Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D15 265970-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. 05 15.057-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. 05 15.057-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2005 am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2005 am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 265971-2/2008), und seiner Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 265972-1/2008).Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 265971-2/2008), und seiner Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 265972-1/2008).
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, im Herkunftsstaat zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei bei der Miliz beschäftigt gewesen und von "Untergrundkämpfern" aufgesucht sowie bedroht worden.Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, im Herkunftsstaat zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei bei der Miliz beschäftigt gewesen und von "Untergrundkämpfern" aufgesucht sowie bedroht worden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Muttersprache sei Kumykisch, er beherrsche aber auch die russische Sprache. Zudem verneinte er die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne und gab an, bei der Durchreise von der slowakischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, jedoch keinen Asylantrag gestellt zu haben.
In den Jahren 1984 bis 1994 habe er die Grundschule in XXXX und von 1994 bis 1996 ein College in XXXX besucht. Sein Vater sei Tschetschene, seine Mutter Kumykin. Er selbst beherrsche die tschetschenische Sprache nicht, da sie "nie" Tschetschenisch gesprochen hätten. Er sei weder vorbestraft, noch habe er sich im Gefängnis befunden. Auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei von den heimatstaatlichen Behörden zudem nicht erkennungsdienstlich behandelt worden und sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Vielmehr habe er eine juristische Ausbildung begonnen und als Polizist gearbeitet. Er sei geflüchtet, da er in der Heimat diskriminiert worden sei und keine Rechte gehabt habe. Zudem hätten unbekannte Maskierte sein Haus gestürmt und ihn geschlagen sowie bedroht. Es handle sich dabei um "Banditen", die gegen den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow kämpfen würden.In den Jahren 1984 bis 1994 habe er die Grundschule in römisch 40 und von 1994 bis 1996 ein College in römisch 40 besucht. Sein Vater sei Tschetschene, seine Mutter Kumykin. Er selbst beherrsche die tschetschenische Sprache nicht, da sie "nie" Tschetschenisch gesprochen hätten. Er sei weder vorbestraft, noch habe er sich im Gefängnis befunden. Auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei von den heimatstaatlichen Behörden zudem nicht erkennungsdienstlich behandelt worden und sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Vielmehr habe er eine juristische Ausbildung begonnen und als Polizist gearbeitet. Er sei geflüchtet, da er in der Heimat diskriminiert worden sei und keine Rechte gehabt habe. Zudem hätten unbekannte Maskierte sein Haus gestürmt und ihn geschlagen sowie bedroht. Es handle sich dabei um "Banditen", die gegen den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow kämpfen würden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe von Anfang an nach Österreich reisen wollen, da er gehört habe, dass "Österreich ein normales Land" sei und man hier arbeiten könne. Zudem werde er hier nicht wegen seiner Rasse diskriminiert.
Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden stimmte die Republik Ungarn mit Schreiben vom 27.10.2005 gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates einer Übernahme des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zu.Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden stimmte die Republik Ungarn mit Schreiben vom 27.10.2005 gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates einer Übernahme des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zu.
Mit Bescheid vom 06.11.2005, Zl. 05 15.057-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus.Mit Bescheid vom 06.11.2005, Zl. 05 15.057-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.11.2005, Zl. 265.970/0-XII/37/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 statt, ließ den Asylantrag zu, behob den bekämpften Bescheid und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.11.2005, Zl. 265.970/0-XII/37/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 statt, ließ den Asylantrag zu, behob den bekämpften Bescheid und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
Mit Faxeingabe vom 25.11.2005 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.11.2005, wonach er an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide und die Medikamente Deanxit forte, Mirtazapin und Zolpidem einnehme.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 brache der Beschwerdeführer vor, er habe einen russischen Inlandspass, der sich beim Gemeinderat befinde, sowie einen Studentenausweis besessen; seinen im Jahr 1992 abgelaufenen Auslandsreisepass habe er bei der Behörde abgegeben. Es sei üblich gewesen, die alten Inlandspässe gegen neue umzutauschen. Aus diesem Grund sei sein alter Inlandspass im März 2005 abgesammelt worden; er habe jedoch bis zuletzt keinen neuen erhalten. Im Jahr 2002 sei ihm überdies sein Führerschein "abgenommen" worden. Vom Verbleib seiner Geburtsurkunde habe er keine Kenntnis. Die Frage, ob er im Besitz eines Dienstausweises gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, auch kein Arbeitsbuch gehabt zu haben. Befragt, ob er anlässlich seiner Tätigkeit als Polizist über keinerlei Ausweise verfügt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe zwar einen Ausweis gehabt, diesen jedoch nach Beendigung seiner Tätigkeit "wieder hergeben" müssen. Er habe seinen Ausweis "persönlich" am 20.05.2005 in der "ständigen Abteilung für innere Angelegenheiten" abgegeben.
Nach Aufforderung, seinen Polizeiausweis aufzuzeichnen, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um einen faltbaren Ausweis gehandelt, in welchem sich links oben ein Foto mit Stempel und oberhalb davon ein Hologramm befinde. Unterhalb des Fotos seien das Ausstellungsdatum sowie die Gültigkeitsdauer vermerkt. Auf der rechten Seite befinde sich die Nummer des Dienstausweises, der Dienstgrad - in seinem Fall "Patrouillenpolizist" - sowie der Familienname. Überdies seien ein Siegel sowie die ausstellende Stelle vermerkt. Auch rechts unten befinde sich ein Hologramm und zudem am rechten Rand ein Strichcode. Der Ausweis sei in Weiß, Blau und Rot, den Farben der russischen Fahne, gestaltet. Rechts seien ein blasses Schild und ein vertikales Schwert zu erkennen. Die Außenseite des Ausweises sei in dunklem Weinrot gehalten; darauf sei die Wortfolge "Innenministerium der tschetschenischen Republik" vermerkt. Sein Ausweis sei vom Sekretär der Kanzlei der ständigen Abteilung für innere Angelegenheiten in XXXX ausgestellt worden.Nach Aufforderung, seinen Polizeiausweis aufzuzeichnen, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um einen faltbaren Ausweis gehandelt, in welchem sich links oben ein Foto mit Stempel und oberhalb davon ein Hologramm befinde. Unterhalb des Fotos seien das Ausstellungsdatum sowie die Gültigkeitsdauer vermerkt. Auf der rechten Seite befinde sich die Nummer des Dienstausweises, der Dienstgrad - in seinem Fall "Patrouillenpolizist" - sowie der Familienname. Überdies seien ein Siegel sowie die ausstellende Stelle vermerkt. Auch rechts unten befinde sich ein Hologramm und zudem am rechten Rand ein Strichcode. Der Ausweis sei in Weiß, Blau und Rot, den Farben der russischen Fahne, gestaltet. Rechts seien ein blasses Schild und ein vertikales Schwert zu erkennen. Die Außenseite des Ausweises sei in dunklem Weinrot gehalten; darauf sei die Wortfolge "Innenministerium der tschetschenischen Republik" vermerkt. Sein Ausweis sei vom Sekretär der Kanzlei der ständigen Abteilung für innere Angelegenheiten in römisch 40 ausgestellt worden.
Vor seiner Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen; der Ort werde auch XXXX genannt. Dort habe er mit seiner Lebensgefährtin gelebt, mit der er seit dem XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet sei. Die Ehe sei jedoch nicht standesamtlich registriert worden.Vor seiner Ausreise sei er in römisch 40 aufhältig gewesen; der Ort werde auch römisch 40 genannt. Dort habe er mit seiner Lebensgefährtin gelebt, mit der er seit dem römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet sei. Die Ehe sei jedoch nicht standesamtlich registriert worden.
Er sei zwei Mal im Herkunftsstaat festgenommen worden. Bei seiner ersten Festnahme im Jahr 2003 sei er drei Tage an einem ihm unbekannten Ort, bei seiner zweiten Festnahme im Mai 2005 sei er eine Woche - ebenfalls an einem ihm unbekannten Ort - angehalten worden. Bei den ihn anhaltenden Personen habe es sich jedenfalls nicht um die Polizei gehandelt. Es sei ihm "nur" vorgeworfen worden, "für die Föderation zu arbeiten". Er habe angenommen, dass es sich um "Banditen" handle. Sodann verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung (gewesen) sei. Auf die Frage, weshalb es ihm als Polizist nicht möglich gewesen sei, schneller in den Besitz seines Inlandspasses zu gelangen, gab er an, dies spiele keine Rolle; auch seine Vorgesetzten hätten ihm gesagt, dass er "auch so einer sei, wie die Banditen".
Befragt, weshalb er die tschetschenische Sprache trotz des Umstandes, dass sein Vater Tschetschene sei, nicht beherrsche, führte der Beschwerdeführer aus, dies habe sich "so ergeben". Die Familie habe bis etwa 1994 in Kasachstan gelebt, die Ehe der Eltern sei dann jedoch in die Brüche gegangen, sodass er daraufhin im Kreise der kumykischen Verwandtschaft seiner Mutter gelebt habe. Darauf hingewiesen, dass er diesfalls doch relativ lange Zeit unter dem Einfluss seines Vaters gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dies sei "nur bis zur ersten Klasse" der Fall gewesen; er habe seinen Vater "im Sommer immer wieder" gesehen.
Zu seiner Staatsangehörigkeit führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es sei ein Gesetz in Geltung gewesen, wonach man zwecks Beantragung eines Einlageblattes für den Reisepass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Russische Föderation fahren habe müssen. Sie hätten damals einen derartigen Antrag gestellt und nach etwa einem Monat im Sommer 1994 das Einlageblatt erhalten. Zu dieser Zeit seien sie aus Kasachstan in die Russische Föderation zurückgekehrt, da dort die Verwandtschaft gelebt habe.
Während seines Polizeidienstes sei der Tschetschene XXXX Chef der Polizei gewesen; sein unmittelbarer Vorgesetzter, ein Russe, habe XXXX geheißen. Der Leiter der damaligen provisorischen Abteilungen für Innere Angelegenheiten sei stets ein Russe gewesen. Erst später, als die ständigen Abteilungen für Innere Angelegenheiten eingerichtet worden seien, hätten Tschetschenen diese Posten bekleidet. Auch der tschetschenische Präsident habe darauf gedrungen, Tschetschenen in leitende Funktionen zu berufen. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe ständig Überprüfungen und Säuberungen gegeben, bei welchen "Leute mit schrecklichem Verhalten" aufgetaucht seien. Zudem seien ihnen die Generatoren weggenommen worden, sodass sie nicht über Strom verfügt hätten. Manchmal seien auch sämtliche Männer aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Dies habe nicht hinterfragt werden dürfen, da ansonsten sofort zugeschlagen worden sei. Man werde "wie Vieh" behandelt, mit Fußtritten in ein Fahrzeug befördert und weggeschleppt. Auch er selbst sei im Jahr 2003 auf diese Weise verschleppt worden. Sie hätten "alle irgendwelche Uniformen" und niemand wisse von deren Behördenzugehörigkeit. Er sei gefragt worden, wann und für wen er gekämpft habe. Anfangs sei "alles ganz normal" bei seiner Arbeit gewesen. Manche würden sich an die Säuberungen gewöhnen und diese über sich ergehen lassen. Danach gefragt, weshalb er dann für die Polizei gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe "ja auch leben" müssen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er diesfalls eher in Ruhe gelassen werde. Befragt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niedergelassen habe, gab er an, in seinem Herkunftsstaat würden ständig Leute verschwinden; er könnte sich nicht einmal in Nordossetien aufhalten. Wenn jemand aus Tschetschenien stamme, sei er "schuld", egal ob dies den Tatsachen entspreche oder nicht. Wenn irgendwo in der Russischen Föderation ein Haus einstürze, seien die Tschetschenen schuld.Während seines Polizeidienstes sei der Tschetschene römisch 40 Chef der Polizei gewesen; sein unmittelbarer Vorgesetzter, ein Russe, habe römisch 40 geheißen. Der Leiter der damaligen provisorischen Abteilungen für Innere Angelegenheiten sei stets ein Russe gewesen. Erst später, als die ständigen Abteilungen für Innere Angelegenheiten eingerichtet worden seien, hätten Tschetschenen diese Posten bekleidet. Auch der tschetschenische Präsident habe darauf gedrungen, Tschetschenen in leitende Funktionen zu berufen. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe ständig Überprüfungen und Säuberungen gegeben, bei welchen "Leute mit schrecklichem Verhalten" aufgetaucht seien. Zudem seien ihnen die Generatoren weggenommen worden, sodass sie nicht über Strom verfügt hätten. Manchmal seien auch sämtliche Männer aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Dies habe nicht hinterfragt werden dürfen, da ansonsten sofort zugeschlagen worden sei. Man werde "wie Vieh" behandelt, mit Fußtritten in ein Fahrzeug befördert und weggeschleppt. Auch er selbst sei im Jahr 2003 auf diese Weise verschleppt worden. Sie hätten "alle irgendwelche Uniformen" und niemand wisse von deren Behördenzugehörigkeit. Er sei gefragt worden, wann und für wen er gekämpft habe. Anfangs sei "alles ganz normal" bei seiner Arbeit gewesen. Manche würden sich an die Säuberungen gewöhnen und diese über sich ergehen lassen. Danach gefragt, weshalb er dann für die Polizei gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe "ja auch leben" müssen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er diesfalls eher in Ruhe gelassen werde. Befragt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niedergelassen habe, gab er an, in seinem Herkunftsstaat würden ständig Leute verschwinden; er könnte sich nicht einmal in Nordossetien aufhalten. Wenn jemand aus Tschetschenien stamme, sei er "schuld", egal ob dies den Tatsachen entspreche oder nicht. Wenn irgendwo in der Russischen Föderation ein Haus einstürze, seien die Tschetschenen schuld.
Er glaube, seinen Polizeidienst am 20.05.2005 beendet und den Ausweis abgegeben zu haben. In der Folge habe er auch seine Dienstkleidung abgeben müssen. Befragt, weshalb er den Ausweis nicht behalten habe, obwohl er nicht im Besitz weiterer Dokumente gewesen sei, gab er an, es habe "zuletzt schon Drohungen" gegeben. Im Mai, bevor er seinen Dienst quittiert habe, seien Leute gekommen, die ihn in den Hof gezogen und vor den Augen seiner Lebensgefährtin geschlagen hätten. Diese Leute seien "sicher nicht von den Föderationsbehörden" gewesen. Seine Lebensgefährtin habe ihm zwar geholfen, die Nachbarn hätten sich jedoch gefürchtet. "Sie" hätten ihm angedroht, seine Lebensgefährtin und ihn in ihrem Haus zu verbrennen. Er habe also rasch flüchten müssen und den Ausweis nicht mitnehmen können. Er habe dann überhaupt niemandem sagen wollen, dass er bei der Polizei gearbeitet habe.
Mit Schreiben vom 21.04.2006 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage zum Dorf XXXX sowie zum Behördenaufbau der tschetschenischen Polizei an die Staatendokumentation. In der Folge langte die entsprechende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.05.2006 ein.Mit Schreiben vom 21.04.2006 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage zum Dorf römisch 40 sowie zum Behördenaufbau der tschetschenischen Polizei an die Staatendokumentation. In der Folge langte die entsprechende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.05.2006 ein.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX, wo er von 1994 bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe; von Zeit zu Zeit habe er sich "auch anderswo" befunden. Bei kriegerischen Auseinandersetzungen seien er und seine Lebensgefährtin auch in einem kumykischen Dorf in Ossetien bei der Großmutter seiner Lebensgefährtin aufhältig gewesen. XXXX habe etwa 4000 Einwohner, wobei es sich beinahe ausschließlich um Kumyken handle. Die Frage, ob in XXXX eine Lokalverwaltung existiere, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, eine solche existiere im benachbarten Dorf XXXX. Ob die dortige Verwaltung auch für sein Dorf zuständig sei, wisse er jedoch nicht; von Verwaltung habe er "nie etwas mitbekommen". Auch den Vorstand der dortigen Lokalverwaltung kenne er nicht.In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , wo er von 1994 bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe; von Zeit zu Zeit habe er sich "auch anderswo" befunden. Bei kriegerischen Auseinandersetzungen seien er und seine Lebensgefährtin auch in einem kumykischen Dorf in Ossetien bei der Großmutter seiner Lebensgefährtin aufhältig gewesen. römisch 40 habe etwa 4000 Einwohner, wobei es sich beinahe ausschließlich um Kumyken handle. Die Frage, ob in römisch 40 eine Lokalverwaltung existiere, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, eine solche existiere im benachbarten Dorf römisch 40 . Ob die dortige Verwaltung auch für sein Dorf zuständig sei, wisse er jedoch nicht; von Verwaltung habe er "nie etwas mitbekommen". Auch den Vorstand der dortigen Lokalverwaltung kenne er nicht.
Im Herbst 2003 habe er in XXXX als Polizist zu arbeiten begonnen und Streifendienst versehen, da er nicht über die für andere Tätigkeiten erforderliche Ausbildung verfügt habe. Er habe dabei Streitigkeiten geschlichtet und Verstärkung gerufen. Nach etwa zwei bzw. drei Monten sei er aus eigenem Betreiben nach XXXX verlegt worden, wo er bis zum 20.05.2005 derselben Tätigkeit nachgegangen sei. In der Folge sei er dazu gezwungen worden, den Dienst zu quittieren.Im Herbst 2003 habe er in römisch 40 als Polizist zu arbeiten begonnen und Streifendienst versehen, da er nicht über die für andere Tätigkeiten erforderliche Ausbildung verfügt habe. Er habe dabei Streitigkeiten geschlichtet und Verstärkung gerufen. Nach etwa zwei bzw. drei Monten sei er aus eigenem Betreiben nach römisch 40 verlegt worden, wo er bis zum 20.05.2005 derselben Tätigkeit nachgegangen sei. In der Folge sei er dazu gezwungen worden, den Dienst zu quittieren.
Die Frage, ob er die tschetschenische Sprache spreche, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er verstehe Tschetschenisch "ein bisschen". Dazu aufgefordert, den Grund konkret und detailliert zu schildern, der ihn zur Quittierung der Arbeit veranlasst habe, führte er aus, für ihn und seine Familie bestehe "Lebensgefahr". Anfang Mai 2005 habe sich ein Auto seinem Haus in XXXX genähert. In der Folge seien unbekannte Leute in Tarnuniformen und Masken in sein Haus gelaufen, hätten ihn ergriffen und zu einem Auto gebracht. Wohin er gefahren worden sei, wisse er nicht. Auch die Dauer seiner Anhaltung habe er zunächst nicht gekannt und erst nach seiner Freilassung erfahren, dass er fünf bis sieben Tage festgehalten worden sei. Von dem unbekannten Ort sei er dann auf ein Feld gebracht, geschlagen und dort liegengelassen worden. Um zu seinem Haus zu gelangen, habe er etwa vierzig Minuten gehen müssen. Seine Lebensgefährtin, die sich zu Hause aufgehalten habe, habe von ihm wissen wollen, was geschehen sei. Er habe daraufhin geschildert, dass er verschleppt worden sei, um ihn zur Quittierung seines Dienstes für die Föderation zu bewegen. Sie hätten ihm überdies vorgeworfen, für jene Personen zu arbeiten, die das Land bombardierten.Die Frage, ob er die tschetschenische Sprache spreche, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er verstehe Tschetschenisch "ein bisschen". Dazu aufgefordert, den Grund konkret und detailliert zu schildern, der ihn zur Quittierung der Arbeit veranlasst habe, führte er aus, für ihn und seine Familie bestehe "Lebensgefahr". Anfang Mai 2005 habe sich ein Auto seinem Haus in römisch 40 genähert. In der Folge seien unbekannte Leute in Tarnuniformen und Masken in sein Haus gelaufen, hätten ihn ergriffen und zu einem Auto gebracht. Wohin er gefahren worden sei, wisse er nicht. Auch die Dauer seiner Anhaltung habe er zunächst nicht gekannt und erst nach seiner Freilassung erfahren, dass er fünf bis sieben Tage festgehalten worden sei. Von dem unbekannten Ort sei er dann auf ein Feld gebracht, geschlagen und dort liegengelassen worden. Um zu seinem Haus zu gelangen, habe er etwa vierzig Minuten gehen müssen. Seine Lebensgefährtin, die sich zu Hause aufgehalten habe, habe von ihm wissen wollen, was geschehen sei. Er habe daraufhin geschildert, dass er verschleppt worden sei, um ihn zur Quittierung seines Dienstes für die Föderation zu bewegen. Sie hätten ihm überdies vorgeworfen, für jene Personen zu arbeiten, die das Land bombardierten.
Seine Lebensgefährtin habe nichts unternommen, um ihn ausfindig zu machen, da alle wüssten, was in einem solchen Fall passiere. Es habe keinen Sinn, sich zu beschweren; auch eine Suche nach ihm wäre aussichtslos gewesen. Weshalb er mehrere Tage angehalten worden sei, wisse er nicht. "Die Leute" würden andere als Demonstration ihrer Macht "quälen und misshandeln", um zu zeigen, was mit den Russen zusammenarbeitenden Menschen widerfahre. Im Anschluss an seine Anhaltung sei es ihm einige Tage nicht möglich gewesen, seine Arbeit zu erledigen. Als er dann wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, habe er eine Erkrankung vorgegeben und sei dann "noch bis zum nächsten Vorfall bei der Arbeit" gewesen. Befragt, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei noch zwei bzw. drei Tage zur Arbeit gegangen. Dann seien vier oder fünf Personen maskiert und mit Tarnuniformen bekleidet in den Hof gekommen und hätten ihn gefragt, ob er "noch nicht genug habe". Es habe sich sicher nicht um "Föderationsleute" gehandelt. In der Folge sei er geschlagen worden und zu Boden gefallen. Seine Lebensgefährtin, die ihn habe schützen wollen, habe ebenfalls einen Schlag erhalten. Zudem sei ihm gesagt worden, dass ihm die Warnung anscheinend zu wenig gewesen sei und er mit seiner schwangeren Lebensgefährtin in seinem Haus verbrennen würde. Danach habe er nicht länger warten wollen, ob sich die Drohungen bewahrheiten würden. Schließlich sei bekannt, dass "diese Menschen" bei Tötung eines Polizisten hoch angesehen seien.
Seine berufliche Position habe er erhalten, indem er sich beworben und "ein kleines Geschenk" hinterlassen habe. Nach ein paar Wochen sei er dann aufgenommen worden. Die Ausbildung in XXXX habe zwei, drei Monate gedauert. Die Frage, ob er im Dienst eine Uniform getragen habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte zudem aus, zu Beginn seines Dienstes keine Waffe, sondern lediglich einen Schlagstock und Handschellen mit sich geführt zu haben. Etwa nach einem halben Jahr habe er eine Dienstpistole erhalten. Als er den Dienst quittiert habe, habe er sowohl seine Uniform als auch seine Waffe in seiner Dienststelle in XXXX abgegeben. Befragt, weshalb er in der Folge keiner anderen Tätigkeit nachgegangen sei, brachte er vor, es habe keine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben und wies auf die hohe Arbeitslosigkeit hin. Zudem habe er auch nicht daran gedacht, eine andere Tätigkeit zu suchen, da dies "zu gefährlich" gewesen wäre. Überdies werde man als Kaukasier diskriminiert. Befragt, ob es in irgendeiner Weise Anzeichen gegeben habe, dass die Behörden der Russischen Föderation Interesse an der Verfolgung seiner Person gehabt hätten, wenn er in XXXX geblieben wäre, meinte der Beschwerdeführer, es habe von keiner Seite Garantien gegeben. Er habe bereits vor seinem Polizeidienst Probleme mit den russischen Behörden gehabt und sei gefragt worden, ob er von Unterstützern der Rebellen wisse. Auch sei er sicher, dass ihm im Zuge einer Säuberungsaktion unterstellt worden wäre, durch die Quittierung seines Dienstes zu den Rebellen übergelaufen zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in Ruhe gelassen werden, da er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.Seine berufliche Position habe er erhalten, indem er sich beworben und "ein kleines Geschenk" hinterlassen habe. Nach ein paar Wochen sei er dann aufgenommen worden. Die Ausbildung in römisch 40 habe zwei, drei Monate gedauert. Die Frage, ob er im Dienst eine Uniform getragen habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte zudem aus, zu Beginn seines Dienstes keine Waffe, sondern lediglich einen Schlagstock und Handschellen mit sich geführt zu haben. Etwa nach einem halben Jahr habe er eine Dienstpistole erhalten. Als er den Dienst quittiert habe, habe er sowohl seine Uniform als auch seine Waffe in seiner Dienststelle in römisch 40 abgegeben. Befragt, weshalb er in der Folge keiner anderen Tätigkeit nachgegangen sei, brachte er vor, es habe keine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben und wies auf die hohe Arbeitslosigkeit hin. Zudem habe er auch nicht daran gedacht, eine andere Tätigkeit zu suchen, da dies "zu gefährlich" gewesen wäre. Überdies werde man als Kaukasier diskriminiert. Befragt, ob es in irgendeiner Weise Anzeichen gegeben habe, dass die Behörden der Russischen Föderation Interesse an der Verfolgung seiner Person gehabt hätten, wenn er in römisch 40 geblieben wäre, meinte der Beschwerdeführer, es habe von keiner Seite Garantien gegeben. Er habe bereits vor seinem Polizeidienst Probleme mit den russischen Behörden gehabt und sei gefragt worden, ob er von Unterstützern der Rebellen wisse. Auch sei er sicher, dass ihm im Zuge einer Säuberungsaktion unterstellt worden wäre, durch die Quittierung seines Dienstes zu den Rebellen übergelaufen zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in Ruhe gelassen werden, da er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
Am XXXX wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 309213-1/2008), im österreichischen Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 309213-1/2008), im österreichischen Bundesgebiet geboren.
I.2. Mit Bescheid vom 29.11.2006, Zl. 05 15.057-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er den Herkunftsstaat tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. So seien bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bezüglich des Wohnortes im Herkunftsstaat derart widersprüchlich, dass nicht von wahrheitsgemäßen Angaben ausgegangen werden könne. Zudem bestünden gravierende Widersprüche zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und der eingeholten Anfragebeantwortung hinsichtlich des Dorfes XXXX. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Identität glaubhaft zu machen. So habe er keinerlei Dokumente vorgelegt bzw. seien die Angaben bezüglich des Fehlens von Dokumenten vage. Zudem habe er angegeben, er habe am XXXX nach traditionellem Ritus geheiratet, während seine Lebensgefährtin behauptet habe, dass die Ehe unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2003 geschlossen worden sei. Darüber hinaus sei auch das Vorbringen zum Beruf des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung der Angaben ungenügend. Auch habe den Angaben hinsichtlich einer tschetschenischen Abstammung des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Fluchtgrundes seien zudem oberflächlich und allgemein. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, da er zunächst lediglich angegeben habe, von Untergrundkämpfern aufgesucht und bedroht worden zu sein. Aufgrund der zahlreichen und eklatanten Widersprüche sowie der gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Schilderungen seiner Lebensgefährtin sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Geschehnisse vorgebracht habe, die auf wahren Begebenheiten basierten. Vielmehr seien die Widersprüche lediglich damit zu erklären, dass er sein Vorbringen konstruiert und von keinen tatsächlichen Geschehnissen berichtet habe.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.11.2006, Zl. 05 15.057-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er den Herkunftsstaat tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. So seien bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bezüglich des Wohnortes im Herkunftsstaat derart widersprüchlich, dass nicht von wahrheitsgemäßen Angaben ausgegangen werden könne. Zudem bestünden gravierende Widersprüche zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und der eingeholten Anfragebeantwortung hinsichtlich des Dorfes römisch 40 . Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Identität glaubhaft zu machen. So habe er keinerlei Dokumente vorgelegt bzw. seien die Angaben bezüglich des Fehlens von Dokumenten vage. Zudem habe er angegeben, er habe am römisch 40 nach traditionellem Ritus geheiratet, während seine Lebensgefährtin behauptet habe, dass die Ehe unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2003 geschlossen worden sei. Darüber hinaus sei auch das Vorbringen zum Beruf des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung der Angaben ungenügend. Auch habe den Angaben hinsichtlich einer tschetschenischen Abstammung des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Fluchtgrundes seien zudem oberflächlich und allgemein. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, da er zunächst lediglich angegeben habe, von Untergrundkämpfern aufgesucht und bedroht worden zu sein. Aufgrund der zahlreichen und eklatanten Widersprüche sowie der gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Schilderungen seiner Lebensgefährtin sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Geschehnisse vorgebracht habe, die auf wahren Begebenheiten basierten. Vielmehr seien die Widersprüche lediglich damit zu erklären, dass er sein Vorbringen konstruiert und von keinen tatsächlichen Geschehnissen berichtet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte er im Wesentlichen aus, seine vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben über die ihm in seiner Heimat drohende Gefahr seien detailliert und in sich schlüssig. Die Argumentation der belangten Behörde zeige, wie wenig sie sich mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt habe. Er habe im Herkunftsstaat "für die Polizei gearbeitet" und sich durch diese Tätigkeit derart unbeliebt gemacht, dass er bedroht und geschlagen worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der widersprüchlichen Angaben über seinen Wohnort führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in XXXX, dem offiziellen Namen von XXXX, gewohnt, er sei aber aufgrund seiner Arbeit in XXXX gemeldet gewesen. Die offizielle Meldeadresse sei notwendig gewesen, da er dort sonst nicht hätte tätig werden können. Er persönlich habe auch keine Kollegen aus XXXX gehabt. Vielmehr habe er in XXXX gearbeitet und kenne demnach einige Kollegen von dort, jedoch niemanden aus XXXX. Hinsichtlich seiner Angaben zum Arbeitsplatz seiner Lebensgefährtin sei auszuführen, dass seine Lebensgefährtin an den Tagen ihrer Einvernahmen bereits "etwas krank und sehr verwirrt" gewesen sei und dazu tendiere, in einem derartigen Zustand "einfach irgendetwas" zu sagen, um die Sache hinter sich zu bringen. Zum Datum der Eheschließung führte er sodann aus, dies sei "ganz sicher" der XXXX gewesen. Seine Lebensgefährtin könne bestimmt nicht gemeint haben, dass sie im Jahr 2003 geheiratet hätten. Diesfalls müsse sie sich versprochen haben oder die Übersetzung sei falsch.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte er im Wesentlichen aus, seine vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben über die ihm in seiner Heimat drohende Gefahr seien detailliert und in sich schlüssig. Die Argumentation der belangten Behörde zeige, wie wenig sie sich mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt habe. Er habe im Herkunftsstaat "für die Polizei gearbeitet" und sich durch diese Tätigkeit derart unbeliebt gemacht, dass er bedroht und geschlagen worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der widersprüchlichen Angaben über seinen Wohnort führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in römisch 40 , dem offiziellen Namen von römisch 40 , gewohnt, er sei aber aufgrund seiner Arbeit in römisch 40 gemeldet gewesen. Die offizielle Meldeadresse sei notwendig gewesen, da er dort sonst nicht hätte tätig werden können. Er persönlich habe auch keine Kollegen aus römisch 40 gehabt. Vielmehr habe er in römisch 40 gearbeitet und kenne demnach einige Kollegen von dort, jedoch niemanden aus römisch 40 . Hinsichtlich seiner Angaben zum Arbeitsplatz seiner Lebensgefährtin sei auszuführen, dass seine Lebensgefährtin an den Tagen ihrer Einvernahmen bereits "etwas krank und sehr verwirrt" gewesen sei und dazu tendiere, in einem derartigen Zustand "einfach irgendetwas" zu sagen, um die Sache hinter sich zu bringen. Zum Datum der Eheschließung führte er sodann aus, dies sei "ganz sicher" der römisch 40 gewesen. Seine Lebensgefährtin könne bestimmt nicht gemeint haben, dass sie im Jahr 2003 geheiratet hätten. Diesfalls müsse sie sich versprochen haben oder die Übersetzung sei falsch.
Hinsichtlich seiner Aussagen zur Abgabe seines Polizeiausweises drehe ihm die belangte Behörde seine Worte im Mund um. Selbstverständlich müsse man den Ausweis abgeben, wenn man die Arbeit bei der Polizei beende. Zudem wäre ihm der Ausweis ohnehin nicht von Nutzen gewesen, da er sein "eigenes Grab schaufle, wenn Rebellen den Ausweis" gefunden hätten. Seine ursprüngliche Angabe, Jurist zu sein, erkläre sich daraus, dass er im Justizwesen gearbeitet habe bzw. er dies so bezeichnen würde, selbst wenn dies aus rechtskundiger Sicht im Sinne der Gewaltenteilung nicht korrekt sei. In Tschetschenien werde man "egal für was bedroht" und befinde sich in Gefahr. Zudem habe die belangte Behörde ein falsches Bild von den Umständen in seinem Heimatstaat, wenn sie annehme, man müsse im öffentlichen Dienst die tschetschenische Sprache beherrschen. In der Schule werde durch alle Klassen hindurch Russisch gesprochen und man lerne nicht, Tschetschenisch zu schreiben. Viele Tschetschenen seien daher bloß in der Lage, in der russischen Sprache zu schreiben. Auch sei ihm schleierhaft, weshalb seine Lebensgefährtin seine Entführung nicht genau erwähnt habe, da dies der Hauptgrund der Flucht gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der Steigerung sei anzumerken, dass er "mit Sicherheit schon in Neusiedl" von den erlittenen Schlägen berichtet habe. Darüber hinaus würden die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keinen Bezug zu seinem Vorbringen aufweisen. Insbesondere die Feststellung, wonach Personen tschetschenischer Ethnie nicht systematisch weit verbreiteten Übergriffen unterlägen, sei falsch, da in seinem Fall bereits Übergriffe stattgefunden hätten.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer insbesondere eine auf seine besondere Gefährdungslage bezogene Länderrecherche.
In seinem der Beschwerde beigefügten, in russischer Sprache verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Zuge seiner Polizeiarbeit habe er oftmals "Rechtsbrecher" festgenommen und zur Wache gebracht. Danach sei ihm wiederholt gedroht worden, ihn und seine Familie umzubringen. Derartige Drohungen seien keine leeren Worte, da viele Polizisten aufgrund ihrer Arbeit sterben. Ein Polizist stehe immer "im Fadenkreuz der Banditen". Vor seiner Arbeit bei der Polizei habe er ständig Probleme mit der Polizei und den russischen Soldaten gehabt, die immer "irgendwelche Sondereinsätze und Säuberungen" durchgeführt hätten. Im Jahr 2003 sei er von maskierten Unbekannten verschleppt und geschlagen worden. Dabei sei er auch gefragt worden, ob er die "Banditen" unterstütze oder selbst kämpfe. Seine dreitägige Anhaltung sei ihm wie eine Ewigkeit vorgekommen. Später sei ihm ein Arbeitsplatz bei der Polizei angeboten worden. Seitens der Vorgesetzten sei es jedoch ständig zu Beleidigungen seiner Religion und Nationalität gekommen. Im Jahr 2005 sei er von "Banditen" gewaltsam verschleppt und ungefähr eine Woche angehalten worden. Dabei sei er auf den Kopf geschlagen und gefragt worden, weshalb er für die Polizei arbeite und ihre Bekannten festgenommen habe. "Sie" hätten zudem gedroht, dass er und seine Lebensgefährtin verbrennen würden. Danach sei er weggeführt, geschlagen und auf einem Feld zurückgelassen worden.
Die russischen Behörden könnten ihm und seiner Familie keine Sicherheit garantieren. Zudem drohe kaukasischen Moslems in der Russischen Föderation immer Gefahr. Bei den Einvernahmen habe es "kleinere Abweichungen" gegeben, da sie sich "im Zustand einer Depression" befunden hätten. Es seien sehr viele Fragen gestellt worden und infolge dieses Zustandes hätten sie auf einige Fragen unterschiedlich geantwortet. Seine Lebensgefährtin und er seien zudem bei den Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten gewesen.
Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach er und seine Lebensgefährtin zwei Wohnadressen angegeben hätten, stimme nicht. Vielmehr sei er in XXXX zeitlich befristet gemeldet gewesen, um eine Arbeit zu erhalten, während er in XXXX mit seiner Familie gewohnt habe. Bezüglich der Arbeit seiner Lebensgefährtin wolle er angeben, dass sie dies verwechselt und ausgeführt habe, in XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Während ihrer Einvernahme sei sie im zweiten Monat schwanger und unaufmerksam gewesen; zudem habe sie an einer Toxikose gelitten. Da sie ein rasches Ende der Einvernahme gewünscht habe, habe sie auf einige Fragen ohne nachzudenken geantwortet.Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach er und seine Lebensgefährtin zwei Wohnadressen angegeben hätten, stimme nicht. Vielmehr sei er in römisch 40 zeitlich befristet gemeldet gewesen, um eine Arbeit zu erhalten, während er in römisch 40 mit seiner Familie gewohnt habe. Bezüglich der Arbeit seiner Lebensgefährtin wolle er angeben, dass sie dies verwechselt und ausgeführt habe, in römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein. Während ihrer Einvernahme sei sie im zweiten Monat schwanger und unaufmerksam gewesen; zudem habe sie an einer Toxikose gelitten. Da sie ein rasches Ende der Einvernahme gewünscht habe, habe sie auf einige Fragen ohne nachzudenken geantwortet.
Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX (Beschwerdeführer zu D15 319048-1/2008), im österreichischen Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 319048-1/2008), im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Mit Faxeingabe vom 31.07.2008 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Psychotherapiebestätigung und fachliche Stellungnahme vom 07.07.2008, wonach sich zu Behandlungsbeginn das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), begleitet von Depersonalisations- und Derealisationszuständen und chronischem Schmerzsyndrom gezeigt habe.
Mit Faxeingabe vom 16.03.2009 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers Kopien des alten und neuen Führerscheins des Beschwerdeführers sowie Kopien von drei Fotos.
Mit Faxeingabe vom 22.09.2009 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Psychotherapiebestätigung und fachliche Stellungnahme vom 02.09.2009, wonach der Beschwerdeführer "permanent unter multiplen psychosomatischen Symptomen" leide.
I.3. Am 20.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Besuchsbestätigung der Kindergartenleitung betreffend die Kinder XXXX und XXXX, eine Schulbesuchsbestätigung für die Tochter XXXX, ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX, eine Bestätigung über den absolvierten Deutschkurs sowie ein Foto (Beilage 1), eine fachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2011, eine Psychotherapiebestätigung und fachliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Klinischer- und Gesundheitspsychologe und Psychotherapeut, vom 02.09.2011, ein Sprachdiplom der Stufe A2 vom 30.01.2007 (Beilage 2) sowie ein Konvolut an Zertifikaten über die Absolvierung diverser (Computer-)Kurse (Beilage 3) vor. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden zudem Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat vorgehalten und zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übergeben.römisch eins.3. Am 20.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Besuchsbestätigung der Kindergartenleitung betreffend die Kinder römisch 40 und römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung für die Tochter römisch 40 , ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 , eine Bestätigung über den absolvierten Deutschkurs sowie ein Foto (Beilage 1), eine fachärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2011, eine Psychotherapiebestätigung und fachliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Klinischer- und Gesundheitspsychologe und Psychotherapeut, vom 02.09.2011, ein Sprachdiplom der Stufe A2 vom 30.01.2007 (Beilage 2) sowie ein Konvolut an Zertifikaten über die Absolvierung diverser (Computer-)Kurse (Beilage 3) vor. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden zudem Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat vorgehalten und zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übergeben.
Mit Faxeingabe vom 30.09.2011 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage der Firma XXXX sowie die österreichischen Geburtsurkunden der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers.Mit Faxeingabe vom 30.09.2011 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 sowie die österreichischen Geburtsurkunden der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers.
In seiner Stellungnahme vom 04.10.2011 wies der Beschwerdeführer auf die gute Integration seiner Familie in Österreich sowie die in Tschetschenien wie auch in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation herrschenden sehr harten Lebensumstände hin.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 05 15.057-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 (AS 3-9) sowie vor der belangten Behörde am 23.09.2005 (AS 33-47), am 27.09.2005 (AS 67-69), am 07.03.2006 (AS 197-205) und am 01.06.2006 (AS 241-251), die Beschwerde sowie die vorgelegten Unterlagen, die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof samt den vorgelegten Unterlagen (Blg. 1 bis 3), Einsicht in die vorgelegten Eingaben betreffend Integration, Einsicht in die Verwaltungsakten der Lebensgefährtin sowie der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden
Quellen:
Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan vom 12.09.2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2011;
Analyse der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010;
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien;
Staatendokumentation Tschetschenien vom 09.09.2009;
Auswärtiges Amt; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Jänner 2011 vom 07.03.2011;
Analyse der Staatendokumentation, betreffend Unterstützer und Familienmitglieder von Widerstandkämpfern in Tschetschenien, Stand 20.04.2011;
Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Rückkehrfragen, Juni 2011.
I.5. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.5. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den im Spruch angeführten Namen. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumentes fest.
Im Bundesgebiet halten sich seine Lebensgefährtin, mit welcher er nach muslimischem Ritus verheiratet ist, und seine drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D15 265971-2/2008, D15 265972-1/2008, D15 309213-1/2008 und D15 319048-1/2008) auf.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. aus Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.
Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers steht einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nachhaltig integriert und ist im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich von einer Arbeitsaufnahme und damit von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Auch im Falle seiner Lebensgefährtin und seiner drei minderjährigen im Bundesgebiet aufhältigen Kinder kann von einer gelungenen Integration gesprochen werden und sind der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen strafrechtlich unbescholten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.
I.6. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:römisch eins.6. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen und ausgefolgten Länderfeststellungen verwiesen:
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan vom 12.09.2011
Politische Situation
In Tschetschenien hat Präsident Ramzan Kadyrow seine Macht und Kontrolle über die gesamte Gesellschaft weiter ausgebaut. In Dagestan und Inguschetien suchen die Präsidenten Magomedow und Jewkurow hingegen vermehrt den Dialog mit ihren Bürgern. Trotzdem gehen die Menschenrechtsverletzungen in allen drei Republiken weiter und bleibt die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Die Einwohner leiden unter ständiger Gewalt und Brutalität, Korruption und der schlechten sozioökonomischen Situation.
Tschetschenien
In Tschetschenien sind inzwischen "Kadyrows Befehle die einzigen Gesetze in der Republik". Der Personenkult um Kadyrow hat weiter zugenommen, dieser duldet überhaupt keine Kritik und geht offen gegen seine Opponenten vor. Exemplarisch dafür ist die Klage wegen Verleumdung, welche Kadyrow gegen den Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation Memorial, Oleg Orlow, eingereicht hat. Gegen außen versucht Kadyrow jedoch, die Illusion von Stabilität und Sicherheit zu vermitteln, beispielsweise indem internationale Berühmtheiten nach Grosny eingeladen oder Fußballspiele organisiert werden. Auch das inzwischen wieder aufgebaute Grozny vermittelt den Eindruck von Normalität. Gleichzeitig herrscht in der Republik aber ein Klima der Angst, ausgelöst durch eine massive Repression und fortdauernde Menschenrechtsverletzungen. Memorial und andere Menschenrechtsorganisationen stellen fest, dass ihre Arbeit bedeutend schwieriger geworden ist. Nur mit Mühe erhalten sie noch Zeugenaussagen, weil niemand sich mehr traue, frei zu sprechen, und es fast unmöglich geworden sei, zu wissen, wem man noch vertrauen könne. Denn Kadyrow kontrolliert inzwischen beinahe jeden Aspekt der tschetschenischen Politik, Gesellschaft und Wirtschaft. Praktisch jede Person, die in Tschetschenien arbeitet, hängt von ihm ab und gehorcht ihm deshalb. Auch in Moskau ist Kadyrows Position inzwischen unangefochten, denn er hat seine Rolle als Garant von Stabilität und Sicherheit weiter zementiert, indem er sich die Bevölkerung und alle Machtstrukturen Tschetscheniens komplett unterworfen hat.
Im April 2009 erklärte die Russische Föderation die "Anti-Terror-Operation" in Tschetschenien offiziell für beendet und übertrug die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit und der Terrorbekämpfung vollständig an Kadyrow. Der Rückzug der föderalen Streitkräfte aus Tschetschenien hat zwar zu einer gewissen Beruhigung der Sicherheitslage geführt, gleichzeitig aber auch dazu beigetragen, dass die Situation unübersichtlicher und für die Zivilbevölkerung bedrohlicher geworden ist. Fanden vorher hauptsächlich Kampfhandlungen zwischen Rebellen und föderalen Truppen statt, wurden in letzter Zeit auch die tschetschenische Zivilbevölkerung und tschetschenische Sicherheitskräfte zu Angriffszielen der Rebellen. Diese haben nach wie vor Zulauf, denn die wirtschaftliche Situation hat sich nicht bedeutend verbessert. Die Arbeitslosigkeit ist immer noch sehr hoch, und Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt -, so dass den jungen Leuten häufig jegliche Perspektiven fehlen. Die Unterordnung in Kadyrows System wie auch die anhaltende Willkür und Brutalität der tschetschenischen Sicherheitskräfte empfinden sie als frustrierend und erniedrigend. Die Atmosphäre latenter Gewalt wird zudem dadurch verstärkt, dass die Tötung von "Rebellen" mit Geld, Auszeichnungen oder sogar Beförderungen belohnt wird. Auch das Justizsystem funktioniert nicht. Es herrschen Korruption und Einflussnahme der Politik auf die Richter, und Drohungen von Sicherheitskräften gegenüber Gerichten sind keine Seltenheit.
Inguschetien
In Inguschetien regiert nach wie vor der im Herbst 2008 eingesetzte ehemalige General Junus-Bek Jewkurow. Er führt seine Politik des "konstruktiven Dialogs" zwischen den Behörden und der Zivilgesellschaft weiter und zeigt sich willens, die von ihm begonnenen Reformen zur Bekämpfung der Korruption und zur strikten Einhaltung der Gesetze mittels Anti-Terror-Aktionen auch nach einem auf ihn verübten Anschlag (im Juni 2009) weiterzuführen. Seine Politik wird jedoch sowohl von Seiten der Sicherheitskräfte als auch der Untergrundkämpfer unterlaufen. Ein Gespräch mit einer inguschetischen Frauenrechtlerin zeigte zudem, dass viele Inguschen auch von Jewkurow selbst enttäuscht sind: "Wir können zwar frei sprechen, doch niemand nimmt uns ernst." Außerdem ist Korruption in der von Klanstrukturen geprägten Politik immer noch weit verbreitet, genauso wie in vielen anderen Bereichen des inguschetischen Alltags. Dazu kommt die auch in Inguschetien sehr schlechte ökonomische Situation, welche für viele junge Männer ein Grund ist, sich den Rebellen anzuschließen. Sie sehen dies als einzige Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie zu verdienen. Der gewaltsame Konflikt hat sich also nicht entschärft, und die Menschenrechtsverletzungen dauern an. Anders als in Tschetschenien dürfen diese in Inguschetien jedoch öffentlich angeprangert werden, und Präsident Junus-Bek Jewkurow scheut sich nicht, sie auch gegenüber Moskau anzusprechen. Dennoch werden die Medien immer noch zensuriert. Journalisten und Regierungskritiker müssen mit Entführungen oder Ermordung rechnen, und viele haben Angst, die Regierung öffentlich zu kritisieren.
Dagestan
In Dagestan wurde der vom russischen Präsidenten Medwedew nominierte Magomedsalam Magomedow im Februar 2010 durch das Parlament der Republik einstimmig als Präsident bestätigt. Auch er kündete an, für mehr Rechtsstaat, für einen Dialog mit der Gesellschaft und gegen die Korruption zu kämpfen. Das Hauptmerkmal der dagestanischen Politik - ihre starke Verbundenheit mit Klanstrukturen (einige wenige einflussreiche Familien kontrollieren weitgehend Politik und Wirtschaft der Republik) - blieb aber bestehen, was die weit verbreitete Korruption begünstigt. Gegen Menschenrechtsverletzungen hingegen setzten sich Magomedow und seine Regierung in einigen Fällen tatsächlich ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows 18 Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.
Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.
Sicherheitslage
Sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan und in Inguschetien nahm die Gewalt seit dem Jahr 2010 bedeutend zu. Die Zahl der getöteten Personen hat zwar abgenommen, gleichzeitig ist aber die Zahl der Verletzten gestiegen, wobei es sich hauptsächlich um Zivilpersonen handelt. Die Zivilbevölkerung gerät immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern. Der russische Präsident Dimitri Medwedew selbst bestätigte am 19. November 2010: "Die Situation [im Nordkaukasus] hat sich praktisch nicht verbessert."
Arbeitslosigkeit, weit verbreitete Korruption, eine desolate sozioökonomische Situation sowie die faktische Nichtexistenz von politischer Freiheit führen zu einem Mangel an Perspektiven und zu Frustration, welche viele junge Männer in die Arme der Aufständischen treiben. Auch die allgemeine Brutalität, die Atmosphäre der Straflosigkeit und das Fehlen eines Rechtsstaates verschärfen die Sicherheitslage weiter: Die Gewalt wird durch die durch Straflosigkeit ermöglichte, praktisch uneingeschränkte Willkür der Sicherheitskräfte zusätzlich geschürt. Aber auch der traditionell verankerten persönlichen Rache kommt ein großes Gewicht zu.
Die Natur des bewaffneten Konflikts hat sich in letzter Zeit jedoch verändert: Die bewaffneten Gruppierungen führen immer häufiger sogenannte "high-target attacks", Angriffe auf symbolisch wichtige Orte, durch, um ihre Schlagkraft und ihren Ehrgeiz unter Beweis zu stellen. Die Anzahl von Selbstmordanschlägen hat in den Jahren 2009 und 2010 ebenfalls dramatisch zugenommen. Dies führt dazu, dass auch die Zivilbevölkerung vermehrt in Mitleidenschaft gezogen wird. Während 2009 noch ein Drittel der Anschläge in Tschetschenien verübt wurden, verlagerte sich der Schwerpunkt seither auf andere Republiken. Es werden aber auch Ziele außerhalb des Nordkaukasus anvisiert, wie dies beim Anschlag auf die Moskauer Metro im März 2010 und auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Januar 2011 der Fall war.
Die beinahe täglichen Überfälle auf Sicherheitskräfte, welche vor allem in Dagestan und Inguschetien weiter zugenommen haben, weisen dieselben Tendenzen auf: Einerseits finden sie immer häufiger an stark bevölkerten Orten statt, was auch zivile Opfer fordert. Andererseits werden vermehrt "prestigeträchtige" Ziele anvisiert, das heißt hohe Sicherheitsbeamte.
Republikspezifische Gegebenheiten
In Inguschetien nahm die Gewalt im Vergleich zu den Vorjahren zunächst ab. Nach den Bombenanschlägen auf den Moskauer Flughafen im Januar 2011 stieg die Zahl der Gewaltakte in Inguschetien jedoch wieder an. Der vorübergehende Rückgang der Gewalt war einerseits auf die Dialogbereitschaft von Präsident Jewkurow, andererseits auf die Schwächung des bewaffneten Widerstands nach der Festnahme von Emir Magas (aka Achmad Taziev-Yevloev), nach dem Tod Said Buryatskis und der darauf folgenden Neuorganisierung der Widerstandskämpfer zurückgeführt worden. Bis heute ist deren neue Führungsstruktur unklar.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis anhin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde.
Dagestan ist nach wie vor die unruhigste Republik. Der Konflikt ist hier stark religiös geprägt, ein Teil der Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung wird von religiösen Fundamentalisten verübt. Opfer werden hauptsächlich Personen, welche eine "nicht traditionelle Auslegung des Islams" haben oder einen "unziemlichen Lebensstil" führen. So wurden in Dagestan, wie auch in Inguschetien, Angriffe auf Geschäfte und Händler, die Alkohol verkaufen, Bars, Saunas und Strände sowie auf Wahrsager und Frauen verübt. Zudem werden häufig Polizisten angegriffen. Ihrerseits provozieren die Sicherheitskräfte Gegengewalt durch brutales Vorgehen. Zu Zwischenfällen kam es im Vorfeld der Regionalwahlen von Oktober 2010 und im Frühjahr 2011. Weit verbreitet sind Wirtschaftskriminalität, Raubüberfälle und Schutzgelderpressungen.
Besonders besorgniserregend ist die Lage in Kabardino-Balkarien, wo die Gewalt massiv zugenommen hat. Mehrmals wurden konterterroristische Regimes (Notstandsrecht) verhängt, was zuvor nur in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien vorkam. Die kabardino-balkarischen radikal islamistischen Gruppierungen (Salafiten, von ihren Gegnern "Wahhabiten" genannt) hatten im Frühjahr 2010 den Verlust mehrerer wichtiger Akteure zu verkraften. Laut der Jamestown Foundation haben sie deshalb ihre Strategie geändert: Es kommt nun häufiger zu Anschlägen auf russische Sicherheitskräfte, Vertreter des traditionellen sufistischen Islams und auf Politiker, welche die Vision eines islamistischen nordkaukasischen Staates nicht unterstützen.
Sicherheitskräfte
In Russland existieren eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben.
In Tschetschenien sei durch die "Tschetschenisierung" des bewaffneten Konflikts das "Recht auf illegale Gewalt" von den föderalen Truppen auf dem Kreml nahe stehende, lokale Gruppen übertragen worden, schreibt Memorial. Inzwischen seien hauptsächlich lokale Sicherheitskräfte verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Folter. Die rund 20'000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Der Kreml akzeptiert ihr brutales Vorgehen, weil er davon ausgeht, dass sie eine gewisse Stabilität in der Region garantieren. Im Zusammenhang mit Entführungen wird oft auch das "Neftepolk" genannt. Um Geld, Beförderung oder Auszeichnungen zu erhalten, beteiligen sich an der "Terrorbekämpfung" inzwischen aber beinahe alle Sicherheitsdienste, wodurch die Situation noch unkontrollierbarer geworden ist.
"Vor vier Monaten kamen tschetschenische Sicherheitskräfte nachts in mein Heimatdorf und nahmen acht junge Männer mit. Sie wurden mehrere Tage festgehalten und gefoltert, bis sie die ihnen vorgelegten Geständnisse unterschrieben. Sie wurden bezichtigt, eine Bande von Rebellen zu sein. Die Daten auf den unterschriebenen Dokumenten wurden im Nachhinein geändert, so als wären die Geständnisse am Tag der Festnahme unterschrieben worden. Als sich unabhängige Anwälte einschalteten und den Familien Hilfe anboten, bezahlte die Staatsanwaltschaft den Angehörigen Geld und versprach ihnen, ihre Söhne freizulassen, falls sie das Angebot der Anwälte ablehnen. Die Familien gingen darauf ein, doch die jungen Männer wurden trotzdem nicht sofort freigelassen. Die Anschuldigungen waren schlicht absurd: Einer der Festgenommenen ist während des zweiten Krieges beinahe vollständig erblindet. Dennoch wurde ihm vorgeworfen, Spezialist für die Fabrikation von Bomben zu sein."
Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. So fielen im inguschetischen Arshti im Februar 2010 sechs junge Männer einer "Spezialoperation" der russischen Truppen zum Opfer, obwohl alle ihre Dokumente bei sich hatten und keiner eine Waffe trug. Die Angehörigen erhielten eine finanziell le Entschädigung; eine Untersuchung des Vorfalls fand aber nicht statt, und die Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Seit September 2010 scheinen die Aktionen des Militärs einem neuen Muster zu folgen: Verdächtige werden sofort als islamistische Kämpfer ausgegeben, selbst wenn wenig Information zu der wahren Identität der Getöteten erhältlich ist. Eine ebenfalls "verbreitete russische Praktik" ist, zur Rechtfertigung der Tötungen die Opfer aller möglichen Verbrechen zu bezichtigen. Auch verfolgen die Streitkräfte aktuell eine Strategie der hohen Intensität von Militärschlägen - russische Medien berichten beinahe täglich von getöteten Rebellen und "Spezialoperationen".
In Dagestan werden diese Anti-Terror-Operationen meist von föderalen Sicherheitskräften durchgeführt, welche damit das dagestanische Innenministerium und den lokalen FSB ins Abseits drängen. Doch auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.
Bewaffnete Gruppierungen
Der bewaffnete Widerstand im Nordkaukasus berief sich in letzter Zeit weniger auf einen ethnischen Nationalismus oder Separatismus, sondern vielmehr auf eine radikale Islam-Auslegung. Die islamistischen Gruppierungen hielten sich bewusst von ethnischen Nationalisten fern, weil diese zu Kompromissen mit Russland bereit seien, analysiert das Center for Strategic & International Studies (CSIS). Doch sei es genauso falsch, die nordkaukasischen Islamisten als Teil eines "globalen Dschihads" zu sehen oder die gesamte Widerstandsbewegung im Nordkaukasus als islamistisch zu qualifizieren.
Die islamistischen Gruppierungen bezeichnen sich selber als "Jamaats". Sie sind in kleine lokale Zellen aufgeteilt, welche jeweils für eine Region oder einen Stadtteil verantwortlich sind. Gemäß eigenen Websites umfassen diese Zellen zehn bis zwölf Personen. Viele der Kämpfer sind erst 16-18 Jahre alt. Wichtigste Figur war lange Zeit Doku Umarow. Im Sommer 2010 wurde die Bewegung jedoch durch die Wirren um den eventuellen Rücktritt Umarows und die darauf folgende Spaltung geschwächt. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Grossteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Anders als in Tschetschenien erfahren diese in Dagestan gewisse Sympathie und Unterstützung von Seiten der Bevölkerung, die sich sowohl von den korrupten lokalen Behörden wie auch den zunehmend gewalttätigen und rücksichtslosen Sicherheitskräften abwenden. Den offiziellen Sicherheitskräften an Waffen und im offenen Kampf unterlegen, konzentrieren sich die dagestanischen "Jamaats" auf psychologisch wirksame Selbstmordanschläge in Dagestan, aber auch im restlichen Russland.
Menschenrechtsverletzungen
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen".
Dabei handelt es sich um Fälle von willkürlicher Haft, Entführung, Verschwindenlassen, Tötung und außergerichtlicher Hinrichtung, Folter und Misshandlung, kollektiver Bestrafung sowie von Vertreibung und Diskriminierung. Diese Praktiken werden sowohl von Moskau ("Das Vorgehen des Kreml im Kampf gegen Aufständische und Terroristen im Nordkaukasus stützt sich immer noch weitgehend auf willkürliche Haft, Folter und kollektive Bestrafung") als auch von den lokalen Behörden akzeptiert, ja sogar legitimiert. Menschenrechtsverletzungen bleiben immer noch weitgehend ungestraft und werden zum Teil sogar ausgezeichnet - als Verdienste im Kampf gegen den Terror.
Willkürliche Haft
Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - das Recht auf ein faires Verfahren - wird im Nordkaukasus systematisch verletzt durch die Fälschung von Beweisen, die Erpressung von Aussagen unter Folter und die unzureichende oder ganz ausbleibende Untersuchung von Straftaten (Straflosigkeit).
In Tschetschenien gibt es mindestens zehn Einrichtungen, die der ungesetzlichen Haft dienen, unter anderem in Tsentoroy und Gudermes. Seit 2005 verweigern die tschetschenischen Behörden dem Roten Kreuz den Zugang zu Inhaftierten, welche angeblich mit dem bewaffneten Konflikt zu tun haben.
Folter und Misshandlung
Folter und Misshandlung werden nicht nur aus Geheimgefängnissen gemeldet (im Zusammenhang mit Folter wird sehr oft das ORB-2 (Operativno-rozysknoe bjuro) in Grozny sowie das Kirower ROVD (Rajonnyj Otdel Vnutrennix Del) genannt). Sie scheinen den Sicherheitskräften vielmehr auch ausserhalb dieser Haftanstalten zur Gewohnheit geworden zu sein. In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011,wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen.
Entführungen und Verschwindenlassen
Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus. Ausgeführt werden die Entführungen sowohl von föderalen als auch von lokalen Sicherheitskräften, häufig nach dem "tschetschenischen Modell":
Bewaffnete Uniformierte, welche oft auch Masken tragen, dringen gewaltsam in ein Haus ein und nehmen eine oder mehrere Personen mit. Die Entführungen sind teilweise auch "professioneller" geworden: Das Opfer verlässt am Morgen sein Haus und verschwindet daraufhin spurlos oder wird ermordet aufgefunden. Junge Leute gehen zur Arbeit oder für andere Besorgungen aus dem Haus und kehren abends nicht mehr zurück. Die meisten seien zuvor beobachtet, einige vorgängig gar zur Polizei berufen oder festgenommen worden, berichtet Memorial. Wer genau dafür verantwortlich ist, ist kaum herauszufinden, was auch die Suche der Angehörigen nach ihren Familienmitgliedern erheblich erschwert. In den letzten eineinhalb Jahren werden vermehrt Entführungen von nordkaukasischen Bürgern in anderen Regionen Russlands gemeldet.
Inzwischen kommt es zudem zu Entführungen durch kriminelle Banden. Entführungen - durch Banden wie Sicherheitskräfte - dienen auch der Erpressung von Geld der Angehörigen der Opfer.
Außergerichtliche Hinrichtungen
In allen nordkaukasischen Republiken werden regelmäßig bewaffnete Kämpfer, Angehörige der Sicherheitskräfte, aber vor allem auch Zivilpersonen umgebracht. Von den Sicherheitskräften getötete Personen werden häufig als getötete Kämpfer ausgegeben. In anderen Fällen werden Tötungen vertuscht. In Tschetschenien gehören außergerichtliche Tötungen offiziell zur Strategie der Terrorbekämpfung, wie Aussagen des Präsidenten Kadyrow im Staatsfernsehen belegen. Kadyrow versprach zudem 100'000 Dollar für jeden getöteten und 50'000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt.
Kollektivstrafe
Das Niederbrennen der Häuser von Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer setzte sich auch in den vergangenen eineinhalb Jahren fort. Inzwischen werden solche Aktionen oft im Fernsehen dokumentiert. Dabei werden die Angehörigen gezwungen, ihre Familienmitglieder vor laufender Kamera zu denunzieren. Kadyrow und andere hohe tschetschenische Beamte rechtfertigten dieses Vorgehen mehrmals damit, dass Eltern für die kriminellen Aktivitäten ihrer Kinder verantwortlich seien. Die betroffenen Familien werden vorgängig jeweils von Sicherheits- und Administrationsbeamten stark unter Druck gesetzt, ihre Angehörigen zur Aufgabe zu bewegen. Außerdem warnen die Angreifer die Betroffenen explizit davor, sich zu beklagen oder Aufmerksamkeit auf ihre Situation zu ziehen: Dies sei kontraproduktiv und hätte negative Folgen. Human Rights Watch (HRW) sind denn auch nur sechs Fälle bekannt, in denen Opfer Klage erhoben, wovon keine zu einer Untersuchung geführt hat. Das Niederbrennen von Häusern wird als Druckmittel gegen Personen angewendet, welche Klage einreichen. Memorial berichtet von Raisa Turlueva, der von einem der Staatsanwaltschaft unterstellten Untersuchungsbeamten davon abgeraten worden war, im Falle der Entführung ihres Sohnes eine Anfrage einzureichen: "Falls Sie eine solche Anfrage schreiben, werden Sie getötet und die Häuser all Ihrer Angehörigen niedergebrannt."
Verletzung der sozialen und ökonomischen Rechte
Während der Tschetschenien-Kriege verließen viele Zivilpersonen ihre Häuser und flohen. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Im Jahre 2009 wurden nur gerade 87 Familien entschädigt; der Betrag von 120'000 Rubel (ca. 4000 Franken) reicht nicht einmal für eine halbe Jahresmiete, geschweige denn zum Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.
Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Es wird bemängelt, dass nur Entschädigungen erhält, wer sein Heim während offiziell anerkannter Kampfhandlungen verließ. Daneben sind Zurückkehrende oft mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn es darum geht, die Registrierungen zu erhalten, welche für den Zugang zu Wohnung, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und zu anderen sozialen Leistungen nötig sind. Es häufen sich inzwischen auch Berichte von Zwangsräumungen von Wohnheimen, welche als Ersatzunterkünfte dienten.
Gefährdungsprofile
Die Darstellung der Gefährdungsprofile beschränkt sich auf den Nordkaukasus. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Nordkaukasier auch im restlichen Russland nicht sicher sind: Rassismus gegenüber Kaukasiern ist in Russland weit verbreitet und hat einen sehr gewalttätigen Charakter. Vielerorts werden Tschetschenen daran gehindert, sich offiziell einzuschreiben (was nötig ist, um eine Arbeitsstelle, eine Wohnung oder Gesundheitsversorgung zu erhalten) oder einen Pass zu beantragen. Außerdem sind sie der ständigen Gefahr ausgesetzt, unrechtmäßig angeklagt und verurteilt zu werden. In letzter Zeit kam es auch zu Entführungen von nordkaukasischen Bürgern in anderen Landesteilen.
NGO-MitarbeiterInnen und MenschenrechtsaktivistInnen
"Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet, [...]. Die Täter wurden immer noch nicht zur Rechenschaft gezogen. [...] Menschenrechtsverteidiger, welche sich mit dem Nordkaukasus beschäftigen oder dort wirken, arbeiten unter extremem Druck und sind oft mit direkten physischen Bedrohungen konfrontiert", schreibt die NGO Civil Rights Defenders. Vor allem in Tschetschenien kritisieren NGOs die andauernden Drohungen und Diffamierungskampagnen, denen Menschenrechtsverteidiger ausgesetzt sind. Menschenrechtsorganisationen zeigten sich auch besorgt darüber, dass der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte, Nuri Nuchashijew, selbst "dem Konzept von unabhängigen NGOs, die die Regierung zur Rechenschaft ziehen, feindselig gegenübersteht" und Menschenrechtsaktivisten öffentlich verurteilt. Auch der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter", welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates". Tschetschenische MenschenrechtsaktivistInnen äußerten, sich sicherer gefühlt zu haben, als die föderalen Streitkräfte noch präsent waren. Memorial schreibt dazu: "Die Arbeit von unabhängigen MenschenrechtsaktivistInnen ist in der Republik Tschetschenien jetzt extrem kompliziert und lebensgefährlich, im wahrsten Sinne des Wortes, geworden."
Opfer, Anwälte, Zeugen und ihre Angehörigen
Sapiyat Magomedowa, eine in Menschenrechtsfragen engagierte Anwältin aus dem dagestanischen Chasawjurt, wurde seit 2008 regelmäßig bedroht und im Juni 2010 auf einem Polizeiposten sogar spitalreif geschlagen. Auf ihre Klage reagierte der dafür verantwortliche Offizier mit einer Gegenklage, die sich laut Magomedowa auf Aussagen von falschen Zeugen stützte. Sapiyat Magomedowas Geschichte ist emblematisch für die Situation vieler engagierter Anwälte und Juristen, genauso wie die von Opfern, die Klage einreichen: Aus Dagestan vermeldete Memorial bis Oktober 2010 fünf Gewaltanwendungen von Polizisten gegenüber Anwälten (wobei diese häufig auf dem Polizeiposten selbst stattfanden). Sicherheitsbeamte reagieren auf Kritik oft mit Gewalt und Gegenklagen. Es kommt auch zu Drohungen gegen Richter, welche in Fällen von Rechtsverletzungen durch Polizeibeamte oder Soldaten zu ermitteln versuchten. Zeugen könnten zwar geschützt werden, doch sind dafür die gleichen staatlichen Organe und Sicherheitskräfte zuständig, welche mutmaßlich schon mit dem jeweiligen Verbrechen zu tun hatten. Die International Federation for Human Rights (FIDH) führt das Beispiel von Islam Umarpaschajew an, der Klage einreichte und trotz Zeugenschutz schließlich aus Sicherheitsbedenken das Land verließ. Auch seine Angehörigen wurden bedroht und entschlossen sich, Tschetschenien zu verlassen.
Medienschaffende
Die von der Glasnost Defense Foundation geführte Internetdatenbank "Journalists in Russia" verzeichnete im Jahr 2010 drei Tötungen von Journalisten in Dagestan, eine in Kabardino-Balkarien und eine in Tschetschenien. Viele Morde an Journalisten wurden bis heute gar nicht oder nur ungenügend aufgeklärt. In ihrem Medienmonitoring führte die Organisation für das Jahr 2010 in der Region Nordkaukasus 58 Angriffe auf Journalisten, 90 Festnahmen, 46 Fälle von Drohungen gegenüber Journalisten oder Massenmedien und 45 Anklagen gegen Journalisten oder Massenmedien auf. Auf Medienschaffende wird mit Entlassungen, Bestechungen, Diffamierung Druck ausgeübt.
Am 8. Mai 2011 wurde Yakhya Magomedow, Herausgeber einer Zeitschrift mit einer moderaten Vision des traditionellen Islams, auf offener Strasse erschossen. Ebenfalls Anfang Mai wurde der Korrespondent der dagestanischen Wochenzeitung "Tschernowik", Magomed Hanmagomedow, Opfer eines tätlichen Angriffs. Hanmagomedow wurde schon zuvor bedroht und angegriffen, vor allem nachdem er die Tötung von vier mutmaßlichen Rebellen am 16. Juni 2010 kritisch beleuchtete. Die Zeitung "Tschernowik" ihrerseits befindet sich schon jahrelang im Fokus der Behörden wegen ihrer kritischen Berichterstattung über die Aktivitäten des Geheimdienstes FSB und der Sicherheitsdienste. Erst im Mai 2011 wurden die Herausgeberin sowie vier Reporter von "Tschernowik" nach einem dreijährigen juristischen Schlagabtausch von einer Klage wegen Extremismus, Aufhetzung und Diffamierung der Sicherheitskräfte freigesprochen.
Opponenten und Regierungskritiker
Amnesty International lancierte Ende März 2011 einen Protestbrief, in dem unter anderem auf die widerrechtliche Haft und Misshandlung des inguschetischen Politikers, Regierungskritikers und Aktivisten Magomed Khazbijew hingewiesen wird. Er ist bekannt für Publikationen und Interviews, in denen er Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte, die Regierungspolitik sowie die Korruption von hohen Beamten im Nordkaukasus kritisiert. Khazbijew wurde am 12. Februar 2011 schon einmal wegen innerer Blutungen kurzzeitig hospitalisiert. Er glaubt, dass ihn jemand vergiften wollte, um ihn davon abzuhalten, am 16. Februar eine Pressekonferenz zu Menschenrechtsverletzungen in Inguschetien abzuhalten. Khazbijew ist außerdem Hauptherausgeber der bekannten oppositionellen Website "Ingushetiya.ru", deren frühere Besitzer und Herausgeber beide unter nie geklärten Umständen ums Leben gekommen sind (Magomed Jewlojew im Jahr 2008, Makscharip Aushew im Jahr 2009). Die Website war mehrfach gezwungen, ihren Namen zu wechseln, und kann bis heute zeitweilig nicht aufgerufen werden. Auch in Dagestan und Tschetschenien setzen Kritiker sich und ihre Familien einem großen Risiko aus, Opfer von Gewaltanwendungen zu werden.
Angehörige von Kämpfern und Sicherheitskräften
Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf. Aussagen wie: "Das nächste Mal wird ein Vater zur Rechenschaft gezogen für die Taten seines Sohnes. Oder es wird beiden in den Kopf geschossen und ihr Hirn herausgeprügelt. Wenn du ein Kind in die Welt setzest, bist du dafür verantwortlich", sind im tschetschenischen Fernsehen beinahe täglich zu sehen und zu hören.
Begonnen habe diese Kampagne der Verfolgung von Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer oder ins Ausland "Übergelaufener" im Jahr 2007, schreibt die Menschenrechtsorganisation Memorial. Die Familien würden aus ihren Häusern vertrieben oder die Besitztümer niedergebrannt, die Familienmitglieder selber drangsaliert und bedroht. Teilweise werden auch Angehörige verhaftet, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu ergeben. Andererseits sind auch die Angehörigen von Sicherheitskräften gefährdet, von Widerstandskämpfern bedroht und angegriffen zu werden.
Frauen
Es kommt immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub (dieser wurde von Kadyrow im Oktober 2010 verboten, was aber nicht zu einer grundlegenden Verbesserung der Situation geführt hat). Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. In Inguschetien sei praktisch jede Frau betroffen, sagt eine inguschetische Frauenrechtlerin. Es sei aber sehr schwierig, an Informationen zu gelangen, weil niemand offen darüber spreche. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Dazu kamen in letzter Zeit laufend verschärfte Kleidervorschriften und tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen, wie die Paintball-Attacken vom Juni 2010 und während des Fastenmonats Ramadan (Mitte August bis Mitte September 2010) oder eine weitere Serie von Tätlichkeiten gegen Frauen, welche keine Kopfbedeckung und/oder angeblich zu freizügige Kleidung trugen. In einem Fernsehinterview vom 7. Juli 2010 billigte der tschetschenische Präsident Kadyrow die Attacken ausdrücklich: "Ich weiß nicht [wer dies getan hat], doch wenn ich die Urheber finde, werde ich ihnen meine Anerkennung ausdrücken." Von Moskau wurden diese Vorfälle schweigend hingenommen. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor. Junge, unverschleierte Frauen werden entführt, um ihnen Stern und Halbmond auf das Handgelenk einzubrennen.
Religiöse
Praktizierende Muslime und religiöse Führer stehen beinahe schon unter dem Generalverdacht, mit islamistischen Gruppierungen zusammenzuarbeiten, und müssen ständig mit "Besuch" von Sicherheitskräften rechnen. Die Moskau Helsinki Group berichtet von Magomed Chaschujew, Lehrer an der Medresse (Koranschule) von Schali, der seit dem 14. März 2010 verschwunden ist und dessen Familie mehrmals Hausdurchsuchungen und Befragungen gewärtigen musste, bevor am 16. März 2010 ihr im Bau befindliches Haus angezündet wurde. Tags darauf erhielten die Chaschujews nochmals Besuch eines Angehörigen der Miliz, der ihnen mitteilte, wenn Magomed Chaschujew nicht zurückkehre, hätten sie "neue Probleme" zu erwarten. In Dagestan handelt es sich bei den Opfern von Anti-Terror-Operationen hauptsächlich um Salafiten.
Internally Displaced Persons (IDPs)
2010 und 2011 kam es vermehrt zu Vertreibungen von Internally Displaced Persons (IDPs, intern Vertriebene) aus Notunterkünften, wobei die Schließungen der Zentren vor allem in Inguschetien in hohem Rhythmus stattfanden. Viele der Vertreibungen hätten unter Missachtung von internationalen Standards stattgefunden. Die Lebensbedingungen der IDPs hätten sich in der Folge verschlechtert, schreiben das Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) und der Norwegian Refugee Council. Die meist tschetschenischen Vertriebenen sind mit erheblichen Problemen konfrontiert, wenn es darum geht, eine neue Unterkunft, eine ausreichende Gesundheitsversorgung oder weitere soziale Leistungen zu erhalten. Nach dem Willen der Behörden sollen die IDPs an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die meisten haben jedoch Angst, dort zwischen die Fronten des fortwährenden Konflikts zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Widerstandskämpfern zu geraten. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die verlassenen Häuser in der Zwischenzeit zum Teil besetzt wurden und die geflohenen Familien nicht über die Dokumente verfügen, ihren ehemaligen Besitz nachzuweisen und zurückzufordern.
Rückkehrende und Angehörige von Flüchtlingen
Besonders gefährdet sind Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren. In Tschetschenien werden aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert. Wenn sie wieder freigelassen werden, gehen die Befragungen weiter: "Was hast du im Ausland gemacht, wen hast du getroffen, was hast du gesagt, weshalb bist du gegangen, womit warst du hier nicht zufrieden?" Den gleichen Fragen sind auch die Angehörigen der Geflohenen ausgesetzt. Auch sie müssen ständig mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Gegen Einzelne werden sogar Strafverfahren konstruiert, wie beispielsweise gegen Zubair Zubairajew: Er kehrte aus Österreich nach Tschetschenien zurück, nachdem ihm von Mittelsmännern absolute Sicherheit garantiert worden war. Memorial berichtet, er sei inzwischen im Gefängnis und werde gefoltert, um ihn dafür zu bestrafen, dass er es gewagt habe, sich zu beklagen.
Straflosigkeit
Dass Menschenrechtsverletzungen nicht gebührend untersucht und die dafür Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden, gilt als einer der Hauptgründe der anhaltenden Gewalt im Nordkaukasus. Die Straflosigkeit zu bekämpfen, erweist sich nach wie vor als äußerst schwierig. Wenn föderale Sicherheitsdienste der Verbrechen verdächtigt werden, sind einzig Militärjustizorgane berechtigt, Untersuchungen durchzuführen. Laut Memorial lehnen diese Untersuchungen regelmäßig ab mit der Begründung, "es gebe nicht genügend Beweise dafür, dass das Militär in ein Vergehen involviert war". Beweise ohne Befragungen von Militär- oder föderalen Sicherheitsdienstangehörigen zu finden, ist gemäß Memorial jedoch praktisch unmöglich. Zuweilen geben Untersuchungsbeamte gegenüber betroffenen Personen gar zu, sie versuchten nicht einmal, mutmaßliche Entführer zu befragen aus Angst um ihre eigene Gesundheit und ihr eigenes Leben. Ohne den Willen der politischen Entscheidungsträger sei nichts zu machen, bestätigte sogar der tschetschenische Staatsanwalt im April 2010 in seiner Antwort auf Ramsan Kadyrows Frage, weshalb Entführungen durch föderale Sicherheitskräfte ungeklärt blieben: "Der Hauptgrund für die Probleme, welche Sie ansprechen, lässt sich in wenigen Worten so benennen: Ganz zuoberst fehlt es am nötigen Willen." Denn kein Richter oder Untersuchungsbeamter würde es unter den gegebenen Umständen wagen, gegen eine Kadyrow nahe stehende Person vorzugehen. Anwälte der NGO Joint Mobile Group diskutierten das Problem der mangelhaften Untersuchungen mit einer Reihe hoher tschetschenischer Sicherheitsbeamter, darunter dem Innenminister, Staatsanwälten und Präsident Kadyrow. Alle hätten das Problem anerkannt und ihre Bereitschaft ausgedrückt, Maßnahmen dagegen zu ergreifen. "Dennoch hat sich die Untersuchungspraxis von Kriminalfällen im Zusammenhang mit Entführungen im Jahre 2010 in keiner Weise verbessert", so Memorial.
Mangelnde Umsetzung von EGMR-Urteilen
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. In jedem einzelnen Fall betonte der EGMR, die russische Regierung habe die Verletzungen nicht genügend untersucht. Zudem habe sie ihm in ungefähr jedem dritten Fall die für die Untersuchung notwendigen Dokumente nicht zugestellt. Anfragen des EGMR zur Offenlegung von Akten in Fällen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen werden von der russischen Regierung pauschal abgelehnt.
Die russischen Behörden bezahlen den Opfern zwar die geforderten finanziellen Entschädigungen ("deren Höhe sich eher als symbolisch denn als erheblich erweist"). Sie unterlassen es jedoch, die für die Straftaten Verantwortlichen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen (in vielen Fällen ist die Identität der Täter sogar bekannt, dennoch müssen diese keine strafrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns fürchten). Auch werden keine Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Taten ergriffen.
Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien (Zusammenfassung)
Im April 2009 wurde die mit Ausbruch des zweiten Krieges 1999 in der gesamten Republik Tschetschenien ausgerufene Anti-Terror-Operation (ATO) offiziell beendet. Präsident Kadyrow hatte dies aufgrund der seiner Meinung nach stabilisierten Sicherheitslage bereits länger gefordert. Vor allem ab 2003 hatte sich die Sicherheitslage in Tschetschenien tatsächlich stetig verbessert und schließlich stabilisiert. Spätestens seit dem Sommer 2009 ist jedoch in fast allen Berichten wieder von einer Verschlechterung der Sicherheitslage die Sprache, wobei diese Aussage oft sehr allgemein gehalten wird. In den meisten Quellen wird dies durch vermehrte Angriffstätigkeit der Rebellen bzw. Gewaltvorfälle im Allgemeinen, und durch eine erhöhte Anzahl an Todesfällen, Verletzten und Entführten sowohl aus den Reihen der Sicherheitskräfte, als auch den Reihen der Rebellen und nicht zuletzt auch Zivilisten definiert. Im Frühjahr 2010 setzte sich der Anstieg an Gewaltvorfällen zunächst nicht fort. Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 weit besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. Obwohl laut offiziellen Aussagen auch soziale, wirtschaftliche und politische Maßnahmen im Antiterrorkampf als notwendig erachtet werden, um den Zulauf zur Rebellenbewegung zu unterbinden, steht in der Praxis weiterhin die militärische Komponente im Vordergrund. Das aktuelle Vorgehen der Sicherheitskräfte beschränkt sich vor allem auf Sondereinsätze sowie auf territorial und zeitlich begrenzte ATO, die vor allem in den südlichen Rajons und der Hauptstadt Grosny durchgeführt werden. Menschenrechtsverletzungen finden bei diesen Einsätzen weiterhin statt, jedoch verbesserte sich auch die diesbezügliche Situation in Vergleich zu den Jahren der großen "Satschistki" vor 2003. Die Rebellenbewegung wurde während der ersten Kriegsjahre sukzessive geschwächt. Trotz der Sondereinsätze der Sicherheitskräfte und dem Überlaufen von Aufständischen konnte sich die Widerstandsbewegung aber soweit konsolidieren, dass weiterhin Angriffe durchgeführt werden können. Nach der Beendigung der ATO zeigte sich, dass die Rebellenbewegung zumindest temporär zu vermehrten Anschlägen in der Lage ist. Nach einem Anstieg 2009 ist deren Anzahl jedoch weitgehend gleich geblieben, inwieweit die
hohe Anschlagszahl gehalten oder weiter erhöht werden kann, wird sich zeigen. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Bei Einsätzen der Sicherheitskräfte, Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen und Selbstmordanschlägen werden auch Zivilisten verletzt und getötet. Zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt es jedoch nicht. In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. Zudem werden des Öfteren Stimmen laut, dass durch Sicherheitskräfte getötete Zivilisten im Nachhinein als Rebellen dargestellt werden. Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramsan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte, für das diese weitgehend straflos ausgehen, bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. Da sich die Rebellenbewegung mittlerweile über den gesamten Nordkaukasus ausgeweitet hat, wird die Lage in nur einer der Republiken unabhängig von den anderen ohnehin nicht befriedet werden können. Daneben ist fraglich, ob die Konzentration auf militärische Mittel eine solche Befriedung überhaupt erbringen kann. Zuletzt darf nicht vergessen werden, dass in Zusammenhang mit dem Konfliktgebiet Nordkaukasus seit jeher Gerüchte über verschiedene Interessen an einer Fortführung des Konflikts brodeln - sei es das Interesse von Sicherheitskräften, Geheimdiensten oder Geschäftsleuten, nicht an Macht und der Möglichkeit des Mitschneidens an illegalen Geschäften einzubüßen, oder das Interesse Kadyrows, nicht den Geldfluss aus Moskau zu verlieren.
Aussendung vom 07.04.2009 des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien
Darin wird ausdrücklich erklärt, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit stabilisiert hat, dass aus dem bloßen Umstand der Herkunft aus Tschetschenien kein Asyl abzuleiten ist. Gleichzeitig wird auf nach wie vor stattfindende militärische Zwischenfälle sowie auf Menschenrechtsverletzungen verwiesen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte einzelner gefährden. Als besonders gefährdet werden vom UNHCR Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maschadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, genannt.
Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009 (Zusammenfassung)
In gegenständlicher Analyse wird zwischen folgenden Gruppen unterschieden:
sowie Familienangehörige aktiver Widerstandskämpfer.
Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien einsetzen befinden sich in einer gefährdeten Lage und sind auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher.
Bei Unterstützern von Widerstandskämpfern während des ersten Krieges kann davon ausgegangen werden, dass eine staatliche Verfolgung sehr unwahrscheinlich ist.
Bei Unterstützern von Widerstandskämpfern die während des zweiten Krieges bis 2005 kämpften, ist eine solche Verfolgung unwahrscheinlich, wobei Einzelfälle nicht auszuschließen sind.
Familienmitglieder und Unterstützer des Widerstands nach 2005 und insbesondere in den letzten beiden Jahren sind, sofern ihre Tätigkeiten bzw. Verwandtschaft bekannt ist, in einer gefährdeten Lage, es kommt zu Druckausübung und repressiven Maßnahmen durch Sicherheitsbehörden. Zu berücksichtigen sind hier jedoch die Amnestien, sowie die vermutliche Anzahl der aktiven Widerstandskämpfer.
Die Lage im Nordkaukasus - Auswärtiges Amt vom 07.03.2011
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.
Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Karbadino-Balkarien zu verzeichnen. Nach offiziellen Angaben vom 16. September 2010 wurden seit Anfang des Jahres 2010 in der Region Nordkaukasus 37 schwere Anschläge verübt -viermal mehr als im gesamten Jahr 2009. Hierauf reagierte die Regierung wieder verstärkt mit "Spezialoperationen" durch Sicherheitskräfte. Seit Jahresbeginn wurden offiziell mindestens 170 "Islamisten/Banditen" und 150 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Memorial geht unter Berufung auf Angaben russischer Nachrichtenagenturen sogar von insgesamt 210 getöteten Angehörigen der Sicherheitsdienste bis einschließlich August 2010 aus. Trotz der harten repressiven Maßnahmen der Regierung zeichnet sich damit insgesamt keine Besserung der Lage ab. Im Gegenteil wächst die Sorge, dass die Gewalt in den Kaukasus-Republiken auch auf benachbarte Gebiete, insbesondere die Region Stawropol, übergreifen könnte. In der dort gelegenen Stadt Pjatigorsk wurden bei der Explosion einer Autobombe am 17. August 2010 30 Menschen verletzt. In Stawropol waren am 26. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag kurz vor dem Konzert eines tschetschenischen Ensembles mindestens sechs Menschen getötet und 45 verletzt worden; die Explosion einer weiteren Bombe am 30. September 2010 in Stawropol konnte nur knapp verhindert werden. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer:
u. a. 10.000 bis 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Anfang 2010 wurde per Präsidialerlass der neue Nordkaukasus-Föderationskreis mit Pjatigorsk als Hauptstadt gebildet. Der Bevollmächtigte des Präsidenten für den Nordkaukasus Aleksandr Chloponin setzt verstärkt auf Wirtschaftsförderung als Instrument zur Stabilisierung der Region und Verbesserung der Lebensumstände der Bevölkerung ("Strategie Nordkaukasus 2025"). Angesichts der Sicherheitslage erscheint indes die Verwirklichung der insoweit gesteckten Ziele, etwa das Entstehen von "Tourismus-Clustern" in der Region, unrealistisch. Als weitere Maßnahme zur Befriedung der Region strebt Moskau neuerdings auch die Rücksiedelung ethnischer Russen an, die den Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien, seit Ausbruch des Konflikts in Scharen verlassen hatten. Umgekehrt sollen arbeitslose Kaukasier in Gegenden Kernrusslands, in denen Arbeitskräfte fehlen, angesiedelt werden. Die angekündigte Siedlungspolitik wird von Fachleuten allerdings kritisch beäugt -sie sei als Mittel untauglich und werde die Spannungen zwischen Russen und muslimischen Kaukasiern nur verschärfen. Putin selbst will daneben die Leitung einer neuen Nordkaukasus-Kommission übernehmen, die alle föderalen und lokalen Bemühungen zur Entwicklung der Region überwachen und quartalsweise zusammentreten soll.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Lage in Tschetschenien
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits-als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).
Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosnyj ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial -auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u.a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt.
Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf-und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 voreitig aus der Haft entlassen worden.
Am 22. Juni 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Januar 2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ?) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut -dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als
20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen
13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10 % der benötigten Schulbücher.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca.
73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe -besonders in der Hauptstadt Grosny -waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Nach Angaben des UNHCR waren Ende Oktober 2009 in Inguschetien 9.162 tschetschenische Binnenvertriebene registriert (1.736 in Übergangs-, 7.426 in Privatunterkünften), in Dagestan
3.660. Im September 2010 machten der UNHCR und der Dänische Flüchtlingsrat (DRC) erneut auf -trotz zwischenzeitlicher Maßnahmen der regionalen Administration -weiterhin prekäre Situation der Flüchtlinge im Nordkaukasus aufmerksam. Laut DRC leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not.
Innerhalb Tschetscheniens lebten 2009 4.216 Binnenvertriebene in Übergangsunterkünften; die Zahl der Binnenvertriebenen, die innerhalb der Republik in Privatwohnungen oder bei Verwandten wohnen, schätzte der UNHCR 2009 auf etwa
30.000. Außerdem geht der UNHCR von etwa 40.000 tschetschenischen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Russland außerhalb dieser drei Republiken aus und schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen im gesamten Nordkausus auf 80.000 (2010). Ferner gibt es praktisch in allen russischen Großstädten eine große, durch Flüchtlinge noch wachsende tschetschenische Diaspora: 200.000 in Moskau (nach Angaben der Tschetschenischen Vertretung in Moskau), 70.000 im Gebiet Rostow, 40.000 in der Region Stawropol und 30.000 in der Wolgaregion (Angaben des tschetschenischen Parlamentspräsidenten Abdurachmanow vom 05.06.2006). Tschetschenische Flüchtlinge leben auch in Georgien (nach letzter offizieller Registrierung vom September 2006 1.320 tschetschenische Flüchtlinge), Aserbaidschan und Kasachstan. Aktuellere Zahlenangaben liegen nicht vor.
Die russische Regierung arbeitet auf eine möglichst baldige Rückkehr aller tschetschenischen Flüchtlinge hin. Die letzten Zeltlager in Inguschetien wurden bereits 2004 aufgelöst. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften, die die Zeltlager ablösten, bleiben schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten. In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Unterkünfte errichtet, die nach offiziellen Angaben besser eingerichtet sein sollen als die früheren Lager in Inguschetien. Die Kapazitäten reichen jedoch nicht für alle Flüchtlinge.
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlaß vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offizieller Mitteilung der medizinischen Leitung des Föderalen Strafvollzugsdienstes Anfang des Jahres 2009 bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung. Demnach werden jedes Jahr mehr als 20.000 TBC-Kranke in den Strafvollzug gebracht, wovon etwa 7.000 erst in der Haftanstalt ihre Diagnose erfahren. Etwa 48.000 der Inhaftierten sind HIV-positiv, was etwa 11% der landesweit statistisch erfassten HIV-Positiven ausmacht. Weiter sind nach offiziellen Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes mehr als 150.000 der in Haftanstalten Eingelieferten entweder drogenabhängig oder leiden an psychischen Krankheiten.
Die Regierung ist um eine Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 20072016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungsgefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 1. September 2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme
von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sind regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet worden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Im Oktober 2009 berichtete der neue Chef des Föderalen Strafvollzugsdienstes, Alexandr Rejmer, dass Mitarbeiter der Beobachtungskommissionen inzwischen etwa 3.000 Individualgespräche in 56 Regionen geführt und über 300 Beschwerden erhalten haben. Insgesamt arbeiten bei den Beobachtungskommissionen, die unter Mitwirkung der Gesellschaftskammer zusammengestellt wurden, 485 Personen in 70 russischen Regionen.
Die Zahl der Untersuchungshäftlinge ist von 134.700 im Oktober 2009 auf 120.100 am 1. Oktober 2010 gesunken. Dies mag die zuvor auch von den Behörden eingeräumte Überfüllung der Untersuchungsgefängnisse etwas entspannen. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 1. Januar 2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll.
Rückkehrerfragen
Situation für Rückkehrer
Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung: Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos , was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung(ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.
In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u.a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro) , was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik/ ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern (siehe hierzu auch Abschnitt II.4.). Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern (siehe hierzu auch Abschnitt römisch zwei.4.). Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und 1nguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro.
Analyse der Staatendokumentation betreffend Unterstützer und Familienmitglieder von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern in Tschetschenien vom 20.04.2011
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung von Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
1. Einleitung
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Es besteht die Möglichkeit, Unterstützer des Widerstands auf Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen den Terrorismus strafrechtlich - also legal - zu verfolgen. In der Republik Tschetschenien werden aber auch Unterstützer und Familienmitglieder durch gesetzlich nicht geregelte Kollektivbestrafung - also illegal - verfolgt. 2009 wurde daher in einer Analyse der Staatendokumentation eine Gefährdungseinschätzung getroffen, inwieweit Familienmitglieder und Unterstützer des Widerstands in der Republik Tschetschenien behördlicher Verfolgung ausgesetzt sein können.2 Zusammengefasst wurden folgende Schlussfolgerungen getroffen: Eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt sind oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützten, sei unwahrscheinlich. Diese Personen mussten und müssen aber Achmad und Ramsan Kadyrow ihre Loyalität erklären und beweisen. Dies gelte auch für die ehemaligen Kämpfer selbst. Viele dieser Kämpfer wurden amnestiert und die meisten davon wurden hierauf verpflichtet - sicher nicht immer freiwillig - in den lokalen Sicherheitskräften zu arbeiten. Personen, die aktuell den tschetschenischen Widerstand unterstützen oder mit 2009 noch aktiven Kämpfern verwandt sind können nur auf Verdacht hin behördlicher Druckausübung und Repressalien ausgesetzt sein. Im Folgenden sollen etwaige Änderungen der letzten eineinhalb Jahre aufgezeigt werden, um beurteilen zu können, inwieweit die im September 2009 getätigten Einschätzungen weiterhin Gültigkeit besitzen.3 Hierzu wird zunächst auf die Möglichkeiten der strafrechtlichen Verfolgung eingegangen, und hernach auf Formen der Kollektivbestrafung. Die Einschätzung einer Gefahr behördlicher Verfolgung bezieht sich ausschließlich auf die Republik Tschetschenien, nicht auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation. Inwieweit bei einer etwaigen Verfolgung in Tschetschenien eine Innerstaatliche Fluchtalternative im restlichen Russland offen steht, wird in der vorliegenden Analyse nicht behandelt.
2. Unterstützer und Familienmitglieder
Obwohl "Familienmitglieder" ja gleichzeitig "Unterstützer" von Widerstandskämpfern sein können und vermutlich oft sind, wird in der vorliegenden Analyse zwischen diesen beiden Gruppen unterschieden. Die Unterscheidung erscheint zweckmäßig, da sich in der Analyse 2009 zeigte, dass von einer bestimmten Art der Verfolgung, nämlich der Kollektivbestrafung, vorwiegend "Familienmitglieder" betroffen sind, ganz ungeachtet dessen, ob diesen eine bestimmte, unter Umständen sogar strafrechtlich relevante Hilfeleistung an die Rebellen nachgewiesen - oder zumindest vorgeworfen - wird. Im Gegensatz hierzu ist in Berichten in Zusammenhang mit Verhaftungen, die in strafrechtlicher Verfolgung münden können, zumeist von "Unterstützern" oder "Helfern" die Rede. In Nebensätzen erwähnt wird freilich gelegentlich, dass diese "Unterstützer" Verwandten im Wald helfen. "Familienmitglieder" soll den engeren Familienkreis bezeichnen, womit die Eltern, Onkeln und Tanten und Cousins des (mutmaßlichen) Widerstandskämpfers gemeint sind. Auch Ehegattinnen zählen zu den Familienmitgliedern; diese leben in Tschetschenien üblicherweise in oder in der unmittelbaren Nähe des Hauses der Eltern des Mannes. "Unterstützer" meint hier Personen, die den Rebellen unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen nicht-militärisch Hilfe zukommen lassen, etwa durch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung oder Medikamenten und Verbandsmaterialien, und denen aufgrund dieser (mutmaßlichen) Hilfeleistung strafrechtliche Verfolgung droht.
3. Das Bundesgesetz über Maßnahmen gegen den Terrorismus und die Amnestien
In der Russischen Föderation kann auf gesetzlicher Grundlage gegen Unterstützer des tschetschenischen/nordkaukasischen Widerstands vorgegangen werden. Die Beihilfe zum Terrorismus ist durch Bundesgesetz unter Strafe gestellt.4 Gesetze und Rechtsnormen, sowie die aufgrund dieser verhängten Strafen im Detail zu analysieren liegt nicht im Rahmen der Möglichkeiten dieser Arbeit. Lediglich in Grundzügen soll dargestellt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich bestehen und ob diese auch genutzt werden.
3.1. Das Bundesgesetz über Maßnahmen gegen den Terrorismus
Gemäß Art. 3 (2) e) und f) des Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen den Terrorismus gelten als terroristische Betätigung unter anderem die "informatorische oder andere Unterstützung zur Planung, Vorbereitung oder Umsetzung eines terroristischen Aktes" und die "Popularisierung terroristischer Ideen, und die Verbreitung von Materialien oder Informationen, die zu terroristische Betätigung aufstacheln oder die Ausübung solcher Betätigungen begründen oder rechtfertigen.5 Im Strafgesetzbuch wird das Strafmaß geregelt.Gemäß Artikel 3, (2) e) und f) des Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen den Terrorismus gelten als terroristische Betätigung unter anderem die "informatorische oder andere Unterstützung zur Planung, Vorbereitung oder Umsetzung eines terroristischen Aktes" und die "Popularisierung terroristischer Ideen, und die Verbreitung von Materialien oder Informationen, die zu terroristische Betätigung aufstacheln oder die Ausübung solcher Betätigungen begründen oder rechtfertigen.5 Im Strafgesetzbuch wird das Strafmaß geregelt.
Im Juli 2010 schickte Präsident Medwedew ein Gesetz zur Bewilligung an die Staatsduma, demgemäß im Strafgesetzbuch das Strafmaß für Terroristen und ihre Komplizen ausgeweitet werden sollte. Zudem sollte die Verurteilung von Personen, die angeklagt sind Terroristen direkt zu unterstützen oder öffentlich unterstützende Aussagen treffen, erleichtert werden. Von Experten wurde heftig kritisiert, dass aufgrund des großen Definitionsspielraumes des Begriffs "Beihilfe" Medienvertreter relativ einfach als Terrorhelfer abgeurteilt werden könnten. Ungeachtet dessen unterzeichnete Medwedew im Dezember 2010 das Bundesgesetz, das somit gültig ist. Das derzeitige Strafgesetzbuch sieht nunmehr in Art. 205.1 Abs. 3 für die "Beihilfe zur Begehung einer der im Artikel 205 genannten Straftaten", also die Beihilfe zu terroristischen Akten ein Strafmaß von 8 bis 20 Jahren Freiheitsentzug vor. Als "Beihilfe" versteht man in dem Artikel vorsätzliche Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch - Ratschläge, Hinweise oder das Zur Verfügung Stellen von Informationen, Mitteln oder Waffen für die Begehung der Straftat oder durch das Beseitigen von Hindernissen für die Begehung der Straftat, aber auch - das Versprechen, den Straftäter, Mittel oder Waffen zur Begehung der Straftat, Spuren der Straftat oder Gegenstände, die auf kriminellem Wege beschafft wurden, zu verbergen und auch als das Versprechen, diese Gegenstände zu erwerben oder zu veräußern.Im Juli 2010 schickte Präsident Medwedew ein Gesetz zur Bewilligung an die Staatsduma, demgemäß im Strafgesetzbuch das Strafmaß für Terroristen und ihre Komplizen ausgeweitet werden sollte. Zudem sollte die Verurteilung von Personen, die angeklagt sind Terroristen direkt zu unterstützen oder öffentlich unterstützende Aussagen treffen, erleichtert werden. Von Experten wurde heftig kritisiert, dass aufgrund des großen Definitionsspielraumes des Begriffs "Beihilfe" Medienvertreter relativ einfach als Terrorhelfer abgeurteilt werden könnten. Ungeachtet dessen unterzeichnete Medwedew im Dezember 2010 das Bundesgesetz, das somit gültig ist. Das derzeitige Strafgesetzbuch sieht nunmehr in Artikel 205 Punkt eins, Absatz 3, für die "Beihilfe zur Begehung einer der im Artikel 205 genannten Straftaten", also die Beihilfe zu terroristischen Akten ein Strafmaß von 8 bis 20 Jahren Freiheitsentzug vor. Als "Beihilfe" versteht man in dem Artikel vorsätzliche Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch - Ratschläge, Hinweise oder das Zur Verfügung Stellen von Informationen, Mitteln oder Waffen für die Begehung der Straftat oder durch das Beseitigen von Hindernissen für die Begehung der Straftat, aber auch - das Versprechen, den Straftäter, Mittel oder Waffen zur Begehung der Straftat, Spuren der Straftat oder Gegenstände, die auf kriminellem Wege beschafft wurden, zu verbergen und auch als das Versprechen, diese Gegenstände zu erwerben oder zu veräußern.
3.2. Festnahmen und Verurteilungen
In den letzten Jahren kommen aus Tschetschenien, sowie auch aus anderen Republiken des Nordkaukasus, regelmäßig Berichte über die Festnahme von Personen, die den Widerstand unterstützt haben sollen. Einige der Festgenommenen sollen für die lokalen Sicherheitskräfte tätig gewesen sein.9 Zu den Vorwürfen zählen sowohl das Unterstützen der Rebellen mit Nahrungsmitteln, Kleidung oder Unterkunft, als auch mit Feuerwaffen und Sprengstoffen. In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" - so die Bezeichnung der Behörden für die Widerstandsgruppen im Nordkaukasus - festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen. Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. In den deutsch- und englischsprachigen Quellen wird nicht ausdrücklich berichtet, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Unterstützer verhaftet wurden, sondern lediglich, dass ein "Straffall eröffnet" wurde. Vermutlich werden aber die beiden oben genannten Gesetze als Grundlage für etwaige Strafverfahren herangezogen. Inwieweit diese Personen mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen können oder wie viele davon letztendlich verurteilt wurden, konnte nicht eruiert werden. Einzelne Berichte belegen jedoch, dass es zu Verurteilungen kommt. So wurde etwa 2010 ein Hacker für die Komplizenschaft mit den Rebellen zu zweieinhalb Jahren Haft und einer Geldstrafe von 35.000 Rubel verurteilt wurde.
3.3. Beschwerdemöglichkeiten
In Terrorismusfällen sind keine Geschworenengerichte möglich. Die russischen Richter sind trotz mehrfacher Gehaltserhöhungen korruptionsanfällig und trotz der Stärkung ihrer Stellung durch Strafprozessreformen in den letzten Jahren weiterhin dem Druck der Exekutive und Sicherheitskräfte ausgesetzt. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der unzulässige Einfluss von Politik und Prozessparteien auf die Strafprozesse besorgniserregend. 2010 wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 84 Fällen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren festgestellt.
4. Exkurs: Amnestien
Die lokal erlassenen Amnestien können ebenfalls zu den Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung gezählt werden, die Unterstützer und Familienmitglieder direkt oder indirekt betreffen können. Offiziell wurden zwischen 1997 und 2006 viermal offizielle Amnestien für Widerstandskämpfer erlassen, die teilweise auch von Unterstützern des Widerstands genutzt wurden. Zusätzlich gewährten Achmad und Ramsan Kadyrow Kämpfern inoffiziell persönlich Amnestien, was den Kadyrows nicht nur die Loyalität dieser "Zurückgekehrten" sicherte, sondern von ihnen auch zum Auffüllen der (privaten und offiziellen) Truppen genutzt wurde. Nachdem Ramsan Kadyrow im Mai 2009 nach einem Anschlag auf das Innenministerium in Grosny erklärte, reuigen Rebellen ab sofort keine Amnestie mehr zu gewähren, sprach er sich im Sommer 2010 wiederum für Amnestien aus.16 Berichte über offizielle Straferlässe in Tschetschenien gab es seither keine. Dennoch ist vorstellbar, dass Kämpfern weiterhin "graue" Amnestien gewährt werden. Diese gehen vermutlich auch mit dem bereits 2009 dokumentierten Zwang, den offiziellen Sicherheitskräften beizutreten, einher. Relevant sind diese Amnestien für Unterstützer und Familienmitglieder in zweierlei Hinsicht: Einerseits hatten in früheren Jahren auch Unterstützer Amnestien in Anspruch genommen. Andererseits wird aufgrund des Kollektivdenkens - hierzu sogleich im nächsten Kapitel - angenommen, dass ein Kämpfer der einen Straferlass in Anspruch nimmt auch die Loyalität seiner Familienmitglieder zu gewährleisten hat. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Familienmitglieder nicht für die vergangenen Taten eines amnestierten Verwandten von Behörden zur Verantwortung gezogen werden. Fälle von Blutrache, die sich zwar im privaten abspielen, teilweise von Sicherheitskräften unter dem Deckmantel ihrer offiziellen Position ausgeübt werden, können deshalb aber nicht ausgeschlossen werden.
5. Kollektive Verantwortung
Das Kollektiv spielt in der tschetschenischen Kultur eine wichtige Rolle. Clanzugehörigkeit und Familienehre werden traditionell sehr hoch gehalten. Jeder Einzelne hat die Familienehre aufrechtzuerhalten und kann durch eine Entgleisung Schande über die gesamte Familie bringen. Wenngleich es kriegsbedingt zu einem gewissen Sittenverfall gekommen sein mag, kommt Clans und persönlichen Banden weiterhin große Bedeutung zu; aus dem Denken kollektiver Verantwortung entstandene Bräuche haben weiterhin Gültigkeit. So können bei der heute noch ausgeübten Blutrache auch (männliche) Verwandte eines Täters für dessen Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Kollektivstrafen sind in Tschetschenien auch in einem weiteren Zusammenhang nicht unbekannt: Im Verlauf der Eroberung des Nordkaukasus und später als dieser bereits Teil des Russischen Reiches/der Sowjetunion war, wurde von russischer Seite Kollektivbestrafung angewandt wurden. Die Deportation hunderttausender Tschetschenen 1944 für deren angebliche Kollaboration mit den deutschen Nationalsozialisten wird oftmals als Beispiel solcher Kollektivstrafe genannt. Ferner wurden während der beiden jüngsten Kriege in Tschetschenien Personen für Vergehen von Verwandten bestraft. Und auch heute brechen Berichte über Repressionen gegenüber Unterstützern und insbesondere gegenüber Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern nicht ab.19 In den letzten Jahren wurde die Tradition kollektiver Verantwortung immer wieder hervorgekehrt, und Kollektivbestrafung wiederholt und in aller Deutlichkeit von hochrangigen Mitgliedern der tschetschenischen Lokalregierung, darunter auch dem Republiksoberhaupt Kadyrow selbst, gefordert. Republiksoberhaupt Kadyrow hat seiner bereits in der Analyse 2009 zitierten Aussage,
[W]e must resort to Chechen customs-in the past, such people were cursed and ousted [from society]. It's normal. They [relatives] pass
on information to their family members in the woods ... They warn
them ... They bring them food, help them, and the rebels kill our
policemen and burn our houses. There is not a single family that does not maintain connections with their relatives in the woods ... So, those families that have relatives in the woods are all collaborators in the crime; they are terrorists, extremists, Wahhabis, and devils. Some of them publicly renounce their relatives [insurgents] in hope to be left alone [by us] but they continue helping them in secret.
bislang nichts entgegengestellt, sondern ganz im Gegenteil wiederholt öffentlich ausgesagt,
dass die Familien von Rebellen Bestrafung zu erwarten hätten, wenn sie ihre Verwandten
nicht zur Aufgabe bewegen könnten. Auch die im September 2009 getroffene Aussage,
"Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen können nicht als direkte Anweisungen an Sicherheitskräfte verstanden werden, ermutigen aber zu gewissen Handlungen und vermitteln stark, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann"
kann somit als weiterhin gültig betrachtet werden.
Nicht ausgeschlossen werden kann, wie selbst der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nuchaschijew unlängst indirekt ansprach, dass in einigen Fällen Formen der Kollektivbestrafung nicht nur ausgeübt werden um Rebellen zur Aufgabe zu zwingen, sondern auch von tschetschenischen Sicherheitskräften aus Gründen persönlicher Rache.
5.1. Repressive Maßnahmen im Rahmen der Kollektivstrafen
Insbesondere zu Beginn der 2000er Jahre wurden in Tschetschenien nach Anschlägen von Widerstandskämpfern Familienmitglieder der vermeintlichen Täter im Zuge von Säuberungsmaßnahmen (den so genannten Satschistki) von russischen - und später auch tschetschenischen - Sicherheitskräften bedroht, geschlagen und gefoltert. Gegen ganze Heimatdörfer der Rebellen wurden militärische Vergeltungsschläge geführt. Außerdem wurden zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges Verwandte von Kämpfern festgenommen und teilweise gefoltert, um deren Rückkehr aus dem Wald zu erzwingen. Diese Strategie war vielfach erfolgreich, einige der so aus dem Aufstand gezwungenen Personen übernahmen danach sogar hochrangige Positionen in der tschetschenischen Regierung. Über derartige groß angelegte Militäraktionen oder die Entführung ganzer Familien wird im Rahmen der Kollektivbestrafung gegenwärtig nicht berichtet. Berichten aus 2009 und 2010 zufolge werden Familien zunächst unter Druck gesetzt, ihre(n) vermeintlich in den Reihen der Aufständischen tätigen Verwandten, vor allem Söhne oder Neffen, zu einer Rückkehr zu bewegen. Dieser Druck wird zunächst ausgeübt, indem staatliche (Sozial)Leistungen wie Pensionszahlungen entzogen werden, oder Eltern gezwungen, sich von ihren angeblich im Widerstand kämpfenden Kindern loszusagen, was dann im lokalen Fernsehen übertragen wird und die Personen zu Gemiedenen macht.
Zudem wurde über Festnahmen im Entführungsstil berichtet, bei denen Personen - zumeist Männer - von Sicherheitskräften, die sich nicht auswiesen, festgenommen wurden. In einigen Fällen wurde den Personen ein Sack über den Kopf gestülpt, oder diese ohne Vorwarnung in Autos gezerrt. Nach einer Befragung zu Söhnen, Brüdern oder anderen Verwandten auf der Polizeiwache oder im Freien, oft begleitet von Schlägen und anderen Schikanen, unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter, werden die Personen wieder freigelassen. Eine seit 2009 sehr bekannt gewordene Maßnahme ist das Niederbrennen des Wohnhauses der Familie des mutmaßlichen Widerstandskämpfers. Betroffene durften zwar das Haus vor dem Niederbrennen verlassen, aber keinerlei Eigentum mitnehmen. Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 wurden von der NRO Human Rights Watch 30 Fälle von Hausniederbrennungen verzeichnet, bei denen offenbar tschetschenische Sicherheitskräfte involviert waren. Zwischen Sommer 2009 und 2010 kam es zu weiteren Fällen. Diese Maßnahmen betreffen weniger (nicht verwandte) Unterstützer, sonder vor allem Familienmitglieder. Aber auch Unterstützer sollen gelegentlich der willkürlichen Bestrafung von lokalen Sicherheitsbehörden zum Opfer fallen. In einem besonders aufsehenerregenden Fall im Sommer 2009 kam es zu einer außergerichtlichen Hinrichtung eines Mannes durch Sicherheitskräfte, die ihn beschuldigt hatten, den Rebellen ein Schaf gegeben zu haben.
5.2. Beschwerdemöglichkeiten
Bis Mitte 2010 war niemand für eine Hausniederbrennung zur Verantwortung gezogen worden, und auch im letzten halben Jahr finden sich keine Berichte, dass dem so gewesen wäre. Betroffene, die versucht hatten sich an Sicherheits- oder Justizbehörden zu wenden berichteten, dass ihnen von diesen weitere "Probleme" angedroht worden waren, für den Fall dass sie tatsächlich eine Anzeige erstatten würden. In mehreren Fällen wurden vom EGMR Menschenrechtsverletzungen im Zuge von früheren Säuberungsaktionen festgestellt.28 Vielfach wurde bei den Urteilen auch das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen bemängelt. Die beim EGMR behandelten Beschwerden beziehen sich jedoch auf die ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges, insbesondere die Jahre 1999 bis 2004. Die Urteile werden von der Russischen Föderation nur insofern umgesetzt, als die vom EGMR festgelegte finanzielle Kompensation an die Opfer ausbezahlt wird. Die geforderten Untersuchungen finden nicht statt. Beschwerden beim EGMR gegen Kollektivbestrafungen der letzten Jahre sind nicht bekannt.
6. Conclusio
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Wie einleitend erwähnt bezieht sich diese Gefährdungseinschätzung auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Rückkehrfragen, Juni 2011
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.
(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)
Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.
Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.
Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:
jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)
Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)
Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.
(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Nichtregierungsorganisationen
Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.
International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)
International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.
(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 /International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.
Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.
Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.
In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere
und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.
(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 1.6.2011)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010
343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.
(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:
Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)
Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen.
(Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011)
Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden.
(Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)
Kompensationszahlungen
Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung. weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen rund 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.
Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.
(IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internaldisplacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 1.6.2011)
Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.
Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt.
(The Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.4.2010)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VNEntwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Tuberkulose
In Tschetschenien sind pro 100.000 Einwohner 325 Tuberkulosefälle registriert. Zum Vergleich: In Moskau sind es 77, in europäischen Ländern ein Dutzend. Die Behörden sind sich des Problems bewusst. Das tschetschenischen Gesundheitsministerium und der Achmad-Kadyrow-Fonds finanzierten den Bau einer Tuberkulose-Arzneiausgabe in Grosny, die jedoch nur 70 Betten hat. Ein großes Tuberkulosekrankenhaus wurde durch den Krieg zerstört, und obwohl die russische Regierung mehr als 9 Millionen Rubel für dessen Wiederaufbau zur Verfügung stellte, scheitert dieser Wiederaufbau derzeit an der Verminung des Gebiets. Aufgrund des schlechten Wissenstands der Bevölkerung kommt es vor, dass viele Patienten die Behandlung vorzeitig abbrechen, was zum Ausbruch noch aggressiverer Formen von Tuberkulose führen kann. Zudem ist die Krankheit mit einem sozialen Stigma verbunden, weshalb sich Betroffene aufgrund von Schamgefühl oft nicht medizinische Hilfe suchen.
(RFE/RL: Inaction, Stigma Fuel Chechnya's TB Epidemic, 06.03.2010, http://www.rferl.org/content/Inaction_Stigma_Fuel_Chechnyas_TB_Epidemic/1976386.html, Zugriff 1.6.2011)
Seit der Einführung des Tuberkuloseprogramms behandelte Ärzte ohne Grenzen (MSF) über 3.500 Patienten in Tschetschenien. Derzeit unterstützt die NRO das Gesundheitsministerium in fünf Bezirkseinrichtungen: Gudermes, Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. MSF Teams schulen medizinisches Personal, und stellen Medikamente und Laborhilfsstoffe zur Verfügung, ebenso wie Nahrungsmittel für Patienten und Angestellte. Des Weiteren unterstützt MSF Patienten, um Therapietreue zu erreichen.
(MSF: TB Day: A not uncommon story from Chechnya, 24.03.2010, http://www.msf.org.uk/not_uncommon_story_chechnya_20100324.news, 1.6.2011)
Im Oktober 2009 begann Ärzte ohne Grenzen sein Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf solchen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. In Gudermes wurden zudem vier weitere Einrichtungen zur zusätzlichen Behandlung ambulanter Patienten eröffnet, um die Ausfallsquoten zu verringern.
(MSF: Chechnya: MSF Hands Over TB Dispensaries, 20.10.2009,
http://doctorswithoutborders.org/news/article.cfm?id=4016&cat=field-news, Zugriff 1.6.2011)
Psychische Versorgung
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
I.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
So verwundert bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 angab, sein Führerschein sei ihm im Jahr 2002 "abgenommen" worden (AS 197), während er mit Faxeingabe vom 16.03.2009 Kopien seines alten (russischen) und neuen (österreichischen) Führerscheins übermittelte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich war, seine laut eigenen Angaben vermutlich bei seinen Eltern befindliche Geburtsurkunde vorzulegen (AS 197 und S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011), erscheint sein Erklärungsversuch, wie er in den Besitz seines russischen Führerscheins gelangt sei, gänzlich unplausibel (S. 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR: Warum haben Sie nicht in diesen 6 Jahren Ihre Geburtsurkunde nach Österreich nachschicken lassen? - BF1: Meine Mutter lebt derzeit in Nordossetien, ich habe keine Möglichkeit von dort irgendwas zu
bekommen. ... Ich habe den Auslandsreisepass nicht bekommen können
und den Inlandsreisepass habe ich für den Umtausch gebraucht. Es war sehr schwer für mich den Führerschein wieder zu bekommen. Ich sagte, man solle mir irgendein Dokument geben, damit man mir glaubt. Sie sagten, dass der Führerschein von Verkehrsbeamten abgenommen wurde.
Das war gesetzwidrig, weil sie Geld gebraucht haben. ... - VR: Nun
haben Sie diesen Führerschein, welcher Ihnen ja im Jahr 2002 abgenommen wurde, beim BAA bzw. auch bei der Polizeibehörde zum Eintausch vorgelegt. - BF1: Ich habe lange Zeit diesen Führerschein nicht bekommen können. Ich habe versucht zu erfahren, wo sich dieses Dokument befindet. Per Post habe ich den dann zugeschickt bekommen, wann das gewesen sein soll, weiß ich nicht.").
Nicht nachvollziehbar ist aber auch, weshalb der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen bzw. Dokumente über seinen Polizeidienst vorlegen konnte. Vielmehr verneinte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 dezidiert die Frage, ob er im Besitz eines Dienstausweises gewesen sei und gab überdies an, auch kein Arbeitsbuch gehabt zu haben. Auf weiteres Befragen brachte er jedoch vor, er sei zwar im Besitz eines Ausweises gewesen, habe diesen jedoch am 20.05.2005 "persönlich" in der "ständigen Abteilung für innere Angelegenheiten" in XXXX abgegeben (AS 197 und 199). Auch seine Dienstkleidung habe er abgeben müssen (AS 205). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer auf den Hinweis, wonach es sehr ungewöhnlich sei, dass er als Polizist weder einen Ausweis noch ein Arbeitsbuch vorlegen könne, aus, er habe seine Heimat "sehr schnell" verlassen und habe sich nicht vorbereitet (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Auf den Vorhalt, wonach er zunächst angegeben habe, bei der Ausreise bzw. der Flucht keine Zeit zur Ausstellung von Ausweisen gehabt zu haben, trotzdem aber Zeit gefunden zu haben, seine Uniform bei seiner Dienststelle abzugeben, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, er habe Angst bekommen und daher alles abgegeben. Wäre er mit einem Ausweis festgenommen worden, hätten ihn die Widerstandskämpfer "gleich umgebracht"; es sei gefährlich gewesen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).Nicht nachvollziehbar ist aber auch, weshalb der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen bzw. Dokumente über seinen Polizeidienst vorlegen konnte. Vielmehr verneinte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 dezidiert die Frage, ob er im Besitz eines Dienstausweises gewesen sei und gab überdies an, auch kein Arbeitsbuch gehabt zu haben. Auf weiteres Befragen brachte er jedoch vor, er sei zwar im Besitz eines Ausweises gewesen, habe diesen jedoch am 20.05.2005 "persönlich" in der "ständigen Abteilung für innere Angelegenheiten" in römisch 40 abgegeben (AS 197 und 199). Auch seine Dienstkleidung habe er abgeben müssen (AS 205). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer auf den Hinweis, wonach es sehr ungewöhnlich sei, dass er als Polizist weder einen Ausweis noch ein Arbeitsbuch vorlegen könne, aus, er habe seine Heimat "sehr schnell" verlassen und habe sich nicht vorbereitet (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Auf den Vorhalt, wonach er zunächst angegeben habe, bei der Ausreise bzw. der Flucht keine Zeit zur Ausstellung von Ausweisen gehabt zu haben, trotzdem aber Zeit gefunden zu haben, seine Uniform bei seiner Dienststelle abzugeben, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, er habe Angst bekommen und daher alles abgegeben. Wäre er mit einem Ausweis festgenommen worden, hätten ihn die Widerstandskämpfer "gleich umgebracht"; es sei gefährlich gewesen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
Zudem hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert. So gab er in seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 lediglich an, er habe bei der Miliz gearbeitet und sei von "Untergrundkämpfern aufgesucht und in weiterer Folge bedroht" worden (AS 7). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.09.2005 führte er sodann wenig konkret aus, in seiner Heimat "diskriminiert" worden zu sein und "keine Rechte" gehabt zu haben. Überdies hätten "unbekannte Maskierte" - "Banditen, die gegen Kadirov kämpften" - das Haus (der Familie) gestürmt und ihn "geschlagen und bedroht" (AS 43). Erstmals in seiner Einvernahme am 07.03.2006 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich je in Haft befunden habe, aus, er sei "zwei Mal festgenommen" worden, konnte jedoch keine konkreten Angaben zu den vorgebrachten Anhaltungen machen. Vielmehr gab er lediglich an, drei Tage im Jahr 2003 sowie eine Woche im Mai 2005 an unbekannten Orten von unbekannten Personen - er vermute, es seien "Banditen" gewesen - angehalten worden zu sein (AS 199). In derselben Einvernahme brachte er später vor, er sei im Jahr 2003 verschleppt worden und "sie" hätten von ihm wissen wollen, wann und für wen er gekämpft habe (AS 203). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 führte er sodann aus, Anfang Mai 2005 habe sich ein Auto seinem Haus genähert und es seien unbekannte Leute in Tarnuniformen und Masken in sein Haus gelaufen, hätten ihn ergriffen und zu einem unbekannten Ort gebracht, wo er - wie er nach seiner Anhaltung erfahren habe - fünf bis sieben Tage festgehalten worden sei. Von dem unbekannten Ort sei er auf ein Feld gebracht, geschlagen und dort liegengelassen worden. Um zu seinem Haus zu gelangen, habe er etwa vierzig Minuten gehen müssen und habe seiner Lebensgefährtin sodann geschildert, dass er verschleppt worden sei, um ihn zur Quittierung seines Dienstes für die Föderation zu bewegen. "Sie" hätten ihm überdies vorgeworfen, für jene Personen zu arbeiten, die das Land bombardierten. Er sei dann "noch bis zum nächsten Vorfall" etwa zwei oder drei Tage arbeiten gewesen. Dann seien vier oder fünf maskierte und mit Tarnuniformen bekleidete Personen in den Hof gekommen und hätten ihn gefragt, ob er "noch nicht genug habe". In der Folge sei er geschlagen worden und zu Boden gefallen. Auch seine Lebensgefährtin habe einen Schlag erhalten (AS 243 ff.). Vor dem erkennenden Senat brachte der Beschwerdeführer auf entsprechendes Nachfragen wiederum vor, seine Bedroher seien "im Jahre 2005 die Widerstandskämpfer" gewesen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er seine Festnahmen erst ein halbes Jahr nach der Antragstellung vorgebracht habe, wenig überzeugend an, er könne sich "nicht einmal erinnern, wo [er] das erste Interview" gehabt habe und "glaube", er habe "immer schon gesagt", dass er "Probleme" gehabt habe; "genau" könne er sich jedoch "nicht erinnern". Von der vorsitzenden Richterin darauf hingewiesen, dass auch seine Lebensgefährtin seine Festnahmen nicht geschildert habe, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten angegeben, dass sie "immer Probleme" gehabt hätten (S. 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Auch aufgrund dieser Steigerung des Fluchtvorbringens muss die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel gezogen werden, da von einer in ihrem Herkunftsstaat verfolgten Person, die als einzigen Ausweg das Verlassen ihres Herkunftsstaates sieht, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sie, nachdem sie sich in Sicherheit wähnt, die Gründe für ihre Verfolgung umgehend, wahrheitsgemäß und umfassend darlegt.
Wie soeben kurz angeführt, hat auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt überhaupt nicht angeführt, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sein soll. Vielmehr hat sie in der ersten Einvernahme gesagt, dass sie deshalb geflüchtet sei, da der Beschwerdeführer von Untergrundkämpfern aufgesucht und bedroht worden sei. In der zweiten Einvernahme erklärte die Lebensgefährtin, dass sie deshalb geflüchtet sei, da sie geschlagen und bedroht worden sei. In der dritten Einvernahme hat die Beschwerdeführerin ebenfalls angeführt, dass sie geschlagen und bedroht worden sei. Für den erkennenden Senat spricht ein derartiges Verhalten - ein derart einschneidendes Erlebnis, das letztlich auch fluchtkausal gewesen sein soll, in mehreren Einvernahmen überhaupt nicht zu erwähnen - gegen die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens.
Auf Vorhalt ist es der Lebensgefährtin auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, einen plausiblen Grund für die Nichterwähnung dieses entscheidenden Vorbringens zu nennen. Vielmehr zog sie sich darauf zurück, dass sie Angst gehabt habe und verwies auf ihre Schwangerschaft. Schließlich meinte sie, dass ihr Lebensgefährte ihr vorgegeben habe, was sie sagen solle. Auch gab sie an, dass sie gedacht habe, dass nur ihr Lebensgefährte Asyl brauche. Zuletzt erklärte sie, dass ihr bei der ersten Einvernahme von der einvernehmenden Referentin gesagt worden sei, dass sie ihre Probleme umgehen könne, wenn sie sich vom Beschwerdeführer trenne. (S. 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011) In der Beschwerde wurde im Übrigen auf die schlechte gesundheitliche Verfassung nach der Einreise verwiesen. Als Rechtfertigung führte sie auch an, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Lebensgefährtin im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils erklärt hat, den jeweils beigezogenen Dolmetscher verstanden zu haben. Nach entsprechender Rückübersetzung des jeweiligen Einvernahmeprotokolls hat die Lebensgefährtin die Richtigkeit des Inhalts jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Lebensgefährtin hat auch jeweils erklärt, dass sie an keinen gesundheitlichen/psychischen Probleme leidet und der Einvernahme folgen kann. Auch wurde die Lebensgefährtin auf die Wahrheitspflicht und die besondere Bedeutung ihrer Angaben für ihre Asylentscheidung hingewiesen. Schließlich sind auch sonst keine Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Einvernahmeleiter und Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erkennbar, weshalb die Ausführungen der Lebensgefährtin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Ihre dahingehenden Ausflüchte waren demnach nicht nachvollziehbar und als offensichtliche Schutzbehauptungen zu werten. Auch die von ihr dargelegte Angst ist insofern nicht nachvollziehbar, als die letzte Einvernahme ein halbes Jahr nach ihrer Einreise stattgefunden hat.
Überdies ist anzumerken, dass eine Verfolgung von Übergriffen gegen Polizeibeamte wohl auch im Interesse des Polizeiapparates steht. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, dass (lediglich) "gesucht" worden wäre, hätte er die Position eines Generals innegehabt, während er bloß "ein gewöhnlicher Mensch" sei, vermag nicht zu überzeugen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Zudem muss verwundern, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit bei der Polizei erstmals in ihrer Beschwerde erwähnt hat (AS 283 des Aktes zu D15 265971-2/2008).
Widersprüchlich sind überdies die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Wohnort im Herkunftsstaat. So gab er bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 an, in XXXX gelebt zu haben (AS 3 und 7) und nannte auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 eine konkrete Adresse in XXXX als letzte Wohnanschrift (AS 35). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 führte er sodann erstmals aus, in XXXX wohnhaft gewesen zu sein (AS 199) und gab auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 an, von 1994 bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gelebt zu haben; "von Zeit zu Zeit" habe er sich aber "auch anderswo" aufgehalten (AS 241). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er mit seiner Lebensgefährtin in XXXX, dem offiziellen Namen von XXXX, gewohnt habe, jedoch aufgrund seiner Arbeit offiziell in XXXX gemeldet gewesen sei (AS 347), überzeugt nicht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 an, im Herbst 2003 seine polizeiliche Tätigkeit in XXXX begonnen und "vielleicht zwei, drei Monate" dort ausgeübt zu haben, bevor er auf eigenes Betreiben nach XXXX verlegt worden sei, wo er seiner Tätigkeit bis zum 20.05.2005 nachgegangen sei (AS 243). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Angaben zu seinem Wohnort nicht plausibel darzulegen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "BF1:Widersprüchlich sind überdies die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Wohnort im Herkunftsstaat. So gab er bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 17.09.2005 an, in römisch 40 gelebt zu haben (AS 3 und 7) und nannte auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 eine konkrete Adresse in römisch 40 als letzte Wohnanschrift (AS 35). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 führte er sodann erstmals aus, in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein (AS 199) und gab auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 an, von 1994 bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt zu haben; "von Zeit zu Zeit" habe er sich aber "auch anderswo" aufgehalten (AS 241). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er mit seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , dem offiziellen Namen von römisch 40 , gewohnt habe, jedoch aufgrund seiner Arbeit offiziell in römisch 40 gemeldet gewesen sei (AS 347), überzeugt nicht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 an, im Herbst 2003 seine polizeiliche Tätigkeit in römisch 40 begonnen und "vielleicht zwei, drei Monate" dort ausgeübt zu haben, bevor er auf eigenes Betreiben nach römisch 40 verlegt worden sei, wo er seiner Tätigkeit bis zum 20.05.2005 nachgegangen sei (AS 243). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Angaben zu seinem Wohnort nicht plausibel darzulegen (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "BF1:
XXXX habe ich automatisch gesagt, weil ich dort bei der Polizei angefangen habe. Die Leute, welche aus XXXX stammen, waren bei der Aufnahme bevorzugt. Ich habe mich vorübergehen[d] in XXXX angemeldet, deswegen, weil Leute benötigt wurden, welche die Örtlichkeit kennen. Um die Arbeit zu bekommen, musste ich mich in XXXX anmelden.").römisch 40 habe ich automatisch gesagt, weil ich dort bei der Polizei angefangen habe. Die Leute, welche aus römisch 40 stammen, waren bei der Aufnahme bevorzugt. Ich habe mich vorübergehen[d] in römisch 40 angemeldet, deswegen, weil Leute benötigt wurden, welche die Örtlichkeit kennen. Um die Arbeit zu bekommen, musste ich mich in römisch 40 anmelden.").
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin über deren Dienstort widersprüchlich. So brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 vor, in den Jahren 2003 und 2004 als Hauptschullehrerin in XXXX beschäftigt gewesen zu sein (AS 27 des Aktes zu D15 265971-2/2008). Demgegenüber gab sie in ihrer Einvernahme am 07.03.2006 an, vor ihrer Karenz als Lehrerin in XXXX gearbeitet zu haben (AS 199 des Aktes zu D15 265971-2/2008). In ihrer Beschwerde führte sie sodann aus, sie sei bei den Einvernahmen "schon etwas krank und sehr verwirrt" gewesen und habe "nicht allem gut folgen" können (AS 283 des Aktes zu D15 265971-2/2008) und brachte in weiterer Folge in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, als Lehrerin in XXXX "in der Schule Nr. 1" und "eher wenig" in XXXX tätig gewesen zu sein. Befragt, weshalb sie vor dem Bundesasylamt als Dienstort XXXX angegeben habe, meinte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dies "nicht gesagt" zu haben und beteuerte dies auch nach Vorhalt der entsprechenden Aktenseite (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Der Beschwerdeführer selbst verneinte hingegen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 die Frage, ob es in XXXX eine Schule gebe, und führte zudem aus, dass sich auch in XXXX keine befinde (AS 243). Befragt, weshalb seine Lebensgefährtin dann angegeben habe, Lehrerin in XXXX gewesen zu sein, meinte der Beschwerdeführer, sie habe vielleicht XXXX gemeint (AS 249). Auf den Widerspruch zwischen ihren Angaben und jenen des Beschwerdeführers hingewiesen, gab die Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung sodann an, sie könne sich auch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer "solche Angaben getätigt" habe; er habe jedenfalls "viele Probleme" mit seiner Arbeit gehabt und sich nicht dafür interessiert, wohin sie gehe (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, weshalb er einen anderen Dienstort als seine Lebensgefährtin nenne, an, sie habe in XXXX ihren ständigen Arbeitsort gehabt; die Schule in XXXX gebe es "im Prinzip nicht", man habe "erst angefangen", sie zu bauen (S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin über deren Dienstort widersprüchlich. So brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 vor, in den Jahren 2003 und 2004 als Hauptschullehrerin in römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein (AS 27 des Aktes zu D15 265971-2/2008). Demgegenüber gab sie in ihrer Einvernahme am 07.03.2006 an, vor ihrer Karenz als Lehrerin in römisch 40 gearbeitet zu haben (AS 199 des Aktes zu D15 265971-2/2008). In ihrer Beschwerde führte sie sodann aus, sie sei bei den Einvernahmen "schon etwas krank und sehr verwirrt" gewesen und habe "nicht allem gut folgen" können (AS 283 des Aktes zu D15 265971-2/2008) und brachte in weiterer Folge in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, als Lehrerin in römisch 40 "in der Schule Nr. 1" und "eher wenig" in römisch 40 tätig gewesen zu sein. Befragt, weshalb sie vor dem Bundesasylamt als Dienstort römisch 40 angegeben habe, meinte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dies "nicht gesagt" zu haben und beteuerte dies auch nach Vorhalt der entsprechenden Aktenseite (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Der Beschwerdeführer selbst verneinte hingegen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2006 die Frage, ob es in römisch 40 eine Schule gebe, und führte zudem aus, dass sich auch in römisch 40 keine befinde (AS 243). Befragt, weshalb seine Lebensgefährtin dann angegeben habe, Lehrerin in römisch 40 gewesen zu sein, meinte der Beschwerdeführer, sie habe vielleicht römisch 40 gemeint (AS 249). Auf den Widerspruch zwischen ihren Angaben und jenen des Beschwerdeführers hingewiesen, gab die Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung sodann an, sie könne sich auch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer "solche Angaben getätigt" habe; er habe jedenfalls "viele Probleme" mit seiner Arbeit gehabt und sich nicht dafür interessiert, wohin sie gehe (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, weshalb er einen anderen Dienstort als seine Lebensgefährtin nenne, an, sie habe in römisch 40 ihren ständigen Arbeitsort gehabt; die Schule in römisch 40 gebe es "im Prinzip nicht", man habe "erst angefangen", sie zu bauen (S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
Gänzlich unglaubwürdig sind aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner tschetschenischen Abstammung. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 an, er gehöre ebenso wie sein Vater der tschetschenischen Volksgruppe an, beherrsche die tschetschenische Sprache jedoch nicht, da sie "nie Tschetschenisch" gesprochen hätten (AS 43). Befragt, weshalb er die tschetschenische Sprache trotz des Umstandes, dass sein Vater Tschetschene sei, nicht beherrsche, führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 aus, dies habe sich "so ergeben". Da die Ehe seiner Eltern in die Brüche gegangen sei, hätten sie im Kreise der Verwandtschaft seiner kumykischen Mutter gelebt. Auf Vorhalt, wonach er doch relativ lange Zeit unter dem Einfluss seines Vaters gelebt habe, gab der Beschwerdeführer sodann wenig überzeugend an, dies sei "nur bis zur ersten Klasse" der Fall gewesen (AS 201). Auch in der Beschwerdeverhandlung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vater lediglich bis zu jenem Zeitpunkt bei der Familie gelebt habe, als der Beschwerdeführer die erste Klasse der Grundschule besucht habe. Nach Hinweis, dass er damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen sein müsse, führte er wenig überzeugend aus, er könne sich nicht erinnern, was in diesem Alter gewesen sei; er wisse lediglich, dass sie "jeden Sommer" mit dem Flugzeug nach Tschetschenien geflogen seien. Befragt, ob er nie Tschetschenisch gelernt habe, führte er lapidar aus, er habe immer mit seiner Mutter gesprochen und gab auf die Frage, dass er doch auch seinen Vater besucht habe, ausweichend an, es habe sich lediglich um "kurze Treffen" in der Dauer von zwei oder drei Tagen gehandelt (S. 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
Auffallend vage blieben überdies auch die in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat geschilderten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers (S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR: Was hindert Sie daran, nach Russland zurückzukehren? - BF1: Ich habe keine Garantien. Ich wurde von zu Hause abgeholt, sie wollten mich umbringen.").
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer angegeben hat, seine Lebensgefährtin am XXXX nach traditionellem Ritus geehelicht zu haben (AS 199), während seine Lebensgefährtin ausführte, sie habe den Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2003 traditionell geheiratet (AS 201 des Aktes zu D15 265971-2/2008). Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeverhandlung vermögen nicht zu überzeugen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR:Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer angegeben hat, seine Lebensgefährtin am römisch 40 nach traditionellem Ritus geehelicht zu haben (AS 199), während seine Lebensgefährtin ausführte, sie habe den Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2003 traditionell geheiratet (AS 201 des Aktes zu D15 265971-2/2008). Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeverhandlung vermögen nicht zu überzeugen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR:
Wann haben Sie Ihre Ehe geschlossen? - BF2: Am XXXX. - VR: Warum geben Sie im Erstverfahren an, dass Sie im Jahr 2003 geheiratet haben? - BF2: Weil wir damals schon zusammengelebt haben, bei uns ist das so, wenn wir zusammen leben, dann sind wir schon verheiratet. - VR: Das ist nicht sehr glaubwürdig, dass man mit einem Mann gemeinsam vor der Eheschließung, sei es auch rituell, zusammenlebt. - BF2: Bei uns haben die ganzen Verwandten das gewusst, auch die älteren Männer. Es gab keine Möglichkeit eine Hochzeit zu feiern, es gab viele Probleme. - VR: Die Probleme haben doch erst später begonnen, zumindest haben Sie davon nichts vor dem BAA geschildert. - BF2: Mein Gatte hatte schon früher Probleme, ich habe Vieles nicht gewusst, ich habe das erst später erfahren."; S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR: Warum geben Sie und Ihre Frau verschiedene Zeitpunkte zur Eheschließung an? - BF1:Wann haben Sie Ihre Ehe geschlossen? - BF2: Am römisch 40 . - VR: Warum geben Sie im Erstverfahren an, dass Sie im Jahr 2003 geheiratet haben? - BF2: Weil wir damals schon zusammengelebt haben, bei uns ist das so, wenn wir zusammen leben, dann sind wir schon verheiratet. - VR: Das ist nicht sehr glaubwürdig, dass man mit einem Mann gemeinsam vor der Eheschließung, sei es auch rituell, zusammenlebt. - BF2: Bei uns haben die ganzen Verwandten das gewusst, auch die älteren Männer. Es gab keine Möglichkeit eine Hochzeit zu feiern, es gab viele Probleme. - VR: Die Probleme haben doch erst später begonnen, zumindest haben Sie davon nichts vor dem BAA geschildert. - BF2: Mein Gatte hatte schon früher Probleme, ich habe Vieles nicht gewusst, ich habe das erst später erfahren."; S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011: "VR: Warum geben Sie und Ihre Frau verschiedene Zeitpunkte zur Eheschließung an? - BF1:
Das ist ein Fehler des Dolmetschers.").
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sein Bruder "Ende Mai nach Österreich gekommen" sei und "seit 4 Monaten" bei der Caritas in XXXX lebe (S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011), ist anzumerken, dass diese Aussage des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte. In diesem Zusammenhang bleibt zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, aufgrund eines Konfliktes lange nicht mit seinem Bruder gesprochen und daher auch keine Kenntnis von seiner (beruflichen) Tätigkeit zu haben; überdies habe er "eigentlich immer Probleme" mit seinem Bruder gehabt (S. 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Eine allfällige Bedrohung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders wurde überdies im Verfahren nicht vorgebracht und konnte auch nicht festgestellt werden.Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sein Bruder "Ende Mai nach Österreich gekommen" sei und "seit 4 Monaten" bei der Caritas in römisch 40 lebe (S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011), ist anzumerken, dass diese Aussage des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte. In diesem Zusammenhang bleibt zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, aufgrund eines Konfliktes lange nicht mit seinem Bruder gesprochen und daher auch keine Kenntnis von seiner (beruflichen) Tätigkeit zu haben; überdies habe er "eigentlich immer Probleme" mit seinem Bruder gehabt (S. 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Eine allfällige Bedrohung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders wurde überdies im Verfahren nicht vorgebracht und konnte auch nicht festgestellt werden.
Bezüglich des von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Vorbringens, wonach der Bruder des Beschwerdeführers erzählt habe, dass "noch immer" nach ihnen "gefragt" werde, gelangt der erkennende Senat überdies zu dem Schluss, dass diesen Ausführungen bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit der - diesem Vorbringen zugrunde liegenden - Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt bleiben muss (S. 18 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
Hinsichtlich der in der Einvernahme am 01.06.2006 geäußerten Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland nicht in Ruhe gelassen werde (AS 251), ist darauf zu verweisen, dass dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (siehe dazu auch oben).
Aus all diesen Erwägungen und auch vor dem Hintergrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer wertet der Asylgerichtshof die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der dargelegten Widersprüche sowie der Steigerung des Vorbringens als gänzlich unglaubwürdig. Da auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte, die auf eine wie immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers schließen lassen, von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt) entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr im Übrigen offensichtlich ausreichend gesichert dar. Neben familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen, wie er sie bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausgeübt hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten Befunden in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. So wurde im ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.11.2005 ein posttraumatisches Stresssyndrom diagnostiziert und die Medikamente Deanxit forte, Mirtazapin und Zolpidem verordnet. In einer Psychotherapiebestätigung und fachlichen Stellungnahme vom 07.07.2008 kam ein (namentlich genannter) Psychotherapeut zu dem Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer zu Behandlungsbeginn das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe, wobei unter den Voraussetzungen sicherer und stabiler Lebensumstände von einer "günstigen Prognose" ausgegangen werden könne. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 02.09.2009 wies der Psychotherapeut insbesondere darauf hin, dass die fortgesetzte unsichere Wartesituation auf die Entscheidung im Asylverfahren aus psychotherapeutischer Sicht das Haupthindernis für den weiteren Behandlungserfolg darstelle. In der fachlichen Stellungnahme vom 02.09.2011 betonte der Psychotherapeut, dass die prolongierte Wartesituation mit unsicherem Ausgang wiederholt zu schweren Erkrankungen auf somatischer Ebene, wie Allergien, rezidivierenden Infekten, Angina und schwerer Lungenentzündung, geführt habe. Überdies wies er auf die nach wie vor bestehende posttraumatische Belastungsstörung hin und führte zudem aus, dass die permanente Unsicherheit über den Zeitpunkt der Fortführung und den Ausgang des Asylverfahrens die therapeutisch angestrebte Stabilisierung behindere. Aus der ärztlichen Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 14.09.2011 geht überdies hervor, dass ein Abbruch der Integrationsbemühungen mit schweren und unabsehbaren Folgen für den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers verbunden wäre. Die derzeitige Medikation bestehe aus Citalopram und Alprazolam, die weiterhin aufrechte Psychotherapie zeige guten Erfolg.
In der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, er nehme Medikamente ein und befinde sich in fachärztlicher Behandlung, fühle sich aber "gesund" (S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Zudem wurden medizinische Berichte betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorgelegt. Daraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Versorgung - auch in psychologischer Hinsicht - für Bewohner des Nordkaukasus.
Im Falle des Beschwerdeführers haben sich sohin keine Hinweise ergeben, dass dieser an einem akuten lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Es gibt auch zweifelsfrei adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, was sich aus den vorgelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung eindeutig ergeben hat, wonach eine medizinische Grundversorgung auch im Nordkaukasus gewährleistet ist.
Aufgrund der dargelegten Sachlage ist auszuschließen, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde.
Seiner Abschiebung steht sein Gesundheitszustand somit nicht entgegen und waren auch keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 17.09.2005 gestellt hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011.Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 17.09.2005 gestellt hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 unterzogen und dort verneint.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer - wie unter Spruchpunkt I. und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ergeben, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer - wie unter Spruchpunkt römisch eins. und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ergeben, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien in keine existenzbedrohende Situation geraten würde. Neben der Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat lebenden Verwandten (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011) ist es ihm zumutbar - wie vor seiner Ausreise - einer Arbeit nachzugehen.Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien in keine existenzbedrohende Situation geraten würde. Neben der Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat lebenden Verwandten vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011) ist es ihm zumutbar - wie vor seiner Ausreise - einer Arbeit nachzugehen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Zum gesundheitlichen Zustand wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer konnte keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung darlegen, sondern gab in der Beschwerdeverhandlung an, er fühle sich "gesund", stehe aber in fachärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein (S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011). Ein Abschiebehindernis ist aus seinem gesundheitlichen Zustand nicht zu konstruieren. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes im Nordkaukasus eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und fast alle Erkrankungen - insbesondere auch psychische Erkrankungen - behandelt werden können.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinen minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 1 Z 6 AsylG 1997 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D15 265972-1/2008, D15 309213-1/2008 und D15 319048-1/2008 ).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinen minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D15 265972-1/2008, D15 309213-1/2008 und D15 319048-1/2008 ).
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
II.4.1. Wie bereits unter II.1.2. erläutert, kommt im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung.römisch zwei.4.1. Wie bereits unter römisch zwei.1.2. erläutert, kommt im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung.
II.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).römisch zwei.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
II.4.4. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen:römisch zwei.4.4. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2005 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet auf (die beiden jüngeren minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren). Nachdem die engen familiären Bande bereits im Herkunftsstaat bestanden haben und im Bundesgebiet bis zum heutigen Tag - nach über sechsjährigem Aufenthalt - fortbestehen, ist nach wie vor von einem ausgeprägten Naheverhältnis zwischen allen Familienmitgliedern offensichtlich auszugehen.
Bereits aus dem Umstand seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann eine gewisse Integration des Beschwerdeführers, die sich allein aufgrund der verbrachten Zeit in Österreich ergibt, nicht bestritten werden.
Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Der Beschwerdeführer ist - wie im Übrigen seine sich im Bundesgebiet mit ihm gemeinsam aufhaltenden Familienangehörigen - unbescholten.
Betreffend die zeitliche Komponente ist schließlich der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder sowie die in dieser Zeit begründeten und verfestigten privaten und familiären Interessen in Österreich, die von diesen nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist.
Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest: "Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest: "Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist, auch für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen positiv für deren Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, auch für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen positiv für deren Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hält sich demgemäß mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter (die beiden jüngeren minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren) seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer ist überdies zu berücksichtigen, dass keine von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Umstände vorliegen, die zur dargelegten Dauer des Verfahrnes geführt haben; der Beschwerdeführer hat insbesondere keine Schritte zur Verzögerung des Verfahrens gesetzt.
Der Beschwerdeführer legte zudem ein Sprachdiplom der Stufe A2 sowie ein Konvolut an Zertifikaten über die Absolvierung diverser (Computer-)Kurse vor. Auch die an ihn gerichteten Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2011 konnte der Beschwerdeführer sehr gut in deutscher Sprache beantworten. Die Tochter XXXX besucht im Schuljahr 2011/12 die 1. Klasse der Volksschule, die Kinder XXXX und XXXX besuchen den Kindergarten.Der Beschwerdeführer legte zudem ein Sprachdiplom der Stufe A2 sowie ein Konvolut an Zertifikaten über die Absolvierung diverser (Computer-)Kurse vor. Auch die an ihn gerichteten Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2011 konnte der Beschwerdeführer sehr gut in deutscher Sprache beantworten. Die Tochter römisch 40 besucht im Schuljahr 2011/12 die 1. Klasse der Volksschule, die Kinder römisch 40 und römisch 40 besuchen den Kindergarten.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX und absolvierte im Bundesgebiet eine Ausbildung im Rahmen des Projekts XXXX der Diakonie. Bei dieser Sachlage ist zwingend von einer absehbaren erfolgreichen beruflichen Integration des Beschwerdeführers und damit eine Überwindung der derzeitigen Abhängigkeit von der Grundversorgung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und -fähig, was sich aus der vorgelegten Einstellungszusage zweifelsfrei ergibt. Der offensichtlich vorliegende Arbeitswille des Beschwerdeführers geht auch aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX hervor, wonach sich der Beschwerdeführer erkundigt habe, ob er im Rahmen von gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden könne. Es ist aufgrund dieser Sachlage geradezu zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, einer Arbeit nachzugehen und eine Arbeitsaufnahme durch die vorgelegte Einstellungszusage auch tatsächlich möglich ist. Im Falle einer Beschäftigungsbewilligung wird sich der Beschwerdeführer sohin erfolgreich beruflich integrieren können.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 und absolvierte im Bundesgebiet eine Ausbildung im Rahmen des Projekts römisch 40 der Diakonie. Bei dieser Sachlage ist zwingend von einer absehbaren erfolgreichen beruflichen Integration des Beschwerdeführers und damit eine Überwindung der derzeitigen Abhängigkeit von der Grundversorgung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und -fähig, was sich aus der vorgelegten Einstellungszusage zweifelsfrei ergibt. Der offensichtlich vorliegende Arbeitswille des Beschwerdeführers geht auch aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 hervor, wonach sich der Beschwerdeführer erkundigt habe, ob er im Rahmen von gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden könne. Es ist aufgrund dieser Sachlage geradezu zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, einer Arbeit nachzugehen und eine Arbeitsaufnahme durch die vorgelegte Einstellungszusage auch tatsächlich möglich ist. Im Falle einer Beschäftigungsbewilligung wird sich der Beschwerdeführer sohin erfolgreich beruflich integrieren können.
Neben den vorgelegten Eingaben zum Beleg einer Integration konnten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vermitteln, sozial und gesellschaftlich integriert zu sein und konnten auch Kontakte zur lokalen Bevölkerung schildern (S. 9 f. und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 20.09.2011).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich die (ältere) minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Schulausbildung befindet und sich - wie dargelegt - sowohl schulisch als auch gesellschaftlich integriert hat. Wenn auch zum Herkunftsstaat nach wie vor verwandtschaftliche Bindungen bestehen, ist eine Verwurzelung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet evident.
Im Falle der Familie des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich fortzuführen, haben sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt sind, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrem mehr als sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen haben, dass sie zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sind, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen des Beschwerdeführers und jedes seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in der unverschuldeten langen Verfahrensdauer mit besonders unbilligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gelegen sind, wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers - wie im Übrigen auch die Ausweisung seiner sich gemeinsam mit ihm im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen - aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.Im Falle der Familie des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich fortzuführen, haben sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt sind, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrem mehr als sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen haben, dass sie zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sind, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen des Beschwerdeführers und jedes seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in der unverschuldeten langen Verfahrensdauer mit besonders unbilligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gelegen sind, wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers - wie im Übrigen auch die Ausweisung seiner sich gemeinsam mit ihm im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen - aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.
Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.03.2012