TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 D3 414068-1/2010

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 414068-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 10 02.230-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 10 02.230-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die (damals minderjährige) Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans und Angehörige der kirgisischen Volksgruppe, gelangte am 11.03.2010 auf Grund des Antrages ihrer Mutter auf Familienzusammenführung per Flugzeug von Polen nach Österreich und stellte am selben Tag unter Vorlage eines kirgisischen Personalausweises und einer Geburtsurkunde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, PI Flughafen/Sonderdienste, am 12.03.2010 gab sie dazu an, ihre Mutter habe in Kirgisistan politische Probleme gehabt und im Jahr 2005 nach Österreich flüchten müssen. Sie selbst habe damals bei ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt und die Schule besucht. Ihre Großmutter habe ihr gesagt, dass sie zu ihrer Mutter nach Österreich reisen solle. Ihre Mutter sei zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Nach Zulassung des Verfahrens am 16.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 08.06.2010 einvernommen. Dabei gab sie an, gesund zu sein. Sie habe in Kirgisistan bei ihren Großeltern gelebt, welche eine staatliche Pension beziehen würden und von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater finanziell unterstützt worden seien. Bis zu ihrer Ausreise habe sie die Schule besucht. Ihre Mutter habe ihren Stiefvater geheiratet, als die Beschwerdeführerin 10 Monate alt gewesen sei. Beide hätten mit XXXX gehandelt. Im Zuge der Revolution im Jahre 2005 sei ihr Geschäft zerstört worden und sie hätten alles verloren. Sie seien mit ihren Geschwistern 2006 nach Österreich gereist, sie selbst sei in Kirgisistan zurückgelassen worden. Mit ihrer Mutter habe sie alle 1 bis 2 Monate telefoniert. Im Herbst 2009 habe sie sich entschlossen auszureisen, weil Leute angerufen und nach ihrer Mutter gefragt hätten und einmal zur Großmutter gekommen seien, als sie selbst in der Schule gewesen sei. Darauf hätte ihre Großmutter gemeint, es sei zu gefährlich für sie, sie solle ausreisen. Ihre Mutter könne nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, sie würde dort ermordet werden. Derzeit sei zwischen dem Süden und dem Norden des Landes Krieg. Auch wollten sie in Österreich bleiben, weil sie dort nicht studieren könne. Auch sei die Lage dort nicht stabil. Auf Nachfragen konnte sie jedoch keine näheren Angaben zu den Nachfragen nach ihrer Mutter bei ihrer Großmutter machen. Im Dorf habe sie vom Krieg nichts mitbekommen. Sie könne in Kirgisistan nicht studieren, weil Schmiergeld verlangt werde, außerdem gebe es keine Demokratie. Zusammengefasst gehe es eigentlich um die Probleme ihrer Mutter, sie wolle bei ihrer Familie sein, das sei alles. Sie lebe bei ihrer Familie in einer privaten Unterkunft, besuche aktuell einen Deutschkurs, sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ihre Großmutter, Tanten und Onkel sowie Cousinen lebten noch in der Heimat. Es wurden ihr Länderfeststellungen zu Kirgisistan zur Kenntnis gebracht.Nach Zulassung des Verfahrens am 16.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 08.06.2010 einvernommen. Dabei gab sie an, gesund zu sein. Sie habe in Kirgisistan bei ihren Großeltern gelebt, welche eine staatliche Pension beziehen würden und von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater finanziell unterstützt worden seien. Bis zu ihrer Ausreise habe sie die Schule besucht. Ihre Mutter habe ihren Stiefvater geheiratet, als die Beschwerdeführerin 10 Monate alt gewesen sei. Beide hätten mit römisch 40 gehandelt. Im Zuge der Revolution im Jahre 2005 sei ihr Geschäft zerstört worden und sie hätten alles verloren. Sie seien mit ihren Geschwistern 2006 nach Österreich gereist, sie selbst sei in Kirgisistan zurückgelassen worden. Mit ihrer Mutter habe sie alle 1 bis 2 Monate telefoniert. Im Herbst 2009 habe sie sich entschlossen auszureisen, weil Leute angerufen und nach ihrer Mutter gefragt hätten und einmal zur Großmutter gekommen seien, als sie selbst in der Schule gewesen sei. Darauf hätte ihre Großmutter gemeint, es sei zu gefährlich für sie, sie solle ausreisen. Ihre Mutter könne nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, sie würde dort ermordet werden. Derzeit sei zwischen dem Süden und dem Norden des Landes Krieg. Auch wollten sie in Österreich bleiben, weil sie dort nicht studieren könne. Auch sei die Lage dort nicht stabil. Auf Nachfragen konnte sie jedoch keine näheren Angaben zu den Nachfragen nach ihrer Mutter bei ihrer Großmutter machen. Im Dorf habe sie vom Krieg nichts mitbekommen. Sie könne in Kirgisistan nicht studieren, weil Schmiergeld verlangt werde, außerdem gebe es keine Demokratie. Zusammengefasst gehe es eigentlich um die Probleme ihrer Mutter, sie wolle bei ihrer Familie sein, das sei alles. Sie lebe bei ihrer Familie in einer privaten Unterkunft, besuche aktuell einen Deutschkurs, sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ihre Großmutter, Tanten und Onkel sowie Cousinen lebten noch in der Heimat. Es wurden ihr Länderfeststellungen zu Kirgisistan zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 10 02.230-BAI wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 10 02.230-BAI wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der im wesentlichen Inhalt bereits dargestellten Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und sie gesund sei. Sodann wurden Feststellungen ua. zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu Kirgisistan getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass glaubwürdig sei, dass sie von staatlicher Seite nicht verfolgt werde und es niemals irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe und niemand jemals an sie persönlich herangetreten sei. Jedoch hätten die für ihre Ausreise geltend gemachten Gründe nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Ihre Angaben vom 08.06.2010, dass etwa ein Jahr nach der Ausreise ihrer Mutter Leute angerufen und nach ihr gefragt hätten, diese Anrufe 2009 häufiger geworden seien und einmal auch Leute zur Großmutter gekommen seien, seien widersprüchlich zu ihren weiteren Angaben im Verlauf der Einvernahme gewesen, dass ihre Großmutter zweimal angerufen worden wäre und die Leute mehrmals zu ihrer Großmutter gekommen seien. Zudem habe sie einen konkreten Zeitraum für diese Vorfälle nicht nennen können. Im Allgemeinen sei ihr Vorbringen von äußerst vagen und pauschalen Angaben geprägt gewesen und es sei ihr weder möglich gewesen anzugeben, wer konkret ihre Mutter verfolgen würde, wann die Anrufe gewesen seien, wann die Leute bei ihrer Großmutter gewesen seien, was konkret diese Personen überhaupt gewollt hätten, noch wann diese das letzte Mal bei ihrer Großmutter gewesen seien. Während der gesamten Einvernahme sei sie in eine wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrt. Die Antworten auf die gestellten Fragen seien grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage gewesen, eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse sei ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich gewesen. Bestätigt sei dies dadurch, dass sie trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben habe machen können, sondern sie habe lediglich angegeben, dass sie darüber nichts wüsste. Zudem habe sie ihr Fluchtvorbringen ausschließlich auf das Vorbringen ihrer Mutter und deren Verfolgung bezogen, welcher es nicht möglich gewesen sei, dieses im Asylverfahren glaubhaft zu machen. Das Vorbringen ihrer Mutter sei auf Grund von erheblichen Widersprüchen sowie Unplausibilitäten als absolut unglaubwürdig bewertet worden und deren Asylantrag sei mittels Bescheid vom 20.09.2008 negativ entschieden worden. Auch würden die Angaben der Beschwerdeführerin vom 08.06.2010 den Angaben ihrer Mutter widersprechen, indem sie angegeben habe, dass das Geschäft ihrer Mutter während der Revolution 2005 geplündert und anschließend von der Regierung konfisziert worden sei, weshalb ihre Mutter es erfolglos zurückgefordert habe. Hingegen habe ihre Mutter angegeben, dass das Geschäft im Zuge der Revolution zerstört worden sei und sie von der Regierung Schadenersatz verlangt habe. Ihre Mutter habe sich zwar in Bezug auf das Ausmaß des Schadens mehrmals widersprochen, jedoch habe sie bis zuletzt angegeben, das Kaufhaus wäre geplündert worden und anschließend niedergebrannt worden und dass das Kaufhaus nach dem Anschlag wieder neu renoviert worden sei und außer ihr alle Angestellten wieder ihre Arbeit bekommen hätten.

Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe als unwahr erachtet worden seien. Sie habe selbst angegeben, in ihrer Heimat in keiner Weise irgendeiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weiters sei bei Wahrunterstellung auf die geänderte Lage im Heimatland hinzuweisen gewesen, sodass der von ihrer Mutter behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der mittlerweile gestürzten bzw. zurückgetretenen Regierung keine Aktualität mehr zukomme und im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit einer Verfolgung von staatlicher Seite zu rechnen sei. Der vorgebrachte Sacherhalt sei insgesamt nicht als glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen Landesteilen komme es somit nicht an. Da keinem anderen Familieangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies für sie auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe als unwahr erachtet worden seien. Sie habe selbst angegeben, in ihrer Heimat in keiner Weise irgendeiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weiters sei bei Wahrunterstellung auf die geänderte Lage im Heimatland hinzuweisen gewesen, sodass der von ihrer Mutter behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der mittlerweile gestürzten bzw. zurückgetretenen Regierung keine Aktualität mehr zukomme und im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit einer Verfolgung von staatlicher Seite zu rechnen sei. Der vorgebrachte Sacherhalt sei insgesamt nicht als glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen Landesteilen komme es somit nicht an. Da keinem anderen Familieangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies für sie auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass die Antragstellerin nicht glaubhaft darlegen habe können, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei ihren Großeltern in einem Dorf etwa 6 Stunden entfernt von Bischkek gelebt, welche jeweils eine Pension beziehen würden und finanziell von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater unterstützt worden seien, und habe die Schule besucht. Weiters würden Verwandte mütterlicherseits und Verwandte des Stiefvaters in Kirgisistan leben, ihre Mutter und ihre Halbgeschwister seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sie könne im Fall der Rückkehr mit familiärer Unterstützung oder durch humanitäre Organisationen rechnen und wäre ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Es liege trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage vor, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Kirgisistans eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Die letzten bekannten Konflikte würden sich auf den südlichen Bereich Kirgisistans beschränken. Schließlich habe sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand bezogen auf ihre Person behauptet, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könne. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass die Antragstellerin nicht glaubhaft darlegen habe können, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei ihren Großeltern in einem Dorf etwa 6 Stunden entfernt von Bischkek gelebt, welche jeweils eine Pension beziehen würden und finanziell von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater unterstützt worden seien, und habe die Schule besucht. Weiters würden Verwandte mütterlicherseits und Verwandte des Stiefvaters in Kirgisistan leben, ihre Mutter und ihre Halbgeschwister seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sie könne im Fall der Rückkehr mit familiärer Unterstützung oder durch humanitäre Organisationen rechnen und wäre ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Es liege trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage vor, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Kirgisistans eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Die letzten bekannten Konflikte würden sich auf den südlichen Bereich Kirgisistans beschränken. Schließlich habe sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand bezogen auf ihre Person behauptet, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen könne. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge einer Familienzusammenführung in Österreich ein Familienbezug zu Verwandten (gemeinsamer Haushalt mit Mutter, Halbgeschwistern sowie Stiefvater) vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf den Stiefvater wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesen betreffend über kein bereits in der Heimat bestandenes Familienleben verfügt, infolge ihrer zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit auch eine finanzielle Abhängigkeit von ihm zu verneinen sei und dieser über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, weshalb auch in diesem Fall eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben in Österreich seien auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer nach illegaler Einreise nicht entstanden. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied, arbeite nicht und sei auch nicht karitativ tätig und auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Ihr Unterhalt sei in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Da sie in Kirgisistan aufgewachsen sei, kenne sie die dortigen kulturellen Gegebenheiten, spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und könne sich wieder gut in die kirgisische Gesellschaft eingliedern, noch dazu, wo sie dort einen Teil ihrer Familie habe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge einer Familienzusammenführung in Österreich ein Familienbezug zu Verwandten (gemeinsamer Haushalt mit Mutter, Halbgeschwistern sowie Stiefvater) vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf den Stiefvater wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesen betreffend über kein bereits in der Heimat bestandenes Familienleben verfügt, infolge ihrer zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit auch eine finanzielle Abhängigkeit von ihm zu verneinen sei und dieser über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, weshalb auch in diesem Fall eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben in Österreich seien auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer nach illegaler Einreise nicht entstanden. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied, arbeite nicht und sei auch nicht karitativ tätig und auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Ihr Unterhalt sei in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Da sie in Kirgisistan aufgewachsen sei, kenne sie die dortigen kulturellen Gegebenheiten, spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und könne sich wieder gut in die kirgisische Gesellschaft eingliedern, noch dazu, wo sie dort einen Teil ihrer Familie habe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde im Familienverfahren gegen alle drei Spruchpunkte. Zur Beurteilung ihres Vorbringens als unglaubwürdig brachte sie vor, bei der Einvernahme sehr aufgeregt gewesen zu sein und dass ihre Großmutter und ihre Tante nicht viel über die Vorfälle mit ihr gesprochen hätten, wahrscheinlich um sich nicht zu beunruhigen. Sie selbst habe mit diesen Leuten nicht gesprochen und könne daher keine näheren Angaben machen. Sie sei erst seit kurzem volljährig. Daraus lasse sich nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit schließen. Soweit die Behörde ausführe, das Fluchtvorbringen habe sich ausschließlich auf jenes ihrer Mutter bezogen, welches als unglaubwürdig erachtet worden sei, sei dies unrichtig, weil sich das Verfahren im Stadium der Beschwerde befinde. Vielmehr hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Gründe glaubhaft seien und die Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Familie ihrer Mutter gehöre und ebenfalls von - politischen - Verfolgungshandlungen bedroht sei. Sie sei muslimisch, zwar nicht streng gläubig erzogen, ihre Mutter sei orthodox. Auch die Ausführungen der Behörde, dass ihre Angaben zu den Fluchgründen ihrer Mutter deren Angaben widersprechen würden, könne nicht gefolgt werden. Es handle sich in Bezug auf das Geschäft um denselben Sacherhalt, welcher offensichtlich von ihrer Mutter genauer geschildert worden sei, da diese es gesehen habe. Die Beschwerdeführerin sei dort nicht anwesend gewesen und habe daher naturgemäß keine näheren Angaben machen können. Sie habe diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen bzw. Fernsehen mitbekommen, weshalb keine Widersprüche vorlägen, sondern die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei unschlüssig und unvollständig. Ferner liege kein ordentliches Ermittlungsverfahren vor, da das Bundesasylamtes trotz der von ihr erteilten Zustimmung keine Ermittlungen in Kirgisistan dazu angestellt habe. Sie habe bereits ausgeführt, dass sie bezüglich der Häufigkeit der Anrufe keine Angaben machen könne. Jedenfalls seien diese Leute im Herbst 2009 mehrmals gekommen, als sie in der Schule gewesen sei. Wie oft Telefonanrufe stattgefunden hätte, könne sie leider auch nicht angeben, da sie aus Angst nicht nachgefragt habe. Die Behörde hätte genauer nachfragen müssen und es hätten vermeintliche Unklarheiten aufgeklärt werden können. Es könne hier ebenfalls nicht von ihrer Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Sie habe auch angegeben, dass zwischen dem Norden und Süden Krieg herrsche und man wahrscheinlich dort umgebracht werde sowie dass ihre Mutter dort ganz sicher umgebracht werden würde. Eine Rückkehr nach Kirgisistan würde eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Es sei unterlassen worden, weitere Ermittlungen hinsichtlich ihrer individuellen Fluchtgeschichte anzustellen und es sei keine einzelfallbezogene Recherche angestellt worden. Da im Verfahren bei weitem nicht alle Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen berücksichtigt worden seien, liege eindeutig ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG vor. Zudem habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit den jüngsten Unruhen in Kirgisistan massiv verschlechtert. Zitiert wurde ein Bericht von ZDFheute vom 13.06.2010, wonach Kirgisistan drohe im Bürgerkrieg zu versinken, weiter wurde ein Bericht von n-tv zitiert, wonach der Süden des Landes die Machbasis des im April gestürzten Präsidenten Kurmanbek Bakijew sei und die Regierungschefin dessen Anhänger beschuldige, die Unruhen angefacht zu haben, um eine Abstimmung über Verfassungsänderungen am 27. Juni zu sabotieren. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Kirgisistan derart verschärft habe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine extreme Gefährdungslage geraten würden und in eine ausweglose Lage. Da ihr Überleben im Fall der Rückkehr nicht gesichert sei, würde eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Zur Ausweisung unter Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass sie in Österreich bereits soziale Kontakte geknüpft habe, sie besuche bereits den vierten Deutschkurs und mit einer Ausweisung würde jedenfalls in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der guten Beziehung zu ihrem Stiefvater angestellt. Ihre Familie und sie hätten sich bereits gut in Österreich integriert, auch sei auf das bestehende Familienleben mit ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern nicht eingegangen worden. Diese befänden sich bereits seit 2006 in Österreich und hätten sich gut integriert, Freundschaften geschlossen und würden auch gut Deutsch sprechen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zur mittlerweile fortgeschrittenen Integration und dem Privat- und Familienleben in Österreich "getroffen". Es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich entgegenstünden, weshalb ihre Ausweisung unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde im Familienverfahren gegen alle drei Spruchpunkte. Zur Beurteilung ihres Vorbringens als unglaubwürdig brachte sie vor, bei der Einvernahme sehr aufgeregt gewesen zu sein und dass ihre Großmutter und ihre Tante nicht viel über die Vorfälle mit ihr gesprochen hätten, wahrscheinlich um sich nicht zu beunruhigen. Sie selbst habe mit diesen Leuten nicht gesprochen und könne daher keine näheren Angaben machen. Sie sei erst seit kurzem volljährig. Daraus lasse sich nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit schließen. Soweit die Behörde ausführe, das Fluchtvorbringen habe sich ausschließlich auf jenes ihrer Mutter bezogen, welches als unglaubwürdig erachtet worden sei, sei dies unrichtig, weil sich das Verfahren im Stadium der Beschwerde befinde. Vielmehr hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Gründe glaubhaft seien und die Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Familie ihrer Mutter gehöre und ebenfalls von - politischen - Verfolgungshandlungen bedroht sei. Sie sei muslimisch, zwar nicht streng gläubig erzogen, ihre Mutter sei orthodox. Auch die Ausführungen der Behörde, dass ihre Angaben zu den Fluchgründen ihrer Mutter deren Angaben widersprechen würden, könne nicht gefolgt werden. Es handle sich in Bezug auf das Geschäft um denselben Sacherhalt, welcher offensichtlich von ihrer Mutter genauer geschildert worden sei, da diese es gesehen habe. Die Beschwerdeführerin sei dort nicht anwesend gewesen und habe daher naturgemäß keine näheren Angaben machen können. Sie habe diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen bzw. Fernsehen mitbekommen, weshalb keine Widersprüche vorlägen, sondern die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei unschlüssig und unvollständig. Ferner liege kein ordentliches Ermittlungsverfahren vor, da das Bundesasylamtes trotz der von ihr erteilten Zustimmung keine Ermittlungen in Kirgisistan dazu angestellt habe. Sie habe bereits ausgeführt, dass sie bezüglich der Häufigkeit der Anrufe keine Angaben machen könne. Jedenfalls seien diese Leute im Herbst 2009 mehrmals gekommen, als sie in der Schule gewesen sei. Wie oft Telefonanrufe stattgefunden hätte, könne sie leider auch nicht angeben, da sie aus Angst nicht nachgefragt habe. Die Behörde hätte genauer nachfragen müssen und es hätten vermeintliche Unklarheiten aufgeklärt werden können. Es könne hier ebenfalls nicht von ihrer Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Sie habe auch angegeben, dass zwischen dem Norden und Süden Krieg herrsche und man wahrscheinlich dort umgebracht werde sowie dass ihre Mutter dort ganz sicher umgebracht werden würde. Eine Rückkehr nach Kirgisistan würde eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Es sei unterlassen worden, weitere Ermittlungen hinsichtlich ihrer individuellen Fluchtgeschichte anzustellen und es sei keine einzelfallbezogene Recherche angestellt worden. Da im Verfahren bei weitem nicht alle Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen berücksichtigt worden seien, liege eindeutig ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 37, AVG vor. Zudem habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit den jüngsten Unruhen in Kirgisistan massiv verschlechtert. Zitiert wurde ein Bericht von ZDFheute vom 13.06.2010, wonach Kirgisistan drohe im Bürgerkrieg zu versinken, weiter wurde ein Bericht von n-tv zitiert, wonach der Süden des Landes die Machbasis des im April gestürzten Präsidenten Kurmanbek Bakijew sei und die Regierungschefin dessen Anhänger beschuldige, die Unruhen angefacht zu haben, um eine Abstimmung über Verfassungsänderungen am 27. Juni zu sabotieren. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Kirgisistan derart verschärft habe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine extreme Gefährdungslage geraten würden und in eine ausweglose Lage. Da ihr Überleben im Fall der Rückkehr nicht gesichert sei, würde eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Zur Ausweisung unter Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass sie in Österreich bereits soziale Kontakte geknüpft habe, sie besuche bereits den vierten Deutschkurs und mit einer Ausweisung würde jedenfalls in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der guten Beziehung zu ihrem Stiefvater angestellt. Ihre Familie und sie hätten sich bereits gut in Österreich integriert, auch sei auf das bestehende Familienleben mit ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern nicht eingegangen worden. Diese befänden sich bereits seit 2006 in Österreich und hätten sich gut integriert, Freundschaften geschlossen und würden auch gut Deutsch sprechen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zur mittlerweile fortgeschrittenen Integration und dem Privat- und Familienleben in Österreich "getroffen". Es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich entgegenstünden, weshalb ihre Ausweisung unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 19.07.2011 wurde für die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis vorgelegt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschien.

Über Befragung durch den vorsitzenden und beisitzenden Richter gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von der ersten bis zur zehnten Klasse gelernt und im neunten Schuljahr einmal wöchentlich Deutschunterricht gehabt. Sie persönlich habe in Kirgisistan keine Probleme gehabt. In Österreich sei sie deswegen, weil ihre Mutter in Kirgisistan Probleme gehabt habe. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie in Kirgisistan bei ihrer Großmutter nach der Ausreise ihrer Mutter aufhältig gewesen und dort nach ihrer Mutter gesucht worden sei, bejahte sie und ergänzte, als sie in der Schule gewesen sei, sei nach ihrer Mutter gesucht worden, die Beschwerdeführerin sei damals nicht zu Hause gewesen. In Österreich besuche sie derzeit die XXXX. Sie habe Schulfreundinnen. Sie habe auch Deutschkurse besucht, sei aber in keinem Verein Mitglied. Sie lebe noch bei ihren Eltern. Zur Frage nach gesundheitlichen Problemen, gab sie an, sie sei sehr ängstlich. Sie sei bei einem Psychotherapeuten in Behandlung und zwar zweimal monatlich. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des vorsitzenden Richters die Vorlage einer Behandlungsbestätigung aufgetragen. In Österreich wolle sie die XXXX abschließen, die Matura machen und Wirtschaft studieren. Befragt, wann zuletzt bei ihrer Großmutter angerufen und nach ihrer Mutter gefragt worden sei, gab sie an sie wisse nicht, wie oft angerufen worden sei. Sie glaube aber, das sei zuletzt im Herbst 2009 gewesen.Über Befragung durch den vorsitzenden und beisitzenden Richter gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von der ersten bis zur zehnten Klasse gelernt und im neunten Schuljahr einmal wöchentlich Deutschunterricht gehabt. Sie persönlich habe in Kirgisistan keine Probleme gehabt. In Österreich sei sie deswegen, weil ihre Mutter in Kirgisistan Probleme gehabt habe. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie in Kirgisistan bei ihrer Großmutter nach der Ausreise ihrer Mutter aufhältig gewesen und dort nach ihrer Mutter gesucht worden sei, bejahte sie und ergänzte, als sie in der Schule gewesen sei, sei nach ihrer Mutter gesucht worden, die Beschwerdeführerin sei damals nicht zu Hause gewesen. In Österreich besuche sie derzeit die römisch 40 . Sie habe Schulfreundinnen. Sie habe auch Deutschkurse besucht, sei aber in keinem Verein Mitglied. Sie lebe noch bei ihren Eltern. Zur Frage nach gesundheitlichen Problemen, gab sie an, sie sei sehr ängstlich. Sie sei bei einem Psychotherapeuten in Behandlung und zwar zweimal monatlich. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des vorsitzenden Richters die Vorlage einer Behandlungsbestätigung aufgetragen. In Österreich wolle sie die römisch 40 abschließen, die Matura machen und Wirtschaft studieren. Befragt, wann zuletzt bei ihrer Großmutter angerufen und nach ihrer Mutter gefragt worden sei, gab sie an sie wisse nicht, wie oft angerufen worden sei. Sie glaube aber, das sei zuletzt im Herbst 2009 gewesen.

Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan

Feststellung des Asylgerichtshofes zum Gesundheits- und Sozialsystem in Kirgisistan

Feststellungen der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 07.03.2011

Wikipedia Ata Meken Partei (Zugriff vom 21.11.2011)

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch die österreichische Caritaszentrale Gebrauch. Darin wurde nochmals das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung wiederholt und ausgeführt, dass durch die bloße Tatsache, dass Wahlen stattgefunden hätten, das Land Kirgisistan nicht zur einer funktionierenden Demokratie geworden sei und würden nach wie vor führende Beamte der früheren Regierung Bakijew in einflussreichen Positionen seien. Auch der amtierende Präsident Almazbek Atambajev sei unter Bakijew von 2005 bis 2006 Minister für Industriehandel und Tourismus geworden und seit 2007 von diesen zum Premierminister ernannt worden, auch in Reihen des SMB (Geheimdienst) habe kein Wechsel stattgefunden. Es herrsche in Kirgisistan nach wie vor eine instabile politische Situation und sei nicht ausgeschlossen, dass ein erneuter Regierungsumsturz Bakijew und seine Anhänger wiederum an die Macht bringe. Es sei daher nach wie vor von der Aktualität der Verfolgungsgefahr der Mutter der Beschwerdeführerin auszugehen, daran ändere ihre frühere Mitgliedschaft bei der Ata Meken-Partei nichts, welche wohl derzeit in Parlament vertreten sei, aber ihr auch schon in der Vergangenheit keinen Schutz habe bieten können.

Darüber hinaus lägen Umstände vor, die zu subsidiärem Schutz führen müssten. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide an einer krankheitswerten psychischen Störung, welche intensiv behandlungsbedürftig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich ihr psychischer Zustand in Zukunft wieder verschlechtere. Es sei nochmals zu betonen, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen in Kirgisistan eine Frage des wirtschaftlichen Leistungsvermögens sei, schließlich wurde für den Fall, dass nicht der Status des Asylberechtigten gewährt werde, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt und daraufhin gewiesen, dass auch keine inländische Fluchtalternative bestehe. Schließlich wurde eventualiter auf Umstände hingewiesen, die die Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig machen würden, nämlich, dass sie bereits mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig sei und erfolgreich einen B1-Deutschkurs absolviert habe.

Die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen D3 401976-1/2008/15E und D3 416114-1/2010/12E, bezüglich der Asylfrage und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch deren Ausweisung jeweils auf Dauer für unzulässig erklärt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan, Angehörige der kirgisischen Volksgruppe und der islamischen Religion und wurde am XXXX in Kirgisistan als Tochter der Asylwerberin XXXX geboren. Sie gelangte am 11.03.2010 auf Grund eines Antrages ihrer Mutter auf Familienzusammenführung von Polen kommend ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie vorbrachte, ihre Mutter habe in Kirgisistan Probleme gehabt und im Jahre 2005 nach Österreich flüchten müssen. Eigene Fluchtgründe hat sie nicht geltend gemacht. Der Asylantrag ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter Zl. D3 401976-1/2008/15E in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, jedoch deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin leidet unter Angststörungen und steht in psychotherapeutischer Behandlung. Sie lebt seit ihrer Einreise in Österreich mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht in Österreich die XXXX, verfügt über entsprechende soziale Kontakte, hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und ist trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes angesichts ihrer zweifellos gegebenen Kenntnisse der deutschen Sprache daher als gut integriert zu bezeichnen. Auch ihre Familienangehörigen sind alle als sehr gut integriert zu bezeichnen.Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan, Angehörige der kirgisischen Volksgruppe und der islamischen Religion und wurde am römisch 40 in Kirgisistan als Tochter der Asylwerberin römisch 40 geboren. Sie gelangte am 11.03.2010 auf Grund eines Antrages ihrer Mutter auf Familienzusammenführung von Polen kommend ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie vorbrachte, ihre Mutter habe in Kirgisistan Probleme gehabt und im Jahre 2005 nach Österreich flüchten müssen. Eigene Fluchtgründe hat sie nicht geltend gemacht. Der Asylantrag ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter Zl. D3 401976-1/2008/15E in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, jedoch deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin leidet unter Angststörungen und steht in psychotherapeutischer Behandlung. Sie lebt seit ihrer Einreise in Österreich mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht in Österreich die römisch 40 , verfügt über entsprechende soziale Kontakte, hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und ist trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes angesichts ihrer zweifellos gegebenen Kenntnisse der deutschen Sprache daher als gut integriert zu bezeichnen. Auch ihre Familienangehörigen sind alle als sehr gut integriert zu bezeichnen.

Zur Kirgisistan wird folgendes festgestellt:

Bevölkerung: rund 5,36 Millionen Einwohner;

Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Russen 8,4%, Usbeken 15% , circa 10.000 Deutschstämmige; (Zensus 2009)

Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 auch Russisch "offizielle Sprache"; Bestandsgarantie für Sprachen nationaler Minderheiten

Religionen: 80% sunnitische Moslems, 16% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Kirgisistan_node.html, Zugriff 31.05.2011)

Allgemeine Lage

Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.

Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.

Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.

Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)

Aktuelle innenpolitische Situation

Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.

Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.

Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Schurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig

Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung

Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.

Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.

Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.

(Quelle:

http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Schurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Schurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56

%.

(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)

OSZE wünscht Wahlreform

Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)

(Quelle:

http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Neue Regierung in Bischkek fixiert

17. Dezember 2010, 23:53

Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf

Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.

Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.

Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.

Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.

Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.

Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.

Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)

(Quelle:

http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)

Staatsaufbau

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.

In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.

Wahlrecht und Parlament

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Rechtsschutz

Judikative

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.

Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.

Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.

Im Unterschied zu vergangenen Jahren, stellte die Innenrevision des Ministeriums keine Statistiken über Bürgerbeschwerden, nachträgliche Untersuchungen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung entlassene Beamte im Laufe des Jahres zur Verfügung.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)

Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.

Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.

(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)

Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.

Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.

(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)

Folter

Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.

Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.

In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden

Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.

Am 8. Juli berichtete HRW, daß 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."

(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.

Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.

Das nichtamtliche (NGO-) Komitee der Soldatenmütter berichtet von einem aktenkundigen Fall militärischer Schikanierung durch körperliche Misshandlung durch Unteroffiziere im Laufe des Jahres. Die Militärbehörden stellten dem Opfer medizinische Versorgung zur Verfügung. Einer der Straftäter wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der andere erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe im Ausmaß von einem Jahr.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

NGOs

Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten (vgl. Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten vergleiche Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.

Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Menschenrechte

Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.

Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

In letzter Zeit klagen insbesondere die wenigen verbleibenden unabhängigen Medien und kritische NRO über zunehmenden Druck der Regierung. So ist es 2009 zu zahlreichen unaufgeklärten Übergriffen gegen Journalisten gekommen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand:

April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kirgisistan/Innenpolitik. html, Zugriff 7.6.2010)

Im Juli (2008) entschied das Verfassungsgericht, dass die Einschränkungen des Demonstrationsrechts, die ein vom Parlament im Juni verabschiedeter Gesetzentwurf vorsah, verfassungswidrig seien. Dennoch unterzeichnete Staatspräsident Kurmanbek Bakijew das Gesetz im August, wodurch es rechtskräftig wurde. Dieses Gesetz gibt lokalen Behörden das Recht, die Genehmigung für eine Demonstration aus zahlreichen Gründen zu verweigern.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009)

Das Gesetz sieht die Rede- und Pressefreiheit vor, die Regierung schränkt jedoch manchmal diese Rechte in der Praxis ein durch den Entzug von Übertragungsrechtung und Berichten zufolge auch durch die Einschüchterung von Journalisten. Ein Gesetz vom Juni 2008, das noch nicht voll umgesetzt wurde, setzt signifikante Restriktionen für Fernseh- und Radiounternehmen fest und richtet neue Anforderungen für den Einsatz der kirgisischen Sprache und lokale Themen ein. Menschenrechtsaktivisten meinen dieses Gesetz sie verfassungswidrig. Das Gesetz sieht den Erhalt der Staatsmacht über die Kirgisische Nationale Fernseh- und Radiosendeanstalt vor.

Individuen können die Regierung in der Öffentlichkeit oder privat kritisieren ohne Repressalien, die Regierung versuch jedoch Kritik zu hemmen, z.B. durch die Überwachung von politischen Treffen.

Es gibt 40-50 reguläre Zeitungen und Magazine, acht davon staatseigen, und ungefähr 50 staatliche und private Fernseh- und Radiostationen. Zwei davon - beide staatliche - strahlen landesweit aus.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)

Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.

Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International:

Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.

Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.

Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.

(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)

Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Rückkehrfragen

Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.

(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)

Grundversorgung

Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)

Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.

Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.

Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Struktur der Wirtschaft

Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.

Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.

Die konjunkturelle Lage

Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.

Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.

Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.

Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Gesundheits- und Sozialsystem

Es gibt einen umfassenden, integrierten Gesundheitsdienst in der Republik Kirgisistan. Dieser umfasst den staatlichen, städtischen und privaten Sektor. Aktivitäten von öffentlichen Gesundheitsorganisationen werden durch die folgenden Gesetze geregelt: "Gesetz über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" vom 09.01.2005; "Gesetz der Republik Kirgisistan über die Krankenversicherung von Bürgern in der Republik Kirgisistan" vom 18.10.1999" sowie andere normative Rechtsakte der Republik Kirgisistan.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan sind Prinzipien wie "Beachtung der Rechte der Bürger auf Gesundheitsversorgung (-schutz)", "Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Zugang zu (Verfügbarkeit) von medizinisch-sanitärer und sanitärer Präventivhilfe" und "Freier Zugang von Bürgern zum Netz von staatlichen und städtischen Gesundheitsinstitutionen innerhalb des Programms von Staatsgarantien" unter den Hauptprinzipien der staatlichen Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Republik Kirgisistan inkludiert.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes "über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" definiert das Programm von Staatsgarantien Rahmen, Leistungsumfang und Bedingungen der Bereitstellung von medizinisch-sanitärer Hilfe als frei und präferentiell gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan. Bürgern der Republik Kirgisistan werden folgende Arten einer medizinisch-sanitären Hilfe bereitgestellt: - Medizinisch-sanitäre Primärhilfe sowie Erste Hilfe (Hauptart an Gesundheitsdiensten in der Republik Kirgisistan; soll allen Bürgern zur Verfügung stehen);

- Spezialisierter Gesundheitsdienst; - Medizinisch-soziale Hilfe; - Medizinische Rehabilitation; - Medizinische Begutachtung. Medizinisch-sanitäre Primärhilfe, die von Familienärzten und Therapeuten erwiesen wird, ist für Bürger der Republik Kirgisistan frei zugänglich.

Das Schweizerische Rote Kreuz engagiert sich seit Jahren für die Gesundheit der Bevölkerung in Kirgistan: Seither hat sich die Hygiene in den Spitälern wesentlich verbessert, die Ernährung der Menschen ist ausgewogener und sie haben Zugang zu jodisiertem Salz, das sie vor der Kropfbildung bewahrt. (...) In den letzten Jahren sind in mehr als 1100 Dörfern der Regionen Naryn, Talas, Chui, Batken und Osh Gesundheitskomitees von der Bevölkerung gewählt worden. Sie engagieren sich in Freiwilligenarbeit zu Themen, die von den Dorfbewohnern als besonders wichtig erachtet werden. So wurden Gesundheitsaktionen zu Alkoholprävention, gesunder Ernährung oder Zahnhygiene durchgeführt. (...) Das Schweizerische Rote Kreuz hat in Kirgistan auch vier grosse Spitäler saniert und neu ausgerüstet.

(Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz, Kirgistan: "Gesundheit ist Dorfsache"; http://www.redcross.ch/data/mag/pdf/119_de.pdf [Abruf am 12.02.2010])

Laut Basisprogramm der Pflichtkrankenversicherung für Bürger der Republik Kirgisistan (in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung der Republik Kirgisistan vom 7.7.1998 Nr. 440) soll versicherten Bürgern der Republik Kirgisistan im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung Folgendes garantiert sein: - stationäre und medizinisch-sanitäre Ersthilfe in den medizinischen Einrichtungen, die zum System der Pflichtkrankenversicherung gehören; -Zahlungen für notwendige Heilmittel und medizinische Ausrüstungen, die in den folgenden Fällen getätigt werden: - Im Falle von stationärer medizinischer Versorgung - auf Kosten der Pflichtkrankenversicherung; - Im Falle einer ambulanten Behandlung - auf Kosten der Bürger selbst.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung/Grundversorgung wird für jedermann bereitgestellt. Die kirgisische Gesetzgebung benachteiligt Volkszugehörigkeiten nicht, tatsächlich ist es eher eine Frage von wirtschaftlichem Leistungsvermögen und nicht von Volkszugehörigkeit. Laut Artikel 67 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan (Kapitel 7: "Rechte der Bürger auf Gesundheitsschutz") haben Bürger der Republik Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz, was (nebst anderen Punkten) Folgendes vorsieht: "Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, sozialer Herkunft, Beruf, Wohnort, religiösem Glauben, Überzeugungen, Mitgliedschaft bei irgendwelchen Vereinen sowie anderen Umständen, (haben sie) gleiche Rechte beim Gebrauch des Rechts auf Erhalt von medizinisch-sanitärer und medizinisch-sozialer Hilfe."

Laut Artikel 63 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan ist "fremden Staatsbürgern auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan, Personen ohne Staatsbürgerschaft, die dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan wohnen sowie Flüchtlingen die Ausübung des Rechts auf Gesundheitsschutz gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan sowie internationaler Abkommen der Republik Kirgisistan garantiert."

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Leistungen der medizinischen Grundversorgung in Family Group Practices (FGPS) wurden umstrukturiert und erreichten 2004 erreichten ca. 98,5% der Bevölkerung. Eine ambulante Medikamentenversorgung wurde eingeführt, um den Zugang zu Medikamenten für die Grundversorgung zu verbessern, um Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck zu behandeln und um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.

Trotz kontinuierlichem Ansteigen der Mittel für die primäre Gesundheitsversorgung, bleiben die Gehälter für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gering und es besteht ein Mangel an

Personal in abgelegenen Gebieten. Müttersterblichkeit erhöhte sich bald nach der Unabhängigkeit und bleibt weiter auf hohem Niveau. Armut ist ein wichtiger

Gesundheitfaktoren; die Säuglingssterblichkeit ist in den 20% ärmsten Haushalten 1,8-mal höher als in den reichsten 20%. Eine lange Tradition der Immunisierung von Kindern mit hoter Abdeckung durch ein ausgedehntes Impfprogramm (EPI)

wurde beibehalten. Führende Erkrankungen sind Atemwegserkrankungen (23,8% in 2007) und Erkrankungen des Urogenitalsystems (12,8% in 2007).

Die Hauptursachen für Sterblichkeit sind Herz-Kreislauferkrankungen (48,3% in 2007), Verletzungen und Vergiftungen (9,8% in 2007), Erkrankungen der Atemwege (9,4% in 2007) und Krebserkrankungen (7,9% in 2007).

(Quelle:

http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)

Das "Manas Taalimi" National Health Reform Programm läuft seit 1993. Die Reformen konzentrieren sich auf die Wiederherstellung von Krankenhäusern und sanitären sowie epidemiologische Dienste, um die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken und Polikliniken durch ein Netz von Hausärzten auf lokaler Ebene zu ersetzen. Sie beinhaltet auch die Schaffung der gesetzlichen Krankenversicherung, anreiz-basierte Zahlungssysteme, die Entwicklung eines Informationssystems und besseres Arzneimittel-Management.

Kinder und Frauen sind oft in schlechtem Gesundheitszustand aufgrund ihrer ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Lage, einen Rückgang der Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einem Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen.

Trotz einer Abnahme der Sterblichkeit bei Säuglingen und Kindern unter 5 (von 60 pro Tausend in 1997 bis 38 im Jahr 2006, MICS-2006), bleibt das Niveau der Säuglingssterblichkeit hoch. Die Müttersterblichkeit weiterhin unannehmbar hoch - bis 104 Fällen pro 100.000 Lebendgeburten. Mittlerweile können mehr als 60 Prozent der Müttersterblichkeitsfälle durch kostengünstige Maßnahmen verhindert werden. Hauptursachen der Kindersterblichkeit zählen Komplikationen während der Geburt, angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen der Atemwege.

(Quelle: In 2007, UNICEF supported research in Batken Province, conducted by the Sanitation Epidemiological Service of the Ministry of Health, which indicated that about 70 per cent of children were infected with at least one parasite.

http://www.unicef.org/kyrgyzstan/health.html)

Zur Partei "Ata-Meken" wird folgendes festgestellt:

Die politische Partei Ata-Meken (kirgisisch für Heimat) ist eine Unternehmerpartei, ist aber sozialdemokratisch ausgerichtet. Sie wurde im Jahr 1992 vom ehemaligen Parlamentssprecher Omurbek Tekebajev gegründet und war maßgeblich an der Tulpenrevolution im Jahre 2005 beteiligt, war jedoch dann zu Präsident Bakijew in Opposition. Bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang der Ata-Meken Partei mit 5,8% der Einzug ins Parlament, sie ist jedoch an der Regierung nicht beteiligt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Parteimitglieder der Partei Ata-Meken aktuell in Kirgisistan verfolgt würden.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt am 08.06.2010 (BAI) und durch deren Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, weiters durch Vorlage eines Schulzeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage von Bestätigungen der Mutter der Beschwerdeführerin zur Integration (Unterstützungsschreiben) sowie einer Bestätigung der Caritas über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 02.12.2011.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die länderspezifischen Feststellungen ergeben sich aus einer zusammenfassenden Darstellung des Asylgerichtshofes durch die Richterin Mag. Scherz, welche auf einer ausgewogenen Zusammenstellung verschiedenster seriöser Quellen beruht, ergänzt durch einen Auszug aus der freien Enzyklopädie Wikipedia über die Ata Meken Partei. Wenn die Beschwerdeführervertreterin von einem Dominieren der Anhänger des früheren Präsidenten Bakijew in einer politischen Landschaft Kirgisistans spricht, so ist dem entgegen zu halten, dass Bakijew nach Weißrussland geflohen ist und sich weiter dort aufhält und die ihm nahestehende Partei Arta-Schurt 8,7% der Stimmen der Parlamentswahlen am 10.10.2010 erhalten hat, es sind jedoch nach wie vor Minister und hohe Beamte aus seiner Zeit in ihren Funktionen. Die Behauptung, dass die politische Situation Kirgisistans nicht durch große Stabilität gekennzeichnet ist, mag auch zutreffend sein. Vermutungen, dass ein erneuter Regierungsumsturz jedoch wieder Bakijew bzw. seine Anhänger an die Macht bringen könnte, ist jedoch rein spekulativ.

Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären. Sie stützt sich vielmehr auf die Fluchtgründe ihrer Mutter, welche jedoch seitens des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom heutigen Tag unter Zl. D3 401976-1/2008/15E zum Teil als unglaubwürdig erachtet wurden bzw. deren Zusammenhang mit der GFK nicht erblickt werden konnte.

Die Feststellungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin und deren psychotherapeutischer Behandlung basieren auf der vorgelegten Bestätigung der Caritas vom 02.12.2011.

Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familieleben ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. jenen betreffend ihre Mutter.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, wurden für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Eine konkrete Rückkehrbefürchtung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht.

Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Zu den festgestellten Angststörungen bei der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Behandlung von (psychischen) Erkrankungen in Kirgisistan möglich ist; dass diese möglicherweise nicht den gleichen Standard aufweist wie in Österreich und kostenpflichtig ist und nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Abschiebungshindernis darstellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eine derartige Schwere erreicht, dass von ganz besonderen exzeptionellen Umständen auszugehen ist, die eine Abschiebung nach Kirgisistan unzulässig machen würde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch die Schule besucht und im Fall einer Rückkehr mit ihrer Familie auch auf deren Unterstützung zählen kann. Weiters leben noch Verwandte (Großeltern) im Herkunftsstaat. Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 ) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, ) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005).einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Familie umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in BetrachtDa auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Eltern und (minderjährige) Kinder führen ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583). Nach Erreichen der Volljährigkeit ist die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMKR zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte" Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600;VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rechtssprechung des EGMR), die sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, spezifischen Abhängigkeitsverhältnissen (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) oder anderen tatsächlich gelebten Banden zeigt.Eltern und (minderjährige) Kinder führen ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583). Nach Erreichen der Volljährigkeit ist die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMKR zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte" Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600;VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rechtssprechung des EGMR), die sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, spezifischen Abhängigkeitsverhältnissen (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) oder anderen tatsächlich gelebten Banden zeigt.

Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Ankunft in Österreich als Minderjährige mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht - obzwar sie zwischenzeitig bereits volljährig ist - in Österreich die XXXX und ist demzufolge auch noch auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen, sodass nach wie vor vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, insbesondere mit ihrer Mutter, auszugehen ist.Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Ankunft in Österreich als Minderjährige mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht - obzwar sie zwischenzeitig bereits volljährig ist - in Österreich die römisch 40 und ist demzufolge auch noch auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen, sodass nach wie vor vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, insbesondere mit ihrer Mutter, auszugehen ist.

Darüber hinaus ist unzweifelhaft, dass sie bereits im Herkunftsstaat Deutsch gelernt und auch in Österreich schon mehrere Deutschkurse besucht hat und demnach zweifellos bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt. Sie verfügt demzufolge schon über entsprechende soziale Kontakte, weshalb sie ebenso wie ihre bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältige Mutter auch nach kürzester Zeit als bereits sehr gut integriert zu bezeichnen ist. Weiters ist es ihr trotz des recht kurzen Aufenthaltes in Österreich gelungen, erfolgreich die XXXX zu besuchen, was als besondere Leistung hervorzuheben ist. Besondere Anstrengungen zur Integration sind jedenfalls auch nach der jüngsten Judikatur des VfGH (U760-764/11-20) bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen.Darüber hinaus ist unzweifelhaft, dass sie bereits im Herkunftsstaat Deutsch gelernt und auch in Österreich schon mehrere Deutschkurse besucht hat und demnach zweifellos bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt. Sie verfügt demzufolge schon über entsprechende soziale Kontakte, weshalb sie ebenso wie ihre bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältige Mutter auch nach kürzester Zeit als bereits sehr gut integriert zu bezeichnen ist. Weiters ist es ihr trotz des recht kurzen Aufenthaltes in Österreich gelungen, erfolgreich die römisch 40 zu besuchen, was als besondere Leistung hervorzuheben ist. Besondere Anstrengungen zur Integration sind jedenfalls auch nach der jüngsten Judikatur des VfGH (U760-764/11-20) bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des erkennenden Senates ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu befinden, dass die privaten und familiären Interessen der bereits volljährigen Beschwerdeführerin stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung und dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Familie nicht statthaft erscheint.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass angesichts des Familienlebens der Beschwerdeführerin und aufgrund ihrer hohen Integration aus der Sicht des erkennenden Senates bei einer Interessensabwägung die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechenden privaten Interessen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen.

Eine Ausweisung würde daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verletzen.Eine Ausweisung würde daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzen.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familieneinheit, Familienverfahren, Integration, non refoulement, Privatleben, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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