TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 A5 423118-1/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Spruch

A5 423.118-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 12.6.2011 festgenommen. Am 14.6.2011 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 12.6.2011 festgenommen. Am 14.6.2011 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Dubai geboren worden zu sein und dort die Schule besucht bzw. als Verkäufer im Großhandel gearbeitet zu haben. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Gemeinsam mit seiner Familie wäre er im November 2010 von Dubai nach Somalia abgeschoben worden und hätte Somalia am 20.4.2011, schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu, in Richtung Äthiopien verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Somalia dort Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Sein Onkel wäre ca. 25 Tage nach der Ausreise aus Dubai vor seinen Augen von den Islamisten erschossen worden. In Somalia herrsche Krieg, für ihn und seine Geschwister, die allesamt nicht in diesem Land geboren worden wären, gäbe es dort keine Zukunft. Er wolle sich als gebildeter junger Mann in Österreich eine Existenz aufbauen und hier studieren. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, da diese Gruppierung junge Leute suchen würde.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Dubai geboren worden zu sein und dort die Schule besucht bzw. als Verkäufer im Großhandel gearbeitet zu haben. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Gemeinsam mit seiner Familie wäre er im November 2010 von Dubai nach Somalia abgeschoben worden und hätte Somalia am 20.4.2011, schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu, in Richtung Äthiopien verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Somalia dort Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Sein Onkel wäre ca. 25 Tage nach der Ausreise aus Dubai vor seinen Augen von den Islamisten erschossen worden. In Somalia herrsche Krieg, für ihn und seine Geschwister, die allesamt nicht in diesem Land geboren worden wären, gäbe es dort keine Zukunft. Er wolle sich als gebildeter junger Mann in Österreich eine Existenz aufbauen und hier studieren. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, da diese Gruppierung junge Leute suchen würde.

I.2. Der Beschwerdeführer legte einen am 9.8.2011 vom Landesklinikum Thermenregion XXXX ausgestellten Entlassungsbericht vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer mediastinale Lymphadenopathie leidet.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer legte einen am 9.8.2011 vom Landesklinikum Thermenregion römisch 40 ausgestellten Entlassungsbericht vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer mediastinale Lymphadenopathie leidet.

I.3. Am 7.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei bekräftigte er seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen und betonte, nach seiner Abschiebung aus Dubai, wo er geboren worden sei und bis November 2010 gelebt habe, in Somalia Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Er hätte in Mogadischu bei einem arabischen Verein des Roten Kreuzes gearbeitet und wäre am 25.3.2011 von Mitgliedern der genannten Organisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem der Beschwerdeführer dies allerdings abgelehnt hätte, wäre er seitens der Milizen als Regierungstreuer qualifiziert worden. Aus diesem Grunde sei er am 10.4.2011 von zu Hause mitgenommen und 25 Tage in einem Haus, das einem Gefängnis geglichen hätte, festgehalten worden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer frei gekommen und hätte sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt gehalten. Diese Verwandte hätte auch seine Ausreise aus Somalia finanziert.römisch eins.3. Am 7.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei bekräftigte er seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen und betonte, nach seiner Abschiebung aus Dubai, wo er geboren worden sei und bis November 2010 gelebt habe, in Somalia Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Er hätte in Mogadischu bei einem arabischen Verein des Roten Kreuzes gearbeitet und wäre am 25.3.2011 von Mitgliedern der genannten Organisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem der Beschwerdeführer dies allerdings abgelehnt hätte, wäre er seitens der Milizen als Regierungstreuer qualifiziert worden. Aus diesem Grunde sei er am 10.4.2011 von zu Hause mitgenommen und 25 Tage in einem Haus, das einem Gefängnis geglichen hätte, festgehalten worden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer frei gekommen und hätte sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt gehalten. Diese Verwandte hätte auch seine Ausreise aus Somalia finanziert.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieser Einvernahme aktuelle Länderberichte zu Somalia ausgehändigt und ihm eine 14tägige Stellungnahmefrist eingeräumt.

I.4. Mit Stellungnahme vom 21.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Länderfeststellungen allgemeiner Natur wären und er ergänzend anführen wolle, dass es sich bei Somalia um eines der unsichersten Länder der Welt handle, in dem kein Rechtsstaat existiere und das Land von willkürlich agierenden und gewaltbereiten Clans dominiert würde. Aktuellen Quellen zufolge hätten die Al Shabaab Milizen in Mogadischu wieder an Präsenz zugenommen. Zudem müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer selbst den Großteil seines Lebens nicht in Somalia verbracht habe und erst Ende 2010 dorthin verbracht worden wäre. Er sei somit mit den dort herrschenden Strukturen nicht vertraut und von daher besonders gefährdet, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden. Bei der Einvernahme sei es zu einem Missverständnis bezüglich des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers gekommen: Dieser wäre nicht für das Rote Kreuz, sondern für den Roten Halbmond als Dolmetscher tätig gewesen. Zudem verwies der Genannte auf die mangelnde medizinische Versorgung in Bezug auf offene Tuberkulose. Eine seinem Gesundheitszustand angemessene und lebensnotwendige ärztliche Versorgung sei somit in Somalia nicht gewährleistet.römisch eins.4. Mit Stellungnahme vom 21.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Länderfeststellungen allgemeiner Natur wären und er ergänzend anführen wolle, dass es sich bei Somalia um eines der unsichersten Länder der Welt handle, in dem kein Rechtsstaat existiere und das Land von willkürlich agierenden und gewaltbereiten Clans dominiert würde. Aktuellen Quellen zufolge hätten die Al Shabaab Milizen in Mogadischu wieder an Präsenz zugenommen. Zudem müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer selbst den Großteil seines Lebens nicht in Somalia verbracht habe und erst Ende 2010 dorthin verbracht worden wäre. Er sei somit mit den dort herrschenden Strukturen nicht vertraut und von daher besonders gefährdet, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden. Bei der Einvernahme sei es zu einem Missverständnis bezüglich des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers gekommen: Dieser wäre nicht für das Rote Kreuz, sondern für den Roten Halbmond als Dolmetscher tätig gewesen. Zudem verwies der Genannte auf die mangelnde medizinische Versorgung in Bezug auf offene Tuberkulose. Eine seinem Gesundheitszustand angemessene und lebensnotwendige ärztliche Versorgung sei somit in Somalia nicht gewährleistet.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Zwar würden sich seine Ausführungen mit den getroffenen Länderfeststellungen decken, der Beschwerdeführer hätte sich jedoch seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreich durch Untertauchen den Übergriffen entziehen können. Außerdem sei eine Rückkehr von Al Shabaab, die sich Anfang August aus dem Raum Mogadischu zurückgezogen hätte, infolge der herrschenden Hungerskatastrophe nicht zu erwarten, zumal es dieser Gruppierung derzeit auch an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung fehle.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Zwar würden sich seine Ausführungen mit den getroffenen Länderfeststellungen decken, der Beschwerdeführer hätte sich jedoch seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreich durch Untertauchen den Übergriffen entziehen können. Außerdem sei eine Rückkehr von Al Shabaab, die sich Anfang August aus dem Raum Mogadischu zurückgezogen hätte, infolge der herrschenden Hungerskatastrophe nicht zu erwarten, zumal es dieser Gruppierung derzeit auch an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung fehle.

Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes mit der allgemein schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage begründet und dem Beschwerdeführer dazu korrespondierend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Er machte geltend, es fehlten vor allem Feststellungen zum Umgang von Al Shabaab mit Verweigerern sowie zum Umstand, dass männliche Kinder und junge Männer in hohem Ausmaß gefährdet wären, von bewaffneten islamistischen Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer diverse Berichtsquellen. Mit der behördlicherseits getroffenen Feststellung, wonach sich Al Shabaab aus Mogadischu zurückgezogen hätte, widerspreche sich das Bundesasylamt selbst, da es auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides ausgeführt hätte, dass Kämpfer im Widerstand in der Stadt zurückgelassen worden wären. Zudem würden zahlreiche, den Zeitraum nach August 2011 betreffende Berichte Zeugnis von weiteren Aktivitäten der islamistischen Organisation in Mogadischu geben. Zusammengefasst würden dem Beschwerdeführer, der aus religiösen wie politischen Beweggründen eine Rekrutierung durch Al Shabaab verweigert habe, Verfolgungshandlungen von maßgeblicher Intensität drohen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erweist sich insoferne als mangelhaft, als es eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere eine konkrete Bezugnahme auf die Länderberichte vermissen lässt. Die der Entscheidung zugrundegelegten Berichte erweisen sich auch als mangelhaft, da die im konkreten Verfahren bestehenden Hauptfragen darin nicht abgedeckt werden.

So führt die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers "in Zweifel zu ziehen" und räumt in weiterer Folge zwar ein, dass sich dessen Ausführungen mit den getroffenen Länderfeststellungen decken würden, führt aber dann aus, dass eine drohende Zwangsrekrutierung infolge des Rückzugs von Al Shabaab aus Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es ist für den Asylgerichtshof nun nicht nachvollziehbar, worauf die belangte Behörde diese Beurteilung stützt, zumal die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte weitere Aktivitäten von Al Shabaab im Raum Mogadischu keineswegs ausgeschlossen erscheinen lassen. Es hätte somit umfassenderer Ermittlungen zu dieser Frage einerseits bedurft, andererseits ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit Al Shabaab durchaus Glauben schenkt, sodass auch diesbezüglich nähere Befragungen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Schwierigkeiten erfolgen hätten müssen.

Völlig unberücksichtigt bleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, somalischer Staatsangehöriger zu sein, gleichzeitig aber erklärt hat, sein ganzes Leben außerhalb Somalias verbracht zu haben. Vor diesem Hintergrund wäre zu überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht schon alleine aufgrund seiner Rolle als unfreiwilliger Rückkehrer mit anderer kultureller Prägung einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Generell hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, zu überprüfen, welche Schutzmechanismen oder Relokationsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer als jungem, somalischen Staatsangehörigen arabischer Herkunft und Angehörigen der Volksgruppe der Asharaf bei den Übergriffen durch Al Shabaab offen gestanden wären. Insgesamt kann auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Frage einer Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden.

I.I.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch eins.I.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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