TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 A5 423299-1/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Spruch

A5 423.299-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 06.744-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 06.744-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 2.7.2011 unter Verwendung gefälschter Dokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.7.2011 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 2.7.2011 unter Verwendung gefälschter Dokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.7.2011 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er sei verheiratet und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte an, aus Gründen des herrschenden Bürgerkrieges seine Heimat verlassen zu haben, da man in Mogadischu bedroht und geschlagen würde und die Übergangsregierung nur teilweise Macht besäße. Er würde zurückkehren, sobald in seiner Heimat wieder Frieden herrsche.Bei der am der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er sei verheiratet und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte an, aus Gründen des herrschenden Bürgerkrieges seine Heimat verlassen zu haben, da man in Mogadischu bedroht und geschlagen würde und die Übergangsregierung nur teilweise Macht besäße. Er würde zurückkehren, sobald in seiner Heimat wieder Frieden herrsche.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 22.8.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia führte der Genannte aus, in Mogadischu geboren worden und an einem näher bezeichneten Ort in Südsomalia, 100km von XXXX entfernt, aufgewachsen zu sein. Sein Bruder hätte dort eine Apotheke betrieben, der Beschwerdeführer hätte bei diesem gelebt, außerdem habe ihm seine im Ausland lebende Schwester Unterhaltmittel geschickt. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Asharaf wären dem Beschwerdeführer zahlreiche Probleme widerfahren, konkret mit Angehörigen der islamistischen Gruppe der Al Shabaab. Er habe Somalia bereits im Februar 2007 verlassen; aus Angst vor Al Shabaab sei er nach Kenia geflüchtet. Insgesamt wäre er drei Mal von Angehörigen von Al Shabaab aufgesucht worden, die er persönlich schon seit längerem gekannt hätte. Man habe ihn aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Der Beschwerdeführer hätte zum Schein zugestimmt, sich allerdings noch ein wenig Zeit erbeten. Bereits nach einer Woche wäre der Genannte neuerlich von seinen Bekannten, zwei jungen Männern, aufgesucht worden, man habe ihn aufgefordert, sich das Angebot gut zu überlegen. Anfang 2007 wäre es sodann zum dritten Zusammentreffen mit den Al Shabaab- Angehörigen gekommen. Die Männer hätten sich mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers einverstanden erklärt, zwei Tage später zu ihnen zu stoßen. Tatsächlich wäre der Beschwerdeführer jedoch nach diesem dritten Zusammentreffen geflüchtet.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 22.8.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia führte der Genannte aus, in Mogadischu geboren worden und an einem näher bezeichneten Ort in Südsomalia, 100km von römisch 40 entfernt, aufgewachsen zu sein. Sein Bruder hätte dort eine Apotheke betrieben, der Beschwerdeführer hätte bei diesem gelebt, außerdem habe ihm seine im Ausland lebende Schwester Unterhaltmittel geschickt. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Asharaf wären dem Beschwerdeführer zahlreiche Probleme widerfahren, konkret mit Angehörigen der islamistischen Gruppe der Al Shabaab. Er habe Somalia bereits im Februar 2007 verlassen; aus Angst vor Al Shabaab sei er nach Kenia geflüchtet. Insgesamt wäre er drei Mal von Angehörigen von Al Shabaab aufgesucht worden, die er persönlich schon seit längerem gekannt hätte. Man habe ihn aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Der Beschwerdeführer hätte zum Schein zugestimmt, sich allerdings noch ein wenig Zeit erbeten. Bereits nach einer Woche wäre der Genannte neuerlich von seinen Bekannten, zwei jungen Männern, aufgesucht worden, man habe ihn aufgefordert, sich das Angebot gut zu überlegen. Anfang 2007 wäre es sodann zum dritten Zusammentreffen mit den Al Shabaab- Angehörigen gekommen. Die Männer hätten sich mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers einverstanden erklärt, zwei Tage später zu ihnen zu stoßen. Tatsächlich wäre der Beschwerdeführer jedoch nach diesem dritten Zusammentreffen geflüchtet.

I.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 21.9.2011 wegen §§ 223, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 21.9.2011 wegen Paragraphen 223, 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

I.4. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt diverse Arztbriefe vor und stimmte einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 15.11.2011 eine Anfrage an das XXXX um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt diverse Arztbriefe vor und stimmte einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 15.11.2011 eine Anfrage an das römisch 40 um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erwiesen hätten. Selbst wenn man aber von den behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchen ausgehen würde, könnte keine den Beschwerdeführer individuell betreffende Gefahr abgeleitet werden, zumal sich aus den Länderberichten ergäbe, dass sich diese Versuche auf weite Teile der Bevölkerung, ungeachtet des Alters, Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit, beziehen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer entgegen gehalten, er könnte sich auch in Somaliland niederlassen. Die belangte Behörde räumte zwar ein, dass die Situation der Clans in Somalia schwierig wäre, meinte aber unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Clanzugehörigkeit, dass er keine spezifisch seine Person betreffende Verfolgung geltend gemacht hätte.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erwiesen hätten. Selbst wenn man aber von den behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchen ausgehen würde, könnte keine den Beschwerdeführer individuell betreffende Gefahr abgeleitet werden, zumal sich aus den Länderberichten ergäbe, dass sich diese Versuche auf weite Teile der Bevölkerung, ungeachtet des Alters, Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit, beziehen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer entgegen gehalten, er könnte sich auch in Somaliland niederlassen. Die belangte Behörde räumte zwar ein, dass die Situation der Clans in Somalia schwierig wäre, meinte aber unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Clanzugehörigkeit, dass er keine spezifisch seine Person betreffende Verfolgung geltend gemacht hätte.

Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr nach Somalia führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Somaliland möglich wäre, wo den Berichten zufolge die Lage insgesamt stabil wäre. Der Genannte könnte sich an diverse nichtstaatliche Organisationen vor Ort wenden und zudem in Österreich eine freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Ausweisung wurde mit der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer und der fehlenden Integration des Beschwerdeführers begründet und betont, dass er über kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK gedecktes Privat- und Familienleben aufweise.Die Ausweisung wurde mit der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer und der fehlenden Integration des Beschwerdeführers begründet und betont, dass er über kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK gedecktes Privat- und Familienleben aufweise.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangte Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin seine Fluchtgründe. Das Bundesasylamt würde die Lage verkennen, wenn es die Meinung vertrete, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat keiner Gefahr ausgesetzt. Bezüglich des ihm entgegneten Familienverbandes sei auszuführen, dass sein Vater verstorben, seine Mutter alt und pflegebedürftig wäre und sein Bruder für vier Kinder zu sorgen hätte, so dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Unterstützung hätte. Soweit ihm vorgehalten würde, er könne sich in Somaliland niederlassen, müsse festgehalten werden, dass sich die dortige Lage nur geringfügig von jener in Somalia unterscheide.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangte Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin seine Fluchtgründe. Das Bundesasylamt würde die Lage verkennen, wenn es die Meinung vertrete, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat keiner Gefahr ausgesetzt. Bezüglich des ihm entgegneten Familienverbandes sei auszuführen, dass sein Vater verstorben, seine Mutter alt und pflegebedürftig wäre und sein Bruder für vier Kinder zu sorgen hätte, so dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Unterstützung hätte. Soweit ihm vorgehalten würde, er könne sich in Somaliland niederlassen, müsse festgehalten werden, dass sich die dortige Lage nur geringfügig von jener in Somalia unterscheide.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erweist sich insofern als mangelhaft, als es eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere eine konkrete Bezugnahme auf die Länderberichte vermissen lässt. Die belangte Behörde hätte zu untersuchen gehabt, ob es im vom Beschwerdeführer angeführten Zeitraum zu Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gekommen ist, welche Personengruppen davon betroffen waren und ob sich diese Maßnahmen in besonderem Ausmaß auf Angehörige bestimmter Volksgruppen bezogen haben. Es wäre auch die konkrete Vorgehensweise der Al Shabaab bei ihren Rekrutierungszügen zu beleuchten gewesen, um auf dieser Basis einen Gesamteindruck der im Jahr 2007 herrschenden Situation zu bekommen und davon ausgehend die Angaben des Beschwerdeführers und die Aktualität seines Vorbringens hinsichtlich der Asylrelevanz überprüfen zu können. Weiters wäre die Frage zu klären gewesen, welche Schutzmöglichkeiten der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Asharaf gehabt hätte.

Soweit ihm etwa seitens des Bundesasylamtes entgegen gehalten wurde, er hätte sich in Somaliland niederlassen können, vermag der Asylgerichtshof im konkreten Fall nicht nachvollziehbar zu erkennen, welche Beurteilungskriterien die belangte Behörde herangezogen hat. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, lediglich allgemeine Berichte über die aktuelle Lage in Somaliland heranzuziehen, sondern wäre die Behörde gehalten gewesen, unter Bezugnahme auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers (familiärer Hintergrund, ethnische Zugehörigkeit, Schulausbildung, Berufsaussichten) Feststellungen zur Zumutbarkeit und faktischen Erreichbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes gilt das soeben Gesagte: Die belangte Behörde geht offenkundig von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Somaliland aus, ohne dabei aber auf dessen konkrete Lebensumstände oder auf seine nicht in Abrede gestellte Herkunft aus Mogadischu einzugehen. Eine fallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme ist nicht erfolgt, so dass im Ergebnis keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen für die Frage vorliegen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Somalia) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK überhaupt zulässig ist.Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes gilt das soeben Gesagte: Die belangte Behörde geht offenkundig von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Somaliland aus, ohne dabei aber auf dessen konkrete Lebensumstände oder auf seine nicht in Abrede gestellte Herkunft aus Mogadischu einzugehen. Eine fallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme ist nicht erfolgt, so dass im Ergebnis keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen für die Frage vorliegen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Somalia) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK überhaupt zulässig ist.

I.I.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch eins.I.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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