TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/17 C20 423619-1/2012

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Veröffentlicht am 17.01.2012
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Spruch

C20 423.619-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er am XXXX in einem unbekannten Ort in Pakistan geboren sei. Sein afghanisches Geburtsdatum würde er nicht kennen. Seine Eltern und ein Bruder seien bereits verstorben. Zwei Brüder würden in Afghanistan leben. Er habe selbst keine Kinder und sei nicht verheiratet. Im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2011 habe er Afghanistan verlassen und sei über Tadschikistan nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Schule in XXXX Schulwart gewesen sei. In der Schule hätten die Taliban zwei Briefe hinterlassen. Darin sei er aufgefordert worden, die Schule durch einen Bombenanschlag zu zerstören. Der Beschwerdeführer habe diese Briefe nicht ernst genommen. Einige Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder getötet, als dieser die Tür geöffnet habe. Im zweiten Brief, den er drei Tage danach erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er und seine beiden Brüder getötet würden, wenn er ihrer Aufforderung, die Schule in die Luft zu sprengen, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte des Wertes zu verkaufen. Damit und mit dem Geld, das er von seinem Onkel erhalten habe, habe er seine Ausreise finanziert.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er am römisch 40 in einem unbekannten Ort in Pakistan geboren sei. Sein afghanisches Geburtsdatum würde er nicht kennen. Seine Eltern und ein Bruder seien bereits verstorben. Zwei Brüder würden in Afghanistan leben. Er habe selbst keine Kinder und sei nicht verheiratet. Im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2011 habe er Afghanistan verlassen und sei über Tadschikistan nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Schule in römisch 40 Schulwart gewesen sei. In der Schule hätten die Taliban zwei Briefe hinterlassen. Darin sei er aufgefordert worden, die Schule durch einen Bombenanschlag zu zerstören. Der Beschwerdeführer habe diese Briefe nicht ernst genommen. Einige Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder getötet, als dieser die Tür geöffnet habe. Im zweiten Brief, den er drei Tage danach erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er und seine beiden Brüder getötet würden, wenn er ihrer Aufforderung, die Schule in die Luft zu sprengen, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte des Wertes zu verkaufen. Damit und mit dem Geld, das er von seinem Onkel erhalten habe, habe er seine Ausreise finanziert.

2. Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte seine "Tazkira", ein Schreiben des afghanischen Unterrichtsministeriums und einen Drohbrief vor. Auf den Vorhalt, dass er auf dem Foto der "Tazkira" wesentlich älter aussehe, meinte der Beschwerdeführer, dass das Leben in Afghanistan hart sei und das Foto drei Jahre alt wäre. Es könne nicht sein, dass er jetzt jünger aussehe. Bis zu seiner Ausreise Mitte Juli 2011 habe er in seinem Elternhaus im Dorf

XXXX gelebt. Seine Mutter sei vor 13 Jahren und sein Vater vor 4 Jahren verstorben. Ein Bruder sei getötet worden. Bei der letzten Einvernahme habe er angegeben, dass seine beiden jüngeren Brüder noch in Afghanistan leben würden. Dies habe sich mittlerweile geändert. Seine Brüder würden nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban habe. Ihm sei gedroht worden, mit der Arbeit in der Schule aufzuhören, weil er damit die Ausländer unterstützen würde. Er habe einen Drohbrief bekommen, den er für einen Scherz gehalten habe. Etwa 12 bis 13 Tage danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und sei von den Leuten getötet worden. Nach ca. drei bis vier Minuten seien sie wieder geflüchtet. Nach 17 bis 18 Tagen habe er ein zweites Drohschreiben erhalten, worin im angedroht worden sei, dass er und seine Familie vernichtet würden, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Danach habe er sein Haus verkauft und habe Afghanistan verlassen. Um welchen der beiden Briefe es sich bei dem von ihm vorgelegten handle, wisse er nicht, er glaube aber, dass es der zweite Brief sei.römisch 40 gelebt. Seine Mutter sei vor 13 Jahren und sein Vater vor 4 Jahren verstorben. Ein Bruder sei getötet worden. Bei der letzten Einvernahme habe er angegeben, dass seine beiden jüngeren Brüder noch in Afghanistan leben würden. Dies habe sich mittlerweile geändert. Seine Brüder würden nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban habe. Ihm sei gedroht worden, mit der Arbeit in der Schule aufzuhören, weil er damit die Ausländer unterstützen würde. Er habe einen Drohbrief bekommen, den er für einen Scherz gehalten habe. Etwa 12 bis 13 Tage danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und sei von den Leuten getötet worden. Nach ca. drei bis vier Minuten seien sie wieder geflüchtet. Nach 17 bis 18 Tagen habe er ein zweites Drohschreiben erhalten, worin im angedroht worden sei, dass er und seine Familie vernichtet würden, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Danach habe er sein Haus verkauft und habe Afghanistan verlassen. Um welchen der beiden Briefe es sich bei dem von ihm vorgelegten handle, wisse er nicht, er glaube aber, dass es der zweite Brief sei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass die Behörde versuche, auf Grund eines marginalen Unterschieds zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung und des Drohbriefes verweise die Behörde auf massive Fälschungsmerkmale. Es sei jedoch nicht ersichtlich, woher die Behörde über das notwendige Spezialwissen verfüge. Die diesbezügliche Begründung sei zudem nicht nachvollziehbar, sondern müsse als bloße Vermutung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich die vorgelegten Beweismittel erst nach seiner Ankunft in Österreich übermitteln lassen. Dass das Schreiben des Unterrichtsministeriums in Fälschungsabsicht hergestellt worden sei, wäre unhaltbar und durch nichts belegt. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden einen solchen Schluss nicht zulassen. Die Behörde maße sich auch an, einen Unterschied zwischen dem auf der Tazkira angebrachten Foto und dem gegenwärtigen Aussehen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Ein Vergleich mache aber deutlich, dass der Beschwerdeführer nun wesentlich größere Geheimratsecken aufweise. Der Einschätzung der Behörde zur Situation in Kabul wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.1.2011 entgegengehalten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.09.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.09.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zur Anwendung.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art.129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums, einen Drohbrief und eine "Tazkira" - jeweils im Original - dem Bundesasylamt vorgelegt, welches diese Dokumente in Kopie zum Verwaltungsakt genommen hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Erstinstanz erweist sich jedoch auf dem Boden der vom Bundesasylamt durchgeführten - mangelhaften - Ermittlungen als nicht schlüssig. Das Bundesasylamt führt aus, dass die vorgelegten Schriftstücke massive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es wird aber nicht dargelegt, um welche Merkmale es sich dabei handelt. Das Bundesasylamt führt lediglich an, dass das auf der "Tazkira" befindliche Foto eine völlig andere Person zeige, die wesentlich älter sei als der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentlich jünger aussehe. Dass das Foto des Identitätsausweises eine "völlig andere Person" als den Beschwerdeführer zeige, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt wesentlich größere Geheimratsecken aufweise als auf dem Foto ersichtlich ist, weshalb der Schluss, der Beschwerdeführer sehe zum jetzigen Zeitpunkt "wesentlich jünger" aus, nicht nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich des Drohbriefes und der Bestätigung des Unterrichtsministeriums führt die belangte Behörde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen eines bestimmten Vorfalles sein Heimatland verlasse, dafür eine Bestätigung habe, dieses Beweismittel aber nicht mitnehme. Aus diesem Umstand schließt das Bundesasylamt, auf "massive Fälschungsmerkmale" der genannten Dokumente. Konkrete Fälschungsmerkmale, die sich aus den beiden Schreiben ergeben, werden nicht genannt. Darüber hinaus wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner urkundentechnischen Untersuchung zugeführt, auf die sich die Annahme von "massiven Fälschungsmerkmalen" stützen könnte. Es wird von der Erstinstanz auch nicht dargelegt, weshalb eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde bzw. weshalb eine solche nicht notwendig gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen seitens der erstinstanzlichen Behörde, zugrunde zu legen sein, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen ist.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i. d. F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG i. d. F. vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kostan verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kostan verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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