Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 420.178-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.6.2011, Zl. 09 05.136-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.6.2011, Zl. 09 05.136-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.4.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.4.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 1.5.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf den in seiner Heimat herrschenden Bürgerkrieg. Er habe Angst, zu sterben.Im Rahmen der am 1.5.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf den in seiner Heimat herrschenden Bürgerkrieg. Er habe Angst, zu sterben.
I.2. Am 23.6.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte er aus, sein Leben lang in Mogadischu aufhältig gewesen zu sein, dort in den Jahren 2002 bis 2009 die Schule besucht zu haben und von seinem Vater, der als Privatchauffeur gearbeitet habe, finanziell unterstützt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hätte seine Heimat aufgrund der Rebellen namens Al Shabaab verlassen. Diese hätten versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater hätte ihn aus Angst gebeten, mit den Islamisten zu gehen. Er wäre in ein Trainingslager gebracht worden, wo er gelernt habe, mit einem Gewehr umzugehen. Während seiner Anhaltung sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe nichts zu Essen bekommen. Deshalb hätte er sich auch entschlossen, davon zu laufen. Als es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, sei ihm die Flucht auch tatsächlich gelungen. Sein Vater hätte aus Angst jedoch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme aufgefordert, nähere Angaben zu seinem Aufenthalt im Trainingslager sowie zu seinem Entkommen zu machen.römisch eins.2. Am 23.6.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte er aus, sein Leben lang in Mogadischu aufhältig gewesen zu sein, dort in den Jahren 2002 bis 2009 die Schule besucht zu haben und von seinem Vater, der als Privatchauffeur gearbeitet habe, finanziell unterstützt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hätte seine Heimat aufgrund der Rebellen namens Al Shabaab verlassen. Diese hätten versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater hätte ihn aus Angst gebeten, mit den Islamisten zu gehen. Er wäre in ein Trainingslager gebracht worden, wo er gelernt habe, mit einem Gewehr umzugehen. Während seiner Anhaltung sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe nichts zu Essen bekommen. Deshalb hätte er sich auch entschlossen, davon zu laufen. Als es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, sei ihm die Flucht auch tatsächlich gelungen. Sein Vater hätte aus Angst jedoch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme aufgefordert, nähere Angaben zu seinem Aufenthalt im Trainingslager sowie zu seinem Entkommen zu machen.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse durch einen Sachverständigen für Afrikanistik und Lingustik. Erst nach zahlreichen Urgenzen seitens der belangten Behörde langte schließlich ein mit 3.6.2011 datiertes Gutachten ein, aus dem sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen der Benaadir-Dialekte spricht, deren Verbreiterungsgebiet hauptsächlich in Somalia, etwa südlich der Stadt XXXX liege und das bis in den Raum Mogadischu reiche. Diese Dialekte würden hauptsächlich von Angehörigen der Hawiye Clans gesprochen, zu denen auch der Clan der Abgaal, dem der Beschwerdeführer angeblich zugehörig wäre, zähle. Die behauptete Clanzugehörigkeit sei somit aufgrund der dialektischen Merkmale durchaus plausibel, ebenso plausibel wäre eine Hauptsozialisierung des Genannten in Mogadischu.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse durch einen Sachverständigen für Afrikanistik und Lingustik. Erst nach zahlreichen Urgenzen seitens der belangten Behörde langte schließlich ein mit 3.6.2011 datiertes Gutachten ein, aus dem sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen der Benaadir-Dialekte spricht, deren Verbreiterungsgebiet hauptsächlich in Somalia, etwa südlich der Stadt römisch 40 liege und das bis in den Raum Mogadischu reiche. Diese Dialekte würden hauptsächlich von Angehörigen der Hawiye Clans gesprochen, zu denen auch der Clan der Abgaal, dem der Beschwerdeführer angeblich zugehörig wäre, zähle. Die behauptete Clanzugehörigkeit sei somit aufgrund der dialektischen Merkmale durchaus plausibel, ebenso plausibel wäre eine Hauptsozialisierung des Genannten in Mogadischu.
I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 10.6.2011 stattfand, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine früheren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Somalia und zu seinen familiären Beziehungen in der Heimat. Bezüglich seines Ausreisegrundes bekräftigte der Genannte, Somalia aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zu detaillierten Ausführungen angehalten.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 10.6.2011 stattfand, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine früheren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Somalia und zu seinen familiären Beziehungen in der Heimat. Bezüglich seines Ausreisegrundes bekräftigte der Genannte, Somalia aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zu detaillierten Ausführungen angehalten.
I.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm - unter Verweis auf die aktuelle schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage- unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Er erhielt eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm - unter Verweis auf die aktuelle schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage- unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Er erhielt eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
Begründend führte das Bundesasylamt zu seiner in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe er ursprünglich angegeben, aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs ausgereist zu sein, während er im weiteren Verlauf des Verfahrens von einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab berichtet habe. Das Bundesasylamt stellte die Aussagen des Beschwerdeführers im Detail dar und vermeinte im Zuge einer Gegenüberstellung Widersprüche festzumachen. Bezüglich der von ihm vorgewiesenen, als Folterspuren ausgewiesenen Verletzungen bzw. Narben sei anzumerken, dass deren Entstehung viele Ursachen haben könnte.Begründend führte das Bundesasylamt zu seiner in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe er ursprünglich angegeben, aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs ausgereist zu sein, während er im weiteren Verlauf des Verfahrens von einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab berichtet habe. Das Bundesasylamt stellte die Aussagen des Beschwerdeführers im Detail dar und vermeinte im Zuge einer Gegenüberstellung Widersprüche festzumachen. Bezüglich der von ihm vorgewiesenen, als Folterspuren ausgewiesenen Verletzungen bzw. Narben sei anzumerken, dass deren Entstehung viele Ursachen haben könnte.
I.6. In der gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen Stellung und monierte die mangelnde Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Zeugen zu befragen bzw. ein länderspezifisches Sachverständigengutachten einzuholen.römisch eins.6. In der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen Stellung und monierte die mangelnde Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Zeugen zu befragen bzw. ein länderspezifisches Sachverständigengutachten einzuholen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Wege einer Sprachanalyse die regionale Herkunft des Beschwerdeführers abklären ließ und dessen Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und seinem Wohnort dadurch im Wesentlichen bestätigt wurden. Es ist für den Asylgerichtshof somit nicht nachvollziehbar, dass dieses, die Ausführungen des Beschwerdeführers stärkende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Berücksichtigung im Entscheidungsprozess fand und statt dessen den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen pauschal die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Des Weiteren wird bemerkt, dass die belangte Behörde zwar weitschweifige Länderfeststellungen zu Somalia traf, aber dabei einerseits ungenügende fallspezifische Feststellungen machte bzw. die getroffenen Aussagen in keine Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers setzte. Aufgrund der herrschenden Lage in Somalia kann der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bezüglich seiner Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vielmehr wäre zu untersuchen gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und seiner Abstammung tatsächlich einem erhöhten Risiko vor entsprechenden Übergriffen durch die Islamisten ausgesetzt war bzw. ist und welche Schutzmöglichkeiten ihm gegebenenfalls offen gestanden wären bzw. stehen.
Soweit die belangte Behörde einen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers darin sieht, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg angab und im späteren Verlauf des Verfahrens von seinen Problemen mit Al Shabaab berichtete, ist zu entgegnen, dass sich diese beiden Sachverhaltselemente keineswegs ausschließen, sondern vielmehr die Probleme mit Al Shabaab Ausfluss und Ursache des Bürgerkrieges sind. Dabei darf insbesondere auch nicht der Zweck der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übersehen werden:
Selbst aus dem dabei standardisierten Formular ergibt sich unzweifelhaft, dass die Schilderung der detaillierten Fluchtgründe erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu erfolgen hat.
Insgesamt kann aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit den über weite Strecken konkreten Angaben des Beschwerdeführers auf dem Boden der Länderberichte das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden.
I.I.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch eins.I.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
24.02.2012