Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D11 423802-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955- BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955- BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF sowie §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF sowie Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als "BF1" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als "BF1" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
I.2. Am 03.11.2005 wurde BF1 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab - in Zusammenfassung - an, dass russische Soldaten ihn am 22.09.2004 mitgenommen, ihn in eine unbekannte Richtung gebracht und einen Monat festgehalten hätten. Man habe ihn in der Nacht zu Hause verhaftet, seine Frau sei zu Hause gewesen, ihm seien Handschellen angelegt und er sei weggebracht worden. Am 22.10.2004 habe man ihn freigelassen. Danach seien er und seine Frau ständig beobachtet und fotographiert worden.römisch eins.2. Am 03.11.2005 wurde BF1 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab - in Zusammenfassung - an, dass russische Soldaten ihn am 22.09.2004 mitgenommen, ihn in eine unbekannte Richtung gebracht und einen Monat festgehalten hätten. Man habe ihn in der Nacht zu Hause verhaftet, seine Frau sei zu Hause gewesen, ihm seien Handschellen angelegt und er sei weggebracht worden. Am 22.10.2004 habe man ihn freigelassen. Danach seien er und seine Frau ständig beobachtet und fotographiert worden.
Er sei am Militärstützpunkt von XXXX in einem Keller angehalten worden, nach einem Monat habe man ihn zum XXXX gebracht, 50 Rubel in die Hand gedrückt und ihm mitgeteilt, dass er nach Hause gehen dürfe. Danach habe er bei seinem Onkel gelebt.Er sei am Militärstützpunkt von römisch 40 in einem Keller angehalten worden, nach einem Monat habe man ihn zum römisch 40 gebracht, 50 Rubel in die Hand gedrückt und ihm mitgeteilt, dass er nach Hause gehen dürfe. Danach habe er bei seinem Onkel gelebt.
In der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach näheren Details befragt gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm Handschellen angelegt und mit kaltem Wasser übergossen, welches man aus einem nahen See gebracht habe. Er sei auch mit einem Metallkabel geschlagen worden und habe zwei Narben, eine am rechten Oberarm und eine am linken Bein.
I.3. Am 17.11.2005 wurde BF1 gerichtsmedizinisch untersucht; dabei gab er zu den erlittenen Verletzungen und Torturen an, man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn mit Wasser übergossen und geschlagen. Er sei mit einem Kabel auf den rechten Arm geschlagen worden. Man habe ihn mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen. Mit dem Kabel habe man ihm auch auf den linken Unterarm geschlagen. Die Mitnahme datierte BF1 in das Jahr 2002 (sic!).römisch eins.3. Am 17.11.2005 wurde BF1 gerichtsmedizinisch untersucht; dabei gab er zu den erlittenen Verletzungen und Torturen an, man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn mit Wasser übergossen und geschlagen. Er sei mit einem Kabel auf den rechten Arm geschlagen worden. Man habe ihn mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen. Mit dem Kabel habe man ihm auch auf den linken Unterarm geschlagen. Die Mitnahme datierte BF1 in das Jahr 2002 (sic!).
Der Gutachter teilte mit Schriftsatz vom 22.11.2005 mit, dass BF1 mehrere Narben aufweist, für deren Entstehung verschiedene Verletzungsmechanismen in Frage kommen, so auch die von BF1 angegeben.
I.4. Am 11.05.2006 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei teilte BF1 zunächst mit, er habe zwar keine physischen und psychischen Probleme und könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren, doch sei er krank und sei in seinem Kopf nicht alles in Ordnung. Er werde demnächst eine Behandlung beginnen.römisch eins.4. Am 11.05.2006 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei teilte BF1 zunächst mit, er habe zwar keine physischen und psychischen Probleme und könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren, doch sei er krank und sei in seinem Kopf nicht alles in Ordnung. Er werde demnächst eine Behandlung beginnen.
Seine Frau (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) lebe noch in Tschetschenien. Sie hätten standesamtlich heiraten wollen, doch habe er fliehen müssen und sie hätten es daher nicht geschafft.
Er sei im Jahr 2004, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, von den Russen verschleppt worden. Er sei stark geschlagen worden und habe seitdem Probleme mit dem Kopf und den Nieren. Nach einem Monat habe man ihn in der Nähe seines Hauses liegen gelassen. Man habe ihn nach den Kämpfern und dem Verbleib ihrer Waffen gefragt. Als man ihn liegen gelassen habe, habe ihn jemand aufgelesen und ihn ein Krankenhaus gebracht.
Er habe zu Hause geschlafen, als man die Tür aufgebrochen habe. Es sei in der Früh in der Dämmerung gewesen.
Da seine Frau schwanger war, habe er seine Heimat letztlich alleine verlassen. Seine Frau habe er unterwegs wieder nach Hause geschickt, man habe ihr bei einer Kontrolle den Pass abgenommen und nur mit Mühe wieder ausgefolgt.
Er wisse nicht, wo man ihn festgehalten habe. Er sei in den Kofferraum eines Autos geworfen und zwischen einer halben Stunde und einer Stunde lang unterwegs gewesen
Er habe von Verwandten erfahren, dass man ihn beschattet habe. Auch seine Frau sei verhört worden, während man ihn festgehalten habe. Man habe seine Frau angeschrien und ihr sehr intime Fragen gestellt. Solche Verhöre hätten zwei oder drei Mal stattgefunden.
Man habe ihn geschlagen und mit Wasser aus einem nahen See überschüttet. Weiters habe man ihn mit einem Stromkabel geschlagen.
Befragt, auf welche Weise er mit dem Stromkabel geschlagen wurde, gab BF1 an, man habe ihn mit dem Stromkabel geschlagen. Mit ihm seien zwei oder drei Leute inhaftiert gewesen. Sie hätten immer wieder die Schreie von Gefolterten gehört, einem habe man die Rippen gebrochen, ein anderer habe ein kaputtes Knie gehabt. Die Leute hätten kein Mitleid gezeigt. Die Schreie höre er noch immer.
Später habe man ihn in das XXXX gebracht, doch sei er nicht behandelt worden, da er kein Geld gehabt habe. Man habe ihn nur "visuell untersucht". Später sei er mehrmals dort gewesen, konkret "zwecks Kontrolle".Später habe man ihn in das römisch 40 gebracht, doch sei er nicht behandelt worden, da er kein Geld gehabt habe. Man habe ihn nur "visuell untersucht". Später sei er mehrmals dort gewesen, konkret "zwecks Kontrolle".
BF1 legte eine Spitalsbestätigung vom 22.10.2004 (sic!) vor, wonach er im Jahr 2004/2005 sieben Mal aufgrund von Prügelverletzungen behandelt worden sei.BF1 legte eine Spitalsbestätigung vom 22.10.2004 (sic!) vor, wonach er im Jahr 2004 aus 2005, sieben Mal aufgrund von Prügelverletzungen behandelt worden sei.
Auf Vorhalt, wie es möglich sei, dass diese Bestätigung im Jahre 2004 ausgestellt worden sei, jedoch Behandlungen auch für das Jahr 2005 ausweise, erwiderte der Beschwerdeführer. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er das letzte Mal das Krankenhaus aufgesucht habe.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, wurde dem Antrag des BF1 stattgegeben und BF1 gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, wurde dem Antrag des BF1 stattgegeben und BF1 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 27.11.2006 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.6. Am 01.06.2007 reiste die Ehefrau des BF1, XXXX (in weiterer Folge BF2 genannt) von Polen aus kommend aufgrund einer "Dublin-II-Übernahmeerklärung" Österreichs in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf Internationalen Schutz für sich und das (mit BF1) gemeinsame Kind, XXXX (in weiterer Folge BF3 genannt).römisch eins.6. Am 01.06.2007 reiste die Ehefrau des BF1, römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt) von Polen aus kommend aufgrund einer "Dublin-II-Übernahmeerklärung" Österreichs in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf Internationalen Schutz für sich und das (mit BF1) gemeinsame Kind, römisch 40 (in weiterer Folge BF3 genannt).
Bei der Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit gab sie am 01.06.2007 zu den Fluchtgründen an, dass nach der Hochzeit mit BF1 im Jahr 2004 "immer wieder maskierte Männer" gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Sie hätten nicht in Ruhe leben können und seien im Oktober 2005 in die Ukraine geflüchtet. Aufgrund der Schwangerschaft sei sie nach Hause nach Tschetschenien zu ihrer Mutter zurückgekehrt, während ihr Mann nach Österreich weitergereist sei.
BF2 legte zum Nachweis ihrer Identität einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt am XXXX vor.BF2 legte zum Nachweis ihrer Identität einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt am römisch 40 vor.
I.7. Am 06.06.2007 wurde BF2 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab sie zu den Fluchtgründen - zusammengefasst - an, sie habe im Mai 2004 standesamtlich und im Mai oder Juli 2004 nach moslemischem Recht BF1 geheiratet, dieser sei Vater des gemeinsamen Kindes (BF3). Sie sei nach der Flucht einige Male vom russischen Militär nach dem Verbleib des Gatten befragt worden, sonst habe sie keine Probleme gehabt.römisch eins.7. Am 06.06.2007 wurde BF2 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab sie zu den Fluchtgründen - zusammengefasst - an, sie habe im Mai 2004 standesamtlich und im Mai oder Juli 2004 nach moslemischem Recht BF1 geheiratet, dieser sei Vater des gemeinsamen Kindes (BF3). Sie sei nach der Flucht einige Male vom russischen Militär nach dem Verbleib des Gatten befragt worden, sonst habe sie keine Probleme gehabt.
I.8. Am 31.01.2008 wurde BF2 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, schwanger sowie Mutter der BF3 zu sein. Sie wolle denselben Schutz beantragen, wie er bereits für ihren Ehegatten (BF1) gewährt wurde.römisch eins.8. Am 31.01.2008 wurde BF2 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, schwanger sowie Mutter der BF3 zu sein. Sie wolle denselben Schutz beantragen, wie er bereits für ihren Ehegatten (BF1) gewährt wurde.
I.9. Ebenfalls am 31.01.2008 gab BF1 zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen an, er sei mit BF2 verheiratet. Er lebe jedoch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt, da er keinen festen Wohnsitz und somit noch keine eigene Wohnung habe. Er habe derzeit keine Arbeit, habe sich jedoch darum gekümmert und werde im Februar anrufen, da man ihm gesagt habe, dass es dann Arbeit geben werde.römisch eins.9. Ebenfalls am 31.01.2008 gab BF1 zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen an, er sei mit BF2 verheiratet. Er lebe jedoch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt, da er keinen festen Wohnsitz und somit noch keine eigene Wohnung habe. Er habe derzeit keine Arbeit, habe sich jedoch darum gekümmert und werde im Februar anrufen, da man ihm gesagt habe, dass es dann Arbeit geben werde.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 07 04.972-BAW, wurde dem Antrag der BF2 stattgegeben und BF2 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 07 04.972-BAW, wurde dem Antrag der BF2 stattgegeben und BF2 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 07.02.2008 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 07 04.970-BAW, wurde dem Antrag der BF3 stattgegeben und BF3 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 07 04.970-BAW, wurde dem Antrag der BF3 stattgegeben und BF3 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 07.02.2008 durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin (BF2) zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.12. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) als zweites gemeinsames Kind des BF1 und der BF2 in Wien geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin (BF2) ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt.römisch eins.12. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) als zweites gemeinsames Kind des BF1 und der BF2 in Wien geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin (BF2) ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt.
I.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 05.113-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF4 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 05.113-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF4 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 27.06.2008 durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin (BF2) zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.14. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge als BF5 bezeichnet) als Kind der BF2 (Vater laut Geburtsurkunde unbekannt) in Wien geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin (BF2) ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt.römisch eins.14. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge als BF5 bezeichnet) als Kind der BF2 (Vater laut Geburtsurkunde unbekannt) in Wien geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin (BF2) ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt.
I.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.571-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF5 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.571-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF5 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 08.04.2010 durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin (BF2) zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.16. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge als BF6) als Tochter des BF1 mit Frau XXXX Asylwerberin und Beschwerdeführerin zu D11 410.453-1/2009, geboren.römisch eins.16. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge als BF6) als Tochter des BF1 mit Frau römisch 40 Asylwerberin und Beschwerdeführerin zu D11 410.453-1/2009, geboren.
Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde im Wege des gesetzlichen Vertreters (BF1) ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt.
I.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF6 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag stattgegeben und BF6 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 28.02.2010 durch persönliche Übernahme durch die Mutter der BF6 zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.18. Bereits am 23.11.2010 wurde seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes mit der Mutter der BF6 in deren eigenen Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei zu dieser Verhandlung auch BF1 und BF2 zwecks Feststellung der Familienverhältnisse als Zeugen geladen wurden.römisch eins.18. Bereits am 23.11.2010 wurde seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes mit der Mutter der BF6 in deren eigenen Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei zu dieser Verhandlung auch BF1 und BF2 zwecks Feststellung der Familienverhältnisse als Zeugen geladen wurden.
Zu Beginn seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zeigte sich BF1 äußerst erregt über seine Ladung als Zeuge und musste angewiesen werden, einen gemäßigten Tonfall an den Tag zulegen und seiner Pflicht als Zeuge Folge zu leisten.
In weiterer Folge gab BF1 an, mit der (zu diesem Zeitpunkt noch schwangeren) Mutter der BF6 "irgendwann im Jänner" des Jahres 2010 verheiratet gewesen zu sein. Er habe diese Frau [scil. in zweiter Ehe] geheiratet, "weil man heiraten muss" und er nicht alleine leben wolle. Das letzte Kind [scil. BF5] seiner ersten Frau sei hingegen nicht von ihm.
Er wolle BF6 nach der Geburt zu sich nehmen, egal was die Mutter der BF6 wolle.
Befragt, warum er die Russische Föderation verlassen habe, antwortete BF1 mit "Ich hatte Probleme." Ermahnt, ausführlich und präzise zu antworten, dachte BF1 nach und gab an, er sei in Tschetschenien einen Monat lang misshandelt worden, dort sei sein Kopf zu Schaden gekommen. Er werde heute noch von Kadyrovzi gesucht. Im Falle einer Rückkehr werde er umgebracht.
Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden und im gesamten Oktober 2004 n einem Keller des SB in XXXX festgehalten worden. Er sei im Morgengrauen, etwa um 4 Uhr, hinausgeholt und in Unterhosen weggebracht worden. Er sei den ganzen Tag misshandelt worden.Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden und im gesamten Oktober 2004 n einem Keller des SB in römisch 40 festgehalten worden. Er sei im Morgengrauen, etwa um 4 Uhr, hinausgeholt und in Unterhosen weggebracht worden. Er sei den ganzen Tag misshandelt worden.
Er sei an einem Baum mit Handschellen gefesselt worden, die Hände seien nach oben gestreckt gewesen. Drei Stunden lang sei er so misshandelt worden, konkret in XXXX.Er sei an einem Baum mit Handschellen gefesselt worden, die Hände seien nach oben gestreckt gewesen. Drei Stunden lang sei er so misshandelt worden, konkret in römisch 40 .
Befragt, dass es also nicht in XXXX gewesen sei, bekräftigte BF1, dass es zuerst in XXXX gewesen sei, Anfang oder Mitte Oktober. Er sei zuerst 3 Stunden misshandelt und verhört und dann nach XXXX gebracht worden, wo er einen Monat lang im Keller gewesen sei.Befragt, dass es also nicht in römisch 40 gewesen sei, bekräftigte BF1, dass es zuerst in römisch 40 gewesen sei, Anfang oder Mitte Oktober. Er sei zuerst 3 Stunden misshandelt und verhört und dann nach römisch 40 gebracht worden, wo er einen Monat lang im Keller gewesen sei.
Befragt, wie er freigelassen worden sei, gab BF1 an, sein Vater habe Geld gezahlt, 3000 US-Dollar. Dieser habe die Wohnung deswegen verkauft. Man habe ihn in der Stadt aussteigen lassen, nämlich am XXXX. Für die Reise habe man ihm 50 Rubel gegeben.Befragt, wie er freigelassen worden sei, gab BF1 an, sein Vater habe Geld gezahlt, 3000 US-Dollar. Dieser habe die Wohnung deswegen verkauft. Man habe ihn in der Stadt aussteigen lassen, nämlich am römisch 40 . Für die Reise habe man ihm 50 Rubel gegeben.
Befragt, wie er gefoltert worden sei, präzisierte BF1, man habe ihn mit dem Stock geschlagen und mit Strom gefoltert. Man habe ihm Salz in die Wunden gestreut. Sie hätten ihn andauernd auf den Kopf geschlagen, er habe auch deswegen ständig Kopfschmerzen, er müsse deswegen noch zum Arzt gehen.
Die Leute seien bei der Festnahme mit zwei Autos, Marke Niva, gekommen, hätten die Eingangstüre eingeschlagen und kaputt gemacht. Er habe zwei Brüder, diese hätten die Türe repariert, als er nach Hause zurück gekommen sei, sei die Türe wieder in Ordnung gewesen.
Er sei nicht im Krankenhaus gewesen, er habe sich bei einem Onkel versteckt.
Auf Vorhalt, er habe in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 11.05.2006 nichts von Strom und Salz erzählt, er habe ausgesagt, man habe ihn nach einem Monat in der Nähe seines Hauses liegen gelassen, er sei von irgendjemandem aufgelesen worden und in ein Krankenhaus gebracht worden, erwiderte BF1: " Das ist eine Lüge, das ist nicht so."
In weiterer Folge stellte der vorsitzende Richter fest, dass BF1 jedoch aufgrund dieser "Lüge" den Status eines Asylberechtigten erhalten habe.
BF1 führte schließlich aus, er habe sich nach seiner Freilassung zwei Monate bei seinem Onkel, dem Bruder seines Vaters versteckt, dieser lebe nunmehr in Frankreich. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben.
Auf Vorhalt, er habe damals zu Protokoll gegeben, dass man immer nach ihm gesucht habe, dachte BF1 nach und gab an, er habe im Dorf XXXX gelebt und sich dort versteckt. In XXXX sei jede Woche die Polizei zu ihm gekommen und habe nach ihm gefragt.Auf Vorhalt, er habe damals zu Protokoll gegeben, dass man immer nach ihm gesucht habe, dachte BF1 nach und gab an, er habe im Dorf römisch 40 gelebt und sich dort versteckt. In römisch 40 sei jede Woche die Polizei zu ihm gekommen und habe nach ihm gefragt.
Befragt, wo er im Auto der Marke Niva gesessen sei, gab BF1 an, er sei am hinteren Sitz gesessen, mit einem Sack auf dem Kopf.
Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme am 11.05.2006 zu Protokoll gegeben, dass man ihn in den Kofferraum gesperrt und nach einer Stunde Fahrt aus dem Gepäckraum hinausgeholt habe, gab BF1 an:
"Nein, nein."
Auf die Mitteilung, es werde die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt angeregt, fragte BF1, warum man ihm dann überhaupt einen positiven Bescheid gegeben habe, und ergänzte lachend: " Ich habe Glück gehabt, vielleicht."
In weiterer Folge wurde BF2 zu Vorfällen zwischen Mai 2004 und der Ausreise aus Tschetschenien befragt, wobei sie zunächst lediglich angab, schwanger gewesen zu sein. Auf nochmalige Frage nach negativen Vorfällen betreffend ihren (damaligen) Mann (BF1), erwiderte BF2, man habe diesen nicht in Ruhe gelassen. Aufgefordert, dies zu präzisieren, erwiderte BF1: "Wir sind Muslime, man lässt uns nicht in Ruhe."
Befragt, ob man ihren Mann einmal mitgenommen habe, bejahte dies BF2, man habe ihn mitgenommen und wieder freigelassen, er sei unschuldig gewesen.
Er sei einen Monat lang weg gewesen.
Im Spital sei er nicht gewesen, aber verletzt.
Befragt, welche Verletzungen ihr Mann gehabt habe, antwortete BF2, sie habe nicht gleich darauf achten können, sie sei bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen.
Ihr Mann sei um etwa halb vier in der Früh aus der Wohnung entführt worden. Die Leute hätten stark geklopft und ihr Mann habe die Türe geöffnet.
Auf Vorhalt, ihr Mann habe ausgesagt, dass die Tür eingetreten worden sei, bejahte dies BF2, man habe die Türe aufgetreten, weil ihr Mann nicht gleich die Türe geöffnet habe.
Auf Vorhalt, dass ihr Mann dann nicht mehr die Türe hätte aufmachen müssen, erklärte BF2, ihr Mann sei aufgestanden, um die Türe aufzumachen, er habe sich anziehen wollen, aber sei zu spät gekommen.
Sie wisse nicht, wer die Türe repariert habe, sie sei zu ihrer Mutter gefahren.
Sie sei seit drei Jahren von BF1 geschieden, sie sei auch nicht mit ihm verheiratet, sie lebe alleine und ohne Mann. Über den Vater des letzten Kindes (BF5) wolle sie nicht sprechen.
In weiterer Folge wurden die zeugenschaftlichen Aussagen des BF1 und der BF2 rückübersetzt und nach ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit seitens BF1 und BF2 unterfertigt. Die unterfertigten Aussagen wurden dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung der Mutter der BF6 als Anlage beigefügt.
I.19. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt vom 25.11.2010 wurde eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend BF1 angeregt.römisch eins.19. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt vom 25.11.2010 wurde eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend BF1 angeregt.
I.20. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge als BF6 bezeichnet) als gemeinsame Tochter des BF1 und der XXXX in Österreich geboren.römisch eins.20. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge als BF6 bezeichnet) als gemeinsame Tochter des BF1 und der römisch 40 in Österreich geboren.
Unter Vorlage der Geburtsurkunde und Verweis auf die Fluchtgründe der Eltern wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag der BF6 stattgegeben und BF6 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.427-BAW, wurde dem Antrag der BF6 stattgegeben und BF6 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 01.03.2011 durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin (Kindesmutter) zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.21. Nach Nichtbeachtung einer Ladung für den 26.05.2011 wurde BF1 am 21.06.2011 nach einer weiteren Ladung niederschriftlich vor der belangten Behörde in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen.römisch eins.21. Nach Nichtbeachtung einer Ladung für den 26.05.2011 wurde BF1 am 21.06.2011 nach einer weiteren Ladung niederschriftlich vor der belangten Behörde in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen.
Er gab an, nicht so gut Deutsch zu sprechen, weil er mit seinem Kopf Probleme habe. Die Ladung für den ersten Termin habe er nicht erhalten.
Er erhalte Sozialhilfe und besuche einen Schweißerkurs beim AMS. Er lebe alleine und sei sowohl von BF2 geschieden als auch von der Mutter der BF6. BF2 habe mit einem weiteren Mann ein Kind (BF5).
Er sei im AKH in Behandlung, weil er Probleme mit seinem Kopf habe. Er sei in Tschetschenien der Folter ausgesetzt gewesen und man habe ihn auf den Kopf geschlagen.
Er habe vor Erhalt des positiven Bescheides Fehler gemacht, da er die Gesetze Österreichs nicht richtig studiert habe, vielleicht habe er auch vor dem Asylgerichtshof Fehler gemacht (scil. als Zeuge), aber es seien Kleinigkeiten gewesen. Er sei bei Gericht aggressiv gewesen, er habe nicht wahr genommen, wo er gewesen sei, die Richter hätten auf ihn eingeschrien. Dies sei auch protokolliert worden. Man habe ihn nicht zu Wort kommen lassen, er habe nur mit "ja" oder "nein" geantwortet.
Er sei 2004 ein Monat lang von Kadyrov-Leuten festgehalten und gefoltert worden. Dann hätten sie ihn von sich aus freigelassen. Er sei einfach so entführt worden, man habe ihm unzutreffenderweise vorgeworfen, bei irgendeiner Gruppe gewesen zu sein. Man sei irgendwohin gefahren, habe ihm dann einen Sack über den Kopf gestülpt und in den Kofferraum eines weiteren Autos geladen. Er sei im XXXX eine Stunde lang in einem Käfig geprügelt worden, dann habe man ihn in auf einen Baum gehängt und mit einer Drahtschlinge geschlagen, dann habe man ihn nach XXXX gebracht, wo er im Keller einen Monat lang festgehalten worden sei.Er sei 2004 ein Monat lang von Kadyrov-Leuten festgehalten und gefoltert worden. Dann hätten sie ihn von sich aus freigelassen. Er sei einfach so entführt worden, man habe ihm unzutreffenderweise vorgeworfen, bei irgendeiner Gruppe gewesen zu sein. Man sei irgendwohin gefahren, habe ihm dann einen Sack über den Kopf gestülpt und in den Kofferraum eines weiteren Autos geladen. Er sei im römisch 40 eine Stunde lang in einem Käfig geprügelt worden, dann habe man ihn in auf einen Baum gehängt und mit einer Drahtschlinge geschlagen, dann habe man ihn nach römisch 40 gebracht, wo er im Keller einen Monat lang festgehalten worden sei.
Er habe viele Mitgefangene gehabt, jeden Tag seien neue und neue hereingebracht worden. Nach einem Monat sei er freigelassen und auf die Straße gesetzt worden. Man habe ihm Geld gegeben und sich für die Schläge entschuldigt. Zwei Monate später sei er über die Ukraine, wo er 8 Monate gelebt habe, und letztlich über die Slowakei, wo er einen Monat gelebt habe, Ende 2005 nach Österreich gekommen.
Seine Eltern seien in XXXX wohnhaft, auch seine beiden jüngeren Brüder. Beide hätten in Österreich um Asyl angesucht und seien nach negativem Abschluss wieder nach XXXX zu den Eltern zurückgekehrt. Beide seien mitgenommen worden, aber gegen Geld freigelassen worden.Seine Eltern seien in römisch 40 wohnhaft, auch seine beiden jüngeren Brüder. Beide hätten in Österreich um Asyl angesucht und seien nach negativem Abschluss wieder nach römisch 40 zu den Eltern zurückgekehrt. Beide seien mitgenommen worden, aber gegen Geld freigelassen worden.
Sein Vater habe den Kadyrovleuten Geld gegeben, man habe ihn (BF1) dann am XXXX in XXXX freigelassen.Sein Vater habe den Kadyrovleuten Geld gegeben, man habe ihn (BF1) dann am römisch 40 in römisch 40 freigelassen.
Auf Vorhalt mehrerer Widersprüche aus dem bisherigen Verfahrensgang (Ort der Anhaltung bekannt vs. unbekannt, Freilassung am XXXX vs. Liegenlassen in der Nähe des Elternhauses, Folterspuren aus dem Jahr 2004 vs. 2002, Erwähnung vs. Verschweigen einer Folter mit Strom und Salz) beteuerte BF1, nicht gelogen zu haben.Auf Vorhalt mehrerer Widersprüche aus dem bisherigen Verfahrensgang (Ort der Anhaltung bekannt vs. unbekannt, Freilassung am römisch 40 vs. Liegenlassen in der Nähe des Elternhauses, Folterspuren aus dem Jahr 2004 vs. 2002, Erwähnung vs. Verschweigen einer Folter mit Strom und Salz) beteuerte BF1, nicht gelogen zu haben.
Er sei "ein bisschen" mit Strom gefoltert worden, ein oder zwei Mal und beide Male nur kurz.
Er habe es im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt, weil er seit Tschetschenien Probleme mit dem Kopf habe.
Man habe ihm Salz auf die Wunden gestreut. Diese Aussage sei wahr. Es sei sehr schmerzhaft gewesen.
Man habe ihn mit einem Draht geschlagen, aber auch mit einem Stock und schließlich mit den Füßen in die Nieren.
Man habe ihn von zu Hause auf dem Rücksitz mitgenommen, gleich mit einem Sack über dem Kopf, dann sei er im XXXX gefoltert worden, gleich beim Dort XXXX neben einem See. Dann sei er in XXXX gewesen.Man habe ihn von zu Hause auf dem Rücksitz mitgenommen, gleich mit einem Sack über dem Kopf, dann sei er im römisch 40 gefoltert worden, gleich beim Dort römisch 40 neben einem See. Dann sei er in römisch 40 gewesen.
Am Ende der Einvernahme wurde BF1 ein Länderbericht zur asylrelevanten Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zwecks etwaiger Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von 14 Tagen überreicht.
I.22. Einer Ladung zu XXXX für den 13.07.2011 zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens kam BF1 nicht nach.römisch eins.22. Einer Ladung zu römisch 40 für den 13.07.2011 zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens kam BF1 nicht nach.
I.23. Mit Schreiben vom 19.08.2011 sowie mit Schreiben vom 05.09.2011 übermittelte das AKH Wien mehrere vom Bundesasylamt angeforderte Unterlagen, darunter ein Bericht über eine operative Behebung einer Nasenscheidewandverkrümmung im Jahr 2007, ein Bericht über eine rektale Untersuchung aus dem Jahr 2010 (Verdacht auf Hämorrhoiden) und ein Bericht über die neurologische Befundung und Untersuchung des BF1 seit dem Jahr 2010.römisch eins.23. Mit Schreiben vom 19.08.2011 sowie mit Schreiben vom 05.09.2011 übermittelte das AKH Wien mehrere vom Bundesasylamt angeforderte Unterlagen, darunter ein Bericht über eine operative Behebung einer Nasenscheidewandverkrümmung im Jahr 2007, ein Bericht über eine rektale Untersuchung aus dem Jahr 2010 (Verdacht auf Hämorrhoiden) und ein Bericht über die neurologische Befundung und Untersuchung des BF1 seit dem Jahr 2010.
Aus letzterem Bericht geht hervor, dass BF1 erstmals am 09.12.2010 begutachtet worden sei und über Kopfschmerzen "seit etwa 5 Jahren" geklagt habe. Im neurologischen Status präsentiere sich BF1 - zusammengefasst - unauffällig. Ein vor einem Jahr durchführtes MRT des Gehirns sei unauffällig gewesen. Es bestünden chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine deutlich depressive Symptomatik.
I.24. Am 27.09.2011 wurde BF2 niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache vor der belangten Behörde einvernommen.römisch eins.24. Am 27.09.2011 wurde BF2 niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache vor der belangten Behörde einvernommen.
Sie gab zunächst an, "nicht viel" Deutsch zu sprechen, sie verstehe "etwas". Sie habe einen Termin für einen Kurs in Aussicht.
Sie sei seit 2008 von BF1 geschieden. BF1 habe "wenn nötig" Kontakt zu den Kindern und helfe. Das Kind BF5 habe sie mit einem nunmehr in Belgien mit seiner Familie lebenden Mann, welcher keinen Kontakt zu BF5 habe.
Sie erhalte Sozialhilfe und Kinderbeihilfe und finanziere so ihren Lebensunterhalt.
Sie habe BF1 zunächst im Jahr 2002 standesamtlich geheiratet, dann erst 2004 nach moslemischem Recht. Zwar sei es üblicherweise umgekehrt, jedoch nur, wenn die Eltern nicht dagegen seien. In ihrem Falle seien die Eltern der BF2 gegen die Eheschließung gewesen. Ab 2004 hätten sie zusammengelebt, nachdem alle vier Elternteile alles besprochen hätten.
Im Jahr der standesamtlichen Trauung sei sie erst 16 Jahre alt gewesen.
Auf Vorhalt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde aus dem Jahre 2004 sei, erwiderte BF2, sie könne sich nicht genau erinnern.
In der Nacht um vier Uhr hätten maskierte Leute geklopft, ihr Mann habe aufgemacht und sei gepackt und weggeführt worden.
Es habe stark geklopft, sie habe sich zuerst angezogen, auch ihr Mann. Ihr Mann habe die Tür geöffnet, wo die Leute gestanden seien. Viel mehr habe sie nicht gesehen.
Sie hätten sieben Monate in der Ukraine gelebt, dann sei sie schwanger geworden und sie sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Von dort sei auch ihr Cousin statt ihrer selbst mitgenommen worden, als sie einmal gewissermaßen aus Zufall bei ihrer Tante und ihr Cousin bei ihrer Mutter übernachtet habe.
Ende September 2005 sei sie von einem Ermittler über ihren (damaligen) Mann (BF1) ausgefragt worden.
Sie habe die Heimat wegen der Probleme ihres (damaligen) Mannes (BF1) verlassen.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Russen. Es gebe keine Gesetzlichkeit.
Befragt zur Integration gab BF2 an, sie wolle zunächst Deutsch erlernen und dann einen Beruf. Sie wolle auch, dass ihre Kinder etwas lernen.
Die mittlere Tochter spreche bereits etwas Deutsch, die ältere weniger, die jüngste sei erst seit zwei Wochen im Kindergarten.
Am Ende der Einvernahme wurde BF2 ein Länderbericht zur asylrelevanten Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zwecks etwaiger Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von 14 Tagen überreicht.
I.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955-BAW, wurde das zur Zahl 05 17.955-BAW geführte Asylverfahren des BF1 gem. § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Asylantrag vom 24.10.2005 wurde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). BF1 wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 05 17.955-BAW, wurde das zur Zahl 05 17.955-BAW geführte Asylverfahren des BF1 gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Asylantrag vom 24.10.2005 wurde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). BF1 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass BF1 durch wissentlich falsche Angaben einen unrichtigen Sachverhalt vorgetäuscht habe, um Asyl zu erlangen. Er habe sich die Zuerkennung somit erschlichen. BF1 sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch drohe eine solche im Falle einer Rückkehr. Es bestünde keine Gefahr eine Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr. Es bestünden keine schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.
Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass BF1 aufgrund unwahrer und widersprüchlicher Angaben den Status eines Asylberechtigten erschlichen habe. Er habe auch die asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können, es bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" als Abschiebungshindernis bzw. auf eine refoulment-relevante Gefährdung.
Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
I.26. In gleicher Weise und unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben des BF1 wurden die Verfahren der BF2 (Zl. 07 04.972-BAW), der BF3 (Zl. 07 04.970-BAW), der BF4 (Zl. 08 05.113-BAW), der BF5 (Zl. 10 02.571-BAW) und der BF6 (Zl. 11 01.147-BAW) mit jeweiligem Bescheid vom 21.12.2011 wiederaufgenommen und entschieden.römisch eins.26. In gleicher Weise und unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben des BF1 wurden die Verfahren der BF2 (Zl. 07 04.972-BAW), der BF3 (Zl. 07 04.970-BAW), der BF4 (Zl. 08 05.113-BAW), der BF5 (Zl. 10 02.571-BAW) und der BF6 (Zl. 11 01.147-BAW) mit jeweiligem Bescheid vom 21.12.2011 wiederaufgenommen und entschieden.
I.27. Gegen die angeführten Bescheide wenden sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden (a) des BF1, (b) der BF2 (sowie der BF3,BF4 und BF5)und (c) der BF6 vom 03.01.2012.römisch eins.27. Gegen die angeführten Bescheide wenden sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden (a) des BF1, (b) der BF2 (sowie der BF3,BF4 und BF5)und (c) der BF6 vom 03.01.2012.
(a) In der durch BF1 eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass BF2 den Status der Asylberechtigten ohne Einvernahme erhalten habe. Es sei daher Verschulden der belangten Behörde, dass Widersprüche zu den Angaben des BF1 nicht bereits früher aufgedeckt worden seien. Der AsylGH habe im Erkenntnis D9 259.271-2/2008/19E zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass im Falle einer Erschleichungshandlung, welche durch eine Sorgfaltswidrigkeit der erkennenden Behörde unentdeckt geblieben sei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Weiters wird in der Beschwerde des BF2 hinsichtlich der Non-refoulement-Prüfung auf das Vorbringen in der Beschwerde der BF2 verwiesen. Hinsichtlich der Ausweisugsentscheidung wird geltend gemacht, dass BF1 eine Ausbildung als Schweißer absolviere und sich Deutschkenntnisse angeeignet habe, welche für eine berufliche Tätigkeit ausreichten. BF1 sei strafrechtlich unbescholten. Er habe Bindungen zu seinen Kindern BF3 und BF4.
(b) In der durch BF2 (auch für BF3, BF4 und BF5) eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst zum einen ebenfalls auf die ursprüngliche Sorgfaltswidrigkeit der belangten Behörde verwiesen. Zum anderen wird eine Gefährdung der BF2 aufgrund des außerehelichen Kindes BF5 geltend gemacht. Dies sei in Tschetschenien als Schande zu betrachten, auch würden alleinerziehende Mütter in Tschetschenien in vielfältiger Weise diskriminiert werden. Der Vater der BF5 lebe mit seiner eigenen Familien in Belgien und sorge nicht für das außereheliche Kind. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei BF2 in ihren Erwerbsmöglichkeiten beschränkt. Auch habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien zusehends verschlechtert. BF2 lebe seit 2007 in Österreich, die Kinder besuchten den Kindergarten und hätten die deutsche Sprache gut erlernt. BF2 habe in die russische Föderation nur noch wenige Kontakte, sie habe kein intaktes soziales Netzwerk mehr in Tschetschenien. Zudem sei BF2 strafrechtlich unbescholten.
(c) In der für BF6 eingebrachten Beschwerde wird auf das Beschwerdevorbringen des BF1 und der BF2 sowie auf das zur Zahl D11 410.453-1/2009 anhängige Verfahren der Kindesmutter verwiesen.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 in der am 23.11.2010 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend (ua.) XXXX (Mutter der BF6).römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 in der am 23.11.2010 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend (ua.) römisch 40 (Mutter der BF6).
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte am 24.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, zugrunde liegende Feststellung der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch russische Militärs erfolgte aufgrund unrichtiger Angaben des BF1 sowie der BF2 (Erschleichung im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG).Die dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, zugrunde liegende Feststellung der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch russische Militärs erfolgte aufgrund unrichtiger Angaben des BF1 sowie der BF2 (Erschleichung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine. Er ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Er ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache im geringfügigen Ausmaß. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen (Bescheid Seite 27 bis 60).römisch zwei.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen (Bescheid Seite 27 bis 60).
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2011, wonach er im AKH in Behandlung stehe, und auf den seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Unterlagen des AKH, wonach im Jahr 2007 eine Nasenscheidewand operativ behoben wurde und im Jahr 2010 eine rektale Untersuchung durchgeführt wurde.
Aus dem gesondert übermittelten neurologischen Befund geht hervor, dass sich BF1 zusammengefasst "unauffällig" präsentiere, ein MRT des Gehirns sei ebenso unauffällig gewesen. Es bestünden chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine deutlich depressive Symptomatik.
Aus diesem Akteninhalt kann jedoch keine lebensbedrohliche Erkrankung des BF1 abgeleitet werden.
Da BF1 bereits zuvor einer Ladung zu XXXX für den 13.07.2011 zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens nicht nachkam, zog die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Senates zudem zu Recht aus den eingeholten ärztlichen Unterlagen den Schluss, dass die seitens des BF1 behauptete psychisch-neurologische Beeinträchtigung eine unzutreffende Schutzbehauptung darstellt. Diese Schlussfolgerung blieb in der gegenständlichen Beschwerde auch unwidersprochen.Da BF1 bereits zuvor einer Ladung zu römisch 40 für den 13.07.2011 zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens nicht nachkam, zog die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Senates zudem zu Recht aus den eingeholten ärztlichen Unterlagen den Schluss, dass die seitens des BF1 behauptete psychisch-neurologische Beeinträchtigung eine unzutreffende Schutzbehauptung darstellt. Diese Schlussfolgerung blieb in der gegenständlichen Beschwerde auch unwidersprochen.
Die Länderfeststellungen der belangten Behörde gründen auf den Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage - und im Besonderen aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend die Mutter der BF6 - zu dem Schluss, dass die Angaben des BF1 und auch der BF2 nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Behauptungen rund um eine angebliche Mitnahme und einmonatige Anhaltung des BF1 im Jahre 2004 lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde. Eine fluchtauslösende, gezielte und individuelle Verfolgung des BF1 im Jahr 2004 sowie eine aktuelle Verfolgung des BF1 sowie auch seiner (früheren) Familienmitglieder im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr konnten aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
BF1 konnte bei der Einvernahme vom 03.11.2005 die einmonatige Mitnahme auf den Tag genau datieren (22.09.2004 bis 22.10.2004) und den Ort der Anhaltung benennen (Militärstützpunkt von XXXX), behauptete jedoch nur wenige Tage später bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung (vom 17.11.2005), dass die Mitnahme bereits im Jahr 2002 erfolgt sei. Etwa ein halbes Jahr später(Einvernahme vom 11.05.2006) nannte BF1 zwar wieder das Jahr 2004, konnte jedoch nicht einmal ungefähr den Monat nennen. Zudem war BF1 auch nicht in der Lage den Ort der Anhaltung zu benennen.BF1 konnte bei der Einvernahme vom 03.11.2005 die einmonatige Mitnahme auf den Tag genau datieren (22.09.2004 bis 22.10.2004) und den Ort der Anhaltung benennen (Militärstützpunkt von römisch 40 ), behauptete jedoch nur wenige Tage später bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung (vom 17.11.2005), dass die Mitnahme bereits im Jahr 2002 erfolgt sei. Etwa ein halbes Jahr später(Einvernahme vom 11.05.2006) nannte BF1 zwar wieder das Jahr 2004, konnte jedoch nicht einmal ungefähr den Monat nennen. Zudem war BF1 auch nicht in der Lage den Ort der Anhaltung zu benennen.
Umgekehrt behauptete BF1 in der Einvernahme vom 03.11.2005, dass er zu Beginn vor seiner einmonatigen Anhaltung in unbekannte Richtung entführt wurde, bevor man ihn in XXXX eingesperrt habe. BF1 gab jedoch als Zeuge vor dem Asylgerichtshof am 23.11.2010 zu Protokoll, man habe ihn zunächst in den Bezirk XXXX gebracht und dort einige Stunden misshandelt, bevor er in XXXX einen Monat lang angehalten worden sei.Umgekehrt behauptete BF1 in der Einvernahme vom 03.11.2005, dass er zu Beginn vor seiner einmonatigen Anhaltung in unbekannte Richtung entführt wurde, bevor man ihn in römisch 40 eingesperrt habe. BF1 gab jedoch als Zeuge vor dem Asylgerichtshof am 23.11.2010 zu Protokoll, man habe ihn zunächst in den Bezirk römisch 40 gebracht und dort einige Stunden misshandelt, bevor er in römisch 40 einen Monat lang angehalten worden sei.
Widersprüchlich gab BF1 weiters vor dem Bundesasylamt (Einvernahme vom 11.05.2006) zunächst zum einen an, man habe ihn nach der Anhaltung in den Kofferraum eines Autos geworfen und dort abtransportiert, während er als Zeuge vor dem Asylgerichtshof am 23.11.2010 behauptete, er sei auf der Rücksitzbank gesessen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt ein Verfrachten in den Kofferraum eines Autos angegeben, antwortete BF1 lediglich "Nein, nein".
Daher erscheint dem erkennenden Senat die nunmehrige Erklärung des BF1 vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 21.06.2011), er sei - sinngemäß - zunächst auf der Rücksitzbank abtransportiert und in weiterer Folge in den Kofferraum "umverladen" worden, als reine Schutzbehauptung, da im zutreffenden Falle zu erwarten gewesen wäre, dass BF1 dieses Erklärungsmodell bereits vor dem Asylgerichtshof auf Vorhalt des Widerspruchs zu Protokoll gegeben hätte. Stattdessen antwortete BF1 wie erwähnt auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt ein Verfrachten in den Kofferraum eines Autos angegeben, lediglich mit "Nein, nein".
Ebenso widersprüchlich fielen die Aussagen zu den erlittenen Misshandlungen aus: Gab BF1 vor der belangten Behörde zunächst noch an, lediglich geschlagen und mit Wasser übergossen worden zu sein, behauptete er in seiner zeugenschaftlichen Befragung, zusätzlich mit Strom gefoltert und mit Salz in den Wunden gequält worden zu sein. Auch in den gegenständlichen neuerlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergänzte er die ursprünglichen Angaben um die Strom- und Salzfolter.
Der erkennende Senat kann jedoch nicht nachvollziehen, dass wesentliche Elemente einer Folter, wie dies im Falle einer Folter durch Strom sowie das Quälen mit Salz auf den Wunden gegeben ist, im gesamten ursprünglichen Asylverfahren verschwiegen und somit nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, insbesondere im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung angegeben wurden.
Auch das Eindringen der fremden Männer in die Wohnung des (damaligen) Ehepaares BF1 und BF2 wurde unterschiedlich beschrieben:
Während BF1 vor dem Asylgerichtshof behauptete, die fremden Männer hätten die Türe eingetreten, behauptete BF2 vor dem Asylgerichtshof (und auch bei ihrer gegenständlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt), dass die fremden Männer geklopft hätten und dass ihr Mann die Türe geöffnet hätte.
Auch der Ort der Freilassung findet sich in den Akten widersprüchlich: BF1 gab zwar mehrfach an, man habe ihn auf dem XXXX in XXXX aussteigen lassen und ihm 50 Rubel für die Weiterfahrt gegeben, behauptete aber auch (nämlich in der Einvernahme vom 11.05.2006), man habe ihn nach einem Monat in der Nähe seines Hauses liegen gelassen, er sei von "irgendjemandem" aufgelesen worden und in ein Krankenhaus gebracht worden.Auch der Ort der Freilassung findet sich in den Akten widersprüchlich: BF1 gab zwar mehrfach an, man habe ihn auf dem römisch 40 in römisch 40 aussteigen lassen und ihm 50 Rubel für die Weiterfahrt gegeben, behauptete aber auch (nämlich in der Einvernahme vom 11.05.2006), man habe ihn nach einem Monat in der Nähe seines Hauses liegen gelassen, er sei von "irgendjemandem" aufgelesen worden und in ein Krankenhaus gebracht worden.
Letzteres wurde von BF1 in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich geleugnet ("Das ist eine Lüge, das ist nicht so."), was jedoch angesichts der bereits 2006 dem Bundesasylamt vorgelegten Krankenhausbestätigung höchst seltsam anmutet,. Zudem weist diese Bestätigung die Datierung "22.10.2004" und den Inhalt, BF1 sei sieben Mal im Jahr 2004/2005 nach unterschiedlichen Vorkommnissen behandelt worden, auf, sodass auch die Urkunde doppelt fragwürdig ist, da zum einen nicht nachvollzogen werden kann, warum eine mit 22.10.2004 datierte Bestätigung auch Verletzungen des Jahres 2005 beinhaltet und zum anderen mehrere Vorkommnisse (auch aus dem Jahr 2005) angeführt worden sind, während BF1 in Österreich nur die einmonatige Anhaltung im Herbst 2004 vorbrachte.Letzteres wurde von BF1 in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich geleugnet ("Das ist eine Lüge, das ist nicht so."), was jedoch angesichts der bereits 2006 dem Bundesasylamt vorgelegten Krankenhausbestätigung höchst seltsam anmutet,. Zudem weist diese Bestätigung die Datierung "22.10.2004" und den Inhalt, BF1 sei sieben Mal im Jahr 2004 aus 2005, nach unterschiedlichen Vorkommnissen behandelt worden, auf, sodass auch die Urkunde doppelt fragwürdig ist, da zum einen nicht nachvollzogen werden kann, warum eine mit 22.10.2004 datierte Bestätigung auch Verletzungen des Jahres 2005 beinhaltet und zum anderen mehrere Vorkommnisse (auch aus dem Jahr 2005) angeführt worden sind, während BF1 in Österreich nur die einmonatige Anhaltung im Herbst 2004 vorbrachte.
Der Großteil der bisher angeführten Widersprüche wurde von BF1 insbesondere durch seine behauptete psychisch-neurologische Beeinträchtigung erklärt. Wie schon weiter oben festgehalten wurde, schließt sich der erkennende Senat der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, wonach dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss, da sich BF1 einer entsprechenden Befundung durch (unentschuldigtes) Fernbleiben einer angeordneten Untersuchung entzogen hat und da den angeforderten Krankenhausunterlagen ein "unauffälliger" neurologischer Befund zu entnehmen ist.
Neben dieser Reihe an gravierenden Widersprüchen finden sich noch vereinzelte weitere Widersprüche im Vorbringen des BF1 und der BF2.
Dies beginnt - ein wenig marginal - mit der Behauptung des BF1, er habe nie standesamtlich heiraten können und sei daran gewissermaßen durch die Flucht gehindert worden, während BF2 nach ihrer Einreise eine ältere standesamtliche Heiratsurkunde vorlegte und - wenngleich etwas widersprüchlich - behauptete, BF1 entweder 2002 oder 2004 standesamtlich geheiratet zu haben, setzt sich fort mit der Behauptung der BF2 nach ihrer Einreise, dass man BF1 "immer wieder" mitgenommen habe (BF1 berichtete jedoch durchgehend nur von einer Anhaltung) und endet schließlich bei der Behauptung des BF1, dass BF2 während seiner Anhaltung zwei oder drei Mal verhört und dabei angeschrien habe, wovon jedoch umgekehrt BF2 weder vor der belangten Behörde noch in ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Asylgerichtshof etwas erzählen konnte.
In einer Gesamtschau aller Widersprüche und Unplausibilitäten rund um das Vorbringen zur Anhaltung des Jahres 2004 (oder 2002) kam der erkennende Senat zum Schluss, dass die Anhaltung des BF1 ein erfundenes Konstrukt mit dem Ziel der Asylerlangung darstellt und schließt sich somit auch der gleichlautenden Ansicht der belangten Behörde an, zumal in den gegenständlichen Beschwerden der entsprechenden Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
BF1 und BF2 konnten konnte daher folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen (weder für sich noch für BF3, BF4, BF5 oder BF6). Nachdem es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte zur Überzeugung, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).BF1 und BF2 konnten konnte daher folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen (weder für sich noch für BF3, BF4, BF5 oder BF6). Nachdem es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte zur Überzeugung, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Abs 1 Z 1 AVGrömisch zwei.4.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG
II.4.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, wurde dem Asylantrag des BF1 stattgegeben, diesem gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs 2 AVG.römisch zwei.4.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, Zl. 05 17.995-BAW, wurde dem Asylantrag des BF1 stattgegeben, diesem gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Der Bescheid wurde am 27.11.2006 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
II.4.1.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.römisch zwei.4.1.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
II.4.1.3. Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.4.1.3. Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).
Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass insbesondere BF1, aber auch BF2 im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu ihrer individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigten, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da insbesondere BF1 durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person vorbrachte, und stehen in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.
Zwar ist angesichts der beschwerdegegenständlichen Argumentation des BF1 und der BF2 tatsächlich zuzubilligen, dass die Aktenlage bereits zum Zeitpunkt der positiven Asylentscheidung durchaus einige, nicht unerhebliche Widersprüche im Vorbringen des BF1 aufwies. Angesichts der Tatsache, dass unmittelbar vor der Erlassung des positiven Bescheides ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt wurde und seitens des Gutachters festgestellt wurde, dass für die in die Befundung aufgenommenen Verletzungen "verschiedene Verletzungsmechanismen in Frage kommen, so auch die [von BF1] angegebenen", ist es jedoch nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde prima facie vom Zutreffen der behaupteten Verletzungsursachen ausging.
Ähnliches gilt für die im Jahr 2006 vorgelegte russische Krankenhausbestätigung vom 22.10.2004. Zwar fiel der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Vorlage auf, dass das Ausstellungsdatum (bereits am 22.10.2004) nicht zur Gänze mit dem Inhalt (Verletzungen und Behandlungen auch noch im Jahr 2005) korreliert, doch war eine Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde nicht möglich und bestehen erst aus heutiger Sicht deutlich gravierendere Zweifel an der Echtheit der Urkunde (angesichts der erst im Jahr 2010 getätigten Behauptung des BF1, nicht in ein Spital gebracht worden zu sein).
Da die Widersprüche zudem erst auf Basis der zeugenschaftlichen Befragung des BF1 und der BF2 in der Asylgerichtshofverhandlung vom 23.11.2010 jenes qualitativ wie quantitativ bedenkliche Ausmaß erreichte, aufgrund dessen die völlige Unglaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 abzuleiten war, ist umgekehrt die Sorgfaltswidrigkeit der belangten Behörde angesichts der Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten lediglich in einem solchen Umfang gegeben, welches gerade noch als geringfügig und somit vertretbar erscheint. Im Unterschied zur Sachlage, die dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis D9 259-271-2/2008/19E zugrunde liegt, war es der belangten Behörde mit Stichtag 21.11.2006 nicht möglich, Angehörige des BF1 zu befragen, da BF2 erst nach erfolgter Asylzuerkennung einreiste. Die Asylzuerkennung zugunsten BF2 erfolgte wiederum - gemäß der herrschenden Verwaltungspraxis - in einem deutlichen abgekürzten Verfahren, in welchem nur eine oberflächliche Befragung der BF2 erfolgte, in welchem vordergründig die Frage der Familieneigenschaft geprüft wurde (zur Frage der Erschleichung in Massenverfahren, in welchen der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen stark gelockert ist vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 15).Da die Widersprüche zudem erst auf Basis der zeugenschaftlichen Befragung des BF1 und der BF2 in der Asylgerichtshofverhandlung vom 23.11.2010 jenes qualitativ wie quantitativ bedenkliche Ausmaß erreichte, aufgrund dessen die völlige Unglaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 abzuleiten war, ist umgekehrt die Sorgfaltswidrigkeit der belangten Behörde angesichts der Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten lediglich in einem solchen Umfang gegeben, welches gerade noch als geringfügig und somit vertretbar erscheint. Im Unterschied zur Sachlage, die dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis D9 259-271-2/2008/19E zugrunde liegt, war es der belangten Behörde mit Stichtag 21.11.2006 nicht möglich, Angehörige des BF1 zu befragen, da BF2 erst nach erfolgter Asylzuerkennung einreiste. Die Asylzuerkennung zugunsten BF2 erfolgte wiederum - gemäß der herrschenden Verwaltungspraxis - in einem deutlichen abgekürzten Verfahren, in welchem nur eine oberflächliche Befragung der BF2 erfolgte, in welchem vordergründig die Frage der Familieneigenschaft geprüft wurde (zur Frage der Erschleichung in Massenverfahren, in welchen der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen stark gelockert ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 15).
Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des BF1 zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven (BF1 betreffenden) Bescheiderlassung (21.11.2006) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iS des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufgenommen hat.Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des BF1 zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven (BF1 betreffenden) Bescheiderlassung (21.11.2006) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen hat.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
II.4.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.4.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.4.2.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
BF1 stellte am 24.10.2005 einen Asylantrag. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen.BF1 stellte am 24.10.2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen.
II.4.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.4.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anfang Juni 2008), einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, in Tschetschenien, seit Anfang Juni 2008 diesbezüglich außerordentlich verschlechtert hätten und lässt sich aus den Quellen ebenso wenig eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen ableiten. Es wird jedoch seitens des erkennenden Senates nicht verkannt, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus trotz der genannten Besserungen und der Stabilisierung der Sicherheitslage zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - wie in der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. BF1 und BF2 konnten keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus der Russischen Föderation bzw. der Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
II.4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
BF1 leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Die aus der Aktenlage hervorgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (inzwischen behobene Nasenscheidewandverkrümmung, Hämorrhoiden, Depressionen) stellt keine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, zumal der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2011 an einem AMS-Schweißerkurs teilnehmen konnte und sich um Arbeit umsah. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).BF1 leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Die aus der Aktenlage hervorgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (inzwischen behobene Nasenscheidewandverkrümmung, Hämorrhoiden, Depressionen) stellt keine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, zumal der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2011 an einem AMS-Schweißerkurs teilnehmen konnte und sich um Arbeit umsah. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der nach seinen Angaben in der Russischen Föderation immer wieder zumindest als Hilfsarbeiter berufstätig war und damit gemeinsam mit seinen Eltern seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten konnte. Es kam im Verfahren nicht hervor, warum er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der nach seinen Angaben in der Russischen Föderation immer wieder zumindest als Hilfsarbeiter berufstätig war und damit gemeinsam mit seinen Eltern seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten konnte. Es kam im Verfahren nicht hervor, warum er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz, im Kern bestehend aus beiden Elternteilen sowie zwei jüngeren Brüdern. Angesichts des familiären Rückhaltes ist zu erwarten dass der Beschwerdeführer bei der raschen Wiedereingliederung in das Alltagsleben unterstützt wird.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
II.4.4.1 Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.römisch zwei.4.4.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
II.4.4.2. Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Mit BF2, deren Kindern (BF3-5) oder mit BF6 bzw. deren Kindesmutter besteht kein gemeinsamer Haushalt. Die Ausweisungsentscheidungen hinsichtlich BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und der Mutter der BF6 wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt. Mangels Familienleben mit anderen zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.römisch zwei.4.4.2. Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Mit BF2, deren Kindern (BF3-5) oder mit BF6 bzw. deren Kindesmutter besteht kein gemeinsamer Haushalt. Die Ausweisungsentscheidungen hinsichtlich BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und der Mutter der BF6 wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt. Mangels Familienleben mit anderen zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner zur Deckung der materiellen Lebensbedürfnisse geeigneten offiziellen Arbeit nach und lebt von Sozialleistungen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner zur Deckung der materiellen Lebensbedürfnisse geeigneten offiziellen Arbeit nach und lebt von Sozialleistungen.
Er spricht im geringfügigem Ausmaß Deutsch. Doch selbst bei guten Kenntnissen könnte aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden
Trotz zweier kriminalpolizeilicher Vermerke (schwerer Betrug 2010, Geldwäscherei 2010), zu denen keine Erklärung des Rücktritts von der Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt (im Gegensatz zu einem dritten Vermerk, betreffend Ladendiebstahl im Jahr 2005) ist BF1 unbescholten, wie dem am 18.01.2012 eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit jedoch weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Trotz zweier kriminalpolizeilicher Vermerke (schwerer Betrug 2010, Geldwäscherei 2010), zu denen keine Erklärung des Rücktritts von der Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt (im Gegensatz zu einem dritten Vermerk, betreffend Ladendiebstahl im Jahr 2005) ist BF1 unbescholten, wie dem am 18.01.2012 eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit jedoch weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Es besteht in Österreich zu keiner auf Dauer aufenthaltsberechtigten Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des BF1, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich sind nicht überdurchschnittlich ausgeprägt, die Integration erreicht lediglich einen eher geringfügigen Grad. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte bzw. Familienangehörige befinden. Der Beschwerdeführer spricht die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist er mit den Gepflogenheiten in der Teilrepublik Tschetschenien vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Somit überwiegen doch nach der Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefergehende überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden von der beschwerdeführenden Partei lediglich vage behauptet, jedoch nicht belegt (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).Somit überwiegen doch nach der Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefergehende überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden von der beschwerdeführenden Partei lediglich vage behauptet, jedoch nicht belegt vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.4.3. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.3. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Erschleichen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.03.2012