Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 418.825-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXXalias XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.3.2011, Zl. 10 07.481-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXXalias römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.3.2011, Zl. 10 07.481-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.8.2010 in Begleitung ihrer Mutter XXXX alias XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag im Wege ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.8.2010 in Begleitung ihrer Mutter römisch 40 alias römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag im Wege ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu in einem näher bezeichneten Stadtviertel gelebt und ihre Heimat von dort ausgehend schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, ein Restaurant betrieben zu haben, in dem auch Regierungsbeamte gegessen hätten. Sie sei aus diesem Grunde von der islamistischen Fundamentalistengruppierung Al Shabaab zur Schließung des Lokals aufgefordert worden. Ihr wäre aber von den Regierungsbeamten eine Regelung des Problemes in Aussicht gestellt worden. Anfang August hätten Angehörige von Al Shabaab im Restaurant sowohl zwei Brüder der Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre Cousine umgebracht. Aus Angst um ihr Leben hätte die Mutter der Beschwerdeführerin das Land verlassen und ihre Ausreise mittels Verkaufs ihres Schmucks und einer Unterstützung durch die Regierung finanziert.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu in einem näher bezeichneten Stadtviertel gelebt und ihre Heimat von dort ausgehend schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, ein Restaurant betrieben zu haben, in dem auch Regierungsbeamte gegessen hätten. Sie sei aus diesem Grunde von der islamistischen Fundamentalistengruppierung Al Shabaab zur Schließung des Lokals aufgefordert worden. Ihr wäre aber von den Regierungsbeamten eine Regelung des Problemes in Aussicht gestellt worden. Anfang August hätten Angehörige von Al Shabaab im Restaurant sowohl zwei Brüder der Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre Cousine umgebracht. Aus Angst um ihr Leben hätte die Mutter der Beschwerdeführerin das Land verlassen und ihre Ausreise mittels Verkaufs ihres Schmucks und einer Unterstützung durch die Regierung finanziert.
I.2. Am 24.8.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Dabei gab sie an, mit ihrer minderjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin) und ihrem minderjährigen Stiefsohn nach Österreich gekommen zu sein und seit dem Jahr 2008 nichts mehr über den genauen Aufenthaltsort ihres Mannes zu wissen. Dieser würde sich jedenfalls im Ausland, möglicherweise auch in Österreich, befinden. Die Genannte führte weiters aus, sich nach dem Verschwinden ihres Mannes zur Eröffnung eines Restaurants entschlossen zu haben, um auf diese Weise den Lebensunterhalt zu verdienen. Im Juli 2010 sei sie von Angehörigen der Gruppe Al Shabaab aufgefordert worden, an Regierungsbeamte kein Essen mehr zu verkaufen, andernfalls sie das Lokal zu schließen hätte. Seitens der Regierungsbeamten sei ihr allerdings versichert worden, dass ihr kein Schaden erwachsen könne, da Al Shabaab im betreffenden Stadtviertel keine Macht besitzen würde, sondern dieser Teil von der Regierung kontrolliert würde. Anfang August 2010 wären dann allerdings zwei ihrer Brüder und ihre Cousine von Al Shabaab im Restaurant umgebracht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst hätte sich zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Lokal aufgehalten und hätte sich in den Bezirk XXXX geflüchtet, von wo aus sie in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert hätte. Sie sei von den Islamisten nach der Ermordung ihrer Angehörigen nicht in Ruhe gelassen worden; diese hätten sie ständig angerufen und bedroht. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, von Al Shabaab getötet zu werden.römisch eins.2. Am 24.8.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Dabei gab sie an, mit ihrer minderjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin) und ihrem minderjährigen Stiefsohn nach Österreich gekommen zu sein und seit dem Jahr 2008 nichts mehr über den genauen Aufenthaltsort ihres Mannes zu wissen. Dieser würde sich jedenfalls im Ausland, möglicherweise auch in Österreich, befinden. Die Genannte führte weiters aus, sich nach dem Verschwinden ihres Mannes zur Eröffnung eines Restaurants entschlossen zu haben, um auf diese Weise den Lebensunterhalt zu verdienen. Im Juli 2010 sei sie von Angehörigen der Gruppe Al Shabaab aufgefordert worden, an Regierungsbeamte kein Essen mehr zu verkaufen, andernfalls sie das Lokal zu schließen hätte. Seitens der Regierungsbeamten sei ihr allerdings versichert worden, dass ihr kein Schaden erwachsen könne, da Al Shabaab im betreffenden Stadtviertel keine Macht besitzen würde, sondern dieser Teil von der Regierung kontrolliert würde. Anfang August 2010 wären dann allerdings zwei ihrer Brüder und ihre Cousine von Al Shabaab im Restaurant umgebracht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst hätte sich zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Lokal aufgehalten und hätte sich in den Bezirk römisch 40 geflüchtet, von wo aus sie in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert hätte. Sie sei von den Islamisten nach der Ermordung ihrer Angehörigen nicht in Ruhe gelassen worden; diese hätten sie ständig angerufen und bedroht. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, von Al Shabaab getötet zu werden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 4.10.2010 stattfand, wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat befragt und führte in diesem Zusammenhang aus, bis zum Verschwinden ihres Ehemannes im Jänner 2008 Hausfrau gewesen zu sein. Ihr Mann, den sie im Jahr 2002 geheiratet hätte, habe Kleider verkauft und ein Grundstück besessen, das er bereits vor der Eheschließung erworben hätte. Sie hätte drei leibliche Kinder, der in ihrer Obhut befindliche Stiefsohn stammte aus einer früheren Ehe ihres Mannes. Aus finanziellen Gründen hätte sie allerdings zwei Kinder in ihrer Heimat zurücklassen müssen.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen und beharrte darauf, im Jahr 2008 ein Restaurant eröffnet zu haben, in dem schließlich am 22.7.2010 zwei ihrer Brüder und ihre Cousine von Mitgliedern der Al Shabaab ermordet worden wären. Zuvor und nach dem Vorfall sei sie selbst von den Männern telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich an die Regierungsbeamten, die ihr Lokal frequentiert hätten, um Hilfe gewandt und hätte von diesen zum Zwecke der Finanzierung ihrer Ausreise Geld erhalten. Am Ende der Einvernahme gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, am 24.7.2010 von drei Männern vergewaltigt worden zu sein; sie hätte diesen Vorfall bis dato nicht erwähnt, da er in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Problemen wegen des Restaurants gestanden wäre, sie aber nunmehr infolge des Ausbleibens ihrer Periode befürchte, schwanger zu sein. Die Genannte wurde aufgefordert, die Vergewaltigung konkret zu schildern und betonte dabei, dass es sich bei den Angreifern nicht um Angehörige von Al Shabaab gehandelt habe.
In Ermangelung des Nachweises des Sorgerechts betreffend den als Stiefsohn bezeichneten somalischen Staatsangehörigen XXXX, wurde der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter des Genannten bestimmt.In Ermangelung des Nachweises des Sorgerechts betreffend den als Stiefsohn bezeichneten somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , wurde der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter des Genannten bestimmt.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde die Aussagen der Genannten ausführlich dar und gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis fehlender Plausibilität.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde die Aussagen der Genannten ausführlich dar und gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis fehlender Plausibilität.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und gewährte der Beschwerdeführerin im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen über den subsidiären Schutz unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin Spruchpunkt I. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters.
I.5. Am XXXX brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich eine weitere Tochter namens XXXX zur Welt, für die sie mit Schreiben vom 6.4.2011, beim Bundesasylamt am 8.4.2011 eingelangt, gemäß § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes stellte. Mit Bescheid vom 12.4.2011, Zl. 1103.398-BAI, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Als Vater führte die Beschwerdeführerin in der Geburtsurkunde ihren Ehemann XXXXan.römisch eins.5. Am römisch 40 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich eine weitere Tochter namens römisch 40 zur Welt, für die sie mit Schreiben vom 6.4.2011, beim Bundesasylamt am 8.4.2011 eingelangt, gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes stellte. Mit Bescheid vom 12.4.2011, Zl. 1103.398-BAI, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Als Vater führte die Beschwerdeführerin in der Geburtsurkunde ihren Ehemann XXXXan.
I.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.4.2011 wurde entsprechend dem in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ein Rechtsberater bestellt. Am 13.10.2011 wurde seitens der Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Weiters erhob die Genannte eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.römisch eins.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.4.2011 wurde entsprechend dem in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ein Rechtsberater bestellt. Am 13.10.2011 wurde seitens der Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Weiters erhob die Genannte eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.
I.7. Mit Telefax vom 30.5.2011 erstattete die Mutter der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, eine Beschwerdeergänzung. Darin teilte sie mit, dass ihr bezüglich ihres Stiefsohnes XXXX mit Beschlüssen des BG XXXX die Obsorge übertragen wurde.römisch eins.7. Mit Telefax vom 30.5.2011 erstattete die Mutter der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, eine Beschwerdeergänzung. Darin teilte sie mit, dass ihr bezüglich ihres Stiefsohnes römisch 40 mit Beschlüssen des BG römisch 40 die Obsorge übertragen wurde.
In Bezug auf ihre Fluchtgründe betonte sie neuerlich, aufgrund des Umstandes, als Frau die aufgrund herrschender Traditionen nicht erwerbstätig sein sollte und demnach unter anderen Regierungsbeamte bewirtet zu haben, von Al Shabaab bedroht worden zu sein. Sie zitierte in diesem Zusammenhang Berichte über die herrschenden Lebensbedingungen in Mogadischu und betonte dabei die gute Vernetzung von Al Shabaab, die es auch ermöglicht hätte, etwa ihre Telefonnummer herauszufinden. Bezüglich der erst am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens geschilderten Vergewaltigung hielt die Genannte fest, dass es für sie einerseits schwierig gewesen wäre, über dieses sensible Thema zu sprechen und es andererseits auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gestanden wäre. Im Ergebnis sei die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens zu ihren Fluchtgründen, abgesehen von geringfügigen Abweichungen hinsichtlich der Daten, gleichlautende Angaben getätigt hat.
Die belangte Behörde hat sich zwar mit den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, diese aber nur allgemein als unplausibel bezeichnet, ohne das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Relation zu den herrschenden konkreten Lebensumständen in Somalia zu setzen.
Zwar wurden im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesasylamtes äußerst umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen, dabei wurde allerdings überwiegend auf Fragestellungen eingegangen, die für das konkrete Verfahren nur geringe bzw. überhaupt keine Bedeutung haben (z.B. Lage in Somaliland und Puntland, Situation für Deserteure sowie militärische Fragen und Fragen der Zwangsrekrutierung, Haftbedingungen und die Lage diverser ethnischer Minderheiten). Zur Lage der Frauen sowie von Kindern wurden einige Berichte zitiert, aus denen sich zusammengefasst sexuelle Übergriffe und Gewaltanwendung gegenüber dieser sozialen Gruppe sowie Diskriminierungen ergeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass in Ermangelung staatlicher Autorität keine wirksamen Schutzmechanismen bestehen würden.
Es ist für den Asylgerichtshof unter Berücksichtigung dieser - vergleichsweise allgemein gehaltenen Feststellungen- aber nicht erkennbar, dass seitens der belangten Behörde ein konkreter Bezug zum Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin hergestellt wurde. Das Bundesasylamt hat die behauptete Herkunft der Genannten aus Mogadischu nicht explizit in Abrede gestellt und letztlich auch ihre Ausführungen zu ihrer angeblichen, seit dem Jahr 2008 bestehenden Rolle als alleinerziehende Mutter nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber merkt der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang an, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte, dass ihr Mann sich im Ausland, möglicherweise auch in Österreich, aufhalten würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Vater ihrer im XXXX in Österreich geborenen Tochter in der Geburtsurkunde ihren Ehemann angegeben hat.Es ist für den Asylgerichtshof unter Berücksichtigung dieser - vergleichsweise allgemein gehaltenen Feststellungen- aber nicht erkennbar, dass seitens der belangten Behörde ein konkreter Bezug zum Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin hergestellt wurde. Das Bundesasylamt hat die behauptete Herkunft der Genannten aus Mogadischu nicht explizit in Abrede gestellt und letztlich auch ihre Ausführungen zu ihrer angeblichen, seit dem Jahr 2008 bestehenden Rolle als alleinerziehende Mutter nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber merkt der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang an, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte, dass ihr Mann sich im Ausland, möglicherweise auch in Österreich, aufhalten würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Vater ihrer im römisch 40 in Österreich geborenen Tochter in der Geburtsurkunde ihren Ehemann angegeben hat.
Soweit die belangte Behörde etwa die erst am Ende der letzten Einvernahme ins Treffen geführte Vergewaltigung als bloß gesteigertes Vorbringen bezeichnete, muss ihr - vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Übergriffen auf Frauen - einerseits eine mangelnde Auseinandersetzung mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten vorgeworfen werden, zum anderen aber auch die unrichtige Würdigung der Aussage der Mutter der Beschwerdeführern gerügt werden. Diese hat über Nachfrage schließlich selbst eingeräumt, dass dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit den als Fluchtgrund ins Treffen geführten Schwierigkeiten wegen des Restaurants stand und auch ihrem Dafürhalten nicht von Al- Shabaab ausgegangen ist.
Um die Frage einer bestehenden Asylrelevanz abschließend beurteilen zu können, wäre es somit - neben der Klärung der tatsächlichen familiären Verhältnisse - im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, zu überprüfen, ob es Frauen in einem ursprünglich von der Regierung kontrollierten Stadtviertel Mogadischus möglich ist, ein Restaurant zu eröffnen und zu führen bzw. in wieweit es in diesen Fällen zu (geschlechtsspezifischen oder politisch motivierten) Übergriffen durch Al Shabaab kommen kann und welche Schutzmechanismen diesfalls bestehen. Die (pauschale) Annahme der Unglaubwürdigkeit kann im konkreten Fall ohne nähere (fallspezifische) Feststellungen und unter Berücksichtigung der für Frauen offenbar schwierigen Lage in Somalia nicht geteilt werden.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
01.03.2012