TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/17 C20 423616-1/2012

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Veröffentlicht am 17.01.2012
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Spruch

C20 423.616-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 11.703-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 11.703-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er vor zwei Monaten Afghanistan verlassen habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan bei einer türkischen Baufirma gearbeitet habe, welche auch Tätigkeiten für die Amerikaner ausgeführt habe. Aus diesem Grund sei er von den Bewohnern von XXXX beschuldigt worden, dass er mit den ausländischen Leuten zusammenarbeite. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es besser wäre, wenn er Afghanistan verlasse, da ihn sonst die Taliban umbringen würden. Sein Bruder hätte Geld für ihn gesammelt und ihm für die Flucht übergeben. Andere Fluchtgründe habe er nicht.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er vor zwei Monaten Afghanistan verlassen habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan bei einer türkischen Baufirma gearbeitet habe, welche auch Tätigkeiten für die Amerikaner ausgeführt habe. Aus diesem Grund sei er von den Bewohnern von römisch 40 beschuldigt worden, dass er mit den ausländischen Leuten zusammenarbeite. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es besser wäre, wenn er Afghanistan verlasse, da ihn sonst die Taliban umbringen würden. Sein Bruder hätte Geld für ihn gesammelt und ihm für die Flucht übergeben. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

2. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte seine "Tazkira", Drohbriefe der Taliban und einen Ausweis des Flughafens

XXXX vor. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass das Foto auf dem Ausweis des Flughafens dem Beschwerdeführer nicht ähnlich sehe und auch der darauf befindliche Name - XXXX - nicht jener des Beschwerdeführers sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um den Namen seines Vaters handle. Dieser befinde sich deshalb auf dem Ausweis, weil er gefragt worden sei und gesagt habe, dass er der Sohn des XXXX sei. Er habe in XXXX in seinem Elternhaus zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in einem anderen Dorf leben. Der Beschwerdeführer habe als Reinigungskraft am Flughafen gearbeitet, der ca. eine halbe Stunde von seiner Wohnadresse entfernt sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Er habe Drohungen bekommen und das Leben sei schwierig. Man könne weder zur Schule gehen noch bei den Ausländern arbeiten. Er sei gefährdet gewesen, weil er für Ausländer gearbeitet habe. Deswegen habe man ihn für einen Spion gehalten und hätte er Drohbriefe erhalten. In zwei Schreiben sei gestanden, dass man ihn überall in Afghanistan finden und bestrafen werde. Das erste Schreiben habe er Anfang 2007 erhalten und das zweite Schreiben gegen Ende des Jahres 2007. Der erste Brief, der die ganze Dorfgemeinschaft betreffe, sei vor die Moschee gelegt worden. Das zweite Schreiben sei vor der Haustüre des Beschwerdeführers abgelegt worden und betreffe ihn persönlich.römisch 40 vor. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass das Foto auf dem Ausweis des Flughafens dem Beschwerdeführer nicht ähnlich sehe und auch der darauf befindliche Name - römisch 40 - nicht jener des Beschwerdeführers sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um den Namen seines Vaters handle. Dieser befinde sich deshalb auf dem Ausweis, weil er gefragt worden sei und gesagt habe, dass er der Sohn des römisch 40 sei. Er habe in römisch 40 in seinem Elternhaus zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in einem anderen Dorf leben. Der Beschwerdeführer habe als Reinigungskraft am Flughafen gearbeitet, der ca. eine halbe Stunde von seiner Wohnadresse entfernt sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Er habe Drohungen bekommen und das Leben sei schwierig. Man könne weder zur Schule gehen noch bei den Ausländern arbeiten. Er sei gefährdet gewesen, weil er für Ausländer gearbeitet habe. Deswegen habe man ihn für einen Spion gehalten und hätte er Drohbriefe erhalten. In zwei Schreiben sei gestanden, dass man ihn überall in Afghanistan finden und bestrafen werde. Das erste Schreiben habe er Anfang 2007 erhalten und das zweite Schreiben gegen Ende des Jahres 2007. Der erste Brief, der die ganze Dorfgemeinschaft betreffe, sei vor die Moschee gelegt worden. Das zweite Schreiben sei vor der Haustüre des Beschwerdeführers abgelegt worden und betreffe ihn persönlich.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 11.703-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 11.703-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde dem im Original vorgelegten Dienstausweis des Flughafens eine Fälschung unterstelle. Die Erstinstanz maße sich auch an, einen Unterschied zwischen dem Foto auf dem Ausweis und dem gegenwärtigen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Auch der Name auf dem Ausweis würde sich nicht mit jenem des Beschwerdeführers decken. Die Behörde mutmaße, dass es sich weder bei der auf dem Ausweis des Flughafens abgebildeten Person noch bei jener auf der Tazkira um den Beschwerdeführer handle. Sofern die Behörde an der Richtigkeit der Tazkira zweifle, hätte sie jedenfalls den auf ihr abgebildeten Fingerabdruck mit jenem des Beschwerdeführers abgleichen müssen. Lediglich auf Grund des unterschiedlichen Aussehens auf die Unrichtigkeit der Urkunde zu schließen, sei aber jedenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, Erkundigungen bei jenem türkischen Unternehmen einzuholen, für das er gearbeitet habe sowie Ermittlungen in seinem Heimatdorf zu veranlassen. Der Einschätzung der Behörde zur Situation in Kabul wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.1.2011 entgegengehalten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 05.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 05.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zur Anwendung.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art.129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe, einen Dienstausweis und ein Arbeitszeugnis sowie eine "Tazkira" - jeweils im Original - dem Bundesasylamt vorgelegt, welches diese Dokumente in Kopie zum Verwaltungsakt genommen hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Erstinstanz erweist sich jedoch als nicht schlüssig.

Das Bundesasylamt führt hinsichtlich der vorgelegten "Tazkira" aus, dass diese "massive Fälschungsmerkmale" aufweise sowie das darauf befindliche Foto eine völlig andere Person zeige, die wesentlich älter sei als der Beschwerdeführer. Auf diesen Umstand angesprochen, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass das Leben in Afghanistan hart sei und er deshalb älter aussehen würde. Diese Ausführungen des Bundesasylamtes erweisen sich jedoch als aktenwidrig. Dem Einvernahmeprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, die von ihm vorgelegte Tazkira zeige eine andere Person als ihn selbst. Auch dass der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass das Leben in Afghanistan hart sei und er deshalb älter aussehen würde, kann dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Qualität der Kopie der im Akt befindlichen Tazkira keine Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulässt. Damit ist auch kein Vergleich des Beschwerdeführers mit dem Foto auf der Tazkira möglich. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wurde auch keiner urkundentechnischen Untersuchung zugeführt, auf die sich die Annahme von "massiven Fälschungsmerkmalen" stützen könnte. Es wird von der Erstinstanz auch nicht dargelegt, weshalb eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde bzw. weshalb eine solche nicht notwendig gewesen wäre.

Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstausweis wertet die Erstinstanz als Fälschung, weil ungeklärt geblieben sei, weshalb auf diesem das Foto einer anderen Person zu sehen sei. Eine konkrete Überprüfung, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handelt, wurde jedoch nicht vorgenommen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, die vom Bundesasylamt selbst beurteilten Urkunden einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob es sich bei den Abgebildeten um ein- und dieselbe Person handelt, zumindest die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen seitens der erstinstanzlichen Behörde, zugrunde zu legen sein, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen ist.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i. d. F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG i. d. F. vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kostan verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kostan verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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