Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D3 416114-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zl. 09 06.055-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zl. 09 06.055-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der kirgisischen Volksgruppe, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 09.05.2009 nach Österreich und stellte am 22.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 12.06.2009 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einvernommen. Dabei gab er an, dass er Medikamente benötige, da er an Magenproblemen und an Hepatitis B leide. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten Kirgisistan bereits im Jahre 2006 verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei (legal) und zwar mit einem Schengenvisum und seinem Pass auf dem Luftwege am 20.04.2009 von Bischkek nach Moskau geflogen und von dort weiter nach Polen gereist. Die Einreise nach Österreich sei illegal gewesen. Nach der Ausreise seiner Frau und seiner beiden Kinder sei er in Kirgisistan weiter belästigt worden, sodass er sich in die Berge zurückziehen habe müssen, wo er über zwei Jahre gelebt habe und kurz nach der Ausreise seiner Frau am 17.11.2006 sei er von den Behörden festgenommen und 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dies sei die einzige Festnahme gewesen. Er sei nicht gleich in die Berge gefahren, sondern habe sich zunächst bei einem Freund in XXXX auskuriert. Er habe gehört, dass im Sommer 2008 Polizisten in Zivil nach ihm gesucht hätten. Weitere Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben. Er sei einfaches Mitglied bei der Ata Meken Partei gewesen, sonst habe er sich nicht mit Politik beschäftigt. Seine Frau sei jedoch die Anführerin einer Gruppe von Frauen gewesen, die materiellen Schadenersatz für die im Zuge der Revolution erlittenen Schäden gefordert habe und hätte sie diesbezüglich mehrere Aktionen organisiert. In Kirgisistan hätte er sich nicht auf Dauer verstecken können, da es ein kleines Land sei und sie ihn früher oder später gefunden hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er ohne weiters getötet werden könnte. Weitere Verwandte mütterlicherseits lebten noch in Kirgisistan sowie weiters auch eine Schwester und ein Bruder in Bischkek. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 17.08.2009 vor, wonach er an einer chronischen Hepatitis B und D-Infektion sowie einer Pangastritis leide, vor. Am Schluss der Einvernahme wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Verfahren zugelassen werde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der kirgisischen Volksgruppe, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 09.05.2009 nach Österreich und stellte am 22.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 12.06.2009 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einvernommen. Dabei gab er an, dass er Medikamente benötige, da er an Magenproblemen und an Hepatitis B leide. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten Kirgisistan bereits im Jahre 2006 verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei (legal) und zwar mit einem Schengenvisum und seinem Pass auf dem Luftwege am 20.04.2009 von Bischkek nach Moskau geflogen und von dort weiter nach Polen gereist. Die Einreise nach Österreich sei illegal gewesen. Nach der Ausreise seiner Frau und seiner beiden Kinder sei er in Kirgisistan weiter belästigt worden, sodass er sich in die Berge zurückziehen habe müssen, wo er über zwei Jahre gelebt habe und kurz nach der Ausreise seiner Frau am 17.11.2006 sei er von den Behörden festgenommen und 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dies sei die einzige Festnahme gewesen. Er sei nicht gleich in die Berge gefahren, sondern habe sich zunächst bei einem Freund in römisch 40 auskuriert. Er habe gehört, dass im Sommer 2008 Polizisten in Zivil nach ihm gesucht hätten. Weitere Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben. Er sei einfaches Mitglied bei der Ata Meken Partei gewesen, sonst habe er sich nicht mit Politik beschäftigt. Seine Frau sei jedoch die Anführerin einer Gruppe von Frauen gewesen, die materiellen Schadenersatz für die im Zuge der Revolution erlittenen Schäden gefordert habe und hätte sie diesbezüglich mehrere Aktionen organisiert. In Kirgisistan hätte er sich nicht auf Dauer verstecken können, da es ein kleines Land sei und sie ihn früher oder später gefunden hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er ohne weiters getötet werden könnte. Weitere Verwandte mütterlicherseits lebten noch in Kirgisistan sowie weiters auch eine Schwester und ein Bruder in Bischkek. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 17.08.2009 vor, wonach er an einer chronischen Hepatitis B und D-Infektion sowie einer Pangastritis leide, vor. Am Schluss der Einvernahme wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Verfahren zugelassen werde.
Am 25.01.2010 wurde der Asylwerber durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck ergänzend einvernommen. Er sei am XXXX in Kirgisistan geboren. Nach der Pflichtschule habe er eine Lehranstalt für Baugewerbe absolviert, anschließend zwei Jahre lang den Militärdienst. Dann habe er in einer Fabrik gearbeitet und in der Folge als Schaffner bei der Eisenbahn bis zum Jahre 2001. Anschließend habe er bei seiner Frau in ihrer Parfümerie mitgearbeitet.Am 25.01.2010 wurde der Asylwerber durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck ergänzend einvernommen. Er sei am römisch 40 in Kirgisistan geboren. Nach der Pflichtschule habe er eine Lehranstalt für Baugewerbe absolviert, anschließend zwei Jahre lang den Militärdienst. Dann habe er in einer Fabrik gearbeitet und in der Folge als Schaffner bei der Eisenbahn bis zum Jahre 2001. Anschließend habe er bei seiner Frau in ihrer Parfümerie mitgearbeitet.
Er sei das erste Mal im Herbst 2005 festgenommen worden und noch am selben Tag entlassen worden, wobei sie ihm ausgerichtet hätten, dass seine Frau nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen solle. Das zweite Mal sei er zwei Tage nach der Ausreise seiner Frau festgenommen worden und nach 20 Tagen entlassen worden, wobei er ein Ausreiseverbot erhalten habe. Über Vorhalt, dass diese Aussage unglaubwürdig sei, da er legal und problemlos über den Flughafen ausgereist sei, gab er an, dass er "das einfach riskiert" habe. Er selbst habe niemals mit den staatlichen Behörden Probleme gehabt, sondern nur seine Frau. Er sei Mitglied der Oppositionspartei Ata Meken, habe jedoch deswegen keine Probleme gehabt. Er sei ausschließlich wegen seiner Familie ausgereist. Seine Frau habe Probleme gehabt. Er persönlich habe nach seiner Haftentlassung jedoch keine Probleme mehr gehabt. Über Vorhalt, dass er bei der EAST-West nur angegeben habe, nur einmal von der Polizei mitgenommen worden zu sein, während er nunmehr von einer zweimaligen Festnahme spreche, gab er an, dass die EAST-West ihn nicht konkret danach befragt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er von der Polizei verhaftet und umgebracht zu werden. In Zusammenhang mit Fragen nach einer allfälligen inländischen Fluchtalternative gab er zunächst einmal an, dass er in den Bergen von Niemandem gesucht worden sei, anschließend, dass er sehr wohl in diesem Bergdorf von der der Polizei gesucht wurde und schließlich wiederum, dass er von Niemanden in den Bergen gesucht worden sei. Seine Frau und seine Kinder halten sich ebenso wie er in Österreich auf. Er lebe von der Grundversorgung, sonst habe er keine Bindungen zu Österreich. Auf Grund einer diesbezüglichen Anfrage an die Staatendokumentation wurde nach Rücksprache mit IOM in Bischkek ausgeführt, dass Hepatitis B und D in Kirgisistan behandelt werden könne und dass die erforderlichen Medikamente (Interferon) in Kirgisistan erhältlich seien, die Behandlungskosten jedoch vom Patienten selbst getragen werden müssten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zahl: 09 06.055-BAI wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zahl: 09 06.055-BAI wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der im wesentlichen Inhalt bereits dargestellten Einvernahmen dargestellt und weiters festgehalten, dass der Antragsteller legal und problemlos im Besitze seines eigenen Reisepasses und eines Schengenvisums für Polen ausgereist sei. Sodann wurden Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der Antragsteller weder vorbestraft noch von einer Behörde gesucht noch von einer staatlichen Seite aus einem in der GFK genannten Gründen verfolgt werde. Der Antragsteller habe widersprüchliche Angaben gemacht. Es bestünden auch Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau. Der Antragsteller habe ausdrücklich festgehalten, ausschließlich wegen seiner Familie ausgereist zu sein und wäre er trotz eines von ihm behaupteten Ausreiseverbotes mit seinen eigenen Reisedokumenten legal und problemlos über den Flughafen Bischkek ausgereist. Auch habe er seine behauptete Verfolgung auf die seiner Frau aufgebaut, welche jedoch selbst eine Verfolgung nicht glaubhaft habe darlegen können.
Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. In Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat sei davon auszugehen, dass er zumindest zu Beginn im Falle einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde und dass er im Wesentlichen noch immer arbeitsfähig sei. Trotz der derzeit als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage in Kirgisistan erscheine eine Rückkehr in bestimmte Gebiete auf Grund der unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation durchaus auch als zumutbar, zumal zu berücksichtigen gewesen sei, dass er sich im Dorf XXXX bei seinen Großeltern in einem eigenen Haus bis zu seiner Ausreise habe aufhalten können und dass dieses Dorf nicht im Gebiet gewalttätiger Zusammenstösse liege. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme (Hepatitis B und D-Infektion) ergebe sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer genauso wie andere behandelt würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Kirgisistan grundsätzlich vorhanden seien und die Behandlung gemäß internationalen Standards erfolge. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfällige erhebliche Kosten verursachen würden, seien nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend. Es seien somit im gegenständlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage versetzt würde und ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung. Es sei im vorliegenden Fall auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus diesen Gründen nicht in Betracht komme.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. In Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat sei davon auszugehen, dass er zumindest zu Beginn im Falle einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde und dass er im Wesentlichen noch immer arbeitsfähig sei. Trotz der derzeit als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage in Kirgisistan erscheine eine Rückkehr in bestimmte Gebiete auf Grund der unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation durchaus auch als zumutbar, zumal zu berücksichtigen gewesen sei, dass er sich im Dorf römisch 40 bei seinen Großeltern in einem eigenen Haus bis zu seiner Ausreise habe aufhalten können und dass dieses Dorf nicht im Gebiet gewalttätiger Zusammenstösse liege. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme (Hepatitis B und D-Infektion) ergebe sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer genauso wie andere behandelt würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Kirgisistan grundsätzlich vorhanden seien und die Behandlung gemäß internationalen Standards erfolge. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfällige erhebliche Kosten verursachen würden, seien nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend. Es seien somit im gegenständlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage versetzt würde und ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung. Es sei im vorliegenden Fall auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus diesen Gründen nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Familienbezug zu Verwandten in Österreich (Ehegattin, mj. Kinder und Stieftochter) vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang wie er selbst potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schützungswertes Privatleben in Österreich seien nicht entstanden. Die Behörde sehe sich daher außer Stande die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Antragstellers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung (der einreiserechtlichen Vorschriften) als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Familienbezug zu Verwandten in Österreich (Ehegattin, mj. Kinder und Stieftochter) vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang wie er selbst potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schützungswertes Privatleben in Österreich seien nicht entstanden. Die Behörde sehe sich daher außer Stande die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Antragstellers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung (der einreiserechtlichen Vorschriften) als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte, wobei auf sein bisheriges Vorbringen betreffend bereits erlittene Verfolgungshandlungen verwiesen worden sei. Der Umstand, dass eine Behandlung in Kirgisistan vom Patienten selbst getragen werden müsse, sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers im Parteiengehör sowie ein aktuelles fachärztliches Attest nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es wurde schließlich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine adäquate medizinische Behandlung in seiner Heimat möglich wäre, beantragt. Die Ausreise aus Kirgisistan sei von einer "Firma" organisiert worden. Obwohl das Bundesasylamt ihn gefragt habe, ob er mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft einverstanden wäre, habe das Bundesasylamt solche nicht durchgeführt. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung des bisher nicht einbezogenen Beweis- und Dokumentationsmaterials beantragt. Seine Familie und er würden bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, zudem habe die Behörde keine ausreichenden Feststellungen zur Integration und seinen Beziehungen zu Österreich getroffen und hätten sich seine Familienmitglieder und er in Österreich schon sehr gut integriert.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2011 an, welche mit jener seiner Familienangehörigen verbunden wurde. Zu dieser Verhandlung ließ sich die Behörde erster Instanz entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich. Nach Befragung seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass die Übersetzung beim Bundesasylamt nicht ganz klar gewesen sei und dass die Dolmetscherin die Antworten kurz zusammengefasst habe. Die einvernehmende Beamtin habe die Antworten nicht bis zum Schluss hören wollen, sondern habe ihn immer wieder unterbrochen. Er sei Kirgise und Moslem und am XXXX im Dorf XXXX geboren. Nach dem Schulabschluss habe er den Militärdienst geleistet und ein Jahr lang in einer Fabrik in Bischkek gearbeitet. Er habe eine Berufschule für das Bahnwesen besucht und anschließend als Schaffner bis zum Jahre 2001 gearbeitet, später habe er seine Frau bei ihrer Handelstätigkeit (Parfümeriewaren) unterstützt. Nach der Revolution 2005 hätten sie Probleme bekommen, vorwiegend habe seine Frau Probleme gehabt. Wegen seiner Mitgliedschaft zur Ata Meken Partei habe er jedoch keine Probleme gehabt. Bei der Plünderung des Geschäftslokals seiner Frau sei er durch eine Glasscherbe verletzt worden, vorwiegend sei jedoch seine Frau aktiv gewesen. Im September 2005 hätten sie ihn 10 Stunden festgehalten und dann wieder gehen lassen, wobei sie vorwiegend von ihm gewollt hätten, dass er seine Frau abhalte, öffentlich über ihre Probleme zu reden. Er sei auch geschlagen worden, aber nicht stark. In der Folge hätten sie ungefähr dreimal die Wohnung gewechselt. Zwei Tage nach der Ausreise seiner Frau hätten zivil gekleidete Männer ihn mitgenommen, ihn auf die Polizeistation gebracht und dort 20 Tage angehalten. Er sei täglich verhört worden, sie hätten ihn dann unter der Bedingung, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe, entlassen. Er habe jedoch die Stadt verlassen und sei in sein Heimatdorf gefahren. Dort habe er keine Probleme gehabt. Ausgereist sei er, weil seine Familie zerrissen worden sei. Er habe als Schaffner aus Erzählungen davon gehört, dass Personen, die entgegen einem Ausreiseverbot ausgereist wären, eine Haftstrafe erhalten würden. Er arbeite ebenso wie seine Frau ehrenamtlich beim Verein "XXXX" mit und zwar täglich, außerdem habe er die A2-Prüfung des österreichischen Sprachdiploms absolviert. Er leide unter Hepatitis B und D und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und müsse ein Medikament namens Pegasis nehmen. Er glaube, dass er sich mit dem Virus Hepatitis B und D in den Bergen infiziert habe. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er, dass er im Gefängnis eingesperrt werde, weil er entgegen des behördlichen Verbotes die Stadt verlassen habe und zweitens wegen der Probleme seiner Frau.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2011 an, welche mit jener seiner Familienangehörigen verbunden wurde. Zu dieser Verhandlung ließ sich die Behörde erster Instanz entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich. Nach Befragung seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass die Übersetzung beim Bundesasylamt nicht ganz klar gewesen sei und dass die Dolmetscherin die Antworten kurz zusammengefasst habe. Die einvernehmende Beamtin habe die Antworten nicht bis zum Schluss hören wollen, sondern habe ihn immer wieder unterbrochen. Er sei Kirgise und Moslem und am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Nach dem Schulabschluss habe er den Militärdienst geleistet und ein Jahr lang in einer Fabrik in Bischkek gearbeitet. Er habe eine Berufschule für das Bahnwesen besucht und anschließend als Schaffner bis zum Jahre 2001 gearbeitet, später habe er seine Frau bei ihrer Handelstätigkeit (Parfümeriewaren) unterstützt. Nach der Revolution 2005 hätten sie Probleme bekommen, vorwiegend habe seine Frau Probleme gehabt. Wegen seiner Mitgliedschaft zur Ata Meken Partei habe er jedoch keine Probleme gehabt. Bei der Plünderung des Geschäftslokals seiner Frau sei er durch eine Glasscherbe verletzt worden, vorwiegend sei jedoch seine Frau aktiv gewesen. Im September 2005 hätten sie ihn 10 Stunden festgehalten und dann wieder gehen lassen, wobei sie vorwiegend von ihm gewollt hätten, dass er seine Frau abhalte, öffentlich über ihre Probleme zu reden. Er sei auch geschlagen worden, aber nicht stark. In der Folge hätten sie ungefähr dreimal die Wohnung gewechselt. Zwei Tage nach der Ausreise seiner Frau hätten zivil gekleidete Männer ihn mitgenommen, ihn auf die Polizeistation gebracht und dort 20 Tage angehalten. Er sei täglich verhört worden, sie hätten ihn dann unter der Bedingung, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe, entlassen. Er habe jedoch die Stadt verlassen und sei in sein Heimatdorf gefahren. Dort habe er keine Probleme gehabt. Ausgereist sei er, weil seine Familie zerrissen worden sei. Er habe als Schaffner aus Erzählungen davon gehört, dass Personen, die entgegen einem Ausreiseverbot ausgereist wären, eine Haftstrafe erhalten würden. Er arbeite ebenso wie seine Frau ehrenamtlich beim Verein "XXXX" mit und zwar täglich, außerdem habe er die A2-Prüfung des österreichischen Sprachdiploms absolviert. Er leide unter Hepatitis B und D und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und müsse ein Medikament namens Pegasis nehmen. Er glaube, dass er sich mit dem Virus Hepatitis B und D in den Bergen infiziert habe. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er, dass er im Gefängnis eingesperrt werde, weil er entgegen des behördlichen Verbotes die Stadt verlassen habe und zweitens wegen der Probleme seiner Frau.
Der vorsitzende Richter kündigte am Schluss der Verhandlung an, eine Anfrage bei ACCORD einzuholen, welche allfälligen Konsequenzen bei der Missachtung eines behördlichen Verbotes die Stadt Bischkek zu verlassen, drohen würden. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung von Accord vom 20.12.2011 steht unter Bezugnahme auf einen Artikel in der kirgisischen Nachrichtenagentur Vesti.kg im Fall von Rauschan Rikunova, welcher im Zusammenhang mit der Firma Megacom beschuldigt worden sei, eine Entscheidung des Rayonsgerichts in Bischkek, die Unterbindungsmaßnahme von Hausarrest auf Untersuchungshaft umzuändern, da der Verurteilte die Regeln des Hausarrestes nicht eingehalten habe. Auf Grund der zur Verfügung stehenden Quellen hätten keine weiteren Informationen zu Sanktionen gegen Personen, die entgegen einer behördlichen Anordnung Bischkek bzw. Kirgisistan verlassen hätten, gefunden werden können.
Im Zuge des Parteiengehörs führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass der Verstoß des Beschwerdeführers, da er nicht nur Bischkek, sondern Kirgisistan verlassen habe, schwerer wiege und daher der Beschwerdeführer zumindest mit denselben, wahrscheinlich jedoch mit schlimmeren Sanktionen, zumindest jedoch mit Untersuchungshaft rechnen müsste und die Bedingungen für Untersuchungshaft in Kirgisistan besonders schlimm seien. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zu gewähren, in eventu zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der kirgisischen Volksgruppe und der islamischen Religion, und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gebiet XXXX in Kirgisistan geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er den Militärdienst und arbeitete anschließend in einer Fabrik. Sodann besuchte er eine Fachschule für das Bahnwesen und arbeitete in der Folge bis zum Jahre 2001 als Schaffner. In der Folge unterstützte er seine Frau bei ihren Handelstätigkeiten (Parfümeriewaren). Im Zuge der Unruhen im März 2005 (Tulpenrevolution) wurde das Geschäft der Ehefrau des Beschwerdeführers zuerst geplündert und dann zerstört und in Brand gesetzt, wobei sich auch der Beschwerdeführer durch eine Glasscherbe verletzte. Zu allfälligen Verfolgungshandlungen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Ausreise seiner Frau im November 2006 noch bis zum Frühjahr 2009 die meiste Zeit in seinem Heimatdorf in den Bergen Kirgisistans auf. Am 24.04.2009 verließ er legal mit seinem eigenen Reisepass und einem polnischen Schengenvisum auf dem Luftwege Kirgisistan und flog nach Moskau, von wo er mit der Bahn nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Polen am 09.05.2009 illegal nach Österreich zu seiner bereits hier befindlichen Ehefrau und seinen beiden Kindern gelangte. Am 22.05.2009 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter Hepatitis B und D, welche er sich vermutlich während seines Aufenthaltes in den kirgisischen Bergen zuzog. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und ein Zertifikat des Niveaus A2 erworben. Er arbeitet (täglich) ehrenamtlich bei dem Verein "XXXX" sowie überdies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden. Seine Familienangehörigen einschließlich der zuletzt nachgereisten Stieftochter sind alle als sehr gut integriert zu bezeichnen.Er ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der kirgisischen Volksgruppe und der islamischen Religion, und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gebiet römisch 40 in Kirgisistan geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er den Militärdienst und arbeitete anschließend in einer Fabrik. Sodann besuchte er eine Fachschule für das Bahnwesen und arbeitete in der Folge bis zum Jahre 2001 als Schaffner. In der Folge unterstützte er seine Frau bei ihren Handelstätigkeiten (Parfümeriewaren). Im Zuge der Unruhen im März 2005 (Tulpenrevolution) wurde das Geschäft der Ehefrau des Beschwerdeführers zuerst geplündert und dann zerstört und in Brand gesetzt, wobei sich auch der Beschwerdeführer durch eine Glasscherbe verletzte. Zu allfälligen Verfolgungshandlungen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Ausreise seiner Frau im November 2006 noch bis zum Frühjahr 2009 die meiste Zeit in seinem Heimatdorf in den Bergen Kirgisistans auf. Am 24.04.2009 verließ er legal mit seinem eigenen Reisepass und einem polnischen Schengenvisum auf dem Luftwege Kirgisistan und flog nach Moskau, von wo er mit der Bahn nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Polen am 09.05.2009 illegal nach Österreich zu seiner bereits hier befindlichen Ehefrau und seinen beiden Kindern gelangte. Am 22.05.2009 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter Hepatitis B und D, welche er sich vermutlich während seines Aufenthaltes in den kirgisischen Bergen zuzog. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und ein Zertifikat des Niveaus A2 erworben. Er arbeitet (täglich) ehrenamtlich bei dem Verein "XXXX" sowie überdies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden. Seine Familienangehörigen einschließlich der zuletzt nachgereisten Stieftochter sind alle als sehr gut integriert zu bezeichnen.
Zur Kirgisistan wird folgendes festgestellt:
Bevölkerung: rund 5,36 Millionen Einwohner;
Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Russen 8,4%, Usbeken 15% , circa 10.000 Deutschstämmige; (Zensus 2009)
Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 auch Russisch "offizielle Sprache"; Bestandsgarantie für Sprachen nationaler Minderheiten
Religionen: 80% sunnitische Moslems, 16% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Kirgisistan_node.html, Zugriff 31.05.2011)
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)
Aktuelle innenpolitische Situation
Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.
Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Schurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Schurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Schurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56
%.
(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Neue Regierung in Bischkek fixiert
17. Dezember 2010, 23:53
Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf
Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.
Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.
Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.
Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.
Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.
Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.
Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
Im Unterschied zu vergangenen Jahren, stellte die Innenrevision des Ministeriums keine Statistiken über Bürgerbeschwerden, nachträgliche Untersuchungen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung entlassene Beamte im Laufe des Jahres zur Verfügung.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.
Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.
In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden
Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden
Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.
Am 8. Juli berichtete HRW, daß 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."
(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.
Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.
Das nichtamtliche (NGO-) Komitee der Soldatenmütter berichtet von einem aktenkundigen Fall militärischer Schikanierung durch körperliche Misshandlung durch Unteroffiziere im Laufe des Jahres. Die Militärbehörden stellten dem Opfer medizinische Versorgung zur Verfügung. Einer der Straftäter wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der andere erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe im Ausmaß von einem Jahr.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
NGOs
Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten (vgl. Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten vergleiche Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.
Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
In letzter Zeit klagen insbesondere die wenigen verbleibenden unabhängigen Medien und kritische NRO über zunehmenden Druck der Regierung. So ist es 2009 zu zahlreichen unaufgeklärten Übergriffen gegen Journalisten gekommen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand:
April 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kirgisistan/Innenpolitik. html, Zugriff 7.6.2010)
Im Juli (2008) entschied das Verfassungsgericht, dass die Einschränkungen des Demonstrationsrechts, die ein vom Parlament im Juni verabschiedeter Gesetzentwurf vorsah, verfassungswidrig seien. Dennoch unterzeichnete Staatspräsident Kurmanbek Bakijew das Gesetz im August, wodurch es rechtskräftig wurde. Dieses Gesetz gibt lokalen Behörden das Recht, die Genehmigung für eine Demonstration aus zahlreichen Gründen zu verweigern.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009)
Das Gesetz sieht die Rede- und Pressefreiheit vor, die Regierung schränkt jedoch manchmal diese Rechte in der Praxis ein durch den Entzug von Übertragungsrechtung und Berichten zufolge auch durch die Einschüchterung von Journalisten. Ein Gesetz vom Juni 2008, das noch nicht voll umgesetzt wurde, setzt signifikante Restriktionen für Fernseh- und Radiounternehmen fest und richtet neue Anforderungen für den Einsatz der kirgisischen Sprache und lokale Themen ein. Menschenrechtsaktivisten meinen dieses Gesetz sie verfassungswidrig. Das Gesetz sieht den Erhalt der Staatsmacht über die Kirgisische Nationale Fernseh- und Radiosendeanstalt vor.
Individuen können die Regierung in der Öffentlichkeit oder privat kritisieren ohne Repressalien, die Regierung versuch jedoch Kritik zu hemmen, z.B. durch die Überwachung von politischen Treffen.
Es gibt 40-50 reguläre Zeitungen und Magazine, acht davon staatseigen, und ungefähr 50 staatliche und private Fernseh- und Radiostationen. Zwei davon - beide staatliche - strahlen landesweit aus.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International:
Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Struktur der Wirtschaft
Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.
Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Gesundheits- und Sozialsystem
Es gibt einen umfassenden, integrierten Gesundheitsdienst in der Republik Kirgisistan. Dieser umfasst den staatlichen, städtischen und privaten Sektor. Aktivitäten von öffentlichen Gesundheitsorganisationen werden durch die folgenden Gesetze geregelt: "Gesetz über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" vom 09.01.2005; "Gesetz der Republik Kirgisistan über die Krankenversicherung von Bürgern in der Republik Kirgisistan" vom 18.10.1999" sowie andere normative Rechtsakte der Republik Kirgisistan.
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan sind Prinzipien wie "Beachtung der Rechte der Bürger auf Gesundheitsversorgung (-schutz)", "Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Zugang zu (Verfügbarkeit) von medizinisch-sanitärer und sanitärer Präventivhilfe" und "Freier Zugang von Bürgern zum Netz von staatlichen und städtischen Gesundheitsinstitutionen innerhalb des Programms von Staatsgarantien" unter den Hauptprinzipien der staatlichen Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Republik Kirgisistan inkludiert.
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Gemäß Artikel 20 des Gesetzes "über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" definiert das Programm von Staatsgarantien Rahmen, Leistungsumfang und Bedingungen der Bereitstellung von medizinisch-sanitärer Hilfe als frei und präferentiell gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan. Bürgern der Republik Kirgisistan werden folgende Arten einer medizinisch-sanitären Hilfe bereitgestellt: - Medizinisch-sanitäre Primärhilfe sowie Erste Hilfe (Hauptart an Gesundheitsdiensten in der Republik Kirgisistan; soll allen Bürgern zur Verfügung stehen);
- Spezialisierter Gesundheitsdienst; - Medizinisch-soziale Hilfe; - Medizinische Rehabilitation; - Medizinische Begutachtung. Medizinisch-sanitäre Primärhilfe, die von Familienärzten und Therapeuten erwiesen wird, ist für Bürger der Republik Kirgisistan frei zugänglich.
Das Schweizerische Rote Kreuz engagiert sich seit Jahren für die Gesundheit der Bevölkerung in Kirgistan: Seither hat sich die Hygiene in den Spitälern wesentlich verbessert, die Ernährung der Menschen ist ausgewogener und sie haben Zugang zu jodisiertem Salz, das sie vor der Kropfbildung bewahrt. (...) In den letzten Jahren sind in mehr als 1100 Dörfern der Regionen Naryn, Talas, Chui, Batken und Osh Gesundheitskomitees von der Bevölkerung gewählt worden. Sie engagieren sich in Freiwilligenarbeit zu Themen, die von den Dorfbewohnern als besonders wichtig erachtet werden. So wurden Gesundheitsaktionen zu Alkoholprävention, gesunder Ernährung oder Zahnhygiene durchgeführt. (...) Das Schweizerische Rote Kreuz hat in Kirgistan auch vier grosse Spitäler saniert und neu ausgerüstet.
(Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz, Kirgistan: "Gesundheit ist Dorfsache"; http://www.redcross.ch/data/mag/pdf/119_de.pdf [Abruf am 12.02.2010])
Laut Basisprogramm der Pflichtkrankenversicherung für Bürger der Republik Kirgisistan (in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung der Republik Kirgisistan vom 7.7.1998 Nr. 440) soll versicherten Bürgern der Republik Kirgisistan im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung Folgendes garantiert sein: - stationäre und medizinisch-sanitäre Ersthilfe in den medizinischen Einrichtungen, die zum System der Pflichtkrankenversicherung gehören; -Zahlungen für notwendige Heilmittel und medizinische Ausrüstungen, die in den folgenden Fällen getätigt werden: - Im Falle von stationärer medizinischer Versorgung - auf Kosten der Pflichtkrankenversicherung; - Im Falle einer ambulanten Behandlung - auf Kosten der Bürger selbst.
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung/Grundversorgung wird für jedermann bereitgestellt. Die kirgisische Gesetzgebung benachteiligt Volkszugehörigkeiten nicht, tatsächlich ist es eher eine Frage von wirtschaftlichem Leistungsvermögen und nicht von Volkszugehörigkeit. Laut Artikel 67 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan (Kapitel 7: "Rechte der Bürger auf Gesundheitsschutz") haben Bürger der Republik Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz, was (nebst anderen Punkten) Folgendes vorsieht: "Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, sozialer Herkunft, Beruf, Wohnort, religiösem Glauben, Überzeugungen, Mitgliedschaft bei irgendwelchen Vereinen sowie anderen Umständen, (haben sie) gleiche Rechte beim Gebrauch des Rechts auf Erhalt von medizinisch-sanitärer und medizinisch-sozialer Hilfe."
Laut Artikel 63 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan ist "fremden Staatsbürgern auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan, Personen ohne Staatsbürgerschaft, die dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan wohnen sowie Flüchtlingen die Ausübung des Rechts auf Gesundheitsschutz gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan sowie internationaler Abkommen der Republik Kirgisistan garantiert."
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Leistungen der medizinischen Grundversorgung in Family Group Practices (FGPS) wurden umstrukturiert und erreichten 2004 erreichten ca. 98,5% der Bevölkerung. Eine ambulante Medikamentenversorgung wurde eingeführt, um den Zugang zu Medikamenten für die Grundversorgung zu verbessern, um Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck zu behandeln und um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
Trotz kontinuierlichem Ansteigen der Mittel für die primäre Gesundheitsversorgung, bleiben die Gehälter für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gering und es besteht ein Mangel an
Personal in abgelegenen Gebieten. Müttersterblichkeit erhöhte sich bald nach der Unabhängigkeit und bleibt weiter auf hohem Niveau. Armut ist ein wichtiger
Gesundheitfaktoren; die Säuglingssterblichkeit ist in den 20% ärmsten Haushalten 1,8-mal höher als in den reichsten 20%. Eine lange Tradition der Immunisierung von Kindern mit hoter Abdeckung durch ein ausgedehntes Impfprogramm (EPI)
wurde beibehalten. Führende Erkrankungen sind Atemwegserkrankungen (23,8% in 2007) und Erkrankungen des Urogenitalsystems (12,8% in 2007).
Die Hauptursachen für Sterblichkeit sind Herz-Kreislauferkrankungen (48,3% in 2007), Verletzungen und Vergiftungen (9,8% in 2007), Erkrankungen der Atemwege (9,4% in 2007) und Krebserkrankungen (7,9% in 2007).
(Quelle:
http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)
Das "Manas Taalimi" National Health Reform Programm läuft seit 1993. Die Reformen konzentrieren sich auf die Wiederherstellung von Krankenhäusern und sanitären sowie epidemiologische Dienste, um die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken und Polikliniken durch ein Netz von Hausärzten auf lokaler Ebene zu ersetzen. Sie beinhaltet auch die Schaffung der gesetzlichen Krankenversicherung, anreiz-basierte Zahlungssysteme, die Entwicklung eines Informationssystems und besseres Arzneimittel-Management.
Kinder und Frauen sind oft in schlechtem Gesundheitszustand aufgrund ihrer ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Lage, einen Rückgang der Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einem Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen.
Trotz einer Abnahme der Sterblichkeit bei Säuglingen und Kindern unter 5 (von 60 pro Tausend in 1997 bis 38 im Jahr 2006, MICS-2006), bleibt das Niveau der Säuglingssterblichkeit hoch. Die Müttersterblichkeit weiterhin unannehmbar hoch - bis 104 Fällen pro 100.000 Lebendgeburten. Mittlerweile können mehr als 60 Prozent der Müttersterblichkeitsfälle durch kostengünstige Maßnahmen verhindert werden. Hauptursachen der Kindersterblichkeit zählen Komplikationen während der Geburt, angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen der Atemwege.
(Quelle: In 2007, UNICEF supported research in Batken Province, conducted by the Sanitation Epidemiological Service of the Ministry of Health, which indicated that about 70 per cent of children were infected with at least one parasite.
http://www.unicef.org/kyrgyzstan/health.html)
Zur Partei "Ata-Meken" wird Folgendes festgestellt:
Die politische Partei Ata-Meken (kirgisisch für Heimat) ist eine Unternehmerpartei, ist aber sozialdemokratisch ausgerichtet. Sie wurde im Jahr 1992 vom ehemaligen Parlamentssprecher Omurbek Tekebajev gegründet und war maßgeblich an der Tulpenrevolution im Jahre 2005 beteiligt, war jedoch dann zu Präsident Bakijew in Opposition. Bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang der Ata-Meken Partei mit 5,8% der Einzug ins Parlament, sie ist jedoch an der Regierung nicht beteiligt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Parteimitglieder der Partei Ata-Meken aktuell in Kirgisistan verfolgt würden.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 22.05.2009, durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 12.06.2009 und am 25.01.2010 (BAI) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, weites durch Vorlage mehrerer ärztlicher Befunde über die Erkrankung des Beschwerdeführers, durch Einholung einer Auskunft bei ACCORD durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente sowie Vorlage von allgemeinen Dokumenten zu Situation in Kirgisistan und eine Verletzungsbestätigung aus Kirgisistan (nicht jedoch Identitätsdokumente).Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 22.05.2009, durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 12.06.2009 und am 25.01.2010 (BAI) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, weites durch Vorlage mehrerer ärztlicher Befunde über die Erkrankung des Beschwerdeführers, durch Einholung einer Auskunft bei ACCORD durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente sowie Vorlage von allgemeinen Dokumenten zu Situation in Kirgisistan und eine Verletzungsbestätigung aus Kirgisistan (nicht jedoch Identitätsdokumente).
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die länderspezifischen Feststellungen ergeben sich aus einer zusammenfassenden Darstellung des Asylgerichtshofes durch die Richterin Mag. Scherz, welche auf einer ausgewogenen Zusammenstellung verschiedenster seriöser Quellen beruht, ergänzt durch einen Auszug aus der freien Enzyklopädie Wikipedia über die Ata Meken Partei. Wenn die Beschwerdeführervertreterin von einem Dominieren der Anhänger des früheren Präsidenten Bakijew in einer politischen Landschaft Kirgisistans spricht, so ist dem entgegen zu halten, dass Bakijew nach Weißrussland geflohen ist und sich weiter dort aufhält und die ihm nahestehende Partei Arta-Schurt 8,7% der Stimmen der Parlamentswahlen am 10.10.2010 erhalten hat, es sind jedoch nach wie vor Minister und hohe Beamte aus seiner Zeit in ihren Funktionen. Die Behauptung, dass die politische Situation Kirgisistans nicht durch große Stabilität gekennzeichnet ist, mag auch zutreffend sein. Vermutungen, dass ein erneuter Regierungsumsturz jedoch wieder Bakijew bzw. seine Anhänger an die Macht bringen könnte, ist jedoch rein spekulativ.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist passagenweise durchaus konkret, aber auch passagenweise sehr vage, insbesondere konnte der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben zu dem angeblich über ihn verhängten Ausreiseverbot bzw. der Anordnung, die Stadt Bischkek nicht zu verlassen, machen, und er hat auch nicht ausgeführt, ob diese Anordnung mündlich oder schriftlich erfolgt ist, jedenfalls ist das diesbezügliche Vorbringen sehr vage. Selbst wenn man ein informell polizeilich angeordnetes Verbot, die Stadt Bischkek zu verlassen, als glaubwürdig annehmen würde, so ist sein Fall überhaupt nicht mit jenem in der ACCORD-Anfragebeantwortung vergleichbar, über den ein gerichtlicher Hausarrest verhängt wurde, welcher in Untersuchungshaft umgewandelt wurde.
Sein weiteres Vorbringen ist auch mehrfach und zwar sowohl innerhalb seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt als auch zwischen den Aussagen vom Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchlich: Bereits bei seiner Ausbildung machte er widersprüchliche Angaben: Während er vor dem Bundesasylamt (AS 243) angab, nach der Pflichtschule eine Lehranstalt für das Baugewerbe besucht zu haben und erst dann zum Militär gegangen zu sein, gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er gleich nach der Pflichtschule das Militär besucht habe und dann erst nach dem Militärdienst und eine kurzen Zeit der Fabrikarbeit eine Fachschule für das Eisenbahnwesen absolviert zu haben.
Während er bei der Erstaufnahmestelle West ausdrücklich angab, nur ein einziges Mal von der Polizei mitgenommen worden zu sein ("AS 149: Ich muss mich korrigieren, es war nur ein einziges Mal gewesen) sprach er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 25.01.2010 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich von zwei Festnahmen, einer vor der Ausreise seiner Frau und einer danach.
Völlig widersprüchlich zu dem Vorbringen über die beiden Verhaftungen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 25.01.2010 an, dass er niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, dass nur seine Frau Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, um dann nochmals zu wiederholen, dass er persönlich keine Probleme mit der Regierung gehabt habe. Auch auf die folgenden detaillierten Fragen hinsichtlich der Verfolgungsgründe gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, niemals von staatlicher Seite - aus welchen Gründen auch immer - verfolgt worden zu sein. Dazu passt auch die Aussage, dass er deswegen ausgereist sei, weil er "einfach zu seiner Familie wollte" (AS 251), was durchaus plausibel und menschlich verständlich ist, aber eindeutig ebenso wie die zuletzt genannten Aussagen gegen das Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe spricht. Auch seine Angaben vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ob er in seinem Heimatdorf von der Polizei gesucht wurde, sind völlig widersprüchlich, zumal er erst davon sprach (AS 251), dass er in seinem Heimatdorf keine Probleme hatte, dann plötzlich behauptete, dass er sehr wohl auch in diesem Dorf von der Polizei gesucht wurde, um dann wenig später wieder zu bestätigen, dass ihn niemand in den Bergen gesucht habe. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt.
Als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus um seine Integration bemühten Eindruck.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof dem Vorbringen des Beschwerdeführers (der im Gegensatz zu seiner Ehefrau unter keinen psychischen Erkrankungen leidet, die seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen) - ebenso wie das Bundesasylamt keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Die Feststellungen über die Erkrankung an Hepatitis B und D ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen (die im Übrigen auch von keiner Seite in Zweifel gezogen wurden).
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.
Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:
Die Asylgründe des Beschwerdeführers stützen sich auf jene seiner Ehefrau, der jedoch ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. D3 401976-1/2008/15E keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens des Asylgerichtshofes zugebilligt wurde. Beim Beschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er selbst angegeben hat, dass er vom November 2006 (unrichtig mit 2007 angegeben) bis zu seiner Ausreise im April 2009 keine Probleme mehr hatte (weil er sich in seinem Heimatdorf aufhielt). Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind jedoch nicht asylrelevant (so schon VwGH vom 07.11.1995 Zl. 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996 Zl. 95/20/0150 uvm).
Vielmehr erscheint es durchaus plausibel und lebensnah, dass der Beschwerdeführer - wie er im Übrigen auch vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat (AS 251) - nur deshalb aus Kirgisistan ausgereist ist, weil er zu seiner bereits in Österreich befindlichen Familie wollte, was jedoch keinen Asylgrund darstellt.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren müsste, gab er an, dass er dort eingesperrt würde und zwar erstens wegen des behördlichen Verbotes die Stadt zu verlassen und zweitens wegen der Probleme seiner Frau. Auf dieses Vorbringen wurde bereits im Spruchteil I. eingegangen.Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren müsste, gab er an, dass er dort eingesperrt würde und zwar erstens wegen des behördlichen Verbotes die Stadt zu verlassen und zweitens wegen der Probleme seiner Frau. Auf dieses Vorbringen wurde bereits im Spruchteil römisch eins. eingegangen.
Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zur Erkrankung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtsprechungslinien:Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtsprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Zu der festgestellten Hepatitis B und D - Infektion ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Behandlung in Kirgisistan möglich ist; dass diese möglicherweise nicht den gleichen Standard aufweise wie in Österreich und kostenpflichtig ist, nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, kein Abschiebungshindernis. Im Übrigen muss der Beschwerdeführer derzeit nur (oral) ein Medikament nehmen und im Übrigen gelegentlich zur Kontrolle.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung nicht eine derartige Schwere erreicht, dass von ganz besonderen exzeptionellen Umständen auszugehen ist, die eine Abschiebung nach Kirgisistan unzulässig machen würde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei den Verein "XXXX" sowie bei der Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ehrenamtliche Arbeit leistet, von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch aus den zahlreichen Befunden ergibt sich nicht das Gegenteil. Es ist auch das Augenmerk darauf zu richten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Lebens in zahlreichen Berufen tätig war und im Falle einer Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Frau und ihrer Familie zählen könnte. Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.
Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Da Ehegatten eo ipso ein Familienleben führen und überdies ein solches zu den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ebenso unzweifelhaft ist und diese bereits mehr als 5 Jahre in Österreich aufhältig sind und im Übrigen auch sonst als sehr gut integriert zu bezeichnen sind, gebietet Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Gleichbehandlung mit dem im Übrigen ebenfalls sie um seine Integration bemühten und in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer auch als sehr gut integriert zu bezeichneten Beschwerdeführer, wobei auch nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH (VfGH U760-764/11-20) die persönlichen Bemühungen zur Integration jedenfalls zu berücksichtigen sind.Da Ehegatten eo ipso ein Familienleben führen und überdies ein solches zu den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ebenso unzweifelhaft ist und diese bereits mehr als 5 Jahre in Österreich aufhältig sind und im Übrigen auch sonst als sehr gut integriert zu bezeichnen sind, gebietet Artikel 8, Absatz eins, EMRK eine Gleichbehandlung mit dem im Übrigen ebenfalls sie um seine Integration bemühten und in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer auch als sehr gut integriert zu bezeichneten Beschwerdeführer, wobei auch nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH (VfGH U760-764/11-20) die persönlichen Bemühungen zur Integration jedenfalls zu berücksichtigen sind.
Mag der Beschwerdeführer auch illegal eingereist sein und noch nicht so lange in Österreich aufhältig sein, wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder, so ist nach Auffassung des erkennenden Senates im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, sodass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie nicht statthaft erscheint.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz dem Umstandes der illegalen Einreise des Beschwerdeführers aus der Sicht des erkennenden Senates bei einer Interessenabwägung aufgrund ihrer hohen Integration die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechenden privaten Interessen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen.
Eine Ausweisung würde daher den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privatleben verletzen.
Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
19.03.2012