Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 423.268-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 05.924-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 05.924-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte ins Treffen, gemeinsam mit zwei anderen Personen in einem Geschirrladen gearbeitet zu haben, das einem Islamisten gehört hätte. Der Arbeitgeber hätte Anzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Kollegen erstattet, woraufhin zwei Tage später die Islamisten in die Wohnung des Genannten gekommen wären und seinem Vater mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag vor Gericht zu verantworten hätte. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Tante gebracht, bei der er sich ein bis zwei Wochen versteckt gehalten habe, ehe er Somalia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Islamisten getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte ins Treffen, gemeinsam mit zwei anderen Personen in einem Geschirrladen gearbeitet zu haben, das einem Islamisten gehört hätte. Der Arbeitgeber hätte Anzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Kollegen erstattet, woraufhin zwei Tage später die Islamisten in die Wohnung des Genannten gekommen wären und seinem Vater mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag vor Gericht zu verantworten hätte. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Tante gebracht, bei der er sich ein bis zwei Wochen versteckt gehalten habe, ehe er Somalia verlassen hätte. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Islamisten getötet zu werden.
I.2. Am 29.9.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab vor dem Bundesasylamt an, unter einer Hautallergie zu leiden und deshalb eine Salbe verschrieben bekommen zu haben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine Heimatstadt und deren Umgebung näher zu beschreiben. Er betonte, dass Al Shabaab im Jahr 2009 nach XXXX gekommen wäre, zuvor wäre die Stadt von verschiedenen Gruppen kontrolliert, vor dem Eintreffen der Islamisten sei die Regierung von Abdulahi Yusuf aktiv gewesen. Weiters wurde er zu seiner behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit näher befragt und sollte angeben, welche Clans in XXXX sonst noch vertreten wären. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in der besagten Stadt leben, sein Vater befinde sich im Gefängnis. Vor zwei Jahren, so der Beschwerdeführer weiters, habe er über Veranlassung seines Vaters eine aus Mogadischu stammende Frau geheiratet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, ein Kino betrieben zu haben und betonte, dass seine Familie ein gutes Leben geführt hätte, ein eigenes Haus besessen und sein Vater als Polizist für die Regierung gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, im Rahmen der Einvernahme immer wieder englische Begriffe zu verwenden. In diesem Zusammenhang hielt der Genannte fest, dass er die englische Sprache von Freunden gelernt habe, als er nach Österreich gekommen wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit zwei anderen Leuten an einem Platz, der Al Shabaab gehört hätte, Geschirr verkauft zu haben. Eines Tages sei behauptet worden, dass Geld gestohlen worden wäre und sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab als Dieb verdächtigt worden. Ihm sei gedroht worden, dass seine Hand abgeschnitten würde. Wieviel Geld gestohlen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Seine beiden Kollegen wären von Al Shabaab zu Hause angetroffen worden, dem einen sei die Hand abgeschnitten worden, über das Schicksal des zweiten Mannes wüsste der Beschwerdeführer nichts. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass Angehörige von Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sein Vater hätte ihn deshalb bei einer Tante versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Schlepperunterstützt wäre der Beschwerdeführer schließlich nach Europa gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seiner geringen Ortskenntnisse und seines fehlenden Wissens zu seinem angeblichen Clan nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus XXXX stamme und den Asharaf zugehören würde.römisch eins.2. Am 29.9.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab vor dem Bundesasylamt an, unter einer Hautallergie zu leiden und deshalb eine Salbe verschrieben bekommen zu haben. Der Genannte wurde aufgefordert, seine Heimatstadt und deren Umgebung näher zu beschreiben. Er betonte, dass Al Shabaab im Jahr 2009 nach römisch 40 gekommen wäre, zuvor wäre die Stadt von verschiedenen Gruppen kontrolliert, vor dem Eintreffen der Islamisten sei die Regierung von Abdulahi Yusuf aktiv gewesen. Weiters wurde er zu seiner behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit näher befragt und sollte angeben, welche Clans in römisch 40 sonst noch vertreten wären. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in der besagten Stadt leben, sein Vater befinde sich im Gefängnis. Vor zwei Jahren, so der Beschwerdeführer weiters, habe er über Veranlassung seines Vaters eine aus Mogadischu stammende Frau geheiratet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, ein Kino betrieben zu haben und betonte, dass seine Familie ein gutes Leben geführt hätte, ein eigenes Haus besessen und sein Vater als Polizist für die Regierung gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, im Rahmen der Einvernahme immer wieder englische Begriffe zu verwenden. In diesem Zusammenhang hielt der Genannte fest, dass er die englische Sprache von Freunden gelernt habe, als er nach Österreich gekommen wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit zwei anderen Leuten an einem Platz, der Al Shabaab gehört hätte, Geschirr verkauft zu haben. Eines Tages sei behauptet worden, dass Geld gestohlen worden wäre und sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab als Dieb verdächtigt worden. Ihm sei gedroht worden, dass seine Hand abgeschnitten würde. Wieviel Geld gestohlen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Seine beiden Kollegen wären von Al Shabaab zu Hause angetroffen worden, dem einen sei die Hand abgeschnitten worden, über das Schicksal des zweiten Mannes wüsste der Beschwerdeführer nichts. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass Angehörige von Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sein Vater hätte ihn deshalb bei einer Tante versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Schlepperunterstützt wäre der Beschwerdeführer schließlich nach Europa gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seiner geringen Ortskenntnisse und seines fehlenden Wissens zu seinem angeblichen Clan nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus römisch 40 stamme und den Asharaf zugehören würde.
I.3. Die belangte Behörde veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 17.10.2011 wurde seitens der genannten Einrichtung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit dem nordöstlichen Somalia und den Regionen XXXX zuordnen. Der vom Genannten angegebene sprachliche Hintergrund habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 17.10.2011 wurde seitens der genannten Einrichtung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit dem nordöstlichen Somalia und den Regionen römisch 40 zuordnen. Der vom Genannten angegebene sprachliche Hintergrund habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.
I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.11.2011 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu meinte der Genannte, dass er von dort stamme, wo er angeben hätte und die Sprache seines Bezirkes sprechen würde. Bezüglich der ihm vorgeworfenen mangelnden Ortskenntnisse hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sein Land nicht verlassen hätte, wenn er dort Sicherheit gehabt hätte. Auch blieb er bei der Behauptung, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 22.11.2011 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu meinte der Genannte, dass er von dort stamme, wo er angeben hätte und die Sprache seines Bezirkes sprechen würde. Bezüglich der ihm vorgeworfenen mangelnden Ortskenntnisse hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sein Land nicht verlassen hätte, wenn er dort Sicherheit gehabt hätte. Auch blieb er bei der Behauptung, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland.
Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus XXXX und seiner Clanzugehörigkeit als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Vielmehr sei aufgrund der Ergebnisse der sprachlichen Auswertung davon auszugehen, dass er aus Nordsomalia/Somaliland stamme und versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen. Zudem hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich dargestellt. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr wurde auf die stabile Lage in Somaliland hingewiesen. Die Ausweisung sei aufgrund nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens in Österreich rechtmäßig.Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus römisch 40 und seiner Clanzugehörigkeit als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Vielmehr sei aufgrund der Ergebnisse der sprachlichen Auswertung davon auszugehen, dass er aus Nordsomalia/Somaliland stamme und versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen. Zudem hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich dargestellt. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr wurde auf die stabile Lage in Somaliland hingewiesen. Die Ausweisung sei aufgrund nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens in Österreich rechtmäßig.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf seine mangelnde Schulausbildung, die dazu geführt hätte, dass er keine detaillierten Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machen hätte können. Dasselbe gelte für seine Angaben zu den geografischen und sonstigen politischen Verhältnissen in seiner Heimat. Sein Vater hätte vor der Geburt des Beschwerdeführers in verschiedenen Teilen Somalias gearbeitet, dessen Sprache sei daher auch nicht einem bestimmten Gebiet zuordenbar. Er selbst würde eben so sprechen, wie er es von seinem Vater bzw. seiner Familie gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer Englisch spreche, liege daran, dass er sich in dieser Sprache mit den anderen Heimbewohnern in Österreich verständigen könne. Aus diesem Grund hätte er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet rasch begonnen, sich diese Sprache anzueignen. Er betonte in Bezug auf seine Fluchtgründe, von Al Shabaab des Diebstahls bezichtigt worden zu sein, man habe ihm aus diesem Grunde auch damit gedroht, ihm die Hand abzuschneiden. Im Zusammenhang damit zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte, die sein Vorbringen stützen würden. Ihm stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, die Sicherheitslage sei in Somalia instabil und in fast allen Landesteilen äußerst volatil.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf seine mangelnde Schulausbildung, die dazu geführt hätte, dass er keine detaillierten Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machen hätte können. Dasselbe gelte für seine Angaben zu den geografischen und sonstigen politischen Verhältnissen in seiner Heimat. Sein Vater hätte vor der Geburt des Beschwerdeführers in verschiedenen Teilen Somalias gearbeitet, dessen Sprache sei daher auch nicht einem bestimmten Gebiet zuordenbar. Er selbst würde eben so sprechen, wie er es von seinem Vater bzw. seiner Familie gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer Englisch spreche, liege daran, dass er sich in dieser Sprache mit den anderen Heimbewohnern in Österreich verständigen könne. Aus diesem Grund hätte er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet rasch begonnen, sich diese Sprache anzueignen. Er betonte in Bezug auf seine Fluchtgründe, von Al Shabaab des Diebstahls bezichtigt worden zu sein, man habe ihm aus diesem Grunde auch damit gedroht, ihm die Hand abzuschneiden. Im Zusammenhang damit zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte, die sein Vorbringen stützen würden. Ihm stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, die Sicherheitslage sei in Somalia instabil und in fast allen Landesteilen äußerst volatil.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt geht, basierend auf den Ergebnissen der von ihm veranlassten Sprachanalyse, davon aus, dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine Herkunft und Stammeszugehörigkeit täuschen wollte. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar die Ergebnisse der Sprachanalyse im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurden. In Entsprechung des Grundsatzes der Wahrung des Parteiengehörs wäre dem Genannten der Bericht des Sprachanalyseinstituts allerdings auszuhändigen und ihm eine angemessene Stellungnahmefrist zu gewähren gewesen. Dass ihm der Bericht bei der Einvernahme im genauen Wortlaut vollständig übersetzt worden wäre, kann dem Verwaltungsakt bzw. dem bezughabenden Einvernahmeprotokoll nicht entnommen werden.
Bezüglich der behaupteten Clanzuständigkeit merkt der Asylgerichtshof an, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dazu falsche Angaben machen sollte, zumal er bei seinen Einvernahmen stets betont hat, nicht aufgrund der Stammeszugehörigkeit Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Bezüglich der sprachlichen Merkmale, die seitens des Sprachanalyseinstituts der nordsomalischen Region zugeordnet worden waren, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme einzuräumen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Genannte, wie er schließlich in seiner Beschwerde vermeint, aufgrund der sprachlichen Prägung seines Vaters keine unmittelbar der Region XXXX zuordenbare Variante des Somali spricht. Die Sprachanalyse kann stets nur einen Bestandteil einer gesamtheitlichen Würdigung des Vorbringens darstellen und nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage dienen. Insbesondere wäre zu hinterfragen gewesen, ob und inwieweit die derzeit in Somalia herrschende Situation, die zu einer Wanderbewegung der Bevölkerung aus beruflichen und Sicherheitsgründen führt, Einfluss auf sprachliche Prägungen haben kann, so dass es im Ergebnis durchaus zu einer nicht mehr präzisen Herkunftsbestimmung kommen kann.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Genannte, wie er schließlich in seiner Beschwerde vermeint, aufgrund der sprachlichen Prägung seines Vaters keine unmittelbar der Region römisch 40 zuordenbare Variante des Somali spricht. Die Sprachanalyse kann stets nur einen Bestandteil einer gesamtheitlichen Würdigung des Vorbringens darstellen und nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage dienen. Insbesondere wäre zu hinterfragen gewesen, ob und inwieweit die derzeit in Somalia herrschende Situation, die zu einer Wanderbewegung der Bevölkerung aus beruflichen und Sicherheitsgründen führt, Einfluss auf sprachliche Prägungen haben kann, so dass es im Ergebnis durchaus zu einer nicht mehr präzisen Herkunftsbestimmung kommen kann.
Die belangte Behörde hat es, ausgehend vom Ergebnis der Sprachanalyse, verabsäumt, sich mit den ins Treffen geführten Fluchtgründen auseinanderzusetzen. Sie stellt zwar fest, dass die Ausführungen des Genannten widersprüchlich gewesen wären, jedoch vermag der Asylgerichtshof demgegenüber im Kern ein gleichlautendes Vorbringen zu erkennen, das angesichts der herrschenden Lage in Somalia auch nicht von vornherein als abwegig zu bezeichnen ist.
In die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist stets das Ausdrucksvermögen des konkreten Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Schulausbildung und seines sozialen Status in der Heimat einzubeziehen. Die Befragung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes erscheint im konkreten Fall als zu oberflächlich. Dem Beschwerdeführer wäre Gelegenheit zu geben gewesen, sich zu Art und Dauer seiner vorgeblichen Arbeit in dem Geschirrladen, seinem Verhältnis zum angeblich islamistischen Arbeitgeber und zu den konkreten Abläufen bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls detailliert zu äußern.
I.I.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch eins.I.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
08.03.2012