TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/18 E12 304779-1/2008

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E12 304.779-1/2008-38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2006, Zl. 05 04.277-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2006, Zl. 05 04.277-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß § 10 Abs. 2.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 10, Absatz 2,

Z. 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Aserbaidschan reiste gemeinsam mit ihrem Gatten und den beiden minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Asyl. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Probleme mit Nachbarn bekommen habe, da ihr Gatte aus einer Mischehe zwischen einem ethnischen Aserbaidschaner und einer ethnischen Armenierin abstamme. Da der Gatte bereits im Jahr 2000 das Land in Richtung Deutschland verlassen habe, habe sich die BF mit den Kindern entschlossen, im Jahr 2005 ebenfalls auszureisen.

Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 09.08.2006, Zl. 05 04.277-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 09.08.2006, Zl. 05 04.277-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als völlig unglaubwürdig und stützte seine Ansicht auf aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle der BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder von der Ausweisung betroffen seien und kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 24.8.2006. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Für die BF wurde keine eigene Beschwerde eingebracht, sondern gilt ihr Bescheid im Sinne der Anwendungen der Bestimmungen über das Familienverfahren durch die Einbringung einer Beschwerde des Gatten als mitangefochten. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde des Gatten auf das bereits vorgebrachte Geschehen hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass er seit 1990 unzählige Male aufgrund seiner armenischen Abstammung von Aserbaidschanern misshandelt worden und das Haus der Familie niedergebrannt worden sei. Trotz dreimaligem Wohnungswechsel und Verkleidung und Färbung der Haare sei er überall als Armenier erkannt und verfolgt worden. Er habe die Heimat nicht schon früher verlassen können, da er keine Dokumente vom aserbaidschanischen Staat erhalten habe. Entgegen den Ausführungen der Behörde finde sich in dem Vorbringen des Gatten der BF kein einziger Widerspruch und auch würden die Vorbringen nicht bloß vage Vermutungen sein, da er zahlreiche Übergriffe geschildert habe. Zudem würden in Aserbaidschan Kinder aus Mischehen noch immer stark benachteiligt und seien täglich Diskriminierungen ausgesetzt.

Am 04.09.2006 langte eine vom Gatten der BF handschriftlich in russischer Sprache verfasste Beschwerdeergänzung ein. In dieser Beschwerdeergänzung wurden die bereits angeführten Fluchtgründe nochmals detailliert geschildert.

Mit Schreiben vom 15.01.2008 gab der Gatte der Beschwerdeführerin bekannt, dass ein guter Bekannter und enger Freund aus der Heimat nun in Österreich, XXXX wohne. Dieser Freund könne bezeugen, dass der Gatte der BF in der Heimat Probleme aufgrund seiner Abstammung aus einer Mischehe hatte. Als Beweis wurde beantragt, den namentlich genannten Freund als Zeugen einzuvernehmen.Mit Schreiben vom 15.01.2008 gab der Gatte der Beschwerdeführerin bekannt, dass ein guter Bekannter und enger Freund aus der Heimat nun in Österreich, römisch 40 wohne. Dieser Freund könne bezeugen, dass der Gatte der BF in der Heimat Probleme aufgrund seiner Abstammung aus einer Mischehe hatte. Als Beweis wurde beantragt, den namentlich genannten Freund als Zeugen einzuvernehmen.

Mit Schreiben vom 01.10.2008 langte ein Empfehlungsschreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde XXXX sowie am 3.11.2008 ein weiteres Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX für die Beschwerdeführerin und deren Familie beim Asylgerichtshof ein.Mit Schreiben vom 01.10.2008 langte ein Empfehlungsschreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch 40 sowie am 3.11.2008 ein weiteres Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 für die Beschwerdeführerin und deren Familie beim Asylgerichtshof ein.

Am 26.11.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der BF und ihrer Familie, ergänzende Einvernahme der BF und eines Zeugen sowie eingehende Erörterung der aus der Verhandlungsschrift ersichtlichen Erkenntnisquellen.

Im Zuge der Verhandlung wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von Dr. Helene Grübl, Psychotherapeuthin, vom 18.11.2008 sowie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. Frühwirt des XXXX vom 12.11.2008 betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt.Im Zuge der Verhandlung wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von Dr. Helene Grübl, Psychotherapeuthin, vom 18.11.2008 sowie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. Frühwirt des römisch 40 vom 12.11.2008 betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt.

Am 4.3.2009 wurde über Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachter stellte bei der BF eine Anpassungsstörung mit schwergradiger Depressivität und remittierter psychotischer Symptomatik bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung fest.

Mit Schreiben vom 16.7.2009 erteilte der Verbindungsbeamte für Aserbaidschan auf Anfrage des Asylgerichtshofes die Auskunft, dass die festgestellte psychische Erkrankung der BF in Aserbaidschan behandelbar ist und auch die nötigen Medikamente erhältlich sind. Weiters wurden auch Auskünfte zur Altersversorgung in Aserbaidschan erteilt.

Am 17.12.2010 langten weitere Empfehlungsschreiben der Kulturinitiative und des Volksbildungswerks XXXX sowie des Schulleiters der VS XXXX für die Beschwerdeführerin und deren Familie beim Asylgerichtshof ein.Am 17.12.2010 langten weitere Empfehlungsschreiben der Kulturinitiative und des Volksbildungswerks römisch 40 sowie des Schulleiters der VS römisch 40 für die Beschwerdeführerin und deren Familie beim Asylgerichtshof ein.

Am 4.1.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Hinweisschreiben des Landeskriminalamtes XXXX ein, dass lt. Aussage eines Informanten der Gatte der Beschwerdeführerin in Österreich mit falschen Identitätsdaten aufgetreten sei.Am 4.1.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Hinweisschreiben des Landeskriminalamtes römisch 40 ein, dass lt. Aussage eines Informanten der Gatte der Beschwerdeführerin in Österreich mit falschen Identitätsdaten aufgetreten sei.

Am 7.7.2011 wurde der Gatte der Beschwerdeführerin über Auftrag des Asylgerichtshofes vom BAA, Außenstelle Eisenstadt zu den vertraulichen Hinweisen, dass er vor den Asylbehörden mit falscher Identität aufgetreten sei, niederschriftlich eingenommen. Der Gatte der Beschwerdeführerin bestritt diese Anschuldigungen und führte aus, dass er stets wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Als Beweis legte der Gatte der Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung vor.

Mit Schreiben vom 5.9.2011 ersuchte der Asylgerichtshof den Verbindungsbeamten für Aserbaidschan, die vorgelegte Urkunde des Gatten auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Weiters wurde ersucht, die von den BF bisher getätigten Aussagen ihrer bisherigen Lebensumstände sowie Wohnadressen und ihrer Identitätsdaten zu überprüfen.

Mit Antwortschreiben vom 23.09.2011 berichtete der Verbindungsbeamte, dass es keinerlei Informationen über die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen unter den von ihnen im Asylverfahren angegebenen Daten in der Datenbank des aserbaidschanischen Innenministeriums gibt. Die vorgelegte Geburtsurkunde des Gatten sei eine Fälschung. Der VB war daher auch nicht imstande, die weiteren Angaben der BF zu verifizieren.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei konnten vom Asylgerichtshof angesichts der beigelegten Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan sowie der Feststellungen des BAA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine vom Verfahren des BAA abweichenden Einschätzungen der Lage in Aserbaidschan festgestellt werden. Die BF wurde auch aufgefordert binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Stellung zu nehmen sowie ihre aktuellen Verhältnisse in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bekannt zu geben.Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt. Dabei konnten vom Asylgerichtshof angesichts der beigelegten Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan sowie der Feststellungen des BAA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine vom Verfahren des BAA abweichenden Einschätzungen der Lage in Aserbaidschan festgestellt werden. Die BF wurde auch aufgefordert binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Stellung zu nehmen sowie ihre aktuellen Verhältnisse in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bekannt zu geben.

Am 25.11.2011 langten weitere Empfehlungsschreiben der Leiterin sowie der Lehrer der Volksschule XXXX sowie am 29.11.2011 vom Schulleiters und Lehrer des Polytechnikums XXXX für die Familie der Beschwerdeführerin ein. Am 5.12.2011 brachte auch die Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX ein Empfehlungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.Am 25.11.2011 langten weitere Empfehlungsschreiben der Leiterin sowie der Lehrer der Volksschule römisch 40 sowie am 29.11.2011 vom Schulleiters und Lehrer des Polytechnikums römisch 40 für die Familie der Beschwerdeführerin ein. Am 5.12.2011 brachte auch die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch 40 ein Empfehlungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Mitunter langte auch ein von der Familie der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben ein, in dem sie sich für die falschen Angaben im Asylverfahren entschuldigen und ihre Gründe dafür erläutern. In diesem Schreiben gibt die Beschwerdeführerin an, mit richtigem Namen XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass auch die bisherigen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sondern eine reine Erfindung gewesen sei, die der Gatte der BF aus Not vor einer drohenden Abschiebung aus Deutschland in seine Heimat auf Anraten von Bekannten erfunden habe. Die BF haben Aserbaidschan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und wollten auch nicht, dass die Familie unter diesen tristen Umständen alleine ohne den Gatten der BF in der Heimat zurückbleibt. Die Beschwerdeführer nahmen auch zu den Ländervorhalten Stellung und bemängelten vor allem das mangelhafte Gesundheitssystem sowie die bescheidene Grundversorgung in Aserbaidschan. Auch die Beschwerdeführerin selbst verfasste einen Brief, in dem sie sich für ihr bisheriges Verhalten vor den Asylbehörden entschuldigt.Mit Schriftsatz vom 9.12.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Mitunter langte auch ein von der Familie der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben ein, in dem sie sich für die falschen Angaben im Asylverfahren entschuldigen und ihre Gründe dafür erläutern. In diesem Schreiben gibt die Beschwerdeführerin an, mit richtigem Namen römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass auch die bisherigen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sondern eine reine Erfindung gewesen sei, die der Gatte der BF aus Not vor einer drohenden Abschiebung aus Deutschland in seine Heimat auf Anraten von Bekannten erfunden habe. Die BF haben Aserbaidschan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und wollten auch nicht, dass die Familie unter diesen tristen Umständen alleine ohne den Gatten der BF in der Heimat zurückbleibt. Die Beschwerdeführer nahmen auch zu den Ländervorhalten Stellung und bemängelten vor allem das mangelhafte Gesundheitssystem sowie die bescheidene Grundversorgung in Aserbaidschan. Auch die Beschwerdeführerin selbst verfasste einen Brief, in dem sie sich für ihr bisheriges Verhalten vor den Asylbehörden entschuldigt.

Unter Hinweis auf eine gelungene Integration in Österreich wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Unterschriftenliste für den Verbleib der Familie mit 183 Unterschriften von Bürgern der Wohnsitzgemeinde

2 Einstellungszusagen für die Beschwerdeführerin

2 Einstellungszusagen für den Gatten der BF

Zwei Empfehlungsschreiben von Familien aus der Wohnsitzgemeinde

Infoschreiben über Aufnahmetermin der älteren Tochter der BF in die Krankenpflegeschule

Jahreszeugnis der jüngeren Tochter über positiven Abschluss der 3. Klasse VS.

Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der HLW-XXXX der älteren Tochter der BF.

Empfehlungsschreiben des Pfarrers der Gemeinde XXXX vom 21.12.2011Empfehlungsschreiben des Pfarrers der Gemeinde römisch 40 vom 21.12.2011

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine aserbaidschanische Staatsbürgerin, die sich zum muslimischen Glauben bekennt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 28.3.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.3.2005 einen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin leidet lt. psychiatrischen Gutachten vom 4.3.2009 an einer Anpassungsstörung mit schwergradiger Depressivität und remittierter psychotischer Symptomatik bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung.

Ihre psychischen Erkrankungen sind in Aserbaidschan behandelbar.

Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war nicht feststellbar. Auch eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin diese allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführerin sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war nicht feststellbar. Auch eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin diese allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführerin sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführerin spricht neben der aserbaidschanischen mittlerweile auch die deutsche Sprache und ist - vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - eine an sich arbeitsfähige Frau und verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.

Es kann weder die Identität noch die Volksgruppenzugehörigkeit der BF festgestellt werden.

Neben der Beschwerdeführerin halten sich noch ihr Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich als Asylwerber auf.

Die Beschwerdeführerin ist ohne Unterbrechung seit ca. 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und möchte hier ihr weiteres Leben verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in Aserbaidschan nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen lebensbedrohenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.

Die Beschwerdeführerin geht derzeit in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Die BF verfügt über zwei Einstellungszusagen und absolvierte einen Deutschkurs im Caritasheim. Die Beschwerdeführerin konnte zahlreiche Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben von Mitbürgern aus der Heimatgemeinde vorlegen.

Festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt wohnt und von der Grundversorgung lebt.

Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan:

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan weist der AsylGH auf die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Feststellungen hin. Aus aktuelleren Länderberichten ist jedenfalls keine Verschlechterung der asyl- und abschieberelevanten Lage in Aserbaidschan ersichtlich.

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Beweiswürdigung:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Zu den vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Da Quellen neueren Datums jedenfalls keine Verschlechterung der Situation ergeben, konnte von einem neuerlichen Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG Abstand genommen werden.Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Da Quellen neueren Datums jedenfalls keine Verschlechterung der Situation ergeben, konnte von einem neuerlichen Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Abstand genommen werden.

Im Übrigen ist die BF bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung in ihrer Stellungnahme den herangezogenen Quellen auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der Asylgerichtshof gelangt - wie auch das Bundesasylamt - nach eingehender Würdigung des Vorbringens der BF zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass der BF im Herkunftsstaat aus den von ihr angegebenen Gründen Verfolgung iSd. GFK droht und dass sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Hat das BAA seine abweisende Entscheidung noch auf die zahlreich aufgetretenen Widersprüche in den Ausführungen der BF gestützt und ist so von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, so erachtet auch der Asylgerichtshof das seinerzeitige Vorbringen, das im Wesentlichen mit Übergriffen aufgrund der Abstammung des Gatten aus einer Mischehe bestanden hatte, ebenfalls als unglaubwürdig. Zum einen waren für den Asylgerichtshof ebenfalls zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten in den Ausführungen der BF erkennbar und zum anderen hatte die Beschwerdeführerin in ihrer letzten schriftlichen Stellungnahme selbst in ausführlicher Weise dargelegt, dass ihre bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden und reine Erfindungen darstellen würden. Die tatsächlichen Gründe ihrer Ausreise aus Aserbaidschan begründete die Beschwerdeführerin letztlich mit der schlechten wirtschaftlichen Lage und der schlechten Aussicht auf einen Arbeitsplatz in der Heimat. Diese Angaben der Beschwerdeführerin wiederum, dass sie die Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, erachtet der Asylgerichtshof als glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer schriftlichen Stellungnahme reumütig ihre angebliche wahre Identität offen und führte auch in ausführlicher Weise die Umstände an, die zu den bisherigen falschen Angaben im Asylverfahren geführt hatten. Diese Erklärung hält der Asylgerichtshof durchaus für plausibel und lebensnah, jedoch mangelte es dem Vorbringen an der erforderlichen Asylrelevanz.

Die bisher im Asylverfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe werden daher - so wie sie es in ihrer Stellungnahme auch darstellt- als gegenstandslos erachtet.

Insgesamt war daher auch nach Ansicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass es der BF aufgrund ihrer bisherigen falschen Angaben und auch letztlich durch ihre Klarstellung der tatsächlichen Fluchtgründe, nicht gelungen ist, einen Fluchtgrund im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Aserbaidschan ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle Berichte sowohl staatlicher Spezialbehörden, etwa Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes oder US.DOS als auch nichtstaatliche Behörden wie Berichte von IOM oder HRW herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ebenso ist die Partei weder den in das Verfahren eingeführten Quellen, noch den, auf diesen beruhenden Feststellungen derart substantiiert entgegengetreten, als dass der Asylgerichtshof zu einem völlig anderslautenden Ergebnis kommen könnte.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1 Grundlagenrömisch drei.1 Grundlagen

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 10 AsylG 1997 lautet wie folgt:Paragraph 10, AsylG 1997 lautet wie folgt:

(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

III.2. ad Spruchpunkt I - § 7 AsylGrömisch drei.2. ad Spruchpunkt römisch eins - Paragraph 7, AsylG

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

III.2.1römisch drei.2.1

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter II. ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu den wesentlichen Umständen ihres Fluchtgrundes - Verfolgung aufgrund der Abstammung des Ehegatten aus einer Mischehe - im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch zwei. ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu den wesentlichen Umständen ihres Fluchtgrundes - Verfolgung aufgrund der Abstammung des Ehegatten aus einer Mischehe - im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr.

Entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) ist daher dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen:

"Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen."

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der GFK - weder durch staatliche noch durch einzelne Privatpersonen - glaubhaft machen konnte und geht der Asylgerichtshof im Ergebnis auch davon aus, das der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr aus den Gründen der GFK droht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungshandlungen wäre rein hypothetisch als eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen zu werten. Zudem wäre in diesem Fall auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden auszugehen, an die sich die Beschwerdeführerin allenfalls wenden könnte.

Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine für die Beschwerdeführerin diesbezügliche aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine für die Beschwerdeführerin diesbezügliche aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

III.3. ad Spruchpunkt II - § 8 Abs. 1 AsylGrömisch drei.3. ad Spruchpunkt römisch zwei - Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

III.3.1.römisch drei.3.1.

Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

III.3.2.römisch drei.3.2.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011) müssen folgende Voraussetzungen (Hervorhebungen nicht im Original) erfüllt sein:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).""Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß Paragraph 54, leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122)."

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügtEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt

"[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993)."[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993).

Bezüglich der Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141, aus, dass

"[d]ie Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates [...] jenen [entsprechen], die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden".

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294):

"Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908).""Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908)."

Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):

"Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).""Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua)."

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

III.3.3.römisch drei.3.3.

Wie bereits oben unter III.2. ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Aserbaidschan einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 1997 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch drei.2. ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Aserbaidschan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als arbeitsfähiger Erwachsener kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kommt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und er gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Aserbaidschan eine wirtschaftlich und auch menschenrechtlich schwierigere Situation als in Österreich besteht. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Situation dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise in der Lage, sich um die Familie und insbesondere um die beiden mj. Kinder zu kümmern und dafür die notwendigen Aufwendungen zu bestreiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle einer Rückkehr nicht ebenso möglich sein sollte.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Aserbaidschan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Aserbaidschan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mobile, weitgehend arbeitsfähige Frau, die sich in der Heimat als Hausfrau um die Familie gekümmert hatte. Es ist der BF durchaus zumutbar ihren Beitrag zu einer Lebensgrundlage zu leisten.

Es wäre der Beschwerdeführerin unter anderem zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes der BF vermag der Asylgerichtshof entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Aserbaidschan entgegenstehen sollte. Die Beschwerdeführerin leidet lt. psychiatrischen Gutachten vom 4.3.2009 an einer Anpassungsstörung mit schwergradiger Depressivität und remittierter psychotischer Symptomatik bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung.

Trotz Vorliegens dieser Erkrankungen bei der BF stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland der BF dar.

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang nämlich für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.

Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung in Aserbaidschan verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Aserbaidschan schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung in Aserbaidschan verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Aserbaidschan schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).

Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

Laut fachärztlichen Gutachten vom Juni 2009 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit schwergradiger Depressivität und remittierter psychotischer Symptomatik bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung.

Das bestehende Krankheitsbild wurde durch Medikamenteneinnahme in Tablettenform behandelt. Weiters nahm die BF auch Psychotherapie in Anspruch. Aktuelle medizinische Befunde wurden von der BF keine vorgelegt und sie selbst bezeichnete ihren Gesundheitszustand als gut und sie nimmt auch seit geraumer Zeit keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch. Auch wurde die BF mehrfach aufgefordert, sämtliche und aktuelle medizinischen Unterlagen vorzulegen, was aber nur in Form des oa. Befundberichtes vom Juni 2009 geschehen ist.

Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan, insbesondere die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, hin, die der BF auch im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.

Dabei wurde festgestellt, dass Krankheiten des psychischen Formenkreises in Aserbaidschan - wenn auch unter Einsatz finanzieller Eigenmittel - grundsätzlich behandelbar sind. Weiters wurde auch durch die individuelle Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten für Aserbaidschan festgestellt, dass die psychische Erkrankung der BF in Armenien behandelbar ist und auch die nötigen Medikamente zur Verfügung stehen.

Dass ein Transport der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Auch ist in diesem Fall durch die für die Außerlandesschaffung zuständige Fremdenpolizeibehörde gewährleistet, dass bei Bedarf eine medizinisch geschulte Transportbegleitung beigezogen werden kann.

Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Aserbaidschan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

III.4. ad Spruchpunkt II - Aufhebung der Ausweisung (dauernde Unzulässigkeit)römisch drei.4. ad Spruchpunkt römisch zwei - Aufhebung der Ausweisung (dauernde Unzulässigkeit)

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. Dem Fremden im Einzelfall ein nicht aus dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. Diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. Diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der BF nahestehenden Personen auf. Es sind dies ihr Gatte und die beiden Kinder. Die Asylverfahren der Familienangehörigen wurden ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage negativ beendet, wobei die Ausweisung der übrigen Familienangehörigen als dauernd unzulässig erklärt wurde.

Die BF möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit knapp 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung der BF würde einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Es sind daher die folgenden Kriterien einer näheren Überprüfung zu unterziehen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

Die BF ist seit ca. 7 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

Die BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte und lebt mit ihren Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Sie hat seit ihrer Einreise ein überdurchschnittliches Bemühen an den Tag gelegt, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Sie eignete sich selbst die deutsche Sprache an und bemühte sich ihre Deutschkenntnisse noch wesentlich zu verbessern, indem sie beispielsweise einen Deutschkurs im Caritasheim absolvierte.

Als besonders gewichtig wird vom erkennenden Senat auch angesehen, dass die BF von Anfang an im Rahmen ihrer -zugegebenermaßen eingeschränkten- gesetzlichen Möglichkeiten versucht hat, eine Beschäftigung zu finden. So war es ihr auch möglich, gleich zwei schriftliche Einstellungszusagen als Reinigungskraft zu erlangen und dem Asylgerichtshof vorzulegen. Die BF arbeitet ua. auch ehrenamtlich in der Sozialinitiative "Über Brücken" der Marktgemeinde XXXX mit und hilft lt. Aussage der Bürgermeisterin immer wieder gerne bei diversen Feiern und Festivitäten der Gemeinde mit. Auch werden in zahlreichen Empfehlungsschreiben von Mitbürgern und Bekannten der Familie die Verlässlichkeit und ein außergewöhnliches Bemühen um Integration der BF bescheinigt. Neben den einzelnen Empfehlungsschreiben wurde auch eine Unterschriftenliste mit insgesamt 183 gesammelten Unterschriften von Gemeindebürgern, die für den Verbleib der Familie der BF eintreten, vorgelegt. Weiters äußerten sich auch die Bürgermeister der früheren und jetzigen Wohnsitzgemeinde sowie der Pfarrer sehr positiv über die Familie der BF und deren gelungenes Integrationsbemühen in der Gemeinschaft der Gemeinde und unterstützen und befürworten einen Verbleib der Familie der Beschwerdeführerin.Als besonders gewichtig wird vom erkennenden Senat auch angesehen, dass die BF von Anfang an im Rahmen ihrer -zugegebenermaßen eingeschränkten- gesetzlichen Möglichkeiten versucht hat, eine Beschäftigung zu finden. So war es ihr auch möglich, gleich zwei schriftliche Einstellungszusagen als Reinigungskraft zu erlangen und dem Asylgerichtshof vorzulegen. Die BF arbeitet ua. auch ehrenamtlich in der Sozialinitiative "Über Brücken" der Marktgemeinde römisch 40 mit und hilft lt. Aussage der Bürgermeisterin immer wieder gerne bei diversen Feiern und Festivitäten der Gemeinde mit. Auch werden in zahlreichen Empfehlungsschreiben von Mitbürgern und Bekannten der Familie die Verlässlichkeit und ein außergewöhnliches Bemühen um Integration der BF bescheinigt. Neben den einzelnen Empfehlungsschreiben wurde auch eine Unterschriftenliste mit insgesamt 183 gesammelten Unterschriften von Gemeindebürgern, die für den Verbleib der Familie der BF eintreten, vorgelegt. Weiters äußerten sich auch die Bürgermeister der früheren und jetzigen Wohnsitzgemeinde sowie der Pfarrer sehr positiv über die Familie der BF und deren gelungenes Integrationsbemühen in der Gemeinschaft der Gemeinde und unterstützen und befürworten einen Verbleib der Familie der Beschwerdeführerin.

Außerdem bemüht sich die BF besonders, Kontakte zu österreichischen Familien zu knüpfen, was auch mit der Vorlage der zahlreichen Empfehlungsschreiben bescheinigt wurde.

Die BF begründete ihr Privatleben zwar zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gestützt war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass die BF -insbesondere im Vergleich zu anderen Asylwerbern- ein über die Maßen gehendes Bemühen um Integration an den Tag legt.

Die BF ist auch bereits einen langen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat bereits qualifizierte Anknüpfungspunkte. So hat sie sich bereits außerordentlich gut in das soziale Leben ihrer Wohnsitzgemeinde integriert und ist im Rahmen der ihr offenstehenden Möglichkeiten außerordentlich bemüht, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der erkennende Senat geht daher auch davon aus, dass die BF in Zukunft einer geregelten Beschäftigung nachgehen wird und in der Lage sein wird, den Familienunterhalt selbst zu bestreiten.

Positiv auf das Verfahren wirkt sich auch der Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin bis dato unbescholten in Österreich geblieben ist.

Auch der Umstand, dass sich das Asylverfahren der BF über mehrere Jahre verzögert hatte, kann der BF jedenfalls nicht angelastet werden, da sie keine weiteren Schritte zur Verfahrensverzögerung, wie zB. wiederholte Folgeanträge, gesetzt hatte.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Verbleib der BF in Österreich den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie den wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung nicht zuwiderläuft. Eine Ausweisung der BF wäre unverhältnismäßig, zumal sie - wie bereits ausgeführt- sehr gut integriert ist und auch eine besondere Intensität des Privat- und Familienlebens gegeben ist.

III.5.römisch drei.5.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Gattin sowie Mutter von zwei - zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung - minderjährigen Kindern und der Ehegatte und die Kinder sind ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 97, jedoch wurden die Beschwerden sämtlicher Familienangehöriger mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Bestimmungen für das Familienverfahren im § 10 leg. cit. sind die Verfahren unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, wie im konkreten Fall, es wären alle Anträge abzuweisen.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Gattin sowie Mutter von zwei - zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung - minderjährigen Kindern und der Ehegatte und die Kinder sind ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 97, jedoch wurden die Beschwerden sämtlicher Familienangehöriger mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Bestimmungen für das Familienverfahren im Paragraph 10, leg. cit. sind die Verfahren unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, wie im konkreten Fall, es wären alle Anträge abzuweisen.

Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. In diesem Sinne wurden auch die Verfahren des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag zu den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin (vgl. Zlen. E12 304.777-1/2008, E12 304.781-1/2008, E12 304.783-1/2008) abgeschlossen.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. In diesem Sinne wurden auch die Verfahren des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag zu den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin vergleiche Zlen. E12 304.777-1/2008, E12 304.781-1/2008, E12 304.783-1/2008) abgeschlossen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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