TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/12 S6 423316-1/2011

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Veröffentlicht am 12.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 423.316-1/2011/3E

S6 423.318-1/2011/3E

S6 423.317-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.662-EAST Ost,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.662-EAST Ost,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.663-EAST Ost,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.663-EAST Ost,

3) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.664-EAST Ost,3) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zahl 11 12.664-EAST Ost,

alle StA der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre minderjährige Tochter, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 23.10.2011 (die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und der EURODAC-Treffer leitete Österreich am 24.10.2011 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein und stimmte Polen mit Schreiben vom 26.10.2011 der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG)Nummer 343/2003 des Rates (Dublin II VO) zu.Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und der EURODAC-Treffer leitete Österreich am 24.10.2011 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein und stimmte Polen mit Schreiben vom 26.10.2011 der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der VO (EG)Nummer 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) zu.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2011 an, bereits im September 2007 nach Polen gereist zu sein und nach einem halben Jahr wieder freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 27.10.2009 sei er von seinem Heimatland erneut nach Polen gelangt, wo er sich bis 22.10.2011 teilweise in Flüchtlingslagern, teilweise in privaten Unterkünften aufgehalten habe. Er habe in dieser Zeit seine jetzige Ehegattin kennengelernt, und sei er mit dieser und der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter am 23.10.2011 nach Österreich gelangt. Über seinen Aufenthalt in Polen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es die Behörden in Polen nicht so genau mit den Flüchtlingen nehmen würden.Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2011 an, bereits im September 2007 nach Polen gereist zu sein und nach einem halben Jahr wieder freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 27.10.2009 sei er von seinem Heimatland erneut nach Polen gelangt, wo er sich bis 22.10.2011 teilweise in Flüchtlingslagern, teilweise in privaten Unterkünften aufgehalten habe. Er habe in dieser Zeit seine jetzige Ehegattin kennengelernt, und sei er mit dieser und der am römisch 40 geborenen gemeinsamen Tochter am 23.10.2011 nach Österreich gelangt. Über seinen Aufenthalt in Polen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es die Behörden in Polen nicht so genau mit den Flüchtlingen nehmen würden.

Sein Heimatland habe er verlassen, da er von den russischen Behörden verfolgt würde.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2011 bestätigte er die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben und gab weiters an, dass sein Asylverfahren in Polen nicht korrekt geführt worden wäre, seine persönlichen Daten wären verwechselt worden. Außerdem habe einer seiner Brüder aus Tschetschenien ihn angerufen und ihm darüber berichtet, dass er umgebracht werden solle. Einmal am 09.10.2011 wäre er in Warschau mit einer Eisenstange geschlagen worden. Anzeige habe er nicht erstattet, da es in Polen viele solcher Vorfälle gebe. Er vertraue den polnischen Behörden nicht, da sie enge Kontakte mit Russland pflegen und noch etwas Kommunistisches an sich haben würden. Außerdem wären als Rechtsberater lediglich Studenten der Rechtswissenschaften herangezogen worden. Auch das Geld, das er in Polen bekommen hätte, habe nicht gereicht.

Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2011 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide.Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2011 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch unter sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte für sich und ihre minderjährige Tochter im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 23.10.2011 zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie sei am 22.09.2009 nach Polen gelangt, habe danach ihren Ehegatten kennen gelernt und sei sie mit ihm und ihrer minderjährigen Tochter am 22.10.2011 nach Österreich aufgebrochen. In Polen wäre es sehr schlecht gewesen und wolle sie nicht dahin zurück.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr erster Mann und ihr Sohn von Tschetschenen getötet und sie selbst misshandelt und bedroht worden wäre.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Cousine XXXX seit neun Jahren in Österreich lebe. Die genaue Adresse kenne sie nicht und hätten sie auch lediglich per Skype bzw. telefonischen Kontakt. Die medizinische Versorgung in Polen sei schlecht, damit ihre Tochter die notwendigen Impfungen und Behandlungen bekomme, habe sie viel streiten müssen. Außerdem hätten sie die Behandlung selbst zahlen müssen.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Cousine römisch 40 seit neun Jahren in Österreich lebe. Die genaue Adresse kenne sie nicht und hätten sie auch lediglich per Skype bzw. telefonischen Kontakt. Die medizinische Versorgung in Polen sei schlecht, damit ihre Tochter die notwendigen Impfungen und Behandlungen bekomme, habe sie viel streiten müssen. Außerdem hätten sie die Behandlung selbst zahlen müssen.

Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurden zwei gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren abgegeben, wovon die letztere von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.11.2011 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurden zwei gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren abgegeben, wovon die letztere von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.11.2011 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit den Bescheiden vom 03.12.2011, Zahl 11 12.662-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl 11 12.663-EAST Ost betreffend XXXX sowie Zahl 11 12.664-EAST Ost betreffend XXXX, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit den Bescheiden vom 03.12.2011, Zahl 11 12.662-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl 11 12.663-EAST Ost betreffend römisch 40 sowie Zahl 11 12.664-EAST Ost betreffend römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Polen oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass der polnische Staat in der Lage und willens sei, Asylwerbern Schutz zu bieten.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Polen oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass der polnische Staat in der Lage und willens sei, Asylwerbern Schutz zu bieten.

Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

Gegen diese Bescheide wurden mit 09.12.2011 fristgerecht Beschwerden eingebracht.

Darin wird seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebracht, dass er nach Polen nicht zurückkehren könne, da seine Feinde aus Tschetschenien leicht nach Polen kommen könnten. Sein Bruder habe ihn angerufen, dass man ihn in Polen aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg töten wolle. Außerdem wäre er am 09.10.2011 in Warschau von jungen Menschen überfallen und verprügelt worden, weiters sei die Behandlungsweise durch die staatlichen polnischen Behörden inkorrekt und nicht ordnungsgemäß. Die Zweitbeschwerdeführerin monierte, dass ihr ursprüngliches Zielland immer Österreich gewesen wäre. Das Asylamt in Polen habe sie nachlässig behandelt und sich in Belangen ihrer und ihrer Tochter Gesundheit nicht ordnungsgemäß verhalten. Sie wäre bei der Vergabe von Ultraschallterminen und sonstigen Untersuchungen ihre Tochter betreffend ständig ignoriert worden. Auch die Bedrohung ihres Mannes in Polen stelle sich einer Rückkehr entgegen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der

§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer bereit.2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer bereit.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Es leben den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der in Österreich aufhältigen Cousine der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge lebt ihre Cousine bereits seit neun Jahren in Österreich, den genauen Wohnort wisse sie nicht. Ein Zusammenleben in Österreich der Beschwerdeführer mit dieser Cousine wurde nicht behauptet und geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Cousine per Skype bzw. telefonisch Kontakt habe, reicht nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Cousine auszugehen, sind derartige Kontakte als unter Verwandten üblich anzusehen. Sohin sind im Verfahren keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer werden sohin bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Es leben den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der in Österreich aufhältigen Cousine der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge lebt ihre Cousine bereits seit neun Jahren in Österreich, den genauen Wohnort wisse sie nicht. Ein Zusammenleben in Österreich der Beschwerdeführer mit dieser Cousine wurde nicht behauptet und geht aus dem Akt auch nicht hervor. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Cousine per Skype bzw. telefonisch Kontakt habe, reicht nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Cousine auszugehen, sind derartige Kontakte als unter Verwandten üblich anzusehen. Sohin sind im Verfahren keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer werden sohin bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

2.2.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten.

Sofern vorgebracht wurde, dass der Erstbeschwerdeführer in Polen Übergriffe befürchte und Polen so nahe zu Russland gelegen sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer gab zwar an, in Polen einmal überfallen worden und mit einer Eisenstange geschlagen worden zu sein, doch lässt diese Angabe eine derartige Vielzahl von Erklärungen zu und ist sie - wie auch das Bundesasylamt festgestellt hat - weder glaubwürdig, da seine Ehegattin einen solchen Vorfall mit keinem Wort angab, noch hat er bei den polnischen Behörden deswegen Anzeige erstattet. Selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Vorfalles vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu belegen, dass russische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnte, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt und wurden auch in der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden:

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.11.2011 hinzuweisen. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Maßnahmen wurden Medikamenteneinnahme, Psychotherapie und das Schaffen einer sicheren Umgebung empfohlen. Darin sowie in der ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 7.11.2011 wird zum psychischen Status festgehalten, dass derzeit keine Selbstmordgefährdung besteht. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung der Symptome bis hin zu Kurzschlusshandlungen nicht gänzlich auszuschließen.In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 16.11.2011 hinzuweisen. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Maßnahmen wurden Medikamenteneinnahme, Psychotherapie und das Schaffen einer sicheren Umgebung empfohlen. Darin sowie in der ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 7.11.2011 wird zum psychischen Status festgehalten, dass derzeit keine Selbstmordgefährdung besteht. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung der Symptome bis hin zu Kurzschlusshandlungen nicht gänzlich auszuschließen.

Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich zu keinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK relevante Gravität. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich zu keinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.

Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Polen kostenlos eine medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst. So wird psychologische Unterstützung etwa in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten und bieten etwa auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin als gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Polen kostenlos eine medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst. So wird psychologische Unterstützung etwa in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten und bieten etwa auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin als gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht relevant, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat.Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht relevant, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat.

Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.

Dass sich bei der Zweitbeschwerdeführerin massive Suizidgedanken manifestierten, konnte in den beiden gutachterlichen Stellungnahmen nicht bestätigt werden und findet sich auch in der Beschwerdeschrift kein derartiger Hinweis, sondern wurde darin lediglich festgehalten, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren eigenen gesundheitlichen Belangen und der ihrer Tochter in Polen nachlässig behandelt vorgekommen wäre.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus den gutachtlichen Stellungnahmen die Zweitbeschwerdeführerin betreffend keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus den gutachtlichen Stellungnahmen die Zweitbeschwerdeführerin betreffend keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.3. Ausweisungen:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche die Eltern und deren minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäreDie Beschwerdeverfahren, welche die Eltern und deren minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Familienverfahren, psychische Störung, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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