Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 242.965-3/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zahl: 11 10.035-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zahl: 11 10.035-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.09.2003 gesetzlich vertreten durch seinen Vater einen Asylerstreckungsantrag.
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.09.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.09.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.10.2003 Berufung ein.
1.3. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.06.2007, GZ. 242.965/0/2E-VII/43/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.06.2007, GZ. 242.965/0/2E-VII/43/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003 gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen.
1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 24.10.2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 29.10.2010 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.5. Am 16.10.2007 stellte der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.11.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.11.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, iVm
§ 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.11.2008 erteilt.Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.11.2008 erteilt.
1.7. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.10.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.06.2011 erteilt.1.7. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.10.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 06.06.2011 erteilt.
1.8. Am 27.07.2010 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
1.9. Am 03.09.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei minderjährigen Geschwistern erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.10. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 27.07.2010 zusammen mit seinen Eltern Österreich verlassen habe. Sie seien mit einem Flugzeug über Moskau bis nach Grosny geflogen. Von seiner Heimat sei er schließlich wieder mit dem Zug über Moskau nach Brest und von dort aus weiter nach Polen gefahren. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei auch fotografiert worden. Einen Asylantrag, so wie hier in Österreich, habe er nicht gestellt. Er sei mit seiner Familie eine Nacht in einem Hotel geblieben und sei dann zusammen mit seiner Familie mit einem Taxi bis nach Wien gefahren. Auf Vorhalt, warum er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er hier seinen Schulabschluss machen wolle. In Russland sei das Studieren nicht so gut möglich und außerdem sei dort alles käuflich. Auf Vorhalt, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und somit für den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Situation in Tschetschenien sehr schlecht sei. Insbesondere für Jugendliche würden dort keine Zukunftsaussichten bestehen. Bestehende Gesetze würden einfach nicht eingehalten. Weiters habe es vor drei oder vier Monaten einen Anschlag auf das Parlament in Grosny gegeben. Seine Schule würde sich unmittelbar daneben befinden und daher sei auch er in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er verfolgt zu werden.
1.11. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC Treffer am 01.09.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt.
1.12. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 07.09.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Den polnischen Behörden wurde mitgeteilt, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 23.09.2003 und 13.08.2007 in Österreich bereits Asylanträge gestellt habe und sie eine negative Entscheidung von den österreichischen Behörden erhalten habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 28.07.2010 zusammen mit ihrer Familie zurück in ihre Heimat gereist sei.1.12. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 07.09.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Den polnischen Behörden wurde mitgeteilt, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 23.09.2003 und 13.08.2007 in Österreich bereits Asylanträge gestellt habe und sie eine negative Entscheidung von den österreichischen Behörden erhalten habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 28.07.2010 zusammen mit ihrer Familie zurück in ihre Heimat gereist sei.
1.13. Am 08.09.2011 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.09.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.13. Am 08.09.2011 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.09.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.14. Mit Schreiben vom 09.09.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.14. Mit Schreiben vom 09.09.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.15. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2011 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern hierher gekommen sei. Weiters würden die Ehefrau seines Onkels und ein Cousin und eine Cousine hier leben. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Polen entgegen stehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was er dort anfangen solle. Er müsste wieder eine neue Sprache lernen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, nachdem er am 27.07.2010 in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon sieben Jahre hier gelebt habe. Er wolle in Österreich weiter zur Schule gehen und hier seinen Abschluss machen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob er konkrete Gründe angeben könne, die dagegen sprechen würden, dass sein Verfahren in Polen durchgeführt werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihm in Polen gesagt habe, dass man ihn und seine Familie nach Russland zurückschicken werde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass Polen ein fremdes Land für ihn sei. Eine Entscheidung habe er dort nicht erhalten.
Im Anschluss an die Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Rechtsberater eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Mutter des Beschwerdeführers der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Dieser sei zuletzt bis 06.06.2011 verlängert worden. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens habe das Bundesasylamt übersehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Familie über ein vorübergehendes gültiges Aufenthaltsrecht für Österreich in Form eines subsidiären Schutzes verfügen würden. Dieser sei während ihrer Abwesenheit auch zu keinem Zeitpunkt durch die Behörde aufgehoben worden. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II VO sei auch derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, für den der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitze. Weiters sei ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen aufgrund des durchgehenden Aufenthalts der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Familie von 2003 bis 2010 und die dadurch entstandene Bindung zu Österreich in Bezug auf Sprache, Umgebung und Kultur geboten.Im Anschluss an die Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Rechtsberater eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Mutter des Beschwerdeführers der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Dieser sei zuletzt bis 06.06.2011 verlängert worden. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens habe das Bundesasylamt übersehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Familie über ein vorübergehendes gültiges Aufenthaltsrecht für Österreich in Form eines subsidiären Schutzes verfügen würden. Dieser sei während ihrer Abwesenheit auch zu keinem Zeitpunkt durch die Behörde aufgehoben worden. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO sei auch derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, für den der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitze. Weiters sei ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen aufgrund des durchgehenden Aufenthalts der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Familie von 2003 bis 2010 und die dadurch entstandene Bindung zu Österreich in Bezug auf Sprache, Umgebung und Kultur geboten.
1.16. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde festgehalten, dass vor der geplanten Entscheidung gemäß § 5 AsylG die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG aus dem Vorverfahren von Amts wegen aberkannt werden müsse. Zu diesem Zweck werde gegenständlicher Akt an das BAT weitergeleitet.1.16. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde festgehalten, dass vor der geplanten Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG aus dem Vorverfahren von Amts wegen aberkannt werden müsse. Zu diesem Zweck werde gegenständlicher Akt an das BAT weitergeleitet.
1.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.10.2011, Zl. 07 09.639-BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
1.18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, mit Schriftsatz vom 03.11.2011 Beschwerde. Das diesbezügliche Verfahren ist seit 09.11.2011 beim Asylgerichtshof anhängig.
1.19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle OST, vom 14.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.1.19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle OST, vom 14.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.
Hinsichtlich der Zuständigkeit Polens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens Österreich nachweislich freiwillig verlassen habe und in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Am 01.09.2011 sei er über Polen erneut in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und habe an diesem Tag in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aufgrund des Sachverhalts und der Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde stehe eindeutig fest, dass die Zuständigkeit Polens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers vorliege.
Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Einheit des Familienverbandes gewahrt werden würde, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers eine gleich lautende Entscheidung erhalten würde. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von September 2003 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 27.07.2010 durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet worden sei. Im Zuge einer Interessensabwägung sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Einheit des Familienverbandes gewahrt werden würde, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers eine gleich lautende Entscheidung erhalten würde. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von September 2003 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 27.07.2010 durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet worden sei. Im Zuge einer Interessensabwägung sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.
Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber und zur Sicherheitslage in Polen.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber und zur Sicherheitslage in Polen.
1.20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Ausweisung nach Polen rechtlich nicht in Frage komme, da sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor legal als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhalten würden. Gegen den Bescheid das Bundesasylamtes Traiskirchen hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei am 03.11.2011 eine Beschwerde eingebracht worden. Diese sei nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie werde jeweils eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Monat ausgestellt. Nachdem mangels Rechtskraft der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Beschwerdeführer nach wie vor diesen Aufenthaltsstatus in Österreich innehabe, sei folglich auch eine Ausweisung nach Polen nicht zulässig. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Zuge des ersten Aufenthaltes in Österreich bereits wesentliche Schritte zur Integration gesetzt hätten. So habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und würde perfekt deutsch sprechen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers würden die deutsche Sprache beherrschen. Weiters sei der Vater des Beschwerdeführers berufstätig gewesen und so in der Lage gewesen, zur Gänze für den Aufenthalt der Familie in finanzieller Hinsicht aufzukommen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren und der erfolgreichen Integrationsschritte müsse eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung stattfinden. Ergänzend wird ausgeführt, dass bei Dublinverfahren eine andere Gewichtung der öffentlichen Interessen festzustellen sei. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG zurückgewiesen und solle der Asylwerber in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgewiesen werden, würden die öffentlichen Interessen an dieser "Dublin-Ausweisung" insofern eine Schmälerung erfahren, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der DublinVO und des Systems der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt werde. In "Dublin-Fällen" dürften daher die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren. Aus diesen Gründen sei die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts dringend geboten.1.20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Ausweisung nach Polen rechtlich nicht in Frage komme, da sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor legal als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhalten würden. Gegen den Bescheid das Bundesasylamtes Traiskirchen hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei am 03.11.2011 eine Beschwerde eingebracht worden. Diese sei nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie werde jeweils eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte für ein Monat ausgestellt. Nachdem mangels Rechtskraft der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Beschwerdeführer nach wie vor diesen Aufenthaltsstatus in Österreich innehabe, sei folglich auch eine Ausweisung nach Polen nicht zulässig. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Zuge des ersten Aufenthaltes in Österreich bereits wesentliche Schritte zur Integration gesetzt hätten. So habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und würde perfekt deutsch sprechen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers würden die deutsche Sprache beherrschen. Weiters sei der Vater des Beschwerdeführers berufstätig gewesen und so in der Lage gewesen, zur Gänze für den Aufenthalt der Familie in finanzieller Hinsicht aufzukommen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren und der erfolgreichen Integrationsschritte müsse eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung stattfinden. Ergänzend wird ausgeführt, dass bei Dublinverfahren eine andere Gewichtung der öffentlichen Interessen festzustellen sei. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und solle der Asylwerber in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgewiesen werden, würden die öffentlichen Interessen an dieser "Dublin-Ausweisung" insofern eine Schmälerung erfahren, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der DublinVO und des Systems der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt werde. In "Dublin-Fällen" dürften daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren. Aus diesen Gründen sei die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts dringend geboten.
1.21. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 03.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.22. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde der Beschwerde gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Zunächst ist anzuführen, dass die Republik Polen mit Schreiben vom 09.09.2011 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zugestimmt hat.Zunächst ist anzuführen, dass die Republik Polen mit Schreiben vom 09.09.2011 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zugestimmt hat.
2.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.11.2007 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.11.2008 erteilt wurde, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.06.2011 verlängert worden ist. Dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, dass es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen. Ergänzend ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens am 07.09.2011 auch das Verfahren zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt noch nicht eingeleitet worden war.2.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.11.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.11.2008 erteilt wurde, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.06.2011 verlängert worden ist. Dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, dass es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen. Ergänzend ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens am 07.09.2011 auch das Verfahren zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt noch nicht eingeleitet worden war.
Eine Vollziehung der Dublin II VO erfordert eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies bedingt insbesondere, dass der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat jene Informationen übermittelt, welcher dieser zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt.Eine Vollziehung der Dublin römisch zwei VO erfordert eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies bedingt insbesondere, dass der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat jene Informationen übermittelt, welcher dieser zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt.
Das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird der oben erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein. Ergänzend wird angemerkt, dass vor einer neuerlichen Entscheidung auch der Ausgang des seit 09.11.2011 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.10.2011 mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen worden ist, abzuwarten ist. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat vorliegen.2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird der oben erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein. Ergänzend wird angemerkt, dass vor einer neuerlichen Entscheidung auch der Ausgang des seit 09.11.2011 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.10.2011 mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen worden ist, abzuwarten ist. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat vorliegen.
Rechtlich ist dabei klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs. 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist und der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stehen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu § 41 AsylG). Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG in geeigneter Form mit zu relevieren.Rechtlich ist dabei klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist und der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stehen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG). Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG in geeigneter Form mit zu relevieren.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Konsultationsverfahren, WillkürZuletzt aktualisiert am
10.02.2012