Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 423.392-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 14.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 14.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 4.12.2011 illegal nach Österreich ein und hielt sich bis zum 9.12.2011 bei seiner Ehefrau XXXX auf. Am 9.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes wegen Bedrohung seiner Ehefrau einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und daraufhin gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Er stellte am 10.12.2011 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Landespolizeikommando für Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er am 4.12.2011 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes eingereist sei, weil er seine Familie habe besuchen und einen Asylantrag habe stellen wollen. Er habe bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen und sei derzeit nicht behördlich gemeldet. In Montenegro habe er wegen seines Sohnes nunmehr "politische Probleme". Seine Identität belegte er durch seinen montenegrinischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX.1. Der Beschwerdeführer reiste am 4.12.2011 illegal nach Österreich ein und hielt sich bis zum 9.12.2011 bei seiner Ehefrau römisch 40 auf. Am 9.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes wegen Bedrohung seiner Ehefrau einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und daraufhin gemäß Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Er stellte am 10.12.2011 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Landespolizeikommando für Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er am 4.12.2011 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes eingereist sei, weil er seine Familie habe besuchen und einen Asylantrag habe stellen wollen. Er habe bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen und sei derzeit nicht behördlich gemeldet. In Montenegro habe er wegen seines Sohnes nunmehr "politische Probleme". Seine Identität belegte er durch seinen montenegrinischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 .
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien am 11.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei montenegrinischer Staatsangehöriger, gehöre der bosnischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er stamme aus dem Ort XXXX, wo weiterhin seine Mutter und einer seiner Brüder lebten. Sein Vater sei bereits 1983 verstorben. Zwei weitere Brüder, eine Schwester und eine Tochter lebten ebenfalls in Montenegro. In Wien hielten sich seine Ehefrau, drei gemeinsame Töchter und ein gemeinsamer Sohn auf. Weiters lebe hier sein einer früheren Ehe entstammender Sohn XXXX; der Beschwerdeführer glaube, dass dieser anerkannter Flüchtling sei, weil er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei (Die Berufung des Genannten gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2007, Zl. 311.897-1/5E-XV/54/2007, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen; die Abweisung des Antrages wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass das von XXXX erstattete Vorbringen, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zum "XXXX" verfolgt, u.a. insofern unglaubwürdig sei, als er widersprüchliche Angaben zu den Zielen dieser Partei sowie zum Zeitpunkt seines Beitrittes gemacht habe und ihm überdies nicht bekannt gewesen sei, dass die genannte Partei zwei Jahr zuvor unter Gründung einer Nachfolgepartei aufgelöst worden sei). Die Frau und die Kinder seines Sohnes XXXX hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls in Wien, eine weitere Schwester halte sich in Oberösterreich auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder, die alle im gemeinsamen Haushalt bei seiner Ehefrau lebten, hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Seit Verhängung des Aufenthaltsverbots über den Beschwerdeführer habe er Österreich zuletzt "im Jahr 2010" verlassen; damals sei er abgeschoben worden. Bis zum 4.12.2011, als er nach Österreich gereist sei, habe er sich in Montenegro aufgehalten. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer EUR 600,- bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Sohn XXXX bei einer Partei tätig gewesen sei. Diese Partei habe verloren und sein Sohn sei immer wieder verprügelt worden. Deswegen habe sein Sohn die Heimat verlassen und um Asyl angesucht. Den Namen der Partei wisse er nicht, das wisse sein Sohn. Als Vater werde er "von den Parteigegnern" verfolgt. Er kenne die Leute, die ihn verfolgt hätten, nicht, und wisse auch nicht, wie sie hießen. Wo immer sie ihn anträfen, würden sie ihn verprügeln. Von der montenegrinischen Polizei könne er keinen Schutz erwarten. Er könne deswegen auch keine Arbeit finden und sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen. Zuletzt sei er von "diesen Leuten" mit dem Umbringen bedroht worden, deswegen dürfe er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Bevor er von der Polizei [in Wien] festgenommen worden sei, habe er nicht um Asyl angesucht, weil er vorgehabt habe, mit seiner Familie noch das Wochenende zu verbringen. Danach hätte er um Asyl ansuchen wollen. Zu dem gegen ihn verhängten Betretungsverbot [hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau] führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Ehefrau "ein wenig lauter geredet" habe. Er habe aber nicht geschrien und es müsse eine Nachbarin die Polizei angerufen haben. Er habe niemanden bedroht.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien am 11.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei montenegrinischer Staatsangehöriger, gehöre der bosnischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er stamme aus dem Ort römisch 40 , wo weiterhin seine Mutter und einer seiner Brüder lebten. Sein Vater sei bereits 1983 verstorben. Zwei weitere Brüder, eine Schwester und eine Tochter lebten ebenfalls in Montenegro. In Wien hielten sich seine Ehefrau, drei gemeinsame Töchter und ein gemeinsamer Sohn auf. Weiters lebe hier sein einer früheren Ehe entstammender Sohn römisch 40 ; der Beschwerdeführer glaube, dass dieser anerkannter Flüchtling sei, weil er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei (Die Berufung des Genannten gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2007, Zl. 311.897-1/5E-XV/54/2007, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen; die Abweisung des Antrages wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass das von römisch 40 erstattete Vorbringen, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zum "XXXX" verfolgt, u.a. insofern unglaubwürdig sei, als er widersprüchliche Angaben zu den Zielen dieser Partei sowie zum Zeitpunkt seines Beitrittes gemacht habe und ihm überdies nicht bekannt gewesen sei, dass die genannte Partei zwei Jahr zuvor unter Gründung einer Nachfolgepartei aufgelöst worden sei). Die Frau und die Kinder seines Sohnes römisch 40 hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls in Wien, eine weitere Schwester halte sich in Oberösterreich auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder, die alle im gemeinsamen Haushalt bei seiner Ehefrau lebten, hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Seit Verhängung des Aufenthaltsverbots über den Beschwerdeführer habe er Österreich zuletzt "im Jahr 2010" verlassen; damals sei er abgeschoben worden. Bis zum 4.12.2011, als er nach Österreich gereist sei, habe er sich in Montenegro aufgehalten. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer EUR 600,- bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Sohn römisch 40 bei einer Partei tätig gewesen sei. Diese Partei habe verloren und sein Sohn sei immer wieder verprügelt worden. Deswegen habe sein Sohn die Heimat verlassen und um Asyl angesucht. Den Namen der Partei wisse er nicht, das wisse sein Sohn. Als Vater werde er "von den Parteigegnern" verfolgt. Er kenne die Leute, die ihn verfolgt hätten, nicht, und wisse auch nicht, wie sie hießen. Wo immer sie ihn anträfen, würden sie ihn verprügeln. Von der montenegrinischen Polizei könne er keinen Schutz erwarten. Er könne deswegen auch keine Arbeit finden und sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen. Zuletzt sei er von "diesen Leuten" mit dem Umbringen bedroht worden, deswegen dürfe er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Bevor er von der Polizei [in Wien] festgenommen worden sei, habe er nicht um Asyl angesucht, weil er vorgehabt habe, mit seiner Familie noch das Wochenende zu verbringen. Danach hätte er um Asyl ansuchen wollen. Zu dem gegen ihn verhängten Betretungsverbot [hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau] führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Ehefrau "ein wenig lauter geredet" habe. Er habe aber nicht geschrien und es müsse eine Nachbarin die Polizei angerufen haben. Er habe niemanden bedroht.
3. Am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei im Dorf XXXX aufgewachsen. Von 1964 bis 1972 habe er die Grundschule in XXXX besucht. Von 1972 bis 1975 habe er eine Berufsschule für Tischler in XXXX absolviert. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er bis 1992 in verschiedenen Teilen "Ex-Jugoslawiens" als Tischler und Hilfsarbeiter auf Baustellen und in Fabriken gearbeitet. Im Jahr 1992 sei er als Asylwerber nach Österreich gekommen, sein Verfahren sei jedoch negativ entschieden worden. Dann habe er eine Arbeitserlaubnis bekommen und "privat in Österreich" gelebt. Von 1992 bis 2003 habe er in Österreich als Eisenbieger für verschiedene Unternehmen auf Baustellen gearbeitet. 2000 sei er wegen einer "Schlägerei" zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden und sei acht Monate in Haft gewesen. Im August 2001 sei er nach Montenegro abgeschoben worden. Dann habe ihm sein Rechtsanwalt "einen Brief geschickt" und er habe wieder nach Österreich zurückkehren können. Im Jahr 2003 habe er von der Fremdenpolizei keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhalten. Dann sei er wieder von Österreich nach Montenegro abgeschoben worden. Im Jahr 2007 sowie "Anfang 2010" sei er illegal nach Österreich eingereist und jeweils wieder nach Montenegro abgeschoben worden. Vor ungefähr drei Jahren habe er in Ungarn um Asyl angesucht, sei jedoch nach drei Monaten wieder freiwillig nach Montenegro zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr Anfang 2010 bis zu seiner letzten Ausreise habe er in seinem Elternhaus in XXXX gelebt. Seine Ehefrau habe ihm Geld für seinen Lebensunterhalt und den Schlepper geschickt. Nach seiner Rückkehr Anfang 2010 habe er Montenegro gleich wieder verlassen wollen, aber keine Möglichkeit dazu gehabt. Er habe vorgehabt, einen Asylantrag zu stellen, wenn er keine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Seitdem der Beschwerdeführer weg sei, wohne niemand im Elternhaus in XXXX; seine Geschwister hätten eigene Häuser. Das Verhältnis zu seinen Geschwistern und seiner Tochter in Montenegro sei "gut". Die Eltern und Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Montenegro. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen sei ebenfalls "gut". Der Beschwerdeführer habe "vor 15 Tagen" bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet, weil er geschlagen worden sei. Die meisten Vorfälle seien in XXXX passiert. Der Beschwerdeführer sei ungefähr zehn Mal geschlagen worden. Vier Mal habe er im Krankenhaus behandelt werden müssen. Die Übergriffe hätten im Jahr 2007 begonnen. Vor sechs Monaten habe er bei einem Vorfall Verletzungen am Kopf erlitten. Das letzte Mal sei er vor 15 Tagen geschlagen worden. Er habe aber keine schweren Verletzungen gehabt. Es seien insgesamt vier oder fünf "junge" Angreifer gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn "nächstes mal" umbringen würden. Auf Vorhalt von vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Montenegro meinte der Beschwerdeführer, dazu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Überdies legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: eine ins Deutsche übersetzte montenegrinische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, derzufolge er und seine Ehefrau am XXXX die Ehe geschlossen haben, einen Bescheid vom XXXX, mit dem seiner Ehefrau und die gemeinsamen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde; eine ebenfalls vom XXXX datierende Meldebestätigung seiner Ehefrau, einen von einem Bauunternehmen ausgestellten Lichtbildausweis vom Jänner 2002 sowie seine Sozialversicherungskarte.3. Am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Von 1964 bis 1972 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht. Von 1972 bis 1975 habe er eine Berufsschule für Tischler in römisch 40 absolviert. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er bis 1992 in verschiedenen Teilen "Ex-Jugoslawiens" als Tischler und Hilfsarbeiter auf Baustellen und in Fabriken gearbeitet. Im Jahr 1992 sei er als Asylwerber nach Österreich gekommen, sein Verfahren sei jedoch negativ entschieden worden. Dann habe er eine Arbeitserlaubnis bekommen und "privat in Österreich" gelebt. Von 1992 bis 2003 habe er in Österreich als Eisenbieger für verschiedene Unternehmen auf Baustellen gearbeitet. 2000 sei er wegen einer "Schlägerei" zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden und sei acht Monate in Haft gewesen. Im August 2001 sei er nach Montenegro abgeschoben worden. Dann habe ihm sein Rechtsanwalt "einen Brief geschickt" und er habe wieder nach Österreich zurückkehren können. Im Jahr 2003 habe er von der Fremdenpolizei keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhalten. Dann sei er wieder von Österreich nach Montenegro abgeschoben worden. Im Jahr 2007 sowie "Anfang 2010" sei er illegal nach Österreich eingereist und jeweils wieder nach Montenegro abgeschoben worden. Vor ungefähr drei Jahren habe er in Ungarn um Asyl angesucht, sei jedoch nach drei Monaten wieder freiwillig nach Montenegro zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr Anfang 2010 bis zu seiner letzten Ausreise habe er in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt. Seine Ehefrau habe ihm Geld für seinen Lebensunterhalt und den Schlepper geschickt. Nach seiner Rückkehr Anfang 2010 habe er Montenegro gleich wieder verlassen wollen, aber keine Möglichkeit dazu gehabt. Er habe vorgehabt, einen Asylantrag zu stellen, wenn er keine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Seitdem der Beschwerdeführer weg sei, wohne niemand im Elternhaus in römisch 40 ; seine Geschwister hätten eigene Häuser. Das Verhältnis zu seinen Geschwistern und seiner Tochter in Montenegro sei "gut". Die Eltern und Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Montenegro. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen sei ebenfalls "gut". Der Beschwerdeführer habe "vor 15 Tagen" bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet, weil er geschlagen worden sei. Die meisten Vorfälle seien in römisch 40 passiert. Der Beschwerdeführer sei ungefähr zehn Mal geschlagen worden. Vier Mal habe er im Krankenhaus behandelt werden müssen. Die Übergriffe hätten im Jahr 2007 begonnen. Vor sechs Monaten habe er bei einem Vorfall Verletzungen am Kopf erlitten. Das letzte Mal sei er vor 15 Tagen geschlagen worden. Er habe aber keine schweren Verletzungen gehabt. Es seien insgesamt vier oder fünf "junge" Angreifer gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn "nächstes mal" umbringen würden. Auf Vorhalt von vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Montenegro meinte der Beschwerdeführer, dazu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Überdies legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: eine ins Deutsche übersetzte montenegrinische Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , derzufolge er und seine Ehefrau am römisch 40 die Ehe geschlossen haben, einen Bescheid vom römisch 40 , mit dem seiner Ehefrau und die gemeinsamen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde; eine ebenfalls vom römisch 40 datierende Meldebestätigung seiner Ehefrau, einen von einem Bauunternehmen ausgestellten Lichtbildausweis vom Jänner 2002 sowie seine Sozialversicherungskarte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es Feststellungen zur Lage in Montenegro. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer montenegrinischer Staatsangehöriger sei und aus XXXX stamme, seine Ehefrau seit 2005 österreichische Staatsbürgerin sei und in Wien lebe, wo sich auch eine erwachsene Tochter, zwei erwachsene Söhne, zwei minderjährige Töchter, ein erwachsener Bruder sowie eine erwachsene Schwester des Beschwerdeführers aufhielten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt selbst bestreite und dieser seit 2003 auch nichts zum Lebensunterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder beigetragen habe, sowie dass der Beschwerdeführer gesund sei und über keine schützenswerten privaten Bindungen in Österreich verfüge. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen festhielt, dass sich die behauptete Bedrohungssituation in Hinblick auf die vagen und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, dessen bisherigen Lebensweges sowie das "Zustandekommen" des Asylverfahrens als "qualifiziert unglaubhaft" und nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt überdies damit, dass von hinreichender Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden ausgegangen werden müsse. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, wonach eine Abschiebung unzulässig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer ein erwachsener arbeitsfähiger Mann, der im leerstehenden Elternhaus wieder Unterkunft finden und durch seine Ehefrau unterstützt werden könne. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, gegen ihn ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, erlassenes, seit 7.2.2002 rechtskräftiges und bis 12.2.2015 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe und überdies die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es Feststellungen zur Lage in Montenegro. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer montenegrinischer Staatsangehöriger sei und aus römisch 40 stamme, seine Ehefrau seit 2005 österreichische Staatsbürgerin sei und in Wien lebe, wo sich auch eine erwachsene Tochter, zwei erwachsene Söhne, zwei minderjährige Töchter, ein erwachsener Bruder sowie eine erwachsene Schwester des Beschwerdeführers aufhielten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt selbst bestreite und dieser seit 2003 auch nichts zum Lebensunterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder beigetragen habe, sowie dass der Beschwerdeführer gesund sei und über keine schützenswerten privaten Bindungen in Österreich verfüge. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen festhielt, dass sich die behauptete Bedrohungssituation in Hinblick auf die vagen und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, dessen bisherigen Lebensweges sowie das "Zustandekommen" des Asylverfahrens als "qualifiziert unglaubhaft" und nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt überdies damit, dass von hinreichender Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden ausgegangen werden müsse. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, wonach eine Abschiebung unzulässig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer ein erwachsener arbeitsfähiger Mann, der im leerstehenden Elternhaus wieder Unterkunft finden und durch seine Ehefrau unterstützt werden könne. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, gegen ihn ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , erlassenes, seit 7.2.2002 rechtskräftiges und bis 12.2.2015 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe und überdies die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und weiters ausgeführt wird, dass ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und arbeite und der Beschwerdeführer bei den genannten Familienangehörigen bleiben wolle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seiner familiären Situation in Österreich und Montenegro stützte das Bundesasylamt auf dessen glaubwürdige Angaben, die vorgelegte Heiratsurkunde sowie den vorgelegten Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Den ebenfalls nachvollziehbaren Feststellungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt selbst bestreite und dieser seit 2003 auch nichts zum Lebensunterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder beigetragen habe, sowie dass der Beschwerdeführer gesund sei und über keine schützenswerten privaten Bindungen in Österreich verfüge, wurde wiederum in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die zur Lage in Montenegro getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, wobei auch Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt wurden.
Die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergibt vor allem daraus, dass sich (wie der unabhängige Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt I.2.dargestellten Bescheid aufgezeigt hat) bereits das Fluchtvorbringen des XXXX, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei "XXXX" verfolgt, als tatsachenwidrig erwiesen hat. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, welcher Partei sein Sohn angehört habe.Die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergibt vor allem daraus, dass sich (wie der unabhängige Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt römisch eins.2.dargestellten Bescheid aufgezeigt hat) bereits das Fluchtvorbringen des römisch 40 , er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei "XXXX" verfolgt, als tatsachenwidrig erwiesen hat. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, welcher Partei sein Sohn angehört habe.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich (wie oben gezeigt) das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt; zum anderen kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in Hinblick auf generelle Merkmale (wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis) nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Montenegro hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (wie schon in der Vergangenheit) von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt würde. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen (vgl. dazu etwa die Auskunft des [dt.] Auswärtigen Amtes an das VG Osnabrück vom 11.3.2010).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Montenegro hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (wie schon in der Vergangenheit) von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt würde. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen vergleiche dazu etwa die Auskunft des [dt.] Auswärtigen Amtes an das VG Osnabrück vom 11.3.2010).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben die Asylbehörden eine Ausweisung auch dann zu verfügen, wenn bereits vor Entscheidung über einen Asylantrag ein Aufenthaltsverbot durch die Fremdenpolizeibehörden verhängt wurde. Die "doppelte" Verfügung der Ausweisung kann dann Sinn machen, wenn beide im Rechtsmittelweg oder bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden und möglicherweise eine davon aufgehoben wird (VfGH 17.3.2005, G78/04). Aber selbst für den Fall, dass eine Ausweisung (und somit auch ein Aufenthaltsverbot) nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005) bereits rechtskräftig ist und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgewiesen bzw. abgelehnt wurden, bleibt die Verfügung der Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 nicht inhaltsleer, weil ein Aufenthaltsverbot nach dem FPG 2005 auch wieder aufgehoben werden kann. (Vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 §10 K7).Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben die Asylbehörden eine Ausweisung auch dann zu verfügen, wenn bereits vor Entscheidung über einen Asylantrag ein Aufenthaltsverbot durch die Fremdenpolizeibehörden verhängt wurde. Die "doppelte" Verfügung der Ausweisung kann dann Sinn machen, wenn beide im Rechtsmittelweg oder bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden und möglicherweise eine davon aufgehoben wird (VfGH 17.3.2005, G78/04). Aber selbst für den Fall, dass eine Ausweisung (und somit auch ein Aufenthaltsverbot) nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005) bereits rechtskräftig ist und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgewiesen bzw. abgelehnt wurden, bleibt die Verfügung der Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 nicht inhaltsleer, weil ein Aufenthaltsverbot nach dem FPG 2005 auch wieder aufgehoben werden kann. (Vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 §10 K7).
2.5.2.1. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt III.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Art. 8: "Familienleben ist weit zu verstehen").2.5.2.1. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt römisch drei.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Artikel 8 :, "Familienleben ist weit zu verstehen").
2.5.2.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Zwar leben die Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers in Österreich, die Distanz zwischen Österreich und Montenegro ist jedoch nicht derart groß, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu den genannten Familienangehörigen nicht auch von dort aus aufrechterhalten werden könnte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.12.2011 angegeben hat, von seiner Frau in Montenegro wiederholt besucht worden zu sein (siehe Verwaltungsakt S 117; vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Überdies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008 in der Rechtssache Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07 (wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen) festzuhalten, dass Gleiches auch für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gelten muss, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers (anders als die Ehefrau des genannten Antragsstellers beim EGMR) aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stammt und sich somit bei einer (erneuten) Eingliederung in die montenegrinische Gesellschaft kaum schwerer täte als die Ehefrau des Antragstellers vor dem EGMR in die nigerianische Gesellschaft. Überdies hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu einem Zeitpunkt geheiratet, als das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot bereits rechtskräftig war, sodass ihm bewusst sein musste, dass es unsicher ist, das Familienleben in Österreich weiterführen zu können. Was aber das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen übrigen in Österreich lebenden Angehörigen angeht, haben sich keine Hinweise auf eine stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.2.5.2.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Zwar leben die Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers in Österreich, die Distanz zwischen Österreich und Montenegro ist jedoch nicht derart groß, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu den genannten Familienangehörigen nicht auch von dort aus aufrechterhalten werden könnte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.12.2011 angegeben hat, von seiner Frau in Montenegro wiederholt besucht worden zu sein (siehe Verwaltungsakt S 117; vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Überdies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008 in der Rechtssache Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07 (wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen) festzuhalten, dass Gleiches auch für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gelten muss, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers (anders als die Ehefrau des genannten Antragsstellers beim EGMR) aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stammt und sich somit bei einer (erneuten) Eingliederung in die montenegrinische Gesellschaft kaum schwerer täte als die Ehefrau des Antragstellers vor dem EGMR in die nigerianische Gesellschaft. Überdies hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu einem Zeitpunkt geheiratet, als das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot bereits rechtskräftig war, sodass ihm bewusst sein musste, dass es unsicher ist, das Familienleben in Österreich weiterführen zu können. Was aber das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen übrigen in Österreich lebenden Angehörigen angeht, haben sich keine Hinweise auf eine stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst wieder seit 4.12.2011 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Der vorherige Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1992 bis zur Durchsetzbarkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Februar 2002 liegt zu lange zurück, um eine relevante Verstärkung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zu bewirken.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst wieder seit 4.12.2011 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Der vorherige Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1992 bis zur Durchsetzbarkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Februar 2002 liegt zu lange zurück, um eine relevante Verstärkung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zu bewirken.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies besteht gegen den Beschwerdeführer weiterhin ein bis 12.2.2015 gültiges Aufenthaltsverbot. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies besteht gegen den Beschwerdeführer weiterhin ein bis 12.2.2015 gültiges Aufenthaltsverbot. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.
2.5.2.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Der Beschwerdeführer gewährt seinen beiden minderjährigen Töchtern (bereits seit 2003) keinen Unterhalt mehr, ebenso wenig ist dies im Verhältnis zu seiner Ehefrau der Fall. Daher steht Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) seiner Ausweisung nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano gegen Office national de l'emploi (ONEm), vom 8.3.2011 zugrundeliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers durch die dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde.2.5.3. Der Beschwerdeführer gewährt seinen beiden minderjährigen Töchtern (bereits seit 2003) keinen Unterhalt mehr, ebenso wenig ist dies im Verhältnis zu seiner Ehefrau der Fall. Daher steht Artikel 20, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) seiner Ausweisung nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano gegen Office national de l'emploi (ONEm), vom 8.3.2011 zugrundeliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers durch die dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde.
2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein sonstiges nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme sind nicht ersichtlich, zumal ein solches nicht bestehen kann, solange gegen ihn das Aufenthaltsverbot in Kraft ist. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein sonstiges nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme sind nicht ersichtlich, zumal ein solches nicht bestehen kann, solange gegen ihn das Aufenthaltsverbot in Kraft ist. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt (Z1), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6). Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt (Z1), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6). Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1.7.2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt. Überdies hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt und gegen ihn wurde bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen (siehe bei II.1).Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt. Überdies hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt und gegen ihn wurde bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen (siehe bei römisch zwei.1).
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2.).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Tatsachenwidrigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
24.02.2012