TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/18 A5 404735-2/2011

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Spruch

A5 404.735-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2011, Zl. 07 05.050-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2011, Zl. 07 05.050-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 2.6.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 2.6.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Sohn namens XXXX in Österreich zu Welt und stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Sohn namens römisch 40 in Österreich zu Welt und stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.6.2007 sowie der darauf folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die am 15.6.2007, am 7.2.2008, am 2.6.2008 und am 19.8.2008 stattfanden, gab die Genannte im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dem Minderheitenvolksstamm der Reer Hamar anzugehören und aufgrund dessen keine Rechte gehabt zu haben. Bewaffnete Gruppierungen würden mit Angehörigen der genannten Ethnie machen, was ihnen beliebe und gäbe es keinen Schutz. Bereits im Jahr 1996 wären der Bruder und der Onkel der Beschwerdeführerin getötet worden. Die Beschwerdeführerin selbst wäre von einem Angehörigen des dominierenden Stammes der Hawiye gezwungen worden, diesen zu heiraten. Sie sei deshalb zwei Mal entführt und auch geschlagen worden, so dass sie ihre Vorderzähne verloren hätte. Aus diesem Grunde wäre sie aus Somalia ausgereist.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zl. 07 05.050-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen und ihr unter einem der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Genannte erhielt eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Reer Hamar wurde dabei nicht widerlegt und wurden auch Feststellungen zu den Lebensbedingungen dieser Ethnie getroffen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zl. 07 05.050-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen und ihr unter einem der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Genannte erhielt eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Reer Hamar wurde dabei nicht widerlegt und wurden auch Feststellungen zu den Lebensbedingungen dieser Ethnie getroffen.

I.3. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 16.2.2011, Zl. A7 404.735-1/2009/5E, stattgegeben, der in Spruchpunkt I. bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, dass wegen der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Stammeszugehörigkeit und Feststellungen zu den Lebensbedingungen der Reer Hamar eine Asylrelevanz des Vorbringens nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden könne.römisch eins.3. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 16.2.2011, Zl. A7 404.735-1/2009/5E, stattgegeben, der in Spruchpunkt römisch eins. bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, dass wegen der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Stammeszugehörigkeit und Feststellungen zu den Lebensbedingungen der Reer Hamar eine Asylrelevanz des Vorbringens nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden könne.

I.4. Die Beschwerdeführerin wurde im zweiten Verfahrensgang neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Am 22.3.2011 gab sie nach Vorhalt von Länderberichten zur Volksgruppe der Reer Hamar zu Protokoll, dass ihr Stamm eine Minderheit bilde und sich nicht wirklich verteidigen könne. In Bezug auf ihren am XXXX in Österreich geborenen Sohn XXXX hielt die Genannte fest, kein ergänzendes Vorbringen erstatten zu wollen.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin wurde im zweiten Verfahrensgang neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Am 22.3.2011 gab sie nach Vorhalt von Länderberichten zur Volksgruppe der Reer Hamar zu Protokoll, dass ihr Stamm eine Minderheit bilde und sich nicht wirklich verteidigen könne. In Bezug auf ihren am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn römisch 40 hielt die Genannte fest, kein ergänzendes Vorbringen erstatten zu wollen.

I.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten neuerlich ab. Sie begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Glaubhaftmachung einer konkreten, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsgefahr. Zudem hätte sich die Genannte im Laufe des Verfahrens in Widersprüche verstrickt, so dass insbesondere ihren Ausführungen zur drohenden Zwangsverehelichung kein Glauben geschenkt würde. Die Clanzugehörigkeit begründe keinen asylrelevanten Sachverhalt, zumal sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten und der Genannten auch zur Kenntnis gebrachten Länderberichten kein Hinweis auf die Machtlosigkeit der Reer Hamar ergäbe.römisch eins.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten neuerlich ab. Sie begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Glaubhaftmachung einer konkreten, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsgefahr. Zudem hätte sich die Genannte im Laufe des Verfahrens in Widersprüche verstrickt, so dass insbesondere ihren Ausführungen zur drohenden Zwangsverehelichung kein Glauben geschenkt würde. Die Clanzugehörigkeit begründe keinen asylrelevanten Sachverhalt, zumal sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten und der Genannten auch zur Kenntnis gebrachten Länderberichten kein Hinweis auf die Machtlosigkeit der Reer Hamar ergäbe.

I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die abermals negative Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, seitens des Bundesasylamtes gar nicht näher zu ihrer Clanzugehörigkeit und daraus resultierenden Problemen befragt worden zu sein. Davon, dass Angehörige der Reer Hamar keinen ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, könne nicht ausgegangen werden, zwar bestünde unter Umständen keine Gruppenverfolgung, jedoch wäre die von der belangten Behörde unterstellte Generalisierung einer gänzlich mangelnden Verfolgung verfehlt. Die Feststellungen wären zudem identisch mit jenen, die die belangte Behörde bereits im ersten Verfahrensgang getroffen habe. Zudem fehlten Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia. Soweit der Genannten vorgeworfen worden sei, bei ihrer Erstbefragung nichts von der Zwangsverheiratung erwähnt zu haben, so müsse dazu festgehalten werden, dass es nicht die Aufgabe der Polizei wäre, inhaltlich in die Sache einzutreten. Bezüglich anderer als widersprüchlich bezeichneter Aussagen wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin stark traumatisiert wäre und deshalb auch Medikamente einnehmen müsste.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die abermals negative Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, seitens des Bundesasylamtes gar nicht näher zu ihrer Clanzugehörigkeit und daraus resultierenden Problemen befragt worden zu sein. Davon, dass Angehörige der Reer Hamar keinen ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, könne nicht ausgegangen werden, zwar bestünde unter Umständen keine Gruppenverfolgung, jedoch wäre die von der belangten Behörde unterstellte Generalisierung einer gänzlich mangelnden Verfolgung verfehlt. Die Feststellungen wären zudem identisch mit jenen, die die belangte Behörde bereits im ersten Verfahrensgang getroffen habe. Zudem fehlten Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia. Soweit der Genannten vorgeworfen worden sei, bei ihrer Erstbefragung nichts von der Zwangsverheiratung erwähnt zu haben, so müsse dazu festgehalten werden, dass es nicht die Aufgabe der Polizei wäre, inhaltlich in die Sache einzutreten. Bezüglich anderer als widersprüchlich bezeichneter Aussagen wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin stark traumatisiert wäre und deshalb auch Medikamente einnehmen müsste.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Verfahrensgang nicht mehr neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt worden ist, sondern ihr im Rahmen der Einvernahme lediglich die bereits dem ersten Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zur Volksgruppe der Reer Hamar zur Kenntnis gebracht worden sind. Auch die zweite Entscheidung lässt in weiterer Folge die vom Asylgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis geforderte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Länderberichte einerseits und den Aussagen der Beschwerdeführerin andererseits vermissen. Die belangte Behörde geht vom Fehlen einer generellen Verfolgungsgefahr gegenüber Angehörigen des genannten Minderheitenstammes aus, ohne auch nur mit einem Wort auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schilderungen einzugehen und diese in Relation zu den Berichten zu setzen. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis der im ersten Verfahrensgang getätigten Aussagen Widersprüche vorwirft, wäre sie außerdem gehalten gewesen, diese der Genannten im Rahmen der Einvernahme im zweiten Rechtsgang vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin moniert in der (zweiten) Beschwerde etwa zu Recht, dass die fehlende Erwähnung der drohenden Zwangsverheiratung bei der Erstbefragung keinen Widerspruch zur späteren Schilderung darstellt, sondern aus dem Wesen der Erstbefragung resultiert. So ergibt sich sogar aus dem dabei verwendeten Formular unter Punkt 8 (Fluchtgrund) der ausdrückliche Hinweis darauf, dass sich die Befragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Verfahrensgang nicht mehr neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt worden ist, sondern ihr im Rahmen der Einvernahme lediglich die bereits dem ersten Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zur Volksgruppe der Reer Hamar zur Kenntnis gebracht worden sind. Auch die zweite Entscheidung lässt in weiterer Folge die vom Asylgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis geforderte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Länderberichte einerseits und den Aussagen der Beschwerdeführerin andererseits vermissen. Die belangte Behörde geht vom Fehlen einer generellen Verfolgungsgefahr gegenüber Angehörigen des genannten Minderheitenstammes aus, ohne auch nur mit einem Wort auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schilderungen einzugehen und diese in Relation zu den Berichten zu setzen. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis der im ersten Verfahrensgang getätigten Aussagen Widersprüche vorwirft, wäre sie außerdem gehalten gewesen, diese der Genannten im Rahmen der Einvernahme im zweiten Rechtsgang vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin moniert in der (zweiten) Beschwerde etwa zu Recht, dass die fehlende Erwähnung der drohenden Zwangsverheiratung bei der Erstbefragung keinen Widerspruch zur späteren Schilderung darstellt, sondern aus dem Wesen der Erstbefragung resultiert. So ergibt sich sogar aus dem dabei verwendeten Formular unter Punkt 8 (Fluchtgrund) der ausdrückliche Hinweis darauf, dass sich die Befragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.

Um die Frage der Asylrelevanz abschließend beurteilen zu können, wäre es somit erforderlich gewesen, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Relation zu den Länderfeststellungen zu setzen, wobei dabei einerseits die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan wesentlich erscheint, zum anderen aber auch die Position der Beschwerdeführerin als Frau in der somalischen Gesellschaft. Auch zu dieser Fragestellung hat es die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen zu treffen.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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