Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 415.545-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Israel, vertreten durch RAe Dr. UNTERWEGER und Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 10 01.659-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Israel, vertreten durch RAe Dr. UNTERWEGER und Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 10 01.659-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein Staatsangehöriger Israels, reiste am 30.01.2002 legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Gegen den BF wurde mit Bescheid er BPD XXXX vom 30.05.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid er BPD römisch 40 vom 30.05.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Dem BF sei lt. Aktenlage erstmals mit 23.04.2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden und verfüge der BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung bis 16.11.2007.
Am 10.10.2006 sei der BF vom LG XXXX wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 3, 133 Abs. 1 und 2 2. Fall, 169 Abs. 1 und 298 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege der Sachverhalt zugrunde, dass der BF mehrfach versucht habe, Versicherungen zu betrügen; dieser Sachverhalt ließe die Annahme zu, dass der BF nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten bzw. diese zu akzeptieren.Am 10.10.2006 sei der BF vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, 133, Absatz eins und 2 2. Fall, 169 Absatz eins und 298 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege der Sachverhalt zugrunde, dass der BF mehrfach versucht habe, Versicherungen zu betrügen; dieser Sachverhalt ließe die Annahme zu, dass der BF nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten bzw. diese zu akzeptieren.
Seitens der Sicherheitsdirektion XXXX als Berufungsbehörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (Berufungsbescheid der SID XXXX vom 13.07.2007, AS 173 ff).Seitens der Sicherheitsdirektion römisch 40 als Berufungsbehörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (Berufungsbescheid der SID römisch 40 vom 13.07.2007, AS 173 ff).
In der obzitierten Entscheidung der SID XXXX gab der BF an, erhabe drei Terroranschläge in Israel überlebt und sei daher aus psychischen und physischen Gründen nicht mehr in der Lage, in Israel zu leben.In der obzitierten Entscheidung der SID römisch 40 gab der BF an, erhabe drei Terroranschläge in Israel überlebt und sei daher aus psychischen und physischen Gründen nicht mehr in der Lage, in Israel zu leben.
3. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 23.02.2010 zu seiner Antragsbegründung an, seine Familie sei mit anderen Familien verfeindet; die Fehde liege seit Generationen zurück und sei vermutlich im Kaukasus begründet. Sein Vater habe den Familiennamen auf "XXXX" umgeändert, da dieser in Israel häufig vorkommen würde, jedoch sei seine Familie trotzdem ausgeforscht worden. Seine Frau, sein Kind und er seien daher von Israel nach XXXX geflüchtet.3. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 23.02.2010 zu seiner Antragsbegründung an, seine Familie sei mit anderen Familien verfeindet; die Fehde liege seit Generationen zurück und sei vermutlich im Kaukasus begründet. Sein Vater habe den Familiennamen auf "XXXX" umgeändert, da dieser in Israel häufig vorkommen würde, jedoch sei seine Familie trotzdem ausgeforscht worden. Seine Frau, sein Kind und er seien daher von Israel nach römisch 40 geflüchtet.
Der Cousin des BF, XXXX sei am 12.03.2009 in XXXX wegen der Blutrache getötet worden und sei der Mord bis heute ungeklärt. Im Falle der Rückkehr befürchte er, in Israel getötet zu werden.Der Cousin des BF, römisch 40 sei am 12.03.2009 in römisch 40 wegen der Blutrache getötet worden und sei der Mord bis heute ungeklärt. Im Falle der Rückkehr befürchte er, in Israel getötet zu werden.
4. Der BF wurde am 18.03.2010 bedingt aus der Strafhaft in der JA
XXXX entlassen.römisch 40 entlassen.
5. In der niederschriftlichen Einvernahme am 10.05.2010 gab der BF an, seit 1979 kein russischer Staatsbürger mehr zu sein; er sei nunmehr israelischer Staatsbürger.
In Österreich habe er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, welche jährlich verlängert worden sei; derzeit verfüge er über keine solche.
Seine ganze Familie sei in Österreich; sein Bruder lebe hier.
Seine Eltern würden in Israel leben und habe er Kontakt zu diesen. Er spreche deutsch und sei in Österreich mehrfach einer Arbeit nachgegangen.
Nachdem ihm in Österreich gesagt worden sei, dass er nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt sei, habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da sein Leben in Israel in Gefahr sei.
Einmal seien zwei Männer zu ihm ins Geschäft gekommen, welche seinen verstorbenen Onkel gekannt hätten; diese hätten ihm gesagt, dass er Israel schnellstmöglich verlassen müsse; dies sei kurz nach Jahresbeginn des Jahres 2002 gewesen. Der Mord an seinem Cousin sei ungeklärt.
Er habe seine Geschäfte geregelt und habe zu seiner Frau gesagt, sie würden einen längeren Urlaub verbringen und seien sie legal in Österreich eingereist.
Er habe sechs Jahre lang ein legales Leben in Österreich geführt, sei dann aber in schlechte Gesellschaft geraten; er habe von vier Jahren Strafe zwei Jahre abgesessen.
Der Konflikt gehe auf seinen Vater und dessen Brüder im Kaukasus zurück; er kenne keine Details, da er diesbezüglich nichts habe wissen wollen. Die Gegner seien andere Familien, deren Namen er nicht kenne; er kenne auch den Auslösermord nicht. Als seine Familie noch in Russland/XXXX gewesen sei, sei der Cousin seines Vaters umgebracht worden.
Seine Eltern hätten in Dagestan gewohnt und seien sie oft auf Urlaub nach XXXX gefahren.Seine Eltern hätten in Dagestan gewohnt und seien sie oft auf Urlaub nach römisch 40 gefahren.
Die beiden Männer, die ihn am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, habe er nicht gekannt. Er wisse nicht, wie ihn diese trotz Namensänderung gefunden hätten; er hätte in einem sehr bekannten Geschäft gearbeitet; ein Großteil der Juden aus dem Kaukasus würde in der Stadt XXXX und Umgebung leben.Die beiden Männer, die ihn am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, habe er nicht gekannt. Er wisse nicht, wie ihn diese trotz Namensänderung gefunden hätten; er hätte in einem sehr bekannten Geschäft gearbeitet; ein Großteil der Juden aus dem Kaukasus würde in der Stadt römisch 40 und Umgebung leben.
Sein Vater sei nicht aufgesucht worden; dieser sei die ganze Zeit zu Hause und habe sich außerdem eine Waffe besorgt.
Es habe auch den Versuch gegeben, mittels eines neutralen Vermittlers den Konflikt beizulegen, welcher aber gescheitert sei.
Er sei durch die Bekannten seines Onkels im Geschäft gewarnt worden; diese seien weder von der Familie des BF noch von der verfeindeten Familie gewesen und hätten ihm geraten, so schnell als möglich Israel zu verlassen; andernfalls wäre er ermordet worden.
Er habe diesbezüglich keine Anzeige bei der Polizei erstatten, da diese zwar helfen möchten, dazu aber nicht in der Lage sei.
Die Frage, warum die Polizei gerade in seinem Fall untätig bleiben sollte, beantwortete der BF nicht.
6. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2010 wurde gem. § 27 Abs. 2 AsylG ein Ausweisungsverfahren gegen den BF eingeleitet.6. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2010 wurde gem. Paragraph 27, Absatz 2, AsylG ein Ausweisungsverfahren gegen den BF eingeleitet.
7. Mit Schreiben des BAA vom 10.08.2010 wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen des BAA abzugeben.
8. In der Stellungnahme vom 18.08.2010 erklärte der BF, es sei für ich nicht relevant, für welchen Zeitraum eine Person, die ihn töte, inhaftiert werde. Er habe auch mit der politischen Situation oder der Sicherheitslage kein Problem; es sei den Sicherheitsbehörde nicht möglich, ihn 24 Stunden zu bewachen und ihn so vor einem Blutrachemord zu schützen. Er habe keine Einwände gegen die Länderfeststellungen, im Rückkehrfall werde er Opfer eines Verbrechens und sei dem hilflos ausgeliefert.
9. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Eisenstadt vom 10.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel verfügt.9. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Eisenstadt vom 10.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel verfügt.
Das BAA stellte fest, der BF sei israelischer Staatsangehöriger und stehe dessen Identität fest. Der BF sei legal am 30.01.2002 in Österreich eingereist.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Israel Blutrache ausgesetzt sei; auch sei im Falle des BF keine Rückkehrgefährdung feststellbar.
Es liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor, doch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Hinzu komme, dass gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden sei.
Der BF sei vom LG XXXX wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 3, 133 Abs. 1 und 2 2. Fall, 169 Abs. 1 und 298 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.Der BF sei vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, 133, Absatz eins und 2 2. Fall, 169 Absatz eins und 298 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.
Ferner sei durch das LG St. Pölten eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 146, 147 Abs. 3 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren erfolgt.Ferner sei durch das LG St. Pölten eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren erfolgt.
Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Situation in Israeli, insbesondere zur Thematik Staatsaufbau, Sicherheitslage, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr und Blutrache.
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass die Identität aufgrund der vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel feststehe und gründen sich auch die Feststellungen zur Einreise des BF auf seine widerspruchsfreien Angaben.
Die Angaben des BF zur ihm drohenden Blutrache seien glaubwürdig und würden der Begründung zugrundegelegt werden.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I aus, dass, soweit der BF angab, zu befürchten, Opfer einer Straftat zu werden, es diesem zumutbar sei, sich an die israelischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig seien, dem BF Schutz zu gewähren.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass, soweit der BF angab, zu befürchten, Opfer einer Straftat zu werden, es diesem zumutbar sei, sich an die israelischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig seien, dem BF Schutz zu gewähren.
Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der israelischen Behörden sei gegeben. Das BAA verwies unter Zitat der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur darauf, dass mangelnde Schutzfähigkeit eines Staates erst dann vorliege, wenn eine Verfolgung durch Dritte "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Nach den Feststellungen des BAA habe der israelische Staat sowohl den Willen alsauch die Fähigkeit, Personen vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen.
Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Gefahr im Sinne des § 57 drohe und sei diesem die Rückkehr nach Israel zumutbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, drohe und sei diesem die Rückkehr nach Israel zumutbar.
Zu Spruchpunkt III wurde festgehalten, der BF habe in Österreich zwar ein schützenswertes Familienleben, da die Ehegattin, die Kinder und der Bruder des BF in Österreich leben. Auch liege ein Privatleben des BF in Österreich vor,(Beherrschen der deutschen Sprache, Aufenthalt in Österreich seit etwa 2002; Nachgehen einer Beschäftigung, legale Einreise);Zu Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, der BF habe in Österreich zwar ein schützenswertes Familienleben, da die Ehegattin, die Kinder und der Bruder des BF in Österreich leben. Auch liege ein Privatleben des BF in Österreich vor,(Beherrschen der deutschen Sprache, Aufenthalt in Österreich seit etwa 2002; Nachgehen einer Beschäftigung, legale Einreise);
Das strafbare Verhalten des BF verdeutliche jedoch auffällig, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften seines Gastlandes zu halten und könne keine Verhaltensprognose zugunsten des BF erstellt werden; insbesondere im Hinblick darauf, dass die Straftaten des BF, welche zu seinen Verurteilungen führten, von hoher krimineller Energie geprägt seien.
Die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen des BF deutlich überwiegen, weshalb von einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet kein Abstand genommen werden könne.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.09.2010 durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
11. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.
12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, der Stellungnahme des BF sowie der Beweisaufnahme seitens des AsylGH.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt hat es unterlassen nachvollziehbar darzulegen, warum es die Ausführungen des BF für glaubwürdig erachtet. Vielmehr erschöpft sich die Beweiswürdigung des BAA im angefochtenen Bescheid in dem Satz "Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt wird als glaubhaft angesehen und ist daher der Beurteilung zugrundezulegen" (S 15 des angefochtenen Bescheides).
Das Bundesasylamt lässt jedoch mehrere gravierende Faktoren außer Acht, die - ohne weiteres Ermitteln des Sachverhaltes in Form einer genauen Befragung des BF - dazu geeignet sind, die Angaben des BF in Zweifel zu ziehen.
So wurde nicht ermittelt, auf welches Aufenthaltsrecht sich der BF unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich stützte und warum er nicht unverzüglich nach seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Gänzlich unberücksichtigt gelassen wurde auch Vorbringen des BF, wonach dieser von 1979 bis 2001 unbehelligt in Israel leben konnte, ohne behauptet zu haben, Probleme oder Befürchtungen bezüglich der von ihm geltendgemachten Blutrache gehabt zu haben.
Ferner ist hervorzuheben, dass den Angaben des BF zufolge seine Eltern und ein Bruder nach wie vor unbehelligt in Israel leben; der BF hat in seinem bisherigen Verfahren nicht angegeben, dass diese Probleme wegen Blutrache hätten bzw. nicht glaubhaft gemacht, was ihn von diesen Personen unterscheidet, das eine besondere Gefährdung seiner Person glaubhaft macht.
Auch fällt auf, dass der BF nicht in der Lage ist, zumindest den Namen einer Familie anzugeben, durch die er sich bedroht fühlt. Der BF gab auch an, keinerlei Hintergründe zum auslösenden Moment der von ihm befürchteten Blutrache nennen zu können, sodass sich sein Vorbringen lediglich darauf reduziert, dass ihn zwei Männer aufgesucht hätten, die ihn gewarnt hätten, was ihn zur Ausreise veranlasst habe.
Besonders ist auch auf den im Akt einliegenden Berufungsbescheid der SID XXXX vom 13.07.2007 zu verweisen, wonach der BF in seinem Aufenthaltsverbotsverfahren für den Rückkehrfall vorbrachte, er habe in Israel drei Terroranschläge, bei denen er auch verletzt worden sei, überlebt, und sei daher aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage, in Israel zu leben.Besonders ist auch auf den im Akt einliegenden Berufungsbescheid der SID römisch 40 vom 13.07.2007 zu verweisen, wonach der BF in seinem Aufenthaltsverbotsverfahren für den Rückkehrfall vorbrachte, er habe in Israel drei Terroranschläge, bei denen er auch verletzt worden sei, überlebt, und sei daher aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage, in Israel zu leben.
Diese Angaben und das Faktum, dass der BF die vor dem BAA geschilderten Probleme im Aufenthaltsverbotsverfahren mit keinem Wort erwähnte, lässt das BAA - ebenso wie die Tatsache, dass der BF erst nach Beendigung seines legalen Aufenthaltes in Österreich und nach der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen seine Person einen Antrag auf internationalen Schutz stellte - zur Gänze unberücksichtigt.
Der BF wird bezüglich der genannten Ungereimtheiten und offenen Fragen umfassend zu befragen sein, um in weiterer Folge eine fundierte, nachvollziehbare Beweiswürdigung durchführen zu können.
Sollte das BAA nach Durchführung genauer Ermittlungen zu dem Schluss gelangen, dass die Angaben des BF glaubwürdig sind, so wird es umfassende Feststellungen zur Thematik Blutrache in Israel insbesondere im Lichte dessen, dass es sich beim BF um einen russischen Einwanderer handelt, zu treffen haben, und sich nicht mit der Anfrage, ob es in Israel gesetzliche Bestimmungen zur Blutrache gibt, begnügen dürfen, sondern zu ermitteln haben, wie sich die tatsächliche Situation in Israel zu diesem Thema darstellt.
Ferner wird sich die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren auch mit der aktuellen Situation des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinanderzusetzen haben.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen und qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde ist im Lichte der oa. Ausführungen des erkennenden Senates nicht als geklärt anzusehen. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde ist im Lichte der oa. Ausführungen des erkennenden Senates nicht als geklärt anzusehen. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Blutrache, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung, TerrorZuletzt aktualisiert am
12.03.2012