TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 A5 419725-1/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Spruch

A5 419.725-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.5.2011, Zl. 11 01.162-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.5.2011, Zl. 11 01.162-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 4.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 4.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in XXXX, Somalia geboren worden sei und dem Volksstamm der Asharaf angehöre. Er habe seine Heimat bereits im November 2010 zu Fuß verlassen und habe sich zunächst nach Äthiopien begeben, wo er zu seinem in XXXX lebenden Onkel reisen sollte. Schlepperunterstützt sei er dann nach XXXX geflogen und hätte von dort aus seine Reise bis nach Österreich fortgesetzt. Zu seinen Fluchtgründen hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, gemeinsam mit seinem Bruder von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab bedroht worden zu sein. Sie wären in ein Militärcamp verbracht worden und sollten dort den Umgang mit Waffen lernen. Beim Versuch zu entkommen, wäre sein Bruder erschossen worden. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen und habe er sich zu Fuß nach Äthiopien begeben.Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in römisch 40 , Somalia geboren worden sei und dem Volksstamm der Asharaf angehöre. Er habe seine Heimat bereits im November 2010 zu Fuß verlassen und habe sich zunächst nach Äthiopien begeben, wo er zu seinem in römisch 40 lebenden Onkel reisen sollte. Schlepperunterstützt sei er dann nach römisch 40 geflogen und hätte von dort aus seine Reise bis nach Österreich fortgesetzt. Zu seinen Fluchtgründen hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, gemeinsam mit seinem Bruder von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab bedroht worden zu sein. Sie wären in ein Militärcamp verbracht worden und sollten dort den Umgang mit Waffen lernen. Beim Versuch zu entkommen, wäre sein Bruder erschossen worden. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen und habe er sich zu Fuß nach Äthiopien begeben.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.4.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und in diesem Rahmen zu seiner regionalen Herkunft sowie zu seiner ethnischen Abstammung näher befragt. Bezüglich der behaupteten Rekrutierung durch Al Shabaab hielt der Beschwerdeführer fest, mit seinem Bruder unterwegs gewesen zu sein, als sie mitgenommen und in ein Militärcamp nahe der Stadt XXXX verbracht worden wären. Dort wären sie ca sechs bis sieben Tage angehalten und trainiert worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu den Waffen zu machen, mit denen er schießen lernte, sowie seine Flucht aus dem Camp im Detail zu schildern. In jener Zeit wären in der Region generell Jugendliche von den Islamisten zwangsrekrutiert worden. Er stamme aus Südsomalia und könne sich nicht nach Nordsomalia begeben, da er dort noch nie in seinem Leben gewesen wäre und auch niemanden kennen würde.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.4.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und in diesem Rahmen zu seiner regionalen Herkunft sowie zu seiner ethnischen Abstammung näher befragt. Bezüglich der behaupteten Rekrutierung durch Al Shabaab hielt der Beschwerdeführer fest, mit seinem Bruder unterwegs gewesen zu sein, als sie mitgenommen und in ein Militärcamp nahe der Stadt römisch 40 verbracht worden wären. Dort wären sie ca sechs bis sieben Tage angehalten und trainiert worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu den Waffen zu machen, mit denen er schießen lernte, sowie seine Flucht aus dem Camp im Detail zu schildern. In jener Zeit wären in der Region generell Jugendliche von den Islamisten zwangsrekrutiert worden. Er stamme aus Südsomalia und könne sich nicht nach Nordsomalia begeben, da er dort noch nie in seinem Leben gewesen wäre und auch niemanden kennen würde.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.4.2011 teilte der vom örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträge vertretene Beschwerdeführer mit, dass er von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden wäre und verwies in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte und Judikaturzitate zu dieser Fragestellung.

I.3. Die belangte Behörde veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit dortigem Bericht vom 29.4.2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Wörter und Begriffe der auf muttersprachlichem Niveau gesprochenen somalischen Sprache verwende, die der Region um XXXX zugeordnet werden könnten. Er besitze darüber hinaus korrekte und detaillierte Kenntnisse zu dem von ihm angegeben Herkunftsgebiet.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit dortigem Bericht vom 29.4.2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Wörter und Begriffe der auf muttersprachlichem Niveau gesprochenen somalischen Sprache verwende, die der Region um römisch 40 zugeordnet werden könnten. Er besitze darüber hinaus korrekte und detaillierte Kenntnisse zu dem von ihm angegeben Herkunftsgebiet.

I.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der negativen Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass dessen Angaben widersprüchlich und wenig plausibel bzw. lebensnah gewesen wären. Zudem wäre der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen völlig emotionslos geblieben, so dass insgesamt von einer konstruierten Fluchtgeschichte ausgegangen werden müsste.römisch eins.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der negativen Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass dessen Angaben widersprüchlich und wenig plausibel bzw. lebensnah gewesen wären. Zudem wäre der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen völlig emotionslos geblieben, so dass insgesamt von einer konstruierten Fluchtgeschichte ausgegangen werden müsste.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der in Somalia aktuell herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage. Daraus abgeleitet wurde im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und wurde dabei infolge seines minderjährigen Alters von der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde vertreten. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, zumal Verfolgungshandlungen durch Private, im konkreten Fall die von Al Shabaab ausgehende Zwangsrekrutierung, bei gleichzeitiger fehlender staatlicher Schutzmöglichkeit asylrelevant sein können. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte würden solche fehlenden Schutzmechanismen aufzeigen. Soweit die belangte Behörde vermeinte, die Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage gewesen, wäre sie gehalten gewesen, nähere Fragen an ihn zu richten und sein Vorbringen durch weiterführende Erhebungen zu überprüfen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und wurde dabei infolge seines minderjährigen Alters von der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde vertreten. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, zumal Verfolgungshandlungen durch Private, im konkreten Fall die von Al Shabaab ausgehende Zwangsrekrutierung, bei gleichzeitiger fehlender staatlicher Schutzmöglichkeit asylrelevant sein können. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte würden solche fehlenden Schutzmechanismen aufzeigen. Soweit die belangte Behörde vermeinte, die Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage gewesen, wäre sie gehalten gewesen, nähere Fragen an ihn zu richten und sein Vorbringen durch weiterführende Erhebungen zu überprüfen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst hat die belangte Behörde das behauptete Alter des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, so dass sie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Minderjährigkeit des Genannten mit zu berücksichtigen gehabt hätte. Bereits in der Einvernahmesituation hätte sie ein erhöhtes Maß an Manuduktion zu erfüllen und den Beschwerdeführer bei ihr unklar erscheinenden Ausführungen näher zu befragen gehabt.

Die belangte Behörde hatte im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig Zweifel an der behaupteten regionalen Herkunft des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll bzw. Bescheid, S. 13) wobei sie es in der Einvernahmesituation auch in diesem Punkte bei der Beurteilung von dessen geografischen Kenntnissen unterlassen hat, das jugendliche Alter und die Schulbildung zu berücksichtigen. Die veranlasste Sprachanalyse hat die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft allerdings unzweifelhaft bestätigt. Alleine vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt somit zu untersuchen gehabt, ob es zum fraglichen Zeitpunkt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers tatsächlich zu verstärkten Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gekommen ist bzw. ob und inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters faktische Schutzmöglichkeiten oder auch die Möglichkeit eines innerstaatlichen Ortswechsels offen gestanden wären.Die belangte Behörde hatte im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig Zweifel an der behaupteten regionalen Herkunft des Beschwerdeführers vergleiche Protokoll bzw. Bescheid, S. 13) wobei sie es in der Einvernahmesituation auch in diesem Punkte bei der Beurteilung von dessen geografischen Kenntnissen unterlassen hat, das jugendliche Alter und die Schulbildung zu berücksichtigen. Die veranlasste Sprachanalyse hat die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft allerdings unzweifelhaft bestätigt. Alleine vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt somit zu untersuchen gehabt, ob es zum fraglichen Zeitpunkt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers tatsächlich zu verstärkten Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gekommen ist bzw. ob und inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters faktische Schutzmöglichkeiten oder auch die Möglichkeit eines innerstaatlichen Ortswechsels offen gestanden wären.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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