Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des J D, geboren 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 11. Juni 2007 mündlich verkündeten und am 4. Februar 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 266.142/0/9E-II/06/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des J D, geboren 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 11. Juni 2007 mündlich verkündeten und am 4. Februar 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 266.142/0/9E-II/06/05, betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 22. April 2005 Asyl. Als Fluchtgrund gab er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Polizei habe am 26. August 2004 in seinem Heimatdorf U, Distrikt Owerri, Imo State, eine Demonstration der MASSOB, an welcher er als MASSOB-Mitglied auch teilgenommen habe, gewaltsam aufgelöst, indem sie auf die Demonstranten geschossen habe. Weil die Polizei in der Folge nach den Demonstranten gesucht habe, sei er aus Nigeria geflohen.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 21. November 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Nigeria aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid nach Abhaltung von Berufungsverhandlungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid nach Abhaltung von Berufungsverhandlungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 AsylG abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde stütze sich auf ein Sachverständigengutachten, welches auf einer mangelhaften Befundaufnahme beruhe, und erachte davon ausgehend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe für nicht glaubhaft. Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgebracht, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in seinem Heimatdorf U von der Polizei verfolgt zu werden. Die belangte Behörde ließ die Angaben des Beschwerdeführers durch den von ihr beauftragten Sachverständigen Muhammad Naeem Khan überprüfen. Der Sachverständige führte dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. März 2007 wörtlich u.a. aus (Schreibfehler im Original):
"Festgestellt wird von mir als eingesetztem Sachverständigen, dass die vom Antragsteller genannten und angegebenen genauen Aufenthaltsorte des Antragstellers in Nigeria, insbesondere seine angegebene Wohnanschrift im Dorf Emekoku, Owerri, Imo State, Nigeria, überprüft wurden, wobei nach erfolgten Recherchen und Überprüfungen klar und eindeutig festzustellen war, dass sowohl der Antragsteller und auch die Familie des Antragstellers an dieser angegebenen Adresse gänzlich unbekannt ist. (…)
Ebenfalls ist nach weiteren erfolgten Recherchen und detaillierten Überprüfungen von mir als eingesetztem Sachverständigen festzustellen, dass die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner asylrelevante Verfolgung durch die Sicherheitsorgane der Polizei nicht bestätigt und verifiziert worden. Während der Recherchen in der (Angabgenen) Heimatregion des Antragstellers zweifelsfrei bestätigt, dass in diesem Dorf, am 26. August 2004, keine Veranstaltung der Massob-Bewegung stattgefunden hat."
In der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2007 dagegen bezog der Sachverständige die für sein schriftliches Gutachten durchgeführten Recherchen einerseits auf die vom Beschwerdeführer "angegebene Wohnanschrift im Dorf Emekoku", andererseits auf dessen "Heimatdorf Emuze" bzw. dessen - nicht näher bezeichnete - "Heimatregion".
Auf Grundlage dieses Gutachtens sah die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht an.
Laut dem schriftlichen Gutachten, auf das die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers tragend stützte, wurden sämtliche Recherchen des Sachverständigen im Dorf "Emekoku" durchgeführt; in seinen Ausführungen dazu in der Berufungsverhandlung spricht der Sachverständige allerdings (auch) von Recherchen im Dorf "Emuze". Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren gleichbleibend U als sein Heimatdorf angeführt. Auch aus der Recherche in der - nicht näher bezeichneten - Umgebung zu seinem Heimatdorf U - nach Angaben des Beschwerdeführers ist Emekoku das nächstgelegene größere Dorf - kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht habe und in seinem Heimatdorf U unbekannt sei. Dies schon deshalb, weil aus dem Gutachten nicht hervorgeht, dass der Sachverständige auch das vom Beschwerdeführer tatsächlich angegebene Heimatdorf besucht und dort Erkundigungen angestellt hat.
Schon aus diesen Gründen erweist sich eine Beweiswürdigung, welche die angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausschließlich aus diesem Gutachten ableitet, als nicht tragfähig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Mai 2011
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230038.X00Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011