Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D19 234519-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 15.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 15.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seinem Vater XXXX und seiner Mutter XXXX sowie seinen zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Geschwistern XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - zum damaligen Zeitpunkt noch als Minderjähriger und vertreten durch seine Mutter - am 17.09.2002 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 und seiner Mutter römisch 40 sowie seinen zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Geschwistern römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - zum damaligen Zeitpunkt noch als Minderjähriger und vertreten durch seine Mutter - am 17.09.2002 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003).
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 28.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2003, Zl. 02 26.673-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, statt gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater des Beschwerdeführers und somit einem Angehörigen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF vor der Novelle 2003 mit am 22.10.2003 mündlich verkündetem zweitinstanzlichen Bescheid rechtskräftig Asyl gewährt wurde.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 28.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2003, Zl. 02 26.673-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, statt gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater des Beschwerdeführers und somit einem Angehörigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der Novelle 2003 mit am 22.10.2003 mündlich verkündetem zweitinstanzlichen Bescheid rechtskräftig Asyl gewährt wurde.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 25.03.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des BG XXXX vom 26.03.2010 gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.03.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.03.2010 gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurde, da aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ein Aberkennungsgrund - die Begehung von Straftaten - vorliegen könnte, durch welche der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und weiters aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eingeleitet.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurde, da aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ein Aberkennungsgrund - die Begehung von Straftaten - vorliegen könnte, durch welche der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und weiters aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eingeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Aberkennungsverfahrens am 21.06.2010 vor dem Bundesasylamt in der deutschen Sprache niederschriftlich einvernommen; dabei brachte er Folgendes vor:
"Anmerkung: Der AW kann Deutsch und die EV wird in deutscher Sprache durchgeführt.
F: Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 wurde Ihnen
aufgrund eines Erstreckungsantrages Asyl gewährt. Am 9.4.2010 wurden Sie wegen dem
Vergehen der schweren Körperverletzung verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde
gegen Sie ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Fühlen Sie sich körperlich und geistig
in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, es geht mir gut, aber ich habe einen langen Weg von XXXX hinter mir.A: Ja, es geht mir gut, aber ich habe einen langen Weg von römisch 40 hinter mir.
F: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das
Bundesasylamt Ihnen die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkennen und Sie gegen diese
Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im
Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Haben Sie das
verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich bin gesund.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
F: Waren Sie, seit Sie in Österreich um Asyl angesucht haben, wieder einmal in Ihrer
Heimat?
A: Nein, ich war seit wir in Österreich sind, nicht mehr in Russland.
V: Am 9.4.2010 wurden Sie wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung verurteilt.
Was sagen Sie dazu?
A: Es war eine Geburtstagsfeier und es wurde viel getrunken. Ich war mit meinen Freunden
unterwegs und wir wurden provoziert. Es ist dann ein Raufhandelt entstanden. Ich habe
mich nur verteidigt.
F: Haben Sie einen Bewährungshelfer?
A: Nein, ich muss nur Schmerzengeld bezahlen.
F: Hatten Sie bereits andere Konflikte mit der österreichischen Rechtsordnung gehabt?
A: Ich wurde bereits ein Mal von einem Bezirksgericht verurteilt.
F: Wann war das?
A: Das war im März oder Feber 2009. Damals wurde ich zu 2 Monaten Freiheitsstrafe
bedingt verurteilt.
F: Was ist damals passiert?
A: Es war eine leichte Körperverletzung. Wenn man Ausländer ist, ist man automatisch
schuld.
F: Haben Sie noch Kontakt mit den Männern, welche mit Ihnen verurteilt worden sind?
A: Nein, ich habe jetzt eine Frau und mache einen Kurs. Ich gehe in die Abendschule. Ich
mache die Matura nach.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Wir bekommen Geld für den Kurs. Meine Frau macht auch einen Kurs. Ich bekomme
vom Sozialamt im Monat ¿ 100,-- und bekomme Kinderbeihilfe und Wohnbeihilfe.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
A: Ich möchte die Matura machen und studieren und vielleicht werde ich Polizist.
F: Wie geht es Ihnen mit der deutschen Sprache?
A: Es geht mir damit sehr gut.
Anmerkung:AW beherrscht perfekt die deutsche Sprache.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Ich bin seit, glaube ich, September 2002 in Österreich.
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Ich habe nach moslemischem Recht geheiratet, da meine Frau erst 17 Jahre alt ist. Wir
warten bis sie auch 18 Jahr alt ist und dann werden wir standesamtlich in Österreich
heiraten.
F: Welche Schulbildung haben Sie in Österreich absolviert?
A: Ich habe in Österreich das Gymnasium, Kepplergymnasium, besucht. Ich habe diese
Schule bis zur 7. Schulstufe besucht und dann habe ich im Jahreszeugnis einen 5er
bekommen. Ich habe die Aufstiegsklausel nicht bekommen und habe die Schule
gewechselt. In dieser Schule hätte ich viel nachlernen müssen, da es ein anderer Zweig als
im Kepplergymnasium war. Ich bin dann durchgefallen und besuche nun die Abendschule.
F: Was würde Sie in der Heimat erwarten, wenn Sie dorthin zurückkehren würden?
A: Wenn ich nach Russland zurückkehren müsste, müsste ich für die Schule bezahlen und
es gibt keine Arbeit. Man müsste kriminelle Sachen machen.
F: Falls Sie Beweismittel haben, welche Ihre Integration in Österreich nachweisen kann,
legen Sie diese dem Bundesasylamt vor?
Anmerkung: AW legt Schulzeugnisse, Bestätigungen über die Abendschule,
Arztbestätigung, dass seine Frau bald ein Kind bekommt, vor.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Ich habe von 8.00 bis 16.00 Uhr einen Kurs. Das ist ein Intensivkurs namens "FAB" im
Bereich Holz und Metall. Vielleicht bekomme ich eine Praxisstelle aufgrund dieses Kurses.
Nach dem Kurs besuche ich von 18.00 bis 22.00 Uhr die Abendschule.
F: Seit wann sind Sie berufstätig?
A: Ich habe auch als Dolmetscher gearbeitet z.B. bei OMEGA (Organisation für Flüchtlinge),
bei dieser Organisation war ich geringfügig beschäftigt. Ich habe zurzeit keine Zeit, weiter
dort zu arbeiten und daher habe ich damit aufgehört.
F: Wie lange waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Von 2006 bis 2009.
F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
A: Es gibt zu Hause immer etwas zu tun, Einkaufen gehen oder ich spiele Fußball.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
A: Ja.
F: Wo wohnen Sie in Österreich, wohnen Sie noch mit Ihrer Mutter einem gemeinsamen
Haushalt?
A: Nein. Ich lebe nun mit meiner Lebensgefährtin zusammen.
F: Werden Sie von Ihrer Mutter finanziell unterstützt?
A: Gelegentlich bekomme ich Geld von meinen Eltern.
F: Haben Sie noch Verwandte im Heimatland?
A: Ja, meine Großmütter leben noch in Russland.
F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?
A: Ja, wir telefonieren gelegentlich miteinander. Für diese ist es schwer, da die Großväter
bereits verstorben sind.
F: Wo wohnen Sie in Österreich?
A: Ich wohne in XXXX, gemeinsam mit meiner Frau.A: Ich wohne in römisch 40 , gemeinsam mit meiner Frau.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Haben Sie österreichische Freunde?
A: Ja.
F: Wie ist es zu den Verurteilungen gekommen, diese passen nicht zu Ihrem bisherigen
Lebenslauf. Sie sprechen perfekt Deutsch, sind integriert, haben immer die Schule besucht,
haben sich auch ehrenamtlich in Organisationen engagiert, welche andere Flüchtlinge
unterstützen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe bei der Verhandlung alles erzählt, aber mir wurde nicht geglaubt. Es tut mir
auch alles leid, ich bin nicht kriminell. Eine Maus kann auch beißen, wenn man sie belästigt.
F: Sie weisen eine positive Zukunftsprognose auf. Ich werde daher das
Aberkennungsverfahren wieder einstellen. Sollten Sie jedoch erneut straffällig werden, wird
Ihnen Ihr Asyl aberkannt werden. Nutzen Sie Ihre Chance jetzt.
A: Ja.
Anmerkung: Die Einvernahme fand in deutscher Sprache statt.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem
Aberkennungsverfahren?
A: Nein."
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.06.2010 wurde das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 7 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, welche eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens fordern würden, nicht erfüllt seien. Der Tatbestand der geänderten Lage im Herkunftsland werde im Falle des Beschwerdeführers nicht angewandt, weil der Beschwerdeführer aufgrund § 34 AsylG Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vom 21.06.2010 angegeben, dass er über geordnete Wohnverhältnisse verfüge. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer nach moslemischem Recht verheiratet sei, würden ein Kind erwarten.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.06.2010 wurde das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, welche eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens fordern würden, nicht erfüllt seien. Der Tatbestand der geänderten Lage im Herkunftsland werde im Falle des Beschwerdeführers nicht angewandt, weil der Beschwerdeführer aufgrund Paragraph 34, AsylG Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vom 21.06.2010 angegeben, dass er über geordnete Wohnverhältnisse verfüge. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer nach moslemischem Recht verheiratet sei, würden ein Kind erwarten.
Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, und seiner Lebensgefährtin XXXX, in Österreich geboren. Sie stellte, durch den Beschwerdeführer vertreten, am 24.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben wurde und der Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass dieser gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , und seiner Lebensgefährtin römisch 40 , in Österreich geboren. Sie stellte, durch den Beschwerdeführer vertreten, am 24.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben wurde und der Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass dieser gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde erneut ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet mit der Begründung, dass dem Vater des Beschwerdeführers und somit der Bezugsperson die Asyleigenschaft aberkannt werden würde. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers finde die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG keine Anwendung. Da diese Taten aber vor dem 01.01.2010 begangen worden seien, würden sie keinen eigenen Aberkennungsgrund darstellen.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde erneut ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet mit der Begründung, dass dem Vater des Beschwerdeführers und somit der Bezugsperson die Asyleigenschaft aberkannt werden würde. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers finde die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG keine Anwendung. Da diese Taten aber vor dem 01.01.2010 begangen worden seien, würden sie keinen eigenen Aberkennungsgrund darstellen.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 20.01.2011 seitens des Bundesasylamtes nochmals niederschriftlich einvernommen; dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Am 14.9.2002 haben Ihre Eltern für Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit
Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 wurden Ihnen aufgrund
Ihrer Familieneigenschaft Asyl gewährt. Ich werde Ihrem Vater, der Bezugsperson, die
Asyleigenschaft wieder aberkennen. Im Zuge der Aberkennung fällt auch Ihr Anspruch auf
Asyl aufgrund der Familieneigenschaft weg, weshalb mit Aktenvermerk vom 26.11.2010
auch gegen Sie neuerlich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Fühlen Sie sich
körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, das habe ich verstanden.
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das
Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu
beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch
und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder
Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zu
Verschwiegenheit verpflichtet.
A: Ich habe die Erklärungen verstanden.
F: Sie sprechen sehr gut Deutsch. Wollen Sie, dass ein Dolmetscher der Einvernahme
beiwohnt?
A: Nein, ich habe selber schon als Dolmetscher gearbeitet.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen,
wenn Sie die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich
behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet
werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle
Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in
Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei
Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu
zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie
das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein. Ich bin gesund.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
VORHALT:
F: Ihnen wurde lediglich aufgrund Ihrer Familieneigenschaft Asyl gewährt. Ihrem Vater, der
Bezugsperson wird aufgrund der freiwilligen Unterschutzstellung - Ausstellung eines
russischen Reisepasses - und mangels Verfolgungsgefahr die Flüchtlingseigenschaft
wieder aberkannt. Damit fällt auch Ihr Anspruch auf Asyl aufgrund der Familieneigenschaft
weg. Hinzu kommt noch, dass Sie bereits volljährig sind und den Familienverband Ihrer
Eltern bereits verlassen haben. Haben Sie eigene Gründe, aus Furcht vor Verfolgung nicht
in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen?
A: Als ich hierher gekommen bin, war ich 14 Jahre alt und ich denke, damals bin ich nicht
verfolgt worden. Aber wenn ich heute nach Tschetschenien zurückkehre, könnte alleine die
Tatsache, dass ich schon fast 10 Jahre in Österreich gelebt habe, für mich eine Gefährdung
bedeuten. Weil aufgrund meiner langen Abwesenheit der Verdacht bestünde, ich sei vor
meiner Flucht verfolgt worden und jetzt würde eben auch nicht alles bei mir in Ordnung sein.
Das ist insbesondere deshalb der Fall, da die Exiltschetschenen gegen Kadirov sind und ich
mit diesen auf eine Stufe gestellt werde.
F: Jetzt ist es aber so, dass sich die Lage seit Ihrer Flucht aus Tschetschenien nachhaltig
geändert hat, dass heutzutage bereits viele Tschetschenen freiwillig, auch aus Österreich
wieder heimkehren und, wie auch bei Ihrem Vater, eine rege Reisetätigkeit von anerkannten
Flüchtlingen nach Tschetschenien festgestellt werden kann. Ich kann daher keine
allgemeine Gefahr im Falle einer Rückkehr alleine aufgrund Ihres langen Aufenthaltes in
Österreich erkennen. Gibt es spezielle Gründe, warum Sie eine Verfolgung im Falle Ihrer
Rückkehr befürchten?
A: Ich sehe keine speziellen Gründe für eine individuelle Verfolgung.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation?
A: Ich habe mich in Österreich schon integriert. Ich bin hier aufgewachsen, hier in die
Schule gegangen. Meine Eltern und meine Freunde sind hier. Wenn ich zurückkehren
würde, müsste ich wieder ganz von neuen beginnen.
F: Den Länderfeststellungen der Staatendokumentation und der Empfehlung UNHCR aus
2009 folgend, kann heute nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt in
Tschetschenien gesprochen werden. Können Sie Angaben zu einer persönlichen
Gefährdung machen?
A: Man hört Gerüchte von zu Hause, dass sehr viel Korruption und Willkür herrscht. Man ist
den Sicherheitskräften dort ausgeliefert. In Tschetschenien gibt es keine Sicherheit wie ihn
Österreich.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem
Herkunftsstaat?
A: Ja.
Anmerkung: Herrn XXXX werden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zurAnmerkung: Herrn römisch 40 werden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur
Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, die allgemeine Lage, die
Menschenrechte, den Militärdienst, den Rechtsschutz und Rückkehrfragen betreffend aus
Dezember 2010 zur Stellungnahme überreicht.
F: Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Sind Sie damit
einverstanden?
A: Ja.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Ja, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin, XXXX und unserer gemeinsamenA: Ja, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin, römisch 40 und unserer gemeinsamen
Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt.Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.
Anmerkung: Herr XXXX legt die Aslybescheide für seine Lebensgefährtin und seine TochterAnmerkung: Herr römisch 40 legt die Aslybescheide für seine Lebensgefährtin und seine Tochter
vor.
F: Schildern Sie den Umfang und die Intensität dieser Beziehungen genauer!
A: Sie sind meine Familie und ich lebe mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Seit September 2002.
F: Haben Sie Österreich seither auch einmal verlassen?
A: Ich habe einmal meine Verwandten in Deutschland besucht. Die Familie meiner
Großmutter hat deutsche Wurzeln und leben Verwandte in Deutschland. Weiters war ich
zweimal mit der Schule in Italien.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich lebe von Arbeitslosenunterstützung. Derzeit mache ich einen Kurs und am 7. Februar
fange ich eine Lehre als Schlosser beim BFI an.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule besucht?
A: Ja, ich habe acht Jahre lang in Österreich die Schule besucht.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich bereits einer Beschäftigung nachgegangen.
A: Ja, geringfügig beschäftigt als Dolmetscher.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
F: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?
A: Ich bin meistens mit meiner Familie beisammen.
F: Geht Ihre Lebensgefährtin einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Ja, zwei Großmütter.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Ja, ich telefoniere gelegentlich mit meine Großmüttern.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: In Grosny bei meinen Eltern.
F: Gegen Sie liegen zwei Anzeigen wegen Körperverletzung und Raufhandel aus dem Jahr
2009 vor und die dazugehörigen Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen aus dem Jahr
2010. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Es war eine Dummheit. Ich habe eine Strafe
bekommen. Es tut mir leid, es wird nie wieder vorkommen. Ich kann mir das nicht mehr
leisten.
F: Gemäß Art. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber demF: Gemäß Artikel 2, der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem
Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen
Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen
Ordnung getroffen wurden, unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten?
A: Man kann sich nicht immer an die Gesetze halten, das ist manchmal schwer. Manchmal
gibt es Situation, wo es anders nicht geht.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
A: Ich will hier bleiben. Ich bin hier schon integriert. Ich spreche schon besser Deutsch als
Russisch oder Tschetschenisch.
F: Wie haben Sie diesbezüglich die letzten 7,5 Jahre in Österreich genützt?
A: Ich habe die Schule besucht, Deutsch gelernt, ich war auch schon beschäftigt, ich habe
bereits erfolgreich Kurse absolviert, ich habe Freunde verschiedenster Nationalitäten, ich
war Vereinsmitglied bei Sportvereinen.
F: Aufgrund Ihrer Straffälligkeit findet die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung im
Gegensatz zu Ihren Familiemitgliedern bei Ihnen keine Anwendung und droht Ihnen die
Ausweisung aus Österreich. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich werde nicht mehr straffällig werden. Ich will hier bleiben und hier leben.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem
Aberkennungsverfahren?
A: Nein.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam
gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas angeben möchten oder
etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht
angesprochen wurde?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Mit Schreiben vom 31.01.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Tschetschenien.
In der Folge wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides), dem Vater gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).In der Folge wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides), dem Vater gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung des Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, wurde in weiterer Folge der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des § 7 Abs. 1 AsylG stützte - hinsichtlich der Asylaberkennung Folgendes aus:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, wurde in weiterer Folge der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG stützte - hinsichtlich der Asylaberkennung Folgendes aus:
"Die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft beruhen auf dem Aberkennungsverfahren Ihres Vaters XXXX, dem mit Bescheid vom 6.5.2011 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde. Ihnen wurde lediglich aufgrund Ihrer Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eigene Gründe für die Zuerkennung haben Sie in Ihrem Verfahren nicht behauptet und sind auch nicht im Zuge Ihres"Die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft beruhen auf dem Aberkennungsverfahren Ihres Vaters römisch 40 , dem mit Bescheid vom 6.5.2011 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde. Ihnen wurde lediglich aufgrund Ihrer Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eigene Gründe für die Zuerkennung haben Sie in Ihrem Verfahren nicht behauptet und sind auch nicht im Zuge Ihres
Aberkennungsverfahrens hervorgekommen.
Hinzu kommt noch, dass Sie mit Frau XXXX traditionell verheiratet sind, eine gemeinsame Tochter haben und in einem eigenen Haushalt zusammen leben. Sie haben somit das elterliche Heim verlassen und eine neue Familie gegründet. Sie erfüllen nicht mehr die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz, da Sie kein minderjähriges unverheiratetes Kind eines anerkannten Flüchtlings mehr sind. Dabei kommt es nicht auf eine standesamtliche Heirat an, vielmehr haben Sie alleine durch den Auszug aus dem elterlichen Heim und der Begründung einer Lebensgemeinschaft die elterliche Familiengemeinschaft zur Gründung einer eigenen Familie verlassen. Diesbezüglich ist auch auf die in den österreichischen Gesetzen beinahe vollständige rechtliche Gleichstelle der Lebensgemeinschaft mit der Ehe hinzuweisen.Hinzu kommt noch, dass Sie mit Frau römisch 40 traditionell verheiratet sind, eine gemeinsame Tochter haben und in einem eigenen Haushalt zusammen leben. Sie haben somit das elterliche Heim verlassen und eine neue Familie gegründet. Sie erfüllen nicht mehr die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz, da Sie kein minderjähriges unverheiratetes Kind eines anerkannten Flüchtlings mehr sind. Dabei kommt es nicht auf eine standesamtliche Heirat an, vielmehr haben Sie alleine durch den Auszug aus dem elterlichen Heim und der Begründung einer Lebensgemeinschaft die elterliche Familiengemeinschaft zur Gründung einer eigenen Familie verlassen. Diesbezüglich ist auch auf die in den österreichischen Gesetzen beinahe vollständige rechtliche Gleichstelle der Lebensgemeinschaft mit der Ehe hinzuweisen.
Die traditionelle Heirat und die gemeinsame Tochter sind weitere Tatsachen, die die Begründung Ihrer nun neuen Familie aufzeigen. Mit dem Wegfall Ihrer Familieneigenschaft zu Ihrem Vater ist auch diese Grundlage für Ihre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft weggefallen.
Wenn Sie allgemein in den Raum stellen eine Verfolgung durch Kadirov zu befürchten, da Ihnen aufgrund Ihrer langen Abwesenheit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um reine Spekulationen handelt, die Sie nicht mit Beweisen untermauern konnten. Auch aus den hier getroffenen Länderfeststellungen ist eine solche begründete Furcht vor Verfolgung nicht abzuleiten. Vielmehr leben noch Verwandte in Ihrer Heimat, haben Sie als Kind zu Zeiten des Bürgerkrieges die Heimat verlassen und werden seitens Kadirov im Exil lebende Tschetschenen zur Heimkehr umworben. Die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung und daraus folgende Verfolgungshandlungen sind aus diesem Sachverhalt nicht ableitbar. Es ist Ihnen zwar zu Folgen, dass jeder Neuanfang mit vielen Anfangsschwierigkeiten verbunden ist, das wäre auch in Ihrem Fall bei einer Rückkehr in Ihre Heimat aufgrund Ihrer langen Abwesenheit zu erwarten, auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich daraus aber nicht schließen.
Zusammenfassend ist daher ist festzuhalten, dass keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, aus denen eine begründete Furcht Ihrerseits vor Verfolgung in der Russischen Föderation ableitbar wäre. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich insbesondere die Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien seit Ihrer Flucht im Jahr 2002 nachhaltig verbessert."
In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Aufgrund seiner gegenwärtigen Lebensgemeinschaft bzw. traditionell geschlossenen Ehe hätte der Beschwerdeführer den Familienverband verlassen und würde nicht mehr die für die Zuerkennung erforderliche Familieneigenschaft zu seinem Vater erfüllen. Weiters sei dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.05.2011 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden. Die Umstände, die zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, hätten sich geändert. Eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien im Aberkennungsverfahren nicht hervorgekommen. Es sei auch der "Gattin" und der Tochter des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom selben Tag die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, weshalb auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2003 seien zwar bereits mehr als fünf Jahre vergangen, jedoch würden gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen vom 25. und 26.03.2010 jeweils von einem Bezirksgericht und einem Landesgericht wegen Vorsatzdelikten vorliegen und gelte der Beschwerdeführer als straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Die mehr als fünf Jahre zurückliegende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stelle daher kein Hindernis für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dar.In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Aufgrund seiner gegenwärtigen Lebensgemeinschaft bzw. traditionell geschlossenen Ehe hätte der Beschwerdeführer den Familienverband verlassen und würde nicht mehr die für die Zuerkennung erforderliche Familieneigenschaft zu seinem Vater erfüllen. Weiters sei dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.05.2011 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden. Die Umstände, die zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, hätten sich geändert. Eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien im Aberkennungsverfahren nicht hervorgekommen. Es sei auch der "Gattin" und der Tochter des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom selben Tag die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, weshalb auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2003 seien zwar bereits mehr als fünf Jahre vergangen, jedoch würden gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen vom 25. und 26.03.2010 jeweils von einem Bezirksgericht und einem Landesgericht wegen Vorsatzdelikten vorliegen und gelte der Beschwerdeführer als straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Die mehr als fünf Jahre zurückliegende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stelle daher kein Hindernis für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dar.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid entgegen seinem zugänglichen Amtswissen gehandelt habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet sei. Wenn in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend mache, so sei dies richtig. Jedoch meine das Bundesasylamt, dass nunmehr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalles der Familieneigenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr bestehen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass da der Beschwerdeführer nunmehr volljährig sei und das elterliche Heim verlassen habe, er die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz nicht mehr erfüllen würde. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer auf die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG verweisen, in welcher bestimmt werde, dass ein "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden" als Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes gelte. Dabei werde eindeutig der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Es sei daher eine unzulässige und auch willkürliche Auslegung des Gesetzes, wenn nun angenommen werde, dass ein durch die Familieneigenschaft zuerkannter Flüchtlingsstatus nur aufgrund der Volljährigkeit und das Führen eines eigenen Haushaltes wegfallen würde. Nach dieser Interpretation müssten daher allen volljährig gewordenen Kindern, welchen im Familienverfahren Asyl zugesprochen worden sei und welche den gemeinsamen elterlichen Haushalt verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden. Eine solche Interpretation würde daher dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit massiv widersprechen und sei daher absolut unzulässig. Die Gründe für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden daher jeglicher Grundlage entbehren und seien daher rechtswidrig. Auch wolle der Beschwerdeführer anmerken, dass das Aberkennungsverfahren seiner Lebensgefährtin ebenso unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin zum einen nicht standesamtlich verheiratet und zum anderen habe diese traditionelle Ehe nicht im Heimatland bestanden. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Das Asylgesetz stelle eine Lebensgemeinschaft eben nicht gleich mit einer Ehe und seien daher diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid schlichtweg falsch. Wie bereits zuvor ausgeführt, handle es sich dabei um eine willkürliche und daher auch rechtswidrige Auslegung des Asylgesetzes.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid entgegen seinem zugänglichen Amtswissen gehandelt habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet sei. Wenn in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend mache, so sei dies richtig. Jedoch meine das Bundesasylamt, dass nunmehr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalles der Familieneigenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr bestehen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass da der Beschwerdeführer nunmehr volljährig sei und das elterliche Heim verlassen habe, er die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz nicht mehr erfüllen würde. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer auf die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG verweisen, in welcher bestimmt werde, dass ein "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden" als Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes gelte. Dabei werde eindeutig der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Es sei daher eine unzulässige und auch willkürliche Auslegung des Gesetzes, wenn nun angenommen werde, dass ein durch die Familieneigenschaft zuerkannter Flüchtlingsstatus nur aufgrund der Volljährigkeit und das Führen eines eigenen Haushaltes wegfallen würde. Nach dieser Interpretation müssten daher allen volljährig gewordenen Kindern, welchen im Familienverfahren Asyl zugesprochen worden sei und welche den gemeinsamen elterlichen Haushalt verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden. Eine solche Interpretation würde daher dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit massiv widersprechen und sei daher absolut unzulässig. Die Gründe für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden daher jeglicher Grundlage entbehren und seien daher rechtswidrig. Auch wolle der Beschwerdeführer anmerken, dass das Aberkennungsverfahren seiner Lebensgefährtin ebenso unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin zum einen nicht standesamtlich verheiratet und zum anderen habe diese traditionelle Ehe nicht im Heimatland bestanden. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Das Asylgesetz stelle eine Lebensgemeinschaft eben nicht gleich mit einer Ehe und seien daher diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid schlichtweg falsch. Wie bereits zuvor ausgeführt, handle es sich dabei um eine willkürliche und daher auch rechtswidrige Auslegung des Asylgesetzes.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdefühers, XXXX, gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdefühers, römisch 40 , gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 zuerkannten, vom Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - gestützt.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, im Wege der Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zuerkannten, vom Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - gestützt.
Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, dem zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesenen Beschwerdeführer sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, primär auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu stützen.Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, dem zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesenen Beschwerdeführer sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, primär auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu stützen.
Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 idF der Novelle BGBL. I Nr. 101/2003 (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater des Beschwerdeführers, von dem der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung auch nicht weggefallen ist.Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 in der Fassung der Novelle BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater des Beschwerdeführers, von dem der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung auch nicht weggefallen ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Familiengemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Familiengemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,
"nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens bzw. im Wege der Erstreckung geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Familiengemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK subsumieren.Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens bzw. im Wege der Erstreckung geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Familiengemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK subsumieren.
Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Vater geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mangels geänderter Umstände nicht zulässig.Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Vater geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mangels geänderter Umstände nicht zulässig.
Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - entsprechend dieser Bestimmung ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutetFür den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - entsprechend dieser Bestimmung ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet
- müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).- müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen". Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Vorraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen". Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Vorraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.
Dass der Asylberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.Dass der Asylberechtigte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, der Beschwerde des Vaters des Beschwerdefühers, XXXX, gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde. Dem Vater des Beschwerdeführers, von dem der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, kommt daher nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu; der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung ist daher auch nicht weggefallen, weshalb schon deshalb, wie bereits oben ausgeführt wurde, auch unter diesem Gesichtspunkt - ganz abgesehen davon, dass das AsylG 2005 keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls beinhaltet - nicht mit einer Asylaberkennung vorgegangen werden kann.Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, der Beschwerde des Vaters des Beschwerdefühers, römisch 40 , gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde. Dem Vater des Beschwerdeführers, von dem der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, kommt daher nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu; der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung ist daher auch nicht weggefallen, weshalb schon deshalb, wie bereits oben ausgeführt wurde, auch unter diesem Gesichtspunkt - ganz abgesehen davon, dass das AsylG 2005 keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls beinhaltet - nicht mit einer Asylaberkennung vorgegangen werden kann.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung, Aufenthaltsrecht, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
15.03.2012