TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/1 E5 424052-1/2012

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Spruch

E5 424.052-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.410-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.410-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 04.06.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 04.06.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 04.06.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 04.06.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Irak bereits im Dezember 2009 mit seiner Familie legal verlassen habe und in Syrien aufhältig gewesen sei. Als Grund für das Verlassen des Irak nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er Sunnite und sein Vater im Jahr 2009 von der schiitischen Al Mahdi Armee umgebracht worden sei. Nach dem Tod des Vaters sei die ganze Familie bedroht worden und wollte man sie zwingen, das Haus zu verlassen. Weil der Beschwerdeführer eine Zeit lang in der irakischen Armee gewesen sei, sei er deshalb auch von der Al Kaida bedroht worden. Aus Angst hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie entschlossen, das Land zu verlassen.

Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er in Bagdad geboren worden sei, wo er auch aufgewachsen sei, die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 gelebt habe. Nach dem Sturz des Regimes sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in den Polizeidienst eingetreten und habe er diese Tätigkeit bis November 2009 ausgeübt. Einen Monat nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen vier Brüdern nach Syrien übersiedelt, wo diese nach wie vor aufhältig seien und einer Arbeit nachgehen würden. Hinsichtlich des Verlassens des Iraks führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zum Jahr 2006 eine dreijährige Beziehung mit einem Mädchen geführt habe, welches er habe heiraten wollen, was jedoch seitens ihrer Familie verhindert worden sei. Etwa einen Monat bevor er zur Polizei gegangen sei, habe es einem Zusammenstoß mit dem Bruder des Mädchens gegeben. Obwohl er nur mehr etwa einmal im Monat seine Tante oder seine Brüder besucht habe, sei er weiterhin von der Familie des Mädchens gesucht worden und habe sich diese auch einem Versöhnungsversuch widersetzt. Auch hätten Mitglieder der Al Kaida gesehen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei arbeiten würde und hätten ihn diese, wenn sie ihn erwischt hätten, getötet. Der Beschwerdeführer habe jedoch vor der Al Kaida keine Angst, zumal die Gefahr von der Al Mahdi Miliz ausgehen würde. Den Irak habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie deshalb verlassen, weil sie nach der Ermordung des Vaters durch die Al Mahdi Milizen keine andere Wahl mehr gehabt hätten. Glaublich sei der Vater des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund der Probleme mit diesem Mädchen ermordet worden, zumal deren Cousin ein Mitglied der Al Mahdi Milizen sei. Weiters wolle die schiitische Al Mahdi Miliz die im Wohngebiet des Beschwerdeführers ansässige sunnitische Bevölkerung vertreiben. Syrien habe der Beschwerdeführer verlassen, da seine Mutter um ihn aufgrund der Al Mahdi Armee, die ihn auch in Syrien finden hätte können, und aufgrund der Probleme mit diesem Mädchen Angst gehabt habe.

Mit Schreiben vom 16.08.2011 stimmte der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.410-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.410-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2012 erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass es vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, dass er von 2006 bis 2009 in unmittelbarer Nähe der Familie des Mädchens ohne große Bedenken habe leben können, obwohl er von der Familie des Mädchens gesucht worden sei, danach zwei Jahre in Syrien gelebt habe und in der Folge Angst bekommen habe, dass die Familie des Mädchens ihn in Syrien finden könnte und deshalb das Land verlassen habe müssen. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen seitens der Al Kaida wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt habe, dass er keine Angst vor der Al Kaida habe und die Bedrohungen im Irak von den Al Mahdi Milizen ausgegangen sei. Hinsichtlich der behaupteten Konflikte zwischen den Sunniten und Schiiten im Irak wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass es im Irak zu derartigen Übergriffen gekommen sei. Jedoch könne daraus, selbst wenn Angehörige betroffen gewesen seien (Vater), nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers geschlossen werden. Daran würde auch die in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde des Vaters nichts ändern, zumal sich daraus die Umstände und Hintergründe des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nicht ergeben würden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer getätigten Angaben seien widersprüchlich und zu blass und somit nicht glaubwürdig gewesen. In diesem Zusammenhang wird vom Bundesasylamt weiter ausgeführt, dass überdies der irakische Staat solche Übergriffe unter Strafe stelle und würde sich daraus eine Schutzwilligkeit ergeben. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer einer möglichen Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel entziehen können, indem er in einen anderen Landesteil, in die sunnitisch dominierten Gebiete, gehen hätte können. Andere Probleme seien vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt worden.

Darüber hinaus wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie deren schlechte allgemeine Situation alleine nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen und könnte auch nur dann als konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohe. Eine derartige Bedrohung habe aber der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.

Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.12.2011 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.12.2011 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt und punktuell ergänzt. Weiters wurde moniert, dass sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ergeben würde, dass der irakische Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem Beschwerdeführer nicht offenstehen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass es vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, dass er von 2006 bis 2009 in unmittelbarer Nähe der Familie des Mädchens ohne große Bedenken habe leben können, obwohl er von der Familie des Mädchens gesucht worden sei, danach zwei Jahre in Syrien gelebt habe und in der Folge Angst bekommen habe, dass die Familie des Mädchens ihn in Syrien finden könnte und deshalb das Land verlassen habe müssen. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen seitens der Al Kaida wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt habe, dass er keine Angst vor der Al Kaida habe und die Bedrohungen im Irak von den Al Mahdi Milizen ausgegangen sei. Hinsichtlich der behaupteten Konflikte zwischen den Sunniten und Schiiten im Irak wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass es im Irak zu derartigen Übergriffen gekommen sei. Jedoch könne daraus, selbst wenn Angehörige betroffen gewesen seien (Vater), nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers geschlossen werden. Daran würde auch die in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde des Vaters nichts ändern, zumal sich daraus die Umstände und Hintergründe des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nicht ergeben würden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer getätigten Angaben seien widersprüchlich und zu blass und somit nicht glaubwürdig gewesen. In diesem Zusammenhang wird vom Bundesasylamt weiter ausgeführt, dass überdies der irakische Staat solche Übergriffe unter Strafe stelle und würde sich daraus eine Schutzwilligkeit ergeben. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer einer möglichen Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel entziehen können, indem er in einen anderen Landesteil, in die sunnitisch dominierten Gebiete, gehen hätte können. Andere Probleme seien vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt worden.

Darüber hinaus wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie deren schlechte allgemeine Situation alleine nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen und könnte auch nur dann als konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohe. Eine derartige Bedrohung habe aber der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt und punktuell ergänzt. Weiters wurde moniert, dass sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ergeben würde, dass der irakische Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem Beschwerdeführer nicht offenstehen.

I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten, jedoch ohne Erfolg. Dies deshalb, da das Vorbringen dem Grunde nach nur wiederholt und vereinzelt auf aufgeworfene Widersprüche zwar eingegangen wurde, diese jedoch nicht aufgelöst wurden.römisch eins.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten, jedoch ohne Erfolg. Dies deshalb, da das Vorbringen dem Grunde nach nur wiederholt und vereinzelt auf aufgeworfene Widersprüche zwar eingegangen wurde, diese jedoch nicht aufgelöst wurden.

Der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen auf drei Gründe: Zum einen habe er ein Mädchen heiraten wollen, was ihm verwehrt worden sei, wobei diese Angaben erstmalig in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auftauchten. Weiters, dass es Probleme mit den Al Mahdi Milizen gegeben habe und sein Vater diesen zum Opfer gefallen sei sowie mögliche Schwierigkeiten mit der Al Kaida. Dazu ist

Folgendes auszuführen:

Was das Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung durch die Al Kaida anbelangt, so hat das Bundesasylamt richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer dies nicht als unmittelbare Bedrohung empfunden habe, die ihn zur Ausreise veranlasst habe. Dem vermochte auch die Ausführung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dazu nicht ausführlich befragt worden sei, weshalb er diesen Umstand auch nicht weiter erwähnt habe, nichts Qualifiziertes entgegenzusetzen, zumal auch diesbezügliche, weitergehende Ausführungen fehlen.

Hinsichtlich der Ausführungen, dass der Beschwerdeführer ein Mädchen habe heiraten wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei und sich daraus Schwierigkeiten mit deren Familie ergeben hätten, wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2009 in unmittelbarer Nähe der Familie des Mädchens ohne große Bedenken habe leben können, obwohl er von der Familie des Mädchens gesucht worden sei, danach zwei Jahre in Syrien gelebt habe und in der Folge Angst bekommen habe, dass die Familie des Mädchens ihn in Syrien finden könnte und deshalb das Land verlassen habe müssen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kurz nach den Bedrohungen eine Ausbildung bei der Ordnungspolizei angefangen habe und sich nicht mehr bei seiner Familie zu Hause aufgehalten habe. Diese Begründung vermag jedoch die Unplausibilität des Vorbringens nicht aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer sich dennoch drei Jahre lang in Bagdad, wenn auch in einem anderen Bezirk, problemlos aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass als Ausreisegrund aus dem Irak von Anfang an der Tod des Vaters des Beschwerdeführers genannt worden sei. Weiters vermochte der Beschwerdeführer weder in der Zeit, als er sich noch im Irak aufgehalten habe, als auch in der Zeit, als er in Syrien wohnhaft gewesen sei, konkrete und detaillierte Bedrohungen seitens der Familie des Mädchens geltend zu machen. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine detaillierten Ausführungen. Ebenso wenig nachvollziehbar war, weshalb der Beschwerdeführer Syrien habe verlassen müssen, zumal es keinerlei konkrete Bedrohungen gegeben habe. Der Vollständigkeit halber muss weiters festgehalten werden, dass diesem Vorbringen auch der nötige zeitliche Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers fehlt. Schließlich sind Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221).

Letztlich wurde seitens des Beschwerdeführers der Versuch unternommen, zwischen obigen Vorbringen und den Ausführungen hinsichtlich der Al Mahdi Milizen, die für den Tod des Vaters verantwortlich sein sollten, insofern einen Zusammenhang herzustellen, indem ausgeführt wurde, dass der Cousin des Mädchens ein Mitglied der Al Mahdi Miliz sein solle. Dazu ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, nachvollziehbar den Tod des Vaters der Al Mahdi Milizen zuzuschreiben. Es wurde von ihm lediglich in den Raum gestellt, dass diese verantwortlich seien, abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen jedoch nicht zu untermauern. Was die in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde des Vaters anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, dass sich daraus die genauen Umstände und Hintergründe des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nicht ergeben würden. Es ist dieser Sterbeurkunde lediglich zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge eines Terroraktes getötet worden sei. Dies deutet jedoch auf einen allgemeinen Anschlag als auf eine individuelle Verfolgung hin. Der Beschwerdeführer selbst vermochte, abgesehen von nebulosen Bedrohungen, keine konkreten Vorfälle, weder im Irak noch in Syrien, ihn betreffend glaubhaft darzulegen. Vielmehr bezog sich sein allgemein gehaltenes Vorbringen auf die allgemeine Situation im Irak.

Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festgehalten werden, dass unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, gerade in Anbetracht der behaupteten Vorfälle - die überaus allgemein gehalten sind - die Verfolgung zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität. Drohungen mögen wohl unangenehm sein, sind aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Der Asylgerichtshof vermag - wie schon das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorbringen der Drohungen von dritter Seite keine anderen individuellen Schwierigkeiten, beispielsweise mit der irakischen Polizei oder den Behörden, vorgebracht hat.

Es war auch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich in die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (AS 161f), zwei Absätze (vorletzter und letzter Absatz) ein anderes Verfahren betreffend hineingerutscht sind, die in keinem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Diese waren nicht weiter zu beachten.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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