TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 A5 420188-1/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Spruch

A5 420.188-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.6.2011, Zl. 11 02.344-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.6.2011, Zl. 11 02.344-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 9.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 9.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protkoll, in XXXX, Somalia, geboren worden und verheiratet zu sein sowie in seiner Heimat neben seiner Frau zwei Töchter und vier Söhne zurückgelassen zu haben. Er hätte als selbstständiger Landwirt seinen Unterhalt bestritten und seine Heimat schlepperunterstützt, von Mogadischu ausgehend, mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, an Al Shabaab Geld bezahlt zu haben, damit diese ihre Kämpfe gegen die Regierung finanzieren könnten. Sein Bruder wäre verletzt worden und auch er selbst fürchte um sein Leben, nachdem er sich zur Zahlung weiterer Geldbeträge geweigert hätte. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Weigerung nämlich als "Nicht Muslim" bezeichnet worden, was seine Steinigung zur Folge gehabt hätte.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protkoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden und verheiratet zu sein sowie in seiner Heimat neben seiner Frau zwei Töchter und vier Söhne zurückgelassen zu haben. Er hätte als selbstständiger Landwirt seinen Unterhalt bestritten und seine Heimat schlepperunterstützt, von Mogadischu ausgehend, mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, an Al Shabaab Geld bezahlt zu haben, damit diese ihre Kämpfe gegen die Regierung finanzieren könnten. Sein Bruder wäre verletzt worden und auch er selbst fürchte um sein Leben, nachdem er sich zur Zahlung weiterer Geldbeträge geweigert hätte. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Weigerung nämlich als "Nicht Muslim" bezeichnet worden, was seine Steinigung zur Folge gehabt hätte.

I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 13.4.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Verletzung seines Bruders erst nach seiner Ausreise passiert wäre und seine Familie aufgrund der von Al Shabaab ausgehenden Bedrohungen in ein anderes Haus gezogen wäre. Er führte weiters aus, von den Islamisten zur Herausgabe von 50% seiner Einnahmen gezwungen worden zu sein und hätte ca 300.000 somalische Schillinge, d.h. rund 7 Euro, im Monat bezahlt. In guten Saisonen hätte er zudem noch rund 400kg Mais jährlich abzuliefern gehabt. Eines Abends seien Angehörige der Gruppe in sein Haus gekommen, es wäre zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Rahmen sein geistig wie körperlich behinderter Vater schwer verletzt und sein Bruder angeschossen worden wären. Er selbst hätte sich nicht mehr in sein Elternhaus zurückgetraut und sei mit dem Bus nach Mogadischu gefahren, von wo aus er schließlich auch seine Ausreise aus Somalia angetreten habe. Das Geld für den Schlepper hätte er durch den Verkauf von Grund und Boden bekommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.römisch eins.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 13.4.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Verletzung seines Bruders erst nach seiner Ausreise passiert wäre und seine Familie aufgrund der von Al Shabaab ausgehenden Bedrohungen in ein anderes Haus gezogen wäre. Er führte weiters aus, von den Islamisten zur Herausgabe von 50% seiner Einnahmen gezwungen worden zu sein und hätte ca 300.000 somalische Schillinge, d.h. rund 7 Euro, im Monat bezahlt. In guten Saisonen hätte er zudem noch rund 400kg Mais jährlich abzuliefern gehabt. Eines Abends seien Angehörige der Gruppe in sein Haus gekommen, es wäre zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Rahmen sein geistig wie körperlich behinderter Vater schwer verletzt und sein Bruder angeschossen worden wären. Er selbst hätte sich nicht mehr in sein Elternhaus zurückgetraut und sei mit dem Bus nach Mogadischu gefahren, von wo aus er schließlich auch seine Ausreise aus Somalia angetreten habe. Das Geld für den Schlepper hätte er durch den Verkauf von Grund und Boden bekommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz des vorgebrachten -grundsätzlich als glaubwürdig eingestuften -Sachverhaltes. Von der Zahlung von Schutzgeldern wären große Teile der Bevölkerung betroffen. Dass er mehr als die anderen bezahlen hätte müssen, weil er einem unbewaffneten Clan angehöre, hätte nicht nachvollzogen werden können, zumal Al Shabaab seine Kämpfer aus allen Clans rekrutiere und die Abstammung daher nicht unbedingt eine Rolle im Ausbeutungssystem spiele.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz des vorgebrachten -grundsätzlich als glaubwürdig eingestuften -Sachverhaltes. Von der Zahlung von Schutzgeldern wären große Teile der Bevölkerung betroffen. Dass er mehr als die anderen bezahlen hätte müssen, weil er einem unbewaffneten Clan angehöre, hätte nicht nachvollzogen werden können, zumal Al Shabaab seine Kämpfer aus allen Clans rekrutiere und die Abstammung daher nicht unbedingt eine Rolle im Ausbeutungssystem spiele.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, sich mit dem Clan der Jareer, dem der Beschwerdeführer zugehöre, zu befassen. Zum einen drohe Angehörigen dieses Minderheitenstammes in ganz Somalia Verfolgungsgefahr, zum anderen wäre ersichtlich geworden, dass Al Shabaab gerade gegen diese Personengruppen vorgehen würde. Zudem ergäbe sich die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab aus dem ihm unterstellten Unglauben, bedingt durch die mangelnde Zahlungsfähigkeit infolge Ernteausfalls in der Dürreperiode. Der Beschwerdeführer zitierte zahlreiche Berichte zur aktuellen Situation in Somalia, insbesondere jene die Minderheiten betreffend und betonte abschließend, dass ihm ein Leben in anderen Landesteilen Somalias nicht möglich wäre.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, sich mit dem Clan der Jareer, dem der Beschwerdeführer zugehöre, zu befassen. Zum einen drohe Angehörigen dieses Minderheitenstammes in ganz Somalia Verfolgungsgefahr, zum anderen wäre ersichtlich geworden, dass Al Shabaab gerade gegen diese Personengruppen vorgehen würde. Zudem ergäbe sich die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab aus dem ihm unterstellten Unglauben, bedingt durch die mangelnde Zahlungsfähigkeit infolge Ernteausfalls in der Dürreperiode. Der Beschwerdeführer zitierte zahlreiche Berichte zur aktuellen Situation in Somalia, insbesondere jene die Minderheiten betreffend und betonte abschließend, dass ihm ein Leben in anderen Landesteilen Somalias nicht möglich wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt schenkt den sehr detaillierten Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm an Al Shabaab geleisteten "Schutzgeld" -Zahlungen Glauben, vermeint allerdings unter einem, dass sich daraus keine individuellen Verfolgungshandlungen ableiten ließen, zumal große Teile der somalischen Bevölkerund von solchen Geldleistungen betroffen wären.

Diese Begründung greift allerdings vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in seiner Heimat einerseits und den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen andererseits zu kurz. Der Beschwerdeführer hat sehr genau geschildert, auf welche Art und Weise er und seine Familie konkret von den Angehörigen von Al Shabaab bedroht worden wären, ohne dass die belangte Behörde auf dieses Vorbringen auch nur ansatzweise eingegangen wäre. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht individuell bedroht wurde. Dabei spielt sehr wohl auch die Frage der Volksgruppenzugehörigkeit eine Rolle. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgeht, dass die ethnische Abstammung im "Ausbeutungssystem" von Al Shabaab "nicht unbedingt eine Rolle spielt" (vgl. Bescheid S. 58 oben), so wäre auf Basis der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sehr wohl der Frage nachzugehen gewesen, ob der Genannte nicht gerade aufgrund seiner Abstammung von einem Minderheitenstamm erhöhter Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Unter einem wäre auch zu prüfen gewesen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer (als Angehörigem eines Minderheitenstammes) staatlicher Schutz geboten worden bzw. ob und inwieweit ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden und zumutbar gewesen wäre.Diese Begründung greift allerdings vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in seiner Heimat einerseits und den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen andererseits zu kurz. Der Beschwerdeführer hat sehr genau geschildert, auf welche Art und Weise er und seine Familie konkret von den Angehörigen von Al Shabaab bedroht worden wären, ohne dass die belangte Behörde auf dieses Vorbringen auch nur ansatzweise eingegangen wäre. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht individuell bedroht wurde. Dabei spielt sehr wohl auch die Frage der Volksgruppenzugehörigkeit eine Rolle. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgeht, dass die ethnische Abstammung im "Ausbeutungssystem" von Al Shabaab "nicht unbedingt eine Rolle spielt" vergleiche Bescheid S. 58 oben), so wäre auf Basis der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sehr wohl der Frage nachzugehen gewesen, ob der Genannte nicht gerade aufgrund seiner Abstammung von einem Minderheitenstamm erhöhter Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Unter einem wäre auch zu prüfen gewesen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer (als Angehörigem eines Minderheitenstammes) staatlicher Schutz geboten worden bzw. ob und inwieweit ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden und zumutbar gewesen wäre.

I.I.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch eins.I.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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