Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 423.634-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 16.09.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 19.09.2011 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein und stimmte Italien am 15.11.2011 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) zu.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 16.09.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 19.09.2011 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein und stimmte Italien am 15.11.2011 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) zu.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 16.09.2011 an, am 07.08.2011 ihr Heimatland verlassen zu haben und über Algerien nach Italien gelangt zu sein, wo sie am 13.08.2011 eingereist wäre. Am Flughafen Rom wäre sie von der Polizei aufgegriffen worden, habe um Asyl angesucht und wäre am 15.09.2011 mit einem Zug weiter nach Österreich gereist. Sie hätte ursprünglich nach Österreich gewollt, da sie hier einen Bruder habe.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie als Kurdin in ihrer Heimat keine Rechte habe. Sie wäre Mitglied einer verbotenen kurdischen Partei gewesen und habe Angst, eingesperrt zu werden.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2011 bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass ihr Bruder XXXX in Österreich lebe, welchen Status er habe, wisse sie nicht. Er zahle die Anwaltskosten für sie und habe sie außerdem ¿ 100,-- von ihm erhalten. Sie lebe im Flüchtlingslager und gehe ihr Bruder seiner Arbeit nach.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2011 bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass ihr Bruder römisch 40 in Österreich lebe, welchen Status er habe, wisse sie nicht. Er zahle die Anwaltskosten für sie und habe sie außerdem ¿ 100,-- von ihm erhalten. Sie lebe im Flüchtlingslager und gehe ihr Bruder seiner Arbeit nach.
In Italien wäre sie 24 Stunden am Flughafen eingesperrt gewesen, nach zwei Tagen habe man sie freigelassen und sie habe eine Ausweisung erhalten. Sie habe einen Mann angesprochen, der sie zu dessen Schwester gebracht hätte, wo sie für eine Weile geblieben wäre, bis ihr Vater aus ihrem Heimatland ihr Geld geschickt habe, um sich eine Zugfahrkarte für Österreich zu kaufen.
Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.10.2011 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie psychische Krankheitssymptome vorliegen würden und eine Vorstellung bei einem Nervenfacharzt zur medikamentösen Einstellung sowie Gesprächen empfohlen werde. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit wäre eine Verstärkung der Angstsymptome zu erwarten, Impulshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall wäre eine aktuelle Facharztbegutachtung notwendig.Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.10.2011 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie psychische Krankheitssymptome vorliegen würden und eine Vorstellung bei einem Nervenfacharzt zur medikamentösen Einstellung sowie Gesprächen empfohlen werde. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit wäre eine Verstärkung der Angstsymptome zu erwarten, Impulshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall wäre eine aktuelle Facharztbegutachtung notwendig.
Aus dem nervenärztlichen Befund vom 04.11.2011 von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geht hervor, dass ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Als Therapie werde die Einnahme von zwei Medikamenten (10 mg Cipralex, 150 mg Trittico ret.) empfohlen.Aus dem nervenärztlichen Befund vom 04.11.2011 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geht hervor, dass ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Als Therapie werde die Einnahme von zwei Medikamenten (10 mg Cipralex, 150 mg Trittico ret.) empfohlen.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 11.11.2011 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ein weiterer Bruder mit seiner Familie in Österreich befinde, deren Verfahren zugelassen worden wären. Zu diesen Verwandten bestehe jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Sie wolle die vom Facharzt für Neurologie empfohlene Behandlung beginnen. Der Rechtsberater bringt für die Beschwerdeführerin vor, dass eine Abschiebung ihren psychischen Zustand wesentlich verschlechtern würde und eine Einzelzusicherung beantragt werde, in der garantiert werde, dass sie Unterkunft sowie fachärztliche Behandlung in Italien erhalten werde.
Der weitere nervenärztliche Befund von Dr. XXXX vom 02.12.2011 ergibt, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die psychische Verfassung noch nicht wesentlich geändert habe und wegen Unverträglichkeit ein Medikament gegen ein anderes ausgetauscht wurde. Außerdem sei sie zweimal gestürzt und werde die Dosis der verschriebenen Medikamente halbiert.Der weitere nervenärztliche Befund von Dr. römisch 40 vom 02.12.2011 ergibt, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die psychische Verfassung noch nicht wesentlich geändert habe und wegen Unverträglichkeit ein Medikament gegen ein anderes ausgetauscht wurde. Außerdem sei sie zweimal gestürzt und werde die Dosis der verschriebenen Medikamente halbiert.
In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.12.2011 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation in XXXX sehr belastend empfinde, da sie das Lager kaum verlassen dürfe und nicht zu ihrem Bruder nach Linz fahren könne. Es bestehe eine latente Angstsituation aufgrund der drohenden Abschiebung nach Italien und der dringende Wunsch, bei ihrem Bruder leben zu können.In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.12.2011 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation in römisch 40 sehr belastend empfinde, da sie das Lager kaum verlassen dürfe und nicht zu ihrem Bruder nach Linz fahren könne. Es bestehe eine latente Angstsituation aufgrund der drohenden Abschiebung nach Italien und der dringende Wunsch, bei ihrem Bruder leben zu können.
Mit Schreiben vom 22.12.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie zu ihrem Bruder nach Wien übersiedelt sei, da sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublinrückkehrern, zu Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Versorgung von Asylwerbern und zu Aufnahmelagern. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein von der Beschwerdeführerin in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublinrückkehrern, zu Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Versorgung von Asylwerbern und zu Aufnahmelagern. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein von der Beschwerdeführerin in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 22.12.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Darin wird vorgebracht, dass sie in Österreich zwei Brüder habe, XXXX sei anerkannter Konventionsflüchtling, für den zweiten Bruder und seine Familie seien Asylverfahren anhängig. Sie sei psychisch krank und leide an Depressionen und sei nunmehr zu ihrem Bruder XXXX gezogen. In Italien habe sie keinerlei Betreuung erhalten, keine Unterkunft gehabt und keine Möglichkeit gefunden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Beigelegt werde ein Bericht der Vereinigung Pro Asyl, woraus hervorgeht, dass in Italien völlig unzureichende Betreuungsmöglichkeiten und ein völliges Chaos in den Asylverfahren herrsche. Die Situation von Asylsuchenden sei in Italien ähnlich katastrophal wie in Griechenland und seien ihre zwei Brüder aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes eine große Hilfe und unentbehrlich für sie. Österreich möge daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Darin wird vorgebracht, dass sie in Österreich zwei Brüder habe, römisch 40 sei anerkannter Konventionsflüchtling, für den zweiten Bruder und seine Familie seien Asylverfahren anhängig. Sie sei psychisch krank und leide an Depressionen und sei nunmehr zu ihrem Bruder römisch 40 gezogen. In Italien habe sie keinerlei Betreuung erhalten, keine Unterkunft gehabt und keine Möglichkeit gefunden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Beigelegt werde ein Bericht der Vereinigung Pro Asyl, woraus hervorgeht, dass in Italien völlig unzureichende Betreuungsmöglichkeiten und ein völliges Chaos in den Asylverfahren herrsche. Die Situation von Asylsuchenden sei in Italien ähnlich katastrophal wie in Griechenland und seien ihre zwei Brüder aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes eine große Hilfe und unentbehrlich für sie. Österreich möge daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 15.11.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 15.11.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrecht regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls Unionsrechtwidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls Unionsrechtwidrig.
2.1. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwer mangelhaft.
Das Bundesasylamt hat sich über die Bedenken und Empfehlungen des Dr. XXXX hinweggesetzt, obwohl seiner gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich zu entnehmen ist, dass im Falle einer drohenden Abschiebung eine Verstärkung der Angstsymptome zu erwarten sei und Impulshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Außerdem bleibe die Wirkung der Behandlung durch den Nervenarzt Dr. XXXX abzuwarten und sei vor einer eventuell geplanten Überstellung noch eine aktuelle Begutachtung empfohlen.Das Bundesasylamt hat sich über die Bedenken und Empfehlungen des Dr. römisch 40 hinweggesetzt, obwohl seiner gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich zu entnehmen ist, dass im Falle einer drohenden Abschiebung eine Verstärkung der Angstsymptome zu erwarten sei und Impulshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Außerdem bleibe die Wirkung der Behandlung durch den Nervenarzt Dr. römisch 40 abzuwarten und sei vor einer eventuell geplanten Überstellung noch eine aktuelle Begutachtung empfohlen.
Beide nervenärztliche Befunde von Dr. XXXX vom 04.11.2011 sowie 02.12.2011 setzen sich jedoch nicht mit der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander, sondern diagnostizieren lediglich ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der letztere Befund spricht darüber hinaus davon, dass sich eine wesentliche Änderung der psychischen Verfassung noch nicht eingestellt habe und die Medikation aufgrund von Unverträglichkeiten geändert werde. Aus dem Befund lässt sich jedoch nicht erkennen, ob und welche Auswirkungen auf den psychischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde.Beide nervenärztliche Befunde von Dr. römisch 40 vom 04.11.2011 sowie 02.12.2011 setzen sich jedoch nicht mit der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander, sondern diagnostizieren lediglich ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der letztere Befund spricht darüber hinaus davon, dass sich eine wesentliche Änderung der psychischen Verfassung noch nicht eingestellt habe und die Medikation aufgrund von Unverträglichkeiten geändert werde. Aus dem Befund lässt sich jedoch nicht erkennen, ob und welche Auswirkungen auf den psychischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde.
Das Bundesasylamt hat sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt und lediglich ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine schwere Erkrankung vorliege, welche eine Rücküberstellung nach Italien nicht zulassen würde.
Seitens der erkennenden Richterin wird nicht in Zweifel gezogen, dass grundsätzlich auch in Italien medizinische Behandlung gewährleistet ist, jedoch kann dies insbesondere aufgrund der besonderen Sachlage - ohne weitere Ermittlungen seitens der Erstbehörde und ohne konkrete individuelle Feststellungen - nicht vorausgesetzt werden.
Nach erneuter Prüfung der Frage des psychischen Zustandes und der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird zu entscheiden sein, ob eine Zusicherung der italienischen Behörden über eine entsprechende medizinische Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen ist. Dies ist im Hinblick aufgrund der derzeit bestehenden Kapazitätsprobleme hinsichtlich Asylsuchender in Italien und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handeln dürfte, erforderlich.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zu medizinischen bzw. psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien sowie zum Gesundheitszustand und Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt geeignete Erhebungen durchzuführen und je nach Ergebnis eine Einzelzusicherung zu beantragen sein.
Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen.Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
18.01.2012