Spruch
E1 260.943-0/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005, Zl. 02 38.172-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005, Zl. 02 38.172-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Irak nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Irak nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2002 einen Asylantrag.
2. Am 17.12.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, Kurde und Sunnit zu sein, in XXXX geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gewohnt zu haben. Er habe sein Heimatdorf am 25.11.2002 verlassen und sei über XXXX und die Türkei nach Österreich gereist.Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, Kurde und Sunnit zu sein, in römisch 40 geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gewohnt zu haben. Er habe sein Heimatdorf am 25.11.2002 verlassen und sei über römisch 40 und die Türkei nach Österreich gereist.
Als Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt und diese im September 2002 entjungfert. Er habe das Mädchen heiraten wollen, was jedoch von deren Angehörigen nicht erlaubt worden sei, da von diesen behauptet worden sei, er sei nicht religiös. Im November 2002 habe die Familie des Mädchens erfahren, dass er mit ihr bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt gerade in XXXX gewesen und nachdem er am 24.11.2002 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ihm von seiner Familie mitgeteilt worden, dass seine beiden Brüder XXXX und XXXX vom Vater und Bruder jenes Mädchens, welche Islamisten gewesen seien, eingesperrt worden seien, damit er sich bei ihnen melde. Er habe sich daraufhin sofort in das Dorf XXXX begeben und sei am nächsten Tag nach XXXX und von dort ausgereist. Konkret sei er deshalb ausgereist, da er nach den Sitten und Gebräuchen der Stämme vom Vater und Bruder jenes Mädchens umgebracht worden wäre. Jener Vater heiße XXXX, der Bruder XXXX und beide seien aus XXXX. Nach seiner Ausreise habe sein Vater mit jener Familie Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wolle und man ihn töten solle, woraufhin seine beiden Brüder freigelassen worden seien. Das Mädchen sei von ihrem Vater und Bruder im Dezember 2002 getötet worden. Eine Anzeige bei der Polizei sei nutzlos gewesen, da jene Familie entschlossen gewesen sei, ihn zu töten. Einer Versöhnung sei nicht zugestimmt worden. Die Familie lebe noch immer in seinem Heimatdorf und wolle ihn immer noch umbringen, wie er bei seinem letzten telefonischen Kontakt mit seiner Familie am 26.11.2003 erfahren habe. Er habe kein Problem mit den Behörden sondern ein privates mit der Familie des Mädchens. In einem arabischen Gebiet könne er sich nicht niederlassen, da er die Sprache nicht beherrsche, in Kurdistan würde man ihn überall finden.Als Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt und diese im September 2002 entjungfert. Er habe das Mädchen heiraten wollen, was jedoch von deren Angehörigen nicht erlaubt worden sei, da von diesen behauptet worden sei, er sei nicht religiös. Im November 2002 habe die Familie des Mädchens erfahren, dass er mit ihr bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt gerade in römisch 40 gewesen und nachdem er am 24.11.2002 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ihm von seiner Familie mitgeteilt worden, dass seine beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 vom Vater und Bruder jenes Mädchens, welche Islamisten gewesen seien, eingesperrt worden seien, damit er sich bei ihnen melde. Er habe sich daraufhin sofort in das Dorf römisch 40 begeben und sei am nächsten Tag nach römisch 40 und von dort ausgereist. Konkret sei er deshalb ausgereist, da er nach den Sitten und Gebräuchen der Stämme vom Vater und Bruder jenes Mädchens umgebracht worden wäre. Jener Vater heiße römisch 40 , der Bruder römisch 40 und beide seien aus römisch 40 . Nach seiner Ausreise habe sein Vater mit jener Familie Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wolle und man ihn töten solle, woraufhin seine beiden Brüder freigelassen worden seien. Das Mädchen sei von ihrem Vater und Bruder im Dezember 2002 getötet worden. Eine Anzeige bei der Polizei sei nutzlos gewesen, da jene Familie entschlossen gewesen sei, ihn zu töten. Einer Versöhnung sei nicht zugestimmt worden. Die Familie lebe noch immer in seinem Heimatdorf und wolle ihn immer noch umbringen, wie er bei seinem letzten telefonischen Kontakt mit seiner Familie am 26.11.2003 erfahren habe. Er habe kein Problem mit den Behörden sondern ein privates mit der Familie des Mädchens. In einem arabischen Gebiet könne er sich nicht niederlassen, da er die Sprache nicht beherrsche, in Kurdistan würde man ihn überall finden.
Am Ende dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, Vater und Bruder des Mädchens seien Islamisten gewesen und sei von diesen vor jenem Vorfall mehrfach verlangt worden, dass er sich ihrer Gruppe namens XXXX anschließe, was er jedoch abgelehnt habe. Infolge jener Aufforderung und seiner Ablehnung seien für ihn keinerlei Probleme, Schwierigkeiten und Konsequenzen mit der Familie des getöteten Mädchens entstanden.Am Ende dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, Vater und Bruder des Mädchens seien Islamisten gewesen und sei von diesen vor jenem Vorfall mehrfach verlangt worden, dass er sich ihrer Gruppe namens römisch 40 anschließe, was er jedoch abgelehnt habe. Infolge jener Aufforderung und seiner Ablehnung seien für ihn keinerlei Probleme, Schwierigkeiten und Konsequenzen mit der Familie des getöteten Mädchens entstanden.
3. Am 02.02.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und dabei näher zu seinem bisherigen Vorbringen befragt.
Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Problem nach wie vor bestehe. Er habe alle zwei bis drei Monaten mit seiner Familie im Irak telefonischen Kontakt, wobei jedoch nicht über die Probleme sondern über ihre Befindlichkeit gesprochen werde.
In Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Beziehung zu beziehungsweise den Geschlechtsverkehr mit jenem Mädchen im September 2002 begonnen, zuvor seien sie nur befreundet gewesen. Er habe seinen Eltern jene Situation mitgeteilt, damit sich diese um eine Eheschließung bemühen, doch seien die Eltern seiner Freundin nicht damit einverstanden gewesen. Im November 2002 hätten die Eltern der Freundin erfahren, dass diese schwanger sei. Sein Bruder XXXX sei von der Familie seiner damaligen Freundin eingesperrt worden und bereits nach seiner Rückkehr aus XXXX habe festgestanden, dass seine Freundin getötet worden sei. Sein Bruder sei freigelassen worden, nachdem sein Vater erklärt habe, nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun zu haben wolle, und die Organisation der XXXX interveniert habe. Danach habe es keine gravierenden Aktivitäten gegenüber seiner Familie im Irak gegeben. Seine Eltern und Geschwister seien derzeit nach wie vor in XXXX, doch sei es wegen der Belästigung durch die Familie seiner Freundin deren Absicht, nach XXXX zu übersiedeln.In Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Beziehung zu beziehungsweise den Geschlechtsverkehr mit jenem Mädchen im September 2002 begonnen, zuvor seien sie nur befreundet gewesen. Er habe seinen Eltern jene Situation mitgeteilt, damit sich diese um eine Eheschließung bemühen, doch seien die Eltern seiner Freundin nicht damit einverstanden gewesen. Im November 2002 hätten die Eltern der Freundin erfahren, dass diese schwanger sei. Sein Bruder römisch 40 sei von der Familie seiner damaligen Freundin eingesperrt worden und bereits nach seiner Rückkehr aus römisch 40 habe festgestanden, dass seine Freundin getötet worden sei. Sein Bruder sei freigelassen worden, nachdem sein Vater erklärt habe, nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun zu haben wolle, und die Organisation der römisch 40 interveniert habe. Danach habe es keine gravierenden Aktivitäten gegenüber seiner Familie im Irak gegeben. Seine Eltern und Geschwister seien derzeit nach wie vor in römisch 40 , doch sei es wegen der Belästigung durch die Familie seiner Freundin deren Absicht, nach römisch 40 zu übersiedeln.
Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, dass zwei seiner Brüder festgenommen worden seien und er vom Tod des Mädchens erst in XXXX erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass er sich bei der Entführung geirrt habe und nur sein Bruder XXXX entführt worden sei. Und er habe damals gesagt, dass er in XXXX von der Freilassung seines Bruders erfahren habe. Er sei auch bei der ersten Einvernahme nervös gewesen.Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, dass zwei seiner Brüder festgenommen worden seien und er vom Tod des Mädchens erst in römisch 40 erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass er sich bei der Entführung geirrt habe und nur sein Bruder römisch 40 entführt worden sei. Und er habe damals gesagt, dass er in römisch 40 von der Freilassung seines Bruders erfahren habe. Er sei auch bei der ersten Einvernahme nervös gewesen.
4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme angegeben habe, dass zwei seiner Brüder festgenommen worden seien, was im völligen Widerspruch zu seinen Angaben bei der zweiten Einvernahme stehen würde. Weiters habe er bei der ersten Einvernahme angegeben, das Mädchen sei im Dezember 2002 getötet worden, bei seiner zweiten Einvernahme nannte er den November 2002 als Zeitpunkt. Und er habe bei der ersten Einvernahme angegeben am 25.11.2002 zunächst nach XXXX und erst am nächsten Tag nach XXXX gefahren zu sein, während er bei der zweiten Einvernahme ausgesagt habe, er sei am Tag seiner Rückkehr aus XXXX zur Straße gegangen und per Autostopp nach XXXX gefahren.Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme angegeben habe, dass zwei seiner Brüder festgenommen worden seien, was im völligen Widerspruch zu seinen Angaben bei der zweiten Einvernahme stehen würde. Weiters habe er bei der ersten Einvernahme angegeben, das Mädchen sei im Dezember 2002 getötet worden, bei seiner zweiten Einvernahme nannte er den November 2002 als Zeitpunkt. Und er habe bei der ersten Einvernahme angegeben am 25.11.2002 zunächst nach römisch 40 und erst am nächsten Tag nach römisch 40 gefahren zu sein, während er bei der zweiten Einvernahme ausgesagt habe, er sei am Tag seiner Rückkehr aus römisch 40 zur Straße gegangen und per Autostopp nach römisch 40 gefahren.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass gegenwärtig nicht von einer extremen landesweiten Gefährdungslage ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass gegenwärtig nicht von einer extremen landesweiten Gefährdungslage ausgegangen werden könne.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde, vorliege.
5. Gegen diesen Bescheid Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 24.05.2005 vollumfänglich Beschwerde. Neben allgemeinen Ausführungen zum AVG und zur GFK wurde darin die Verletzung der Ermittlungspflicht geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Anschließend wurde aus mehreren Dokumenten zitiert (Überarbeitete UNHCR-Position zum Schutzbedürfnis und zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge, Oktober 2004; UNHCR Herkunftsländerinformation über den Irak, August 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse "Irak - Die aktuelle Lage", 24.05.2004, Stellungnahmen der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie vom 21.01.2004 und 28.07.2004 zur Praxis der Blutrache und Gefährdung durch drohende Ehrenmorde). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei und der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Zu seinem konkreten Vorbringen gab er an, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Zustimmung der Eltern jenes Mädchens zu erlangen, da diese einem anderen Mann zur Heirat versprochen gewesen sei, doch habe er auf eine nachträgliche Akzeptanz gehofft.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
Auch die mit Spruchpunkt III erfolgte Ausweisung sei nicht zulässig, zumal das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.Auch die mit Spruchpunkt römisch drei erfolgte Ausweisung sei nicht zulässig, zumal das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt zunächst der Gerichtsabteilung E/7 und in weiterer Folge am 03.01.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E/1 zugeteilt.
7. Am 12.04.2011 führte der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen wurde. Das Bundesasylamt hat seine Nichtteilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
Im Zuge der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Berichten zum Thema "Ehrenmorde in den kurdischen Gebieten des Nordiraks" vorgelegt (UN Security Council, Report of the Secretary-General, 28.07.2008; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Iraq, 11.03.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak Update, 22.05.2007; amnesty international, Iraq - Civilians under fire, 04/2010; UNAMI, Human Rights Report, August 2006; FIS, Fact-Finding Mission To Iraq's Three Northern Governates, 07.03.2008; Danish Immigration Service, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq and the Availability of Protection, März 2010). Aus diesen ergibt sich, dass nach wie vor auch kurdische Männer im Nordirak Opfer von Ehrenverbrechen werden können, es für viele Männer beschämend ist, sich an die Polizei zu wenden, da Fragen der Familienehre seit jeher von den Familien selbst geregelt werden, die Polizei oft auch nicht in der Lage ist, ausreichenden und dauerhaften Schutz zu bieten, Verbrechen im Namen der Ehre strafrechtlich verfolgt werden, aber dadurch die Sicherheit der Opfer nicht gewährleistet ist.Im Zuge der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Berichten zum Thema "Ehrenmorde in den kurdischen Gebieten des Nordiraks" vorgelegt (UN Security Council, Report of the Secretary-General, 28.07.2008; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Iraq, 11.03.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak Update, 22.05.2007; amnesty international, Iraq - Civilians under fire, 04 aus 2010,; UNAMI, Human Rights Report, August 2006; FIS, Fact-Finding Mission To Iraq's Three Northern Governates, 07.03.2008; Danish Immigration Service, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq and the Availability of Protection, März 2010). Aus diesen ergibt sich, dass nach wie vor auch kurdische Männer im Nordirak Opfer von Ehrenverbrechen werden können, es für viele Männer beschämend ist, sich an die Polizei zu wenden, da Fragen der Familienehre seit jeher von den Familien selbst geregelt werden, die Polizei oft auch nicht in der Lage ist, ausreichenden und dauerhaften Schutz zu bieten, Verbrechen im Namen der Ehre strafrechtlich verfolgt werden, aber dadurch die Sicherheit der Opfer nicht gewährleistet ist.
Am Ende der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, die Angaben des Beschwerdeführers im Nordirak durch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (EZKS) einer Überprüfung zu unterziehen, womit sich der Beschwerdeführer ausdrücklich für einverstanden erklärte.
8. Mit Schreiben vom 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgefordert, seine genaue Wohnadresse in XXXX sowie die des getöteten Mädchens, den Ort des Ehrenmordes und den aktuellen Aufenthaltsort seiner Eltern samt Telefonnummer bekannt zu geben.8. Mit Schreiben vom 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgefordert, seine genaue Wohnadresse in römisch 40 sowie die des getöteten Mädchens, den Ort des Ehrenmordes und den aktuellen Aufenthaltsort seiner Eltern samt Telefonnummer bekannt zu geben.
9. Mit Antwort vom 26.04.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es im Dorf XXXX im Jahr XXXX keine genaue Adressenbezeichnung gegeben habe, genaue Informationen jedoch beim Moukhtar erfragbar seien. Der Wohnort seiner Eltern sei XXXX in der XXXX.9. Mit Antwort vom 26.04.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es im Dorf römisch 40 im Jahr römisch 40 keine genaue Adressenbezeichnung gegeben habe, genaue Informationen jedoch beim Moukhtar erfragbar seien. Der Wohnort seiner Eltern sei römisch 40 in der römisch 40 .
10. Am 28.04.2011 richtete der Asylgerichtshof ein Rechercheersuchen an das EZKS.
11. Am 28.11.2011 gab das EZKS eine gutachterliche Stellungnahme ab. Danach habe eine Vorsprache eines Informanten bei der in XXXX ansässigen Frauenorganisation XXXX Kurdistan der XXXX sowie eine Anfrage im Generaldirektoriums für Menschenrechte in XXXX keinen Hinweis auf die Person jenes Mädchens oder einen an dieser begangenen Ehremord oder ihre Familie ergeben. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Kontaktdaten seiner Verwandten sei es trotz diverser Versuche nicht gelungen, diese zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und sie zum Geschehen zu befragen. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei genauere Wohnort/Telefonnummern seiner eigenen Familie verfüge, sei nicht nachvollziehbar, weshalb vermutet werde, dass dieser eine Kontaktaufnahme nicht wirklich wünsche.11. Am 28.11.2011 gab das EZKS eine gutachterliche Stellungnahme ab. Danach habe eine Vorsprache eines Informanten bei der in römisch 40 ansässigen Frauenorganisation römisch 40 Kurdistan der römisch 40 sowie eine Anfrage im Generaldirektoriums für Menschenrechte in römisch 40 keinen Hinweis auf die Person jenes Mädchens oder einen an dieser begangenen Ehremord oder ihre Familie ergeben. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Kontaktdaten seiner Verwandten sei es trotz diverser Versuche nicht gelungen, diese zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und sie zum Geschehen zu befragen. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei genauere Wohnort/Telefonnummern seiner eigenen Familie verfüge, sei nicht nachvollziehbar, weshalb vermutet werde, dass dieser eine Kontaktaufnahme nicht wirklich wünsche.
12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 29.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Antwort des EZKS vom 28.11.2011 sowie Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010, Stand: Oktober 2010) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (§ 45 Abs 3 AVG).12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 29.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Antwort des EZKS vom 28.11.2011 sowie Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010, Stand: Oktober 2010) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (Paragraph 45, Absatz 3, AVG).
13. Am 20.12.2011 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung zum Gutachten des EZKS ab. Darin wurde darauf verwiesen, dass offensichtlich nicht in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers nachgeforscht sondern lediglich mit der Frauenorganisation in der Kreisstadt Kontakt aufgenommen worden sei und die schiere Tatsache, dass jener Organisation der Name des Opfers nicht bekannt gewesen sei kein Nachweis dafür sei, dass die Tat nicht stattgefunden habe. Das Gutachten selbst sei oberflächlich gehalten und gehe von nachweislich falschen Voraussetzungen aus. So sei der darin enthaltene Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer die Adresse seiner Eltern nicht bekannt gegeben habe, nachweislich falsch, habe er diese doch mit Schreiben vom 26.04.2011 genau angegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und stammt aus XXXX. Er reiste im Dezember 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, studiert an der Technischen Universität Wien, spielt seit 2004 bei verschiedenen Sportvereinen Fußball und ist im Besitz eines Spielerpasses des Österreichischen Fußballbundes. Des Weiteren liegen mehrere Unterstützungserklärungen verschiedener Personen vor, die Zeugnis geben von der positiven Integration des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Irak, zu welchen der Beschwerdeführer sporadisch, anlässlich von Festtagen, telefonischen Kontakt hält.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und stammt aus römisch 40 . Er reiste im Dezember 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, studiert an der Technischen Universität Wien, spielt seit 2004 bei verschiedenen Sportvereinen Fußball und ist im Besitz eines Spielerpasses des Österreichischen Fußballbundes. Des Weiteren liegen mehrere Unterstützungserklärungen verschiedener Personen vor, die Zeugnis geben von der positiven Integration des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Irak, zu welchen der Beschwerdeführer sporadisch, anlässlich von Festtagen, telefonischen Kontakt hält.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine Verfolgung durch die Familienangehörigen eines Mädchens zu befürchten, da er mit jenem eine von deren Eltern und Brüdern nicht gebilligte voreheliche sexuelle Beziehung gehabt hat, und besteht für ihn im Falle der Rückkehr in den Irak konkret die reale Gefahr, Opfer eines Rachemordes zu werden. Seitens der irakischen Behörden hat der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, insbesondere drohen ihm wegen jener Beziehung keine strafrechtlichen Sanktionen. Dass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. - willigkeit der staatlichen irakischen Behörden aus asylrelevanten Motiven resultieren würde, kann nicht festgestellt werden.
2.2. Zur Situation im Irak:
2.2.1. Zur allgemeinen Lage
Wichtige Bevölkerungsgruppen
Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.
Die Entwicklung seit den Parlamentswahlen im März 2010
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach einer Phase von Betrugsvorwürfen und Stimmüberprüfungen bestätigte der Oberste Gerichtshof erst am 01.06.2010 das Endergebnis und erklärte damit das säkular ausgerichtete schiitischsunnitische Bündnis "Iraqiya" des frühreren Premierministers Iyad Allawi mit 91 von insgesamt 325 Sitzen zum Sieger. Das "Rechtsstaatsbündnis" des amtierenden schiitischen Premierministers Nuri Al-Maliki erhielt 89 Mandate. Drittplatzierter wurde die schiitischreligiöse "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und Sadr-Bewegung (Muqtada Al-Sadr) (70 Sitze). Die "Kurdische Allianz" erhielt 43 Mandate, die kurdische Oppositionsbewegung "Goran" acht, weitere Parteien die restlichen Mandate. Das Parlament trat zwar am 14.07.2010 zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, vertagte sich aber ergebnislos auf unbestimmte Zeit. Seither führen fast alle Parteien mit allen anderen nahezu ununterbrochen geheime oder vertrauliche Beratungen. Da die höchsten Staatsämter (Präsident, Premier, Parlamentspräsident) voraussichtlich wieder zwischen den drei großen Gruppen Schiiten, Sunniten und Kurden verteilt werden sollen, ist eine Vorvereinbarung über ein künftiges Regierungsbündnis eigentlich bis zur Wahl des ersten Amtes erforderlich. Für die Wahl des Staatspräsidenten rechnen sich die Kurden gute Chancen für die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Talabani aus.
Irakische Nationale Bewegung
Die Irakische Nationale Bewegung unter Führung des früheren schiitischen Premierministers Iyad Allawi ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die stark sunnitisch dominiert, anti-iranisch ausgerichtet ist und auch Ex-Baathisten offensteht. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den größten gehört neben Allawis Iraqiya-Liste die Irakische Front für den Nationalen Dialog des Sunniten Salih al-Mutlaq, der von den Parlamentswahlen ausgeschlossen wurde. Seine Partei kann als Fassade für Baathisten angesehen werden. Nach eigener Aussage teilt al-Mutlaq Ziele des irakischen Widerstands (Abzug der ausländischen Soldaten), lehnt aber öffentlich Terrorismus und bewaffnete Gewalt ab. Die Iraqiya-Liste gilt als das instabilste der großen Wahlbündnisse.
Irakische Sicherheitskräfte
Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob die irakischen Sicherheitskräfte diesem Verantwortungszuwachs gewachsen sein werden. Irakische Regierungsvertreter selbst haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach einem vollständigen Abzug der US-Truppen Ende 2011 ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos und viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an. Problematisch bleibt die starke Unterwanderung der Polizei durch Aufständische und (meist schiitische) Milizen. Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums sind z.B. stark mit Angehörigen der zur ISCI gehörenden Badr-Miliz durchsetzt. In vielen Fällen sollen insbesondere Polizeibeamte unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, ist vor diesem Hintergrund nur schwach ausgeprägt. Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.
Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.
Allgemeine Sicherheitslage
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die irakische Regierung nannte der VN-Mission UNAMI die Zahl von 4.068 Toten im Jahr 2009 und von
15.935 verletzten Personen. Allerdings sind diese Angaben nicht überprüfbar und es ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlen noch höher liegen. Die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Nach Angaben des Menschenrechts-Büros des irakischen Innenministeriums wurden im Jahr 2009 525 Fälle von vermissten Personen untersucht.
Bis September 2010 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.424 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet.
Die Regierung ordnet regional immer wieder nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Insbesondere vor politisch wichtigen Ereignissen wie den jüngsten Parlamentswahlen im März 2010 oder anläßlich hoher Feiertage wurden mehrfach die Grenzen zum Ausland und die internationalen Flughäfen ohne vorherige Ankündigung geschlossen. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit.
In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z.B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a.
türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.
Staatliche Repressionen
Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.
Politische Opposition
Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen (vgl. I.7.1.). Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen vergleiche römisch eins.7.1.). Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich spektakuläre Geiselnahmen, so am 29.05.2007 die Entführung von fünf britischen Staatsangehörigen aus dem irakischen Finanzministerium, deren einziger Überlebender erst zum Jahresende 2009 frei kam. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Viele Richter handeln weniger nach dem Gesetz als nach Partikularinteressen. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt.
Nach Angaben des irakischen Menschenrechtsministeriums wurde auf Grundlage eines im Jahre 2008 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes bisher 35.000 Personen Amnestie gewährt; 19.000 wurden aus der Haft entlassen. Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erbund Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen jedoch stets eine Straftat (Art. 377).In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erbund Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen jedoch stets eine Straftat (Artikel 377,).
Der Anteil der Frauen an der Gesamtbevölkerung liegt bei ca. 60%. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Hussein-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Laut einer glaubhaften Studie der britischen Hilfeorganisation "Oxfam" geben 12% der darin befragten Frauen an, sie seien Opfer häuslicher Gewalt; laut einer WHO-Statistik gaben 21% aller Frauen an, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, 14% davon während Schwangerschaften. Weitere 33% geben an, psychischer Misshandlung ausgesetzt zu sein. Aus Gesprächen und Berichten anderer NRO lässt sich schließen, dass die Dunkelziffer höher liegen könnte. Staatliche Schutzmechanismen für die Opfer sind nicht in ausreichendem Maß vorhanden.
In der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) nehmen Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten) zu. Muslimische und christliche Frauen werden verstärkt unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt.
Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer weitgehend straffrei bleiben und verbreitet sind. In einigen Provinzen des Irak kommt es auch zu Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak wurden in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert. Die Dunkelziffer dürfe erheblich höher sein. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde "ehrenhafte Motive" dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Erste Anzeichen deuten darauf hin, dass das öffentliche Bewußtsein für das Problem wächst. Insbesondere in der Region Kurdistan-Irak können Frauen inzwischen Schutz in einigen wenigen Frauenhäusern finden; vereinzelt werden Frauen auch zum eigenen Schutz inhaftiert. Die kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet; neben häuslicher Gewalt werden Phänomene wie die sog. Ehrenmorde und Selbstverbrennungen aus Verzweiflung öffentlich thematisiert und kritisiert.
Exilpolitische Aktivitäten
Zahlreiche Politiker befinden sich - v.a. aufgrund der Sicherheitslage - über Monate im Ausland, häufig in Jordanien, Syrien, Iran, Libanon, Großbritannien, Schweden und den USA. Nennenswerte neue exilpolitische Strukturen sind seit dem Sturz Saddam Husseins nicht entstanden, nicht zuletzt, weil die Regierungen in Amman, Damaskus und Teheran diese unterbinden. Nach dem Sturz Saddam Husseins kehrten zahlreiche Exilpolitiker in den Irak zurück und beteiligen sich seitdem - teilweise an exponierter Stelle - am politischen Prozess. Ministerpräsident al-Maliki bemühte sich bis zu den Parlamentswahlen, als unbelastet geltende frühere Baath-Parteimitglieder dazu zu bewegen, in den Irak zurückzukehren, um zum Wiederaufbau des Landes beizutragen. Gleichzeitig wirft die Regierung in Bagdad Syrien vor, radikale Baath-Kader zu schützen, die nach unbelegten Behauptungen der irakischen Führung u.a. hinter den Anschlägen vom 19.08.2009 und weiteren Angriffen stecken sollen.
Repressionen Dritter
Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.
Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen
Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Neben unzähligen Straßen-Sprengfallen, Feuerwaffen-Überfällen und Selbstmordanschlägen auf öffentliche Märkte, Polizeistationen und Verwaltungsgebäude im Laufe des Jahres 2009 kam es in jüngster Zeit vor allem zu Großanschlägen auf Ministerien der Zentralregierung im Herzen der irakischen Hauptstadt, bei denen jeweils mehr als 100 Menschen ums Leben und insgesamt mehr als 1.000 verletzt wurden; sie zielten darauf ab, das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeiten der Regierung und der irakischen Sicherheitskräfte zu erschüttern. Am 19.08.2009 waren das Außen- und Finanzministerium das Ziel (auf den Tag fünf Jahre nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier); am 25.10.2009 das Justizministerium und das Bagdader Gouverneursamt; am 08.12.2009 Büros des Justiz-, Innen- und Arbeitsministeriums und am 25.01.2010 vier Hotels in Bagdad, die von irakischen Abgeordneten und hohen Beamten, aber auch von internationalen Journalisten regelmäßig genutzt werden. Am 04.04.2010 (Ostersonntag) richteten sich Anschläge gegen drei ausländische Vertretungen, darunter die Deutsche Botschaft. Dabei kamen ca. 30 Menschen ums Leben, ca. 100 wurden verletzt. Zuletzt überzogen Terroristen das Land am 25.08.2010 mit einer Serie von 20 fast zeitgleichen Anschlägen in zehn Städten, bei denen ca. 60 Menschen getötet wurden. Ziele waren hauptsächlich Einrichtungen der irakischen Sicherheitskräfte. Auch Mitglieder politischer Parteien stehen im Visier der militanten Opposition. Im Vorlauf zu den Provinzwahlen am 31.01.2009 wurden sechs Kandidaten ermordet und Schulen, die als Wahlbüros genutzt wurden, angegriffen. Seit Jahresende 2009 häufen sich wieder Anschläge in der Provinz al-Anbar. So wurden bei einem Bombenanschlag auf das Gouverneursamt in der Provinzhauptstadt Ramadi am 30.12.2009 20 Personen getötet und ca. 60 weitere verletzt - darunter auch der Gouverneur. Acht Personen wurden am 13.02.2010 in Bagdad verletzt, als insgesamt fünf Bomben vor Büros säkularer Parteien explodierten. Am 28.03.2010 starben in der west-irakischen Stadt Al-Kaim ein Vertreter der Reformbewegung "Hal" und fünf weitere Menschen bei einer Serie von Explosionen in der Nähe des Hauses des Politikers. Die Täter wurden im extremistischen Umfeld vermutet. Seit Mitte 2003 sind 340 Professoren getötet oder entführt worden, rund 1.500 haben das Land verlassen. Der damalige Dekan der Germanistischen Fakultät der Universität Bagdad, Prof. Fuad Mohammad, wurde am 19.04.2005 von Maskierten in seinem Auto erschossen. Jüngstes Opfer war ein Professor der Universität Mosul, der am 03.10.2010 in seinem Haus in Mosul erschossen wurde. Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen wieder an die Universtitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Besonders Ärzte verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Der Ausgang der Regierungsbildung, insbesondere die Frage, inwieweit sunnitische Kräfte eingebunden werden, kann maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung haben. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und USF-I begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Dennoch versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen. So wurden im April 2009 bei Anschlägen auf schiitische Pilger und auf den Schrein eines schiitischen Imams in Bagdad ca. 60 Menschen getötet. Bei weiteren Anschlägen in Sadr City, Kerbala und Tuz Khormato anläßlich der Ashura-Feiertage kamen am 24.12.2009 sowie am 27.12.2009 insgesamt 12 Menschen ums Leben und Dutzende wurden verletzt. Im Juli 2010 wurden 32 schiitische Pilger Opfer eines Anschlags in der Stadt Bakuba (nördlich von Bagdad), als sie einen Schrein besuchen wollten.
Kurden
Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Bei den Wahlen zum Provinzrat der Provinz Niniwe am 31.01.2009 wurde die kurdisch-dominierte Provinzregierung von einer arabisch-sunnitischen Partei abgelöst, die sich sehr kurdenfeindlich geriert. Am 10.09.2009 tötete die Explosion eines sprengstoffbeladenen Lastwagens 27 Menschen in dem kurdischen Dorf Wardak in der Provinz Niniwe. 43 weitere Personen wurden verletzt. Immer wieder richten sich Attacken auch in der Provinz at-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk gegen Kurden. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Juni 2010.
Ausweichmöglichkeiten
Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt (vgl. auch Abschnitt III. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt vergleiche auch Abschnitt römisch drei. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten wegen wirtschaftlicher Not oder illegalen Status'. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. Im Jahr 2009 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben. Im Jahr 2009 kehrten nach Angaben der Vereinten Nationen 205.000 Personen an ihre Heimatorte in Irak zurück; davon 167.740 Binnenvertriebene und 37.090 Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, Jordanien und Iran. 90% aller Rückkehrer kommen nach Bagdad und in die benachbarte Provinz Diyala. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte im Gespräch mit der Botschaft Bagdad am 7.10.2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen. Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten.
2.2.2. Ehrenmorde in den kurdischen Gebieten des Nordiraks
Im Nordirak können auch Männner Opfer von Ehrenverbrechen werden. Für viele Männer ist es beschämend, sich an die Polizei zu wenden, da Fragen der Familienehre seit jeher von den Familien selbst geregelt werden. Die Polizei ist oft auch nicht in der Lage, ausreichenden und dauerhaften Schutz zu bieten. Obgleich Verbrechen im Namen der Ehre strafrechtlich verfolgt werden, kann dadurch die Sicherheit der Opfer nicht gewährleistet werden.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen im Irak, zur Ausreise aus dem Irak, zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seiner weit fortgeschrittenen Integration beruhen auf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens im Einklang mit dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen in seiner Heimat und zu der in seinem Fall bestehenden Bedrohung ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderinformationen. Zwar sind bei einem Vergleich der im Laufe des Verfahrens protokollierten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof an verschiedenen Stellen durchaus mehrere voneinander abweichende Aussagen festzustellen, doch erweisen sich diese bei einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen den Befragungen bzw. bis zur mündlichen Verhandlung jeweils mehrere Jahre lagen (zuletzt immerhin über sechs Jahre) als nicht derart gewichtig, um das - im Wesentlichen gleichbleibende - Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu erachten. Zwar gelang es auch dem EZKS nicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge von Recherchen im Irak (jedoch nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers) zu verifizieren, doch konnten seine Angaben auch nicht widerlegt werden. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des EZKS mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine genauen Adressen/Telefonnummern zu seinen Angehörigen angegeben, die Vermutung geäußert wurde, der Beschwerdeführer habe eine Kontaktaufnahme mit seiner eigenen Familie nicht wirklich gewünscht, kann diese Schlussfolgerung seitens des Asylgerichtshofes jedoch nicht geteilt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich eine konkrete Adresse bekannt gegeben hat, worauf in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.12.2001 auch zu Recht hingewiesen wurde. Dass sich diese etwa als unrichtig herausgestellt hätte, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht. Der Asylgerichtshof geht daher letztlich insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus.
Dass die staatlichen irakischen Behörden - aus asylrelevanten Motiven - nicht schutzwillig bzw. -fähig wären bzw. selbst den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven verfolgen würden, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ergibt sich dies aus den herangezogenen Länderinformationen. Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch irakische Behörden droht ergibt sich zum einen aus seinem eigenen Vorbringen sowie zum anderen daraus, dass das irakische Strafgesetzbuch laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände kennt. Aus demselben Bericht ergibt sich auch, dass das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt hat, womit strafmildernde "ehrenhafte Motive" dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen.
Darüber hinaus gehende Bedrohungen aus anderen Gründen, denen allenfalls Asylrelevanz zukommen könnte, wurden vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht noch sind solche sonst hervorgekommen.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwände erhob. Die Feststellungen zum Thema "Ehrenmorde in den kurdischen Gebieten des Nordiraks" beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2011 vorgelegten Berichten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
4.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.4.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.4. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz4.4. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz
4.4.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).
4.4.2. Die vom Beschwerdeführer befürchtete - sich auf dem Boden der in den kurdischen Gebieten des Nordiraks verbreiteten Tradition bewegende - Verfolgung durch private Personen, nämlich durch die Familie seiner Freundin, aus Gründen der Rache der durch die unerlaubte Beziehung verletzten Ehre der Familie lässt nicht auf eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiven erkennen, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers eine allfällig drohende Rache nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den Täter selbst richtet (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Wie ebenso festgestellt wurde, kennt das irakische Strafgesetzbuch laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auch keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände und drohen dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens auch keine Sanktionen seitens der irakischen Behörden, insbesondere keine Strafverfolgung, sodass im vorliegenden Fall auch keine Verfolgung durch staatliche Behörden aus politischen und/oder religiösen Gründen droht. Dass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. - willigkeit der staatlichen irakischen Behörden aus asylrelevanten Motiven resultieren würde, konnte ebenso wenig festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.4.4.2. Die vom Beschwerdeführer befürchtete - sich auf dem Boden der in den kurdischen Gebieten des Nordiraks verbreiteten Tradition bewegende - Verfolgung durch private Personen, nämlich durch die Familie seiner Freundin, aus Gründen der Rache der durch die unerlaubte Beziehung verletzten Ehre der Familie lässt nicht auf eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiven erkennen, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers eine allfällig drohende Rache nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung vergleiche VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den Täter selbst richtet vergleiche VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Wie ebenso festgestellt wurde, kennt das irakische Strafgesetzbuch laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auch keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände und drohen dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens auch keine Sanktionen seitens der irakischen Behörden, insbesondere keine Strafverfolgung, sodass im vorliegenden Fall auch keine Verfolgung durch staatliche Behörden aus politischen und/oder religiösen Gründen droht. Dass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. - willigkeit der staatlichen irakischen Behörden aus asylrelevanten Motiven resultieren würde, konnte ebenso wenig festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
Es ergibt sich daher aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne der GFK.
4.4.3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.4.4.3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
4.5. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 8 Abs 1 AsylG4.5. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
4.5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß 124 Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.
4.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.4.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.5.3. Zweifellos handelt es sich im vorliegenden Fall um die Geltendmachung einer Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich durch die Familie der Freundin des Beschwerdeführers, mit welcher er vor seiner Ausreise im Irak eine außereheliche sexuelle Beziehung führte. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch die Familie seiner Freundin weist jedoch, wie oben festgestellt wurde, keinen Bezug zu einem asylrelevanten Motiv auf, zumal es dieser Familie darauf ankommt, ihre verletzte Ehre durch Tötung des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Die Umstände, dass die Familie der Freundin des Beschwerdeführers gegen eine Eheschließung der beiden war, ihr Bruder den Beschwerdeführer bereits angehalten hatte, sich von jenem Mädchen fernzuhalten und der Beschwerdeführer dennoch mit ihr eine außereheliche sexuelle Beziehung führte, ein Bruder des Beschwerdeführers temporär entführt wurde um an den Beschwerdeführer zu gelangen und das Mädchen bereits von ihrer eigenen Familie umgebracht wurde, führen in Verbindung mit den Länderfeststellungen zum Umgang mit Ehrverletzungen in den kurdischen Gebieten des Nordiraks zu der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aktuell und maßgeblich wahrscheinlich Konsequenzen (Eingriffe) von erheblicher Intensität bis hin zum Tod drohen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellung der Familienehre durch andere Konsequenzen als die Tötung des Beschwerdeführers bereits eingetreten wäre.
Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umstände bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestehen würde, war gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist.Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umstände bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestehen würde, war gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist.
Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind nicht hervorgekommen.Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind nicht hervorgekommen.
Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
4.6. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung
4.6.1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Ausschlussgründen abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.4.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Ausschlussgründen abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.
4.6.2. Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass von diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 AsylG 1997 für die Dauer von einem Jahr zu erteilen war. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.4.6.2. Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass von diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 für die Dauer von einem Jahr zu erteilen war. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
4.7. Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Ehrenmord, extreme Gefahrenlage, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
12.03.2012