TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 D4 230288-5/2011

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 230288-5/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 02 33.425-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 02 33.425-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den Namen XXXX, ist staatenlos, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, reiste am 18.04.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den Namen römisch 40 , ist staatenlos, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, reiste am 18.04.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahme am 23.01.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in Georgien eingeschränkt zu sein - man hätte ihn unterdrückt. Grund dafür sei, dass er für verschiedene politische Parteien tätig gewesen sei. Die Unterdrückung sei so groß gewesen, dass er herzkrank geworden sei und sich 1992 in Moskau einer Herzoperation unterziehen hätte müssen.

Mit Bescheid vom 04.03.2002, Zahl 01 09.360-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig beschieden. Der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der Bescheid wurde am 04.03.2002 zugestellt.Mit Bescheid vom 04.03.2002, Zahl 01 09.360-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für zulässig beschieden. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der Bescheid wurde am 04.03.2002 zugestellt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtkräftig ab 13.09.2002, gültig bis 17.07.2012, verhängt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtkräftig ab 13.09.2002, gültig bis 17.07.2012, verhängt.

Am 19.07.2002 langte vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein Antrag auf Zustellung, Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft, Wiedereinsetzungsantrag und eine Berufung den gegenständlichen Bescheid betreffend, ein. Diesen Anträgen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2002, Zahl 01 09.360-BAW, nicht Folge gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides abgewiesen und der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Asylbescheides zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge nach Georgien abgeschoben.

Mit Schreiben vom 14.11.2002 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag mit der Begründung, dass er nach seiner Abschiebung in Georgien sofort inhaftiert und zu seiner Asylantragstellung in Österreich befragt worden sei. Seine Fluchtgründe seien nunmehr aktueller denn je.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 25.03.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 02.04.2003. Zahl 02 33.425-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.05.2005, Zahl 230.288/7-VII/43/03, abgewiesen.Nach einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 25.03.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 02.04.2003. Zahl 02 33.425-BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.05.2005, Zahl 230.288/7-VII/43/03, abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, Zahl 2005/01/0626-6, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zahl 230.288/2/13E-VII/43/03, wurde der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2007, Zahl 230.288/2/13E-VII/43/03, wurde der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.

Am 24.07.2007 langte vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Bescheinigung des georgischen Ministeriums für Justiz ein, welche besagt, dass der Beschwerdeführer aus der Staatsbürgerschaft Georgiens entlassen sei.

Es erfolgte eine neuerliche Einvernahme vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 05.09.2007. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er gesundheitliche Probleme hätte. Es seien ihm Gallensteine entfernt worden, er müsse noch eine Zwerchfelloperation über sich ergehen lassen und hätte sich auch bereits im Jahr 1990 in Moskau einer Herzoperation unterzogen. Derzeit nehme er Antidepressiva und blutverdünnende Medikamente. Letztmalig sei er vor viereinhalb Jahren in Georgien gewesen - damals hätte er sich auch scheiden lassen. In Georgien hätte er in Tbilisi noch eine 19jährige Tochter, mit der er manchmal telefoniere. Mit seiner Exfrau stehe er nur hin und wieder in Kontakt. Sein Sohn XXXX sei hier in Österreich und er würde mit ihm in einem Haushalt zusammenleben.Es erfolgte eine neuerliche Einvernahme vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 05.09.2007. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er gesundheitliche Probleme hätte. Es seien ihm Gallensteine entfernt worden, er müsse noch eine Zwerchfelloperation über sich ergehen lassen und hätte sich auch bereits im Jahr 1990 in Moskau einer Herzoperation unterzogen. Derzeit nehme er Antidepressiva und blutverdünnende Medikamente. Letztmalig sei er vor viereinhalb Jahren in Georgien gewesen - damals hätte er sich auch scheiden lassen. In Georgien hätte er in Tbilisi noch eine 19jährige Tochter, mit der er manchmal telefoniere. Mit seiner Exfrau stehe er nur hin und wieder in Kontakt. Sein Sohn römisch 40 sei hier in Österreich und er würde mit ihm in einem Haushalt zusammenleben.

Am 19.09.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2005, wonach er wegen eines depressiven Syndroms seit Oktober 2004 in Behandlung stehe. Aus gesundheitlicher Sicht sei er derzeit bis auf Weiteres nicht in der Lage, ohne erhebliche Gefahr für seine Gesundheit, seinen Aufenthalt in Österreich zu unterbrechen. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.09.2009.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zahl 02 33.425-BAW, vom 29.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht plausibel seien. Bei Betrachtung der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers lasse sich daraus keinesfalls eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Georgien ableiten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zahl 02 33.425-BAW, vom 29.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht plausibel seien. Bei Betrachtung der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers lasse sich daraus keinesfalls eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Georgien ableiten.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 16.11.2007 Berufung erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 16.11.2007 Berufung erhoben.

Am 14.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Verlängerung der bis 29.10.2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zahl 02 33.425-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2009 erteilt.Am 14.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Verlängerung der bis 29.10.2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zahl 02 33.425-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2009 erteilt.

Im Rahmen der am 01.10.2009 beim Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand Folgendes aus: Er habe sich im Jahr 1990 einer Herzoperation unterzogen. Seither sei er Invalide der zweiten Gruppe. Am 01.11.2009 werde er wegen eines Nabelbruchs operiert. Er habe Herzprobleme, es sei aber keine Herzoperation geplant. Er nehme blutverdünnende Medikamente. Er habe auch psychische Probleme und gehe zum Arzt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2009, Zahl D4 230288-4/2008/12E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies mit widersprüchlichen und daher unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2009, Zahl D4 230288-4/2008/12E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies mit widersprüchlichen und daher unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

Am 01.02.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Verlängerung der bis 29.10.2009 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Er begründe seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit großen gesundheitlichen Problemen. Innerhalb eines Monats sei er dreimal operiert worden. Seither habe er Sehprobleme und ein Schwindelgefühl und nach wie vor Schmerzen. Eine weitere Operation, nämlich eine Leistenbruchoperation, stehe noch bevor. Er sei seit 20 Jahren Marcumar- Patient. Er nehme auch Medikamente für das Herz und gegen Bluthochdruck. Er werde aktuelle Befunde nachbringen. Die erforderlichen Behandlungen und Medikamente könnte er sich in Georgien nicht leisten. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Sozialhilfe und der Caritas. In Österreich befinde sich der Sohn des Beschwerdeführers, dessen Lebensgefährtin und Kinder. Der Beschwerdeführer wohne mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn unterstütze ihn im Alltag. Der Beschwerdeführer habe auch eine Lebensgefährtin, die israelische Staatsangehörige sei und schon seit 30 Jahren in Österreich lebe. Mit dieser lebe er aber nicht zusammen.

Am 24.03.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.03.2010, mit den Diagnosen "Z.n. Hinterwandinfarkt, Z.n. Mitralklappenersatz, coronare Herzerkrankung, Z.n. Cholecystektomie, Z.n. Nerbenhernien-OP, Z.n. Hepatitis B+C, larvierte Depression, Hernia cicatriecea rechter Oberbauch". Internerseits sei der Patient aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen auf Dauer arbeitsunfähig.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zahl 02 33.425-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zahl 02 33.425-BAW, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2011 erteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (FrÄG 2009) in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Bundesasylamt gehe somit davon aus, dass die Bestimmungen des FrÄG 2009 erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (FrÄG 2009) in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Bundesasylamt gehe somit davon aus, dass die Bestimmungen des FrÄG 2009 erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Nach einem Antrag auf Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28.09.2010 eine Stellungnahme. Gegenständlich liege lediglich der Versuch der Begehung der Delikte vor, sodass kein Verbrechen verwirklicht worden sei. Vorsorglich werde der Antrag gestellt, dem Vertreter des Asylwerbers eine Abschrift des gegenständlichen Urteils zur übermitteln, um eingehend zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 AsylG Stellung nehmen zu können. Darüber hinaus werde mit Hinweis auf das Obgesagte vorgebracht, dass nach derzeitigem Informationsstand keine Anwendungsmöglichkeit für den § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 vorliege. Allenfalls sei zu überprüfen, ob ein Verfahren im Sinne des Abs. 3 leg. cit. einzuleiten wäre. Zu diesem Thema werde vorgebracht, dass sich der Asylwerber seit 2002 in Österreich aufhalte und seit über sieben Jahren keinerlei Probleme vorliegen und eine längere Wohlverhaltenszeit gegeben sei. Der Antragsteller behalte sich daher eine weitere ausführliche Stellungnahme nach Erhalt der Urteilsabschrift ausdrücklich vor und ersuche die Behörde, im Sinne der Kannbestimmung des § 9 Abs. 3 AsylG aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzusehen.Nach einem Antrag auf Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28.09.2010 eine Stellungnahme. Gegenständlich liege lediglich der Versuch der Begehung der Delikte vor, sodass kein Verbrechen verwirklicht worden sei. Vorsorglich werde der Antrag gestellt, dem Vertreter des Asylwerbers eine Abschrift des gegenständlichen Urteils zur übermitteln, um eingehend zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Stellung nehmen zu können. Darüber hinaus werde mit Hinweis auf das Obgesagte vorgebracht, dass nach derzeitigem Informationsstand keine Anwendungsmöglichkeit für den Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 vorliege. Allenfalls sei zu überprüfen, ob ein Verfahren im Sinne des Absatz 3, leg. cit. einzuleiten wäre. Zu diesem Thema werde vorgebracht, dass sich der Asylwerber seit 2002 in Österreich aufhalte und seit über sieben Jahren keinerlei Probleme vorliegen und eine längere Wohlverhaltenszeit gegeben sei. Der Antragsteller behalte sich daher eine weitere ausführliche Stellungnahme nach Erhalt der Urteilsabschrift ausdrücklich vor und ersuche die Behörde, im Sinne der Kannbestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AsylG aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von einer Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzusehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl 02 33.425-BAW, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrfach von inländischen Gerichten wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt worden sei. Insbesondere sei in seinem Fall festzustellen, dass drei rechtskräftige Verurteilungen, davon ein Urteil des Landesgerichtes XXXX, nach Erteilung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt seien. Außerdem sei am 02.11.2010 eine Anzeige (Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßiger Diebstahl) gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Im gegenständlichen Fall bestehe insbesondere eine rechtkräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, sodass die Voraussetzungen gegeben seien, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre, sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig zu erklären gewesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl 02 33.425-BAW, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrfach von inländischen Gerichten wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt worden sei. Insbesondere sei in seinem Fall festzustellen, dass drei rechtskräftige Verurteilungen, davon ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , nach Erteilung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt seien. Außerdem sei am 02.11.2010 eine Anzeige (Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßiger Diebstahl) gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Im gegenständlichen Fall bestehe insbesondere eine rechtkräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, sodass die Voraussetzungen gegeben seien, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre, sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig zu erklären gewesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2010 Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und II. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Bereits in seiner Stellungnahme vom 28.09.2010 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass lediglich ein Versuch der Begehung der Delikte vorliege, sodass der Tatbestand des Verbrechens nicht verwirklicht werde. Auch die Rechtsausführungen der Behörde zu diesem Thema vermögen nicht darzulegen, dass die erstinstanzliche Behörde zu dieser Frage gar keine Stellung genommen habe und sich daher weder mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt noch die Rechtsfrage vollständig und richtig gelöst habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zur Erkenntnis gelangt, dass keine Anwendungsmöglichkeit für den § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliege. Die Behörde habe es auch unterlassen, auf den Versuch konkret Bezug zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Fassung des Urteils zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzt hätte, eventuell noch ergänzendes Vorbringen hierzu zu erstatten. Darüber hinaus sei dem Einschreiter auch keinerlei Stellungnahmemöglichkeit zu einer angeblichen Anzeige vom 02.11.2010 sowie zum aktuellen Länderbericht Georgiens gegeben worden.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2010 Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Bereits in seiner Stellungnahme vom 28.09.2010 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass lediglich ein Versuch der Begehung der Delikte vorliege, sodass der Tatbestand des Verbrechens nicht verwirklicht werde. Auch die Rechtsausführungen der Behörde zu diesem Thema vermögen nicht darzulegen, dass die erstinstanzliche Behörde zu dieser Frage gar keine Stellung genommen habe und sich daher weder mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt noch die Rechtsfrage vollständig und richtig gelöst habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zur Erkenntnis gelangt, dass keine Anwendungsmöglichkeit für den Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliege. Die Behörde habe es auch unterlassen, auf den Versuch konkret Bezug zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Fassung des Urteils zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzt hätte, eventuell noch ergänzendes Vorbringen hierzu zu erstatten. Darüber hinaus sei dem Einschreiter auch keinerlei Stellungnahmemöglichkeit zu einer angeblichen Anzeige vom 02.11.2010 sowie zum aktuellen Länderbericht Georgiens gegeben worden.

Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 11.08.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (80 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 11.08.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (80 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 03.12.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 03.12.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 25.05.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (180 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, auf insgesamt fünf Jahre verlängert.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 25.05.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen der Tatbegehung von Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (180 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 19.08.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Tatbegehung von §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Haftstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX).4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 19.08.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Tatbegehung von Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Haftstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 25.10.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Tatbegehung von §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil Landesgerichts XXXX vom XXXX, widerrufen.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 25.10.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Tatbegehung von Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , widerrufen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, reiste am 18.04.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens stellte er am 04.11.2002 den zweiten Asylantrag. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zahl 02 33.425-BAW, vom 29.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2008 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zahl 05 02.194-BAL, bis zum 30.01.2011 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zahl 02 33.425-BAW, vom 29.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig beschieden und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2008 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zahl 05 02.194-BAL, bis zum 30.01.2011 verlängert.

Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer zwei Mal von einem Bezirksgericht und zwei Mal von einem Landesgericht zum Teil wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) und zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls (§§ 15, 127, 130 1. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von drei Wochen bis 15 Monaten verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein bis 17.07.2012 bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer zwei Mal von einem Bezirksgericht und zwei Mal von einem Landesgericht zum Teil wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) und zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von drei Wochen bis 15 Monaten verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein bis 17.07.2012 bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit bzw. zur nunmehrigen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vom Beschwerdeführer bereits dem Bundesasylamt vorgelegten Schreiben des georgischen Ministeriums für Justiz, wonach der Beschwerdeführer aus der Staatsbürgerschaft Georgiens entlassen wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, Zahl: 02 33.425-BAW, welcher sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befindet.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 01.02.2012. Die Feststellungen über das bestehende Aufenthaltsverbot basieren auf einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 01.02.2012.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 04.11.2002 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 04.11.2002 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da dem Beschwerdeführer seit dem 29.10.2007 mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer seit dem 29.10.2007 mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, Anwendung.

3.2. Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt III., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ist.3.2. Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt römisch drei., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte und die zweimaligen Verurteilungen durch österreichische Landesgerichte daher sowohl hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte und die zweimaligen Verurteilungen durch österreichische Landesgerichte daher sowohl hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände - nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände - nicht vor.

Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers zwei rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers zwei rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Soweit der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 28.09.2010 als auch in der Beschwerde vom 20.12.2010 moniert, es liege lediglich "Versuch" vor, sodass der Tatbestand des Verbrechens nicht verwirklicht sei, so ist auf § 15 Abs. 1 StGB zu verweisen, wonach die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Für Versuch und vollendete Tat gelten also die gleichen Strafdrohungen. Auch bei "lediglich" versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl handelt es sich daher um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB.Soweit der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 28.09.2010 als auch in der Beschwerde vom 20.12.2010 moniert, es liege lediglich "Versuch" vor, sodass der Tatbestand des Verbrechens nicht verwirklicht sei, so ist auf Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu verweisen, wonach die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Für Versuch und vollendete Tat gelten also die gleichen Strafdrohungen. Auch bei "lediglich" versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl handelt es sich daher um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB.

Diese zwei relevanten landesgerichtlichen Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes, die letzte Verurteilung sogar nach letztmaliger Verlängerung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der Judikatur des VfGH zur Zahl U 1769/10-7 vom 16.12.2010 sowie der aktuellen Entscheidung des VfGH zur Zahl 1973/11-3 vom 03.12.2011.

Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.

3.4. Bezüglich des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aufenthaltsverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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