TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/23 E19 422829-1/2011

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Spruch

E19 422.829-1/2011-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.275-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.275-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren (AS 7) und brachte vertreten durch die Mutter am 03.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren (AS 7) und brachte vertreten durch die Mutter am 03.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine österreichische Geburtsurkunde vor (AS 7).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.275-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (AS 29 - 50).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.275-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (AS 29 - 50).

Gegen diesen am 09.11.2011 zugestellten (AS 53) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die Beschwerde vom 25.11.2011 (AS 63 - 81; 83 - 99).

Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministerium für Inneres (AIS)(OZ 2).

Die Verfahren mit den hg. GZ 422.829, 319.035 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 422.829, 319.035 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Mutter (hg. GZ 319.035) stellte für die Beschwerdeführerin "einen Antrag im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen" (AS 3).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein in Österreich nachgeborenes Kind einer Asylwerberin sei und die Staatsbürgerschaft von Armenien von ihrer Mutter abzuleiten sei (BS 3 [AS 31]). Diese Feststellungen seien auf Grund der Vorlage der Geburtsurkunde zu treffen gewesen (BS 16 [AS 44]).

Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Ermittlungsverfahren resultiere eine aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat Armenien. Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. (BS 3 [AS 31]). Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß § 8 AsylG liege nicht vor, was sich aus dem Faktum ergebe, dass sie in Österreich geboren sei und ihre Asylbeantragung in ihrem 2. Lebensmonat erfolgte (BS 19 [AS 47].Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Ermittlungsverfahren resultiere eine aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat Armenien. Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. (BS 3 [AS 31]). Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß Paragraph 8, AsylG liege nicht vor, was sich aus dem Faktum ergebe, dass sie in Österreich geboren sei und ihre Asylbeantragung in ihrem 2. Lebensmonat erfolgte (BS 19 [AS 47].

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Mutter und der Vater in Österreich befinden (BS 3 [AS 31]). Die Mutter sei ebenfalls Asylwerberin, der Vater habe im AIS nicht aufgefunden worden können; habe aber laut Aussage der Mutter einen Aufenthaltstitel. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter werde die Familie zwar getrennt, dies sei jedoch vorhersehbar gewesen, zumal es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme und dies sowohl ihrer Mutter als auch ihrem Vater habe bewusst sein müssen (BS 20 - 21, [AS 48 - 49]).

Die Beschwerde hält im Wesentlichen fest, dass der Vater der Bechwerdeführerin einen Aufenthaltstitel für unbeschränkte Zeit in Österreich hat (AS 87) und verweist auf die Fluchtgründe und subsidiären Schutzgründe der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 91 - 93).

Sonstige Aktenbestandteile

Aus den FI- und ZMR-Auszügen des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser ägyptischer Staatsangehöriger ist, der zum dauernden Aufenthalt in Österreich in Form eines Niederlassungsnachweises berechtigt ist. (OZ 7).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 09.11.2011 ordnungsgemäß an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt (AS 53). Die Beschwerde wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 25.11.2011 per e-mail (AS 63) und Fax (AS 83 - 99) eingebracht. Dies erweist sich ausgehend von der Zustellung als verspätet.

Im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (hg. GZ 319.035) wurde jedoch - wenn auch zeitlich vorgelagert - fristgerecht Beschwerde erhoben. Auf Grund der Sondernorm des § 36 Abs. 3 AsylG 2005, welcher eine Rechtskraftdurchbrechung zu Gunsten der Einheit des Familienverfahrens ermöglicht (vgl. dazu VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 28.10.2009, 2007/01/0532), gilt jedoch auch der Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren als mitangefochten, und ist der Rechtskraft nicht zugänglich (ebenso: AsylGH B9 400.369, B9 415.031).Im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (hg. GZ 319.035) wurde jedoch - wenn auch zeitlich vorgelagert - fristgerecht Beschwerde erhoben. Auf Grund der Sondernorm des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005, welcher eine Rechtskraftdurchbrechung zu Gunsten der Einheit des Familienverfahrens ermöglicht vergleiche dazu VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 28.10.2009, 2007/01/0532), gilt jedoch auch der Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren als mitangefochten, und ist der Rechtskraft nicht zugänglich (ebenso: AsylGH B9 400.369, B9 415.031).

Das gegenständliche Verfahren gilt daher, trotz der verspäteten Beschwerde, als mitangefochten.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige ist (AS 31). Die Staatsbürgerschaft sei von der Mutter abgeleitet. Eine Begründung dafür, warum dies angenommen wurde, fehlt zur Gänze.

Zunächst hat es das Bundesasylamt unterlassen die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus des Vaters der Beschwerdeführerin festzustellen. Dass dieser im AIS nicht aufgefunden werden konnte (AS 48) ist zwar richtig; die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus ergeben sich aber problemlos aus dem FI und dem ZMR, welche dem Bundesasylamt zugänglich sind.

Im Fall der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin ist die Mutter armenische Staatsangehörige, der Vater aber ägyptischer Staatsangehöriger.

Das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für einen derartigen Fall in Art. 11 vor, dass die Staatsbürgerschaft des Kindes durch eine schriftliche Erklärung beider Elternteile bestimmt wird. Bei Fehlen einer derartigen Erklärung erlangt das Kind nur dann automatisch die armenische Staatsangehörigkeit, wenn es im armenischen Staatsgebiet zur Welt gekommen ist, oder sonst staatenlos wäre, oder die Eltern dauernd in Armenien leben [zitiert nach www.legislatonline.org].Das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für einen derartigen Fall in Artikel 11, vor, dass die Staatsbürgerschaft des Kindes durch eine schriftliche Erklärung beider Elternteile bestimmt wird. Bei Fehlen einer derartigen Erklärung erlangt das Kind nur dann automatisch die armenische Staatsangehörigkeit, wenn es im armenischen Staatsgebiet zur Welt gekommen ist, oder sonst staatenlos wäre, oder die Eltern dauernd in Armenien leben [zitiert nach www.legislatonline.org].

Bei dem derzeitig gegebenen Ermittlungsstand ergibt sich aus dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz daher zunächst, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls keine armenische Staatsangehörige ist.

Das Bundesasylamt hat sich jedoch - auf Grund der unterlassenen Ermittlungen - im gegenständlichen Fall weder mit dem armenischen, noch mit dem ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt. Es werden daher zunächst Ermittlungen - gegebenenfalls durch anonymisierte Anfrage an die jeweiligen Botschaften - dahingehend zu führen sein, ob und wenn ja welche Staatsbürgerschaft(en) sich aus den zur Anwendung gelangenden unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsgesetzen für die Beschwerdeführerin ergeben, wobei die Annahme der jeweiligen Staatsbürgerschaft auch zu begründen sein wird.

Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr nach Armenien als ungenügend erweisen. Das Bundesasylamt verkennt den Prüfungsumfang des § 8 AsylG 2005, wenn es sich darauf beschränkt, ausschließlich festzustellen, dass auf Grund des Lebensalters und des Geburtsortes eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung nicht vorliege (BS 19 [AS 47]). So fehlen etwa Feststellungen zu den Versorgungsmöglichkeiten eines minderjährigen Kleinkindes einer alleinerziehenden Mutter ebenso wie Feststellungen zu Wohnmöglichkeiten und Lebensunterhalt.Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr nach Armenien als ungenügend erweisen. Das Bundesasylamt verkennt den Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 2005, wenn es sich darauf beschränkt, ausschließlich festzustellen, dass auf Grund des Lebensalters und des Geburtsortes eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung nicht vorliege (BS 19 [AS 47]). So fehlen etwa Feststellungen zu den Versorgungsmöglichkeiten eines minderjährigen Kleinkindes einer alleinerziehenden Mutter ebenso wie Feststellungen zu Wohnmöglichkeiten und Lebensunterhalt.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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