Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A14 266.142-1/2011/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zl. 05 05.727-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zl. 05 05.727-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nigerianischer Staatsbürger, Angehöriger der Ibo und römisch-katholisch, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 22.04.2005. Er wurde hiezu am 25.04.2005 und am 17.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost bzw. Eisenstadt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, er sei in Nigeria seit 2000 Mitglied der MASSOB-Bewegung gewesen. Bei einer Demonstration am 26.08.2004 sei die Polizei mit Waffengewalt eingeschritten. Der Beschwerdeführer sei in den Busch geflüchtet und dort bis Feber 2005 verblieben, da er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche. Dann habe er Nigeria verlassen.
2. Mit Bescheid vom 21.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 22.04.2005 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF. ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen.2. Mit Bescheid vom 21.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 22.04.2005 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF. ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen.
Die nur knapp drei Seiten umfassenden Feststellungen zu Nigeria beziehen sich auf die allgemeine Situation und die Menschenrechtslage in Nigeria und die MASSOB-Bewegung.
Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria werde kein Glauben geschenkt. Das Vorbringen des Antragstellers sei zu allgemein gehalten, zu unplausibel und zu widersprüchlich gewesen, um davon ausgehen zu können, dass dieser tatsächlich irgendeinen Bezug zur MASSOB bzw. zu Biafra gehabt hätte, geschweige denn Mitglied gewesen wäre. Es liege weiters keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz vor, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 Fremdenegesetz unzulässig machen könnten. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria werde kein Glauben geschenkt. Das Vorbringen des Antragstellers sei zu allgemein gehalten, zu unplausibel und zu widersprüchlich gewesen, um davon ausgehen zu können, dass dieser tatsächlich irgendeinen Bezug zur MASSOB bzw. zu Biafra gehabt hätte, geschweige denn Mitglied gewesen wäre. Es liege weiters keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz vor, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, Fremdenegesetz unzulässig machen könnten. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 zu Zl. 266.142/0/9E-II/06/05 wurde die Berufung vom 24.11.2005 gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 zu Zl. 266.142/0/9E-II/06/05 wurde die Berufung vom 24.11.2005 gem. Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen.
5. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2011 zu Zl. 2011/23/0038-8 wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und der Bund angewiesen, dem Beschwerdeführer seine Aufwendungen in Höhe von EUR. 1.106,40 zu ersetzen.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
4. Festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.
Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.
In der Beschwerde wird zutreffend gerügt, dass die im angefochtenen Bescheid behaupteten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ausreichend begründet wurden. Auch ist der Beschwerde dahingehend zu folgen, dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, Detailfragen zu stellen und durch entsprechende Nachfrage bzw. dem Vorhalt von Widersprüchen, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen bzw. Widersprüche aufzuklären. Bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser zu seinem tatsächlichen Fluchtgrund, nämlich die Vorfälle anlässlich der von ihm genannten Demonstration jeweils nur kurze Angaben tätigte. In der Folge wurde auch nicht versucht, durch nähere Nachfrage, sein Vorbringen zu ergänzen bzw. zu konkretisieren.
Dem angefochtenen Bescheid haftet ein weiterer zu beachtender Mangel an. Während auf Seite 9 des Bescheides die Feststellung getroffen wird, es könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Nigeria sei, wird hiezu widersprüchlich auf Seite 12 des Bescheides dargelegt: Feststellung zur Identität und Nationalität des Antragstellers konnten keine getroffen werden, da dieser keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente in Vorlage brachte. Die Beschwerde ist somit mit einem wesentlichen Widerspruch behaftet, was als gravierender Verfahrensmangel zu werten ist.
Insbesondere wurde auch verabsäumt, dem Beschwerdeführer die später getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria vorzuhalten und ihm Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die sehr knapp gehaltenen Feststellungen zu Nigeria, zum Entscheidungszeitpunkt bereits veraltet und daher untauglich sind.
Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen. Aufgrund des nunmehr beinahe 7 Jahre währenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich wird vor einer neuerlichen Entscheidung über die Ausweisung auch seine aktuelle familiäre und private Situation genau zu prüfen sein.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
24.02.2012