Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 408749-1/2009/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2009, FZ 09 04.993-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2009, FZ 09 04.993-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 27.04.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 408750-1/2009) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 408747-1/2009, D11 408746-1/2009 und D11408748-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 27.04.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 408750-1/2009) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 408747-1/2009, D11 408746-1/2009 und D11408748-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am 27.04.2009 an, sie hätten ihren Herkunftsstaat illegal verlassen, weil ihnen die Reisepässe von den russischen Behörden abgenommen worden seien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe Probleme mit den Kadyrowzy gehabt. Von 1994 bis 1996 habe er im Krieg gekämpft, wobei er im Jahr 1996 gefangen genommen worden sei. Er sei von seiner Familie freigekauft worden. Seit jenem Zeitpunkt müsse er sich verstecken, zumal von ihm verlangt worden sei, dass er für die Kadyrowzy arbeiten solle. Man habe ihm mit dem Umbringen gedroht, falls er dem nicht nachkommen solle. Vor seiner Abreise habe er sich von seiner Familie verabschieden wollen, wobei während des Aufenthaltes bei seinen Eltern, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder anwesend gewesen seien, Uniformierte gekommen seien, welche ihre gesamten Dokumente mitgenommen hätten. Ferner hätten sie seiner Frau ausgerichtet, er solle sich bei ihnen melden. Aus Angst seien sie dann gleich ohne Dokumente geflüchtet.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am 27.04.2009 an, sie hätten ihren Herkunftsstaat illegal verlassen, weil ihnen die Reisepässe von den russischen Behörden abgenommen worden seien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe Probleme mit den Kadyrowzy gehabt. Von 1994 bis 1996 habe er im Krieg gekämpft, wobei er im Jahr 1996 gefangen genommen worden sei. Er sei von seiner Familie freigekauft worden. Seit jenem Zeitpunkt müsse er sich verstecken, zumal von ihm verlangt worden sei, dass er für die Kadyrowzy arbeiten solle. Man habe ihm mit dem Umbringen gedroht, falls er dem nicht nachkommen solle. Vor seiner Abreise habe er sich von seiner Familie verabschieden wollen, wobei während des Aufenthaltes bei seinen Eltern, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder anwesend gewesen seien, Uniformierte gekommen seien, welche ihre gesamten Dokumente mitgenommen hätten. Ferner hätten sie seiner Frau ausgerichtet, er solle sich bei ihnen melden. Aus Angst seien sie dann gleich ohne Dokumente geflüchtet.
Abschließend legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt von der Führerscheinabteilung in XXXX, vor.Abschließend legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Führerscheinabteilung in römisch 40 , vor.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 12.08.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch hinsichtlich etwaiger Identitätsdokumente an, seinen Führerschein habe er bereits vorgelegt. Weiters habe er eine Bestätigung der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich, einen Kurzarztbrief sowie einen psychiatrischen Befund von XXXX bei sich.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 12.08.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch hinsichtlich etwaiger Identitätsdokumente an, seinen Führerschein habe er bereits vorgelegt. Weiters habe er eine Bestätigung der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich, einen Kurzarztbrief sowie einen psychiatrischen Befund von römisch 40 bei sich.
In der Bestätigung der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von 1994 bis 1996 an den Kriegshandlungen teilgenommen habe, danach im Jahr 1996 von den Föderalen gefangen genommen worden sei und in Folge dessen ein Trauma der Wirbelsäule erlitten habe. Eine Rückkehr wäre mit einer Lebensgefahr des Beschwerdeführers verbunden.
Auf die Frage, warum er Tschetschenien verlassen habe, antwortete er, er habe sich lange Zeit versteckt. Oft habe er unglaubliches Glück gehabt, zumal er beinahe mitgenommen oder festgenommen worden wäre. Seinetwegen sei sein älterer Bruder verhaftet worden, obwohl dieser außer in seiner Wehrdienstzeit niemals eine Waffe in den Händen gehalten habe. Sein Bruder sein ein Jahr und acht Monate gefangen gehalten, misshandelt und in verschiedenen Gefängnissen untergebracht worden. Dies sei darauf zurückzuführen, weil er im ersten Krieg als Kämpfer teilgenommen habe. Er habe auf der Seite von Dudaev gegen die Föderalen gekämpft, wobei er im Südwesten Tschetscheniens unter Gelaev, der nicht mehr am Leben sei, gekämpft habe. Die sei in den Bezirken XXXX gewesen. Er habe immer an Schießereien zwischen den Kämpfern und den Föderalen teilgenommen.Auf die Frage, warum er Tschetschenien verlassen habe, antwortete er, er habe sich lange Zeit versteckt. Oft habe er unglaubliches Glück gehabt, zumal er beinahe mitgenommen oder festgenommen worden wäre. Seinetwegen sei sein älterer Bruder verhaftet worden, obwohl dieser außer in seiner Wehrdienstzeit niemals eine Waffe in den Händen gehalten habe. Sein Bruder sein ein Jahr und acht Monate gefangen gehalten, misshandelt und in verschiedenen Gefängnissen untergebracht worden. Dies sei darauf zurückzuführen, weil er im ersten Krieg als Kämpfer teilgenommen habe. Er habe auf der Seite von Dudaev gegen die Föderalen gekämpft, wobei er im Südwesten Tschetscheniens unter Gelaev, der nicht mehr am Leben sei, gekämpft habe. Die sei in den Bezirken römisch 40 gewesen. Er habe immer an Schießereien zwischen den Kämpfern und den Föderalen teilgenommen.
Nach dem ersten Krieg habe er sich auskurieren lassen, zumal er gefangen genommen worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er mit einem Verwundeten in einem Dorf namens XXXX im Bezirk XXXX unterwegs gewesen, wobei er kein Gewehr bei sich gehabt habe. Sie seien unter Beschuss geraten und daraufhin von einer Sondereinheit der Föderalen festgenommen worden. Der Verwundete sei leider verstorben. Seine Festnahme habe sich Ende Februar 1996 zugetragen.Nach dem ersten Krieg habe er sich auskurieren lassen, zumal er gefangen genommen worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er mit einem Verwundeten in einem Dorf namens römisch 40 im Bezirk römisch 40 unterwegs gewesen, wobei er kein Gewehr bei sich gehabt habe. Sie seien unter Beschuss geraten und daraufhin von einer Sondereinheit der Föderalen festgenommen worden. Der Verwundete sei leider verstorben. Seine Festnahme habe sich Ende Februar 1996 zugetragen.
Für seine Freilassung hätten seine Verwandten einen Betrag in der Höhe von US $ 2.500 bezahlt. Er sei in einem Filtrationslager zwischen XXXX und XXXX festgehalten worden, wobei er eine Woche in Gefangenschaft gewesen sei. Wäre er länger geblieben, dann hätte er dies nicht überlebt.Für seine Freilassung hätten seine Verwandten einen Betrag in der Höhe von US $ 2.500 bezahlt. Er sei in einem Filtrationslager zwischen römisch 40 und römisch 40 festgehalten worden, wobei er eine Woche in Gefangenschaft gewesen sei. Wäre er länger geblieben, dann hätte er dies nicht überlebt.
Nach der Gefangenschaft habe er eine Operation durchführen lassen. Dabei sei ihm ein Knochenstück aus der Hüfte in die Wirbelsäule transplantiert worden. Er habe auch noch immer Splitter im Oberschenkel. Aufgrund dessen habe er 2 Jahre lang ein Korsett tragen müssen. Die Operation sei im XXXX in XXXX durchgeführt worden.Nach der Gefangenschaft habe er eine Operation durchführen lassen. Dabei sei ihm ein Knochenstück aus der Hüfte in die Wirbelsäule transplantiert worden. Er habe auch noch immer Splitter im Oberschenkel. Aufgrund dessen habe er 2 Jahre lang ein Korsett tragen müssen. Die Operation sei im römisch 40 in römisch 40 durchgeführt worden.
Über Befragen, was er bis zu seiner Ausreise im April 2009 in Tschetschenien gemacht habe, antwortete er, mit Beginn des zweiten Krieges habe er geheiratet, wobei er in XXXX, im Bezirk XXXX, gewohnt habe. Dort habe er ein Einfamilienhaus besessen. Ende 2004 bis März 2009 hätten sie im Norden von Russland gelebt. Er habe in XXXX in der Nähe von XXXX gelebt, wobei seine Familie bei ihm gewesen sei. Dort habe er bei einem Unternehmer als Fahrer gearbeitet, wobei es sich um eine Art Speditionsfirma gehandelt habe. Er sei mit einem russischen Jeep namens UAZ unterwegs gewesen.Über Befragen, was er bis zu seiner Ausreise im April 2009 in Tschetschenien gemacht habe, antwortete er, mit Beginn des zweiten Krieges habe er geheiratet, wobei er in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , gewohnt habe. Dort habe er ein Einfamilienhaus besessen. Ende 2004 bis März 2009 hätten sie im Norden von Russland gelebt. Er habe in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gelebt, wobei seine Familie bei ihm gewesen sei. Dort habe er bei einem Unternehmer als Fahrer gearbeitet, wobei es sich um eine Art Speditionsfirma gehandelt habe. Er sei mit einem russischen Jeep namens UAZ unterwegs gewesen.
Weiters befragt, warum er im März 2009 wieder nach Tschetschenien zurückgegangen sei, führte er aus, mit Beginn des zweiten Krieges habe er Besuch von Kadyrow-Anhängern bekommen, zumal sie ihn zur Zusammenarbeit überreden hätten wollen. Sie hätten gewusst, dass er im ersten Krieg als Kämpfer teilgenommen habe. Er sei damals bereits ein verheirateter Mann gewesen und habe nichts mehr mit Waffen zu tun haben wollen. Er habe absolut neutral bleiben und mit seiner Familie leben wollen. Aber die Kadyrow-Anhänger hätten ein Motto gehabt und zwar: "Wer nicht für uns ist, ist gegen uns."
Mit Beginn des zweiten Krieges seien 90 % der Bevölkerung nach Inguschetien gegangen. Auch er selbst habe sich in etwa ein halbes Jahr in Inguschetien aufgehalten. Dies sei im Jahr 2000 gewesen. Nach seiner Rückkehr hätten ihm die Kadyrowzy das Angebot unterbreitet, zumal sie damals ehemalige Kämpfer für viel Geld angeheuert hätten. Er habe dieses Angebot mit der Begründung abgelehnt, dass er Probleme mit seiner Gesundheit habe und darüber hinaus ein Familienmensch sei. Sie hätten ihm gedroht, entweder sei er für sie oder gegen sie, woraufhin er wieder nach Inguschetien gegangen sei, wo er an verschiedenen Adressen gelebt habe. Bis cirka Ende November 2004 habe er sich in Inguschetien aufgehalten. Gelegentlich habe er seine Eltern geheim in seiner Heimat besucht.
Dennoch habe es immer wieder Säuberungsaktionen in Inguschetien und Tschetschenien gegeben, wenngleich er nicht davon betroffen gewesen sei. In weiterer Folge sei er in den Norden von Russland gefahren, wo er bis einschließlich März 2009 gearbeitet habe. Dann seien sie zur raschen Ausreise gezwungen gewesen, zumal in der Stadt XXXX, wo er gewohnt habe, zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Als er eines Tages nicht zu Hause gewesen sei, habe seine Ehefrau Besuch von zwei Tschetschenen bekommen, welche sie über ihn (den Beschwerdeführer) ausgefragt hätten, wobei seine Frau angegeben habe, dass er XXXX gefahren wäre. Über eine Bekannte habe seine Frau erfahren, dass zwei Tschetschenen von anderen Tschetschenen mitgenommen worden seien. Daraufhin sei er von seiner Frau angerufen worden und er habe sogleich die Arbeitsstelle verlassen. In der Nähe von XXXX, in XXXX, hätten Brüder von seiner Frau gelebt. Sein Fahrzeug habe er seinem Kollegen übergeben, seinem Schwager habe er eine Vollmacht ausgestellt. Am nächsten Tag sei er nach Inguschetien gereist, um von dort weiter nach Europa zu gelangen. Nachgefragt, von welcher Bekannten seine Ehefrau die Information hinsichtlich der Mitnahme von Tschetschenen erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, im Norden von Russland würden viele Tschetschenen leben. Er kenne diese Bekannte nicht, zumal er den Kontakt zu Tschetschenen gemieden habe. Diese tschetschenische Frau habe von seinen Problemen mit den Kadyrowzy nichts gewusst.Dennoch habe es immer wieder Säuberungsaktionen in Inguschetien und Tschetschenien gegeben, wenngleich er nicht davon betroffen gewesen sei. In weiterer Folge sei er in den Norden von Russland gefahren, wo er bis einschließlich März 2009 gearbeitet habe. Dann seien sie zur raschen Ausreise gezwungen gewesen, zumal in der Stadt römisch 40 , wo er gewohnt habe, zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Als er eines Tages nicht zu Hause gewesen sei, habe seine Ehefrau Besuch von zwei Tschetschenen bekommen, welche sie über ihn (den Beschwerdeführer) ausgefragt hätten, wobei seine Frau angegeben habe, dass er römisch 40 gefahren wäre. Über eine Bekannte habe seine Frau erfahren, dass zwei Tschetschenen von anderen Tschetschenen mitgenommen worden seien. Daraufhin sei er von seiner Frau angerufen worden und er habe sogleich die Arbeitsstelle verlassen. In der Nähe von römisch 40 , in römisch 40 , hätten Brüder von seiner Frau gelebt. Sein Fahrzeug habe er seinem Kollegen übergeben, seinem Schwager habe er eine Vollmacht ausgestellt. Am nächsten Tag sei er nach Inguschetien gereist, um von dort weiter nach Europa zu gelangen. Nachgefragt, von welcher Bekannten seine Ehefrau die Information hinsichtlich der Mitnahme von Tschetschenen erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, im Norden von Russland würden viele Tschetschenen leben. Er kenne diese Bekannte nicht, zumal er den Kontakt zu Tschetschenen gemieden habe. Diese tschetschenische Frau habe von seinen Problemen mit den Kadyrowzy nichts gewusst.
Auf die Frage, ob einer seiner Brüder an den Kriegen teilgenommen habe, antwortete er, sein Bruder XXXX sei verurteilt worden und sitze bereits das 8. Jahr in einem Gefängnis in Russland, und zwar in XXXX. Dieser habe während des ersten Krieges unterstützt, aber nicht aktiv gekämpft. Seine beiden anderen Brüder leben noch in XXXX.Auf die Frage, ob einer seiner Brüder an den Kriegen teilgenommen habe, antwortete er, sein Bruder römisch 40 sei verurteilt worden und sitze bereits das 8. Jahr in einem Gefängnis in Russland, und zwar in römisch 40 . Dieser habe während des ersten Krieges unterstützt, aber nicht aktiv gekämpft. Seine beiden anderen Brüder leben noch in römisch 40 .
Weiters befragt, was er in Russland, bspw. in XXXX, wo er über vier Jahre gelebt habe, befürchte, gab er an, er habe nicht offiziell gearbeitet, sondern er habe sich mehr oder weniger versteckt gehalten und den Kontakt mit seinen Landsleuten aus Sicherheitsgründen gemieden. Sie hätten auch nach ihm gesucht, zumal bereits zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Wenn er das Angebot angenommen und mit dem Gewehr gekämpft hätte, dann hätten sie ihm alles verziehen. Seinetwegen sei sein Bruder mitgenommen und für ein Jahr und acht Monate misshandelt worden. In der Zeit von 2004 bis 2009 sei sein Bruder XXXX zwei Mal mitgenommen worden.Weiters befragt, was er in Russland, bspw. in römisch 40 , wo er über vier Jahre gelebt habe, befürchte, gab er an, er habe nicht offiziell gearbeitet, sondern er habe sich mehr oder weniger versteckt gehalten und den Kontakt mit seinen Landsleuten aus Sicherheitsgründen gemieden. Sie hätten auch nach ihm gesucht, zumal bereits zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Wenn er das Angebot angenommen und mit dem Gewehr gekämpft hätte, dann hätten sie ihm alles verziehen. Seinetwegen sei sein Bruder mitgenommen und für ein Jahr und acht Monate misshandelt worden. In der Zeit von 2004 bis 2009 sei sein Bruder römisch 40 zwei Mal mitgenommen worden.
Darüber hinaus sei auch seine Familie im Herkunftsstaat in Lebensgefahr gewesen, zumal diese jederzeit erschossen werden hätte können. Aus diesen Gründen habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau drastisch verschlechtert. Diese leide unter Herz- und Schilddrüsenproblemen.
Über Befragen, ob er hinsichtlich seines Vorbringens Beweismittel in Vorlage bringen könne, gab er an, er habe zu Hause Fotos, die er noch nachbringen werde. Er werde sich um weitere Beweismittel bemühen. Nachgefragt, ob die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen könne, der seine Angaben bestätigen könne, gab er an, derzeit nicht, aber er werde es versuchen. Was das Urteil seines Bruders betreffe, habe er sich damit nicht auseinandergesetzt.
Zum Abschluss wurden mit dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien erörtert und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.08.2009, Zl. 09 04.993-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesasylamt weiter - Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen; andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.08.2009, Zl. 09 04.993-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesasylamt weiter - Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen; andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass aufgrund der Vorlage des Schreibens der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich, den vorgelegten Fotos und einer unbedenklichen Aussage feststehe, dass der Beschwerdeführer als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Das darüber hinausgehende Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Lebensgefahr ausgesetzt wäre, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er angegeben habe, sich illegal in XXXX aufgehalten zu haben, dennoch habe er sich seinen Führerschein eben genau dort ausstellen lassen. Weiters habe er ein Auto auf seinen Namen angemeldet, dass er laut eigenen Angaben seinem Kollegen übergeben und seinem Schwager eine Vollmacht dafür ausgestellt habe. Eine solche Handlungsweise sei nicht vereinbar mit einem Leben in der Illegalität. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es einen Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau gebe, welche angegeben habe, dass er diese Frau namens XXXX sehr wohl kennen würde, da sie auch öfter bei ihnen zu Besuch gewesen wäre, während er behauptet habe, dass ihm die tschetschenische Frau nicht bekannt gewesen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Somit lasse such aus den individuellen persönlichen Verhältnissen (mögliche psychische Probleme, Posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen) keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass aufgrund der Vorlage des Schreibens der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich, den vorgelegten Fotos und einer unbedenklichen Aussage feststehe, dass der Beschwerdeführer als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Das darüber hinausgehende Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Lebensgefahr ausgesetzt wäre, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er angegeben habe, sich illegal in römisch 40 aufgehalten zu haben, dennoch habe er sich seinen Führerschein eben genau dort ausstellen lassen. Weiters habe er ein Auto auf seinen Namen angemeldet, dass er laut eigenen Angaben seinem Kollegen übergeben und seinem Schwager eine Vollmacht dafür ausgestellt habe. Eine solche Handlungsweise sei nicht vereinbar mit einem Leben in der Illegalität. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es einen Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau gebe, welche angegeben habe, dass er diese Frau namens römisch 40 sehr wohl kennen würde, da sie auch öfter bei ihnen zu Besuch gewesen wäre, während er behauptet habe, dass ihm die tschetschenische Frau nicht bekannt gewesen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Somit lasse such aus den individuellen persönlichen Verhältnissen (mögliche psychische Probleme, Posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen) keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis 1996 im Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen zu haben. Seit 1996 habe er Probleme mit seiner Gesundheit, da er gefoltert und geschlagen worden sei und aufgrund dessen noch heute Rückenprobleme und Kopfschmerzen habe. Ab 2000 hätten ihn immer wieder die Kadyrow-Leute belästigt und hätten gewollt, dass er für sie arbeiten solle, andernfalls hätten sie mit dem Umbringen gedroht. Beim Bundesasylamt habe er ein Schreiben vorgelegt, worin bestätigt werde, dass er am ersten Krieg teilgenommen habe. Des Weiteren seien Fotos vorgelegt worden, wo er und Kollegen an verschiedenen Orten in Uniform und bewaffnet zu sehen seien. Sein älterer Bruder sei mehrmals verschleppt bzw. festgenommen worden, ein anderer Bruder sitze in Haft in der Stadt XXXX, da er den Kriegern geholfen habe. Sein Neffe sei im Jahr 2003 im Zuge von Säuberungen getötet worden. Er und seine Familie seien von den Leuten des Kadyrow bedroht worden, seiner Frau sei eine Pistole an den Hals gedrückt worden. Deswegen hätten sie noch heute psychische Probleme. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr, sie würden ins Gefängnis kommen oder sogar getötet werden. Seine Frau beende gerade einen Deutschkurs und werde hier wenn möglich ihre in Tschetschenien begonnene Ausbildung zu Ende machen. Er werde danach einen Deutschkurs absolvieren. Die zwei älteren Kinder gehen gerne in die Schule, das jüngste Kind komme bald in den Kindergarten.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis 1996 im Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen zu haben. Seit 1996 habe er Probleme mit seiner Gesundheit, da er gefoltert und geschlagen worden sei und aufgrund dessen noch heute Rückenprobleme und Kopfschmerzen habe. Ab 2000 hätten ihn immer wieder die Kadyrow-Leute belästigt und hätten gewollt, dass er für sie arbeiten solle, andernfalls hätten sie mit dem Umbringen gedroht. Beim Bundesasylamt habe er ein Schreiben vorgelegt, worin bestätigt werde, dass er am ersten Krieg teilgenommen habe. Des Weiteren seien Fotos vorgelegt worden, wo er und Kollegen an verschiedenen Orten in Uniform und bewaffnet zu sehen seien. Sein älterer Bruder sei mehrmals verschleppt bzw. festgenommen worden, ein anderer Bruder sitze in Haft in der Stadt römisch 40 , da er den Kriegern geholfen habe. Sein Neffe sei im Jahr 2003 im Zuge von Säuberungen getötet worden. Er und seine Familie seien von den Leuten des Kadyrow bedroht worden, seiner Frau sei eine Pistole an den Hals gedrückt worden. Deswegen hätten sie noch heute psychische Probleme. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr, sie würden ins Gefängnis kommen oder sogar getötet werden. Seine Frau beende gerade einen Deutschkurs und werde hier wenn möglich ihre in Tschetschenien begonnene Ausbildung zu Ende machen. Er werde danach einen Deutschkurs absolvieren. Die zwei älteren Kinder gehen gerne in die Schule, das jüngste Kind komme bald in den Kindergarten.
I.6. Mit Schreiben vom 26.05.2010, welches am 28.05.2010 beim Asylgerichtshof einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer diverse Deutschkursbestätigungen betreffend seine Ehefrau, ein Schreiben des Quartiergebers sowie ein Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX betreffend seine beiden Töchter.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 26.05.2010, welches am 28.05.2010 beim Asylgerichtshof einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer diverse Deutschkursbestätigungen betreffend seine Ehefrau, ein Schreiben des Quartiergebers sowie ein Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 betreffend seine beiden Töchter.
I.7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.8. Am 31.05.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin u.a. hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage ausgeführt wurde, dass es zwar gewisse Veränderungen der Gesamtsituation in Tschetschenien gebe, aber nichtsdestotrotz gebe es tagtäglich Berichte von illegalen Gewaltakten gegen Zivilisten, wobei die Verbrecher meist nicht zur Verantwortung gezogen würden. NGOs würden vor einem totalitären Regime der Gewalt und Angst berichten.römisch eins.8. Am 31.05.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin u.a. hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage ausgeführt wurde, dass es zwar gewisse Veränderungen der Gesamtsituation in Tschetschenien gebe, aber nichtsdestotrotz gebe es tagtäglich Berichte von illegalen Gewaltakten gegen Zivilisten, wobei die Verbrecher meist nicht zur Verantwortung gezogen würden. NGOs würden vor einem totalitären Regime der Gewalt und Angst berichten.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich stetig bemüht gewesen seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbstständiges Leben zu führen. Als ein wesentliches Anliegen habe sich vor allem das rasche Erlernen der deutschen Sprache gestaltet. Als Beleg für ihre integrativen Bemühungen verwies der Beschwerdeführer auf die in der Beilage übermittelten diversen Deutschkursbestätigungen, Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen sowie Empfehlungsschreiben. Ein Abbruch der skizzierten Kontakte und Bemühungen hätte vor allem für seine Kinder weitreichende Folgen und würde sie in eine Situation der Perspektivenlosigkeit versetzen.
I.9. Am 21.06.2011 langten beim Asylgerichtshof medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend ein.römisch eins.9. Am 21.06.2011 langten beim Asylgerichtshof medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend ein.
I.10. Am 27.06.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend waren zwei Zeugen, welche vom Beschwerdeführer zur Bestätigung seines Vorbringens, wonach er im Herkunftsstaat Probleme habe, mitgenommen worden waren. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 27.06.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend waren zwei Zeugen, welche vom Beschwerdeführer zur Bestätigung seines Vorbringens, wonach er im Herkunftsstaat Probleme habe, mitgenommen worden waren. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Hinsichtlich der Zeugen gab der Beschwerdeführer an, diese könnten belegen, dass er Probleme habe. Er habe die Zeugen während des ersten Krieges kennengelernt, zumal sie gemeinsam gekämpft hätten. Die Zeugen bestätigten, mit einer Einvernahme als Zeuge einverstanden zu sein.
Zum aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sowohl er als auch seine Ehefrau würden ständig Tabletten einnehmen. Er benötige Herztabletten, seine Probleme würden seit Juni oder Juli 2010 bestehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, sie habe seit vier Jahren Schilddrüsen- und Herzprobleme, wobei ihre Probleme bereits in der Russischen Föderation behandelt worden seien.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete er bejahend und führte aus, er habe zu wenig gesagt. Er habe in Traiskirchen Angst gehabt, zumal er gewohnt vorsichtig sei. Er habe nicht gesagt, dass er im Dienst der nationalen Sicherheit gewesen sei und zwar von September 1997 bis cirka Mitte November 1998. Der Direktor des nationalen Sicherheitsdienstes habe XXXX geheißen, er wisse nicht, wann dieser umgebracht worden sei. Nach dessen Tod sei sein Bruder XXXX gefolgt. Während der Arbeit sei er Kommandant der mobilen Gruppe des Dienstes für nationale Sicherheit gewesen, wobei er mit seiner Gruppe 3 Personen ergriffen habe. Diese Personen hätten eine Entführung versucht. Nach deren Aufgreifen habe er diese Personen zusammen mit seiner Gruppe dem Amt übergeben. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass diese Leute freigelassen, möglicherweise freigekauft worden seien. Dies sei im März 1998 gewesen. Nachgefragt, warum dies aus seiner Sicht neben seinem bisherigen Vorbringen auch für seinen Antrag auf internationalen Schutz von Bedeutung sein solle, gab er zur Antwort, einer der Männer, die er damals ergriffen habe, sei heute an der Macht. Der Name dieser Person sei ihm bekannt, aber er wolle diesen nicht nennen. Der vorsitzende Richter merkte an, dies sei aber für seine Glaubwürdigkeit von größter Bedeutung, woraufhin er erwiderte, es sei nicht nur sein Leben, sondern auch das Leben seiner Familie in Gefahr. Er wolle dies nicht sagen, dazu sei er zu bekannt. Die österreichische Regierung wisse ohnehin sehr gut über diesen Mann Bescheid, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, er müsse seine Weigerung zu seinen Lasten würdigen, insbesondere wenn die Republik Österreich angeblich "ohnehin Bescheid wisse".Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete er bejahend und führte aus, er habe zu wenig gesagt. Er habe in Traiskirchen Angst gehabt, zumal er gewohnt vorsichtig sei. Er habe nicht gesagt, dass er im Dienst der nationalen Sicherheit gewesen sei und zwar von September 1997 bis cirka Mitte November 1998. Der Direktor des nationalen Sicherheitsdienstes habe römisch 40 geheißen, er wisse nicht, wann dieser umgebracht worden sei. Nach dessen Tod sei sein Bruder römisch 40 gefolgt. Während der Arbeit sei er Kommandant der mobilen Gruppe des Dienstes für nationale Sicherheit gewesen, wobei er mit seiner Gruppe 3 Personen ergriffen habe. Diese Personen hätten eine Entführung versucht. Nach deren Aufgreifen habe er diese Personen zusammen mit seiner Gruppe dem Amt übergeben. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass diese Leute freigelassen, möglicherweise freigekauft worden seien. Dies sei im März 1998 gewesen. Nachgefragt, warum dies aus seiner Sicht neben seinem bisherigen Vorbringen auch für seinen Antrag auf internationalen Schutz von Bedeutung sein solle, gab er zur Antwort, einer der Männer, die er damals ergriffen habe, sei heute an der Macht. Der Name dieser Person sei ihm bekannt, aber er wolle diesen nicht nennen. Der vorsitzende Richter merkte an, dies sei aber für seine Glaubwürdigkeit von größter Bedeutung, woraufhin er erwiderte, es sei nicht nur sein Leben, sondern auch das Leben seiner Familie in Gefahr. Er wolle dies nicht sagen, dazu sei er zu bekannt. Die österreichische Regierung wisse ohnehin sehr gut über diesen Mann Bescheid, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, er müsse seine Weigerung zu seinen Lasten würdigen, insbesondere wenn die Republik Österreich angeblich "ohnehin Bescheid wisse".
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe damals gekündigt, weil diese Leute freigelassen worden seien. Er könne jedenfalls nicht zu Hause leben und habe sich ständig verstecken müssen. Er habe in ständiger Angst gelebt. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit.
Zu seiner Person gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei mit XXXX seit 13 Jahren verheiratet. Sie hätten am XXXX geheiratet. Er sei Vater von drei Kindern.Zu seiner Person gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei mit römisch 40 seit 13 Jahren verheiratet. Sie hätten am römisch 40 geheiratet. Er sei Vater von drei Kindern.
Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Eine Schwester lebe in Inguschetien, eine Schwester in XXXX, alle anderen in XXXX, in Tschetschenien.Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Eine Schwester lebe in Inguschetien, eine Schwester in römisch 40 , alle anderen in römisch 40 , in Tschetschenien.
Er sei russischer Staatsbürger und erachte sich der tschetschenischen Volksgruppe als zugehörig.
Er habe 11 Klassen Grundschule absolviert. Danach habe er die Führerscheinprüfung absolviert und in weiterer Folge als LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei mit einem UAZ gefahren und auch mit anderen möglichen Autos gefahren.
Seinen Wehrdienst habe er von 1996 bis 1998 im Gebiet XXXX absolviert.Seinen Wehrdienst habe er von 1996 bis 1998 im Gebiet römisch 40 absolviert.
Er habe sein gesamtes Leben in Tschetschenien verbracht. In den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise sei er im Norden, im Gebiet XXXX, gewesen. Der Kreis heiße XXXX. Der vorsitzende Richter hielt fest, er habe somit bis 2004/2005 immer in XXXX und danach in XXXX gelebt, worauf er zur Antwort gab, er sei am 26.11.2004 ausgereist. Ende März 2009 sei er dann wieder von dort ausgereist. Aufgefordert, die Zeit von der Ausreise von dem Gebiet XXXX bis zur Flucht nach Europa zu beschreiben, gab er an, dort habe es viele Saisonarbeiter gegeben. Deswegen habe er dort leichter untertauchen können, zumal die Meldebestimmungen nicht so streng gewesen seien, wie wo anderes in Russland. Erklärend führte er dazu aus, die Melderegeln seien zwar überall gleich, aber dort sei es so, dass diese nicht so streng eingehalten und kontrolliert würden, da es dort viele Saisonarbeiter gebe. Er selbst sei dort nicht angemeldet gewesen, aber seine Frau und seine Kinder schon. Dort habe er für ein privates Unternehmen gearbeitet, wobei er über dieses Unternehmen als Leiharbeiter bei der XXXX tätig gewesen sei.Er habe sein gesamtes Leben in Tschetschenien verbracht. In den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise sei er im Norden, im Gebiet römisch 40 , gewesen. Der Kreis heiße römisch 40 . Der vorsitzende Richter hielt fest, er habe somit bis 2004 aus 2005, immer in römisch 40 und danach in römisch 40 gelebt, worauf er zur Antwort gab, er sei am 26.11.2004 ausgereist. Ende März 2009 sei er dann wieder von dort ausgereist. Aufgefordert, die Zeit von der Ausreise von dem Gebiet römisch 40 bis zur Flucht nach Europa zu beschreiben, gab er an, dort habe es viele Saisonarbeiter gegeben. Deswegen habe er dort leichter untertauchen können, zumal die Meldebestimmungen nicht so streng gewesen seien, wie wo anderes in Russland. Erklärend führte er dazu aus, die Melderegeln seien zwar überall gleich, aber dort sei es so, dass diese nicht so streng eingehalten und kontrolliert würden, da es dort viele Saisonarbeiter gebe. Er selbst sei dort nicht angemeldet gewesen, aber seine Frau und seine Kinder schon. Dort habe er für ein privates Unternehmen gearbeitet, wobei er über dieses Unternehmen als Leiharbeiter bei der römisch 40 tätig gewesen sei.
In XXXX habe er ein großes Haus, dort würden seine Eltern leben.In römisch 40 habe er ein großes Haus, dort würden seine Eltern leben.
Ende Februar 1996 sei er eine Woche lang festgehalten worden. Damals sei er zusammen mit einem Freund gefangen genommen worden, wobei sein Freund die Folter nicht überlebt habe, sondern ums Leben gekommen sei, weil dieser bereits verwundet gewesen sei. Er selbst sei binnen einer Woche freigekauft worden, danach habe es keine Anhaltung mehr gegeben.
Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe verfolgt worden sei, gab er an, er flüchte schon sein ganzes Leben davor, wobei es nicht alleine um seine tschetschenische Herkunft, sondern um seine konkreten Probleme gehe. Im Zuge seiner Anhaltung im Jahr 1996 sei seine Wirbelsäule stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Er habe einen Bruch erlitten und habe operiert werden müssen. Der 3. und 4. Wirbel sei gebrochen gewesen. Man habe ihn mit Füßen getreten. Später habe ihm ein Teil von der Hüfte entfernt und in seinen Rücken eingesetzt werden müssen.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab er an, mit Beginn des ersten Krieges im Jahr 1994 habe er sich aktiv beteiligt, wobei er als Kommandant gekämpft und einige Personen unter sich gehabt habe. Im Februar 1996 sei er festgenommen worden und nach einer Woche nach der Bezahlung von US $ 2.500 wieder freigelassen worden. Nach der Gefangenschaft sei er in XXXX operiert worden, wobei er cirka zwei Jahre lang ein Korsett habe tragen müssen. Selbst während seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst habe er ein Korsett getragen, welches er im Bereich des Unterleibes getragen habe. Nach der Gefangenschaft habe er nur selten in Tschetschenien gelebt. Bis zum Ende des ersten Krieges habe er bei seinen Verwandten in Inguschetien gelebt. Er komme eigentlich aus XXXX und er habe bis zum ersten Krieg in XXXX gelebt. Nachgefragt, warum er bei der Frage nach seinen Lebensstationen nur angegeben habe, bis 2004 in XXXX gelebt zu haben, erwiderte er, vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben. Er habe in XXXX die Schule besucht und er habe auch dort gekämpft. Aber dort habe es keinen einzigen Stein mehr gegeben. Daher habe er nach dem ersten Krieg in XXXX gelebt, wo er auch das Haus gekauft habe.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab er an, mit Beginn des ersten Krieges im Jahr 1994 habe er sich aktiv beteiligt, wobei er als Kommandant gekämpft und einige Personen unter sich gehabt habe. Im Februar 1996 sei er festgenommen worden und nach einer Woche nach der Bezahlung von US $ 2.500 wieder freigelassen worden. Nach der Gefangenschaft sei er in römisch 40 operiert worden, wobei er cirka zwei Jahre lang ein Korsett habe tragen müssen. Selbst während seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst habe er ein Korsett getragen, welches er im Bereich des Unterleibes getragen habe. Nach der Gefangenschaft habe er nur selten in Tschetschenien gelebt. Bis zum Ende des ersten Krieges habe er bei seinen Verwandten in Inguschetien gelebt. Er komme eigentlich aus römisch 40 und er habe bis zum ersten Krieg in römisch 40 gelebt. Nachgefragt, warum er bei der Frage nach seinen Lebensstationen nur angegeben habe, bis 2004 in römisch 40 gelebt zu haben, erwiderte er, vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben. Er habe in römisch 40 die Schule besucht und er habe auch dort gekämpft. Aber dort habe es keinen einzigen Stein mehr gegeben. Daher habe er nach dem ersten Krieg in römisch 40 gelebt, wo er auch das Haus gekauft habe.
Aufgefordert, mit seinen Verfolgungsgründen fortzusetzen, gab er an, 1997 habe er mit seinen Freunden eine Arbeit finden wollen, wobei man ihm verschiedene Angebote unterbreitet habe, unter anderem im Zollwesen und bei der Polizei. Er habe sich jedoch für den Dienst bei der nationalen Sicherheit entschieden, wo er eine mobile Gruppe geleitet habe. Sie seien ständig mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. Dies sei unter XXXX gewesen.Aufgefordert, mit seinen Verfolgungsgründen fortzusetzen, gab er an, 1997 habe er mit seinen Freunden eine Arbeit finden wollen, wobei man ihm verschiedene Angebote unterbreitet habe, unter anderem im Zollwesen und bei der Polizei. Er habe sich jedoch für den Dienst bei der nationalen Sicherheit entschieden, wo er eine mobile Gruppe geleitet habe. Sie seien ständig mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. Dies sei unter römisch 40 gewesen.
Mit Beginn des zweiten Krieges seien 90 % der Bevölkerung von XXXX nach Inguschetien übersiedelt. Nach 1 1/2 Jahren sei er wieder nach XXXX gekommen, wobei man in Erfahrung gebracht habe, dass er sich dort aufhalte. Aufgrund dessen sei er von bewaffneten Personen aufgesucht worden, zumal diese seine Vergangenheit gekannt hätten. Sie hätten gewusst, dass er gekämpft habe und wo er nunmehr beschäftigt sei. Im Zuge dessen sei ihm eine Kooperation vorgeschlagen worden, wobei er sich geweigert und ins Treffen geführt habe, dies aus gesundheitlichen Problemen nicht zu können. Er habe in Frieden leben wollen, der Krieg sei für ihn zu Ende gewesen. Daraufhin seien die Leute noch einmal gekommen und hätten gesagt, entweder sei er für sie oder gegen sie. Deswegen habe er wieder nach Inguschetien fahren müssen.Mit Beginn des zweiten Krieges seien 90 % der Bevölkerung von römisch 40 nach Inguschetien übersiedelt. Nach 1 1/2 Jahren sei er wieder nach römisch 40 gekommen, wobei man in Erfahrung gebracht habe, dass er sich dort aufhalte. Aufgrund dessen sei er von bewaffneten Personen aufgesucht worden, zumal diese seine Vergangenheit gekannt hätten. Sie hätten gewusst, dass er gekämpft habe und wo er nunmehr beschäftigt sei. Im Zuge dessen sei ihm eine Kooperation vorgeschlagen worden, wobei er sich geweigert und ins Treffen geführt habe, dies aus gesundheitlichen Problemen nicht zu können. Er habe in Frieden leben wollen, der Krieg sei für ihn zu Ende gewesen. Daraufhin seien die Leute noch einmal gekommen und hätten gesagt, entweder sei er für sie oder gegen sie. Deswegen habe er wieder nach Inguschetien fahren müssen.
In Tschetschenien habe er sich nur einige Monate aufgehalten. Sein älterer Bruder sei mitgenommen worden, wobei er ein Jahr und acht Monate in verschiedenen Gefängnissen gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders sei am 04. oder 05. April 2000 gewesen. Nach einem Jahr und acht Monaten sei er wieder freigelassen worden, dies sei im Jahr 2002 gewesen. Im April 2002 sei ein anderer Bruder mitgenommen worden, wobei dieser zu einer 10-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Nächstes Jahr solle er wieder freigelassen werden. Er habe ein Foto von ihm, wo er sich im Gefängnis befinde. Dies sei ihm von seinem Bruder per MMS geschickt worden. Sein Bruder habe die Kämpfer unterstützt, deshalb sei er im Gefängnis.
Nachgefragt, wie sein Bruder im Gefängnis zu einem Handy komme, gab der Beschwerdeführer an, dies gehe nicht ohne Probleme. Die Telefone würden immer wieder abgenommen werden. Auf die Frage, wie sein Bruder vom Gefängnis aus zu seiner Telefonnummer gekommen sei, antwortete er, sie würden sich schreiben und er habe ihm die Handynummer mitgeteilt, woraufhin der vorsitzender Richter anmerkte, er schicke in ein Gefängnis, wo die Post zensiert werde, seine Telefonnummer - angesichts dessen scheine er sich nicht sehr verfolgt zu fühlen, woraufhin der Beschwerdeführer anmerkte, man müsse ja nicht den eigenen Namen nennen.
Über Befragen, wie es nach der Festnahme des zweiten Bruders bis zu seiner Flucht weitergegangen sei, gab er an, er sei auf der Flucht gewesen und habe sich versteckt gehalten. Er sei vor allem von einem Beamten im operativen Dienst mit dem Namen XXXX verfolgt worden. Er habe oft die Wohnung gewechselt und habe sich bei Verwandten versteckt. Nachgefragt, ob es noch weitere Verfolgungshandlungen gegeben habe, führte er aus, doch, er sei verfolgt worden. Sein Bruder sei noch einmal mitgenommen worden, wobei man gefordert habe, dass er sich stellen solle. Wann dies gewesen sei, könne er nicht angeben, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, er wisse heute jedes Datum wie aus der "Pistole geschossen", insbesondere zur ersten Festnahme des Bruders im Jahr 2002, ausgerechnet die jüngeren Daten wisse er nicht, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, sein Bruder sei mitgenommen und gefoltert worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern.Über Befragen, wie es nach der Festnahme des zweiten Bruders bis zu seiner Flucht weitergegangen sei, gab er an, er sei auf der Flucht gewesen und habe sich versteckt gehalten. Er sei vor allem von einem Beamten im operativen Dienst mit dem Namen römisch 40 verfolgt worden. Er habe oft die Wohnung gewechselt und habe sich bei Verwandten versteckt. Nachgefragt, ob es noch weitere Verfolgungshandlungen gegeben habe, führte er aus, doch, er sei verfolgt worden. Sein Bruder sei noch einmal mitgenommen worden, wobei man gefordert habe, dass er sich stellen solle. Wann dies gewesen sei, könne er nicht angeben, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, er wisse heute jedes Datum wie aus der "Pistole geschossen", insbesondere zur ersten Festnahme des Bruders im Jahr 2002, ausgerechnet die jüngeren Daten wisse er nicht, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, sein Bruder sei mitgenommen und gefoltert worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern.
Weiters befragt, welche Verfolgungshandlungen es noch bis zu seiner Flucht gegeben habe, antwortete er, er sei vom Norden weggefahren. Er bzw. seine Familie habe in der Stadt XXXX gelebt, wobei von dort zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Er sei in der Arbeit gewesen, wobei er selten nach Hause gefahren sei. Seine Frau sei angemeldet gewesen, seine Tochter sei dort geboren worden. In jener Zeit seien Leute zu seiner Frau gekommen, welche sich für ihn interessiert hätten. Seine Frau habe mitgeteilt, dass er nach XXXX gefahren sei, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Daraufhin habe sie ihn angerufen und ihn darüber informiert. Weiters habe sie berichtet, dass zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Daraufhin sei er direkt von der Arbeit geflohen. Er habe einem Arbeitskollegen eine Vollmacht über sein Auto gegeben, der Bruder seine Frau habe ihn begleitet. Von dort sei er direkt nach Inguschtien geflüchtet, er sei nicht mehr zu seiner Familie gefahren. Er habe so schnell wie möglich nach Europa flüchten wollen. Seine Frau habe bei ihren Eltern gelebt, weil sie Angst gehabt habe. Um noch wenigstens eine Nacht bei seinen Eltern zu verbringen, sei er nach XXXX gefahren. In der Nacht habe er die Toilette aufgesucht, was ihn gerettet habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Leute eingedrungen. Diese hätten seine Frau mit einem Sturmgewehr bedroht. Dies habe ihm seine Frau erzählt. Nachdem er im Inneren des Hauses den Lärm gehört habe, sei er aus dem Haus und in weiterer Folge zu Fuß nach Inguschetien geflüchtet.Weiters befragt, welche Verfolgungshandlungen es noch bis zu seiner Flucht gegeben habe, antwortete er, er sei vom Norden weggefahren. Er bzw. seine Familie habe in der Stadt römisch 40 gelebt, wobei von dort zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Er sei in der Arbeit gewesen, wobei er selten nach Hause gefahren sei. Seine Frau sei angemeldet gewesen, seine Tochter sei dort geboren worden. In jener Zeit seien Leute zu seiner Frau gekommen, welche sich für ihn interessiert hätten. Seine Frau habe mitgeteilt, dass er nach römisch 40 gefahren sei, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Daraufhin habe sie ihn angerufen und ihn darüber informiert. Weiters habe sie berichtet, dass zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Daraufhin sei er direkt von der Arbeit geflohen. Er habe einem Arbeitskollegen eine Vollmacht über sein Auto gegeben, der Bruder seine Frau habe ihn begleitet. Von dort sei er direkt nach Inguschtien geflüchtet, er sei nicht mehr zu seiner Familie gefahren. Er habe so schnell wie möglich nach Europa flüchten wollen. Seine Frau habe bei ihren Eltern gelebt, weil sie Angst gehabt habe. Um noch wenigstens eine Nacht bei seinen Eltern zu verbringen, sei er nach römisch 40 gefahren. In der Nacht habe er die Toilette aufgesucht, was ihn gerettet habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Leute eingedrungen. Diese hätten seine Frau mit einem Sturmgewehr bedroht. Dies habe ihm seine Frau erzählt. Nachdem er im Inneren des Hauses den Lärm gehört habe, sei er aus dem Haus und in weiterer Folge zu Fuß nach Inguschetien geflüchtet.
Nachgefragt, ob dies richtig sei, seine Frau habe aus Angst bei ihren Eltern gelebt und habe ihn ausnahmsweise zu seinen Eltern begleitet, obwohl in der Vorzeit zwei ältere Brüder von ihm bereits mitgenommen worden seien, worauf der Beschwerdeführer angab, sie hätten sich verabschieden wollen. Der Aufenthalt bei seinen Eltern habe in etwa 2 oder 3 Stunden gedauert. Der Vorfall habe sich gegen Mitternacht oder ein Uhr in der Früh zugetragen. Am späten Abend seien sie zu den Eltern gekommen. Sie hätten noch nicht geschlafen, wenngleich sie dort übernachten wollten, um gleich am nächsten Tag weiterzufahren.
Zu seinem Führerschein sei er in Russland gekommen. Er habe seinen alten gegen ein neues Exemplar ausgetauscht. Dort werde man nicht groß gefragt, ob man gesucht werde. Angemerkt, er lebe in Angst und lasse sich im Jahr 2005 dennoch bei einer offiziellen Behörde einen Führerschein ausstellen, antwortete er bejahend. Erklärend führte er weiters aus, er habe doch seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Er habe nicht gewusst, ob er zur Fahnung ausgeschrieben gewesen sei oder nicht.
Seine Frau habe Wirtschaft studiert, allerdings habe sie die Ausbildung nicht abgeschlossen. Mit dieser Ausbildung habe sie vor ihrer Heirat begonnen.
Nachgefragt, warum sich seine Frau in XXXX bei der Meldebehörde gemeldet habe, wenn sie Angst vor Verfolgung gehabt habe, gab er an, er sei auch dort nach vier Jahren gefunden worden. Die Brüder seiner Frau hätten dort gelebt und ihre Kinder hätten doch in den Kindergarten gehen müssen.Nachgefragt, warum sich seine Frau in römisch 40 bei der Meldebehörde gemeldet habe, wenn sie Angst vor Verfolgung gehabt habe, gab er an, er sei auch dort nach vier Jahren gefunden worden. Die Brüder seiner Frau hätten dort gelebt und ihre Kinder hätten doch in den Kindergarten gehen müssen.
Über Befragen, wie die fremden Männer im Jahr 2009 in das Haus seiner Eltern eingedrungen seien, gab er an, die Leute hätten keine Fragen gestellt, sondern seien einfach eingedrungen, wie wilde Tiere. Die Tür sei eingetreten worden. Seine Frau könne dies bestätigen.
Über Befragen, wie oft er seine Eltern in den letzten 5 Jahren vor seiner Flucht gesehen habe, gab er an, er habe sie zwei Mal gesehen als er vom Norden gekommen sei. Am 20.04. sei der soeben genannte Vorfall gewesen, seitdem hätten sie sich nicht mehr gesehen. Seine Frau habe er das erste Mal nach diesem Vorfall in XXXX gesehen. Sie hätten sowieso dorthin fahren wollen, um bei seiner Schwester zu bleiben. Nachgefragt, ob seine Frau - bis sie ihn bei seiner Schwester gesehen habe - nicht gewusst habe, ob er lebe oder nicht, gab er an, die Leute hätten sie mit Waffen bedroht und nach ihm gefragt. Somit habe sie verstanden, dass ihm die Flucht gelungen sei. Nochmals nachgefragt, ob es also keinerlei Kontakt zwischen seiner Flucht und dem Wiedersehen bei seiner Schwester in XXXX gegeben habe, antwortete er verneinend und führte aus, keinen Kontakt gehabt zu haben. Aber sie seien bereit gewesen, um bei Tagesanbruch dorthin zu fahren. Seine Frau sei am nächsten Tag dorthin gekommen. Seine Frau habe ihn erst wieder bei seiner Schwester gesehen und erfahren, dass er lebe. Er sei zuerst bei seiner Schwester gewesen. Er sei nicht auf die Idee gekommen seiner Frau telefonisch Bescheid zu geben.Über Befragen, wie oft er seine Eltern in den letzten 5 Jahren vor seiner Flucht gesehen habe, gab er an, er habe sie zwei Mal gesehen als er vom Norden gekommen sei. Am 20.04. sei der soeben genannte Vorfall gewesen, seitdem hätten sie sich nicht mehr gesehen. Seine Frau habe er das erste Mal nach diesem Vorfall in römisch 40 gesehen. Sie hätten sowieso dorthin fahren wollen, um bei seiner Schwester zu bleiben. Nachgefragt, ob seine Frau - bis sie ihn bei seiner Schwester gesehen habe - nicht gewusst habe, ob er lebe oder nicht, gab er an, die Leute hätten sie mit Waffen bedroht und nach ihm gefragt. Somit habe sie verstanden, dass ihm die Flucht gelungen sei. Nochmals nachgefragt, ob es also keinerlei Kontakt zwischen seiner Flucht und dem Wiedersehen bei seiner Schwester in römisch 40 gegeben habe, antwortete er verneinend und führte aus, keinen Kontakt gehabt zu haben. Aber sie seien bereit gewesen, um bei Tagesanbruch dorthin zu fahren. Seine Frau sei am nächsten Tag dorthin gekommen. Seine Frau habe ihn erst wieder bei seiner Schwester gesehen und erfahren, dass er lebe. Er sei zuerst bei seiner Schwester gewesen. Er sei nicht auf die Idee gekommen seiner Frau telefonisch Bescheid zu geben.
In weiterer Folge wurde für eine kurze Befragung die Ehefrau in den Verhandlungssaal gebeten und hinsichtlich des Vorfalls bei ihren Schwiegereltern befragt. Diese gab an, dass in der Nacht Leute eingedrungen seien, dies sei vor ihrer Ausreise gewesen. Sie habe damals vorwiegend bei ihren Eltern gelegt. Die letzten Tage habe sie dann bei ihren Schwiegereltern verbringen wollen, weil sich die Kinder dort aufgehalten hätten. Nachgefragt, wie viele Tage sie mit den "letzten Tagen" meine, gab sie an, die letzten 2-3 Tage. Über Befragen, um wie viel Uhr diese Leute eingedrungen seien, gab sie an, ihr Mann sei in den Garten gegangen, zumal sich dort das WC befunden habe. Ihre Kinder hätten schon geschlafen, sie selbst sei schon etwas eingenickt, ihr Mann sei noch wach gewesen. Nach dem Verschwinden der fremden Männer habe sie ihren Mann am nächsten Tag bei seiner Schwester wiedergesehen. Über Befragen, ob sie sich nicht Sorgen gemacht habe, ob ihr Mann noch am Leben sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, natürlich, aber sie habe ihn angerufen, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Mann hab dies abgestritten. Dazu gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, vielleicht wisse er dies nicht. Dies seien doch Kleinigkeiten. Außerdem falle ihr jetzt ein, dass sie nicht ihn, sondern seine Schwester angerufen habe. Über Befragen, warum sie am nächsten Tag zu Schwester gefahren sie, obwohl sie doch ursprünglich 2-3 Tage bleiben habe wollen, gab sie an, sie seien 2-3 Tage gewesen. Ihr Mann sei erst später gekommen, genau genommen an dem Tag des Vorfalls. Nachgefragt, wann genau, führte sie aus, sie könne sich nicht erinnern, aber es müsse am Vormittag gewesen sei. Nochmals nachgefragt, ob es auch nur 2-3 Stunden gewesen sein können, führte sie aus, nein, länger, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Mann habe angegeben, dass er lediglich 2-3 Stunden dort gewesen sei, bevor um Mitternacht die Leute gekommen seien. Überdies habe ihr Mann angegeben, dass sie gemeinsam dorthin gefahren seien, um zu vermeiden, dass dies auffalle. Dazu gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie könne sicht nicht erinnern, sondern dies nur vermuten.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Auf die Frage, warum er selbst erst im Jahr 2009 die Russische Föderation verlassen habe, obwohl die wesentlichen fluchtbegründenden Ereignisse bereits 10 Jahre oder länger zurückliegen würden, antwortete er, was hätte er denn machen sollen. Nochmals nachgefragt, warum er nicht viel früher geflohen sei, gab er an, er habe seine Heimat und seine Eltern nicht verlassen wollen.
Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter damit, dass es im Akt noch diesen Widerspruch gebe, ob er die eine Bekannte, welche ihn und seine Familie in XXXXgewarnt habe, gekannt habe oder nicht, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, zuerst habe es ihn nicht wirklich interessiert, woher seine Frau diese Information erhalten habe. Erst voriges Jahr hätten sie darüber gesprochen und dann habe er erfahren, von wem seine Frau diese Information erhalten habe. Aber er habe diese Frau nicht gut gekannt.
Nachgefragt, er habe heute gesagt, dass er als Selbstständiger Dienstleistungen angeboten habe, worauf er zur Antwort gab, dies sei korrekt. Er habe dies nach dem ersten Krieg angeboten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei kein typisches Verhalten für jemand der verfolgt werde, wenn weiterhin in der Öffentlichkeit Dienstleistungen angeboten werden, worauf er meinte, dies sei zwischen den beiden Kriegen gewesen. Da habe er sich noch nicht so verfolgt gefühlt, zumal es keine Russen in Tschetschenien gegeben habe.
Nochmals zur Anhaltung im Jahr 1996 befragt gab der Beschwerdeführer an, dort habe es eine Süd-West-Front gegeben. Er sei während den kriegerischen Auseinandersetzungen festgenommen worden, zusammen mit einem Freund von ihm. Dieser habe die Folter nicht überlebt. Er selbst sei binnen einer Woche freigelassen worden. Damals habe er großes Glück gehabt.
Auf die Frage, wo er in den letzten 10 Jahren vor seiner Flucht seinen Rücken habe untersuchen lassen, antwortete er, er habe keine Möglichkeit gehabt, um ins Krankenhaus zu gehen. Die Operation sei damals gut gelungen, daher habe er nicht so stark darunter gelitten. Erst jetzt leide er wieder darunter.
Weiters befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, er habe Angst spurlos zu verschwinden. Ohne eine Untersuchung und ohne Gericht. Sollte es ihm besser ergehen, dass würde er im Gefängnis landen. Meistens werde gar keine Gerichtsverhandlung durchgeführt, dies sei die übliche Vorgangsweise. Es herrsche dort Willkür.
Die beiden Zeugen könnten bestätigten, dass er 1996 gefangen genommen worden sei. Ferner wüssten sie, dass er gekämpft habe.
Er habe in Österreich bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Auch habe er keinen Deutschkurs besucht. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab der Beschwerdeführer auf Russisch an, er könne nicht, woraufhin der vorsitzende und der beisitzende Richter übereinkamen, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche. Seine Tochter XXXX besuche den Kindergarten, XXXX würden in die Volksschule gehen. Er sei kein Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein.Er habe in Österreich bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Auch habe er keinen Deutschkurs besucht. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab der Beschwerdeführer auf Russisch an, er könne nicht, woraufhin der vorsitzende und der beisitzende Richter übereinkamen, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche. Seine Tochter römisch 40 besuche den Kindergarten, römisch 40 würden in die Volksschule gehen. Er sei kein Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Auf die Frage, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, gab sie an, nach ihrer Heirat am XXXX habe sie noch ein Jahr ein normales Leben geführt. Dann habe sich alles geändert, zumal der zweite Krieg begonnen habe. Nachgefragt, ob sie vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde wesentliche Dinge ausgelassen habe, antwortete sie, sie seien auf der Flucht gewesen, wobei sie dort und da gewesen seien. Aufgefordert, diesbezüglich detailliert zu antworten, führte sie aus, mit Beginn des zweiten Krieges seien sie nach Inguschetien geflüchtet. Aber sie habe bereits alle Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt genannt. Sämtliche Angaben entsprächen der Wahrheit.Auf die Frage, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, gab sie an, nach ihrer Heirat am römisch 40 habe sie noch ein Jahr ein normales Leben geführt. Dann habe sich alles geändert, zumal der zweite Krieg begonnen habe. Nachgefragt, ob sie vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde wesentliche Dinge ausgelassen habe, antwortete sie, sie seien auf der Flucht gewesen, wobei sie dort und da gewesen seien. Aufgefordert, diesbezüglich detailliert zu antworten, führte sie aus, mit Beginn des zweiten Krieges seien sie nach Inguschetien geflüchtet. Aber sie habe bereits alle Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt genannt. Sämtliche Angaben entsprächen der Wahrheit.
Befragt zu ihrer Person gab sie an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie sei mit XXXX verheiratet und sei Mutter von drei Kindern.Befragt zu ihrer Person gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie sei mit römisch 40 verheiratet und sei Mutter von drei Kindern.
Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern.
Sie sei russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Sie habe 11 Klassen Grundschule besucht, danach habe sie Wirtschaft studiert, aber nicht abgeschlossen. Sie habe in Moskau studiert und auch dort gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe sie nicht gearbeitet, sondern lediglich Wirtschaftskurse besucht. Während ihres Studiums habe sie Praktika absolviert.
Bis zu ihrer Heirat habe sie in XXXX gelebt. Danach habe sie fast ein Jahr lang gemeinsam mit ihrem Mann in XXXX gelebt. Ab Herbst 1999 hätten sie 1 1/2 Jahre in Inguschetien gelebt. Ende 2000 seien sie zurückgekehrt, woraufhin sie in etwa ein Jahr in XXXX gelebt hätten, wobei sich Leute immer wieder nach ihrem Mann erkundigt hätten. Sie habe ihre Aufenthaltsorte oft gewechselt. Bis zum Jahr 2004 habe sie mit ihrem Mann in Inguschetien gelebt. Auf die Frage, wie oft 2001/2002 Männer gekommen seien, welche sich nach ihrem Mann erkundigt hätten, antwortete sie, sie wisse es nicht, zumal sie nicht mitgezählt habe, aber sehr häufig. Nochmals nachgefragt gab sie in etwa 3-4 Vorfälle an, worauf der vorsitzende Richter meinte, "3-4 Mal" sei aber nicht sehr häufig. Nachgefragt, ob es noch öfters Besuche gegeben habe, meinte sie, sie habe da und dort gelebt, manchmal auch bei ihren Eltern.Bis zu ihrer Heirat habe sie in römisch 40 gelebt. Danach habe sie fast ein Jahr lang gemeinsam mit ihrem Mann in römisch 40 gelebt. Ab Herbst 1999 hätten sie 1 1/2 Jahre in Inguschetien gelebt. Ende 2000 seien sie zurückgekehrt, woraufhin sie in etwa ein Jahr in römisch 40 gelebt hätten, wobei sich Leute immer wieder nach ihrem Mann erkundigt hätten. Sie habe ihre Aufenthaltsorte oft gewechselt. Bis zum Jahr 2004 habe sie mit ihrem Mann in Inguschetien gelebt. Auf die Frage, wie oft 2001 aus 2002, Männer gekommen seien, welche sich nach ihrem Mann erkundigt hätten, antwortete sie, sie wisse es nicht, zumal sie nicht mitgezählt habe, aber sehr häufig. Nochmals nachgefragt gab sie in etwa 3-4 Vorfälle an, worauf der vorsitzende Richter meinte, "3-4 Mal" sei aber nicht sehr häufig. Nachgefragt, ob es noch öfters Besuche gegeben habe, meinte sie, sie habe da und dort gelebt, manchmal auch bei ihren Eltern.
Auf die Frage, wo sie nach 2004 gelebt habe, antwortete sie, im Herbst 2004 hätten sie die Entscheidung getroffen in den Norden Russlands zu fahren. Dort hätten ihre Brüder und sehr viele Saisonarbeiter gelebt. Dort hätten sie sich verstecken wollen. Sie sei dort gemeldet gewesen, ihr Mann aber nicht, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, sie habe gerade angegeben, sie hätten sich dort verstecken wollen, woraufhin sie meinte, ohne Anmeldung hätten ihre Kinder keine Schule besuchen können, worauf der vorsitzende Richter nochmals auf ihr Vorbringen hinwies, wonach sie sich im Norden Russlands verstecken wollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dazu an, sie habe sich nicht wirklich versteckt gehalten. Sie habe gehofft, dass man nach ihr nicht suchen würde. In Tschetschenien würden sehr viele junge Leute gesucht. Man könne nicht jeden Mann über seine Frau finden, wenngleich sie nach 4 Jahren gefunden worden seien.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab sie an, sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihre Probleme würden aus den Problemen ihres Ehemannes resultieren. Sie seien dauernd auf der Flucht gewesen und sie hätten in ständiger Angst gelebt. Nochmals aufgefordert, sie solle ihre Fluchtgründe schildern, führte sie aus, sie habe schon vor dem Bundesasylamt einiges gesagt. Nach neuerlicher Aufforderung gab sie an, nach ihrer Rückkehr nach XXXX seien uniformierte Personen gekommen. Ihr Mann habe darüber berichtet, dass ihn diese Leute vor die Wahl gestellt hätten, entweder zu kooperieren oder sich gegen sie zu stellen. Dies sei einige Male so gewesen. Dann seien sie nach Inguschetien gefahren, wobei sie Angst gehabt hätten, auch in Inguschetien gefunden zu werden. Ihr Mann habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, darüber hinaus hätten sie auch viele Wohnungen gemietet. Sie hätten genug gehabt von so einem Leben. Damals seien viele nach Europa gefahren und auch sie hätten diese Entscheidung getroffen. Der vorsitzende Richter merkte dazu aus, dies sei doch kein Grund, wenn man um seine Sicherheit fürchte, woraufhin sie antwortete, nachdem sie ausgereist seien, habe ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten, alle ihre Schwestern und Brüder seien dort gewesen, nur sie nicht.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab sie an, sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihre Probleme würden aus den Problemen ihres Ehemannes resultieren. Sie seien dauernd auf der Flucht gewesen und sie hätten in ständiger Angst gelebt. Nochmals aufgefordert, sie solle ihre Fluchtgründe schildern, führte sie aus, sie habe schon vor dem Bundesasylamt einiges gesagt. Nach neuerlicher Aufforderung gab sie an, nach ihrer Rückkehr nach römisch 40 seien uniformierte Personen gekommen. Ihr Mann habe darüber berichtet, dass ihn diese Leute vor die Wahl gestellt hätten, entweder zu kooperieren oder sich gegen sie zu stellen. Dies sei einige Male so gewesen. Dann seien sie nach Inguschetien gefahren, wobei sie Angst gehabt hätten, auch in Inguschetien gefunden zu werden. Ihr Mann habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, darüber hinaus hätten sie auch viele Wohnungen gemietet. Sie hätten genug gehabt von so einem Leben. Damals seien viele nach Europa gefahren und auch sie hätten diese Entscheidung getroffen. Der vorsitzende Richter merkte dazu aus, dies sei doch kein Grund, wenn man um seine Sicherheit fürchte, woraufhin sie antwortete, nachdem sie ausgereist seien, habe ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten, alle ihre Schwestern und Brüder seien dort gewesen, nur sie nicht.
Über Befragen, welche Fluchtgründe es noch gegeben habe, führte sie aus, sie hätten kommen und ihn umbringen können. Dies sei der Hauptgrund gewesen. Nach nochmaliger Frage, welche Fluchtgründe es noch gegeben habe, führte sie aus, man hätte ihn umbringen können, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, wieso sie nicht darüber berichte, was angeblich in XXXX geschehen sei, woraufhin sie angab, bereits vor dem Bundesasylamt darüber berichtet zu haben. Dies sei vor ihrer Ausreise gewesen, zu jener Zeit hätten sie sich noch im Norden aufgehalten. Nach dem Mittagessen, so gegen Abend, seien zwei unbekannte Männer in Zivil zu ihr gekommen, welche sie nach ihrem Mann erkundigt hätten. Sie sei wie immer angespannt gewesen und habe Angst verspürt, deswegen habe sie nicht über den Aufenthaltsort ihres Mannes berichtet. Sie habe ihnen gesagt, dass er auf Geschäftsreise in XXXX sei. Danach habe sie sogleich ihren Mann und ihre Brüder, welche in XXXX gelebt hätten, angerufen. Ihre Brüder hätten über die Probleme ihres Mannes Bescheid gewusst. Daraufhin sei sie von einer Bekannten angerufen worden, welche darüber berichtet habe, dass aus ihrer Stadt zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Sie habe diese beiden Männer nicht gekannt. Ihr Bruder habe ihren Mann von der Arbeit abgeholt und ihr Mann habe hinsichtlich seines Autos eine Vollmacht auf den Bruder ausgestellt. Nachgefragt, ob es wirklich der Bruder gewesen sei, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, nein, die Vollmacht sei auf einen Arbeitskollegen ausgestellt worden.Über Befragen, welche Fluchtgründe es noch gegeben habe, führte sie aus, sie hätten kommen und ihn umbringen können. Dies sei der Hauptgrund gewesen. Nach nochmaliger Frage, welche Fluchtgründe es noch gegeben habe, führte sie aus, man hätte ihn umbringen können, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, wieso sie nicht darüber berichte, was angeblich in römisch 40 geschehen sei, woraufhin sie angab, bereits vor dem Bundesasylamt darüber berichtet zu haben. Dies sei vor ihrer Ausreise gewesen, zu jener Zeit hätten sie sich noch im Norden aufgehalten. Nach dem Mittagessen, so gegen Abend, seien zwei unbekannte Männer in Zivil zu ihr gekommen, welche sie nach ihrem Mann erkundigt hätten. Sie sei wie immer angespannt gewesen und habe Angst verspürt, deswegen habe sie nicht über den Aufenthaltsort ihres Mannes berichtet. Sie habe ihnen gesagt, dass er auf Geschäftsreise in römisch 40 sei. Danach habe sie sogleich ihren Mann und ihre Brüder, welche in römisch 40 gelebt hätten, angerufen. Ihre Brüder hätten über die Probleme ihres Mannes Bescheid gewusst. Daraufhin sei sie von einer Bekannten angerufen worden, welche darüber berichtet habe, dass aus ihrer Stadt zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien. Sie habe diese beiden Männer nicht gekannt. Ihr Bruder habe ihren Mann von der Arbeit abgeholt und ihr Mann habe hinsichtlich seines Autos eine Vollmacht auf den Bruder ausgestellt. Nachgefragt, ob es wirklich der Bruder gewesen sei, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, nein, die Vollmacht sei auf einen Arbeitskollegen ausgestellt worden.
Über Befragen, wann sie ihren Mann wieder gesehen habe, führte sie aus, ihr Bruder habe ihren Mann mit dem Zug nach Inguschetien begleitet. Sie selbst habe ihre Sachen gepackt und sei in Begleitung ihrer Brüder mit dem Zug nach Moskau gefahren, wo sie von ihren Schwestern erwartet worden sei. Diese hätten sie weiter begleitet und sie sei nach Nazran gefahren. Vor ihrer Flucht sei es dann zu dem Vorfall bei den Schwiegereltern gekommen.
Weiters gab sie an, dass es im Zuge ihrer Schilddrüsenprobleme zu Herzkomplikationen gekommen sei, woraufhin sie im August 2007 in Moskau im Krankenhaus gewesen sei. Es habe sich um eine Privatklinik namens XXXX gehandelt. Dort habe es einen Vorfall gegeben. Sie habe Arzneimittel, Injektionen und Infusionen bekommen, damit das Wasser aus dem Körper abgeleitet werde. Ihr sei schlecht geworden und sie habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sie von einer Praktikantin eine Spritze bekommen, woraufhin ihr Blutdruck in den Keller gerasselt sei. Unter diesem Vorfall habe sie monatelang gelitten. Als die Leute eingedrungen seien, aber sie noch immer Beschwerden aufgrund dieses Vorfalls gehabt. Angemerkt, warum sie dies erst jetzt vorbringe, gab sie an, sie sei sich sicher, bereits darüber berichtet zu haben.Weiters gab sie an, dass es im Zuge ihrer Schilddrüsenprobleme zu Herzkomplikationen gekommen sei, woraufhin sie im August 2007 in Moskau im Krankenhaus gewesen sei. Es habe sich um eine Privatklinik namens römisch 40 gehandelt. Dort habe es einen Vorfall gegeben. Sie habe Arzneimittel, Injektionen und Infusionen bekommen, damit das Wasser aus dem Körper abgeleitet werde. Ihr sei schlecht geworden und sie habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sie von einer Praktikantin eine Spritze bekommen, woraufhin ihr Blutdruck in den Keller gerasselt sei. Unter diesem Vorfall habe sie monatelang gelitten. Als die Leute eingedrungen seien, aber sie noch immer Beschwerden aufgrund dieses Vorfalls gehabt. Angemerkt, warum sie dies erst jetzt vorbringe, gab sie an, sie sei sich sicher, bereits darüber berichtet zu haben.
Über Befragen, was alles bei ihren Schwiegereltern geschehen sei, gab sie an, es sei nach Mitternacht gewesen, wobei ihr Mann bereits dort gewesen sei. Ihr Mann sei in den Garten gegangen. Die Leute seien eingedrungen, dies könne man verbal nicht beschreiben. Man habe sie gleich hinaus auf die Treppe geführt und neben ihr sei ein Mann mit einem Sturmgewehr gestanden. Sie habe sich große Angst um ihre schlafenden Kinder gemacht. Am Sessel sei ihre Tasche gehangen, worin sich alle Dokumente befunden hätten. Man habe überall geschaut, auch in der Tasche. Darin habe sie alle medizinische Karten ihrer Kinder und alles Mögliche aufbewahrt, aber man habe nur die Dokumente mitgenommen. Nachgefragt, ob man ihr bei diesem Vorfall irgendetwas mitgeteilt habe, antwortete sie, man habe sie bedroht und nach ihrem Mann befragt. Sie sei mit dem Umbringen bedroht worden. Nochmals nachgefragt, ob noch etwas gesagt worden sei, gab sie an, ein anderer Mann habe dem ersten Mann gesagt, er solle ihr keine Angst machen. Nach einer weiteren Mitteilung befragt führte sie aus, der Mann, der die Dokumente an sich genommen habe, habe sie aufgefordert ihrem Mann mitzuteilen, dass er die Dokumente von XXXXin der Präfektur abholen könne. Natürlich sei er nicht hingegangen. Auch ihrer Schwiegereltern seien in den Hof geführt worden.
Sie habe im Herkunftsstaat nicht versucht, Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, zumal sie Angst gehabt hätten. Im Falle eine Rückkehr habe sie Angst, dass sie ohne ihren Mann bleibe und dass ihre Kinder vaterlos würden.
Sie habe in Österreich bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Ferner habe sie einen Deutschkurs besucht, aber nicht abgeschlossen. Aufgefordert, ohne Unterstützung der Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers einige Sätze auf Deutsch von sich, woraufhin der vorsitzende und der beisitzende Richter übereinkamen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweise.
Ihre Kinder besuchen den Kindergarten und die Schule. Sie sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Zeugen XXXX fortgesetzt.In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Zeugen römisch 40 fortgesetzt.
Auf die Frage, woher er den Beschwerdeführer kenne, antwortete er, dieser habe ganz in der Nähe von seinem Dorf gewohnt. Mit Beginn des Krieges habe es in XXXX viele Kampfhandlungen gegeben. Dort wo er gelebt habe, sei dies nicht der Fall gewesen. Er sei dorthin gefahren, um zu helfen. Er habe Essen gebracht und Verwundete transportiert. Der Beschwerdeführer sei ein hoher Kommandant gewesen. Nachgefragt, wie lange er Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, führte er aus, von 1994 bis 1997 oder so. Dann sei er gesucht worden und habe sich der Beschwerdeführer verstecken müssen. Nachgefragt, woher er dies wisse, gab er an, er (der Beschwerdeführer) sei ein guter Freund und daher interessiere man sich dafür. Auf die Frage, welchen Job der Beschwerdeführer gehabt habe, gab er an, dies habe ihn nicht interessiert. Für sein persönliches Leben habe er sich nicht interessiert. Nachgefragt, wo sein Freund (der Beschwerdeführer) gewohnt habe, gab er an, in XXXX, die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Nachgefragt, wo er nach 1996 gewohnt habe, führte er aus, in XXXX, seine Mutter sei auch dort gewesen. Auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer dort gelebt habe, gab er an, er glaube bis zum Ende des ersten Krieges. Später sei er da und dort gewesen. Über Befragen, welchen Job der Beschwerdeführer nach dem ersten Krieg inne gehabt habe, antwortete er, bis zum zweiten Krieg sei er in einer besonderen Abteilung gewesen, wobei er nicht wisse, was er dort gemacht habe. Es habe eine mobile Gruppe gegeben. Nachgefragt, wie oft sie sich in dieser Zeit gesehen hätten, führte er aus, er habe im Ministerium für Scharia-Gesetze gearbeitet und der Beschwerdeführer sei in einer Spezialabteilung tätig gewesen. Sie hätten sich vielleicht ein Mal im Monat gesehen. Über Befragen, wie lange der Beschwerdeführer bei dieser Abteilung tätig gewesen sei, antwortete er, ein halbes Jahr, aber er wisse es nicht genau. Ein Jahr jedenfalls nicht. 1999 habe der Krieg begonnen und sie seien alle von dort weggegangen.Auf die Frage, woher er den Beschwerdeführer kenne, antwortete er, dieser habe ganz in der Nähe von seinem Dorf gewohnt. Mit Beginn des Krieges habe es in römisch 40 viele Kampfhandlungen gegeben. Dort wo er gelebt habe, sei dies nicht der Fall gewesen. Er sei dorthin gefahren, um zu helfen. Er habe Essen gebracht und Verwundete transportiert. Der Beschwerdeführer sei ein hoher Kommandant gewesen. Nachgefragt, wie lange er Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, führte er aus, von 1994 bis 1997 oder so. Dann sei er gesucht worden und habe sich der Beschwerdeführer verstecken müssen. Nachgefragt, woher er dies wisse, gab er an, er (der Beschwerdeführer) sei ein guter Freund und daher interessiere man sich dafür. Auf die Frage, welchen Job der Beschwerdeführer gehabt habe, gab er an, dies habe ihn nicht interessiert. Für sein persönliches Leben habe er sich nicht interessiert. Nachgefragt, wo sein Freund (der Beschwerdeführer) gewohnt habe, gab er an, in römisch 40 , die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Nachgefragt, wo er nach 1996 gewohnt habe, führte er aus, in römisch 40 , seine Mutter sei auch dort gewesen. Auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer dort gelebt habe, gab er an, er glaube bis zum Ende des ersten Krieges. Später sei er da und dort gewesen. Über Befragen, welchen Job der Beschwerdeführer nach dem ersten Krieg inne gehabt habe, antwortete er, bis zum zweiten Krieg sei er in einer besonderen Abteilung gewesen, wobei er nicht wisse, was er dort gemacht habe. Es habe eine mobile Gruppe gegeben. Nachgefragt, wie oft sie sich in dieser Zeit gesehen hätten, führte er aus, er habe im Ministerium für Scharia-Gesetze gearbeitet und der Beschwerdeführer sei in einer Spezialabteilung tätig gewesen. Sie hätten sich vielleicht ein Mal im Monat gesehen. Über Befragen, wie lange der Beschwerdeführer bei dieser Abteilung tätig gewesen sei, antwortete er, ein halbes Jahr, aber er wisse es nicht genau. Ein Jahr jedenfalls nicht. 1999 habe der Krieg begonnen und sie seien alle von dort weggegangen.
Über Befragen, welche Probleme der Beschwerdeführer aus seiner Sicht gehabt habe, gab er an, er habe Probleme gehabt, weil er während des ersten Krieges gekämpft habe, wie alle anderen Tschetschenen auch. Auch der Krieg sei ein Problem gewesen. Er glaube, dass er jemanden aufgegriffen habe, als er in dieser Spezialabteilung tätig gewesen sei. Er glaube, dass es jemand von der Opposition gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dieser heute ein mächtiger Mann sei, woraufhin der Zeuge meinte, er wisse es nicht. Er wolle heute nicht darüber nachdenken.
Daraufhin wurde mit der Befragung des Zeugen namens XXXX fortgesetzt.Daraufhin wurde mit der Befragung des Zeugen namens römisch 40 fortgesetzt.
Auf die Frage, woher er den Beschwerdeführer kenne, gab er an, im Jahr 1994, wobei er während jener Zeit gekämpft habe, Vorsitzender der Wahlkommission gewesen zu sein, wobei sie zu jener Zeit Wahlen durchgeführt hätten. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, während seiner Tätigkeit bei der Spezialabteilung bei XXXX im Jahr 1995 habe ihre Aufgabe darin bestanden, Spione aufzudecken, wobei sich ihr Operationsgebiet von XXXX über XXXX erstreckt habe. Am 23.02. seien sie nach XXXX geschickt worden, dies sei der Tag der sowjetischen Armee gewesen. An diesem Tag hätten die russischen Truppen XXXX angegriffen und es habe verschiedene Einheiten gegeben, wobei er dort den Beschwerdeführer getroffen habe. Nachgefragt, welche Funktion der Beschwerdeführer inne gehabt habe, antwortete der Zeuge, er sei einfacher Soldat gewesen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, der Zeuge XXXXhabe angegeben, dass der Beschwerdeführer Kommandant gewesen sei, worauf der Zeuge nochmals wiederholte, für ihn sei er ein einfacher Landwehrmann gewesen. Der Kontakt habe seit 1995 bestanden und habe bis etwa 1999 angehalten. Über Befragen, welchen Beruf der Beschwerdeführer nach dem ersten Krieg inne gehabt habe, führte der Zeuge aus, er habe selbst die Arbeit gewechselt und sei beim SNB gewesen, wobei er im operativen Bereich tätig gewesen sei. Dort habe er ihn gesehen, zumal es eine Gruppe für schnelles Eingreifen gegeben habe. Als er ihn (den Beschwerdeführer) dort gesehen habe, habe dieser berichtet, dass er dort zu arbeiten begonnen habe. Dies könne er zu 100% bezeugen, wobei er den Namen dieser Spezialgruppe nicht angegeben könne. Dort sei der Beschwerdeführer einfacher Soldat gewesen, wobei er nicht lange dort gewesen sei, vielleicht 6 Monate oder so. Sie hätten sich nur selten gesehen. Mit dem Beschwerdeführer seien 4 oder 5 Personen zusammen gewesen. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer den Dienst aufgegeben habe, führte er aus, dies wisse er nicht. Danach habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gewesen, daher wisse er auch nicht, was er danach gearbeitet habe. Er habe nur gesagt, dass er die Arbeit aufgegeben habe.Auf die Frage, woher er den Beschwerdeführer kenne, gab er an, im Jahr 1994, wobei er während jener Zeit gekämpft habe, Vorsitzender der Wahlkommission gewesen zu sein, wobei sie zu jener Zeit Wahlen durchgeführt hätten. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, während seiner Tätigkeit bei der Spezialabteilung bei römisch 40 im Jahr 1995 habe ihre Aufgabe darin bestanden, Spione aufzudecken, wobei sich ihr Operationsgebiet von römisch 40 über römisch 40 erstreckt habe. Am 23.02. seien sie nach römisch 40 geschickt worden, dies sei der Tag der sowjetischen Armee gewesen. An diesem Tag hätten die russischen Truppen römisch 40 angegriffen und es habe verschiedene Einheiten gegeben, wobei er dort den Beschwerdeführer getroffen habe. Nachgefragt, welche Funktion der Beschwerdeführer inne gehabt habe, antwortete der Zeuge, er sei einfacher Soldat gewesen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, der Zeuge XXXXhabe angegeben, dass der Beschwerdeführer Kommandant gewesen sei, worauf der Zeuge nochmals wiederholte, für ihn sei er ein einfacher Landwehrmann gewesen. Der Kontakt habe seit 1995 bestanden und habe bis etwa 1999 angehalten. Über Befragen, welchen Beruf der Beschwerdeführer nach dem ersten Krieg inne gehabt habe, führte der Zeuge aus, er habe selbst die Arbeit gewechselt und sei beim SNB gewesen, wobei er im operativen Bereich tätig gewesen sei. Dort habe er ihn gesehen, zumal es eine Gruppe für schnelles Eingreifen gegeben habe. Als er ihn (den Beschwerdeführer) dort gesehen habe, habe dieser berichtet, dass er dort zu arbeiten begonnen habe. Dies könne er zu 100% bezeugen, wobei er den Namen dieser Spezialgruppe nicht angegeben könne. Dort sei der Beschwerdeführer einfacher Soldat gewesen, wobei er nicht lange dort gewesen sei, vielleicht 6 Monate oder so. Sie hätten sich nur selten gesehen. Mit dem Beschwerdeführer seien 4 oder 5 Personen zusammen gewesen. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer den Dienst aufgegeben habe, führte er aus, dies wisse er nicht. Danach habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gewesen, daher wisse er auch nicht, was er danach gearbeitet habe. Er habe nur gesagt, dass er die Arbeit aufgegeben habe.
I.11. Am 08.07.2011 langten beim Asylgerichtshof medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend sowie das Jahreszeugnis seiner Tochter XXXX und das Jahres- und Abschlusszeugnis seiner Tochter XXXX ein.römisch eins.11. Am 08.07.2011 langten beim Asylgerichtshof medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend sowie das Jahreszeugnis seiner Tochter römisch 40 und das Jahres- und Abschlusszeugnis seiner Tochter römisch 40 ein.
I.12. Am 27.08.2011 erstattete XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten, welches auf folgenden Fragestellungen seitens des erkennenden Senates beruht:römisch eins.12. Am 27.08.2011 erstattete römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten, welches auf folgenden Fragestellungen seitens des erkennenden Senates beruht:
Lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 27.06.2011, wonach ihm der 3. und 4. Wirbel gebrochen und ihm ein Teil der Hüfte entfernt und im Rücken eingesetzt wurde, medizinisch belegen bzw. nachweisen?
Können über die Art und den Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung Angaben getroffen werden?
Bedarf der Beschwerdeführer weiterer Behandlung auf Grund der behaupteten und festgestellten Verletzung?
Ist der Beschwerdeführer transportfähig oder würden einer Außerlandesschaffung (Flugreise) medizinische Einwände entgegen stehen?
Der Sachverständige erstattete nachstehendes Gutachten, wobei der Fragenkatalog wie folgt beantwortet wurde:
ad 1) Die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm der 3. und 4. Lendenwirbel gebrochen worden sei, sei falsch und medizinisch nach nachweisbar. Es bestehe zwar ein Zustand nach operativer Verblockung der genannten Wirbel mit einem Knochenblock aus dem Beckenkamm, diese Operation sei jedoch nicht wegen der Versorgung eines Bruches, welcher in genannter Art und Weise nicht hätte entstehen können, sondern wegen der Sanierung von degenerativen Veränderungen durchgeführt worden.
ad 2) Es habe im Bereich der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers keine folterbedingte Verletzung gegeben, die wegen folterkausalen Veränderungen durchgeführte Operation sei aus Sicht der Narben und der Röntgenbilder vor cirka 10 Jahren durchgeführt worden, eine nähere zeitliche Eingrenzung sei nicht möglich.
ad 3) Da keine Verletzung vorhanden sei, sei eine Behandlung nicht nötig, da im Bereich der Lendenwirbelsäule auch andere degenerative Veränderungen bestehen würden. Eine zeitweilige Einnahme von Schmerzmittel und Physiotherapien sei in weiterer Folge zu erwarten, was jedoch praktisch weltweit durchgeführt werden könne.
ad 4) Der Beschwerdeführer sei aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht transportfähig und es würden aus Sicht der Fachgebiete keine Einwände dagegen erhoben.
I.13. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten des XXXX vom 27.08.2011 zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.13. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten des römisch 40 vom 27.08.2011 zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.14. Am 20.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass selbst ohne Röntgenbilder ersichtlich sei, dass sich in seinem Rücken Implantate befinden würden. Er habe sich für jedwede Untersuchung bereitgestellt, damit er beweisen könne, dass er die Wahrheit sage. Nach den ganzen Untersuchungen habe er vom Gutachter keine weiteren Therapien bekommen. Vom Hausarzt in Graz bekomme er nur Schmerzmittel verschrieben. Die Elektrotherapie, die er vom Orthopäden im LKH verschrieben bekommen habe, habe nicht gewirkt. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Seine Verletzungen würden von den Folterungen aus dem Jahre 1996 stammen. Das Argument, dass er weltweit Physiotherapien und Schmerzmittel bekommen könne, wie im Punkt 3 des Gutachtens angeführt worden sei, treffe ins Leere und habe nichts mit seinem Fluchtgrund zu tun. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet und nicht wegen der medizinischen Versorgung in Österreich.römisch eins.14. Am 20.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass selbst ohne Röntgenbilder ersichtlich sei, dass sich in seinem Rücken Implantate befinden würden. Er habe sich für jedwede Untersuchung bereitgestellt, damit er beweisen könne, dass er die Wahrheit sage. Nach den ganzen Untersuchungen habe er vom Gutachter keine weiteren Therapien bekommen. Vom Hausarzt in Graz bekomme er nur Schmerzmittel verschrieben. Die Elektrotherapie, die er vom Orthopäden im LKH verschrieben bekommen habe, habe nicht gewirkt. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Seine Verletzungen würden von den Folterungen aus dem Jahre 1996 stammen. Das Argument, dass er weltweit Physiotherapien und Schmerzmittel bekommen könne, wie im Punkt 3 des Gutachtens angeführt worden sei, treffe ins Leere und habe nichts mit seinem Fluchtgrund zu tun. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet und nicht wegen der medizinischen Versorgung in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27.06.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27.06.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, trägt den im Spruch genannten Namen und reiste am 27.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D11 408750-1/2009 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu D11 408747-1/2009, D11 408746-1/2009 und D11 408748-1/2009.
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In der Russischen Föderation leben seine Eltern und mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von XXXX 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von römisch 40 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.
Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)
4. Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 16)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
4.1. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrscht zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.2. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, nach Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 15)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch 142 von 437 Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, soferne er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010).(Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 520.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Inguschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 11.01.2011, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 22 und 23)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Führerscheines. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.römisch zwei. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Führerscheines. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 16.02.2012.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Was die Fluchtgründe anbelangt, vermochte der erkennende Senat - wie bereits das Bundesasylamt - lediglich seine Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg den Feststellungen zugrunde zu legen. Das darüber hinausgehende Vorbringen, insbesondere eine fluchtauslösende gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wenige Monate vor seiner Ausreise sowie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr konnte aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden.
Schon bei oberflächlicher Betrachtung ist unübersehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens gesteigert hat, sondern ergaben sich auch gravierende und nicht miteinander zu vereinbarende Widersprüche in seinen Angaben und in jenen seiner Ehefrau, die in der Beschwerdeverhandlung weder vom Beschwerdeführer noch vor seiner Ehefrau plausibel aufgeklärt werden konnten:
Bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und behauptete, während des Zeitraumes von September 1997 bis cirka Mitte November 1998 Kommandant der mobilen Gruppe des Dienstes für nationale Sicherheit gewesen zu sein, was er im bisherigen Verfahren vor dem Bundesasylamt, obwohl er zur wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war (vgl. AS 61, AS 63), nicht angegeben hat. Seine Behauptung, wonach diese damalige Tätigkeit mit seinem bisherigen Vorbringen für seinen Antrag auf internationalen Schutz insofern zusammenhänge, weil er damals einen Mann aufgegriffen habe, welcher heute an der Macht sei, vermag angesichts der Verweigerung des Beschwerdeführers, den Namen des Mannes zu nennen, über den - seinen Angaben zufolge - "die österreichische Regierung ohnehin sehr gut Bescheid weiß" nicht zu einem glaubwürdigen Vorbringen beizutragen. Es erscheint auch insofern fragwürdig, als davon grundsätzlich ausgegangen werden kann, dass eine verfolgte Person aus nahe liegenden Gründen aus eigenem Interesse bestrebt und bemüht sein wird, die Entscheidungsinstanzen vor seiner Verfolgung zu überzeugen, und sich nicht darauf zurückzieht, entscheidungsrelevante Aspekte zu verschweigen.Bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und behauptete, während des Zeitraumes von September 1997 bis cirka Mitte November 1998 Kommandant der mobilen Gruppe des Dienstes für nationale Sicherheit gewesen zu sein, was er im bisherigen Verfahren vor dem Bundesasylamt, obwohl er zur wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war vergleiche AS 61, AS 63), nicht angegeben hat. Seine Behauptung, wonach diese damalige Tätigkeit mit seinem bisherigen Vorbringen für seinen Antrag auf internationalen Schutz insofern zusammenhänge, weil er damals einen Mann aufgegriffen habe, welcher heute an der Macht sei, vermag angesichts der Verweigerung des Beschwerdeführers, den Namen des Mannes zu nennen, über den - seinen Angaben zufolge - "die österreichische Regierung ohnehin sehr gut Bescheid weiß" nicht zu einem glaubwürdigen Vorbringen beizutragen. Es erscheint auch insofern fragwürdig, als davon grundsätzlich ausgegangen werden kann, dass eine verfolgte Person aus nahe liegenden Gründen aus eigenem Interesse bestrebt und bemüht sein wird, die Entscheidungsinstanzen vor seiner Verfolgung zu überzeugen, und sich nicht darauf zurückzieht, entscheidungsrelevante Aspekte zu verschweigen.
Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, welche vom Beschwerdeführer zur Bestätigung all seiner Probleme mitgebracht worden seien ("Sie haben alle meine Probleme gesehen, sie wissen Bescheid."; vgl. Seite 3 der Verhandlungsniederschrift), insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Widerstandstätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg. In Anbetracht der äußerst vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben der Zeugen, wobei anzumerken ist, dass sich bereits Widersprüche im Vergleich der jeweiligen Zeugenaussagen auftaten, die nicht nur hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieges, sondern auch betreffend seine Tätigkeit im Dienst der nationalen Sicherheit festzumachen sind, muss das Vorbringen über seine Tätigkeit im Dienst der nationalen Sicherheit bereits auch aus diesem Grund als vollends unglaubwürdig erachtet werden ("VR: Woher kennen sie den BF? - Z2: Er lebte ganz in der Nähe von meinem Dorf. Als der Krieg begonnen hat, war es so, dass in XXXX viele Kampfhandlungen waren. Er war ein hoher Kommandant. VR:Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, welche vom Beschwerdeführer zur Bestätigung all seiner Probleme mitgebracht worden seien ("Sie haben alle meine Probleme gesehen, sie wissen Bescheid."; vergleiche Seite 3 der Verhandlungsniederschrift), insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Widerstandstätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg. In Anbetracht der äußerst vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben der Zeugen, wobei anzumerken ist, dass sich bereits Widersprüche im Vergleich der jeweiligen Zeugenaussagen auftaten, die nicht nur hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieges, sondern auch betreffend seine Tätigkeit im Dienst der nationalen Sicherheit festzumachen sind, muss das Vorbringen über seine Tätigkeit im Dienst der nationalen Sicherheit bereits auch aus diesem Grund als vollends unglaubwürdig erachtet werden ("VR: Woher kennen sie den BF? - Z2: Er lebte ganz in der Nähe von meinem Dorf. Als der Krieg begonnen hat, war es so, dass in römisch 40 viele Kampfhandlungen waren. Er war ein hoher Kommandant. VR:
Woher wissen Sie das alles? - Z2: Er war doch ein sehr guter Freund, man interessiert sich doch dafür und für alles andere auch. VR:
Welchen Job hatte BF nach dem ersten Krieg inne? - Z2: Bis zum zweiten Krieg war er in einer besonderen Abteilung. Ich weiß nicht, was er dort war. Es gab eine mobile Gruppe."; vgl. Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift; vgl. ebenso Seite 25 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Welche Funktion hatte er (der BF) inne, als Sie ihn getroffen haben? - Z1: Er war ein einfacher Soldat. VR: Welchen Beruf hatte BF nach dem ersten Krieg inne? - Z1:Welchen Job hatte BF nach dem ersten Krieg inne? - Z2: Bis zum zweiten Krieg war er in einer besonderen Abteilung. Ich weiß nicht, was er dort war. Es gab eine mobile Gruppe."; vergleiche Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift; vergleiche ebenso Seite 25 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Welche Funktion hatte er (der BF) inne, als Sie ihn getroffen haben? - Z1: Er war ein einfacher Soldat. VR: Welchen Beruf hatte BF nach dem ersten Krieg inne? - Z1:
[...] Dort war eine Gruppe für schnelles Eingreifen. Als ich ihn dort gesehen habe, hat er gesagt, dass er dort zu arbeiten begonnen hat. VR: Können Sie das bezeugen, dass er dort gearbeitet hat? - Z1:
Zu 100 %. Ich weiß nicht, wie diese Spezialgruppe hieß. VR: War er ein einfacher Soldat? - Z1: Ein einfacher Soldat. VR: Warum hat er den Dienst aufgegeben? - Das weiß ich nicht."). Bedenkt man, dass die beiden Zeugen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - alle seine Probleme gesehen hätten, zumal sie sich während des ersten Krieges kennengelernt und gemeinsam gekämpft hätten (vgl. Seite 3 der Verhandlungsniederschrift) ist für den erkennenden Senat in keiner Weise plausibel nachvollziehbar, warum deren Schilderungen rund um die Geschehnisse den Beschwerdeführer betreffend dermaßen vage, oberflächlich und letztlich in sich widersprüchlich ausfielen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Z2 in Rahmen seiner Einvernahme sogar behauptet hatte, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen guten Freund handle und dass er daher über die Geschehnisse den Beschwerdeführer betreffend berichten könne (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift).Zu 100 %. Ich weiß nicht, wie diese Spezialgruppe hieß. VR: War er ein einfacher Soldat? - Z1: Ein einfacher Soldat. VR: Warum hat er den Dienst aufgegeben? - Das weiß ich nicht."). Bedenkt man, dass die beiden Zeugen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - alle seine Probleme gesehen hätten, zumal sie sich während des ersten Krieges kennengelernt und gemeinsam gekämpft hätten vergleiche Seite 3 der Verhandlungsniederschrift) ist für den erkennenden Senat in keiner Weise plausibel nachvollziehbar, warum deren Schilderungen rund um die Geschehnisse den Beschwerdeführer betreffend dermaßen vage, oberflächlich und letztlich in sich widersprüchlich ausfielen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Z2 in Rahmen seiner Einvernahme sogar behauptet hatte, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen guten Freund handle und dass er daher über die Geschehnisse den Beschwerdeführer betreffend berichten könne vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift).
Auch was seine Festnahme im Jahr 1996 anbelangt, wobei ihm der 3. und 4. Wirbel gebrochen und ihm aufgrund dessen ein Teil der Hüfte entfernt und im Rücken eingesetzt worden sei, konnte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diesem Vorbringen keinen Glauben schenken, nachdem das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Deckung in dem Sachverständigengutachten findet, worin - wie im Verfahrensgang festgehalten - es medizinisch nicht nachweisbar ist, dass dem Beschwerdeführer der 3. und 4. Lendenwirbelknochen gebrochen worden ist. Vielmehr - so der Sachverständige - besteht ein Zustand nach operativer Verblockung der genannten Wirbel mit einem Knochenblock aus dem Beckenkamm. Diese Operation ist jedoch nicht wegen der Versorgung eines Bruches, welcher in genannter Art und Weise nicht hätte entstehen können, sondern wegen der Sanierung von degenerativen Veränderungen durchgeführt worden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers hat es - so der Sachverständige weiter - keine folterbedingte Verletzung gegeben. In der Stellungnahme vom 20.09.2011, welche vom Beschwerdeführer nach Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen übermittelt worden war, trat der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen nicht in substantiierter Weise entgegen, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete einwöchige Festnahme, im Zuge dessen es zu Misshandlungen des Beschwerdeführers gekommen sein soll, gar nicht stattgefunden hat.
Als unplausibel erwiesen sich auch die Angaben hinsichtlich der Mitnahme[n] seiner Brüder, womit der Beschwerdeführer offensichtlich sein Vorbringen aufzubauschen versuchte, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Insbesondere sein Vorbringen, wonach ein Bruder im April 2002 mitgenommen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt worden sei, erscheint in keiner Weise glaubwürdig, nachdem der Beschwerdeführer - um sein Vorbringen zu belegen - auf ein Foto auf seinem Handy verwies, welches seinen Bruder im Gefängnis zeige. Diesbezüglich seitens des vorsitzenden Richters nachgefragt, wer das Foto aufgenommen habe, behauptete der Beschwerdeführer, dieses von seinem Bruder per MMS übermittelt bekommen zu haben, zumal dieser - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - im Gefängnis über ein Handy verfüge (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn diese nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers für sich allein nicht für die (gesamte) Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Inhaftierung seines Bruders sprechen, ist in Anbetracht seiner Aussage, wonach er seinem inhaftierten Bruder seine Handynummer per Post mitgeteilt habe, obwohl er - seinen Angaben folgend - mehrere Jahre in ständiger Angst vor den staatlichen Behörden gelebt haben will, davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt, um seinem Vorbringen - wie bereits einleitend festgehalten - doch noch Asylrelevanz zu verleihen, denn keine verfolgte Person würde in ein Gefängnis, wo die Post zensiert wird, ihre Telefonnummer schicken, wenn sie sich im Heimatland verfolgt fühlt.Als unplausibel erwiesen sich auch die Angaben hinsichtlich der Mitnahme[n] seiner Brüder, womit der Beschwerdeführer offensichtlich sein Vorbringen aufzubauschen versuchte, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Insbesondere sein Vorbringen, wonach ein Bruder im April 2002 mitgenommen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt worden sei, erscheint in keiner Weise glaubwürdig, nachdem der Beschwerdeführer - um sein Vorbringen zu belegen - auf ein Foto auf seinem Handy verwies, welches seinen Bruder im Gefängnis zeige. Diesbezüglich seitens des vorsitzenden Richters nachgefragt, wer das Foto aufgenommen habe, behauptete der Beschwerdeführer, dieses von seinem Bruder per MMS übermittelt bekommen zu haben, zumal dieser - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - im Gefängnis über ein Handy verfüge vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn diese nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers für sich allein nicht für die (gesamte) Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Inhaftierung seines Bruders sprechen, ist in Anbetracht seiner Aussage, wonach er seinem inhaftierten Bruder seine Handynummer per Post mitgeteilt habe, obwohl er - seinen Angaben folgend - mehrere Jahre in ständiger Angst vor den staatlichen Behörden gelebt haben will, davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt, um seinem Vorbringen - wie bereits einleitend festgehalten - doch noch Asylrelevanz zu verleihen, denn keine verfolgte Person würde in ein Gefängnis, wo die Post zensiert wird, ihre Telefonnummer schicken, wenn sie sich im Heimatland verfolgt fühlt.
Ebenso wenig ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes verständlich, warum dem Beschwerdeführer zwar die zeitliche Einordnung eines (ersten) Vorfalls, im Zuge dessen ein anderer Bruder von April 2000 bis 2002 inhaftiert gewesen sein soll, möglich gewesen ist, aber hinsichtlich des (zweiten) Vorfalls, im Zuge dessen der Bruder ein weiteres Mal mitgenommen und er (der Beschwerdeführer) zur Stellung aufgefordert worden sei, eine zeitliche Einordnung nicht möglich gewesen ist, obwohl sich diese zweite Mitnahme - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - erst später zugetragen haben soll. Wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt, warum er ausgerechnet die jüngeren Daten nicht wisse, erwidert, sich nicht mehr erinnern zu können, drängt diese Schutzbehauptung neuerlich den Verdacht auf, dass sich auch diese behaupteten Vorfälle rund um seinen Bruder nicht zugetragen haben. Im Übrigen stehen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Mitnahme[n] seines Bruders im Widerspruch mit seinen Ausführungen vor dem Bundesaylamt am 12.08.2009, wo der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Bruder XXXX in der Zeit von 2004 bis 2009 zwei Mal mitgenommen worden sei (AS 69).Ebenso wenig ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes verständlich, warum dem Beschwerdeführer zwar die zeitliche Einordnung eines (ersten) Vorfalls, im Zuge dessen ein anderer Bruder von April 2000 bis 2002 inhaftiert gewesen sein soll, möglich gewesen ist, aber hinsichtlich des (zweiten) Vorfalls, im Zuge dessen der Bruder ein weiteres Mal mitgenommen und er (der Beschwerdeführer) zur Stellung aufgefordert worden sei, eine zeitliche Einordnung nicht möglich gewesen ist, obwohl sich diese zweite Mitnahme - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - erst später zugetragen haben soll. Wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt, warum er ausgerechnet die jüngeren Daten nicht wisse, erwidert, sich nicht mehr erinnern zu können, drängt diese Schutzbehauptung neuerlich den Verdacht auf, dass sich auch diese behaupteten Vorfälle rund um seinen Bruder nicht zugetragen haben. Im Übrigen stehen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Mitnahme[n] seines Bruders im Widerspruch mit seinen Ausführungen vor dem Bundesaylamt am 12.08.2009, wo der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Bruder römisch 40 in der Zeit von 2004 bis 2009 zwei Mal mitgenommen worden sei (AS 69).
Weiters ist es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, anzugeben, wie lange er sich nach seiner Rückkehr aus Inguschetien in Tschetschenien aufgehalten hat. So hat dieser auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie lange er in Tschetschenien gewesen sei, unpräzise und vage geantwortet, nicht lange, man habe ihn nicht lange dort leben lassen, um nach neuerlichem Vorhalt, wonach seine Angaben zu wenig präzise seien, zu behaupteten, einige Monate in Tschetschenien gewesen zu sein. Aber nicht nur die Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Tschetschenien blieben unpräzise und vage, auch was das behauptete Aufsuchen von bewaffneten Personen anbelangt, die ihn unmittelbar nach seiner Rückkehr bedroht und zur Kooperation gezwungen haben sollen, vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht zu präzisieren (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Tschetschenien zwei Vorfälle zu Protokoll gegeben hatte, im Zuge dessen er bedroht und zur Kooperation gezwungen worden sein soll (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), während die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie hätten nach ihrer Rückkehr ein Jahr in Tschetschenien gelebt, wobei "immer wieder" Leute gekommen seien, welche nach ihrem Mann gefragt hätten (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Seitens des vorsitzenden Richters nachgefragt, wie oft 2001/2002 Männer gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten, meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst, sie habe es nicht gezählt, aber "sehr häufig", um kurz darauf die Anzahl der Besuche auf "3-4 Mal" zu beschränken. Mit den Ungereimtheiten in ihren Angaben konfrontiert, behauptete sie nunmehr, sie habe auch manchmal bei ihren Eltern gelebt und daher nur 3-4 Vorfälle mitbekommen (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Auch bei diesen Schilderungen des Ehepaares fällt auf, dass sie ein kein übereinstimmendes Bild der behaupteten Geschehnisse darlegen konnten, weshalb der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als widersprüchlich und damit als unglaubwürdig werten muss.Weiters ist es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, anzugeben, wie lange er sich nach seiner Rückkehr aus Inguschetien in Tschetschenien aufgehalten hat. So hat dieser auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie lange er in Tschetschenien gewesen sei, unpräzise und vage geantwortet, nicht lange, man habe ihn nicht lange dort leben lassen, um nach neuerlichem Vorhalt, wonach seine Angaben zu wenig präzise seien, zu behaupteten, einige Monate in Tschetschenien gewesen zu sein. Aber nicht nur die Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Tschetschenien blieben unpräzise und vage, auch was das behauptete Aufsuchen von bewaffneten Personen anbelangt, die ihn unmittelbar nach seiner Rückkehr bedroht und zur Kooperation gezwungen haben sollen, vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht zu präzisieren vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Tschetschenien zwei Vorfälle zu Protokoll gegeben hatte, im Zuge dessen er bedroht und zur Kooperation gezwungen worden sein soll vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), während die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie hätten nach ihrer Rückkehr ein Jahr in Tschetschenien gelebt, wobei "immer wieder" Leute gekommen seien, welche nach ihrem Mann gefragt hätten vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Seitens des vorsitzenden Richters nachgefragt, wie oft 2001 aus 2002, Männer gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten, meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst, sie habe es nicht gezählt, aber "sehr häufig", um kurz darauf die Anzahl der Besuche auf "3-4 Mal" zu beschränken. Mit den Ungereimtheiten in ihren Angaben konfrontiert, behauptete sie nunmehr, sie habe auch manchmal bei ihren Eltern gelebt und daher nur 3-4 Vorfälle mitbekommen vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Auch bei diesen Schilderungen des Ehepaares fällt auf, dass sie ein kein übereinstimmendes Bild der behaupteten Geschehnisse darlegen konnten, weshalb der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als widersprüchlich und damit als unglaubwürdig werten muss.
Ebenso wenig konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unbekannte Leute zu seiner Frau gekommen seien, welche sich nach ihm erkundigt hätten und dass dies in weiterer Folge dazu geführt habe, nach einem Anruf seiner Ehefrau, welche ihm mitgeteilt habe, dass zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien, unverzüglich den Norden Russlands, wo er sich vier Jahre versteckt gehalten haben will, zu verlassen, Glauben geschenkt werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur vage und allgemein gehalten ausfielen, sondern sich wiederum Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Aussagen seiner Ehefrau auftaten, die nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.08.2009 angab, aufgrund der unverzüglichen Flucht seinem Kollegen sein Fahrzeug übergeben und seinem Schwager eine Vollmacht ausgestellt zu haben (AS 67), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, seinem Arbeitskollegen eine Vollmacht über sein Auto gegeben zu haben, während er hinsichtlich seines Schwagers ausführte, von diesem begleitet worden zu sein (vlg. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung zunächst wiederum an, dass ihr Ehemann hinsichtlich seines Autos eine Vollmacht auf ihren Bruder ausgestellt habe, um bei entsprechender Nachfrage, ob sie sich dessen sicher sei, ihr Vorbringen dahingehend abzuändern, dass ihr Ehemann die Vollmacht auf einen Arbeitskollegen ausgestellt habe (vgl. Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unbekannte Leute zu seiner Frau gekommen seien, welche sich nach ihm erkundigt hätten und dass dies in weiterer Folge dazu geführt habe, nach einem Anruf seiner Ehefrau, welche ihm mitgeteilt habe, dass zwei Tschetschenen mitgenommen worden seien, unverzüglich den Norden Russlands, wo er sich vier Jahre versteckt gehalten haben will, zu verlassen, Glauben geschenkt werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur vage und allgemein gehalten ausfielen, sondern sich wiederum Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Aussagen seiner Ehefrau auftaten, die nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.08.2009 angab, aufgrund der unverzüglichen Flucht seinem Kollegen sein Fahrzeug übergeben und seinem Schwager eine Vollmacht ausgestellt zu haben (AS 67), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, seinem Arbeitskollegen eine Vollmacht über sein Auto gegeben zu haben, während er hinsichtlich seines Schwagers ausführte, von diesem begleitet worden zu sein (vlg. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung zunächst wiederum an, dass ihr Ehemann hinsichtlich seines Autos eine Vollmacht auf ihren Bruder ausgestellt habe, um bei entsprechender Nachfrage, ob sie sich dessen sicher sei, ihr Vorbringen dahingehend abzuändern, dass ihr Ehemann die Vollmacht auf einen Arbeitskollegen ausgestellt habe vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).
Auch dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend angaben, dass seine Ehefrau und seine Kinder während des vierjährigen Aufenthaltes im Norden Russlands registriert gewesen seien, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer (und seiner Familie) gehabt haben sollen. Wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich seit dem Jahr 2001/2002 ständig auf der Flucht gewesen und hätten, wie vom Ehepaar behauptet, in ständiger Angst gelebt, dann in ist keiner Weise nachvollziehbar, warum sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX bei der Meldebehörde meldet, womit der Beschwerdeführer riskierte, über seine Frau gefunden zu werden. Mit dieser Unplausibilität in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, im Norden Russlands ja auch nach vier Jahren gefunden worden zu sein, was aber keine Erklärung für das nicht nachvollziehbare Verhalten darstellt (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vermochte mit ihren Angaben hinsichtlich des legalen Aufenthalts im Norden Russlands nicht dazu beitragen, dass den Angaben des Ehepaares Glauben geschenkt werden kann, zumal sie zunächst behauptete, sie hätten mit dem Aufenthalt im Norden Russlands erreichen wollen, sich vor den Verfolgern verstecken zu können, um in diesem Zusammenhang weiters anzugeben, dass sie dort gemeldet gewesen sei, ihr Mann jedoch nicht. Mit der Ungereimtheit in ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, zumal sie einleitend behauptet habe, sich im Norden Russlands verstecken haben zu wollen, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr an, sich habe sich nicht wirklich versteckt gehalten, vielmehr habe sie gehofft, dass nicht nach ihr gesucht werde (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Aussage wiederum in keiner Weise mit dem vom Ehepaar im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegten ständigen Verfolgungsgefahr in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung ("[...] Wir sind dauernd auf der Flucht, wir leben ständig in Angst."; vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift; vgl. ebenso Seite 6 der Verhandlungsniederschrift: "[...] Ich musste mich ständig verstecken. Ich lebte in ständiger Angst.").Auch dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend angaben, dass seine Ehefrau und seine Kinder während des vierjährigen Aufenthaltes im Norden Russlands registriert gewesen seien, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer (und seiner Familie) gehabt haben sollen. Wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich seit dem Jahr 2001 aus 2002, ständig auf der Flucht gewesen und hätten, wie vom Ehepaar behauptet, in ständiger Angst gelebt, dann in ist keiner Weise nachvollziehbar, warum sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in römisch 40 bei der Meldebehörde meldet, womit der Beschwerdeführer riskierte, über seine Frau gefunden zu werden. Mit dieser Unplausibilität in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, im Norden Russlands ja auch nach vier Jahren gefunden worden zu sein, was aber keine Erklärung für das nicht nachvollziehbare Verhalten darstellt vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vermochte mit ihren Angaben hinsichtlich des legalen Aufenthalts im Norden Russlands nicht dazu beitragen, dass den Angaben des Ehepaares Glauben geschenkt werden kann, zumal sie zunächst behauptete, sie hätten mit dem Aufenthalt im Norden Russlands erreichen wollen, sich vor den Verfolgern verstecken zu können, um in diesem Zusammenhang weiters anzugeben, dass sie dort gemeldet gewesen sei, ihr Mann jedoch nicht. Mit der Ungereimtheit in ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, zumal sie einleitend behauptet habe, sich im Norden Russlands verstecken haben zu wollen, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr an, sich habe sich nicht wirklich versteckt gehalten, vielmehr habe sie gehofft, dass nicht nach ihr gesucht werde vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Aussage wiederum in keiner Weise mit dem vom Ehepaar im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegten ständigen Verfolgungsgefahr in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung ("[...] Wir sind dauernd auf der Flucht, wir leben ständig in Angst."; vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift; vergleiche ebenso Seite 6 der Verhandlungsniederschrift: "[...] Ich musste mich ständig verstecken. Ich lebte in ständiger Angst.").
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erstatteten in der mündlichen Verhandlung eine gänzlich unterschiedliche Beschreibung jenes Vorfalles, welcher sich kurz vor der Ausreise bei den Eltern des Beschwerdeführers zugetragen haben soll. Während der Beschwerdeführer behauptete, gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seinen Eltern gefahren zu sein, um sich zu verabschieden und den Aufenthalt bei seinen Eltern auf cirka 2 oder 3 Stunden beschränkte (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie hätten die "letzten Tage" bei den Eltern ihres Mannes verbringen wollen und gab hinsichtlich der Aufenthaltesdauer 2 bis 3 Tage an, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang weiters ausführte, dass ihr Mann erst später nachgekommen sei, wobei er genau an dem Tag, wo es zu dem Vorfall bei den Eltern ihres Ehemannes gekommen sei, nachgekommen sei (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Divergierend führte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiters aus, dass ihr Mann am Vormittag des genannten Tages gekommen sei, während der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, 2-3 Stunden vor dem behaupteten Vorfall, welcher sich gegen Mitternacht zugetragen haben soll, bei seinen Eltern angekommen zu sein. Mit den gänzlich divergierenden Angaben ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, zog sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, was lediglich als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, zumal angesichts der ausführlichen und unverzüglichen Beantwortung der gestellten Fragen des vorsitzenden Richters rund um den behaupteten Vorfall bei den Schwiegereltern nicht der Eindruck entstanden war, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an den behaupteten - wenn auch letztlich als unglaubwürdig gewerteten - Vorfall nicht hätte erinnern können.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erstatteten in der mündlichen Verhandlung eine gänzlich unterschiedliche Beschreibung jenes Vorfalles, welcher sich kurz vor der Ausreise bei den Eltern des Beschwerdeführers zugetragen haben soll. Während der Beschwerdeführer behauptete, gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seinen Eltern gefahren zu sein, um sich zu verabschieden und den Aufenthalt bei seinen Eltern auf cirka 2 oder 3 Stunden beschränkte vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie hätten die "letzten Tage" bei den Eltern ihres Mannes verbringen wollen und gab hinsichtlich der Aufenthaltesdauer 2 bis 3 Tage an, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang weiters ausführte, dass ihr Mann erst später nachgekommen sei, wobei er genau an dem Tag, wo es zu dem Vorfall bei den Eltern ihres Ehemannes gekommen sei, nachgekommen sei vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Divergierend führte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiters aus, dass ihr Mann am Vormittag des genannten Tages gekommen sei, während der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, 2-3 Stunden vor dem behaupteten Vorfall, welcher sich gegen Mitternacht zugetragen haben soll, bei seinen Eltern angekommen zu sein. Mit den gänzlich divergierenden Angaben ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, zog sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, was lediglich als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, zumal angesichts der ausführlichen und unverzüglichen Beantwortung der gestellten Fragen des vorsitzenden Richters rund um den behaupteten Vorfall bei den Schwiegereltern nicht der Eindruck entstanden war, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an den behaupteten - wenn auch letztlich als unglaubwürdig gewerteten - Vorfall nicht hätte erinnern können.
Das weitere Vorbringen betreffend das Wiedersehen bei der Schwester des Beschwerdeführers gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Während der Beschwerdeführer angab, dass es nach seiner Flucht von seinen Eltern bis zum Wiedersehen bei seiner Schwester in XXXX keinen Kontakt gegeben habe und die Frage, ob er seiner Frau telefonisch von seiner gelungenen Flucht berichtet habe, ausdrücklich verneinte (vgl. Seite 12f. der Verhandlungsniederschrift), gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie habe ihren Mann angerufen, zumal sie sich Sorgen gemacht habe. Wiederum mit den Angaben ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) konfrontiert, zumal dieser ein Telefonat ausdrücklich negiert hatte, meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst, vielleicht wisse er dies nicht mehr, um unmittelbar danach zu behaupteten, jetzt sei es ihr wieder eingefallen, dass sie nicht ihn (ihren Ehemann), sondern seine Schwester angerufen habe (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts dessen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Angaben seiner Ehefrau folgend und muss die Angaben des Ehepaares als widersprüchlich und damit als unglaubwürdig werten.Das weitere Vorbringen betreffend das Wiedersehen bei der Schwester des Beschwerdeführers gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Während der Beschwerdeführer angab, dass es nach seiner Flucht von seinen Eltern bis zum Wiedersehen bei seiner Schwester in römisch 40 keinen Kontakt gegeben habe und die Frage, ob er seiner Frau telefonisch von seiner gelungenen Flucht berichtet habe, ausdrücklich verneinte vergleiche Seite 12f. der Verhandlungsniederschrift), gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie habe ihren Mann angerufen, zumal sie sich Sorgen gemacht habe. Wiederum mit den Angaben ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) konfrontiert, zumal dieser ein Telefonat ausdrücklich negiert hatte, meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst, vielleicht wisse er dies nicht mehr, um unmittelbar danach zu behaupteten, jetzt sei es ihr wieder eingefallen, dass sie nicht ihn (ihren Ehemann), sondern seine Schwester angerufen habe vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts dessen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Angaben seiner Ehefrau folgend und muss die Angaben des Ehepaares als widersprüchlich und damit als unglaubwürdig werten.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 von den staatlichen Behörden ein Führerschein ausgestellt worden ist, was ein massives Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden keine Nachteile zu erwarten habe ("VR: Sie leben in Angst und lassen sich im Jahr 2005 dennoch einen Führerschein bei einer offiziellen Behörde ausstellen? - BF: Ja."; vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus ist eine solche Handlungsweise - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht festgehalten - nicht mit einem Leben in der Illegalität vereinbar. Trotz Konfrontation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal ein solches in Erscheinung treten vor einer staatlichen Behörde nicht auf eine Verfolgungsgefahr schließen lässt, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible und nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Seine Behauptung, er habe doch seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen, vermag insofern die Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht zu stützen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hatte, nach dem ersten Krieg als Selbstständiger Dienstleistungen angeboten zu haben, was wiederum - hält man sich seine Angaben hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsbeginns vor Augen - in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel erscheint, wenn eine Person, die in ihrem Herkunftsstaat behauptetermaßen verfolgt wird, in der Öffentlichkeit Dienstleistungen anbietet. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, lässt sich auch daraus schließen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes noch behauptet hatte, er habe sich ständig verstecken müssen und habe in ständiger Angst gelebt (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), um auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, dies insbesondere daraus schließend, weil er als in der Öffentlichkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger angeboten habe, obwohl er - seinen Angaben zufolge - in ständiger Angst gelebt habe, zu erwidern, dies Tätigkeit habe er zwischen den beiden Kriegen angeboten, da "habe ich mich noch nicht so verfolgt gefühlt" (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift).Zudem muss in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 von den staatlichen Behörden ein Führerschein ausgestellt worden ist, was ein massives Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden keine Nachteile zu erwarten habe ("VR: Sie leben in Angst und lassen sich im Jahr 2005 dennoch einen Führerschein bei einer offiziellen Behörde ausstellen? - BF: Ja."; vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus ist eine solche Handlungsweise - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht festgehalten - nicht mit einem Leben in der Illegalität vereinbar. Trotz Konfrontation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal ein solches in Erscheinung treten vor einer staatlichen Behörde nicht auf eine Verfolgungsgefahr schließen lässt, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible und nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Seine Behauptung, er habe doch seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen, vermag insofern die Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht zu stützen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hatte, nach dem ersten Krieg als Selbstständiger Dienstleistungen angeboten zu haben, was wiederum - hält man sich seine Angaben hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsbeginns vor Augen - in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel erscheint, wenn eine Person, die in ihrem Herkunftsstaat behauptetermaßen verfolgt wird, in der Öffentlichkeit Dienstleistungen anbietet. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, lässt sich auch daraus schließen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes noch behauptet hatte, er habe sich ständig verstecken müssen und habe in ständiger Angst gelebt vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), um auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, dies insbesondere daraus schließend, weil er als in der Öffentlichkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger angeboten habe, obwohl er - seinen Angaben zufolge - in ständiger Angst gelebt habe, zu erwidern, dies Tätigkeit habe er zwischen den beiden Kriegen angeboten, da "habe ich mich noch nicht so verfolgt gefühlt" vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift).
Wie bereits das Bundesasylamt geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Erstbefragung am 27.04.2009 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.08.2009 - auch vor dem Hintergrund des vorgelegten Schreibens der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich und den vorgelegten Fotos - insofern glaubwürdig vorbrachte, als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, wenngleich es nicht für die (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, der offensichtlich mit der Bekanntgabe von zwei Zeugen, welche in der mündlichen Verhandlung zu den behaupteten Problemen des Beschwerdeführers befragt worden waren, einen wahren Kern seines Vorbringens - nämlich seine Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg - mit unrichtigen zusätzlichen Angaben zu steigern versuchte, zumal sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen XXXX (im Folgenden: Z1) in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer als Kommandant bzw. wie vom Zeugen behauptet, als hoher Kommandant während des ersten Tschetschenienkrieges gekämpft habe (vgl. Seite 8 und 21 der Verhandlungsniederschrift), während der Zeuge XXXX (im Folgenden: Z2) angab, dass der Beschwerdeführer lediglich einfacher Soldat gewesen sei. Selbst auf Vorhalt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Z1 behauptet hatten, der Beschwerdeführer sei Kommandant gewesen, behauptete Z2 nochmals, für ihn sei er (der Beschwerdeführer) ein einfacher Landwehrmann gewesen. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der beiden Zeugen, welche - seinen Angaben zufolge - seine Probleme belegen könnten, damit rechtfertigte, diese während des ersten Krieges kennengelernt zu haben und in diesem Zusammenhang sogar auf den Umstand verwies, wonach sie gemeinsam gekämpft hätten (vgl. Seite 3 der Verhandlungsniederschrift), lässt diese Unstimmigkeit in den jeweiligen Angaben nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in diesem Zusammenhang festgehalten - einen wahren Kern seines Vorbringens mit unrichtigen zusätzlichen Angaben zu steigern versuchte, was nicht für die (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das darüber hinausgehende Vorbringen konnte jedoch - wie in den beweiswüridigenden Überlegungen hinreichend dargelegt - in Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Steigerung des Fluchtvorbringens und den erwähnten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau sowie in Anbetracht der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben der Zeugen nicht als glaubwürdig erachtet werden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in das Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte infolge seiner Tätigkeit als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg geraten ist.Wie bereits das Bundesasylamt geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Erstbefragung am 27.04.2009 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.08.2009 - auch vor dem Hintergrund des vorgelegten Schreibens der Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich und den vorgelegten Fotos - insofern glaubwürdig vorbrachte, als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, wenngleich es nicht für die (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, der offensichtlich mit der Bekanntgabe von zwei Zeugen, welche in der mündlichen Verhandlung zu den behaupteten Problemen des Beschwerdeführers befragt worden waren, einen wahren Kern seines Vorbringens - nämlich seine Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg - mit unrichtigen zusätzlichen Angaben zu steigern versuchte, zumal sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Z1) in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer als Kommandant bzw. wie vom Zeugen behauptet, als hoher Kommandant während des ersten Tschetschenienkrieges gekämpft habe vergleiche Seite 8 und 21 der Verhandlungsniederschrift), während der Zeuge römisch 40 (im Folgenden: Z2) angab, dass der Beschwerdeführer lediglich einfacher Soldat gewesen sei. Selbst auf Vorhalt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Z1 behauptet hatten, der Beschwerdeführer sei Kommandant gewesen, behauptete Z2 nochmals, für ihn sei er (der Beschwerdeführer) ein einfacher Landwehrmann gewesen. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der beiden Zeugen, welche - seinen Angaben zufolge - seine Probleme belegen könnten, damit rechtfertigte, diese während des ersten Krieges kennengelernt zu haben und in diesem Zusammenhang sogar auf den Umstand verwies, wonach sie gemeinsam gekämpft hätten vergleiche Seite 3 der Verhandlungsniederschrift), lässt diese Unstimmigkeit in den jeweiligen Angaben nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in diesem Zusammenhang festgehalten - einen wahren Kern seines Vorbringens mit unrichtigen zusätzlichen Angaben zu steigern versuchte, was nicht für die (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das darüber hinausgehende Vorbringen konnte jedoch - wie in den beweiswüridigenden Überlegungen hinreichend dargelegt - in Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Steigerung des Fluchtvorbringens und den erwähnten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau sowie in Anbetracht der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben der Zeugen nicht als glaubwürdig erachtet werden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in das Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte infolge seiner Tätigkeit als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg geraten ist.
Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 31.05.2011 inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten.
Hinsichtlich seiner Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes als Kämpfer während des ersten Tschetschenienkrieges ist der Beschwerdeführer auf die am 22.09.2006 durch die Duma beschlossene Amnestieverordnung zu verweisen. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurde. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen als auch für Soldaten. Nicht erfasst sind schwere Verbrechen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub, beziehungsweise für Soldaten auch der Verkauf von Waffen an Rebellen. Offiziell waren von beiden Amnestien Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen.
Daneben ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach den vorgelegten Länderberichten allein die Eigenschaft als Kämpfer im tschetschenischen Widerstand zur Begründung einer Verfolgung nicht ausreicht, sondern eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, in Zusammenhang mit seiner Widerstandstätigkeit während des ersten Tschetschenienkrieges in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. der Kadyrowzy geraten zu sein. Seine kämpferische Tätigkeit, die mittlerweile fünfzehn Jahre zurückliegt, blieb demgemäß offensichtlich unter der Wahrnehmgrenze der staatlichen Behörden.
Diesbezüglich war folgendes zu berücksichtigen: Aus den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass Kadyrow systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer unter Druck setzt. Unter anderem werden diese entführt, wird deren Eigentum zerstört. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung nach Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, umfassend aus, dass sich in Tschetschenien seien Eltern, drei Brüder und drei Schwestern aufhalten würden (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Hinblick auf die dargelegten Länderinformationen ist bei dieser Sachlage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit im Widerstand als einfacher Kämpfer vor etlichen Jahren zu befürchten hat, anderenfalls die Brüder und der Vater des Beschwerdeführers, die als dessen Verwandte bei einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden bzw. Kadyrowzy der Gefahr von Repressalien ausgesetzt wären, offensichtlich nicht unbehelligt in seiner Heimat leben könnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer - wie in den obigen Ausführungen dargelegt - eine jeweilige Mitnahme von zwei Brüdern nicht glaubhaft darlegen konnte.Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung nach Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, umfassend aus, dass sich in Tschetschenien seien Eltern, drei Brüder und drei Schwestern aufhalten würden vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Hinblick auf die dargelegten Länderinformationen ist bei dieser Sachlage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit im Widerstand als einfacher Kämpfer vor etlichen Jahren zu befürchten hat, anderenfalls die Brüder und der Vater des Beschwerdeführers, die als dessen Verwandte bei einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden bzw. Kadyrowzy der Gefahr von Repressalien ausgesetzt wären, offensichtlich nicht unbehelligt in seiner Heimat leben könnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer - wie in den obigen Ausführungen dargelegt - eine jeweilige Mitnahme von zwei Brüdern nicht glaubhaft darlegen konnte.
Dass gerade der Beschwerdeführer fünfzehn Jahre nach Beendigung seiner untergeordneten Tätigkeit im Widerstand, die bereits vor seiner Ausreise und auch danach weder für ihn noch für seine Angehörigen negative Folgen gezeigt hat - nunmehr von erheblichen Interesse für die russischen bzw. pro-russischen Behörden geworden ist, konnte er nicht glaubhaft machen und ist dies im Lichte der dargelegten Länderfeststellungen völlig unwahrscheinlich. Zu Bedenken gilt im Übrigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Widerstand offensichtlich selbst nicht als asylrelevant bewertet hat, andernfalls er seine Ausreise wohl nicht mit dem geschilderten unglaubwürdigen Vorbringen betreffend den Vorfall im Norden Russlands sowie bei seinen Eltern, die letztlich ausschlaggebend für die Flucht aus dem Herkunftsstaat gewesen sein sollen, begründet hätte.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Laut dem Psychiatrischen Befund vom 22.07.2009 leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei anzumerken ist, dass hinsichtlich etwaiger psychischer Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2011 keine Angaben getätigt wurden. Die Einnahme von Herztabletten - die der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand - angegeben hat, steht einer Rücküberstellung in die Russische Föderation nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - eine medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. (Herz-)Beschwerden zu teil wird. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Laut dem Psychiatrischen Befund vom 22.07.2009 leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei anzumerken ist, dass hinsichtlich etwaiger psychischer Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2011 keine Angaben getätigt wurden. Die Einnahme von Herztabletten - die der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand - angegeben hat, steht einer Rücküberstellung in die Russische Föderation nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - eine medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. (Herz-)Beschwerden zu teil wird. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anfang Juni 2008), einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, in Tschetschenien, seit Anfang Juni 2008 diesbezüglich verschlechtert hätten und lässt sich aus den Quellen ebenso wenig eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen ableiten.
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund von Ungereimtheiten und Widersprüchen und eklatanter Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus der Russischen Föderation bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Die im Psychiatrischen Befund vom 22.07.2009 diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung sowie die in der Beschwerdeverhandlung genannten Herzbeschwerden, die eine Einnahme von entsprechenden Tabletten zur Folge hätten, stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Die im Psychiatrischen Befund vom 22.07.2009 diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung sowie die in der Beschwerdeverhandlung genannten Herzbeschwerden, die eine Einnahme von entsprechenden Tabletten zur Folge hätten, stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und mehrere Geschwister im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers diesem die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer lediglich kurzen Ortsabwesenheit von fast drei Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und mehrere Geschwister im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers diesem die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer lediglich kurzen Ortsabwesenheit von fast drei Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehefrau sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 27.04.2009 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 27.04.2009 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im August 2009 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits vier Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder, die ebenfalls lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen sind.Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im August 2009 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits vier Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder, die ebenfalls lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen sind.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines (fast) dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch finden sich in den Verwaltungsakten keinerlei Bestätigungen über bereits besuchte Deutschkurse. Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung keine besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch finden sich in den Verwaltungsakten keinerlei Bestätigungen über bereits besuchte Deutschkurse. Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung keine besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor seine Eltern und mehrere Geschwister befinden. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amnestie, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
27.03.2012