TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/2 D4 423862-1/2012

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 423862-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 12.987-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 12.987-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den Namen XXXX, ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der uigurischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Herkunftsstaat in Bischkek wohnhaft und reiste am 28.10.2011 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Ehegatten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der uigurischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Herkunftsstaat in Bischkek wohnhaft und reiste am 28.10.2011 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Ehegatten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer kasachischen Geburtsurkunde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, machte dabei Angaben zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen, nämlich dass es in Kirgisistan Probleme zwischen den Kirgisen und den Uiguren gebe. Ihr Schwager sei im Jahre 2010 in XXXX von den Kirgisen erdrosselt und gepfählt worden. Ihr Mann sei entführt, festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Danach seien die Fensterscheiben ihres Geschäftes eingeschlagen worden und zuletzt sei versucht worden, ihre Tochter auf offener Straße mit einem PKW anzufahren, vermutlich um sie zu töten. Als Rückkehrbefürchtung führte sie aus, um ihr Leben zu fürchten, sie könnten als Minderheit in Kirgisistan nicht leben und sie hätten außerdem alles verkauft.Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer kasachischen Geburtsurkunde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, machte dabei Angaben zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen, nämlich dass es in Kirgisistan Probleme zwischen den Kirgisen und den Uiguren gebe. Ihr Schwager sei im Jahre 2010 in römisch 40 von den Kirgisen erdrosselt und gepfählt worden. Ihr Mann sei entführt, festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Danach seien die Fensterscheiben ihres Geschäftes eingeschlagen worden und zuletzt sei versucht worden, ihre Tochter auf offener Straße mit einem PKW anzufahren, vermutlich um sie zu töten. Als Rückkehrbefürchtung führte sie aus, um ihr Leben zu fürchten, sie könnten als Minderheit in Kirgisistan nicht leben und sie hätten außerdem alles verkauft.

Nach der Zulassung des Verfahrens am 01.11.2011 wurde sie dazu am 09.11.2011 vom Bundesasylamt einvernommen, wobei sie angab, zur Zeit der Sowjetunion in Kasachstan geboren zu sein und dann im Alter von sieben Jahren nach Kirgisistan, Bischkek gezogen zu sein und die Schule besucht und seit einem Jahr selbständig als Friseurin gearbeitet zu haben. Im August 2011 hätten sie die Wohnung und den Friseursalon verkauft, das Haus der Eltern ihres Mannes hätten sie nur abgesperrt und seien ausgereist, nachdem ihr Mann im Juli 2011 zusammengeschlagen worden sei, wobei seine Nase verletzt, er eine Gehirnerschütterung erlitten und ihm das Schlüsselbein gebrochen worden sei. Sie habe 15.000.- für den Schlepper bezahlt, 600 Euro mitgenommen und das restliche Geld (12.000.- Euro) und Unterlagen bei ihrer Freundin gelassen. Standesamtlich seien sie nicht verheiratet, sondern nur nach muslimischem Recht. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Probleme auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie nicht gehabt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie seien als Uiguren bedrängt worden. Ihr Schwager sei getötet worden, sie seien ständig bedroht worden, ihr Mann sei überfallen worden, dann sei ihr Friseursalon überfallen worden und dann sei noch ihre Tochter ins Krankenhaus gekommen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Anschließend seien die Verwandten der Täter gekommen und hätten die Zurückziehung der Anzeige verlangt. Als ihr Mann dies abgelehnt habe, hätten diese angefangen sie zu bedrohen. Als Uiguren hätten sie in Kirgisistan keine Rechte. Sie hätten auch die Familie bedroht, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Der Bruder ihres Mannes sei am 20.04.2010 vor seinem Haus bestialisch getötet worden, nachdem am 19.04.2010 Massenunruhen stattgefunden hätten. Ihr Mann habe Anzeige erstattet, der Mörder sei gesucht und nach neun Monaten gefasst worden sei. Die angekündigte Vorladung ihres Mannes zur Gerichtsverhandlung sei jedoch nicht erfolgt. Die Verwandten der Täter seien wöchentlich zu dritt gekommen und hätten gedroht. Als ihre Tochter am 10.09.2011 angefahren worden sei, hätten sie beschlossen auszureisen. Diese sei auf dem Gehsteig gegangen und ein Auto habe sie überfahren wollen, sie habe im letzten Moment zur Seite springen können und sei unter Schock gestanden. Sie vermute die Verwandten der Mörder seien die Täter gewesen, weil diese gedroht hätten, sie alle zu vernichten. Ihr Mann sei am 20.07.2011 gegen 20.00 Uhr auf dem Weg nach Hause von drei entgegenkommenden Männern in ein altes orange lackiertes Auto neben dem Haus gestoßen worden, dies habe er ihr erzählt. Er sei nicht nach Hause gekommen und sie hätte ihn überall gesucht, jedoch die Behörden nicht benachrichtigt, da es auch hätte sein können, dass er einen Auftrag bekommen hätte, Waren oder Leute mit dem Bus irgendwohin zu bringen. Er fahre auch Leute, welche Urlaub machen wollen. Ihr Mann habe mit dem Bus Marke Mercedes Benz selbständig bestimmten Routen abgefahren und habe von einer Firma Aufträge erhalten. Die Firma sei sechs oder sieben Haltestellen von zu Hause entfernt. Der Bus sei zu Hause abgestellt worden. Befragt, wieso ihr Mann an dem Tag, an dem er geschlagen wurde, zu Fuß nach Hause ging, gab sie an, es habe in der Nähe - ca. 500 bis 600 Meter entfernt - einen Standplatz gegeben. Wenn der bewachte Parkplatz voll sei, müsse er woanders parken. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er von den Verwandten des Täters im Krankenhaus aufgesucht worden sei. Sie hätten die Bedrohungen dem Ermittler berichtet, nachdem ihr Friseursalon im März beschädigt worden sei, es sei aber nichts geschehen. Am 15.03.2011 seien die Fenster eingeschlagen, die Stromleitungen durchgeschnitten und die Ausrüstung gestohlen worden. Das Geschäft sei repariert worden, danach habe sie bis August 2011 weitergearbeitet. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, dies habe keinen Sinn. Sie seien nicht unverzüglich geflüchtet, weil sie erst alles verkaufen hätten müssen und gehofft hätten, dass sich die Lage beruhigen würde.

Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.11.2011 liegt bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung vor. Die anamnestisch angeführte depressive Episode befinde sich ohne medikamentöse Behandlung in vollständiger Remission. Auch die angegebenen Kopfschmerzen würden keine psychischen Veränderungen oder Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin bewirken.

Bezüglich der vorgelegten Geburtsurkunde ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfälschung.

Eine Stellungnahme zum Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.12.2011, FZ. 11 12.987-BAL wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.12.2011, FZ. 11 12.987-BAL wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Begründend wurden Feststellungen zur Beschwerdeführerin und betreffend Kirgisistan getroffen, worin ua. zur Minderheit der Uiguren Berichte aus der Zeit vor den geschilderten Übergriffen (aus dem Jahr 2006) wiedergegeben werden bzw. welche auf die von der Beschwerdeführerin genannten Unruhen um den 20.04.2010 im Dorf XXXX nicht Bezug nehmen und auch keine Aussagen darüber enthalten, ob eine Verfolgungsgefahr für Uiguren aus Bischkek bestanden hat bzw. aktuell gegeben ist (vgl. Bericht von amnesty international vom 23.11.2011, Zl. EUR 58-11.012, Pkt.3). Ferner wird auf S. 57 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, ihr Gatte habe etwa fünf oder sechs Haltestellen von der Wohnung entfernt einen Parkplatz auf einem eingezäunten Gelände gehabt, was jedoch in der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine Deckung findet.Begründend wurden Feststellungen zur Beschwerdeführerin und betreffend Kirgisistan getroffen, worin ua. zur Minderheit der Uiguren Berichte aus der Zeit vor den geschilderten Übergriffen (aus dem Jahr 2006) wiedergegeben werden bzw. welche auf die von der Beschwerdeführerin genannten Unruhen um den 20.04.2010 im Dorf römisch 40 nicht Bezug nehmen und auch keine Aussagen darüber enthalten, ob eine Verfolgungsgefahr für Uiguren aus Bischkek bestanden hat bzw. aktuell gegeben ist vergleiche Bericht von amnesty international vom 23.11.2011, Zl. EUR 58-11.012, Pkt.3). Ferner wird auf S. 57 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, ihr Gatte habe etwa fünf oder sechs Haltestellen von der Wohnung entfernt einen Parkplatz auf einem eingezäunten Gelände gehabt, was jedoch in der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine Deckung findet.

II. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:

Die Erhebungen des Bundesasylamtes reichen nicht hin, um gegenständlichen Sachverhalt einer umfangreichen Beurteilung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat - ohne inhaltlich näher darauf eingehen zu wollen - es unterlassen, nähere Erhebungen über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung als Angehörige der Minderheit der Uiguren zu pflegen und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen, insbesondere zu den Vorfällen im Dorf XXXX um den 20.04.2010 sowie der (aktuellen) Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Fall von Übergriffen auf Uiguren in Bischkek. Die Beweiswürdigung ist damit ua. in diesem Punkt als nicht zutreffend und unschlüssig zu bezeichnen, ferner weicht sie, wie bereits ausgeführt, auch von den Angaben der Beschwerdeführerin ab.Das Bundesasylamt hat - ohne inhaltlich näher darauf eingehen zu wollen - es unterlassen, nähere Erhebungen über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung als Angehörige der Minderheit der Uiguren zu pflegen und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen, insbesondere zu den Vorfällen im Dorf römisch 40 um den 20.04.2010 sowie der (aktuellen) Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Fall von Übergriffen auf Uiguren in Bischkek. Die Beweiswürdigung ist damit ua. in diesem Punkt als nicht zutreffend und unschlüssig zu bezeichnen, ferner weicht sie, wie bereits ausgeführt, auch von den Angaben der Beschwerdeführerin ab.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Da gegenständlicher Asylantrag am 28.10.2011 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 2005 idF 38/2011 zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 28.10.2011 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß § 37 AVG zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß Paragraph 37, AVG zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Das Bundesasylamt hat im konkreten Fall Recherchen - insbesondere betreffend die aktuelle Situation der Uiguren in Kirgisistan - durchzuführen, der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zum Rechercheergebnis zu gewähren sowie entsprechend schlüssig begründete Feststellungen darüber zu treffen.

Es bedarf somit einer Miteinbeziehung der einzuholenden Ergebnisse, um über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ordnungsgemäß absprechen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist auf Grund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe um den 20.04.2010 im Dorf XXXX im Hinblick auf hiezu existierende ai-Berichte in den Feststellungen zu Kirgisistan nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, ob für Angehörige der Volksgruppe der Uiguren in Bischkek aktuell die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden gegeben ist.Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist auf Grund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe um den 20.04.2010 im Dorf römisch 40 im Hinblick auf hiezu existierende ai-Berichte in den Feststellungen zu Kirgisistan nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, ob für Angehörige der Volksgruppe der Uiguren in Bischkek aktuell die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden gegeben ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Die Familie besteht aus XXXX, XXXX und XXXX. Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.Die Familie besteht aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AslyG 2005 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AslyG 2005 AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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