TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 E12 422547-1/2011

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 422.547-1/2011-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zl. 11 12.026-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zl. 11 12.026-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 11.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 11.10.2011 erstbefragt (AS13f) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 14.10.2011 (AS 41f) und am 21.10.2011 (AS 117f) niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf der Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass sein Onkel XXXX vor 6 Jahren bei der örtlichen Bürgermeisterwahl für die Muslim League (Noon) kandidiert habe. Im Zuge der Wahl sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung und nachfolgend einer Schießerei mit 7 Anhängern der gegnerischen Muslim League (Q) gekommen. Dabei seien 2 Cousins des BF erschossen worden, einem weiteren sei die Flucht gelungen. Die gegnerische Partei habe die Wahl gewonnen. Es seien bereits am Wahltag (18.8.2005) Anzeigen erstattet worden, weshalb auch noch am selben Tag 6 Anhänger der gegnerischen Partei, welche an der Schießerei beteiligt waren, verhaftet wurden. Am nächsten Tag seien Anhänger der gegnerischen Partei ins Spital gekommen und hätten versucht, den dort wegen seiner Verletzungen aufhältigen Bruder des BF umzubringen, was aber nicht gelungen sei. Am 20.8.2005 sei der Bruder aus dem Spital entlassen worden. Die 6 Verhafteten seien am selben Tag frei gekommen, weil sie die Polizei bestochen hätten und der Mehrheitspartei angehörten. Anschließend hätten die Gegner Anzeige gegen den Bruder des BF und den flüchtigen Cousin erstattet. Der Bruder sei daraufhin geflüchtet. Der Cousin sei zurückgekommen und habe 2 der an der Schießerei beteiligten Mitglieder der gegnerischen Partei erschossen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass sein Onkel römisch 40 vor 6 Jahren bei der örtlichen Bürgermeisterwahl für die Muslim League (Noon) kandidiert habe. Im Zuge der Wahl sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung und nachfolgend einer Schießerei mit 7 Anhängern der gegnerischen Muslim League (Q) gekommen. Dabei seien 2 Cousins des BF erschossen worden, einem weiteren sei die Flucht gelungen. Die gegnerische Partei habe die Wahl gewonnen. Es seien bereits am Wahltag (18.8.2005) Anzeigen erstattet worden, weshalb auch noch am selben Tag 6 Anhänger der gegnerischen Partei, welche an der Schießerei beteiligt waren, verhaftet wurden. Am nächsten Tag seien Anhänger der gegnerischen Partei ins Spital gekommen und hätten versucht, den dort wegen seiner Verletzungen aufhältigen Bruder des BF umzubringen, was aber nicht gelungen sei. Am 20.8.2005 sei der Bruder aus dem Spital entlassen worden. Die 6 Verhafteten seien am selben Tag frei gekommen, weil sie die Polizei bestochen hätten und der Mehrheitspartei angehörten. Anschließend hätten die Gegner Anzeige gegen den Bruder des BF und den flüchtigen Cousin erstattet. Der Bruder sei daraufhin geflüchtet. Der Cousin sei zurückgekommen und habe 2 der an der Schießerei beteiligten Mitglieder der gegnerischen Partei erschossen.

Im 5. Monat 2010 sei der BF von 3 bewaffneten Personen aus dem Klassenzimmer geholt und auf der Strasse geschlagen worden. Wegen seiner Verletzungen sei er ins Spital gekommen. Der Schuldirektor habe die Polizei informiert, welche auch Ermittlungen durchgeführt habe. Der BF habe der Polizei mitgeteilt, dass seine Familie Probleme mit der Muslim League (Q) habe, deshalb habe die Polizei keine Anzeige aufgenommen.

Am 8.12.2010 sei ein weiterer Cousin des BF schwer verletzt worden. Der Täter sei vom Gericht zu 6 Monaten verurteilt worden, sei aber nach Bestechung der Polizei nach 17 Tagen wieder frei gekommen.

Nachdem er sich 3 Monate versteckt habe, habe er schließlich das Land verlassen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.10.2011 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft.

In der Erstbefragung habe der BF als grundlegendes Ereignis dargestellt, dass sein Bruder und einer seiner Cousins von Anhängern der gegnerischen Partei während der Wahl schwer verletzt und auch der BF schon einmal attackiert worden sei. Bei der 1. Einvernahme vor dem BAA habe der BF plötzlich vorgebracht, dass bei diesen Ereignissen 2 seiner Cousins erschossen worden wären. Bei der 2. Einvernahme habe der BF auf Vorhalt behauptet, dies auch bei der Ersteinvernahme vorgebracht zu haben. Erfahrungsgemäß könne jedoch nahezu ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Erstbefragung zwar die vom BF vorgebrachten Verletzungen protokolliert, die Tötung 2er Cousins aber nicht festgehalten worden sei, wenngleich sich eine Erstbefragung nicht auf Details erstrecke. Deshalb sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der BF die nachträglich behauptete Tötung seiner Cousins bei der Erstbefragung in seiner Muttersprache Urdu nicht vorgebracht habe.

Der BF habe angegeben, sein Ausreiseentschluss sei im Mai 2010 nach einer Attacke Unbekannter gegen seine Person in seiner Schule gefallen. Über Aufforderung, sämtliche Vorfälle, die zum Verlassen Pakistans geführt hätten, zu schildern, nannte der BF 3 Ereignisse (vom 18.8.2005, vom Mai 2010 und vom 8.12.2010, wobei dieser Vorfall lediglich einen seiner Cousins betraf). Daneben habe er angegeben, von März bis Juli 2010 im Cargo Office seines Onkels XXXX gearbeitet zu haben. Diese Arbeit habe der BF nach seinen angaben nur deshalb aufgegeben, weil er weiterhin die Schule besuchen wollte. Trotz entsprechender Aufforderung, alle relevanten Vorfälle zu nennen, kam aus den Angaben des BF nicht das Geringste hervor, dass sich bis zum Verlassen des Elternhauses im Juni 2011 oder bis zur Ausreise am 7.7.2011 noch irgendwelche Vorfälle ereignet hätten, die eine plausible Begründung für den Zeitpunkt des Verlassens Pakistans darstellen würden.Der BF habe angegeben, sein Ausreiseentschluss sei im Mai 2010 nach einer Attacke Unbekannter gegen seine Person in seiner Schule gefallen. Über Aufforderung, sämtliche Vorfälle, die zum Verlassen Pakistans geführt hätten, zu schildern, nannte der BF 3 Ereignisse (vom 18.8.2005, vom Mai 2010 und vom 8.12.2010, wobei dieser Vorfall lediglich einen seiner Cousins betraf). Daneben habe er angegeben, von März bis Juli 2010 im Cargo Office seines Onkels römisch 40 gearbeitet zu haben. Diese Arbeit habe der BF nach seinen angaben nur deshalb aufgegeben, weil er weiterhin die Schule besuchen wollte. Trotz entsprechender Aufforderung, alle relevanten Vorfälle zu nennen, kam aus den Angaben des BF nicht das Geringste hervor, dass sich bis zum Verlassen des Elternhauses im Juni 2011 oder bis zur Ausreise am 7.7.2011 noch irgendwelche Vorfälle ereignet hätten, die eine plausible Begründung für den Zeitpunkt des Verlassens Pakistans darstellen würden.

Aus den Angaben des BF gehe auch nichts hervor, wonach es zwischen August 2005 und Mai 2010 zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre, obwohl der BF in dieser Zeit die schule besuchte und sich in seiner Heimatstadt völlig frei bewegt hat. Damit sei auch nicht nachvollziehbar, warum unbekannte Personen den BF im Jahr 2010 wegen der Ereignisse aus 2005 attackieren sollten. Wäre der BF tatsächlich verfolgt worden, hätten derartige Übergriffe wohl schon wesentlich früher stattgefunden.

Der BF habe weiters angegeben, selbst nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Daneben führte er den Streit auf politische Gründe in Verbindung mit der Kandidatur des Onkels bei der Bürgermeisterwahl 2005 zurück. Somit stelle es sich als gänzlich lebensfremd dar, dass der BF derart bedroht gewesen wäre, dass er seine Heimat verlassen musste, während der Onkel als eigentlicher Auslöser der Probleme augenscheinlich ohne jegliche Probleme in derselben Stadt weiter lebt und dort ein Cargo Office betreibt. Dazu sei insbesondere noch festzuhalten, dass laut BF nicht er, sondern der Onkel die Initiative zur ausreise des BF gesetzt habe und diesen sogar noch zum Flughafen gebracht habe.

Bei angenommenem Wahrheitsgehalt der Angaben des BF wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass der BF wesentlich mehr Kenntnisse über seine angeblichen Verfolger besitzen müsste. Dass die Polizei bestechlich sei und den politischen Gegner unterstütze, gehe über leere Behauptungen nicht hinaus.

Bei der Erstbefragung habe der BF angegeben, er habe Pakistan legal mit einem vom Schlepper ausgestellten, vermutlich gefälschten Reisepass verlassen. Vor dem BAA habe er hingegen 2 Mal angegeben, den Reisepass habe sein Onkel beim Passport-Office in seiner Heimatstadt machen lassen, als der BF noch nicht 18 Jahre alt war. Dies wäre somit bereits vor dem 28.8.2010 gewesen. In der Einvernahme vor der Fremdenpolizei V. habe der BF unmissverständlich angegeben, sein Reiseziel sei dezidiert Österreich gewesen. In seiner 1. Einvernahme vor dem BAA habe er hingegen angegeben, er hätte lediglich in ein Land wollen, in dem er sicher sei. Wäre der BF tatsächlich auf der Suche nach Schutz gewesen, wäre damit anzunehmen, dass er bereits in Italien um internationalen Schutz angesucht hätte. Nachdem der BF angegeben habe, er würde weder über Russland noch über Italien noch über Österreich irgendwelche relevanten Kenntnisse besitzen, sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einem tatsächlichen Schutzbedürfnis nicht schon in Russland, wo er bei der Einreise am Flughafen auch einer Kontrolle unterzogen wurde, oder spätestens in Italien darum ersucht hätte. Aus dieser Sicht wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF ausgerechnet nach Wien fahren wollte. Überdies habe er in abermaligem Widerspruch dazu in der 1. Einvernahme angegeben, er habe den Entschluss, Asyl zu beantragen, überhaupt erst bei der Anhaltung durch die Polizei im Zug gefasst. Damit werde offenkundig, dass der BF primär sofortigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entkommen wollte.Bei der Erstbefragung habe der BF angegeben, er habe Pakistan legal mit einem vom Schlepper ausgestellten, vermutlich gefälschten Reisepass verlassen. Vor dem BAA habe er hingegen 2 Mal angegeben, den Reisepass habe sein Onkel beim Passport-Office in seiner Heimatstadt machen lassen, als der BF noch nicht 18 Jahre alt war. Dies wäre somit bereits vor dem 28.8.2010 gewesen. In der Einvernahme vor der Fremdenpolizei römisch fünf. habe der BF unmissverständlich angegeben, sein Reiseziel sei dezidiert Österreich gewesen. In seiner 1. Einvernahme vor dem BAA habe er hingegen angegeben, er hätte lediglich in ein Land wollen, in dem er sicher sei. Wäre der BF tatsächlich auf der Suche nach Schutz gewesen, wäre damit anzunehmen, dass er bereits in Italien um internationalen Schutz angesucht hätte. Nachdem der BF angegeben habe, er würde weder über Russland noch über Italien noch über Österreich irgendwelche relevanten Kenntnisse besitzen, sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einem tatsächlichen Schutzbedürfnis nicht schon in Russland, wo er bei der Einreise am Flughafen auch einer Kontrolle unterzogen wurde, oder spätestens in Italien darum ersucht hätte. Aus dieser Sicht wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF ausgerechnet nach Wien fahren wollte. Überdies habe er in abermaligem Widerspruch dazu in der 1. Einvernahme angegeben, er habe den Entschluss, Asyl zu beantragen, überhaupt erst bei der Anhaltung durch die Polizei im Zug gefasst. Damit werde offenkundig, dass der BF primär sofortigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entkommen wollte.

Auch die vom BF bei den Einvernahmen vorgezeigten Narben stünden nicht in Einklang mit den behaupteten Verletzungen. So habe der BF angegeben, er habe derart schwere Abschürfungen auf der rechten Gesichtshälfte erlitten, dass fast keine Haut mehr vorhanden gewesen sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre davon auszugehen, dass auch noch jetzt mehr als eine minimale Narbe an der rechten Wange erkennbar wäre. Die Herkunft der beiden Narben am linken Daumen und unterhalb des Bauchnabels sei ebenfalls durch nichts nachvollziehbar.

Auch die Behauptungen, im Internet seien über eine bestimmte vom BF angegebene pakistanische Zeitung die Angriffe auf den Cousin im Jahr 2010 nachweisbar, habe sich nach umfangreichen Recherchen des BAA als völlig haltlos erwiesen. Ebenso habe der BF keinerlei Beweismittel beigebracht.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Politik/Wahlen, Rechtschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Pakistan werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der BF in Pakistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, das das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, das das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 9 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Der BF habe zwar angegeben, dass sich sein Bruder in der EU aufhalte. Es hätten sich aber keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass sich der Bruder in Österreich aufhalten würde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 9, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Der BF habe zwar angegeben, dass sich sein Bruder in der EU aufhalte. Es hätten sich aber keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass sich der Bruder in Österreich aufhalten würde.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Vorbringen des BF zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Auf den Seiten 47, 49 und 52 spräche die Erstbehörde selbst davon, wie zu entscheiden wäre, falls das Vorbringen des BF wahr sein sollte. Das sei ein Indiz dafür, dass von der Erstbehörde nicht zweifellos ausgeschlossen würde, dass das Vorbringen des BF unwahr sei. Aus diesem Grund sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht zulässig gewesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte der BF weiters aus, dass bei ihm keinesfalls von einem missbräuchlich gestellten Asylantrag die Rede sein könne. Er habe seine Probleme im Heimatland und seine Fluchtgründe ausführlich geschildert. Es sei nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Angaben des BF nicht den Tatsachen entsprechen würden. Bei der Erstbefragung sei der BF angehalten worden, seine Fluchtgründe nur kurz zu schildern. Bei den Einvernahmen vor dem BAA habe der BF seine Fluchtgründe seiner Ansicht nach konkret und detailliert geschildert. Beweismittel habe er nicht vorlegen können, da sich seiner angehörigen derzeit nicht zu Hause aufhalten. Der BF habe gehofft, durch die Bekanntgabe der Internetseite Beweise liefern zu können. Die von ihm vorgezeigten Narben seien von der belangten Behörde nur oberflächlich angesehen worden. Der BF wisse auch nicht, weshalb jemand, der auf der Flucht Länder wie Russland oder Dubai durchreise, näheres zu diesen Ländern wissen sollte.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Monat unbedingt (nicht rechtskräftig) verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Monat unbedingt (nicht rechtskräftig) verurteilt.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Punjabi gehört und sich zum Islam (Sunnit) bekennt.

Der Beschwerdeführer ist ein 19-jähriger, mobiler, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

In Österreich lebt ein Bruder des BF, ebenfalls Asylwerber.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:

Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den im erstinstanzlichen Bescheid vom BAA getroffenen Feststellungen an.

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass der BF im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei; es bedeutet jedoch nicht eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei; es bedeutet jedoch nicht eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Wie vom BAA ausführlich dargelegt, ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft einen Fluchtgrund iSd. GFK darzulegen. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Beweiswürdigung, die in ihren wesentlichen Zügen oben wieder gegeben wurde, daher vollinhaltlich an.

Darüber hinaus gibt es jedoch noch zahlreiche andere Aspekte, die für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF sprechen:

Der Bruder des BF befindet sich seit 2006 als Asylwerber in Österreich und schilderte die im Ansatz gleiche Fluchtgeschichte insbesondere bei seiner Einvernahme am 31.7.2007 völlig anders als der BF. So gab er an, dass sich die Auseinandersetzung vor dem Wahllokal am 18.8.2005 um ca. 15.30 oder 16.00 Uhr zugetragen habe. Der BF sagte, dass dies um die Mittagszeit gewesen sei. Laut Bruder spielte sich die Auseinandersetzung zwischen 3 oder 4 Burschen der gegnerischen Partei und ihm und 2 Cousinen von ihm ab, laut BF waren es 7 Gegner einerseits sowie sein Bruder und 3 Cousins andererseits. Laut Bruder wurde dieser mit einem eisernen Lineal im Bereich der rechten Hand, laut BF mit einer Rohrstange auf den Hinterkopf geschlagen. Laut Bruder hätten die beiden Cousinen diese Leute so geschlagen, dass diese davon gelaufen seien. Eine Schießerei oder gar Tote im Zuge dieser Auseinandersetzung erwähnt der Bruder im Gegensatz zum BF mit keinem Wort.

Endgültig ad absurdum geführt wird die Fluchtgeschichte des BF aber dadurch, dass der Bruder behauptet, dass der Onkel noch am selben Tag umgebracht wurde, während dieser nach Angaben des BF offenbar noch immer unbehelligt in Pakistan lebt.

Völlig abweichend vom BF schildert der Bruder auch den weiteren Verlauf der Geschichte. Demnach hätten die Cousinen wegen des Mordes am Onkel Rache geschworen und 4 oder 5 Monate später einen Buben im Alter zwischen 12 und 14 Jahren getötet. Laut Bruder habe die gegnerische Seite deswegen geschworen, einen aus seiner Familie zu töten.

Im Gegensatz zu BF erwähnt der Bruder auch mit keinem Wort, dass er nach dem Vorfall am 18.8.2005 stationär im Krankenhaus gewesen sei und dass dort seitens der Gegner versucht worden sei, ihn umzubringen.

Diese lediglich exemplarisch aufgelisteten Widersprüche zwischen den Angaben der beiden Brüder belegen nach Ansicht des erkennenden Senates ganz klar, dass die Fluchtgeschichte frei erfunden ist und nur in einigen wenigen Eckpfeilern übereinstimmt, weshalb von einer persönlichen Glaubwürdigkeit des BF nicht einmal ansatzweise ausgegangen werden konnte.

Dem BF ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Soweit der BF in seiner Beschwerde behauptet, er habe deswegen keine Beweismittel beischaffen können, weil seine Familie nicht zu Hause sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Noch bei seiner Einvernahme am 14.10.2011 hat er angegeben, dass in Pakistan seine Eltern, 3 Schwestern (davon eine mit eigener Familie), 4 Onkel mütterlicherseits und 6 Onkel väterlicherseits leben, und er zu all seinen Verwandten ein gutes Verhältnis hat. Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass ein Teil der Familie derzeit nicht zu Hause ist, hätte der BF immer noch genügend Möglichkeiten gehabt, über andere Verwandte Beweismittel beizuschaffen. Der Asylgerichtshof geht daher von einer Ausrede des BF aus und dass keine Beweismittel existieren, da die Fluchtgeschichte des BF frei erfunden ist.

Die vom BF neuerlich genannte Internetseite hat- wie bereits die Überprüfung des BAA ergeben hat- nicht einmal annähernd einen Hinweis ergeben, dass sich das vom BF Behauptete tatsächlich zugetragen hätte.

Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr behauptet, er wäre gerne bereit gewesen, offene asylrelevante Fragen zu beantworten, so ist dem entgegen zu halten, dass er dazu im Rahmen seiner beiden Einvernahmen vor dem BAA ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Doch statt die konkreten Fragen zu beantworten, versuchte der BF diesen auszuweichen oder er gab neuerlich vage und widersprüchliche Antworten (s. dazu obige ausführliche Beweiswürdigung des BAA).

Der BF moniert in der Beschwerde weiters, dass die Unkenntnis näherer Details zu den durchreisten Ländern wie Russland oder Dubai, kein tauglicher Beweis für die Behauptung der Unglaubwürdigkeit sei. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF zum einen während seiner Einvernahmen nie erwähnt hat, dass ihn seine Reise von Pakistan nach Österreich auch über Dubai geführt hat. Zum anderen widerspricht es auch nach Ansicht des erkennenden Senates jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der aus Todesangst seine Heimat verlässt und illegal reist, nicht besonders wachsam wäre und zumindest grobe Wahrnehmungen über seine Reiseroute macht. Beim BF hingegen war es offensichtlich, dass er seinen Reiseweg zu verschleiern versuchte.

Zusammenfassend kommt daher auch der Asylgerichtshof zum Schluss, dass der BF seinen Herkunftsstaat nicht aus Gründen asylrelevanter Verfolgung, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Im ggst. Fall hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im vorliegenden Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, AsylG 2005 lautet:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit - auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit - auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Vom BF wurde ausdrücklich angegeben, dass er weder an physischen noch an psychischen Erkrankungen leide, sodass diesbezüglich Art. 3 EMRK einer Überstellung nicht im Wege steht.Vom BF wurde ausdrücklich angegeben, dass er weder an physischen noch an psychischen Erkrankungen leide, sodass diesbezüglich Artikel 3, EMRK einer Überstellung nicht im Wege steht.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen derzeit ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen derzeit ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen 19-jährigen Mann. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. So war er auch bis zu seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch seine Eltern und ein paar Monate durch eigene Arbeit in der Cargofirma des Onkels zu bestreiten. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, 3 Schwestern, 10 Onkel mit Familien, etc.) im Herkunftsstaat und damit über ein soziales Netz, auf das er gegebenenfalls zurückgreifen könnte. Auch Wohnraum steht im Elternhaus und bei den Verwandten zumindest für eine Übergangszeit zur Verfügung. Außerdem kann der BF, wie bereits vor seiner Ausreise, wieder einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, im Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist;

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der BF ist vor ca. 3 1/2 Monaten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hat keine Deutschkenntnisse und war bei seinen Einvernahmen auf die Anwesenheit eines Dolmetschers angewiesen. Der BF geht keiner (legalen) Beschäftigung nach. In Österreich lebt ein Bruder des BF, ebenfalls Asylwerber. Der BF lebt mit seinem Bruder weder im gemeinsamen Haushalt noch traten wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse wie z.B. Pflege oder finanzielle Unterstützung auf. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration ergaben sich im Verfahren ebenfalls nicht. Vielmehr ist es zum Nachteil des BF zu gewichten, dass er trotz seines so kurzen Aufenthaltes bereits straffällig wurde und dadurch keinerlei Bereitschaft erkennen lässt, sich der Rechtsordnung seines Gastlandes zu unterwerfen.

Ein Eingriff in ein schützenswertes Privat- oder Familienleben liegt daher insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht vorhandenen Bindungen im Bundesgebiet nicht vor.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Gemäß § 38 Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Da im vorliegenden Fall nunmehr in der Sache selbst entschieden wurden, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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