Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.804-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zl. 11 02.992-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zl. 11 02.992-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören. Sie wäre verheiratet und hätte ihre Heimat schlepperunterstützt unter Verwendung ihr zur Verfügung gestellter gefälschter Dokumente mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei aufgrund der ihrem Mann drohenden Teilnahme am Heiligen Krieg ausgereist, ihr Mann hätte nicht flüchten wollen. Die Islamisten wären am 19.1.2011 zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Zwei Tage später wäre die Beschwerdeführerin wieder frei gekommen und hätte man ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie sich weigere, mit ihnen zusammen zu arbeiten bzw. ihren Mann zu ihnen zu bringen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören. Sie wäre verheiratet und hätte ihre Heimat schlepperunterstützt unter Verwendung ihr zur Verfügung gestellter gefälschter Dokumente mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei aufgrund der ihrem Mann drohenden Teilnahme am Heiligen Krieg ausgereist, ihr Mann hätte nicht flüchten wollen. Die Islamisten wären am 19.1.2011 zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Zwei Tage später wäre die Beschwerdeführerin wieder frei gekommen und hätte man ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie sich weigere, mit ihnen zusammen zu arbeiten bzw. ihren Mann zu ihnen zu bringen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten getötet zu werden.
I.2. Am 4.4.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und betonte, dass ihre ursprünglich getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sie keine Ergänzungen mehr vorzubringen hätte.römisch eins.2. Am 4.4.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und betonte, dass ihre ursprünglich getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sie keine Ergänzungen mehr vorzubringen hätte.
Bei einer weiteren Einvernahme am 28.4.2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren geografischen Kenntnissen und ihrer Volksgruppe befragt. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ihr Ehemann der Gruppe der Rer Matan angehöre. Weiters gab sie zu Protokoll, ihr Vater wäre im Jahr 2007 ermordet worden ,da er für die Regierung als Putzhilfe gearbeitet hätte. Auch ihre Mutter wäre im Zuge eines Angriffs von Al Shabaab ums Leben gekommen. Ihr Mann wäre verschwunden, nachdem Al Shabaab begonnen hätte, nach ihm zu suchen. Ihre Kinder hätte die Beschwerdeführerin allein im Haus zurückgelassen, über deren aktuellen Aufenthalt könne sie keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie wäre von Al Shabaab zur Todesstrafe verurteilt worden ,weil sie sich geweigert hätte, den XXXX zu heiraten. Die Hochzeit hätte am 19.3.2011 stattfinden sollen, sie sei am 20. und 21. 3. in Haft gewesen. Sie machte nähere Angaben zu dem Tag ihrer Verhaftung sowie zu ihrer Anhaltung und ihrer Freilassung. Über Nachfrage, ob sie als Frau Probleme in ihrer Heimat gehabt hätte, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Eltern ermordet worden wären und Frauen beschnitten würden, sie selbst hätte diesbezüglich aber keine Probleme gehabt. Die belangte Behörde zweifelte die Herkunft der Genannten aus Mogadischu an und begründet dies mit ihrer Unkenntnis über bestimmte Straßenzüge.Bei einer weiteren Einvernahme am 28.4.2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren geografischen Kenntnissen und ihrer Volksgruppe befragt. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ihr Ehemann der Gruppe der Rer Matan angehöre. Weiters gab sie zu Protokoll, ihr Vater wäre im Jahr 2007 ermordet worden ,da er für die Regierung als Putzhilfe gearbeitet hätte. Auch ihre Mutter wäre im Zuge eines Angriffs von Al Shabaab ums Leben gekommen. Ihr Mann wäre verschwunden, nachdem Al Shabaab begonnen hätte, nach ihm zu suchen. Ihre Kinder hätte die Beschwerdeführerin allein im Haus zurückgelassen, über deren aktuellen Aufenthalt könne sie keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie wäre von Al Shabaab zur Todesstrafe verurteilt worden ,weil sie sich geweigert hätte, den römisch 40 zu heiraten. Die Hochzeit hätte am 19.3.2011 stattfinden sollen, sie sei am 20. und 21. 3. in Haft gewesen. Sie machte nähere Angaben zu dem Tag ihrer Verhaftung sowie zu ihrer Anhaltung und ihrer Freilassung. Über Nachfrage, ob sie als Frau Probleme in ihrer Heimat gehabt hätte, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Eltern ermordet worden wären und Frauen beschnitten würden, sie selbst hätte diesbezüglich aber keine Probleme gehabt. Die belangte Behörde zweifelte die Herkunft der Genannten aus Mogadischu an und begründet dies mit ihrer Unkenntnis über bestimmte Straßenzüge.
I.3. Die belangte Behörde veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Bericht vom 9.5.2011 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Variante der somalischen Sprache spreche, die sich dem südsomalischen Raum von Mogadischu zuordnen ließe und sie korrekte Kenntnisse zu ihrem Herkunftsbezirk besitze.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit Bericht vom 9.5.2011 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Variante der somalischen Sprache spreche, die sich dem südsomalischen Raum von Mogadischu zuordnen ließe und sie korrekte Kenntnisse zu ihrem Herkunftsbezirk besitze.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend führte das Bundesasylamt zu ihrer in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen hätten, da sie widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah gewesen wären. Im Wesentlichen hätte sie sich in der Darstellung der zeitlichen Abläufe widersprochen und zudem ihr Vorbringen auch dahingehend gesteigert, dass sie zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, nachdem sie sich geweigert hätte, einen XXXX zu ehelichen.Begründend führte das Bundesasylamt zu ihrer in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen hätten, da sie widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah gewesen wären. Im Wesentlichen hätte sie sich in der Darstellung der zeitlichen Abläufe widersprochen und zudem ihr Vorbringen auch dahingehend gesteigert, dass sie zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, nachdem sie sich geweigert hätte, einen römisch 40 zu ehelichen.
Die Erteilung des subsidiären Schutzes wurde zusammengefasst mit der aktuellen schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet. Daraus ergab sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen zudem auch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie das mangelhafte Ermittlungsverfahren sowie die mangelhaften Länderfeststellungen. So wären die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden und eine Auseinandersetzung mit der Bedrohung und Diskriminierung durch Al Shabaab gänzlich unterblieben. In diesem Zusammenhang wurden diverse Berichte zur Vorgehensweise der angeführten islamistischen Gruppierung zitiert, insbesondere wurde dabei auch die Diskriminierung und der Missbrauch von Frauen durch Al Shabaab beleuchtet. Durch Fragen nach dem Zurücklassen ihrer fünf Kinder hätte die zuständige Organwalterin zudem eine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben. Die der Genannten vorgeworfenen Widersprüche spiegelten nur die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wieder:römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie das mangelhafte Ermittlungsverfahren sowie die mangelhaften Länderfeststellungen. So wären die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden und eine Auseinandersetzung mit der Bedrohung und Diskriminierung durch Al Shabaab gänzlich unterblieben. In diesem Zusammenhang wurden diverse Berichte zur Vorgehensweise der angeführten islamistischen Gruppierung zitiert, insbesondere wurde dabei auch die Diskriminierung und der Missbrauch von Frauen durch Al Shabaab beleuchtet. Durch Fragen nach dem Zurücklassen ihrer fünf Kinder hätte die zuständige Organwalterin zudem eine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben. Die der Genannten vorgeworfenen Widersprüche spiegelten nur die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wieder:
Soweit ihr etwa ihre Angaben gegenüber dem Sprachanalyseinstitut zu ihrer Clanzugehörigkeit als Divergenz zu ihren diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt ausgelegt worden waren, sei zu bemerken, dass es sich beim Clan der Bandhabow bzw. Maxar Suufi um Unterclans der Reer Hamar handeln würde.
Die Beschwerdeführerin nahm des weiteren Bezug auf die ihr ansonsten noch vorgeworfenen Widersprüche und auf die Behauptung, sie hätte ihr Vorbringen gesteigert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Wie sich aus dem Bericht des XXXX ergibt, treffen aufgrund der sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin sowie ihrer regionalen Kenntnisse deren Ausführungen zu ihrer Herkunft zu. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde jedenfalls gehalten gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Frauen von Al Shabaab im Raum Mogadischu entführt und bedroht bzw. misshandelt werden. Dabei wäre auch dem Aspekt der behaupteten Stammeszugehörigkeit Bedeutung zuzumessen gewesen. Es ist, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, tatsächlich Zeichen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre behauptete Stammeszugehörigkeit Widersprüche vorwirft, obwohl es sich bei den im späteren Verlauf des Verfahrens angegebenen ethnischen Gruppen lediglich um Subclans der ursprünglich ins Treffen geführten Volksgruppe handelt.Wie sich aus dem Bericht des römisch 40 ergibt, treffen aufgrund der sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin sowie ihrer regionalen Kenntnisse deren Ausführungen zu ihrer Herkunft zu. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde jedenfalls gehalten gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Frauen von Al Shabaab im Raum Mogadischu entführt und bedroht bzw. misshandelt werden. Dabei wäre auch dem Aspekt der behaupteten Stammeszugehörigkeit Bedeutung zuzumessen gewesen. Es ist, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, tatsächlich Zeichen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre behauptete Stammeszugehörigkeit Widersprüche vorwirft, obwohl es sich bei den im späteren Verlauf des Verfahrens angegebenen ethnischen Gruppen lediglich um Subclans der ursprünglich ins Treffen geführten Volksgruppe handelt.
Weiters lassen die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte durchaus den Schluss zu, dass es zu Vorkommnissen, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, kommen kann. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Berichte in konkreten Bezug zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu setzen bzw. allenfalls aufgrund deren Angaben weiterführende Ermittlungen zu tätigen. Bemerkt wird auch, dass der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bei der Erstbefragung einerseits und der späteren Einvernahme andererseits vorgeworfen wurden, ohne dass dabei etwa der Umstand berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Vordruck des bei der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 verwendeten Einvernahmeprotokolls gehalten war, ihre Fluchtgründe nur in Grundzügen darzulegen. Dass sie somit im späteren Verlauf des Verfahrens weitere Angaben machte, stellt nicht notwendigerweise einen Widerspruch oder ein gesteigertes Vorbringen dar. Im Kern ist die Genannte nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes bei der Behauptung geblieben, ihre Heimat aufgrund der Probleme mit Al Shabaab, die sowohl ihren Mann, als auch sie selbst sowie weitere Familienmitglieder betroffen hatten, verlassen zu haben. Davon ausgehend wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf die einschlägigen Länderberichte zu dieser Themenstellung, durch weiterführende Befragungen und Ermittlungen den verfahrensrelevanten Sachverhalt in chronologischer und inhaltlicher Hinsicht abzuklären.Weiters lassen die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte durchaus den Schluss zu, dass es zu Vorkommnissen, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, kommen kann. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Berichte in konkreten Bezug zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu setzen bzw. allenfalls aufgrund deren Angaben weiterführende Ermittlungen zu tätigen. Bemerkt wird auch, dass der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bei der Erstbefragung einerseits und der späteren Einvernahme andererseits vorgeworfen wurden, ohne dass dabei etwa der Umstand berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Vordruck des bei der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 verwendeten Einvernahmeprotokolls gehalten war, ihre Fluchtgründe nur in Grundzügen darzulegen. Dass sie somit im späteren Verlauf des Verfahrens weitere Angaben machte, stellt nicht notwendigerweise einen Widerspruch oder ein gesteigertes Vorbringen dar. Im Kern ist die Genannte nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes bei der Behauptung geblieben, ihre Heimat aufgrund der Probleme mit Al Shabaab, die sowohl ihren Mann, als auch sie selbst sowie weitere Familienmitglieder betroffen hatten, verlassen zu haben. Davon ausgehend wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf die einschlägigen Länderberichte zu dieser Themenstellung, durch weiterführende Befragungen und Ermittlungen den verfahrensrelevanten Sachverhalt in chronologischer und inhaltlicher Hinsicht abzuklären.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
19.03.2012