TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/18 A5 419667-1/2011

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Spruch

A5 419.667-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2011, Zl. 09 03.071-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2011, Zl. 09 03.071-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Harti anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt er fest, dass in seiner Heimat Krieg herrschen würde, außerdem sein Bruder einen Mann eines anderen Stammes getötet hätte und aufgrund der geltenden Traditionen nunmehr aus seiner eigenen Familie jemand getötet werden müsste. Da sein Bruder geflüchtet sei, hätte man nun auf den Beschwerdeführer geschossen, der sich deshalb zur Flucht aus Somalia entschlossen hätte.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Harti anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt er fest, dass in seiner Heimat Krieg herrschen würde, außerdem sein Bruder einen Mann eines anderen Stammes getötet hätte und aufgrund der geltenden Traditionen nunmehr aus seiner eigenen Familie jemand getötet werden müsste. Da sein Bruder geflüchtet sei, hätte man nun auf den Beschwerdeführer geschossen, der sich deshalb zur Flucht aus Somalia entschlossen hätte.

I.2. Mit Beschluss des BG XXXX wurde dem Land XXXX, vertreten durch die BH XXXX, die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.römisch eins.2. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde dem Land römisch 40 , vertreten durch die BH römisch 40 , die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.

I.3. Am 30.6.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen er unter Vorlage eines entsprechenden Befundes darauf hinwies, an Hepatitis zu leiden. Er betonte, bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsdorf gelebt zu haben. Er habe keine Schule besucht, seine Familie hätte ein Restaurant betrieben. Seine Mutter wäre im Jahr 2008 im Zuge des Krieges im Kugelhagel gestorben, sein Vater und drei seiner Brüder sowie seine Schwester würden nach wie vor in XXXX leben. Sein ältester Bruder hingegen hätte sich nach Kenia geflüchtet. Der konkrete Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers wäre seine drohende Ermordung durch Angehörige des Stammes der Majeerteen gewesen. Sein Bruder hätte am 28.12.2008 einen Stammesangehörigen umgebracht, konkret wäre die ihm im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland geschehen, wobei der Bruder des Beschwerdeführers als Soldat für Somaliland gekämpft hätte. Sein Bruder hätte die meiste Zeit in Militärlagern verbracht und sei immer nur für eine Nacht zu Hause gewesen, zuletzt knapp vor dem Tod der Mutter. Am 28.12.2008 seien Soldaten in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten begonnen, alle Familienmitglieder zu schlagen. Der Beschwerdeführer selbst wäre während dieses eine halbe Stunde währenden Angriffs selbst mit einem Gewehrkolben verletzt worden und hätte sowohl einen Nasenbeinbruch als auch einen Bruch der linken Hand erlitten. Davon hätte er noch heute eine Narbe am linken Daumengelenk. Sein Vater wäre für 12 Tage verschleppt worden und hätte hinterher berichtet, dass er beschuldigt worden wäre, den Mord an dem Stammesangehörigen gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers geplant zu haben. Man habe ihn nur deshalb wieder gehen lassen, weil der Vater im Dorf ein angesehener Mann gewesen sei und er versprochen hätte, sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten. Am 11.1.2009 sei dann schließlich aus Rache für den ermordeten Soldaten auf den Beschwerdeführer geschossen worden, als er gerade auf dem Heimweg vom Markt gewesen sei. Zwei bewaffnete Männer hätten ihn unter einem Baum abgepasst. Als der Beschwerdeführer begonnen hätte, davon zu laufen, hätten die beiden insgesamt fünf oder sechs Mal hinter ihm her geschossen. Er hätte sich dann nach Hargaisa geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Familie des Ermordeten getötet zu werden.römisch eins.3. Am 30.6.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen er unter Vorlage eines entsprechenden Befundes darauf hinwies, an Hepatitis zu leiden. Er betonte, bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsdorf gelebt zu haben. Er habe keine Schule besucht, seine Familie hätte ein Restaurant betrieben. Seine Mutter wäre im Jahr 2008 im Zuge des Krieges im Kugelhagel gestorben, sein Vater und drei seiner Brüder sowie seine Schwester würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sein ältester Bruder hingegen hätte sich nach Kenia geflüchtet. Der konkrete Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers wäre seine drohende Ermordung durch Angehörige des Stammes der Majeerteen gewesen. Sein Bruder hätte am 28.12.2008 einen Stammesangehörigen umgebracht, konkret wäre die ihm im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und Puntland geschehen, wobei der Bruder des Beschwerdeführers als Soldat für Somaliland gekämpft hätte. Sein Bruder hätte die meiste Zeit in Militärlagern verbracht und sei immer nur für eine Nacht zu Hause gewesen, zuletzt knapp vor dem Tod der Mutter. Am 28.12.2008 seien Soldaten in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten begonnen, alle Familienmitglieder zu schlagen. Der Beschwerdeführer selbst wäre während dieses eine halbe Stunde währenden Angriffs selbst mit einem Gewehrkolben verletzt worden und hätte sowohl einen Nasenbeinbruch als auch einen Bruch der linken Hand erlitten. Davon hätte er noch heute eine Narbe am linken Daumengelenk. Sein Vater wäre für 12 Tage verschleppt worden und hätte hinterher berichtet, dass er beschuldigt worden wäre, den Mord an dem Stammesangehörigen gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers geplant zu haben. Man habe ihn nur deshalb wieder gehen lassen, weil der Vater im Dorf ein angesehener Mann gewesen sei und er versprochen hätte, sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten. Am 11.1.2009 sei dann schließlich aus Rache für den ermordeten Soldaten auf den Beschwerdeführer geschossen worden, als er gerade auf dem Heimweg vom Markt gewesen sei. Zwei bewaffnete Männer hätten ihn unter einem Baum abgepasst. Als der Beschwerdeführer begonnen hätte, davon zu laufen, hätten die beiden insgesamt fünf oder sechs Mal hinter ihm her geschossen. Er hätte sich dann nach Hargaisa geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Familie des Ermordeten getötet zu werden.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

I.4. Mit Schriftsatz vom 15.7.2009 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Somalia, auch in Somaliland und Puntland, sehr schlecht wäre und die fehlenden Verwaltungs- und Polizeistrukturen dazu beitragen würden, dass Zivilisten und Minderheitenangehörige der Willkür von Clanmilizen ausgesetzt wären. Es wurden diverse Berichte über die schlechte Sicherheitslage in Somalia zitiert. Der Beschwerdeführer wäre daher gefährdet, in eine krass menschenrechtswidrige und auswegslose Situation zu geraten.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 15.7.2009 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Somalia, auch in Somaliland und Puntland, sehr schlecht wäre und die fehlenden Verwaltungs- und Polizeistrukturen dazu beitragen würden, dass Zivilisten und Minderheitenangehörige der Willkür von Clanmilizen ausgesetzt wären. Es wurden diverse Berichte über die schlechte Sicherheitslage in Somalia zitiert. Der Beschwerdeführer wäre daher gefährdet, in eine krass menschenrechtswidrige und auswegslose Situation zu geraten.

Am 5.8.2009 legte der Beschwerdeführer einen Befund bezüglich seiner Hepatitiserkrankung vor.

I.5. Das Bundesaslyamt veranlasste infolge der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verletzungen nach Misshandlungen mit einem Gewehrkolben eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Zusammenfassend wurde im Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 11.8.2009 festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Knochenverletzungen im Bereich der Nase und des linken Daumens nicht nachweisbar seien. Entweder hätte es gar keine Misshandlungen gegeben oder der Genannte hätte sich bloße Prellungen zugezogen.römisch eins.5. Das Bundesaslyamt veranlasste infolge der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verletzungen nach Misshandlungen mit einem Gewehrkolben eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Zusammenfassend wurde im Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 11.8.2009 festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Knochenverletzungen im Bereich der Nase und des linken Daumens nicht nachweisbar seien. Entweder hätte es gar keine Misshandlungen gegeben oder der Genannte hätte sich bloße Prellungen zugezogen.

I.6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.10.2009 kündigte dieser an, im November an der Nase operiert zu werden. Er wiederholte, dass er im Rahmen von Auseinandersetzungen mit einem Gewehrkolben an Nase und Daumen verletzt worden wäre. Ebenso schilderte er über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, dass sein Vater vorübergehend mitgenommen worden wäre und dass man auf den Beschwerdeführer aus Rache wegen der von seinem Bruder verschuldeten Ermordung eines anderen Stammesangehörigen geschossen hätte. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret mit den Widersprüchen zu seinen früheren Aussagen konfrontiert (vgl. AS 219 ff). Dazu meinte er, dass das Bundesasylamt wohl nach Fehlern suchen würde. Der Genannte wurde weiters über das Ergebnis des Gutachtens des Unfallchirurgen informiert. Der Beschwerdeführer meinte dazu, dass er dessen Schlussfolgerungen nicht zur Kenntnis nehmen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 31.7.2009 verwiesen, demzufolge der Beschwerdeführer eine posttraumatische Schiefnase mit behinderter Nasenatmung hätte und deshalb auch die Operation erforderlich wäre.römisch eins.6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.10.2009 kündigte dieser an, im November an der Nase operiert zu werden. Er wiederholte, dass er im Rahmen von Auseinandersetzungen mit einem Gewehrkolben an Nase und Daumen verletzt worden wäre. Ebenso schilderte er über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, dass sein Vater vorübergehend mitgenommen worden wäre und dass man auf den Beschwerdeführer aus Rache wegen der von seinem Bruder verschuldeten Ermordung eines anderen Stammesangehörigen geschossen hätte. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret mit den Widersprüchen zu seinen früheren Aussagen konfrontiert vergleiche AS 219 ff). Dazu meinte er, dass das Bundesasylamt wohl nach Fehlern suchen würde. Der Genannte wurde weiters über das Ergebnis des Gutachtens des Unfallchirurgen informiert. Der Beschwerdeführer meinte dazu, dass er dessen Schlussfolgerungen nicht zur Kenntnis nehmen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 31.7.2009 verwiesen, demzufolge der Beschwerdeführer eine posttraumatische Schiefnase mit behinderter Nasenatmung hätte und deshalb auch die Operation erforderlich wäre.

I.7. Mit Schreiben vom 20.7.2010 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 6.7. bis 12.7.2010 zum Zwecke der angekündigten Operation an der Nase stationär im Krankenhaus aufgehalten hätte. Aufgrund des Befundes des Landesklinikums XXXX wären die gutächterlichen Schlussfolgerungen des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 20.7.2010 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 6.7. bis 12.7.2010 zum Zwecke der angekündigten Operation an der Nase stationär im Krankenhaus aufgehalten hätte. Aufgrund des Befundes des Landesklinikums römisch 40 wären die gutächterlichen Schlussfolgerungen des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

I.8. Am 8.3.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Er bekräftigte erneut, im Fall seiner Rückkehr Angst davor zu haben, getötet zu werden, weil sein Bruder einen Angehörigen eines anderen Stammes umgebracht hätte. Bezüglich der Länderberichte hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm erst aufgrund dieser Berichte bewusst geworden wäre, wie schlimm die Lage in seiner Heimat, konkret in XXXX, aktuell wäre.römisch eins.8. Am 8.3.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Er bekräftigte erneut, im Fall seiner Rückkehr Angst davor zu haben, getötet zu werden, weil sein Bruder einen Angehörigen eines anderen Stammes umgebracht hätte. Bezüglich der Länderberichte hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm erst aufgrund dieser Berichte bewusst geworden wäre, wie schlimm die Lage in seiner Heimat, konkret in römisch 40 , aktuell wäre.

I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche im Detail dar. Aufgrund der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen in Somaliland und des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Restaurant besitze, sei ihm eine jederzeitige Rückkehr möglich. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Genannten in Österreich begründet.

I.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Verwiesen wurde auf Berichte über die Blutfehde in Somalia, die das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erscheinen ließen. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Widersprüche zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, den Dolmetscher nicht genügend verstanden zu haben, worauf er bereits bei den Einvernahme hingewiesen hätte. Dem Beschwerdeführer wäre im Ergebnis Asyl zu gewähren gewesen und zwar infolge seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Angehörigen. Ebenso sei davon auszugehen, dass er aufgrund der drohenden Ermordung durch Clanmilizen unmenschlicher Behandlung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Bezüglich seiner Integration in Österreich verwies der Beschwerdeführer abschließend auf seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen. Trotz des schwierigen Arbeitsmarktzuganges sei es ihm zudem auch gelungen, schon einen längeren Zeitraum hindurch zu arbeiten und die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen.römisch eins.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Verwiesen wurde auf Berichte über die Blutfehde in Somalia, die das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erscheinen ließen. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Widersprüche zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, den Dolmetscher nicht genügend verstanden zu haben, worauf er bereits bei den Einvernahme hingewiesen hätte. Dem Beschwerdeführer wäre im Ergebnis Asyl zu gewähren gewesen und zwar infolge seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Angehörigen. Ebenso sei davon auszugehen, dass er aufgrund der drohenden Ermordung durch Clanmilizen unmenschlicher Behandlung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Bezüglich seiner Integration in Österreich verwies der Beschwerdeführer abschließend auf seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen. Trotz des schwierigen Arbeitsmarktzuganges sei es ihm zudem auch gelungen, schon einen längeren Zeitraum hindurch zu arbeiten und die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde auch zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt -im Rahmen seiner Einvernahmen zum Teil massiv widersprochen hat, dennoch wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Es ist auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in den Einvernahmesituationen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend gemacht haben, und darauf seitens der belangten Behörde unzulässiger Weise nicht eingegangen wurde.

Unabhängig von den seitens der belangten Behörde dargestellten Divergenzen hat der Beschwerdeführer im Kern während des gesamten Verfahrens behauptet, aufgrund der seinem Bruder zugeschriebenen Ermordung eines Soldaten, der einem anderen Stamm zugehörig gewesen wäre, selbst mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, sich mit der Frage der Blutfehde auseinanderzusetzen. Wie sich aus den in der Beschwerde angeführten Berichten ergibt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zumindest im Kern den Tatsachen entsprechen. Generell fehlt eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Verhältnis der Angehörigen des Stammes der Harti und der Marjeertan bzw. der Frage, ob aufgrund dessen Blutfehden denkbar sind. Ausgehend von einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung wäre unter einem die Frage der bestehenden staatlichen Schutzmöglichkeiten bzw. des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptungen ins Treffen geführten Verletzungen an der Nase und dem Daumengelenk muss festgehalten werden, dass die Befunde des Landesklinikums XXXX und die an der Nase durchgeführte Operation zur Beseitigung von Atemproblemen geeignet sind, die gutachterlichen Schlussfolgerungen des amtswegig beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt hat es aber unterlassen, aufgrund der Spitalsbefunde die Frage der Entstehung der behaupteten Verletzungen neuerlich zu hinterfragen.Bezüglich der vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptungen ins Treffen geführten Verletzungen an der Nase und dem Daumengelenk muss festgehalten werden, dass die Befunde des Landesklinikums römisch 40 und die an der Nase durchgeführte Operation zur Beseitigung von Atemproblemen geeignet sind, die gutachterlichen Schlussfolgerungen des amtswegig beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt hat es aber unterlassen, aufgrund der Spitalsbefunde die Frage der Entstehung der behaupteten Verletzungen neuerlich zu hinterfragen.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes muss angemerkt werden, dass der Hinweis auf das Bestehen verwandtschaftlicher Beziehungen in dieser allgemeinen Form vor dem Hintergrund der als angespannt zu bezeichnenden Lage in Somalia (auch Nordsomalia) nicht ausreicht, um die Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. die Begründung einer existenzbedrohenden Situation automatisch auszuschließen. Auch in diesem Punkte wären das Alter, die Ausbildung und Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Relation zu den konkreten aktuellen Umständen in Nordsomalia zu setzen gewesen.

Insgesamt erweist sich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes als mangelhaft, so dass die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes bzw. von Gründen, die geeignet sind, subsidiären Schutz zu begründen, auf dieser Basis nicht abschließend möglich ist.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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