TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/16 B1 309540-1/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 226.131-4/2008/30E

B1 226.132-0/2008/8E

B1 226.133-0/2008/6E

B1 226.134-0/2008/6E

B1 309.540-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003, Zahl: 01 17.045-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003, Zahl: 01 17.045-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 10.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003, Zahl: 01 17.045-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 10.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003, Zahl: 01 17.045-BAL, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Mazedonien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Mazedonien zulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.046-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.046-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.046-BAL, wird gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.046-BAL, wird gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.047-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.047-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.047-BAL, wird gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.047-BAL, wird gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.048-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.048-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.048-BAL, wird gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 23.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, Zahl: 01 17.048-BAL, wird gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2007, Zahl: 05 10.001-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2007, Zahl: 05 10.001-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 31.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2007, Zahl: 05 10.001-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 (AsylG idF der AsylGNov. 2003) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 31.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2007, Zahl: 05 10.001-BAL, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, (AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Mazedonien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Mazedonien zulässig ist.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil III des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin und ihren zwei gemeinsamen Kindern im Juli 2001 illegal - unter Verwendung verfälschter slowenischer Reisepässe - nach Österreich ein. Im Zuge ihrer Weiterfahrt wurden sie in Deutschland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und nach Österreich rücküberstellt. Daraufhin stellte der Erstbeschwerdeführer am 26.07.2001 den vorliegenden Asylantrag. Er stellte weiters als gesetzlicher Vertreter für die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Asylerstreckungsanträge. Ebenso stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag.

Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin belegten ihre Identität durch von der Passbehörde XXXX ausgestellte mazedonische Reisepässe.Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin belegten ihre Identität durch von der Passbehörde römisch 40 ausgestellte mazedonische Reisepässe.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2001 vor dem Bundesasylamt an, dass die Verbindung zwischen den verschiedenen Nationalitäten auch vor dem Krieg nicht sehr gut gewesen sei. Er habe wirtschaftlich sehr gut gelebt. Wenn man von den Mazedoniern etwas gebraucht hätte, habe man es nicht bekommen, wenn man kein Geld gehabt hätte. Im Fernsehen sei gesagt worden, dass die "Nicht-Mazedonier" das Land verlassen müssten. Als seine kleine Tochter einmal im Krankenhaus gewesen sei, sei ein Arzt gekommen, habe geschaut, wie viele Mazedonier warten, und als er den Namen der Tochter des Erstbeschwerdeführers las und feststellte, dass diese eine Bosniakin sei, habe er sie nicht behandelt. Wenn man in Mazedonien eine Operation benötige, müsse man vorher jemanden "schmieren", um überhaupt behandelt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf einem Tabakfeld gearbeitet, auf dem plötzlich über ihre Köpfe hinweggeschossen worden sei. Er habe trotzdem weitergearbeitet, sie hätten ja davon gelebt. Er und seine Familie würden sich psychisch und physisch unter Druck gesetzt fühlen. Weiters habe man in XXXX vor kurzem die Moschee angezündet und alle moslemischen Geschäfte verbrannt; wann dies genau passiert sei, wisse er jedoch nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien wisse er nicht, was ihn erwarte. Er habe nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden seines Heimatstaates gehabt. Bis zum Schluss hätten sie auch keine Probleme auf Grund ihres Glaubensbekenntnisses gehabt, am Ende hätten sie jedoch keine Freiheit mehr gehabt. In der Gegend, wo sie gewohnt hätten, seien 70 % Albaner und 30 % Bosniaken. Er habe in Mazedonien keine Arbeit gehabt, da er kein Geld gehabt habe. Ohne Geld zum "Schmieren" würde man keine Arbeit bekommen.Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2001 vor dem Bundesasylamt an, dass die Verbindung zwischen den verschiedenen Nationalitäten auch vor dem Krieg nicht sehr gut gewesen sei. Er habe wirtschaftlich sehr gut gelebt. Wenn man von den Mazedoniern etwas gebraucht hätte, habe man es nicht bekommen, wenn man kein Geld gehabt hätte. Im Fernsehen sei gesagt worden, dass die "Nicht-Mazedonier" das Land verlassen müssten. Als seine kleine Tochter einmal im Krankenhaus gewesen sei, sei ein Arzt gekommen, habe geschaut, wie viele Mazedonier warten, und als er den Namen der Tochter des Erstbeschwerdeführers las und feststellte, dass diese eine Bosniakin sei, habe er sie nicht behandelt. Wenn man in Mazedonien eine Operation benötige, müsse man vorher jemanden "schmieren", um überhaupt behandelt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf einem Tabakfeld gearbeitet, auf dem plötzlich über ihre Köpfe hinweggeschossen worden sei. Er habe trotzdem weitergearbeitet, sie hätten ja davon gelebt. Er und seine Familie würden sich psychisch und physisch unter Druck gesetzt fühlen. Weiters habe man in römisch 40 vor kurzem die Moschee angezündet und alle moslemischen Geschäfte verbrannt; wann dies genau passiert sei, wisse er jedoch nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien wisse er nicht, was ihn erwarte. Er habe nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden seines Heimatstaates gehabt. Bis zum Schluss hätten sie auch keine Probleme auf Grund ihres Glaubensbekenntnisses gehabt, am Ende hätten sie jedoch keine Freiheit mehr gehabt. In der Gegend, wo sie gewohnt hätten, seien 70 % Albaner und 30 % Bosniaken. Er habe in Mazedonien keine Arbeit gehabt, da er kein Geld gehabt habe. Ohne Geld zum "Schmieren" würde man keine Arbeit bekommen.

1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde zunächst durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Bundesrepublik Mazedonien gemäß § 8 AsylG als zulässig festgestellt wurde. Die Anträge der weiteren Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 iVm § 11 AsylG abgewiesen.1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde zunächst durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Bundesrepublik Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG als zulässig festgestellt wurde. Die Anträge der weiteren Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG abgewiesen.

Der unabhängige Bundesasylsenat forderte den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2003 auf, bekannt zu geben, ob er - wie er im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt angegeben habe - der Volksgruppe der Bosniaken oder, ob er - wie in der Berufung vom 21.01.2002 an mehreren Stellen behaupte und wovon auch im erstinstanzlichen Bescheid ausgegangen worden sei - mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Der Erstbeschwerdeführer gab mittels eines Schreibens vom 10.06.2003 bekannt, dass er der Volksgruppe der Bosniaken angehöre.

Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2003 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamts vom 03.01.2002 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen nicht sachgerecht eingegangen war.Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2003 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamts vom 03.01.2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen nicht sachgerecht eingegangen war.

Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde in weiterer Folge durch den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien, zulässig sei (Spruchpunkt II). Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass er wegen seiner Volkszugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung.Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde in weiterer Folge durch den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass er wegen seiner Volkszugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung.

1.3. Gegen diesen an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2003 wurde mit Schreiben vom 10.12.2003 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, worin ausgeführt wurde, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2001 die Aussagen des Erstbeschwerdeführers nicht korrekt interpretiert und teilweise gar nicht notiert worden seien. Die Ursache für diese Fehlinterpretation könnte die Tatsache sein, dass der Dolmetsch albanischer Abstammung gewesen sei und anscheinend nicht vollkommen die Muttersprache des Beschwerdeführers beherrschen würde. So sei es richtig, dass er auf seinem eigenen Tabakfeld gearbeitet habe. Die Frage, ob er in Mazedonien eine Arbeit gehabt hätte - und die er verneint habe - habe er im Sinne von "staatlicher Arbeit" verstanden. Er müsse auch zugeben, dass seine Familie im Besitz von fünf Hektar Land sei und somit seine Lebensgrundlage in Mazedonien gesichert gewesen sei und nicht als Fluchtgrund betrachtet werden könne. Er habe aber auch schon in der Einvernahme angegeben, dass er wirtschaftlich sehr gut gelebt habe. Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Verfolgung in seinem Heimatland würden in der Niederschrift nur teilweise stimmen. Bei einer Rückkehr erwarte er zwar keine systematische Verfolgung seiner ethnischen Gruppe, jedoch ethnische Diskriminierungen, was auch in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids abzulesen sei. In der Niederschrift sei auch nicht erwähnt worden, dass seine Familie unter Blutracheangst vor "Albanern" leiden würde. Die Tatsache, dass der Dolmetsch albanischer Abstammung gewesen sei und die psychische Belastung, die der Erstbeschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, hätten ihn daran gehindert, diese Aussage zu machen. Der Blutrache würde ein Mord zugrunde liegen, den eine Cousine des Erstbeschwerdeführers an einem Albaner vor einigen Jahren begangen habe. Seine Cousine sei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Albanern sei die Strafe zu gering gewesen und sie hätten Rache geschworen. Es sei bekannt, dass die Blutrache bei den Albanern tief verwurzelt sei und nicht verjähren würde. Die Zusammenstöße zwischen Albanern und Mazedoniern hätte der Blutrache neue Nahrung gegeben. Weiters habe auch die Tatsache, dass sich ihre ethnische Volksgruppe während den Zusammenstößen der Albaner und Mazedonier neutral verhalten habe, bei den muslimischen Albanern antibosniakische Gefühle hervorgerufen ("Verrat der Glaubensbrüder"). Aus den dargestellten Umständen wäre somit eine Rückkehr nach Mazedonien für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie lebensbedrohlich.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, womit die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden sind, war mit Schriftsätzen vom 23.01.2002 ebenfalls rechtzeitig Berufung erhoben und darin auf den Umstand hingewiesen worden, dass das Verfahren über den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, da dieser gegen den abweisenden Bescheid fristgerecht berufen habe. Nach § 10 AsylG hätten Familienangehörige im Verfahren über die Gewährung von Asyl die gleiche Rechtsstellung wie der Asylwerber.Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.01.2002, womit die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden sind, war mit Schriftsätzen vom 23.01.2002 ebenfalls rechtzeitig Berufung erhoben und darin auf den Umstand hingewiesen worden, dass das Verfahren über den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, da dieser gegen den abweisenden Bescheid fristgerecht berufen habe. Nach Paragraph 10, AsylG hätten Familienangehörige im Verfahren über die Gewährung von Asyl die gleiche Rechtsstellung wie der Asylwerber.

1.4. Mit Schreiben vom 05.02.2004 wurde der Erstbeschwerdeführer vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert, zwecks Glaubhaftmachung des Vorbringens der Blutrachekonstellation das seine Cousine betreffende Gerichtsurteil vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Bestätigung, ausgestellt von der Abteilung für Innere Angelegenheiten XXXX, Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien, vom 25.02.2004, nach, worin bestätigt wird, dass mit Urteil vom XXXX eine strafgerichtliche Verurteilung einer namentlich genannten Person wegen der Straftat "Mord" zu 2,6 Jahren Freiheitsstrafe erfolgt ist. Auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenats durchgeführte Erhebungen eines Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft Skopje ergaben, dass diese Bestätigung höchstwahrscheinlich echt ist.1.4. Mit Schreiben vom 05.02.2004 wurde der Erstbeschwerdeführer vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert, zwecks Glaubhaftmachung des Vorbringens der Blutrachekonstellation das seine Cousine betreffende Gerichtsurteil vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Bestätigung, ausgestellt von der Abteilung für Innere Angelegenheiten römisch 40 , Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien, vom 25.02.2004, nach, worin bestätigt wird, dass mit Urteil vom römisch 40 eine strafgerichtliche Verurteilung einer namentlich genannten Person wegen der Straftat "Mord" zu 2,6 Jahren Freiheitsstrafe erfolgt ist. Auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenats durchgeführte Erhebungen eines Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft Skopje ergaben, dass diese Bestätigung höchstwahrscheinlich echt ist.

1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für den in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer am 07.07.2005 einen Antrag auf Asyl und führte nach Übermittelung von Feststellungen zum Herkunftsstaat und einer Einladung des Bundesasylamtes zur Abgabe einer Stellungnahme vom 26.01.2006 in einem Schreiben vom 07.02.2006 aus, dass der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren sei und seine Heimat noch nie gesehen habe. Er habe derzeit keine eigenen Asylgründe und der Asylantrag sei gestellt worden, damit der Fünftbeschwerdeführer denselben aufenthaltsrechtlichen Schutz erhalte, wie die übrige, in Österreich aufhältige Familie.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.01.2007 den Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF der AsylGNov. 2003 abgewiesen (Spruchpunkt I) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.01.2007 den Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass den Mitgliedern der Kernfamilie weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und auch nichts auf das Bestehen eines Ausweisungshindernisses hinweise.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 31.01.2007 Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass die Verfahren der Eltern des Fünftbeschwerdeführers noch im Berufungsstadium beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig seien.

1.6. Mit Schriftsätzen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 06.02.2006, 22.03.2006, 21.06.2006 und 12.09.2006 wurden den Erstbeschwerdeführer betreffende ärztliche Stellungnahmen des XXXX vorgelegt und wurde unter anderem vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer an einer chronischen Nierenerkrankung leide, sich drei Mal in der Woche einer Dialyse unterziehen müsse und eine Reihe von Medikamenten benötige. Überdies habe er vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich deshalb in regelmäßigen Abständen in ärztlicher Behandlung. In seinem Heimatland wäre die erforderliche ärztliche Behandlung nicht gegeben und nicht leistbar, weshalb sein Leben bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre.1.6. Mit Schriftsätzen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 06.02.2006, 22.03.2006, 21.06.2006 und 12.09.2006 wurden den Erstbeschwerdeführer betreffende ärztliche Stellungnahmen des römisch 40 vorgelegt und wurde unter anderem vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer an einer chronischen Nierenerkrankung leide, sich drei Mal in der Woche einer Dialyse unterziehen müsse und eine Reihe von Medikamenten benötige. Überdies habe er vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich deshalb in regelmäßigen Abständen in ärztlicher Behandlung. In seinem Heimatland wäre die erforderliche ärztliche Behandlung nicht gegeben und nicht leistbar, weshalb sein Leben bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre.

Über Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenats teilte die Österreichische Botschaft in Skopje mit einem Schreiben vom 30.10.2006 mit, dass Dialyse-Patienten aus der Region XXXX dem medizinischen Zentrum in XXXX zugeteilt werden könnten. Der Patient müsse den Transport zur Dialyse selbst organisieren und falls er nicht krankenversichert sei, auch selbst bezahlen.Über Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenats teilte die Österreichische Botschaft in Skopje mit einem Schreiben vom 30.10.2006 mit, dass Dialyse-Patienten aus der Region römisch 40 dem medizinischen Zentrum in römisch 40 zugeteilt werden könnten. Der Patient müsse den Transport zur Dialyse selbst organisieren und falls er nicht krankenversichert sei, auch selbst bezahlen.

Koronarkrankheiten könnten ebenfalls im medizinischen Zentrum in XXXX behandelt werden. Der Patient müsse nichts selbst finanzieren, wenn er eine Krankenversicherung habe. Dialysepatienten seien eine Priorität bei der Planung des Budgets des Krankenversicherungsfonds. Der Erstbeschwerdeführer würde auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit in die Gruppe derjenigen fallen, für die der Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos seien.Koronarkrankheiten könnten ebenfalls im medizinischen Zentrum in römisch 40 behandelt werden. Der Patient müsse nichts selbst finanzieren, wenn er eine Krankenversicherung habe. Dialysepatienten seien eine Priorität bei der Planung des Budgets des Krankenversicherungsfonds. Der Erstbeschwerdeführer würde auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit in die Gruppe derjenigen fallen, für die der Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos seien.

Bestimmte Medikamente (respektive Substitute) seien in Mazedonien verfügbar.

Mit einem Schreiben vom 16.07.2009 wurden ärztliche Unterlagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der Viertbeschwerdeführerin und eine Verständigung über die Pensionshöhe des Erstbeschwerdeführers vom November 2008 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28.01.2010 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2009 ihren Gatten betreffend vor, in dem ihm auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes die bereits zuvor befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität unbefristet zugesprochen wurde.

In einer weiteren Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 23.02.2011 wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer bereits mehrere schwere Herzinfarkte erlitten habe und er auch an starker Vergesslichkeit leide. Auf Grund einer Nierenerkrankung habe er bis November 2009 regelmäßig zur Dialyse gehen müssen. Im November 2009 sei dann eine Nierentransplantation durchgeführt worden. Seitdem müsse er etwa 20 Medikamente pro Tag einnehmen, was den Organismus sehr belaste. Er müsse zirka einmal pro Monat die Nierenfunktion untersuchen lassen. Es könne nicht genau gesagt werden, wie lange der Erstbeschwerdeführer mit den Spendernieren leben könne. Unter Umständen sei es notwendig, dass bereits in kurzer Zeit erneut eine Nierentransplantation erforderlich sein werde. Vom 11.11.2010 bis 16.11.2010 habe er wegen weiterer gesundheitlicher Probleme, unter anderem wegen Beinödemen, in stationäre Behandlung genommen werden müssen. Eine entsprechende medizinische Versorgung wäre im Heimatland des Erstbeschwerdeführers nicht gewährleistet. Das Haus, in dem die Familie in Mazedonien bis 2001 gelebt habe, sei derzeit nicht mehr bewohnbar, da es in einem sehr schlechten Zustand sei. Außerdem sei das nächste Krankenhaus, das Dialyse und Nierentransplantationen vornehme, etwa drei bis vier Stunden entfernt und zwar in Skopje.

In ihrem Heimatort hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten, diese seien vielmehr im ganzen Land verstreut. Eine finanzielle Unterstützung könne schon deshalb nicht gewährleistet werden, da diese Angehörigen selbst alles für den eigenen Bedarf brauchen würden. Die Tochter der Beschwerdeführer würde ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen leiden. Sie habe Beschwerden mit den Lymphknoten und müsse deshalb regelmäßig Antibiotika einnehmen und sei auf medizinische Kontrollen angewiesen. Der Drittbeschwerdeführer habe ebenfalls Schwierigkeiten wegen des offenen Asylverfahrens bekommen. Er sei letztes Jahr trotz sehr guter Noten nicht an der XXXX aufgenommen worden. Die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens sei für die Familie psychisch sehr belastend. Da das Asylverfahren noch offen sei, sei es der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe fünf Jahre lang bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dem Schreiben waren ärztliche Befunde, eine Verständigung über die Pensionshöhe der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2011, ein Mietvertrag und ein Wohnungsübergabeprotokoll beigelegt.In ihrem Heimatort hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten, diese seien vielmehr im ganzen Land verstreut. Eine finanzielle Unterstützung könne schon deshalb nicht gewährleistet werden, da diese Angehörigen selbst alles für den eigenen Bedarf brauchen würden. Die Tochter der Beschwerdeführer würde ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen leiden. Sie habe Beschwerden mit den Lymphknoten und müsse deshalb regelmäßig Antibiotika einnehmen und sei auf medizinische Kontrollen angewiesen. Der Drittbeschwerdeführer habe ebenfalls Schwierigkeiten wegen des offenen Asylverfahrens bekommen. Er sei letztes Jahr trotz sehr guter Noten nicht an der römisch 40 aufgenommen worden. Die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens sei für die Familie psychisch sehr belastend. Da das Asylverfahren noch offen sei, sei es der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe fünf Jahre lang bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dem Schreiben waren ärztliche Befunde, eine Verständigung über die Pensionshöhe der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2011, ein Mietvertrag und ein Wohnungsübergabeprotokoll beigelegt.

Über Ersuchen des Asylgerichtshofes teilte der Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Skopje mit Bericht vom 15.05.2011 mit, dass in Mazedonien jährlich 20 bis 30 Nierentransplantationen von lebenden Spendern durchgeführt werden würden.

Nierentransplantationen unter Nutzung von Leichenspenderorganen seien in Mazedonien bisher lediglich drei oder vier vorgenommen worden. Die Wartezeit auf eine Spenderniere betrage etwa sechs bis neun Monate. Diese Transplantationen würden vom Gesundheitsfonds komplett finanziell gedeckt werden. In den ersten Monaten werde der Patient in der Klinik für Nephrologie medizinisch versorgt und dann, je nach Wohnort, von Nephrologen aus kleineren Städten. In Mazedonien gebe es über 25 Dialysezentren. In XXXX selbst gebe es kein Dialysezentrum, dafür aber organisierte Transporte für dialysebedürftige Patienten zum Krankenhaus in XXXX. In diesem Krankenhaus würden Fachärzte für Nephrologie arbeiten, welche immer in der Lage seien, sämtliche notwendigen Analysen über die Nierenfunktion und deren Kontrolle durchzuführen. Der Transport zum Krankenhaus in XXXX werde vom mazedonischen Gesundheitsfonds organisiert und bezahlt. In diesem Zusammenhang gebe es keine Wartelisten, da - sollte nicht alle zwei bis drei Tage eine Behandlung durchgeführt werden - Lebensgefahr bestehen würde. Sollte jedoch kein freier Platz im entsprechenden Zentrum verfügbar sein, so werde der Patient zur Nephrologie-Anstalt in XXXX geschickt. Auch dies werde vom Gesundheitsfonds bezahlt. Alle in der Anfrage erwähnten - vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente - seien in Mazedonien erhältlich. Bei drei Medikamenten würde es sich um Immunsuppressiva handeln, die manchmal nur in den Apotheken in Skopje zu bekommen seien. Die gesamten monatlichen Kosten wären nicht höher als Euro 100.-; der Rest werde vom Gesundheitsfonds übernommen. Das nächstgelegene Krankenhaus in der Region XXXX befinde sich in XXXX, wo alle für den Erstbeschwerdeführer notwendigen Fachärzte (für Nieren, Herz, Diabetes, Schilddrüse) vorhanden seien. Sollte sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers verschlechtern, so würde dieser innerhalb von zwei Stunden zum Uniklinikum Skopje verbracht werden können. In Mazedonien seien alle für die Weiterbehandlung benötigten Medikamente und auch das Fachpersonal vorhanden.Nierentransplantationen unter Nutzung von Leichenspenderorganen seien in Mazedonien bisher lediglich drei oder vier vorgenommen worden. Die Wartezeit auf eine Spenderniere betrage etwa sechs bis neun Monate. Diese Transplantationen würden vom Gesundheitsfonds komplett finanziell gedeckt werden. In den ersten Monaten werde der Patient in der Klinik für Nephrologie medizinisch versorgt und dann, je nach Wohnort, von Nephrologen aus kleineren Städten. In Mazedonien gebe es über 25 Dialysezentren. In römisch 40 selbst gebe es kein Dialysezentrum, dafür aber organisierte Transporte für dialysebedürftige Patienten zum Krankenhaus in römisch 40 . In diesem Krankenhaus würden Fachärzte für Nephrologie arbeiten, welche immer in der Lage seien, sämtliche notwendigen Analysen über die Nierenfunktion und deren Kontrolle durchzuführen. Der Transport zum Krankenhaus in römisch 40 werde vom mazedonischen Gesundheitsfonds organisiert und bezahlt. In diesem Zusammenhang gebe es keine Wartelisten, da - sollte nicht alle zwei bis drei Tage eine Behandlung durchgeführt werden - Lebensgefahr bestehen würde. Sollte jedoch kein freier Platz im entsprechenden Zentrum verfügbar sein, so werde der Patient zur Nephrologie-Anstalt in römisch 40 geschickt. Auch dies werde vom Gesundheitsfonds bezahlt. Alle in der Anfrage erwähnten - vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente - seien in Mazedonien erhältlich. Bei drei Medikamenten würde es sich um Immunsuppressiva handeln, die manchmal nur in den Apotheken in Skopje zu bekommen seien. Die gesamten monatlichen Kosten wären nicht höher als Euro 100.-; der Rest werde vom Gesundheitsfonds übernommen. Das nächstgelegene Krankenhaus in der Region römisch 40 befinde sich in römisch 40 , wo alle für den Erstbeschwerdeführer notwendigen Fachärzte (für Nieren, Herz, Diabetes, Schilddrüse) vorhanden seien. Sollte sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers verschlechtern, so würde dieser innerhalb von zwei Stunden zum Uniklinikum Skopje verbracht werden können. In Mazedonien seien alle für die Weiterbehandlung benötigten Medikamente und auch das Fachpersonal vorhanden.

1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in Mazedonien, zur spezifischen medizinischen Versorgung ihrer Erkrankung, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in Mazedonien, zur spezifischen medizinischen Versorgung ihrer Erkrankung, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 22.08.2011 wurde ausgeführt, dass die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich allesamt verschiedene Schulen besuchen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund seiner Nierenerkrankung nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig. Trotz der zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau das Zertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds/Niveaustufe A2 des Europarates erbracht, welche dem Schreiben beigelegt wurden. Obwohl der Erstbeschwerdeführer momentan kaum gehen könne, sei es ihm trotzdem ein Anliegen, dass zumindest seine Kinder gut und nachhaltig in die österreichische Gesellschaft hineinwachsen und hier Fuß fassen können. So sei es ihm etwa stets wichtig gewesen, dass sein Sohn seine sportlichen Talente ausleben könne. Dieser spiele seit 2005 bei einem lokalen Verein im Nachwuchsfußball und erbringe dort seit einigen Jahren hervorragende Leistungen, die auch sein Nachwuchsleiter in einer beigelegten Bestätigung bescheinigen würde. Die Familie lebe auf engstem Raum und die psychische Belastung steige von Jahr zu Jahr und hindere die Familie, ein annähernd normales Familienleben aufrecht erhalten zu können. Dass nach zehn Jahren eine nachhaltige Integration in Österreich eingetreten sei, scheine - wie viele Studien belegen würden - eine natürliche Entwicklung darzustellen.

Von den Beschwerdeführern werde ausdrücklich bestritten, dass sämtliche Medikamente, welche der Erstbeschwerdeführer benötigen würde, auch tatsächlich in Mazedonien erhältlich seien. So hätten zwei namentlich genannte Auskunftspersonen mitgeteilt, dass sämtliche Medikamente, auf die sich die Anfrage an die österreichische Botschaft in Skopje berufen habe, in Mazedonien nicht erhältlich seien. Eine andere Namensgebung in Mazedonien könne nicht ausgeschlossen werden, es sei aber zu befürchten, dass auf Grund der angeschlagenen Situation des Erstbeschwerdeführers ein neuerliches Einstellen auf andere Medikamente ein erneutes gesundheitliches Risiko darstelle, welches es angesichts seines schwachen Immunsystems zu vermeiden gelte. In Frage gestellt werde auch die Aussage, dass die monatlichen Kosten der Behandlung in Mazedonien nicht höher als Euro 100.- wären. Nach Aussagen der oben erwähnten Auskunftspersonen würden sich die monatlichen Kosten mindestens auf Euro 150.- belaufen, so dass eine erneute Belastung der Beschwerdeführer gegeben wäre. Die Familie habe drei minderjährige Kinder zu ernähren und sei für deren Fortkommen verantwortlich. Das Krankenhaus in XXXX sei etwa 30 Kilometer vom Heimatdorf der Beschwerdeführer entfernt und es werde dort auch keine Dialysebehandlung vorgenommen. Auch der Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft spreche hier nicht von einer Dialysebehandlung, sondern nur von Fachärzten für Nephrologie, welche wohl in der Lage seien, sämtliche notwendigen Analysen vorzunehmen, aber keine Dialyse anbieten könnten. Sollte der Erstbeschwerdeführer in eine Notsituation geraten, so könne nicht garantiert werden, dass er rechtzeitig in das Krankenhaus nach XXXX oder von Skopje - wo eine Dialysebehandlung vorgenommen werden könne - gebracht werden könne. Anzumerken sei ferner, dass die Fahrten zu den Krankenhäusern auf sehr schlechten Straßen stattfinden würden. Da der Erstbeschwerdeführer auch mit seinem Herzen zu tun habe und sein Zucker schon seit Jahren erhöht sei, sei es nicht vorstellbar, dass eine derartige Übernahmeanreise überhaupt möglich sei. Außerdem müsste eine Dialysebehandlung mehrmals wöchentlich durchgeführt werden, eine Behandlung dauert annähernd fünf Stunden - sodass der Erstbeschwerdeführer mehrmals die Woche einen Tag lang in seinem angeschlagenen Zustand auf der Straße unterwegs sein müsste.Von den Beschwerdeführern werde ausdrücklich bestritten, dass sämtliche Medikamente, welche der Erstbeschwerdeführer benötigen würde, auch tatsächlich in Mazedonien erhältlich seien. So hätten zwei namentlich genannte Auskunftspersonen mitgeteilt, dass sämtliche Medikamente, auf die sich die Anfrage an die österreichische Botschaft in Skopje berufen habe, in Mazedonien nicht erhältlich seien. Eine andere Namensgebung in Mazedonien könne nicht ausgeschlossen werden, es sei aber zu befürchten, dass auf Grund der angeschlagenen Situation des Erstbeschwerdeführers ein neuerliches Einstellen auf andere Medikamente ein erneutes gesundheitliches Risiko darstelle, welches es angesichts seines schwachen Immunsystems zu vermeiden gelte. In Frage gestellt werde auch die Aussage, dass die monatlichen Kosten der Behandlung in Mazedonien nicht höher als Euro 100.- wären. Nach Aussagen der oben erwähnten Auskunftspersonen würden sich die monatlichen Kosten mindestens auf Euro 150.- belaufen, so dass eine erneute Belastung der Beschwerdeführer gegeben wäre. Die Familie habe drei minderjährige Kinder zu ernähren und sei für deren Fortkommen verantwortlich. Das Krankenhaus in römisch 40 sei etwa 30 Kilometer vom Heimatdorf der Beschwerdeführer entfernt und es werde dort auch keine Dialysebehandlung vorgenommen. Auch der Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft spreche hier nicht von einer Dialysebehandlung, sondern nur von Fachärzten für Nephrologie, welche wohl in der Lage seien, sämtliche notwendigen Analysen vorzunehmen, aber keine Dialyse anbieten könnten. Sollte der Erstbeschwerdeführer in eine Notsituation geraten, so könne nicht garantiert werden, dass er rechtzeitig in das Krankenhaus nach römisch 40 oder von Skopje - wo eine Dialysebehandlung vorgenommen werden könne - gebracht werden könne. Anzumerken sei ferner, dass die Fahrten zu den Krankenhäusern auf sehr schlechten Straßen stattfinden würden. Da der Erstbeschwerdeführer auch mit seinem Herzen zu tun habe und sein Zucker schon seit Jahren erhöht sei, sei es nicht vorstellbar, dass eine derartige Übernahmeanreise überhaupt möglich sei. Außerdem müsste eine Dialysebehandlung mehrmals wöchentlich durchgeführt werden, eine Behandlung dauert annähernd fünf Stunden - sodass der Erstbeschwerdeführer mehrmals die Woche einen Tag lang in seinem angeschlagenen Zustand auf der Straße unterwegs sein müsste.

Am 11.11.2011 langten beim Asylgerichtshof verschiedene Bestätigungen, Zeugnisse und Empfehlungsschreiben der Beschwerdeführer ein.

1.8. Auf Antrag der Beschwerdeführer vom 29.07.2011 wurde dem zuständigen Senat mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofs vom 31.08.2011 aufgetragen, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers bis 31.10.2011 eine Verhandlung durchzuführen oder bis 31.12.2011 eine Entscheidung zu erlassen.

1.9. Über Ersuchen des Asylgerichtshofes teilte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügbarkeit der vom Erstbeschwerdeführer in einer vorgelegten Therapieempfehlung aufgelisteten Medikamente mit einem Schreiben vom 21.10.2011 mit, dass zufolge einer Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums für das Jahr 2011 folgende Medikamente verfügbar seien:

Prednisolon Age Tbl

CellCept Tbl

Diltiazem Tbl

Lasix

Prograf 5mg - verfügbar mit Dosierung 1mg

Seloken Ret - verfügbar als Metoprolol 50mg

Sedacoron Tbl - verfügbar als Amiodaron 200mg

Pantoloc Tbl - verfügbar als Pantoprazole 40mg

Nicht verfügbar seien die Medikamente Diamicron, Movicol, Carbistad, bei welchen eine Bestimmung eines Ersatzmittels durch einen Arzt notwendig wäre. Bei dem Medikament Movicol handle es sich um ein Abführmittel, wobei viele Ersatzpräparate verfügbar seien.

Weiters erklärte der Verbindungsbeamte, dass, wenn der Vertrauensarzt in seinem Bericht von genereller Verfügbarkeit spreche, dies etwaige Generica eingeschlossen haben dürfte. Auf telefonische Nachfrage im Krankenhaus XXXX sei außerdem bestätigt worden, dass dort Dialysebehandlungen durchgeführt würden.Weiters erklärte der Verbindungsbeamte, dass, wenn der Vertrauensarzt in seinem Bericht von genereller Verfügbarkeit spreche, dies etwaige Generica eingeschlossen haben dürfte. Auf telefonische Nachfrage im Krankenhaus römisch 40 sei außerdem bestätigt worden, dass dort Dialysebehandlungen durchgeführt würden.

Über Ersuchen des Asylgerichtshofes wurde durch den polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung durch Blutrache mit Schreiben vom 19.12.2011 mitgeteilt, dass tatsächlich im Jahr 1984 ein Mord durch die Cousine des Erstbeschwerdeführers verübt worden sei. Diese habe als damals 15-jährige den Ehemann ihrer Schwester, einen ethnischen Albaner, welcher sie vergewaltigt hätte, durch einen Kopfschuss getötet. Sie sei deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und lebe nunmehr in Deutschland. Nach dem Kanun des Leke Dukagjini falle allerdings die "vom Herd getrennte Vetternschaft" des Täters lediglich in den ersten 24 Stunden "ins Blut" - könne also in diesem Zeitraum getötet werden. Nach Ablauf dieser Frist werde der Personenkreis auf den Täter bzw. die unmittelbare "Männerschaft" der Tatfamilie eingeengt. Somit falle der Erstbeschwerdeführer "nicht mehr ins Blut" und sei traditionell auch kein potentielles Opfer einer Blutrache.

Weiters hätten keine Tatsachen erhoben werden können, welche Anschläge gegen Angehörige der Cousine des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es sei auch polizeilich kein solcher Sachverhalt bekannt. Die Sterbefälle der Verwandten seien natürlicher Art gewesen. Weiters sei zwar der Mordfall im Ort bekannt, aber es hätten auch hier keine Tatsachen ermittelt werden können, welche für das Bestehen einer Bedrohung durch traditionelle Blutrache sprechen würden. Es würden auch keine Angehörige des Beschwerdeführers oder seiner Cousine in einer für die Blutrache typischen Situation leben. So lebte ein Onkel des Erstbeschwerdeführers (verstorben 2005) bereits seit Jahrzehnten in Skopje; drei seiner vier Söhne würden heute noch dort leben. Diese Personen würden sich nicht in - für eine Bedrohung durch Blutrache üblichen - Lebensumständen im Sinne eines Versteckens oder Nichtverlassens des Hauses befinden. In einem Zeitraum von nunmehr 27 Jahren seit der Tat sei es zu keiner Blutrachehandlung an einem der vielen Angehörigen der Familie des Erstbeschwerdeführers oder der eigentlich betroffenen Familie der Cousine des Erstbeschwerdeführers gekommen.

1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2012 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG (als Verfahrensparteien und als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) über das - die Verständigung des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011 ergänzende - Ergebnis der Beweisaufnahme zur spezifischen medizinischen Versorgung der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, über die Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Mazedonien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2012 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG (als Verfahrensparteien und als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) über das - die Verständigung des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011 ergänzende - Ergebnis der Beweisaufnahme zur spezifischen medizinischen Versorgung der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, über die Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Mazedonien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 30.01.2012 wurde ausgeführt, dass das Unterlagenkonvolut betreffend des Faktums der Blutrache in entsprechender Form zur Kenntnis genommen werde. Auch wenn dieses Ritual nur innerhalb von 24 Stunden erlaubt sei, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr zwar nicht mehr der Blutrache, wohl aber anderen - nicht minder bösartigen - Repressalien ausgesetzt sein könnten. Auf Grund der schlechten gesundheitlichen Situation, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, müsse davon ausgegangen werden, dass er möglichen Verfolgungshandlungen ungeschützt ausgesetzt sein werde und auch für die anderen Beschwerdeführer könnte sich die Situation ähnlich darstellen.

Der Erstbeschwerdeführer sei erneut vom 08.01.20112 bis 12.01.2012 stationär im XXXX behandelt worden. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechtere sich zusehends. Seine Niereninsuffizienz schreite stetig voran und bei einer möglichen Rückkehr nach Mazedonien sei mit einer Verschlechterung seiner Erkrankung zu rechnen. Der Erstbeschwerdeführer betone, dass im Krankenhaus XXXX, entgegen der Information des österreichischen Verbindungsbeamten, keine Dialysebehandlung durchgeführt werde. Es sei somit im gegenständlichen Fall zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer drei Mal in der Woche in die ungefähr 300 Kilometer entfernte Stadt Skopje fahren müsste, um seine lebensnotwendige Dialysebehandlung erhalten zu können. Auch die Umstellung auf möglicherweise in Mazedonien nicht vorrätige Medikamente könne für den Erstbeschwerdeführer mit großen Belastungen verbunden sein; man wisse bei einer Medikamentenumstellung anfangs nicht, wie diese im Zusammenspiel mit anderen noch einzunehmenden Medikamenten wirken und es müsse diesbezüglich erneut befürchtet werden, dass ein längerer stationärer Aufenthalt in einem schlecht ausgestatteten Krankenhaus in Mazedonien notwendig wäre. Dem Schreiben wurde ein Krankenhausbericht des XXXX beigelegt.Der Erstbeschwerdeführer sei erneut vom 08.01.20112 bis 12.01.2012 stationär im römisch 40 behandelt worden. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechtere sich zusehends. Seine Niereninsuffizienz schreite stetig voran und bei einer möglichen Rückkehr nach Mazedonien sei mit einer Verschlechterung seiner Erkrankung zu rechnen. Der Erstbeschwerdeführer betone, dass im Krankenhaus römisch 40 , entgegen der Information des österreichischen Verbindungsbeamten, keine Dialysebehandlung durchgeführt werde. Es sei somit im gegenständlichen Fall zu befürchten, dass der Erstbeschwerdeführer drei Mal in der Woche in die ungefähr 300 Kilometer entfernte Stadt Skopje fahren müsste, um seine lebensnotwendige Dialysebehandlung erhalten zu können. Auch die Umstellung auf möglicherweise in Mazedonien nicht vorrätige Medikamente könne für den Erstbeschwerdeführer mit großen Belastungen verbunden sein; man wisse bei einer Medikamentenumstellung anfangs nicht, wie diese im Zusammenspiel mit anderen noch einzunehmenden Medikamenten wirken und es müsse diesbezüglich erneut befürchtet werden, dass ein längerer stationärer Aufenthalt in einem schlecht ausgestatteten Krankenhaus in Mazedonien notwendig wäre. Dem Schreiben wurde ein Krankenhausbericht des römisch 40 beigelegt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und gehören der Volksgruppe der Bosniaken an. Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2001 illegal nach Österreich ein, bzw. wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren.

Der Erstbeschwerdeführer leidet jedenfalls seit dem Jahr 2006 an einer Nierenerkrankung, weshalb ihm in Österreich 2009 eine Niere transplantiert worden ist. Derzeit benötigt er zahlreiche Medikamente zur Nachbehandlung und bedarf regelmäßiger Untersuchungen. Das Erfordernis einer weiteren Transplantation in den kommenden Jahren kann nicht ausgeschlossen werden, momentan weißt jedoch nichts daraufhin. In Mazedonien werden jährlich knapp 30 Nieren transplantiert, wobei die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Es ist auch eine entsprechende Nachversorgung gegeben und es sind die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente - unter anderem in Form von Substituten - in Mazedonien erhältlich. Das nächstgelegene Krankenhaus in der Region XXXX befindet sich in XXXX, wo alle für den Erstbeschwerdeführer notwendigen Fachärzte (etwa für Nieren, Herz, Diabetes, Schilddrüse) verfügbar sind. Dort werden auch Dialysebehandlungen durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ist somit ersichtlich, dass eine erforderliche Behandlung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat möglich ist.Der Erstbeschwerdeführer leidet jedenfalls seit dem Jahr 2006 an einer Nierenerkrankung, weshalb ihm in Österreich 2009 eine Niere transplantiert worden ist. Derzeit benötigt er zahlreiche Medikamente zur Nachbehandlung und bedarf regelmäßiger Untersuchungen. Das Erfordernis einer weiteren Transplantation in den kommenden Jahren kann nicht ausgeschlossen werden, momentan weißt jedoch nichts daraufhin. In Mazedonien werden jährlich knapp 30 Nieren transplantiert, wobei die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Es ist auch eine entsprechende Nachversorgung gegeben und es sind die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente - unter anderem in Form von Substituten - in Mazedonien erhältlich. Das nächstgelegene Krankenhaus in der Region römisch 40 befindet sich in römisch 40 , wo alle für den Erstbeschwerdeführer notwendigen Fachärzte (etwa für Nieren, Herz, Diabetes, Schilddrüse) verfügbar sind. Dort werden auch Dialysebehandlungen durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ist somit ersichtlich, dass eine erforderliche Behandlung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat möglich ist.

Die übrigen Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund, sie leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Vor ihrer Ausreise haben die Beschwerdeführer im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gelebt. Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass es sich nunmehr in einem schlechten Zustand befindet. Es sind in Mazedonien jedenfalls hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt vorhanden. Die Lebensgrundlage der Beschwerdeführer war vor der Ausreise 2001 zumindest grundlegend gesichert. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor ohne schwerwiegende Probleme in Mazedonien.

Die Beschwerdeführer müssen in ihrem Heimatland nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken mit Verfolgungshandlungen rechnen.

Den Beschwerdeführern droht auch keine Gefahr auf Grund einer etwaigen Blutrache. Zwar tötete eine Cousine des Erstbeschwerdeführers im Jahr 1984 den Ehemann ihrer Schwester - einen Angehörigen der Volksgruppe der Albaner - doch der Erstbeschwerdeführer hat keine traditionelle Blutrache zu befürchten. Der Beschwerdeführer könnte überdies vor einer Bedrohung der behaupteten Art den wirksamen Schutz der Rechtsschutzeinrichtungen des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Seitens der Zweitbeschwerdeführerin und für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde keine Verfolgungsgefahr behauptet.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich sprachlich integriert. Die drei minderjährigen Kinder besuchen in Österreich die Schule und der Drittbeschwerdeführer spielt seit dem Jahr 2005 beim lokalen Verein im Nachwuchsfußball.

Die Beschwerdeführer nehmen keine Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch und dem Erstbeschwerdeführer steht derzeit eine Invaliditätspension in Höhe von Euro 1.631,59 zu.

2.2. Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.

Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten. [Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]

Polizei

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]

Bosnische Moslems/Bosniaken

Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2002 haben sich 17018 Personen (0,84%) als Bosniaken deklariert. [Republic of Macedonia, State Statistical Office: Census of Population, Households and Dwellings in the Republic of Macedonia, 2002, Final Data. Mai 2005, Seite 34]

So genannte "bosnischen" Moslems (de facto stammen die meisten aus dem heute serbischen Sandschak von Novi Pazar und wurden von den ottomanischen Behörden hier nach der Besetzung des Sandschak durch Serbien im Jahre 1908 angesiedelt) werden in Mazedonien nicht diskriminiert; sie können in diesem Lande ebenso leben wie andere mazedonische Staatsangehörige. Die ethnischen Bosnier machen auch im Staatsdienst Karriere. Der stellvertretende. Außenminister der Regierung Buckovski war ein Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, ursprünglich ein hochrangiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums.

Der österreichischen Botschaft sind keine Übergriffe bekannt geworden. Bei Besuchen in Dörfern, die von ethnischen Bosniern bewohnt werden, sieht man schöne Häuser, die von ethnischen Bosniern, welche im Ausland gearbeitet haben, gebaut wurden. In schlechtem Zustand sind manchmal die Zufahrtsstrassen und die Wasserleitungen, was auf allzu geringen politischen Einfluss der bosnischen Volksgruppe hindeutet. Allerdings gibt es auch in vielen ethnisch-mazedonischen Dörfern nur schlechte Strassen und fehlen die Wasserleitungen.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46]

Die soziale und wirtschaftliche Situation der Angehörigen der bosniakischen Minderheit ist nicht signifikant anders, als die der Mazedonier im Allgemeinen. [Gutächtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005]

Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen

Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]

Gesundheitswesen

Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem

Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.

Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.

Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.

Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.

Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische

Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]

Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

2.3.Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf ihren glaubhaften Angaben im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Aus dem Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass sie keine Leistungen in Anspruch nehmen.

Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem ärztlichen Bericht vom 16.11.2010 und der beiliegenden Befundzusammenstellung sowie den medizinischen Unterlagen des XXXX vom 12.01.2012. Die medizinische Betreuungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen und dem Bericht des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Skopje vom 15.05.2011. Die Erhältlichkeit der vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente im Heimatstaat wird durch ein Schreiben des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 21.10.2011 und eine Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums für das Jahr 2011, die die verfügbaren Medikamente anführt, belegt. Bei dem nicht verfügbaren Medikament Movicol handelt es sich um ein Abführmittel, wobei viele Ersatzpräparate verfügbar sind. Die beiden weiteren nicht verfügbaren Medikamente, würden die Bestimmung eines Ersatzpräparates durch einen Arzt notwendig machen, doch es handelt sich auch bei diesen um keine lebensnotwendigen Arzneimittel. So handelt es sich bei Carbistad um ein Präparat, das einer Überproduktion der Schilddrüse entgegenwirkt (Thyreostatikum) und bei Diamicron um ein orales Antidiabetikum. Es ist aus der oben erwähnten Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums auch ersichtlich, dass in Mazedonien grundsätzlich orale Antidiabetika und Thyreostatika verfügbar sind. Auch die im aktuellen ärztlichen Befund vom 12.01.2012 erwähnten Medikamente sind in Mazedonien - zumindest in Form von Substituten - erhältlich. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dialysebehandlungen im Krankenhaus XXXX geht aus dem erwähnten Bericht des Vertrauensarztes hervor und wurde durch den Ermittlungsbericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 21.10.2011 bestätigt, nachdem am 20.10.2011 diesbezüglich telefonisch im Krankenhaus XXXX nachgefragt worden ist. Somit ist auch der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2012 noch angeregte Ermittlungsschritt, eine solche direkte Anfrage vorzunehmen, im Verfahren bereits gesetzt worden. Weiters benötigt der Erstbeschwerdeführer, wie den aktuellen ärztlichen Schreiben zu entnehmen ist, zur Zeit keine Dialysebehandlung und es wurde der Zustand des Nierentransplantats in der Befundzusammenstellung vom Jänner 2012 als normal groß und unauffällig bezeichnet.Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem ärztlichen Bericht vom 16.11.2010 und der beiliegenden Befundzusammenstellung sowie den medizinischen Unterlagen des römisch 40 vom 12.01.2012. Die medizinische Betreuungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen und dem Bericht des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Skopje vom 15.05.2011. Die Erhältlichkeit der vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente im Heimatstaat wird durch ein Schreiben des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 21.10.2011 und eine Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums für das Jahr 2011, die die verfügbaren Medikamente anführt, belegt. Bei dem nicht verfügbaren Medikament Movicol handelt es sich um ein Abführmittel, wobei viele Ersatzpräparate verfügbar sind. Die beiden weiteren nicht verfügbaren Medikamente, würden die Bestimmung eines Ersatzpräparates durch einen Arzt notwendig machen, doch es handelt sich auch bei diesen um keine lebensnotwendigen Arzneimittel. So handelt es sich bei Carbistad um ein Präparat, das einer Überproduktion der Schilddrüse entgegenwirkt (Thyreostatikum) und bei Diamicron um ein orales Antidiabetikum. Es ist aus der oben erwähnten Liste des mazedonischen Gesundheitsministeriums auch ersichtlich, dass in Mazedonien grundsätzlich orale Antidiabetika und Thyreostatika verfügbar sind. Auch die im aktuellen ärztlichen Befund vom 12.01.2012 erwähnten Medikamente sind in Mazedonien - zumindest in Form von Substituten - erhältlich. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dialysebehandlungen im Krankenhaus römisch 40 geht aus dem erwähnten Bericht des Vertrauensarztes hervor und wurde durch den Ermittlungsbericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 21.10.2011 bestätigt, nachdem am 20.10.2011 diesbezüglich telefonisch im Krankenhaus römisch 40 nachgefragt worden ist. Somit ist auch der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2012 noch angeregte Ermittlungsschritt, eine solche direkte Anfrage vorzunehmen, im Verfahren bereits gesetzt worden. Weiters benötigt der Erstbeschwerdeführer, wie den aktuellen ärztlichen Schreiben zu entnehmen ist, zur Zeit keine Dialysebehandlung und es wurde der Zustand des Nierentransplantats in der Befundzusammenstellung vom Jänner 2012 als normal groß und unauffällig bezeichnet.

Bei der - in der Stellungnahme vom 30.01.2012 - geäußerten Befürchtung einer großen Belastung auf Grund einer etwaigen erforderlichen Medikamentenumstellung bei einer Rückkehr nach Mazedonien handelt es sich um eine bloße Vermutung und keine medizinisch belegte Äußerung.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken zu befürchten haben. Diese vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geäußerte Befürchtung hat er allerdings bereits selbst im Beschwerdeschreiben vom 10.12.2003 mit der Aussage, dass er bei Rückkehr "keine systematische Verfolgung seiner ethnischen Gruppe erwarte", nicht aufrecht erhalten.

Durch Erhebungen im Weg der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat wurden die Angaben des Erstbeschwerdeführers über das durch seine Cousine verübte Tötungsdelikt und deren XXXX deshalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung bestätigt. Dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb allerdings keine Gefahr auf Grund einer Blutrache droht ergibt sich einerseits daraus, dass - dem Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 19.12.2011 folgend - nach dem Kanun des Leke Dukagjini die "vom Herd getrennte Vetternschaft" des Täters lediglich in den ersten 24 Stunden "ins Blut falle."Durch Erhebungen im Weg der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat wurden die Angaben des Erstbeschwerdeführers über das durch seine Cousine verübte Tötungsdelikt und deren römisch 40 deshalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung bestätigt. Dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb allerdings keine Gefahr auf Grund einer Blutrache droht ergibt sich einerseits daraus, dass - dem Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 19.12.2011 folgend - nach dem Kanun des Leke Dukagjini die "vom Herd getrennte Vetternschaft" des Täters lediglich in den ersten 24 Stunden "ins Blut falle."

Diese Frist ist mittlerweile längst abgelaufen und der Erstbeschwerdeführer stellt demzufolge kein potentielles Opfer einer Blutrache nach dem traditionellen Normengefüge dar. Andererseits hat es laut dem Bericht des Verbindungsbeamten seit dem Mord im Jahr 1984, der als auslösende Handlung für eine etwaige Blutrachesituation bezeichnet wurde, auch keine Anschläge gegen Angehörige der Cousine des Erstbeschwerdeführers gegeben und es lebe auch keiner dieser Verwandten in für die Blutrache üblichen Lebensumständen (im Sinne eines Versteckens oder Nichtverlassens des Hauses), sodass auch faktisch keinerlei Hinweise für eine derartige Bedrohungssituation gegeben sind.

Weiters ergibt sich aus den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat, dass in Mazedonien eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung stattfindet; daher könnte der Erstbeschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungslage wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben im gesamten Verfahren nie eigene Fluchtgründe oder Probleme vorgebracht und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sie von solchen betroffen sein könnten. Sie sind der mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2012 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass sie gesund sind, nicht entgegengetreten.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin absolvierten Sprachkursen und den Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum Erhalt der Pension des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf den vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Die Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers bei der Nachwuchsmannschaft des lokalen Fußballvereins ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung und dem Vorbringen.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen nicht substantiell entgegengetreten.

3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den Feststellungen über die Lage in ihrem Herkunftsstaat im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer dort in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.

Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Mazedonien gewährleistet und es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 05.02.2002 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), seit 29.12.2003 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage des Erstbeschwerdeführers) bzw. seit 08.02.2007 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage des Fünftbeschwerdeführers) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 05.02.2002 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), seit 29.12.2003 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage des Erstbeschwerdeführers) bzw. seit 08.02.2007 (Einlangen der Rechtsmittelvorlage des Fünftbeschwerdeführers) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die mit Schreiben erhobenen Berufungen gegen die angefochtenen Bescheide gelten daher nunmehr als Beschwerden und es sind die Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene der Erstbis Viertbeschwerdeführer - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene der Erstbis Viertbeschwerdeführer - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.

Die anzuwendenden Rechtschichten unterscheiden sich inhaltlich nicht in einer Weise, der für die Beurteilung der Asylgewährung (Einräumung des Status des Asylberechtigten) oder der Einräumung von Refoulementschutz (Status des subsidiär Schutzberechtigten) in den vorliegenden Verfahren Bedeutung zukäme.

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Selbst im Falle einer aktuellen Bedrohung durch Blutrache wäre davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Handlungen Dritter handelte und der Beschwerdeführer den wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

Durch den Fünftbeschwerdeführer wurde keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan und es kann eine für ihn günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 10 AsylG idF der AsylGNov. 2003) erfolgen.Durch den Fünftbeschwerdeführer wurde keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan und es kann eine für ihn günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 10, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) erfolgen.

3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für die weiteren Beschwerdeführer wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Herkunftsstaaten Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig ist.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für die weiteren Beschwerdeführer wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Herkunftsstaaten Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einem Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinen Herkunftsstaaten führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinen Herkunftsstaaten führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Erstbeschwerdeführer muss zwar auf Grund einer in Österreich durchgeführten Nierentransplantation zahlreiche Medikamente einnehmen und leidet auch an weiteren physischen Beeinträchtigungen (Herzprobleme, Probleme mit Blutzuckerspiegel); diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die in Mazedonien bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Der Erstbeschwerdeführer müsste auch eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Grund einer eventuell erforderlichen Medikamentenumstellung in Kauf nehmen, da es sich dabei um keine derart außergewöhnlichen Umstände handeln würde, die eine Außerlandesschaffung des Erstbeschwerdeführers mit Art 3. EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen würde.Der Erstbeschwerdeführer muss zwar auf Grund einer in Österreich durchgeführten Nierentransplantation zahlreiche Medikamente einnehmen und leidet auch an weiteren physischen Beeinträchtigungen (Herzprobleme, Probleme mit Blutzuckerspiegel); diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die in Mazedonien bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Der Erstbeschwerdeführer müsste auch eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Grund einer eventuell erforderlichen Medikamentenumstellung in Kauf nehmen, da es sich dabei um keine derart außergewöhnlichen Umstände handeln würde, die eine Außerlandesschaffung des Erstbeschwerdeführers mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie nicht zu ersehen, dass diese bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der in den Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in den Herkunftsstaaten gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, die Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.Es ist angesichts der persönlichen Situation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie nicht zu ersehen, dass diese bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der in den Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in den Herkunftsstaaten gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, die Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.

Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführer im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gelebt, dass sich jedoch nunmehr in einem sehr schlechten Zustand befinden solle. Es sind in Mazedonien aber jedenfalls hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt vorhanden.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. § 50 FPG. Das Bundesasylamt hat die Bestimmung im angefochtenen Bescheid des Fünftbeschwerdeführers vom 24.01.2007 auch so ausgelegt. Beim Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 30.11.2003 war dies naturgemäß nicht der Fall.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. Paragraph 50, FPG. Das Bundesasylamt hat die Bestimmung im angefochtenen Bescheid des Fünftbeschwerdeführers vom 24.01.2007 auch so ausgelegt. Beim Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 30.11.2003 war dies naturgemäß nicht der Fall.

Ob dies auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde

  • -Strichaufzählung
    da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies derzeit erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbarda doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies derzeit erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar
  • -Strichaufzählung
    auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf §50 FPG übertragen ließe.auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf §50 FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des§8 Abs. 1 AsylG auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf §50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als§8 Abs.1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des§8 Absatz eins, AsylG auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf §50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als§8 Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Im gegenständlichen Fall stellte der Erstbeschwerdeführer einen eigenständigen Asylantrag und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf ihn bezogene Erstreckungsanträge. Da der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers - wie eben dargelegt - abgewiesen und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgesprochen wurde, waren auch die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer abzuweisen.

5. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 bzw. Verfahren über Asylerstreckungsanträge) keine Ausweisungen verfügt, während gegen den Fünftbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2007 eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:5. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bzw. Verfahren über Asylerstreckungsanträge) keine Ausweisungen verfügt, während gegen den Fünftbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2007 eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:

2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Demgemäß war die gegen den Fünftbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassene Ausweisung zu beheben.

Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der schon in den vorliegenden Verfahren geltend gemachten erreichten Integration) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung der schon in den vorliegenden Verfahren geltend gemachten erreichten Integration) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in Mazedonien sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation und der spezifischen medizinischen Versorgung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers den Verfahrensparteien gemäß § 45 AVG mit Verfahrensanordnungen vom 03.08.2011 und 05.01.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihren Stellungnahmen nicht substantiell entgegengetreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in Mazedonien sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation und der spezifischen medizinischen Versorgung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnungen vom 03.08.2011 und 05.01.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihren Stellungnahmen nicht substantiell entgegengetreten.

Schlagworte

Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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