Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 404.463-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.1.2009, Zl. 07 05.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.1.2009, Zl. 07 05.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.6.2007 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.6.2007 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 12.6.2007 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Genannte zu Protokoll, in Mogdischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Habergidir anzugehören. Sie sei schlepperunterstützt mit dem Flugzeug aus ihrer Heimat ausgereist, wobei sie zu den Kosten nichts sagen könne, zumal die Reise von ihrer Mutter organisiert worden wäre. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin an, Somalia aufgrund einer ihr seitens ihres Vaters drohenden Zwangsverheiratung verlassen zu haben. Sie hätte heimlich am 1.6.2006 jenen Mann geehelicht, den sie geliebt hätte und diesen ohne Wissen ihres Vaters getroffen. Würde ihr Vater von dieser heimlichen Eheschließung erfahren, würde er die Beschwerdeführerin umbringen. Eine Rückkehr nach Somalia würde ihren Tod bedeuten.Bei der am 12.6.2007 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Genannte zu Protokoll, in Mogdischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Habergidir anzugehören. Sie sei schlepperunterstützt mit dem Flugzeug aus ihrer Heimat ausgereist, wobei sie zu den Kosten nichts sagen könne, zumal die Reise von ihrer Mutter organisiert worden wäre. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin an, Somalia aufgrund einer ihr seitens ihres Vaters drohenden Zwangsverheiratung verlassen zu haben. Sie hätte heimlich am 1.6.2006 jenen Mann geehelicht, den sie geliebt hätte und diesen ohne Wissen ihres Vaters getroffen. Würde ihr Vater von dieser heimlichen Eheschließung erfahren, würde er die Beschwerdeführerin umbringen. Eine Rückkehr nach Somalia würde ihren Tod bedeuten.
I.2. Am 18.6.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte den in Somalia herrschenden Krieg ins Treffen und betonte, sich in einen Mann verliebt und beschlossen zu haben, mit diesem eine Familie zu gründen. Ihrer Familie hätte sie dies allerdings verschwiegen. Aufgrund der Traditionen hätte der Vater der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie einen ihr unbekannten Mann, den Sohn eines Freundes ihres Vaters, heiraten sollte. Daraufhin hätte sich die Genannte ihrer Mutter anvertraut, die allerdings auf die Entscheidung des Vaters hingewiesen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sogar an Selbstmord gedacht und sich Gift gekauft. Nachdem ihre Mutter dies aber bemerkt hätte, habe sie der Beschwerdeführerin versprochen, ihr zu helfen und deren Ausreise organisiert. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.römisch eins.2. Am 18.6.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte den in Somalia herrschenden Krieg ins Treffen und betonte, sich in einen Mann verliebt und beschlossen zu haben, mit diesem eine Familie zu gründen. Ihrer Familie hätte sie dies allerdings verschwiegen. Aufgrund der Traditionen hätte der Vater der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie einen ihr unbekannten Mann, den Sohn eines Freundes ihres Vaters, heiraten sollte. Daraufhin hätte sich die Genannte ihrer Mutter anvertraut, die allerdings auf die Entscheidung des Vaters hingewiesen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sogar an Selbstmord gedacht und sich Gift gekauft. Nachdem ihre Mutter dies aber bemerkt hätte, habe sie der Beschwerdeführerin versprochen, ihr zu helfen und deren Ausreise organisiert. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste mehrfach die Abnahme von Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin zum Zwecke eines Datenabgleiches im Eurodac- System, der allerdings infolge wiederholter Manipulation der Fingerabdrücke seitens der Beschwerdeführerin zu keinem aussagekräftigen bzw. verwertbaren Ergebnis führte.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste mehrfach die Abnahme von Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin zum Zwecke eines Datenabgleiches im Eurodac- System, der allerdings infolge wiederholter Manipulation der Fingerabdrücke seitens der Beschwerdeführerin zu keinem aussagekräftigen bzw. verwertbaren Ergebnis führte.
Weiters wurde die Durchführung einer Sprachanalyse angeordnet. Mit "Sprachanalyegutachten" des XXXX vom 10.6.2008 wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sprachlichen Merkmale offensichtlich dem zentralsomalischen Raum entstamme. Obwohl sie nicht das für Mogadischu typische Somalisch sprechen würde, verfüge sie über gute Kenntnisse bezüglich des von ihr bezeichneten Herkunftsgebietes.Weiters wurde die Durchführung einer Sprachanalyse angeordnet. Mit "Sprachanalyegutachten" des römisch 40 vom 10.6.2008 wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sprachlichen Merkmale offensichtlich dem zentralsomalischen Raum entstamme. Obwohl sie nicht das für Mogadischu typische Somalisch sprechen würde, verfüge sie über gute Kenntnisse bezüglich des von ihr bezeichneten Herkunftsgebietes.
I.4. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 16.10.2008 schilderte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin im Detail ihre heimliche Eheschließung mit einem näher bezeichneten Somali und legte die Hintergründe der ihr drohenden Zwangsverheiratung mit dem Mann, den ihr Vater ausgewählt habe, dar. Dabei gab sie auch an, seitens ihres Vaters geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Sie betonte ihren Status als junge somalische Frau ohne jegliches Mitspracherecht und ihre mangelnden Möglichkeiten, sich dem familiären Druck zu entziehen. Sie verwies weiters auf eine acht Jahre zurückliegende, gegen ihren Willen erfolgte Beschneidung und schilderte den damaligen Eingriff detailliert. Aufgrund ihrer eigenen negativen Erfahrungen würde die Beschwerdeführerin eine Beschneidung an ihren eigenen Kindern nicht durchführen lassen und würde auch aufgrund ihrer gegen Stammestraditionen verstoßenden Einstellung asylrelevanter Gefahr ausgesetzt sein.römisch eins.4. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 16.10.2008 schilderte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin im Detail ihre heimliche Eheschließung mit einem näher bezeichneten Somali und legte die Hintergründe der ihr drohenden Zwangsverheiratung mit dem Mann, den ihr Vater ausgewählt habe, dar. Dabei gab sie auch an, seitens ihres Vaters geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Sie betonte ihren Status als junge somalische Frau ohne jegliches Mitspracherecht und ihre mangelnden Möglichkeiten, sich dem familiären Druck zu entziehen. Sie verwies weiters auf eine acht Jahre zurückliegende, gegen ihren Willen erfolgte Beschneidung und schilderte den damaligen Eingriff detailliert. Aufgrund ihrer eigenen negativen Erfahrungen würde die Beschwerdeführerin eine Beschneidung an ihren eigenen Kindern nicht durchführen lassen und würde auch aufgrund ihrer gegen Stammestraditionen verstoßenden Einstellung asylrelevanter Gefahr ausgesetzt sein.
I.5. Am 20.1.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte sie nach Vorhalt der mehrfachen erfolglosen Versuche einer Fingerabdruckabnahme, an ihren Fingerkuppen niemals Manipulationen vorgenommen zu haben. Im Übrigen wiederholte sie ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen und gab in Bezug auf die ihr drohende Zwangsverheiratung zu Protokoll, dass es sich bei dem Bräutigam um einen alten Mann gehandelt hätte. Über Vorhalt ihrer früheren Aussagen, wonach ihr Vater den Sohn eines Freundes als Ehemann ausgewählt hätte, meinte die Beschwerdeführerin, so etwas niemals gesagt zu haben. Abschließend betonte sie, in anderen Landesteilen nicht leben zu können, zumal ihr Vater überall nach ihr suchen würde und sie als somalische Frau keine Rechte hätte.römisch eins.5. Am 20.1.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte sie nach Vorhalt der mehrfachen erfolglosen Versuche einer Fingerabdruckabnahme, an ihren Fingerkuppen niemals Manipulationen vorgenommen zu haben. Im Übrigen wiederholte sie ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen und gab in Bezug auf die ihr drohende Zwangsverheiratung zu Protokoll, dass es sich bei dem Bräutigam um einen alten Mann gehandelt hätte. Über Vorhalt ihrer früheren Aussagen, wonach ihr Vater den Sohn eines Freundes als Ehemann ausgewählt hätte, meinte die Beschwerdeführerin, so etwas niemals gesagt zu haben. Abschließend betonte sie, in anderen Landesteilen nicht leben zu können, zumal ihr Vater überall nach ihr suchen würde und sie als somalische Frau keine Rechte hätte.
I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu der ihr drohenden Zwangsverheiratung. Ihr wurde weiters unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Sprachanalyse die Glaubwürdigkeit ihrer herkunftsbezogenen Angaben abgesprochen. Es sei nicht feststellbar, dass die Genannte in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei Plausibel wäre, dass sie von den dort herrschenden Unruhen betroffen gewesen sei und Somalia deshalb verlassen habe. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der GFK sein könnte. Das Bundesasylamt nahm auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Manipulationen ihrer Fingerkuppen und wurde daraus abgeleitet, dass sie einen Voraufenthalt in anderen europäischen Ländern auf diese Weise verschleiern wollte.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu der ihr drohenden Zwangsverheiratung. Ihr wurde weiters unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Sprachanalyse die Glaubwürdigkeit ihrer herkunftsbezogenen Angaben abgesprochen. Es sei nicht feststellbar, dass die Genannte in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei Plausibel wäre, dass sie von den dort herrschenden Unruhen betroffen gewesen sei und Somalia deshalb verlassen habe. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der GFK sein könnte. Das Bundesasylamt nahm auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Manipulationen ihrer Fingerkuppen und wurde daraus abgeleitet, dass sie einen Voraufenthalt in anderen europäischen Ländern auf diese Weise verschleiern wollte.
Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet.
I.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht Beschwerde und legte darin erneut umfangreich ihre Fluchtgründe dar. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen der Genannten auseinanderzusetzen und ordnungsgemäße Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsland zu treffen. Zudem wären der Beschwerdeführerin nur wenige Fragen gestellt worden, so dass sie die Beweggründe für das Verlassen ihres Heimatlandes nicht abschließend deutlich machen hätte können. Das Bundesasylamt hätte sich außerdem auch nicht mit dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt; es stünde nicht einmal fest, ob sie lesen und schreiben könnte. Die Genannte leide auch an den Folgen der Beschneidung, worauf sie im Schriftsatz vom 16.10.2008 hingewiesen hätte. Bezüglich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Widersprüche bezüglich der Person des potentiellen Bräutigams wurden Ausführungen zu den Besonderheiten der somalischen Sprache getätigt. Die Beschwerdeführerin betonte, niemals ihre Fingerkuppen manipuliert zu haben, verwies allerdings auf die herrschende Tradition, sich Hände und Haare, aber auch andere Körperteile regelmäßig oder anlassbezogen mit Henna zu färben. Damit ließen sich die vom beigezogenen Sachverständigen festgestellte Färbung der Fingerkuppen erklären, ohne dass deshalb von einem abnormalen Vorgang auszugehen wäre. Insgesamt hätte es das Bundesaylamt unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und habe seine Manuduktionspflicht verletzt. Aktuell hätte die Beschwerdeführerin auch als heimlich verheiratete Frau in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Abschließend wurden zahlreiche Berichte zur Situation von Frauen und Beschneidungen zitiert.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Entscheidung fristgerecht Beschwerde und legte darin erneut umfangreich ihre Fluchtgründe dar. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen der Genannten auseinanderzusetzen und ordnungsgemäße Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsland zu treffen. Zudem wären der Beschwerdeführerin nur wenige Fragen gestellt worden, so dass sie die Beweggründe für das Verlassen ihres Heimatlandes nicht abschließend deutlich machen hätte können. Das Bundesasylamt hätte sich außerdem auch nicht mit dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt; es stünde nicht einmal fest, ob sie lesen und schreiben könnte. Die Genannte leide auch an den Folgen der Beschneidung, worauf sie im Schriftsatz vom 16.10.2008 hingewiesen hätte. Bezüglich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Widersprüche bezüglich der Person des potentiellen Bräutigams wurden Ausführungen zu den Besonderheiten der somalischen Sprache getätigt. Die Beschwerdeführerin betonte, niemals ihre Fingerkuppen manipuliert zu haben, verwies allerdings auf die herrschende Tradition, sich Hände und Haare, aber auch andere Körperteile regelmäßig oder anlassbezogen mit Henna zu färben. Damit ließen sich die vom beigezogenen Sachverständigen festgestellte Färbung der Fingerkuppen erklären, ohne dass deshalb von einem abnormalen Vorgang auszugehen wäre. Insgesamt hätte es das Bundesaylamt unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und habe seine Manuduktionspflicht verletzt. Aktuell hätte die Beschwerdeführerin auch als heimlich verheiratete Frau in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Abschließend wurden zahlreiche Berichte zur Situation von Frauen und Beschneidungen zitiert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die Beschwerdeführerin hat im Kern während des gesamten Verfahrens gleichlautend vorgebracht, von ihrem Vater gegen ihren Willen zu einer Eheschließung gezwungen worden zu sein, aber heimlich bereits einen anderen Mann geheiratet zu haben. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen pauschal als unglaubwürdig qualifiziert und dabei insbesondere das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abnahme der Fingerabdrücke in ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit einfließen lassen. Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs den Umstand, dass es mehrerer Anläufe bedurfte, um verwertbare Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zu erhalten, so dass in diesem Punkt nicht von der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ausgegangen werden kann. Es erscheint dem Asylgerichtshof aber, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht von vornherein unlogisch, dass die festgestellte Manipulation der Fingerkuppen nicht durch vorsätzliche Beschädigung durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, sondern ihre Ursache tatsächlich in der behaupteten traditionsgemäßen Verwendung von Hennafarbe hat. Es kann aber jedenfalls nicht zwingend aus dem Umstand, dass es für die Abnahme der Fingerabdrücke mehrerer behördlicher Schritte bedurfte, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit bezüglich der ins Treffen geführten Fluchgründe geschlossen werden.
Die belangte Behörde hat eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund dazu korrespondierender Länderberichte unterlassen und weder die Situation junger Frauen und Mädchen in Somalia - insbesondere ihre Position in patriarchalischen Familienstrukturen - noch Fragen einer Zwangsehe und dagegen bestehender Möglichkeiten der Betroffenen behandelt. Es kann somit nicht von der ordnungsgemäßen Durchführung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden. Im zweiten Verfahrensgang wäre die Beschwerdeführerin auch wesentlich detaillierter zu den konkreten Abläufen und ihren spezifischen Lebensumständen in der Heimat zu befragen, wobei auch die von ihr bereits im ersten Verfahrensgang angesprochene Beschneidung zu thematisieren sein wird. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang behördliche Schutzmechanismen und die faktischen und zumutbaren Möglichkeiten eines innerstaatlichen Ortswechsels.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
24.02.2012