Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 408.447-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Syrien alias Irak, vertreten durch Frau Mag. Katrin HULLA von der CARITAS WIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 09 08 899-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien alias Irak, vertreten durch Frau Mag. Katrin HULLA von der CARITAS WIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 09 08 899-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 25.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 27.07.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits im Jahr 2003 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Damals habe er falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Reiseroute gemacht. Nunmehr wolle er angeben, wie es wirklich gewesen sei. Er sei 2003 illegal schlepperunterstützt zu Fuß über die türkische Grenze gelangt - wo er sich ca. 30 Tage lang aufgehalten habe - bevor er dann illegal über Georgien nach Russland gereist sei. Anschließend habe er sich ca. ein Jahr zwischen Moskau und Minsk aufgehalten und sei dann mit einem Direktflug von Minsk nach Wien geflogen und in Schwechat von der Polizei festgenommen worden. In Wien habe er dann einen Asylantrag gestellt und sei nach seiner Einvernahme in Traiskirchen mit dem Zug nach Deutschland gefahren, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. In Deutschland habe er dann unter seiner nunmehr wahren Identität einen Asylantrag gestellt, welcher Anfang 2008 abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Schweden gefahren, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Als sie ihn dann nach Deutschland abschieben wollten, sei er nach Norwegen gefahren und habe dort einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dort sei sein Antrag abgelehnt worden und er sei in Folge nach Finnland gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nach Deutschland zurück müsse. Er sei dann freiwillig nach Passau gefahren. Dort habe er sich etwa eine Woche lang aufgehalten und sei dann mit einem Freund von Passau nach Salzburg und anschließend mit dem Zug nach St. Georgen gefahren. Sie wollten ihn nirgendwo haben, daher möchte er in Österreich bleiben. Er habe einen in Wien lebenden Cousin.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 25.03.2003 in Deutschland, am 04.02.2008 in Schweden, am 20.06.2008 in Norwegen und am 10.10.2008 in Finnland einen Asylantrag gestellt.
Am 28.07.2009 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) an Deutschland, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 28.07.2009 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, e der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) an Deutschland, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 04.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 e der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 04.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, e der Dublin II-VO zu.
In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Rechtsberaters ersucht, seinen vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft anzugeben. Dazu gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und syrischer Staatsbürger zu sein. Er gab erneut an, bei seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2003 falsche Angaben gemacht zu haben.In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Rechtsberaters ersucht, seinen vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft anzugeben. Dazu gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und syrischer Staatsbürger zu sein. Er gab erneut an, bei seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2003 falsche Angaben gemacht zu haben.
Seinen Lebensunterhalt habe er sich seit 2002 finanziert, indem er in Skandinavien staatliche Unterstützung bekommen habe. Er habe sich auch Geld von Freunden ausgeborgt. Er habe einen Cousin in Österreich. Bevor er nach Österreich kam, habe er jedoch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Mittlerweile habe er ihn einmal angerufen. Auf Vorhalt, dass er sich im Jahr 2003 seinem Asylverfahren in Österreich entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Schlepper geraten habe, er solle angeben, dass er Iraker sei. Dies habe er auch gemacht und habe dann Probleme bekommen, weil er keine Angaben zum Irak machen konnte. Er wolle nicht nach Deutschland, weil man ihn nach Syrien abschieben werde. Sie hätten ihm in Deutschland schon eine Benachrichtigung gegeben, dass er Deutschland innerhalb von zwei Wochen verlassen müsse. Er sei bei seinem Anwalt gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass es hoffnungslos sei. Dann habe ihm eine Frau empfohlen, nach Schweden zu gehen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.899-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Derartige Beeinträchtigungen hätten sich im Verfahren nicht ergeben, wären nicht vorgebracht und auch von anderer Stelle nicht mitgeteilt worden, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Derartige Beeinträchtigungen hätten sich im Verfahren nicht ergeben, wären nicht vorgebracht und auch von anderer Stelle nicht mitgeteilt worden, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, von Deutschland nach Syrien abgeschoben zu werden, führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würde. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt worden, ohne ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass Asylwerbern in Deutschland ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren eingeräumt werde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels familiären oder privaten Bindungen nicht in Art. 8 EMRK ein.Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, von Deutschland nach Syrien abgeschoben zu werden, führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würde. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt worden, ohne ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass Asylwerbern in Deutschland ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren eingeräumt werde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels familiären oder privaten Bindungen nicht in Artikel 8, EMRK ein.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 18.08.2009 Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er vor der Ungerechtigkeit, der Unterdrückung und der Besatzung sowie vor den Gefängnissen und Folterungen aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Sie seien nicht einmal wie Tiere behandelt worden, denn sie seien ins Gefängnis gebracht worden und seine Ehre sei verletzt worden. Sie seien wie Sklaven behandelt worden. In Deutschland habe er Demütigungen und schlechte Behandlung erlebt. Er hätte durch den Richter in seinem Asylverfahren insoweit eine unfaire Behandlung erfahren, als dass dieser, nachdem der Beschwerdeführer ihm von Folterungen erzählt habe, ihn zu einem Arzt geschickt habe, um einen Befund einzuholen. Dieser Arzt habe laut dem Beschwerdeführer in seinem Bericht festgehalten, dass es sich eindeutig um Folterspuren handelt. Auch sei er bei einem anderen Arzt gewesen, der das gleiche gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe die Berichte der deutschen Behörde vorgelegt und sei überrascht gewesen, dass er eine Ablehnung seines Asylantrages erhalten habe, da ihm der zuständige Richter versprochen habe, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen, wenn ein Arzt seine Angaben hinsichtlich der Folterungen bestätigt.
Er sei dann in ein Dorf verlegt worden, wo sie zu sechst in einem Zimmer gewohnt hätten. Es sei eine alte Unterkunft mit vielen Insekten gewesen. Sie hätten einmal in der Woche Geld bekommen. Es sei ein Gutschein im Wert von Euro 30,- gewesen. Sie hätten beim Einkaufen einen Ausweis vorzeigen müssen und seien von anderen Einkäufern dabei ausgelacht und verspottet worden. Jedoch sei dies nicht alles gewesen, denn sie hätten, um die Gutscheine zu bekommen, für die Gemeinde umsonst arbeiten müssen.
5. Am 07.10.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Asylzentrum der Caritas Wien, betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer - nachdem er am 04.08.2009 in Schubhaft genommen wurde - einen Hungerstreik begonnen habe, um der drohenden Zurückschiebung nach Deutschland zu entgehen. Sein Gesundheitszustand habe sich lebensbedrohlich entwickelt und der Beschwerdeführer wurde daher am 07.09.2009 in das XXXX aufgenommen, wo er einen Monat lag behandelt wurde. Nach wie vor sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedenklich und er müsse weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Inhaftnahme und eine zwangsweise Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine neuerliche Retraumatisierung bewirken würde. Des Weiteren wurde ein vorläufiger Patientenbrief der Krankenanstalt XXXX, vom 06.10.2009 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 stationär aufhältig war. Als Diagnosen werden posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), schwere depressive Episode (F32.2), Vd. Reizdarmsyndrom (K58.9), Hypochrome mikrocytäre Anämie (D50.9), sowie St. p. Nahrungsverweigerung (E46) angeführt.5. Am 07.10.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Asylzentrum der Caritas Wien, betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer - nachdem er am 04.08.2009 in Schubhaft genommen wurde - einen Hungerstreik begonnen habe, um der drohenden Zurückschiebung nach Deutschland zu entgehen. Sein Gesundheitszustand habe sich lebensbedrohlich entwickelt und der Beschwerdeführer wurde daher am 07.09.2009 in das römisch 40 aufgenommen, wo er einen Monat lag behandelt wurde. Nach wie vor sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedenklich und er müsse weiterhin vor allem psychiatrisch behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Inhaftnahme und eine zwangsweise Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine neuerliche Retraumatisierung bewirken würde. Des Weiteren wurde ein vorläufiger Patientenbrief der Krankenanstalt römisch 40 , vom 06.10.2009 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 stationär aufhältig war. Als Diagnosen werden posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), schwere depressive Episode (F32.2), römisch fünf d. Reizdarmsyndrom (K58.9), Hypochrome mikrocytäre Anämie (D50.9), sowie St. p. Nahrungsverweigerung (E46) angeführt.
6. Mit Erkenntnis vom 15.10.2009 zu Zl. S15 408.447-1/2009/4E gab der Asylgerichthof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar - dem Bundesasylamt folgend - eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO bestehe und aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Jedoch hätten sich im Beschwerdeverfahren Hinweise auf eine in Bezug auf die Überstellung unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Deutschland ergeben - dieser befand sich vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 in der psychiatrischen Abteilung des XXXX in stationärer Behandlung, weshalb die Einholung eines Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend erforderlich sei.6. Mit Erkenntnis vom 15.10.2009 zu Zl. S15 408.447-1/2009/4E gab der Asylgerichthof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar - dem Bundesasylamt folgend - eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO bestehe und aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Jedoch hätten sich im Beschwerdeverfahren Hinweise auf eine in Bezug auf die Überstellung unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Deutschland ergeben - dieser befand sich vom 07.09.2009 bis 06.10.2009 in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 in stationärer Behandlung, weshalb die Einholung eines Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend erforderlich sei.
7. Am 12.03.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes die Fachärztin XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin/Universitätslektorin damit beauftragt, den Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, welche am 13.04.2010 stattfand. Demnach liege zur Zeit keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren organischen oder symptomatischen Psychose, einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer belastungsabhängigen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde. Insgesamt würden die Ergebnisse für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation (wiederholt abgelehnte Asylverfahren in mehreren europäischen Ländern) sprechen, wobei die reale Angst vor einer Rückführung in die Heimat im Vordergrund stehe. Eine Fortsetzung der aktuellen psychopharmakologischen Stütze und Prophylaxe sei erforderlich und wäre eine Rückführung in die Heimat - gegebenenfalls mit entsprechender ärztlicher Betreuung während des Rückführungsprozesses - lediglich bei entsprechender psychiatrischer Versorgung in Syrien tolerierbar.7. Am 12.03.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes die Fachärztin römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin/Universitätslektorin damit beauftragt, den Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, welche am 13.04.2010 stattfand. Demnach liege zur Zeit keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren organischen oder symptomatischen Psychose, einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer belastungsabhängigen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde. Insgesamt würden die Ergebnisse für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation (wiederholt abgelehnte Asylverfahren in mehreren europäischen Ländern) sprechen, wobei die reale Angst vor einer Rückführung in die Heimat im Vordergrund stehe. Eine Fortsetzung der aktuellen psychopharmakologischen Stütze und Prophylaxe sei erforderlich und wäre eine Rückführung in die Heimat - gegebenenfalls mit entsprechender ärztlicher Betreuung während des Rückführungsprozesses - lediglich bei entsprechender psychiatrischer Versorgung in Syrien tolerierbar.
8. Mittels einem am 10.11.2010 eingelangten Schreiben erfolgte durch den Beschwerdeführer eine Vorlage von diversen Fotos und Demonstrationsflugblättern über seine expolitische Aktivitäten in Österreich sowie die Vorlage einer Mitgliedsbestätigung des Vereins der Kurden aus Syrien und eine Bestätigung der YEKITI.
9. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zunächst an, sich abwechselnd gut und schlecht zu fühlen und derzeit bei Dr. XXXX zwei bis dreimal im Monat wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung zu sein. Er habe einen Schmutzwahn bzw eine Waschstörung sowie den Zwang, seine Finger zu bewegen. Er müsse deswegen zwei Tabletten am Morgen einnehmen.9. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zunächst an, sich abwechselnd gut und schlecht zu fühlen und derzeit bei Dr. römisch 40 zwei bis dreimal im Monat wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung zu sein. Er habe einen Schmutzwahn bzw eine Waschstörung sowie den Zwang, seine Finger zu bewegen. Er müsse deswegen zwei Tabletten am Morgen einnehmen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen an, dass sein Vater die Zeitung "XXXX", welche gegen die Regierung gerichtet sei, in seinem Papiergeschäft namens "XXXX" verkauft habe. Der Vater sei schon lange Mitglied bei der Demokratischen Kurdischen Partei in Syrien, der Beschwerdeführer selbst sei nicht Mitglied gewesen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 festgenommen und vom Geheimdienst einvernommen worden. Nachdem der Geheimdienst habe wissen wollen, wem die Zeitungen gehören, habe der Beschwerdeführer - um seinen Vater zu schützen - einen anderen Namen gesagt. Sein Vater habe ihn dann mit ca. 2000 Dollar freigekauft. Der Antragsteller hätte auch unter Androhung mit erneuter Haft mit dem Geheimdienst kooperieren sollen. Er wäre drei Mal in der Zentrale des Geheimdienstes in der Stadt XXXX gewesen und hätten sie zu ihm gesagt, er solle für sie arbeiten. Da er mit dem Geheimdienst nicht habe zusammenarbeiten wollen, sei er geflüchtet.Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 festgenommen und vom Geheimdienst einvernommen worden. Nachdem der Geheimdienst habe wissen wollen, wem die Zeitungen gehören, habe der Beschwerdeführer - um seinen Vater zu schützen - einen anderen Namen gesagt. Sein Vater habe ihn dann mit ca. 2000 Dollar freigekauft. Der Antragsteller hätte auch unter Androhung mit erneuter Haft mit dem Geheimdienst kooperieren sollen. Er wäre drei Mal in der Zentrale des Geheimdienstes in der Stadt römisch 40 gewesen und hätten sie zu ihm gesagt, er solle für sie arbeiten. Da er mit dem Geheimdienst nicht habe zusammenarbeiten wollen, sei er geflüchtet.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, umgebracht oder wieder festgenommen zu werden. In Österreich habe er einen Cousin, der zusammen mit der Caritas den Beschwerdeführer unterstütze. Außerdem sei er seit ca. sieben Monaten Mitglied bei dem Kurdischen Verein in Österreich, mit dem er schon drei oder vier Mal vor der syrischen Botschaft in Wien demonstriert habe.
10. Am 07.12.2010 erfolgte eine Stellungnahme zum psychologischen Gutachten von Frau Dr. XXXX sowie den getroffenen Feststellungen zu Syrien und wurde weiters ein fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes vom 25.11.2010 nachgereicht, woraus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 08.10.2009 wegen einer schweren depressiven Episode als auch wegen posttraumatischen Belastungsstörungen im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX in Behandlung befindet.10. Am 07.12.2010 erfolgte eine Stellungnahme zum psychologischen Gutachten von Frau Dr. römisch 40 sowie den getroffenen Feststellungen zu Syrien und wurde weiters ein fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes vom 25.11.2010 nachgereicht, woraus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 08.10.2009 wegen einer schweren depressiven Episode als auch wegen posttraumatischen Belastungsstörungen im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 in Behandlung befindet.
11. Das Bundesasylamt veranlasste eine Heimatrecherche über die Staatendokumentation. Auf die konkreten Fragen wurde von der Staatendokumentation mit Anfragebeantwortung vom 16.03.2011 reagiert. Ausgeführt wurde insbesondere, dass keiner der Informanten bestätigen könne, dass der Vater des Beschwerdeführers in XXXX ein Papiergeschäft namens "XXXX" geführt habe. Weiters wurde angegeben, dass es in Syrien tatsächlich eine kurdische Zeitschrift namens "XXXX" gebe, welche monatlich erscheine, deren Herausgeber bzw Eigentümer die "Demokratische Kurdische Partei" in Syrien sei und die Zeitung in Qamishli gedruckt und in allen Städten in Syrien verteilt werde. Die Zentrale des militärischen Geheimdienstes und des Staatssicherheitsdienstes befinde sich in Qamishli. Der Hauptsitz des politischen Geheimdienstes befinde sich in Al Hasakah. In anderen Städten wie XXXX würden sich kleinere Abteilungen der verschiedenen Geheimdienste befinden.11. Das Bundesasylamt veranlasste eine Heimatrecherche über die Staatendokumentation. Auf die konkreten Fragen wurde von der Staatendokumentation mit Anfragebeantwortung vom 16.03.2011 reagiert. Ausgeführt wurde insbesondere, dass keiner der Informanten bestätigen könne, dass der Vater des Beschwerdeführers in römisch 40 ein Papiergeschäft namens "XXXX" geführt habe. Weiters wurde angegeben, dass es in Syrien tatsächlich eine kurdische Zeitschrift namens "XXXX" gebe, welche monatlich erscheine, deren Herausgeber bzw Eigentümer die "Demokratische Kurdische Partei" in Syrien sei und die Zeitung in Qamishli gedruckt und in allen Städten in Syrien verteilt werde. Die Zentrale des militärischen Geheimdienstes und des Staatssicherheitsdienstes befinde sich in Qamishli. Der Hauptsitz des politischen Geheimdienstes befinde sich in Al Hasakah. In anderen Städten wie römisch 40 würden sich kleinere Abteilungen der verschiedenen Geheimdienste befinden.
12. Mit Bescheid vom 23.03.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.12. Mit Bescheid vom 23.03.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu Politik und Wahlen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen Lage als ethnische Minderheit, zu Menschenrechtsorganisationen, zur Grundversorgung, zur Wirtschaftslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Rückkehrsituation. Demnach habe Syrien zwar eine formal rechtsstaatliche Verfassung im Rahmen eines "arabisch-sozialistischen" Systems, jedoch sei es aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustands, mit dem die rechtsstaatlichen Elemente der Verfassung weitgehend außer Kraft gesetzt wurden, in der Praxis ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime. Für den Einzelnen sei eine Teilnahme am politischen Geschehen nur im Rahmen der Baath-Partei und der mit ihr in der "Nationalen Progressiven Front" verbundenen Blockparteien oder den der Partei unter- bzw. nahestehenden Organisationen weitgehend gefahrlos möglich. Die Lage der in Syrien ansässigen Kurden sei schwierig. Im Gegensatz zu allen anderen ethnischen Minderheiten würden ihnen identitätsfördernde und - wahrende Aktivitäten weitgehend untersagt. Die Gesetzeslage kriminalisiere die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachte. In diesem Zusammenhang würden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet werden. Die medizinische Versorgung sei im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei. Es gäbe Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten bei vorliegenden psychischen Störungen und Suchterkrankungen. Syrien verfüge über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien für sich allein kein Grund für Verhaftungen oder längerfristige Repressalien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in Gesamtschau betrachtet, insbesondere in Hinblick auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers (widersprüchliche Angaben im Verfahren, Verwendung einer falschen Identität und Herkunft) nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser in Syrien willkürlich einer staatlichen Verfolgung unterliege.
13. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die erstinstanzliche Behörde hat zwar entsprechende Erhebungen vor Ort veranlasst, jedoch verabsäumt, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern, wodurch er - wie schon in der Beschwerde zu Recht moniert - in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
Wenn die erstinstanzliche Behörde in ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Nachfluchtaktivitäten, nämlich seine Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Wien, keinen Ausdruck der Fortführung einer im Herkunftsland schon bestehenden Haltung oder Aktivität bilden, da er seine exilpolitische Tätigkeit klar verspätet im gegenständlichen Verfahren kundgetan habe, wodurch der Eindruck entstanden sei, dass er nicht aus innerer Überzeugung, sondern lediglich zur Verstärkung seines Asylverfahrens an politischen Kundgebungen teilgenommen habe, so sind diese Feststellungen unzureichend. Für das erkennende Gericht ist die angegebene Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Kurden sehr wohl als politische Aktivität einzustufen. Der Antragsteller hat auch auf die Frage, ob er schon früher in einem Verein Mitglied gewesen sei geantwortet, er sei in Deutschland bei einer Partei Mitglied gewesen. An dieser Stelle hat es die belangte Behörde verabsäumt, weitere Fragen zu stellen, insbesondere dahingehend, um welche Partei es sich gehandelt habe, welche Ziele diese Partei verfolge und mit welchen Mitteln sie diese zu erreichen versuche, welche Stellung bzw Position der Beschwerdeführer in der Partei inne gehabt haben soll und wie lange er Mitglied gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde zwar geglaubt, an Demonstrationen in Wien teilgenommen zu haben, die in der Folge hiezu vorgenommene Beweiswürdigung seiner exilpolitischen Aktivität ist jedoch, wie dargelegt, teilweise aktenwidrig, unzureichend, spekulativ und widerspricht diese teilweise den getroffenen Länderfeststellungen zu Syrien.
Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die behauptete exilpolitische Aktivität in Österreich, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
Im Übrigen sind die getroffenen Länderfeststellungen im Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen.
Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Insbesondere ist die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig, als sie viel zu allgemein gehalten ist und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt. Beachtlich erscheint aber auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise in Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr - unabhängig davon, ob man dem Fluchtvorbringen Glauben schenkt - eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.
Letztlich wird abzuklären sein, ob der Umstand, dass ein Verwandter, nämlich ein Cousin des Beschwerdeführers, in Österreich lebt, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Syrien haben kann. Hier stellt sich vor allem auch die Frage, ob es sich beim Cousin des Beschwerdeführers um einen anerkannten Flüchtling im Sinne der GFK handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.
Schlagworte
Befragung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Sicherheitslage, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
12.03.2012