TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 B13 233316-3/2009

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B13 233.316-3/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 5. 2009, Zl 02 14.697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 1. 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 5. 2009, Zl 02 14.697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 1. 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Albanien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Albanien zulässig ist.

III. Die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ist gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 5. 6. 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 10. 2002, Zl 02 14.697, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Antrages Italien zuständig ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 10. 2002, Zl 02 14.697, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Antrages Italien zuständig ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. 11. 2002 Beschwerde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. 4. 2005, Zl 233.316/0-V/14/02, wurde gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. 4. 2005, Zl 233.316/0-V/14/02, wurde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 9. 8. 2005 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, XXXX der Demokratischen Partei Albaniens gewesen zu sein und er auch in der Wahlkommission anlässlich der Wahlen im Jahre 2001 Tätigkeiten gesetzt zu haben. Er habe an allen Aktivitäten seiner Partei in XXXX teilgenommen. Er sei ein Neffe des XXXX, der sich wegen seiner politischen Aktivitäten im Gefängnis befunden habe. Er selbst sei während einer Versammlung am XXXX von der Polizei angehalten worden. Er habe sich fünf Tage im Gefängnis befunden. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei der Demokratischen Partei Albaniens mitgewirkt zu haben. Nach seiner Freilassung sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Er sei auch von der albanischen Geheimpolizei verfolgt und bedroht worden. Obwohl die Demokratische Partei Albaniens die Wahlen gewonnen habe, dürfe er nicht zurückkehren, weil er mit den oben genannten Personen Probleme habe. Die Polizisten würden der Kommunistischen Partei Albaniens angehören. Seine Eltern seien ebenso aus Albanien geflüchtet.Am 9. 8. 2005 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 der Demokratischen Partei Albaniens gewesen zu sein und er auch in der Wahlkommission anlässlich der Wahlen im Jahre 2001 Tätigkeiten gesetzt zu haben. Er habe an allen Aktivitäten seiner Partei in römisch 40 teilgenommen. Er sei ein Neffe des römisch 40 , der sich wegen seiner politischen Aktivitäten im Gefängnis befunden habe. Er selbst sei während einer Versammlung am römisch 40 von der Polizei angehalten worden. Er habe sich fünf Tage im Gefängnis befunden. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei der Demokratischen Partei Albaniens mitgewirkt zu haben. Nach seiner Freilassung sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Er sei auch von der albanischen Geheimpolizei verfolgt und bedroht worden. Obwohl die Demokratische Partei Albaniens die Wahlen gewonnen habe, dürfe er nicht zurückkehren, weil er mit den oben genannten Personen Probleme habe. Die Polizisten würden der Kommunistischen Partei Albaniens angehören. Seine Eltern seien ebenso aus Albanien geflüchtet.

Der Beschwerdeführer legte einen Parteiausweis der Demokratischen Partei Albaniens vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2006, Zl 02 14.697-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2006, Zl 02 14.697-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist, wurde der Bescheid an ihn selbst zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. 7. 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. 10. 2008, Zl B13 233.316-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. 10. 2008, Zl B13 233.316-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 5. 5. 2009 beim Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Er verwies auf seine bisher im Verfahren getätigten Angaben. Zudem befürchte er auch Probleme mit dem Vater seiner Lebensgefährtin. Diese sei ohne Einwilligung ihres Vaters zu ihm nach Österreich gekommen.

Der Beschwerdeführer legte eine am XXXX ausgestellte Bestätigung der Demokratischen Partei des Bezirkes XXXX vor. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX von der Polizei angehalten und fünf Tage lang im Gefängnis festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei sein Haus von der albanischen Polizei mehrmals durchsucht worden.Der Beschwerdeführer legte eine am römisch 40 ausgestellte Bestätigung der Demokratischen Partei des Bezirkes römisch 40 vor. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von der Polizei angehalten und fünf Tage lang im Gefängnis festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei sein Haus von der albanischen Polizei mehrmals durchsucht worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 5. 2009, Zl 02 14.697, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 5. 2009, Zl 02 14.697, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3. 6. 2009 Beschwerde.

Am 12. 1. 2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem habe sich die Familie seiner Lebensgefährtin gegen ihn gestellt.

Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bewerbung als Küchenhilfe, einen Dienstvertrag und zahlreiche Empfehlungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihm übergebenen Länderdokumentationsmaterial eine zweiwöchige Frist. In einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme wurde auf die tragischen Schicksale einzelner Kinder hingewiesen, denen in Albanien keine medizinische Behandelbarkeit zuteil werden könne.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Albanien und wurde am XXXX in XXXX im Bezirk XXXX geboren. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die Demokratische Partei Albaniens politisch betätigt hat. Er war von 1995 bis zu seiner Flucht aus Albanien XXXX der Demokratischen Partei Albaniens im Bezirk XXXX. Anlässlich der Wahlen im Jahre 2001 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und für fünf Tage im Gefängnis festgehalten. Nach seiner Freilassung wurden mehrmals von den der Sozialistischen Partei Albaniens zuzurechnenden Polizeibehörden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Aufgrund dessen flüchtete er am 5. 6. 2002 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. In Albanien leben weiterhin seine Mutter, sein Bruder und drei Schwestern, ohne sich in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage zu befinden.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Albanien und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die Demokratische Partei Albaniens politisch betätigt hat. Er war von 1995 bis zu seiner Flucht aus Albanien römisch 40 der Demokratischen Partei Albaniens im Bezirk römisch 40 . Anlässlich der Wahlen im Jahre 2001 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und für fünf Tage im Gefängnis festgehalten. Nach seiner Freilassung wurden mehrmals von den der Sozialistischen Partei Albaniens zuzurechnenden Polizeibehörden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Aufgrund dessen flüchtete er am 5. 6. 2002 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. In Albanien leben weiterhin seine Mutter, sein Bruder und drei Schwestern, ohne sich in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage zu befinden.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zl B13 306.282) stellte 29. 9. 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen oder physischen Erkrankung, deren Behandlung in Albanien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kindern (Zlen B13 306.287 und B13 407.049) ein Familienleben. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Er ist bemüht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Über 40 Jahre lang herrschte die "Partei der Arbeit Albaniens" Enver Hoxhas. Albanien galt bis 1990 als letzte Bastion des Stalinismus in Europa. Mit den Studentendemonstrationen im Dezember 1990 und Februar 1991 setzte ein Wandlungsprozess ein. Im Dezember 1990 wurde ein Mehrparteiensystem eingeführt, erste freie Wahlen fanden 1991 statt.

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.

Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.

Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.

Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein, wobei vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien von entscheidender Bedeutung seien. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Die nach der Verfassung für einen Zeitraum Mitte Dezember 2006/Ende Januar 2007 anstehenden Kommunalwahlen konnten nach intensiven Bemühungen der internationalen Gemeinschaft am 18. Februar 2007 stattfinden. In Tirana und anderen städtischen Zentren siegten die Kandidaten der Opposition, die ihrerseits in zahlreichen ländlichen Regionen Verluste hinnehmen musste.

Als Nachfolger des von Ministerpräsident Berisha häufig kritisierten Staatspräsidenten Alfred Moisiu wurde der DP- Politiker Bamir Topi vom albanischen Parlament gewählt und am 24. Juli 2007 in sein neues Amt eingeführt. Die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt Topi im von der albanischen Verfassung vorgesehenen vorletzten möglichen Wahlgang durch die Stimmen des ehemaligen Premierminister und Ex-SP-Vorsitzenden Fatos Nano und einiger ihm getreuer SP-Abgeordneter.

Das demokratische System des Landes krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Den ersten gewaltlosen Machtwechsel gab es erst im Jahr 2005, als die Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsident Nano abgewählt wurde und Ministerpräsident Berisha die Macht übernahm.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)

Ende Juni 2009 wurden Parlamentswahlen abgehalten. Aufgrund von Betrugsvorwürfen und zahlreiche Beschwerden angesichts der knappen Ergebnisse in mehreren Wahlkreisen konnte das amtliche Wahlergebnis erst im August von der Wahlkommission angenommen werden. Die OSZE kritisierte den Auszählungsprozess als schlecht bis sehr schlecht.

Gewinner der Wahl war das Mitte- Rechts-Bündnis "Allianz für den Wandel" um die Demokratische Partei (PD) von Ministerpräsident Sali Berisha. Allerdings verfehlte die Allianz mit einem Stimmenanteil von 46,92 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene knapp die absolute Mandatsmehrheit. Sie stellt 70 der 140 Abgeordneten in der neuen "Versammlung Albanien" (Kuvendi i Shqiperise. Die Allianz will eine Koalition mit der Wahlkoalition um die Sozialistische Integrationsbewegung (LSI) von Ex-Premier Ilir Meta eingehen, die laut Wahlkommission auf 4 Mandate (5,56 Prozent) kam. Es wäre die erste lagerübergreifende Regierungskoalition im demokratischen Albanien. Das größere Wahlbündnis im Mitte-Links-Lager, die "Union für den Wandel" um die Sozialisten (PS) des Bürgermeisters von Tirana, Edi Rama, errang 45,34 Prozent der Stimmen oder 66 Mandate. Vor der Wahl hatte die LSI noch mit den Sozialisten koalieren wollen.

(APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an; OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009)

Das Parlament des Landes hat am 16.September in Tirana das neue Kabinett aus der Demokratischen Partei (PD) des alten und neuen Regierungschefs Sali Berisha und der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) bestätigt. Die 65 Parlamentarier der oppositionellen Sozialisten (PS) hatten die Abstimmung boykottiert. Sie wollten damit gegen die ihrer Meinung nach von Berisha gefälschte Parlamentswahl Ende Juni protestieren. (APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )

Das politische Leben des Landes ist stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit bis zu den Parlamentswahlen 2005 Fatos Nano war.

Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. Die starke Polarisierung hat zur Folge, dass auch bei Sachfragen eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition kaum möglich ist. Sie erschwert darüber hinaus ein Nebeneinander unabhängiger Institutionen. Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Der Vorsitzende der Demokratischen Partei kündigte nach der Regierungsbildung 2009 neuerlich den Kampf gegen die Bürokratie und die weit verbreitete Korruption als Kernpunkte seines Regierungsprogramms an.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6; APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )

Jüngste innenpolitische Entwicklungen

Sechs Monate lang boykottierte die Sozialistische Partei (PS) die Arbeit im Parlament.

Im vergangenen Herbst organisierten die Sozialisten unter ihrem Vorsitzenden Edi Rama zudem Protestveranstaltungen in mehreren Städten, um eine Neuauszählung der Stimmen zu

erreichen. Die Regierungskoalition unter Premierminister Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) und Vizepremier Ilir Meta von der linksgerichteten Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) lehnten dies kategorisch ab. Durch ihren Boykott riskierten die sozialistischen Abgeordneten, ihre Mandate zu verlieren - und damit auch ihre

Abgeordnetenbezüge, weil sie noch gar nicht vereidigt waren. Aus diesem Grund kehrten sie im Februar, gerade rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist von einem halben Jahr, ins Parlament zurück und leisteten ihren Schwur. Kurz darauf wurde eine Parlamentskommission eingerichtet die dem Vorwurf der Wahlfälschung nachgehen sollte. Zeitgleich machten die Sozialisten auch ein Zugeständnis an die Botschafter der EU-Staaten und der USA, denn diese hatten mit Unverständnis auf den Parlamentsboykott reagiert.

Die Oppositionsabgeordneten erklärten einerseits, sie würden das Wahlergebnis als solches

akzeptieren. Andererseits reservierten sie einen Vorbehalt: In einigen umstrittenen Wahlbezirken sei das Auszählungsverfahren unkorrekt gewesen. Deshalb würden sie nun den

Protest unter dem Motto "Öffnet die Wahlurnen" auf die Straße tragen. Verantwortliche müssten bei nachweislichen Verstößen gegen Auszählungsbestimmungen bestraft werden.

Die Proteste der Opposition mündeten in einem Hungerstreik, der bis zu m 19. Mai 2010 andauerte. 200 Oppositionsanhänger, davon 20 Abgeordnete, verharrten in Zelten vor dem

Regierungssitz in der Hauptstadt Tirana. Einige der Streikenden mussten wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus eingeliefert worden.

Die Proteste der sozialistischen Opposition gegen die Regierung unter Ministerpräsident Sali Berisha sind am 12.05.2010 in gewaltsame Konfrontationen mit der Polizei ausgeartet. Nahe der südöstlichen Stadt Korca kam es zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, als sich Anhänger der Sozialisten dort versammelten, um eine wichtige Straße zu blockieren.

Mit dem Argument, die Demonstration sei illegal, setzte die Polizei Gummischlagstöcke sowie Tränengas ein. Unter den Demonstranten waren demnach auch Parlamentsabgeordnete,

die mit den Polizisten aneinandergerieten. Bei früheren Straßenblockaden hatte sich die Exekutive zurückgehalten.

Die Beendigung des Hungerstreiks erfolgte nachdem Oppositionsführer und Chef der Sozialistischen Partei, Edi Rama, bekanntgab, dass er zusammen mit Regierungschef Sali Berisha am Donnerstag zu Verhandlungen nach Straßburg reisen werde. In weiterer Folge stimmte Premier Berisha der Neuauszählung der Stimmzettel zu. Die Demokraten und die Sozialisten wollen jetzt innerhalb der staatlichen Wahlkommission vereinbaren, wer mit welchem System die Stimmzettel neu auszählt.

(Deutsche Welle: Parlamentskrise in Albanien, 12.05.2010; APA

19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA

19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA 22.05.2010: Albanien erhält zweiwöchige Frist zur Lösung seiner Krise; APA 12.05.2010: Verletzte bei Oppositionsprotesten in Albanien)

Seit den Parlamentswahlen vom Juni 2009 befindet sich Albanien in einer politischen Misere. Die beiden Großparteien beschuldigen sich gegenseitig des Wahlbetruges und spalten dadurch das Land in zwei sehr unterschiedliche Lager. Hinzu kommt die persönliche Feindschaft der jeweiligen Parteiführer und so ist zu großen Teilen auch das Parlament nahezu wie gelähmt.

Nur durch Interventionen aus Brüssel und den USA, konnte im zweiten Halbjahr 2010 die vermeintliche Eintracht hergestellt werden um das große Ziel der Visafreiheit herbeizuführen. Kaum wurde diese gewährt, befand sich das Land mit den alten Querelen konfrontiert und die Sozialistische Partei (in Opposition) setzte ihre Rücktrittsaufrufe an die Regierungspartei (Demokratische Partei) fort.

Zahlreiche, friedliche Demonstrationen konnten an der verfahrenen Situation des politischen Alltages nichts ändern. Letztendlich kam es am 21. Jänner 2011 zu einer Großkundgebung, wobei eine kleine Personengruppe für massive Ausschreitungen sorgte und so zu einer Eskalation mit trauriger Bilanz führte.

Vor diesem Hintergrund ist trotz alledem von einer ruhigen und entspannten Sicherheitslage in Albanien auszugehen. Selbst während der oben angeführten Gewaltaktion, war dieses Szenario lediglich am unmittelbaren Austragungsort gefährlich und schon in den umliegenden Straßenzügen zum Teil gar nicht wahrnehmbar.

Tage und mittlerweile Wochen nach den tragischen Ereignissen von Ende Jänner, stand und steht die Öffentlichkeit unter Schock und drängt nach Aufklärung der Vorkommnisse.

Obwohl im Hinblick auf die für Mai 2011 anberaumten Lokalwahlen mit weiteren Demonstrationen von Regierungsgegnern auszugehen ist, liegt aus heutiger Sicht keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Anders als beim Sturz der Regierung vor mehr als 12 Jahren, hat die politmüde Bevölkerung kein Interesse, den kleinen, mühsam erreichten "Wohlstand" aufs Spiel zu setzen. (Auskunft des Verbindungsbeamten in Albanien vom 1. 3. 2011)

Wirtschaftslage

Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus in Albanien 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997 konnten deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Unterstützt durch ein 1992 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) eingeleitetes Reformprogramm wurden die Preise liberalisiert, Kleinbetriebe in allen Sektoren privatisiert und die Währung (Lek) konvertibel. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren kontinuierlich zwischen 5 und 6 %. Die Inflationsrate betrug 2006 2,5 %, 2007 2,9%, stieg jedoch 2008 auf 4,1% an.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html;

NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Der Mindestlohn beläuft sich auf 17 000 Lek (186 US Dollar), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 370 Dollar. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2008 bei 13 Prozent.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009. Section 6, e. Acceptable Conditions of Work; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3.525 USD.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007)

In der Armutsbekämpfung wurden signifikante Erfolge erzielt:

Die Armutsraten sind von 25,4 Prozent im Jahr 2002 und 18,5 Prozent im Jahr 2005 auf 12,4 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat sich die Zahl der 575.000 AlbanerInnen, die 2005 noch unter der Armutsgrenze lebten, im Jahr 2008 um 200.000 verringert, die extreme Armut ist von 5 Prozent im Jahr 2002 auf 1,2 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

(Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009)

Menschenrechte

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10)

Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es seit der Beseitigung der kommunistischen Diktatur kontinuierliche Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen" und über politische Gefangene oder Häftlinge.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 1.b, 25.02.2009)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Das Gesetz sieht vor, dass Organisatoren von Versammlungen an öffentlichen Plätzen diese drei Tage vorher der Polizei anzeigen müssen; es gab keine Berichte, dass die Polizei solche Versammlungen willkürlich untersagt hat.

Die Bildung einer politischen Partei oder Organisation, die nicht-transparent ist oder der Geheimhaltung unterliegt, ist verboten. Es gab keine Berichte darüber, dass diese Bestimmung während des Berichtsjahres irgendeiner Gruppe gegenüber angewendet wurde.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 2.a, 25.02.2009)

Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11)

Im April 2007 billigte das Parlament eine Novelle zum Militärstrafgesetz, mit welcher alle Bestimmungen, die die Todesstrafte erlaubten, aufgehoben wurden.

(Amnesty International: World Report 2008 Albania. http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania)

Religionsfreiheit

Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)

Albanien ist das europäische Land mit dem stärksten muslimischen Bevölkerungsanteil (70%), das eine historisch bedingte religiöse Toleranz gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften vorzeigen kann. Die gemeinsamen Erfahrungen der Unterdrückung unter dem Hoxha-Regime haben unter den Geistlichen und Gläubigen ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Offenheit geschaffen, das Versuche, im Rahmen des religiösen Wiederaufbaus mit ausländischer Hilfe insbesondere aus Saudi-Arabien eine strengere religiöse Auslegung des Islam in Albanien zu fördern, scheitern ließ.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008)

Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8;

Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 22)

Minderheiten

Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.

Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 11)

Einige Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert. Betroffen sind insbesondere Homosexuelle, Roma sowie die staatlich nicht als Minderheit anerkannten Balkan-Ägypter. Die Roma leiden unter erheblich schlechteren Lebensbedingungen als die Mehrheitsbevölkerung. Zwar findet keine unmittelbare staatliche Repression gegenüber bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischen Überzeugung statt, doch liegen Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei an Homosexuellen und Roma vor. Die Haftbedingungen, vor allem im polizeilichen Gewahrsam, sind hart. Insbesondere im Polizeigewahrsam kam es vereinzelt zur Misshandlung von Festgenommenen und zu Festnahmen ohne ausreichende Rechtsgrundlage. (Achter Bericht der dt. Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen). (Bundesamt für Migration, geschlechtsspezifische Verfolgung in den Herkunftsländern, April 2010, S. 40 ff)

Militärdienst

Albanische Männer im Alter zwischen 19 und 27 Jahren, die nicht einen Hochschulabschluss

erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Art. 166) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Artikel 166,) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)

Albaner mit abgeschlossener Hochschulausbildung müssen keine zwölf, sondern nur einen Monat Militärdienst leisten. Die jungen Akademiker können zwischen einem Monat Militärdienst und drei Monaten Zivildienst wählen.

(Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003)

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.

Während Menschenrechtsorganisationen und Beobachter seit mehreren Jahren praktisch keine Hinweise auf Misshandlungen in Gefängnissen mehr sehen, sind Menschenrechtsverstöße in Polizeigewahrsam immer noch feststellbar. Menschenrechtsorganisationen sehen die Überfüllung der Zellen im Polizeigewahrsam dabei als wichtigste Ursache für derartige Misshandlungen an.

Das Antifolterkomitee des Europarates hat der Polizei in Albanien Folter und schwere Misshandlungen von Festgenommenen vorgeworfen. Die Regierung in Tirana wurde aufgefordert, Polizeibeamte zur Einhaltung der Grundrechte zu ermahnen und sicherzustellen,

dass sie keine unverhältnismäßige und unnötige Gewalt anwenden. Die Regierung in Tirana hat Reformen versprochen und eine Untersuchung der im Bericht erwähnten Fälle von Folter

und menschenunwürdiger Behandlung zugesichert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10).

Einige Empfehlungen des Antifolterkomitees wurden umgesetzt, und die Regierung unternimmt weitere Anstrengungen zur Lösung der Probleme.

(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 9)

Organisierte Kriminalität

Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Anstrengungen gegen das organisierte Verbrechen sind ernsthaft durch die Korruption auf allen Ebenen der Vollzugsbehörden behindert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2007, Seite 6;

Commission of the European Communities: Albania 2007 Progress Report, SEC(2007) 1429, 06.11.2008, Seite 48)

Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren.

(Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7)

Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Blutrache

Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Sie stellte eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des

traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes (Kanun).

Insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat sie bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Allen Blutfehden liegt eine Verletzung der Ehre zugrunde. Wurde die Ehre einer Person verletzt, ist es eine Verpflichtung für den Betroffenen, Maßnahmen zu setzten um die Ehre zurück zu gewinnen.

Damit es zu einer Blutfehde kommt, ist nicht unbedingt erforderlich, dass Blut geflossen ist.

Gründe für Blutrache können unter anderem sein: Mord, unbeabsichtigte Tötung, Eigentumsfragen, Beleidigung, Bezichtigung der Lüge.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)

Die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, werden vom traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht eng umgrenzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die klassische Blutrache kann nur die männliche Linie des Blutes durchlaufen. Wenn z.B. ein junger Mann jemanden tötet, werden seine Onkel väterlicherseits in die Blutfehde hineingezogen, nicht aber die Onkel mütterlicherseits.

Seit den 90er Jahren idt eine Verwischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motivationen festzustellen. Der Kanun wird zur Rechtfertigung von Racheakten herangezogen, zum Beispiel in Fällen von gewöhnlicher Kriminalität .

In der modernen Blutrache halten sich Menschen nicht mehr an die strengen Regeln des Kanun, zum Beispiel an das Erfordernis eines Mindestalters von 16 Jahren, um jemanden in die Blutrache mit einzubeziehen. Obwohl traditionell von der Blutrache ausgeschlossen, werden auch Frauen Ziel der Blutrache.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)

Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene Familien isolieren sich, die Männer können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zu einer Schulausbildung. Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Chancengleichheit geht davon aus, dass in Nordalbanien ca. 2000 Familien in Selbstisolation leben. Wirklich belastbare Daten liegen nicht vor.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Familien haben versucht, diesem Schicksal zu entgehen, und sind in die Städte abgewandert. Das hat aber dazu geführt, dass sich die Blutfehden aus dem Norden Albaniens bis nach Tirana ausgebreitet haben.

(European Stability Initiative: Balkan Express, Themen: Blutfehden

http://www.esiweb.org/index.php?lang=de&id=311&film_ID=3&slide_ID=31)

Gemäß Innenministerium standen von 96 Morden während des Jahres 2007 zwei im Zusammenhang mit Blutrache, wobei die Zahl der Morde wegen Blutrache sowohl aufgrund verstärkter Ermittlungen als auch aufgrund jüngster Änderungen im Strafgesetz -darunter 25 Jahre bis lebenslange Haft für diejenigen, die in einer Blutfehde töten und strenge Strafen für Personen, die mit Vergeltung drohen - gesunken ist.

(USDOS, Albania Country Reports on Human Rights Practices - 2007Section 1.a., 11.03.2008; International Herald Tribune:

Tradition of blood feuds isolates Albanian men, 10.07.2008)

Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die bedeutendsten NGOs auf diesem Gebiet sind das Komitee der landesweiten Versöhnung (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Vorsitzender Gjin MARKU), auch als nationales Versöhnungskomitee bekannt sowie die Albanian Foundation for Conflict Resolution and Reconciliation of Disputes (AFCR). Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008; Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests ALB101471.E, 22.09.2006)

Der albanische Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren,

aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz

jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt keine Hinweise, die darauf deuten, dass einzelne Albaner, die Handlungen von jenen befürchten, die Blutrache ausführen wollen, nicht auf Schutz von der albanischen Polizei zurückgreifen können und diese Handlungen nicht durch die rechtlichen Mechanismen, die zum Umgang mit Blutrache eingerichtet wurden, verfolgen können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9; Home

Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007)

Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit auffliegen kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bieten weder die Flucht an einen anderen Ort im Inland noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 11-12).

Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, den im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten und Auskünften in den behördlichen Registern sowie aus den angeführten Quellen.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Die Feststellungen zu den privaten und beruflichen, sowie familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem des Bundes und dem Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bzw. aus der Aktenlage. Dem derzeitigen Ermittlungsergebnis zufolge sind keinerlei Gründe ersichtlich, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

Mangels Vorlage entsprechender ärztlicher Befunde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit insofern gesund und arbeitsfähig ist, als er weder an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, noch für ihn ein längerfristiger medizinischer Behandlung- Therapie- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wie folgt zu würdigen:

Der erkennende Senat gelangt zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als glaubwürdig zu erachten ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, als XXXX der Demokratischen Partei Albaniens im Bezirk XXXX politisch tätig gewesen zu sein. Er habe sein Heimatland wegen der ihm widerfahrenen Bedrohungen und Anhaltungen durch Anhänger der Sozialistischen Partei Albaniens anlässlich der im Jahre 2001 abgehaltenen Wahlen verlassen. So sei er von Polizeibehörden festgenommen und für fünf Tage im Gefängnis angehalten worden. Nach seiner Freilassung habe es Hausdurchsuchungen gegeben. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers waren in sich schlüssig und nachvollziehbar bzw. antwortete er im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme konkret und bestimmt auf die ihm gestellten Fragen. Zudem lassen die dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die im fraglichen Zeitraum bestehende politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, dass sein Vorbringen gänzlich unwahr ist. Wie sich jedoch aus dem o.a. Länderdokumentationsmaterial zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt, ist in Albanien bereits seit dem Jahr 2005 die Demokratische Partei an der Macht. Dass der Beschwerdeführer also weiterhin wegen seiner früheren Aktivitäten für die Demokratische Partei Albaniens von Anhängern der Sozialistischen Partei verfolgt werden würde, kann nicht angenommen werden. Selbst unter der Annahme, dass jene Personen, die den Beschwerdeführer durch Übergriffe zu seiner Flucht veranlasst hätten, noch in Albanien aufhältig wären und neuerliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber setzen würden, wäre kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden könnte.Der erkennende Senat gelangt zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als glaubwürdig zu erachten ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, als römisch 40 der Demokratischen Partei Albaniens im Bezirk römisch 40 politisch tätig gewesen zu sein. Er habe sein Heimatland wegen der ihm widerfahrenen Bedrohungen und Anhaltungen durch Anhänger der Sozialistischen Partei Albaniens anlässlich der im Jahre 2001 abgehaltenen Wahlen verlassen. So sei er von Polizeibehörden festgenommen und für fünf Tage im Gefängnis angehalten worden. Nach seiner Freilassung habe es Hausdurchsuchungen gegeben. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers waren in sich schlüssig und nachvollziehbar bzw. antwortete er im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme konkret und bestimmt auf die ihm gestellten Fragen. Zudem lassen die dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die im fraglichen Zeitraum bestehende politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, dass sein Vorbringen gänzlich unwahr ist. Wie sich jedoch aus dem o.a. Länderdokumentationsmaterial zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt, ist in Albanien bereits seit dem Jahr 2005 die Demokratische Partei an der Macht. Dass der Beschwerdeführer also weiterhin wegen seiner früheren Aktivitäten für die Demokratische Partei Albaniens von Anhängern der Sozialistischen Partei verfolgt werden würde, kann nicht angenommen werden. Selbst unter der Annahme, dass jene Personen, die den Beschwerdeführer durch Übergriffe zu seiner Flucht veranlasst hätten, noch in Albanien aufhältig wären und neuerliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber setzen würden, wäre kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden könnte.

Auch wenn den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen und beim Vorliegen solcher Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption es sein kann, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren, so ist dem entgegen zu halten, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist, dass er Opfer eines solchen Zusammenwirkens zwischen Beamten des albanischen Staates und der organisierten Kriminalität geworden ist.

Vielmehr waren nach den Aussagen des Beschwerdeführers die Handlungen seiner Gegner darauf gerichtet, ihn von seinen politischen Aktivitäten für die Demokratische Partei Albaniens abzuhalten, sodass obige Ausführungen auf gegenständlichen Fall nicht zutreffen.

Auch ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines neuerlichen Engagements für eine Partei in Albanien mit Beeinträchtigungen asylrelevanter Eingriffsintensität konfrontiert sähe. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass nunmehr in Albanien Mitglieder dieser Partei Verfolgungshandlungen seitens der Sozialistischen Partei ausgesetzt wären. Solches wurde auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, Verfolgungshandlungen des Vaters seiner Lebensgefährtin befürchten zu müssen, so ist zu diesem Vorbringen auf die beweiswürdigen Ausführungen im Erkenntnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu verweisen:

"Die Beschwerdeführerin gab als Fluchtgrund an, mit ihrem Vater Probleme gehabt zu haben, weil sie nicht den von ihm auserwählten Ehemann habe ehelichen wollen. Dass der Vater der Beschwerdeführerin diese - wie von ihr angegeben - im Falle einer Rückkehr umbringen würde, ist als unglaubwürdig zu erachten. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwei Schwestern der Beschwerdeführerin ihre Ehemänner selbst bestimmten. Wenn die Beschwerdeführerin auch anführt, dass der Kontakt zwischen ihrem Vater und ihren beiden Schwestern kaum vorhanden sei, hätten diese jedoch keine wie von ihr selbst befürchteten Verfolgungen zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht überzeugend darlegen, warum sie einen Monat vor ihrer Flucht zu den Eltern ihres Verlobten übersiedelt sei und dennoch keine Probleme mit ihrem Vater gehabt habe. Unter Zugrundelegung dessen ist nicht nachvollziehbar, dass sie - wie in der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof vorgebracht - bei einer Rückkehr nach Tirana Verfolgungen ihres Vaters zu erleiden hätte.

Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragsstellung letztlich als unglaubwürdig zu bewerten waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden."

Da dem Fluchtvorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht zu folgen war, konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Albanien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Der Beschwerdeführer gab an vor seiner Flucht in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben, sodass sein Lebensunterhalt in Albanien gesichert war. Dass dies auch im Falle einer Rückkehr nicht zutreffen würde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Weiters ist dazu festzuhalten, dass die Mutter, der Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in Albanien leben, ohne sich in einer ihre Existenz bedrohenden Notlage zu befinden. Es kann daher im Falle des Beschwerdeführers von einem in seinem Herkunftsstaat bestehenden funktionierenden familiären Netzwerk ausgegangen werden, in das der Beschwerdeführer mühelos zurückkehren könnte.

Überdies ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Zudem engagiert sich eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 5. 6. 2002 gestellt; dementsprechend hat das Bundesasylamt die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) und über die Ausweisung (Spruchpunkt III) zu Recht auf § 8 AsylG idF der AsylG-Nov. 2003 gestützt. Das Verfahren war am 31. 12. 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. ist auf das gegenständliche Verfahren (nunmehr) die Bestimmung des § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BG BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 5. 6. 2002 gestellt; dementsprechend hat das Bundesasylamt die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) und über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) zu Recht auf Paragraph 8, AsylG in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 gestützt. Das Verfahren war am 31. 12. 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ist auf das gegenständliche Verfahren (nunmehr) die Bestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im Sinne der oben dargelegten Ausführungen vermögen die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu begründen.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Albanien ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Behörden in Albanien nicht Willens und nicht in der Lage sind, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Geht man nun davon aus, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Bedrohungen auf seine politische Gesinnung zurückzuführen sind, ist jedoch aus dem o.a. Länderdokumentationsmaterial zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ersichtlich, dass in Albanien bereits seit dem Jahr 2005 die Demokratische Partei an der Macht ist. Selbst unter der Annahme, dass jene Personen, die den Beschwerdeführer durch Übergriffe zu seiner Flucht veranlasst hätten, noch in Albanien aufhältig wären und neuerliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber setzen würden, wäre kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden könnte.

Im Lichte dessen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit Beeinträchtigungen asylrelevanter Eingriffsintensität konfrontiert sähe.

Spruchpunkt II: Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Spruchpunkt II: Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben zum Spruchpunkt I ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Wie bereits oben zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Auch besteht in Albanien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Auch besteht in Albanien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Albanien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung seiner Familienangehörigen - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Albanien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung seiner Familienangehörigen - im Herkunftsstaat zu decken.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen 36-jährigen Mann handelt, der auch vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland eine Beschäftigung in der familieneigenen Landwirtschaft ausgeübt hat. Er hat nicht hinreichend konkret dargetan, weshalb ihm nicht zugesonnen werden könnte, eine solche Tätigkeit im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Albanien in seiner Existenz bedroht wäre.

Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern ein Familienleben und hat sich während seines Aufenthaltes in außerordentlicher Weise um seine Integration in Österreich bemüht. Der Beschwerdeführer versuchte am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wie dies das vorgelegte Bewerbungsschreiben belegt. Eine bisherige Arbeitsaufnahme ist ihm mangels einer arbeitsrechtlichen Bewilligung verwehrt geblieben. Dennoch ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Dienstvertrages (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit einem Montageunternehmen von Fenstern und Türen. Wie sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf einem guten Niveau.

Was die Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, so verfügt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über das Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2. Sie ist auch im Besitz eines Dienstvertrages (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit einem Wett-Cafe. Das ältere Kind des Beschwerdeführers besucht den städtischen Kindergarten in XXXX. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Dass die in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers über besondere Bindungen in Albanien - die über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügen, kann seitens des Asylgerichthofes nicht erkannt werden. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher auch zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Albanien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).Was die Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, so verfügt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über das Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2. Sie ist auch im Besitz eines Dienstvertrages (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit einem Wett-Cafe. Das ältere Kind des Beschwerdeführers besucht den städtischen Kindergarten in römisch 40 . Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Dass die in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers über besondere Bindungen in Albanien - die über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügen, kann seitens des Asylgerichthofes nicht erkannt werden. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher auch zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Albanien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).

Die gelungene Integration des Beschwerdeführers wird von zahlreichen Inländern in deren Empfehlungsschreiben bestätigt.

Wenn auch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Albanien leben, so ist dennoch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich davon auszugehen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat in ihrer Ausprägung - insbesondere durch die in Österreich erfahrene Integration - deutlich abgeschwächt sind.

Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens keine prozessverschleppenden Handlungen gesetzt hat und bemüht war am Verfahren aktiv und aufrichtig mitzuwirken.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und dieses von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtkräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und dieses von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtkräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Familie in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Familie in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, Racheakt

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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