TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/20 E6 318658-1/2008

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Veröffentlicht am 20.02.2012
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Spruch

E6 318.658-1/2008-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008,

Zl. 07 06.289-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 10.07.2007, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 10.07.2007, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 11.07.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Bagdad gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und dort ein Juweliergeschäft betrieben habe. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer von Terroristen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen oder diese finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sein Geschäft geschlossen gehalten und dann wieder geöffnet. Nach einer Woche seien drei bewaffnete Terroristen in das Geschäft gekommen und hätten den Beschwerdeführer zur Herausgebe von 220 Gramm Gold genötigt. Vom Nachbargeschäft sei ein Kilo Gold geraubt worden. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe Anzeige erstattet, wobei einer der Täter festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Terroristen keine Anzeige erstattet. Fünf Tage danach habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Nachbar getötet worden sei und zwar von denjenigen Personen die auf Grund der Anzeige festgenommen und nach Bezahlung von Bestechungsgeld gleich wieder freigelassen worden seien. Am 23.09.2006 sei dann das Geschäft des Beschwerdeführers niedergebrannt und der Beschwerdeführer mit der Ermordung bedroht worden. Im Stadtteil, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, würden sich viele Milizen der Jaish Al Mahdi, die Sunniten töten und vertreiben würden, befinden. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sodann am 07.02.2007 Bagdad in Richtung Dubai verlassen.

Am 16.07.2007 und am 25.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er in Bagdad aufgewachsen sei und dort ein Juweliergeschäft betrieben habe. Der Beschwerdeführer sei arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Der Vater des Beschwerdeführers sei Sunnite und die Mutter Schiitin, er selbst sei "einfacher" Moslem. Seit Juli 2007 würden sich seine Eltern und Geschwister - bis auf zwei Brüder, wobei der eine in Amman und ein anderer in Dänemark leben würde - in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Goldschmiedes erlernt und auch ausgeübt. Bis zum Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer im Geschäft seines Bruders, der in Amman leben würde, gearbeitet. Im Juli 2006 habe der Vater des Beschwerdeführers ein Geschäft im "XXXX" gekauft, wo der Beschwerdeführer alleine beschäftigt gewesen sei. Am 15.09.2006 seien drei bewaffnete Männer der Al Kaida in das Geschäft gekommen und hätten vom Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung für den Dschihad verlangt. Der Beschwerdeführer habe die drei Männer vertröstet, indem er gesagt habe, dass er kein Geld sondern nur Gold im Geschäft haben würde. Am 20.09.2006 sei der Beschwerdeführer vom benachbarten Juwelier telefonische verständigt worden, dass Männer der Al Kaida nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer noch am selben Tag sein Geschäft aufgesperrt habe, seien drei bewaffnete Männer in das Geschäft gekommen und hätten Geld verlangt. Diese Männer hätten dann vier Goldarmreifen mit einem Gesamtgewicht von 220 Gramm Gold genommen. Vom benachbarten Juwelier hätten diese Männer am selben Tag 1000 Gramm Gold genommen. Auch die anderen Geschäfte im "XXXX" seien von diesen Männern aufgesucht worden. Der benachbarte Juwelier habe am nächsten Tag einen der Täter in einem anderen Geschäft erkannt und die Polizei gerufen, woraufhin der Täter von der Polizei festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom benachbarten Juwelier aufgefordert worden ebenfalls eine Anzeige zu erstatten. Dies habe der Beschwerdeführer aus Angst und weil er kein Vertrauen in die irakischen Polizei gehabt habe, nicht gemacht. Am 23.09.2006 sei der Beschwerdeführer von einem anderen Geschäftsinhaber informiert worden, dass der benachbarte Juwelier umgebracht worden sei. Er habe auch erzählt, dass der benachbarte Juwelier von jenem Mann getötet worden sei, den man auf Grund der Anzeige festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei auch gewarnt worden, dass er nicht mehr in sein Geschäft kommen solle, da er auch umgebrachte werden solle. Am selben Tag sei das Geschäft des Beschwerdeführers in Brand gesetzt worden. Am 27.09.2006 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Nachbarn ein Restaurant besucht. Als sich der Beschwerdeführer gerade am Buffet bedient habe, sei eine Bombe explodiert, wobei der Nachbar getötet worden sei. Die Eltern dieses Nachbarn hätten daraufhin den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er am Tod ihres Sohnes die Schuld tragen würde. Sie würden sich deswegen am Beschwerdeführer rächen wollen und hätten ihn mit dem Tod bedroht.

In erster Linie habe der Beschwerdeführer den Irak auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Zweitens habe er aus Angst vor den Nachbarn (gemeint: die Eltern des getöteten Nachbarn) den Irak verlassen und Drittens wegen der Sache mit dem Geschäft. Aus diesen Gründen reiste der Beschwerdeführer am 02.10.2006 nach Syrien, wo er sich vier Monate und zwei Tage aufgehalten habe. Am 05.02.2007 sei der Beschwerdeführer in den Irak zurückgekehrt und habe sich vier Tage bei seiner Schwester in Bagdad aufgehalten, bis er seine Reise nach Europa angetreten habe. Weiters hätten die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Familien aus dem Gebiet XXXX im Dezember 2006 Drohschreiben erhalten, in denen diese Familien aufgefordert worden seien, den Irak innerhalb von drei Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Aufforderung ergangen sei, weil es sich bei seiner und den anderen beiden Familien um sunnitische Familien handeln würde und es naheliege, dass eine schiitische Gruppe ein rein schiitisches Gebiet haben wolle. Aus diesem Grund habe die Familie des Beschwerdeführers im Juli 2007 den Irak verlassen und würde sich nunmehr in Syrien aufhalten.In erster Linie habe der Beschwerdeführer den Irak auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Zweitens habe er aus Angst vor den Nachbarn (gemeint: die Eltern des getöteten Nachbarn) den Irak verlassen und Drittens wegen der Sache mit dem Geschäft. Aus diesen Gründen reiste der Beschwerdeführer am 02.10.2006 nach Syrien, wo er sich vier Monate und zwei Tage aufgehalten habe. Am 05.02.2007 sei der Beschwerdeführer in den Irak zurückgekehrt und habe sich vier Tage bei seiner Schwester in Bagdad aufgehalten, bis er seine Reise nach Europa angetreten habe. Weiters hätten die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Familien aus dem Gebiet römisch 40 im Dezember 2006 Drohschreiben erhalten, in denen diese Familien aufgefordert worden seien, den Irak innerhalb von drei Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Aufforderung ergangen sei, weil es sich bei seiner und den anderen beiden Familien um sunnitische Familien handeln würde und es naheliege, dass eine schiitische Gruppe ein rein schiitisches Gebiet haben wolle. Aus diesem Grund habe die Familie des Beschwerdeführers im Juli 2007 den Irak verlassen und würde sich nunmehr in Syrien aufhalten.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008, Zl. 07 06.289-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2009 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2008, Zl. 07 06.289-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2009 erteilt.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass er wegen der allgemeinen Sicherheitslage Angst um sein Leben gehabt habe, sowie dass im Irak kriminelle Banden den allgemein fehlenden staatlichen Schutz nutzen würden, um von Geschäftsleuten Schutzgeld zu fordern. Ob diese Banden tatsächlich der Al Kaida zuzurechnen seien oder nicht, sei im gegenständlichen Fall ohne Belang, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung im Zuge einer Schutzgelderpressung lediglich kriminelle Motive zu entnehmen gewesen seien und nichts auf in der GFK genannte Gründe hindeuten würde. Demgegenüber würden sich in wesentlichen Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers Widersprüche finden, weshalb das Bundesasylamt die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er von Terroristen bedroht worden sei, als nicht glaubwürdig beurteilt habe. So habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche hinsichtlich des Niederbrennens und des Zusperrens sowie über die Weiterführung des Geschäftes verwickelt. Ebenso habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eindeutig entnommen werden können, wie viele Geschäfte im "XXXX" tatsächlich niedergebrannt worden seien, da der Beschwerdeführer diesbezüglich immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Freund während eines gemeinsamen Essens in einem Restaurant einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei, sei vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen insbesondere zur Sicherheitslage nachvollziehbar. Nicht glaubhaft sei in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer von der Familie seines Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht und mit dem Tod bedroht worden sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da der Beschwerdeführer bei der dreitägigen Trauerfeier gemeinsam mit den Familienangehörigen des Verstorbenen anwesend gewesen sei und ihm gegenüber keinerlei Drohungen ausgesprochen worden seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie aus dem Wohnviertel von religiösen Milizen vertrieben worden sei, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen würden, da es nicht einmal der Beschwerdeführer vermocht habe, seine eigene religiöse Zugehörigkeit zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer wäre es in diesem Zusammenhang zumutbar gewesen, auf Grund der typischen Riten, die sowohl im Sunnitentum als auch im Schiitentum existieren würden, eine religiöse Zuordnung zu treffen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes in keiner Weise gerecht geworden und habe demnach auch nicht davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen als der fehlenden Sicherheitslage den Irak verlassen habe.

Demgegenüber stellte das Bundesasylamt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2008 persönlich zugestellt, wogegen am 20.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2008 persönlich zugestellt, wogegen am 20.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben werde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes mehrere Ermittlungsfehler zugrunde liegen würden. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aus einer Mischehe (Vater: Sunnit, Mutter: Schiitin) zu stammen und deshalb von der Al Mahdi Miliz verfolgt und bedroht zu werden, habe es das Bundesasylamt unterlassen, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Es sei nicht erhoben worden, inwieweit die Lage speziell für Personen, die aus einer Mischehe stammen würden, im Irak verfolgt werden würden. Auch sei der Beschwerdeführer zu den Bedrohungen, die seine Familie und ihn betreffen würden, nicht ausreichend befragt worden. Wäre dies geschehen, hätte er einen weiteren Grund, weshalb gerade seine Familie und der Beschwerdeführer von der Al Mahdi Miliz verfolgt werden würde, angegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei Oberst in der Armee des Saddam Hussein gewesen. Angehörige der Al Mahdi Miliz hätten daraufhin Nachforschungen über die Familie des Beschwerdeführers angestellt, indem sie vom Bezirksvorsteher des Gebietes der Familie des Beschwerdeführers genaue Auskünfte über die Militärangehörigen des damaligen Regimes verlangt hätten. Der Bezirksvorsteher habe daraufhin den Vater des Beschwerdeführers von diesen Nachforschungen benachrichtigt und der Familie des Beschwerdeführers nahe gelegt, sich in Sicherheit zu bringen. Daraufhin sei die Familie nach Syrien geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aber nicht mehr im Irak aufgehalten, jedoch wäre er im Falle einer Rückkehr in den Irak in Lebensgefahr, weil die Al Mahdi Miliz den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie umbringen würde. Der Beschwerdeführer habe überdies vor kurzem erfahren, dass das Haus seiner Familie angezündet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben werde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes mehrere Ermittlungsfehler zugrunde liegen würden. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aus einer Mischehe (Vater: Sunnit, Mutter: Schiitin) zu stammen und deshalb von der Al Mahdi Miliz verfolgt und bedroht zu werden, habe es das Bundesasylamt unterlassen, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Es sei nicht erhoben worden, inwieweit die Lage speziell für Personen, die aus einer Mischehe stammen würden, im Irak verfolgt werden würden. Auch sei der Beschwerdeführer zu den Bedrohungen, die seine Familie und ihn betreffen würden, nicht ausreichend befragt worden. Wäre dies geschehen, hätte er einen weiteren Grund, weshalb gerade seine Familie und der Beschwerdeführer von der Al Mahdi Miliz verfolgt werden würde, angegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei Oberst in der Armee des Saddam Hussein gewesen. Angehörige der Al Mahdi Miliz hätten daraufhin Nachforschungen über die Familie des Beschwerdeführers angestellt, indem sie vom Bezirksvorsteher des Gebietes der Familie des Beschwerdeführers genaue Auskünfte über die Militärangehörigen des damaligen Regimes verlangt hätten. Der Bezirksvorsteher habe daraufhin den Vater des Beschwerdeführers von diesen Nachforschungen benachrichtigt und der Familie des Beschwerdeführers nahe gelegt, sich in Sicherheit zu bringen. Daraufhin sei die Familie nach Syrien geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aber nicht mehr im Irak aufgehalten, jedoch wäre er im Falle einer Rückkehr in den Irak in Lebensgefahr, weil die Al Mahdi Miliz den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie umbringen würde. Der Beschwerdeführer habe überdies vor kurzem erfahren, dass das Haus seiner Familie angezündet worden sei.

Daraus dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er "einfacher" Moslem sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er keiner individuellen Verfolgung durch die Al Mahdi Miliz ausgesetzt sei. Die Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe unter anderem auf der Tatsache, dass er aus einer Mischehe stammen würde und nicht auf Grund seiner eigenen religiösen Überzeugung.

Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Abstammung aus einer Mischehe, und daher aus religiösen Gründen, und wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zum ehemaligen Regime, und daher aus dem weiteren Grund der sozialen Gruppe der Familienangehörigen, verfolgt. Auch aus der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers, deren Nachnamen auf sunnitische Abstammung schließen lasse, aus ihrem Gebiet vertrieben worden sei, weil dort ein schiitisches Viertel entstehen hätte sollen, würde eine individuelle Verfolgung aus dem speziellen Grund der Religion darstellen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei daher keinesfalls eine Konsequenz aus den im Irak stattfindenden Auseinandersetzungen, wie das Bundesasylamt annehmen würde, sondern würde den Beschwerdeführer ganz individuell treffen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht zumutbar in ein sunnitisches Vierte zu wechseln, da er dort nicht in Sicherheit sein würde, weil er in diesem Gebiet erpresst werden würde, gegen die Regierung zu kämpfen.

I.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 08.02.2012 eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen wurden Ausführungen zur Verfolgung ehemaliger Angehöriger der Armee von Saddam Hussein und höherrangiger Mitglieder der Baath Partei getätigt und ein Konvolut von Berichten dieses Thema betreffend beigelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im April 2011 aus Syrien in den Irak zurückgekehrt sei und seither spurlos verschwunden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers würde seit Juni 2011 wieder im Irak leben, jedoch würde es zu regelmäßigen Schussattacken auf ihr Wohnhaus durch unbekannte Personen in Polizeiuniformen kommen.römisch eins.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 08.02.2012 eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen wurden Ausführungen zur Verfolgung ehemaliger Angehöriger der Armee von Saddam Hussein und höherrangiger Mitglieder der Baath Partei getätigt und ein Konvolut von Berichten dieses Thema betreffend beigelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im April 2011 aus Syrien in den Irak zurückgekehrt sei und seither spurlos verschwunden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers würde seit Juni 2011 wieder im Irak leben, jedoch würde es zu regelmäßigen Schussattacken auf ihr Wohnhaus durch unbekannte Personen in Polizeiuniformen kommen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Sachverhaltrömisch eins.2.1. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Oktober 2006 in Bagdad gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

I.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Wichtige Bevölkerungsgruppen

Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.

Die Entwicklung seit den Parlamentswahlen im März 2010

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach einer Phase von Betrugsvorwürfen und Stimmüberprüfungen bestätigte der Oberste Gerichtshof erst am 01.06.2010 das Endergebnis und erklärte damit das säkular ausgerichtete schiitischsunnitische Bündnis "Iraqiya" des frühreren Premierministers Iyad Allawi mit 91 von insgesamt 325 Sitzen zum Sieger. Das "Rechtsstaatsbündnis" des amtierenden schiitischen Premierministers Nuri Al-Maliki erhielt 89 Mandate. Drittplatzierter wurde die schiitischreligiöse "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und Sadr-Bewegung (Muqtada Al-Sadr) (70 Sitze). Die "Kurdische Allianz" erhielt 43 Mandate, die kurdische Oppositionsbewegung "Goran" acht, weitere Parteien die restlichen Mandate. Das Parlament trat zwar am 14.07.2010 zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, vertagte sich aber ergebnislos auf unbestimmte Zeit. Seither führen fast alle Parteien mit allen anderen nahezu ununterbrochen geheime oder vertrauliche Beratungen. Da die höchsten Staatsämter (Präsident, Premier, Parlamentspräsident) voraussichtlich wieder zwischen den drei großen Gruppen Schiiten, Sunniten und Kurden verteilt werden sollen, ist eine Vorvereinbarung über ein künftiges Regierungsbündnis eigentlich bis zur Wahl des ersten Amtes erforderlich. Für die Wahl des Staatspräsidenten rechnen sich die Kurden gute Chancen für die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Talabani aus.

Militante Opposition, Milizen und terroristische Organisationen

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionellen" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv. Diese verschiedenen Gruppierungen überlagern sich zum Teil, teils bekämpfen sie sich aber auch gegenseitig. Sie lassen sich im Wesentlichen in folgende Strömungen einteilen:

Kämpfer mit islamistischem Hintergrund und Verbindungen zu internationalen, pan-islamisch ausgerichteten islamistischen Terroristenorganisationen ("Jihadisten")

Al-Qaida im Irak (aQiI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Umfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Indiz dafür stellt die Anschlagsserie in Bagdad dar, deren Ziele am 04.04.2010 (Ostersonntag) u.a. ausländische Botschaften waren, darunter auch die deutsche Vertretung. Dabei kamen mindestens 30 Menschen ums Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Auch die schiitische Zivilbevölkerung ist immer wieder Ziel ihrer Gewalt, neuerdings sogar im Raum Basra/Südirak. AQiI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQiI ist nach der Änderung der US-Strategie (u. a. Truppenaufstockung) und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt. Derzeit wird das Zentrum ihrer Aktivitäten in den Provinzen Diyala und Niniwe vermutet. Aber auch in Bagdad gelingen ihr immer wieder spektakuläre Anschläge; so hat sie sich zu den Großanschlägen am 19.08., 25.10. und 8.12.2009 und 25.01.2010 in der Hauptstadt bekannt. Am 18.04.2010 haben irakische Truppen in Kooperation mit US-Truppen in der Nähe der Stadt Tikrit die beiden führenden Terroristen im Irak getötet (den Emir des Islamischen Staates von Irak (ISOI, s.u.), Abu Omar Al Bagdadi und seinen "Kriegsminister", Abu Hamza Al-Muhajer, Chef der Al-Qaida in Irak). In der Folge kam es zwar zu zahlreichen weiteren Festnahmen, aber es ist davon auszugehen, dass selbst derartige spektakuläre Zugriffe aQiI nur vorübergehend schwächen können und sich die Strukturen schnell wieder erneuern. Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit aQiI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von aQiI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladins in die Praxis umsetzen soll. Weniger bekannt als aQiI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen. In jüngerer Zeit gibt es Anzeichen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den bislang verfeindeten Gruppierungen aQiI/ISoI und AAS.

Arabisch-nationalistische Kräfte

Der Einfluss arabisch-nationalistischer (zumeist sunnitischer) Kräfte, die vom Hussein- Regime profitierten oder der Baath-Ideologie nahe standen und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen (z. B. Jaysh al-Mujahideen), sowie der teilweise mit ihnen verbundenen, häufig aber jüngeren nationalistisch-islamistischen Kräfte (z. B. Islamic Army of Iraq) konnte seit 2008 von den Sicherheitskräften der irakischen Regierung und den multinationalen Streitkräften stark eingedämmt werden.

Schiitische Milizen

Die Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches gewalttätiges Störpotenzial. Sie galt früher als die schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz in Irak. Nach den Operationen der von al-Maliki geführten irakischen Regierung, insbesondere im Raum Basra und dem Bagdader Stadteil Sadr-City im Frühjahr 2008, hat sie bis auf sogenannte Sonderkommandos wie zum Beispiel "Asaib Ahl al- Haqq" ("Liga der Rechtgeleiteten"), die sich der Kontrolle Muqtada al-Sadrs entziehen, ihre Strategie geändert. As-Sadr hat angekündigt, stärker politisch zu agieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten; dennoch ist zu vermuten, dass die Mahdi-Miliz auch in Zukunft bewaffnete Einheiten unterhalten wird. Die Badr-Brigaden sind der bewaffnete Arm des ISCI. Es ist zu vermuten, dass Teile dieser Brigaden in die regulären irakischen Sicherheitskräfte integriert wurden. Auch die Anhänger der Tugendpartei (Hisb al-Fadhila) beteiligen sich an den innerschiitischen Auseinandersetzungen, insbesondere in der ölreichen Region um Basra. Bei diesen Konflikten geht es unter anderem um die Kontrolle des lukrativen Ölschmuggels in der Region.

Kurdische Peshmerga

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.

Irakische Sicherheitskräfte

Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob die irakischen Sicherheitskräfte diesem Verantwortungszuwachs gewachsen sein werden. Irakische Regierungsvertreter selbst haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach einem vollständigen Abzug der US-Truppen Ende 2011 ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos und viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an. Problematisch bleibt die starke Unterwanderung der Polizei durch Aufständische und (meist schiitische) Milizen. Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums sind z.B. stark mit Angehörigen der zur ISCI gehörenden Badr-Miliz durchsetzt. In vielen Fällen sollen insbesondere Polizeibeamte unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, ist vor diesem Hintergrund nur schwach ausgeprägt. Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.

Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.

Allgemeine Sicherheitslage

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die irakische Regierung nannte der VN-Mission UNAMI die Zahl von 4.068 Toten im Jahr 2009 und von

15.935 verletzten Personen. Allerdings sind diese Angaben nicht überprüfbar und es ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlen noch höher liegen. Die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Nach Angaben des Menschenrechts-Büros des irakischen Innenministeriums wurden im Jahr 2009 525 Fälle von vermissten Personen untersucht. Bis September 2010 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.424 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet. Die Regierung ordnet regional immer wieder nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Insbesondere vor politisch wichtigen Ereignissen wie den jüngsten Parlamentswahlen im März 2010 oder anläßlich hoher Feiertage wurden mehrfach die Grenzen zum Ausland und die internationalen Flughäfen ohne vorherige Ankündigung geschlossen. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit. In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z. B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a.

türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Staatliche Repressionen

Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.

Politische Opposition

Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen. Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten

Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich spektakuläre Geiselnahmen, so am 29.05.2007 die Entführung von fünf britischen Staatsangehörigen aus dem irakischen Finanzministerium, deren einziger Überlebender erst zum Jahresende 2009 frei kam. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Viele Richter handeln weniger nach dem Gesetz als nach Partikularinteressen. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Nach Angaben des irakischen Menschenrechtsministeriums wurde auf Grundlage eines im Jahre 2008 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes bisher 35.000 Personen Amnestie gewährt; 19.000 wurden aus der Haft entlassen. Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.

Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Ein weiteres Kennzeichen ist, dass in der Polizei in erster Linie Schiiten eingestellt werden, die zum Teil als schiitische Parteimilizen angesehen werden können. Die irakische Armee dagegen vereint - nach Angaben der US-Militärs - alle Konfessionen und Ethnien.

Repressionen Dritter

Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Neben unzähligen Straßen-Sprengfallen, Feuerwaffen-Überfällen und Selbstmordanschlägen auf öffentliche Märkte, Polizeistationen und Verwaltungsgebäude im Laufe des Jahres 2009 kam es in jüngster Zeit vor allem zu Großanschlägen auf Ministerien der Zentralregierung im Herzen der irakischen Hauptstadt, bei denen jeweils mehr als 100 Menschen ums Leben und insgesamt mehr als 1.000 verletzt wurden; sie zielten darauf ab, das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeiten der Regierung und der irakischen Sicherheitskräfte zu erschüttern. Am 19.08.2009 waren das Außen- und Finanzministerium das Ziel (auf den Tag fünf Jahre nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier); am 25.10.2009 das Justizministerium und das Bagdader Gouverneursamt; am 08.12.2009 Büros des Justiz-, Innen- und Arbeitsministeriums und am 25.01.2010 vier Hotels in Bagdad, die von irakischen Abgeordneten und hohen Beamten, aber auch von internationalen Journalisten regelmäßig genutzt werden. Am 04.04.2010 (Ostersonntag) richteten sich Anschläge gegen drei ausländische Vertretungen, darunter die Deutsche Botschaft. Dabei kamen ca. 30 Menschen ums Leben, ca. 100 wurden verletzt. Zuletzt überzogen Terroristen das Land am 25.08.2010 mit einer Serie von 20 fast zeitgleichen Anschlägen in zehn Städten, bei denen ca. 60 Menschen getötet wurden. Ziele waren hauptsächlich Einrichtungen der irakischen Sicherheitskräfte. Auch Mitglieder politischer Parteien stehen im Visier der militanten Opposition. Im Vorlauf zu den Provinzwahlen am 31.01.2009 wurden sechs Kandidaten ermordet und Schulen, die als Wahlbüros genutzt wurden, angegriffen. Seit Jahresende 2009 häufen sich wieder Anschläge in der Provinz al-Anbar. So wurden bei einem Bombenanschlag auf das Gouverneursamt in der Provinzhauptstadt Ramadi am 30.12.2009 20 Personen getötet und ca. 60 weitere verletzt - darunter auch der Gouverneur. Acht Personen wurden am 13.02.2010 in Bagdad verletzt, als insgesamt fünf Bomben vor Büros säkularer Parteien explodierten. Am 28.03.2010 starben in der west-irakischen Stadt Al-Kaim ein Vertreter der Reformbewegung "Hal" und fünf weitere Menschen bei einer Serie von Explosionen in der Nähe des Hauses des Politikers. Die Täter wurden im extremistischen Umfeld vermutet. Seit Mitte 2003 sind 340 Professoren getötet oder entführt worden, rund 1.500 haben das Land verlassen. Der damalige Dekan der Germanistischen Fakultät der Universität Bagdad, Prof. Fuad Mohammad, wurde am 19.04.2005 von Maskierten in seinem Auto erschossen. Jüngstes Opfer war ein Professor der Universität Mosul, der am 03.10.2010 in seinem Haus in Mosul erschossen wurde. Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen wieder an die Universtitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Besonders Ärzte verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Der Ausgang der Regierungsbildung, insbesondere die Frage, inwieweit sunnitische Kräfte eingebunden werden, kann maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung haben. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und USF-I begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann.

Sunniten und Schiiten

Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Dennoch versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen. So wurden im April 2009 bei Anschlägen auf schiitische Pilger und auf den Schrein eines schiitischen Imams in Bagdad ca. 60 Menschen getötet. Bei weiteren Anschlägen in Sadr City, Kerbala und Tuz Khormato anläßlich der Ashura-Feiertage kamen am 24.12.2009 sowie am 27.12.2009 insgesamt 12 Menschen ums Leben und Dutzende wurden verletzt. Im Juli 2010 wurden 32 schiitische Pilger Opfer eines Anschlags in der Stadt Bakuba (nördlich von Bagdad), als sie einen Schrein besuchen wollten.

Kurden

Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Bei den Wahlen zum Provinzrat der Provinz Niniwe am 31.01.2009 wurde die kurdisch-dominierte Provinzregierung von einer arabisch-sunnitischen Partei abgelöst, die sich sehr kurdenfeindlich geriert. Am 10.09.2009 tötete die Explosion eines sprengstoffbeladenen Lastwagens 27 Menschen in dem kurdischen Dorf Wardak in der Provinz Niniwe. 43 weitere Personen wurden verletzt. Immer wieder richten sich Attacken auch in der Provinz at-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk gegen Kurden. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Juni 2010.

Jesiden

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit stellt.

Die Zahl der Jesiden liegt nach eigenen Angaben bei etwa 200.000 (vor 2003 noch ca. 500.000). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v. a. im Gebiet um die Stadt Sindschar sowie in Scheichan. Vertreter jesidischer Gemeinden in Deutschland berichteten dem Auswärtigen Amt im November 2009 von der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihrem Siedlungsgebiet im Nordirak, die auch von glaubhaften ausländischen Beobachtern vor Ort bestätigt werden. Im Jahr 2009 kam es laut UNAMI außerhalb der Region Kurdistan-Irak dort immer wieder zu sporadischen Übergriffen von Peshmerga-Einheiten gegen jesidische Dörfer. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübtenAnschläge gehen auf das Jahr 2007 zurück. Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Ninewe. In der Stadt und Region Tamin versucht die kurdische Regionalregierung, eine politische, militärische und soziale Dominanz der Kurden zu verfestigen. Hintergrund dafür sind die Wahrnehmung vieler Kurden, dass die Region historisch zu Kurdistan gehört, sowie die großen Öl- und Gasreserven. Auch bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gemeldet. So kamen bei einem Bombenanschlag auf ein Café in Sindschar am 18.08.2009 21 Jesiden ums Leben.

Ausweichmöglichkeiten

Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt (vgl. auch Abschnitt III. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt vergleiche auch Abschnitt römisch drei. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten wegen wirtschaftlicher Not oder illegalen Status'. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. Im Jahr 2009 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben. Im Jahr 2009 kehrten nach Angaben der Vereinten Nationen 205.000 Personen an ihre Heimatorte in Irak zurück; davon 167.740 Binnenvertriebene und 37.090 Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, Jordanien und Iran. 90% aller Rückkehrer kommen nach Bagdad und in die benachbarte Provinz Diyala. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte im Gespräch mit der Botschaft Bagdad am 7.10.2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).

Behandlung zurückgeführter Iraker

Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen. Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Unterlagen und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlage:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 18.11.2010.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass er wegen der allgemeinen Sicherheitslage Angst um sein Leben gehabt habe, sowie dass im Irak kriminelle Banden den allgemein fehlenden staatlichen Schutz nutzen würden, um von Geschäftsleuten Schutzgeld zu fordern. Ob diese Banden tatsächlich der Al Kaida zuzurechnen seien oder nicht, sei im gegenständlichen Fall ohne Belang, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung im Zuge einer Schutzgelderpressung lediglich kriminelle Motive zu entnehmen gewesen seien und nichts auf in der GFK genannte Gründe hindeuten würde. Demgegenüber würden sich in wesentlichen Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers Widersprüche finden, weshalb das Bundesasylamt die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er von Terroristen bedroht worden sei, als nicht glaubwürdig beurteilt habe. So habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche hinsichtlich des Niederbrennens und des Zusperrens sowie über die Weiterführung des Geschäftes verwickelt. Ebenso habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eindeutig entnommen werden können, wie viele Geschäfte im "XXXX" tatsächlich niedergebrannt worden seien, da der Beschwerdeführer diesbezüglich immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Freund während eines gemeinsamen Essens in einem Restaurant einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei, sei vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen insbesondere zur Sicherheitslage nachvollziehbar. Nicht glaubhaft sei in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer von der Familie seines Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht und mit dem Tod bedroht worden sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da der Beschwerdeführer bei der dreitägigen Trauerfeier gemeinsam mit den Familienangehörigen des Verstorbenen anwesend gewesen sei und ihm gegenüber keinerlei Drohungen ausgesprochen worden seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie aus dem Wohnviertel von religiösen Milizen vertrieben worden sei, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen würden, da es nicht einmal der Beschwerdeführer vermocht habe, seine eigene religiöse Zugehörigkeit zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer wäre es in diesem Zusammenhang zumutbar gewesen, auf Grund der typischen Riten, die sowohl im Sunnitentum als auch im Schiitentum existieren würden, eine religiöse Zuordnung zu treffen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes in keiner Weise gerecht geworden und habe demnach auch nicht davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen als der fehlenden Sicherheitslage den Irak verlassen habe.

Diesem Ergebnis wird vom Asylgerichtshof beigetreten. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Begründung des Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass er wegen der allgemeinen Sicherheitslage Angst um sein Leben gehabt habe und dass er aus Furcht vor der Rache der Eltern seines getöteten Nachbarn bzw. Freundes sowie wegen der Bedrohung im Zusammenhang mit der Schutzgelderpressung den Irak im Oktober 2006 verlassen habe.

Zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak war im gegenständlichen Fall nicht weiter einzugehen, da dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus Angst vor der Rache der Eltern seines getöteten Freundes den Irak verlassen, ist auszuführen, dass - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - diesen Angaben keine Asylrelevanz zukommt, da es sich dabei lediglich um eine Bedrohung durch private Dritte handeln würde, wobei die Ursache für diese Bedrohung keine Deckung in den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen findet, weshalb im Rahmen des Prüfungsumfanges gegenständlichen Verfahrens nicht näher darauf einzugehen war.

Hinsichtlich die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Terroristen im Zuge einer Schutzgelderpressung, ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, wenn es davon ausgeht, dass mangels Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes, von einer GFK relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht auszugehen war, da es sich bei dieser Bedrohung bzw. bei der Erpressung von Schutzgeld lediglich um strafrechtlich relevante Handlungen krimineller Gruppen handeln würde, ohne dass der Grund für diese Bedrohung oder Erpressung in der GFK eine Deckung findet.

Ebenso waren die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur behaupteten Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers durch den Erhalt von Drohschreiben im Dezember 2006 durch religiöse Gruppen schlüssig und nachvollziehbar. Wie auch das Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang von der mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers aus, da der Beschwerdeführer durch seine Angaben offensichtlich den Eindruck vermittelte, dass es sich weder bei seiner Person noch bei seiner Familie um eine gläubige bzw. religiöse Familie gehandelt habe sowie dass ihm religiöse Themen und Fragen offenbar nicht interessieren und er sich damit auch nicht auseinandergesetzt habe. Da es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, seine eigene Religionszugehörigkeit - ob er der sunnitischen oder der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehören würde - anzugeben oder sich in dieser Frage festzulegen, war auch nicht davon auszugehen, dass seine Familie religiös gewesen oder in einer bestimmten religiösen Art und Weise im Irak bzw. in Bagdad in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, weshalb es auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Familie des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen bedroht worden sei. Diese Ansicht wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt, indem er ausführte, dass er lediglich vermute bzw. dass es nahe liegen würde, dass die Drohschreiben von einer religiösen Gruppe verfasst worden seien, weil - wie der Beschwerdeführer wiederum vermuten würde - in der Wohngegend seiner Eltern in Bagdad ein schiitisches Viertel entstehen hätte sollen. Zudem war der Beschwerdeführer von diesen Drohschreiben nicht einmal persönlich betroffen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Bagdad aufgehalten habe. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Insgesamt kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage den Irak verlassen habe, ohne einer GFK relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sei. Es ist in seiner Entscheidung auch auf die Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser allgemein schlechten Sicherheitslage eingegangen und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Ebenso geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubwürdig vorgebracht oder glaubhaft gemacht hat, weshalb ihm - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

I.3.2.2. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.römisch eins.3.2.2. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerdeschrift wurde insgesamt gesehen auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers und die darauf gestützte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht eingegangen. Demgegenüber wurde vom Verfasser der Beschwerde - die Beschwerde wurde für den Beschwerdeführer von der Caritas verfasst - ein gänzlich neuer Sachverhalt vorgebracht und ein gänzlich neues Vorbringen unter Heranziehung einiger vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eckdaten erstattet. Diesbezüglich wurde nunmehr erstmals ausgeführt, ohne dass dies der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass der Vater des Beschwerdeführers Oberst in der Armee des Saddam Hussein gewesen und aus diesem Grunde im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb auch der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner Familie asylrelevant verfolgt werden würde. Dazu ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hat, weil - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise ausgeführt hat, dass sein Vater hochrangiger Offizier in der ehemaligen irakischen Armee gewesen sei. Auch wurde nicht einmal der Versuch unternommen, Beweismittel, wie etwa Dokumente oder Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers, in Vorlage zu bringen, die diese Behauptung stützen könnten. Dies wäre dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines mittlerweile viereinhalb jährigen Aufenthaltes in Österreich zumutbar gewesen. Es wurden lediglich ein Gruppenfoto der Familie des Beschwerdeführers, worauf der Vater des Beschwerdeführers als "älteste Person mit Vollbart" zu sehen sei und zwei Fotos aus dem Jahr 1992, die jeweils eine Gruppe von uniformierten Personen bzw. Militärangehörige zeigen, zum Beweis dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers Oberst unter Saddam Hussein gewesen sei, in Vorlage gebracht. Auf diesen Fotos ist aber nicht ersichtlich, dass es sich bei der "ältesten Person mit Vollbart" um einen ehemaligen Oberst der Armee des Saddam Hussein handeln würde und kann auf Grund dieser Fotos auch nicht nachvollziehbar abgeleitet werden, dass es sich bei der "ältesten Person mit Vollbart" bzw. bei dem Mann in dunkelgrüner Uniform in der vierten Position von links in der zweiten Reihe oder bei der Person in der fünften Position von links stehend, tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde.

Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer deswegen, weil sein Vater Sunnite und seine Mutter Schiitin seien, aus einer "Mischehe" entstammen würde und daher aus religiösen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt sei, weil er diesbezüglich von der Al Mahdi Miliz verfolgt und umgebracht werden würde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niemals erwähnt hat, dass er wegen der verschiedenen "Religionszugehörigkeiten" seiner Eltern Probleme im Irak gehabt habe, muss festgehalten werden, dass alleine auf Grund dessen im Zusammenhang mit den getroffenen Länderfeststellungen keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass er persönlich jemals Probleme mit der Al Mahdi Miliz gehabt habe. Alleine daraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Dezember 2006 ein Drohschreiben erhalten hätten und der Beschwerdeführer vermuten würde, dass dieses Drohschreiben von einer religiösen Gruppierung stammen könnte, kann eine Bedrohung des Beschwerdeführer durch die Al Mahdi Miliz - wie in der Beschwerdeschrift behauptet bzw. konstruiert - nicht abgeleitet werden, da nicht einmal dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, weshalb seine Eltern im Dezember 2006 bedroht worden seien.

Insgesamt muss zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift grundsätzlich festgehalten werden, dass vom Verfasser dieser Beschwerde der Versuch unternommen wurde, unter Außerachtlassung des Vorbringens des Beschwerdeführers und ohne auf das bisherige Kernvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der vom Bundesasylamt dazu getroffenen Beweiswürdigung einzugehen, einen gänzlich neuen Sachverhalt zu konstruieren, der Anknüpfungspunkte an die GFK schaffen solle. Diese Behauptungen in der Beschwerde finden nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Deckung in den Ausführungen des Beschwerdeführers, die dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde gelegen sind. Da auch keine weiteren Beweismittel, die dieses neue Vorbringen stützen würden, in Vorlage gebracht wurden, war im Zusammenhang mit der mangelnden Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unzulässige und unbeachtliche Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt, der keine Bedeutung zukommt.

Auch der Behauptung in der Beschwerdeschrift, dem Beschwerdeführer sei ein Wohnsitzwechsel im Irak nicht zumutbar und er könne sich auch nicht in sunnitischen Gebieten niederlassen, weil er dort gezwungen werden würde, gegen die Regierung zu kämpfen, kommt im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu, zumal nicht einmal begründet wurde, weshalb und von wem der Beschwerdeführer gezwungen werden sollte, gegen die Regierung zu kämpfen, wobei auch noch dazu im Dunklen geblieben ist, um welche Regierung es sich dabei handeln würde. Gerade auch diese Ausführungen zeigen sehr deutlich, dass vom Verfasser des Beschwerde offensichtlich versucht wurde, einen asylrelevanten Sachverhalt für den Beschwerdeführer zu konstruieren.

Mangels Glaubhaftmachung dieses neuen Sachverhaltes bzw. dieser apodiktischen Behauptengen war eine weitere Auseinandersetzung damit nicht erforderlich.

Somit wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht versucht, den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes entgegenzutreten, sondern den Bescheid des Bundesasylamtes mit apodiktischen Behauptungen - ohne diese näher zu begründen - sowie mit dem gänzlichen Auswechseln des Vorbringens des Beschwerdeführers zu bekämpfen, was mangels Glaubhaftmachung des neu vorgebrachten Sachverhaltes ins Leere geht.

Ferner beschränkte man sich in der Beschwerdeschrift darauf, apodiktisch zu behaupten, dem Beschwerdeführer sei vom Bundesasylamt nicht ausreichend Zeit gegeben worden, seine Probleme hinsichtlich seiner Familie darzulegen. Auf Grund der im Akte einliegenden Einvernahmeprotokolle geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ausreichend Zeit gegeben wurde, sein Vorbringen zu erstatten, was sich eindeutig in den umfangreichen Protokollen über die Befragung des Beschwerdeführers zeigt. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer noch an Details hätte benennen wollen. Die Kritik alleine reicht jedoch nicht aus, um die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

Der Asylgerichtshof vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen (unbekannte Gruppierungen bzw. Islamisten und kriminelle Personen), wobei es der Beschwerdeführer nicht einmal vermochte, den Grund für diese behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.4. Den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die schriftliche Stellungnahme vom 08.02.2012 nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Der Inhalt dieser Stellungnahme reduzierte sich lediglich darauf, dass ehemalige Angehörige der Armee von Saddam Hussein und ranghohe frühere Mitglieder der Baath Parte im Irak einer Verfolgung ausgesetzt seien. Diesbezüglich wurde ein Konvolut von verschiedenen Berichten betreffend dieses Thema in Vorlage gebracht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Irak asylrelevant verfolgt sei, weil sein Vater als Oberst der irakischen Armee eine höherrangige Position inne gehabt habe. Dazu ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - auszuführen, dass in den vorgelegten Berichten anhand einer Aneinanderreihung von Einzelfällen davon ausgegangen wird, dass Offiziere oder Mitglieder der Armee des Saddam Hussein bzw. hochrangige Mitglieder der Baath Partei Opfer von Mordanschlägen und sonstigen Überfällen sein könnten. Aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, dass auch Familienmitglieder dieser Personen im gleichen Ausmaß von gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.römisch eins.3.4. Den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die schriftliche Stellungnahme vom 08.02.2012 nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Der Inhalt dieser Stellungnahme reduzierte sich lediglich darauf, dass ehemalige Angehörige der Armee von Saddam Hussein und ranghohe frühere Mitglieder der Baath Parte im Irak einer Verfolgung ausgesetzt seien. Diesbezüglich wurde ein Konvolut von verschiedenen Berichten betreffend dieses Thema in Vorlage gebracht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Irak asylrelevant verfolgt sei, weil sein Vater als Oberst der irakischen Armee eine höherrangige Position inne gehabt habe. Dazu ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - auszuführen, dass in den vorgelegten Berichten anhand einer Aneinanderreihung von Einzelfällen davon ausgegangen wird, dass Offiziere oder Mitglieder der Armee des Saddam Hussein bzw. hochrangige Mitglieder der Baath Partei Opfer von Mordanschlägen und sonstigen Überfällen sein könnten. Aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, dass auch Familienmitglieder dieser Personen im gleichen Ausmaß von gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im April 2011 von Syrien in den Irak zurückgekehrt und seitdem spurlos verschwunden sei. Ebenso sei die Mutter des Beschwerdeführers seit Juni 2011 wieder in Bagdad wohnhaft, wobei es zu regelmäßigen Schussattacken auf das Wohnhaus der Mutter des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen in Polizeiuniformen kommen würde. Näheres wurde dazu nicht ausgeführt und wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel - wie etwa Dokumente oder behördliche Schreiben, Bestätigung über eine eventuell erfolgte Vermisstenanzeige, etc. - in Vorlage gebracht. Da nicht einmal erkennbar ist und auch nicht ausgeführt wurde, weshalb der Vater des Beschwerdeführers seit April 2011 im Irak spurlos verschwunden sei und weshalb es regelmäßig zu Schussattentate auf das Wohnhaus der Mutter des Beschwerdeführers im Irak kommen würde, und da auch kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt wurde, war vor dem Hintergrund mangelnder individueller Anknüpfungspunkte den Beschwerdeführer betreffend davon auszugehen, dass dieses Vorbringen lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt, weshalb dieser Sachverhalt durch die Entscheidung des Bundesasylamtes der Erteilung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer mit umfasst wurde. Somit war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter darauf einzugehen.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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