TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 A5 409935-2/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Spruch

A5 409.935-2/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.8.2011, Zl. 09 04.685-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.8.2011, Zl. 09 04.685-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.4.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.4.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 6.10.2009 stattfand, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2007 für die Regierung von Somalia als Soldat aktiv gewesen zu sein und dabei islamistische Gruppen, wie Al Shabaab, bekämpft zu haben. Am 2.1.2009 wären drei Freunde des Beschwerdeführers von den Islamisten getötet worden, da auch diese für die Regierung gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer selbst hätte zwei SMS erhalten, in denen er für den Fall der Fortsetzung seiner Tätigkeit mit dem Umbringen bedroht worden wäre.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 6.10.2009 stattfand, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2007 für die Regierung von Somalia als Soldat aktiv gewesen zu sein und dabei islamistische Gruppen, wie Al Shabaab, bekämpft zu haben. Am 2.1.2009 wären drei Freunde des Beschwerdeführers von den Islamisten getötet worden, da auch diese für die Regierung gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer selbst hätte zwei SMS erhalten, in denen er für den Fall der Fortsetzung seiner Tätigkeit mit dem Umbringen bedroht worden wäre.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 09 04.685, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigungen sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Die belangte Behörde begründete die negative Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 09 04.685, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigungen sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Die belangte Behörde begründete die negative Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

I.3. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.7.2011, Zl. A7 409.935-1/2009/5E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete dies im Wesentlichen mit fehlenden Ermittlungen zu den näheren Hintergründen des Todes der Freunde des Beschwerdeführers und dessen konkretes Verhältnis zu diesen Personen.römisch eins.3. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.7.2011, Zl. A7 409.935-1/2009/5E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete dies im Wesentlichen mit fehlenden Ermittlungen zu den näheren Hintergründen des Todes der Freunde des Beschwerdeführers und dessen konkretes Verhältnis zu diesen Personen.

I.4. Im zweiten Verfahrensgang legte der nunmehrige Beschwerdeführer dem Bundesasylamt Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie über seine Beteiligung an gemeinnützigen Arbeiten in XXXX vor. Weiters brachte er einen mit 16.2.2011 datierten Befundbereicht der Universitätsklinik XXXX vor. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angebe, unter akustischen Halluzinationen zu leiden, die Stimmen seiner verstorbenen Freunde zu hören und Gedankenblockaden zu haben. Der Genannte würde mit näher bezeichneten Psychopharmaka behandelt und müsste sich einer weiteren Kontrolle an der Universitätsklinik unterziehen. Mit neurologischem Befundbericht vom 9.6.2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Lumbago leide.römisch eins.4. Im zweiten Verfahrensgang legte der nunmehrige Beschwerdeführer dem Bundesasylamt Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie über seine Beteiligung an gemeinnützigen Arbeiten in römisch 40 vor. Weiters brachte er einen mit 16.2.2011 datierten Befundbereicht der Universitätsklinik römisch 40 vor. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angebe, unter akustischen Halluzinationen zu leiden, die Stimmen seiner verstorbenen Freunde zu hören und Gedankenblockaden zu haben. Der Genannte würde mit näher bezeichneten Psychopharmaka behandelt und müsste sich einer weiteren Kontrolle an der Universitätsklinik unterziehen. Mit neurologischem Befundbericht vom 9.6.2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Lumbago leide.

I.5. Am 25.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass er mit den verstorbenen Männern seit seiner Kindheit befreundet gewesen wäre und mit ihnen gleichzeitig begonnen hätte, für die Regierung tätig zu werden. Sie hätten alle gemeinsam auch an Kämpfen gegen die Islamisten teilgenommen. Seine Freunde und er hätten zunächst ein SMS von Al Shabaab erhalten, in dem sie für den Fall der Fortsetzung ihrer Tätigkeit für die Regierung mit dem Umbringen bedroht worden wären. Eine Woche später wären seine Freunde dann umgebracht worden, zwei von ihnen seien erschossen und dem dritten die Kehle durchgeschnitten worden.römisch eins.5. Am 25.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass er mit den verstorbenen Männern seit seiner Kindheit befreundet gewesen wäre und mit ihnen gleichzeitig begonnen hätte, für die Regierung tätig zu werden. Sie hätten alle gemeinsam auch an Kämpfen gegen die Islamisten teilgenommen. Seine Freunde und er hätten zunächst ein SMS von Al Shabaab erhalten, in dem sie für den Fall der Fortsetzung ihrer Tätigkeit für die Regierung mit dem Umbringen bedroht worden wären. Eine Woche später wären seine Freunde dann umgebracht worden, zwei von ihnen seien erschossen und dem dritten die Kehle durchgeschnitten worden.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Er wurde seitens des Bundesasylamtes damit konfrontiert, bei seiner früheren Einvernahme entgegen den aktuellen Ausführungen angegeben zu haben, erst nach dem Tod der Freunde ein SMS erhalten zu haben. Dazu hielt der Genannte fest, dass sie zunächst alle gemeinsam eine Nachricht bekommen hätten und in weiterer Folge, nach dem Tod seiner Freunde, er noch eine weitere SMS erhalten habe.

In einer per Fax am 29.8.2011 übermittelten Stellungnahme hob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf weitere Berichte über die Lage in seiner Heimat zusammengefasst hervor, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia schlecht wäre. Auch verwies er auf die Gefahren, die von Al Shabaab ausgingen und betonte, dieser Gruppierung aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat aufgefallen zu sein. Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stünden, seien einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von bewaffneten Islamisten getötet, entführt und gefoltert bzw. bedroht zu werden.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erteilte ihm aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien. In diesem Zusammenhang wurde Beweis würdigend auf sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen und privaten Umständen einerseits sowie zu seinen angeblichen Fluchtgründen andererseits eingegangen.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erteilte ihm aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien. In diesem Zusammenhang wurde Beweis würdigend auf sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen und privaten Umständen einerseits sowie zu seinen angeblichen Fluchtgründen andererseits eingegangen.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die damit einhergehende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia.

Mit Telefax vom 1.9.2011, d.h. noch vor Erlassung des oben genannten Bescheides, langten beim Bundesasylamt Krankenbefunde und Zeugnisse des Beschwerdeführers ein. Daraus ergibt sich, dass der Genannte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schizophrenen Psychose leide.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. des zweiten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass ihm zwar bei seiner Einvernahme am 25.8.2011 eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei bzw. er aufgefordert worden wäre, Befunde zu seinen behaupteten psychischen Problemen vorzulegen, diese Frist allerdings schlussendlich vom Bundesasylamt nicht abgewartet worden wäre. Der Bescheid datiere mit 30.8.2011. Er führte im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben unter anderem aus, dass zahlreiche Soldaten Droh- SMS erhalten würden.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des zweiten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass ihm zwar bei seiner Einvernahme am 25.8.2011 eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei bzw. er aufgefordert worden wäre, Befunde zu seinen behaupteten psychischen Problemen vorzulegen, diese Frist allerdings schlussendlich vom Bundesasylamt nicht abgewartet worden wäre. Der Bescheid datiere mit 30.8.2011. Er führte im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben unter anderem aus, dass zahlreiche Soldaten Droh- SMS erhalten würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Beschwerdeführer blieb während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben, aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat für die Regierung von Anhängern der islamistischen Gruppierung Al Shabaab, die er bekämpft hätte, bedroht worden zu sein. Tatsächlich hat der Genannte auch während des gesamten Verfahrens davon gesprochen, insgesamt zwei Droh- SMS erhalten zu haben. Dem Bundesasylamt war durch das erste behebende Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine weitergehende Ermittlungstätigkeit bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers aufgetragen worden, der auch im zweiten Verfahrensgang nicht hinreichend entsprochen wurde. So hält die belangte Behörde es offenbar pauschal für unglaubwürdig, dass Al Shabaab oder andere islamistische Gruppierungen ihre Gegner mittels SMS bedrohen, ohne aber gleichzeitig die Frage untersucht zu haben, ob eine solche Vorgehensweise den Tatsachen entsprechen kann.

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner Zeit als Soldat und seinem Aufenthalt in einem Lager bzw. der Beteiligung an Kämpfen, wäre der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen bzw. allenfalls eine amtswegige Untersuchung zu veranlassen gewesen. Im Februar 2011 hat der Beschwerdeführer Unterlagen der XXXX vorgelegt, aus denen sich Hinweise auf eine psychische Störung des Genannten bzw. Denkblockaden ergeben. Es kann somit ohne nähere medizinische Abklärung nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in ihrem zweiten Bescheid vorgeworfenen oberflächlichen Angaben zu seiner Tätigkeit als Soldat auf dessen psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch darin zu folgen, dass der bekämpfte Bescheid bereits zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die ihm gewährte zweiwöchige Vorlagefrist noch nicht verstrichen war. Bemerkt wird, dass der Genannte am 1.9.2011 entsprechende medizinische Befunde vorlegte, deren Einlangen beim Bundesasylamt sich mit der Ausfertigung des mit 30.8.2011 datierten Bescheides überschnitten und keine Berücksichtigung mehr gefunden haben.Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner Zeit als Soldat und seinem Aufenthalt in einem Lager bzw. der Beteiligung an Kämpfen, wäre der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen bzw. allenfalls eine amtswegige Untersuchung zu veranlassen gewesen. Im Februar 2011 hat der Beschwerdeführer Unterlagen der römisch 40 vorgelegt, aus denen sich Hinweise auf eine psychische Störung des Genannten bzw. Denkblockaden ergeben. Es kann somit ohne nähere medizinische Abklärung nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in ihrem zweiten Bescheid vorgeworfenen oberflächlichen Angaben zu seiner Tätigkeit als Soldat auf dessen psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch darin zu folgen, dass der bekämpfte Bescheid bereits zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die ihm gewährte zweiwöchige Vorlagefrist noch nicht verstrichen war. Bemerkt wird, dass der Genannte am 1.9.2011 entsprechende medizinische Befunde vorlegte, deren Einlangen beim Bundesasylamt sich mit der Ausfertigung des mit 30.8.2011 datierten Bescheides überschnitten und keine Berücksichtigung mehr gefunden haben.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, psychische Störung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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