TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/22 D4 237272-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 237272-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 01 20.173-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 01 20.173-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 , stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, , stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei reiste am 31.08.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2001 unter den Personalien XXXX, geb. XXXX in XXXX, einen Asylantrag, wozu sie anlässlich ihrer Einvernahme am 20.11.2001 angab, ihre Eltern seien bereits verstorben, sie sei Hilfsköchin und zuletzt an einer Adresse in XXXX wohnhaft gewesen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie wegen der Krebserkrankung ihrer Mutter vom Nachbarn Geld ausleihen habe müssen, um Medikamente zu kaufen. Schließlich habe sie 200.- USD Schulden gehabt und habe für das Begräbnis weitere USD 500.- ausgeborgt. Ihr Lebensgefährte habe das Geld von einem Bekannten ausgeliehen. Sie habe ihre Eigentumswohnung für USD 1.000.- verkauft und sei dann auf der Straße gestanden. Als ihr Lebensgefährte und sein Freund das Geld verlangt hätten, sei sie vom Freund des Lebensgefährten gewürgt worden. Eine Nachbarin habe Käufer gefunden und sie habe ihre Wohnung verlassen. Da sie ihre Schulden noch nicht zurückgezahlt habe, sei ihr Leben in Georgien in Gefahr, weshalb sie das Land verlassen habe. Ihr Lebensgefährte habe nicht bei ihr gelebt, er sei verheiratet gewesen. Nach Begleichung der Schulden hätte sie sich die Miete einer Wohnung oder eines Zimmers nicht leisten können.Die beschwerdeführende Partei reiste am 31.08.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2001 unter den Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , einen Asylantrag, wozu sie anlässlich ihrer Einvernahme am 20.11.2001 angab, ihre Eltern seien bereits verstorben, sie sei Hilfsköchin und zuletzt an einer Adresse in römisch 40 wohnhaft gewesen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie wegen der Krebserkrankung ihrer Mutter vom Nachbarn Geld ausleihen habe müssen, um Medikamente zu kaufen. Schließlich habe sie 200.- USD Schulden gehabt und habe für das Begräbnis weitere USD 500.- ausgeborgt. Ihr Lebensgefährte habe das Geld von einem Bekannten ausgeliehen. Sie habe ihre Eigentumswohnung für USD 1.000.- verkauft und sei dann auf der Straße gestanden. Als ihr Lebensgefährte und sein Freund das Geld verlangt hätten, sei sie vom Freund des Lebensgefährten gewürgt worden. Eine Nachbarin habe Käufer gefunden und sie habe ihre Wohnung verlassen. Da sie ihre Schulden noch nicht zurückgezahlt habe, sei ihr Leben in Georgien in Gefahr, weshalb sie das Land verlassen habe. Ihr Lebensgefährte habe nicht bei ihr gelebt, er sei verheiratet gewesen. Nach Begleichung der Schulden hätte sie sich die Miete einer Wohnung oder eines Zimmers nicht leisten können.

.

Mit Bescheid vom 11.04.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht als glaubwürdig erachtet worden sei.Mit Bescheid vom 11.04.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht als glaubwürdig erachtet worden sei.

Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist und ihr gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2011 erteilt.Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist und ihr gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2011 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 52-jährige Frau ohne Ausbildung handle, welche keine Familienangehörigen in Georgien habe, sich seit neun Jahren in Österreich aufhalte und hier seit acht Jahren berufstätig sei. Sie sei demzufolge als entwurzelt zu bezeichnen und habe nach eigenen Angeben in Georgien keine Chance, eine Arbeit zu finden, könne auch keine Pension beziehen und keine Wohngelegenheit oder Krankenversicherung finanzieren, sodass nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten könnte.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 52-jährige Frau ohne Ausbildung handle, welche keine Familienangehörigen in Georgien habe, sich seit neun Jahren in Österreich aufhalte und hier seit acht Jahren berufstätig sei. Sie sei demzufolge als entwurzelt zu bezeichnen und habe nach eigenen Angeben in Georgien keine Chance, eine Arbeit zu finden, könne auch keine Pension beziehen und keine Wohngelegenheit oder Krankenversicherung finanzieren, sodass nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten könnte.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuletzt am 06.04.2011.

Im Rahmen der Einvernahme am 19.04.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wiederholte die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung ihre bisherigen Personaldaten, verwies diesbezüglich ausdrücklich auf den beim Asylgerichtshof vorgelegten Reisepass und gab an, ihr Name sei richtig. Einen georgischen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder einen Führerschein besitze sie nicht. Geschwister oder sonstige Familienangehörige in Georgien verneinte sie.

Schließlich wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 04.05.2012. erteilt.Schließlich wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 04.05.2012. erteilt.

Mit Schreiben vom 01.06.2011 gab die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter unter Vorlage einer Kopie eines georgischen Reisepasses vom 15.12.2009 bekannt, aus Angst vor einer Rückkehr nach Georgien und befürchteter Repressalien wegen der Antragstellung einen unrichtigen Namen angegeben zu haben und diesen richtigstellen zu wollen. Sie hätte nicht beabsichtigt, irgendeiner Person einen Schaden zuzufügen oder irgendeiner Behörde sonstige Tatsachen zu verschleiern. Auf Grund ihres tatsächlichen Alters sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, in einem anderen Land in irgendeiner Form Fuß zu fassen. Nach der beigelegten Kopie lautet der georgische Pass auf XXXX.Mit Schreiben vom 01.06.2011 gab die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter unter Vorlage einer Kopie eines georgischen Reisepasses vom 15.12.2009 bekannt, aus Angst vor einer Rückkehr nach Georgien und befürchteter Repressalien wegen der Antragstellung einen unrichtigen Namen angegeben zu haben und diesen richtigstellen zu wollen. Sie hätte nicht beabsichtigt, irgendeiner Person einen Schaden zuzufügen oder irgendeiner Behörde sonstige Tatsachen zu verschleiern. Auf Grund ihres tatsächlichen Alters sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, in einem anderen Land in irgendeiner Form Fuß zu fassen. Nach der beigelegten Kopie lautet der georgische Pass auf römisch 40 .

Anlässlich der Einvernahme am 10.06.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, überließ die Beschwerdeführerin ihren georgischen Reisepass und Personalausweis dem Bundesasylamt zur Echtheitsüberprüfung. Sie gab an, georgische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Georgier anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie sei mit XXXX verheiratet, dieser lebe in XXXX und sie habe drei Kinder, wovon zwei bereits verheiratet seien und eigene Kinder hätten. Ihr Sohn sei Polizist. Ihr Ehemann beziehe eine staatliche Pension und besitze in XXXX ein Bauernhaus mit großem Garten und Weingut, wo er lebe und sich als Landwirt betätige. Der von ihr beim Asylgerichtshof vorgelegte russische Reisepass sei eine Fälschung, sie habe sich diesen in Georgien während des Verfahrens vor sechs Jahren besorgt und vorgelegt. Sie sei ausgebildete Pianistin und habe 25 Jahre in der XXXX gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie damit aufgehört, weil ihr ¿ 50.- zu wenig Verdienst gewesen seien und habe ihre Ausreise geplant. Ihre Eltern seien bereits verstorben, Geschwister habe sie nicht, jedoch Cousins und Cousinen in XXXX und Tiflis. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in XXXX in der Eigentumswohnung ihres Sohnes gewohnt. Im Fall der Rückkehr würde sie Armut und Hunger erwarten. Ihr Mann habe nicht genug Geld, die Pension sei gering und von der Landwirtschaft allein könne man nicht leben. Ihr Sohn verdiene nur soviel, dass er seine Familie ernähren könne. In Österreich lebe sie allein, habe keinen Besitz, sei in keinen Vereinen tätig und habe keine Ausbildung gemacht. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch ihr Einkommen. Sie überweise monatlich ¿ 400.- nach Georgien, um ihre Familie zu unterstützen.Anlässlich der Einvernahme am 10.06.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, überließ die Beschwerdeführerin ihren georgischen Reisepass und Personalausweis dem Bundesasylamt zur Echtheitsüberprüfung. Sie gab an, georgische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Georgier anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie sei mit römisch 40 verheiratet, dieser lebe in römisch 40 und sie habe drei Kinder, wovon zwei bereits verheiratet seien und eigene Kinder hätten. Ihr Sohn sei Polizist. Ihr Ehemann beziehe eine staatliche Pension und besitze in römisch 40 ein Bauernhaus mit großem Garten und Weingut, wo er lebe und sich als Landwirt betätige. Der von ihr beim Asylgerichtshof vorgelegte russische Reisepass sei eine Fälschung, sie habe sich diesen in Georgien während des Verfahrens vor sechs Jahren besorgt und vorgelegt. Sie sei ausgebildete Pianistin und habe 25 Jahre in der römisch 40 gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie damit aufgehört, weil ihr ¿ 50.- zu wenig Verdienst gewesen seien und habe ihre Ausreise geplant. Ihre Eltern seien bereits verstorben, Geschwister habe sie nicht, jedoch Cousins und Cousinen in römisch 40 und Tiflis. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in römisch 40 in der Eigentumswohnung ihres Sohnes gewohnt. Im Fall der Rückkehr würde sie Armut und Hunger erwarten. Ihr Mann habe nicht genug Geld, die Pension sei gering und von der Landwirtschaft allein könne man nicht leben. Ihr Sohn verdiene nur soviel, dass er seine Familie ernähren könne. In Österreich lebe sie allein, habe keinen Besitz, sei in keinen Vereinen tätig und habe keine Ausbildung gemacht. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch ihr Einkommen. Sie überweise monatlich ¿ 400.- nach Georgien, um ihre Familie zu unterstützen.

Die Echtheitsprüfung der von ihr beigebrachten Dokumente (georgischer Reisepass und Personalausweis) ergaben betreffend den Reisepass keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung, jedoch wurde angemerkt, dass der Personalausweis - im Vergleich zu dortigem Vergleichsmaterial - weder einen Feucht- noch einen Prägestempel aufweist und auch ein Wasserzeichen fehlt.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde der Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG seitens des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 nicht gefolgt, jedoch dem Bundesasylamt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie anheimgestellt.Seitens des Asylgerichtshofes wurde der Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG seitens des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 nicht gefolgt, jedoch dem Bundesasylamt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 unter Hinweis auf Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie anheimgestellt.

Zu den der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 18.08.2011 übermittelten Länderfeststellungen und Bekanntgabe der maßgebenden Rechtsvorschriften (zur beabsichtigten Vorgangsweise) erstattete sie eine Stellungnahme und begründete die Angabe falscher Personalien mit ihrer Angst vor Repressalien im Fall der Rückkehr nach Georgien, wies darauf hin, dass diese nicht ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gewesen seien und auch wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen seien. Die Situation stelle sich in Georgien vor allem für die Beschwerdeführerin wesentlich schlechter dar.

Mit angefochtenem Bescheid vom 08.09.2011 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog dieser die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit angefochtenem Bescheid vom 08.09.2011 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog dieser die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Behörde durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments und mit unwahren Angaben zu ihren Lebensumständen in Georgien getäuscht habe. Es könne nicht ansatzweise erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Georgien in eine prekäre wirtschaftliche Situation geraten würde. Es wurden ausführliche Feststellungen zu ihren tatsächlichen persönlichen Verhältnissen (Familienstand, Gesundheit, Besitz- und Einkommensverhältnisse, bisherige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin) und zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr und zu Georgien getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle der Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Behörde durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments und mit unwahren Angaben zu ihren Lebensumständen in Georgien getäuscht habe. Es könne nicht ansatzweise erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Georgien in eine prekäre wirtschaftliche Situation geraten würde. Es wurden ausführliche Feststellungen zu ihren tatsächlichen persönlichen Verhältnissen (Familienstand, Gesundheit, Besitz- und Einkommensverhältnisse, bisherige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin) und zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr und zu Georgien getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle der Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.09.2011 wurde vom nunmehrigen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass im Hinblick auf das im bekämpften Bescheid in aktenwidriger Weise mit 31.08.2011 statt mit 31.08.2001 genannte Einreisedatum und der zwischenzeitig erfolgten Integration eine unrechtmäßige Ausweisungsentscheidung vorliege. Ferner habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, der Beschwerdeführerin zum Ergebnis allfälliger Recherchen, zu welchen diese anlässlich der Einvernahme vom 18.04.2011 ihre Zustimmung erteilt habe, gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren. Auch sei entgegen der Ankündigung der Behörde, dass nach Aberkennung des subsidiären Schutzes die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig erklärt werden werde, mit dem angefochtenen Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgesprochen worden. Weiters sei im Fall der angeregten Wiederaufnahme des Verfahrens evident geworden, dass der Beschwerdeführerin auf Grund Art. 8 EMRK infolge ihres zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und ihres Alters von 63 Jahren schon allein aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zukomme. Es liege auch in dem Umstand, dass seitens des Asylgerichtshofes keine Ausweisung angeregt worden sei, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. eine Kompetenzüberschreitung. Überdies habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 3 lit. "d" StatusRL Bezug genommen und angegeben, dass sie mit der Angabe falscher Personalien nicht die Absicht gehabt habe, irgendjemanden zu täuschen oder einen Schaden zuzufügen, sondern dies aus Selbstschutz gemacht habe. Die Behörde habe dazu, inwieweit ihre Personalien falsch gewesen seien, und zu den Motivationsgründen keine Feststellungen getroffen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst durch die Bekanntgabe ihrer richtigen Personalien zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, was in analoger Anwendung von § 34 Abs. 1 Z 17 StGB einen besonderen Milderungsgrund darstelle. Auch sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass sie angegeben habe, bei der Antragstellung große Angst vor Repressalien deswegen in Georgien gehabt zu haben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass erst in jüngerer Zeit die Ausweisung und Abschiebung aus einem anderen Land in Georgien nicht mehr strafbar sei. Auch auf Grund des gefälschten Reisepasses hätte sie im Fall der Rückkehr nach Georgien mit einer Festnahme zu rechnen. Infolge der Angstzustände könne sie nicht mehr schlafen und werde medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Behörde vermeine unrichtigerweise, dass ihr in Georgien keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Korruption sei in Georgien nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Gewalt in der Familie werde von der Polizei traditionellerweise nicht geahndet. Im 64. Lebensjahr sei ihr als Frau ein Erwerbsleben in Georgien nicht mehr möglich. Vor dem Asylgerichtshof habe sie ihre neunjährige Berufstätigkeit und ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse und Integration dargelegt. Sie sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen und habe nie von der Unterstützung durch die öffentliche Hand gelebt, sei unbescholten und habe lediglich aus Angst hinsichtlich ihrer Personalien unrichtige Angaben gemacht, sodass eine Ausweisung nicht hätte verfügt werden dürfen, sondern bei entsprechender Berücksichtigung von Art und Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, der massiven Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens, des intensiven Grades ihrer Integration, ihrer Unbescholtenheit und mangelnden Verstößen gegen die öffentliche Ordnung unter Hinweis auf mehrfache Entscheidungen der BPD Linz in vergleichbaren Fällen gemäß § 66 Abs. 3 FPG eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen sei. Die BPD Linz habe oftmals festgestellt, dass, wenn kurz nach der Aufenthaltsbegründung ein Eintritt ins Berufsleben erfolgt sei, eine bloße Übertretung fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht mehr ausreichen würde, um eine Ausweisung als dringend notwendig erscheinen zu lassen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.09.2011 wurde vom nunmehrigen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass im Hinblick auf das im bekämpften Bescheid in aktenwidriger Weise mit 31.08.2011 statt mit 31.08.2001 genannte Einreisedatum und der zwischenzeitig erfolgten Integration eine unrechtmäßige Ausweisungsentscheidung vorliege. Ferner habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, der Beschwerdeführerin zum Ergebnis allfälliger Recherchen, zu welchen diese anlässlich der Einvernahme vom 18.04.2011 ihre Zustimmung erteilt habe, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu gewähren. Auch sei entgegen der Ankündigung der Behörde, dass nach Aberkennung des subsidiären Schutzes die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig erklärt werden werde, mit dem angefochtenen Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgesprochen worden. Weiters sei im Fall der angeregten Wiederaufnahme des Verfahrens evident geworden, dass der Beschwerdeführerin auf Grund Artikel 8, EMRK infolge ihres zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und ihres Alters von 63 Jahren schon allein aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zukomme. Es liege auch in dem Umstand, dass seitens des Asylgerichtshofes keine Ausweisung angeregt worden sei, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. eine Kompetenzüberschreitung. Überdies habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Artikel 19, Absatz 3, lit. "d" StatusRL Bezug genommen und angegeben, dass sie mit der Angabe falscher Personalien nicht die Absicht gehabt habe, irgendjemanden zu täuschen oder einen Schaden zuzufügen, sondern dies aus Selbstschutz gemacht habe. Die Behörde habe dazu, inwieweit ihre Personalien falsch gewesen seien, und zu den Motivationsgründen keine Feststellungen getroffen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst durch die Bekanntgabe ihrer richtigen Personalien zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, was in analoger Anwendung von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB einen besonderen Milderungsgrund darstelle. Auch sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass sie angegeben habe, bei der Antragstellung große Angst vor Repressalien deswegen in Georgien gehabt zu haben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass erst in jüngerer Zeit die Ausweisung und Abschiebung aus einem anderen Land in Georgien nicht mehr strafbar sei. Auch auf Grund des gefälschten Reisepasses hätte sie im Fall der Rückkehr nach Georgien mit einer Festnahme zu rechnen. Infolge der Angstzustände könne sie nicht mehr schlafen und werde medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Behörde vermeine unrichtigerweise, dass ihr in Georgien keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Korruption sei in Georgien nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Gewalt in der Familie werde von der Polizei traditionellerweise nicht geahndet. Im 64. Lebensjahr sei ihr als Frau ein Erwerbsleben in Georgien nicht mehr möglich. Vor dem Asylgerichtshof habe sie ihre neunjährige Berufstätigkeit und ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse und Integration dargelegt. Sie sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen und habe nie von der Unterstützung durch die öffentliche Hand gelebt, sei unbescholten und habe lediglich aus Angst hinsichtlich ihrer Personalien unrichtige Angaben gemacht, sodass eine Ausweisung nicht hätte verfügt werden dürfen, sondern bei entsprechender Berücksichtigung von Art und Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, der massiven Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens, des intensiven Grades ihrer Integration, ihrer Unbescholtenheit und mangelnden Verstößen gegen die öffentliche Ordnung unter Hinweis auf mehrfache Entscheidungen der BPD Linz in vergleichbaren Fällen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen sei. Die BPD Linz habe oftmals festgestellt, dass, wenn kurz nach der Aufenthaltsbegründung ein Eintritt ins Berufsleben erfolgt sei, eine bloße Übertretung fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht mehr ausreichen würde, um eine Ausweisung als dringend notwendig erscheinen zu lassen.

Sie habe ferner dargelegt, dass sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde ihre Familie monatlich mit ¿ 400.- unterstützen würde. Die Durchschnittslöhne in Georgien würden das Existenzminimum nicht erreichen, mit einer staatlichen Standardrente könne sie unmöglich ihr Leben finanzieren, da bereits die Miete einer Wohnung die Höhe der Rente erheblich übersteigen würde. Ihr zehnjähriger Aufenthalt in Österreich sei gleichbedeutend mit einer Entwurzelung. Es bestünden im Sinne der Judikatur des VwGH und des AsylGH starke Bindungen zum Aufenthaltsstaat Österreich, welche diejenigen zum Herkunftsstaat überwiegen würden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien nach wie vor Gefahr laufe, in eine ausweglose Lage zu geraten, da sie seit zehn Jahren von ihren Familienangehörigen getrennt sei, während sie in Österreich auf Grund ihrer Bemühungen und ihrer Disziplin bereits eine Existenz inklusive eines Pensionsanspruches aufgebaut habe.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

Zur Person:

Der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen georgischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 -nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Refoulementschutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2011 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine alleinstehende Frau im 52. Lebensjahr ohne Ausbildung zu sein, welche sich seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und seit acht Jahren berufstätig sei, sodass sie abgesehen von der allgemeinen schlechten Situation alleinstehender Frauen in Georgien als dort entwurzelt erachtet und davon ausgegangen wurde, dass sie in Georgien keine Chance hätte, eine Arbeit zu finden, eine Pension zu beziehen und eine Wohnmöglichkeit und Krankenversicherung zu finanzieren und damit die Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten könnte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.05.2012 erteilt, nachdem sie in ihrer Einvernahme am 19.04.2011 ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere zu ihren Personalien und Lebensumständen, ausdrücklich wiederholte.Der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen georgischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 -nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Refoulementschutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2011 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine alleinstehende Frau im 52. Lebensjahr ohne Ausbildung zu sein, welche sich seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und seit acht Jahren berufstätig sei, sodass sie abgesehen von der allgemeinen schlechten Situation alleinstehender Frauen in Georgien als dort entwurzelt erachtet und davon ausgegangen wurde, dass sie in Georgien keine Chance hätte, eine Arbeit zu finden, eine Pension zu beziehen und eine Wohnmöglichkeit und Krankenversicherung zu finanzieren und damit die Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten könnte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.05.2012 erteilt, nachdem sie in ihrer Einvernahme am 19.04.2011 ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere zu ihren Personalien und Lebensumständen, ausdrücklich wiederholte.

Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung, vor dem Asylgerichtshof und zuletzt am 19.04.2011 angegebenen Personalien und Lebensumstände, welche der Entscheidung über den Refoulementschutz bzw. die Aufenthaltsberechtigungen zu Grunde gelegt wurden und dafür ausschlaggebend waren, sind falsch und hat die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof zudem auch einen gefälschten Pass vorgelegt.

Tatsächlich ist sie zehn Jahre älter als ursprünglich angegeben, wurde in XXXX geboren, wo sie auch aufgewachsen ist, ist verheiratet und hat drei (erwachsene) Kinder und Enkelkinder sowie weitere Verwandte, welche bis auf eine Tochter samt Familie in Georgien leben. Sie ist ausgebildete Pianistin und hat 25 Jahre lang bis zum Jahr 2000 in der XXXX. Ihr Sohn ist Polizist und besitzt in XXXX eine Eigentumswohnung, wo auch ihr Ehemann wohnt. Ihr Ehemann besitzt im Dorf XXXX ein Bauernhaus mit großem Garten und Weingut, wo er sich als Landwirt betätigt und er bezieht eine staatliche Pension. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht konkret vorgebracht und keine ärztliche Befunde vorgelegt.Tatsächlich ist sie zehn Jahre älter als ursprünglich angegeben, wurde in römisch 40 geboren, wo sie auch aufgewachsen ist, ist verheiratet und hat drei (erwachsene) Kinder und Enkelkinder sowie weitere Verwandte, welche bis auf eine Tochter samt Familie in Georgien leben. Sie ist ausgebildete Pianistin und hat 25 Jahre lang bis zum Jahr 2000 in der römisch 40 . Ihr Sohn ist Polizist und besitzt in römisch 40 eine Eigentumswohnung, wo auch ihr Ehemann wohnt. Ihr Ehemann besitzt im Dorf römisch 40 ein Bauernhaus mit großem Garten und Weingut, wo er sich als Landwirt betätigt und er bezieht eine staatliche Pension. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht konkret vorgebracht und keine ärztliche Befunde vorgelegt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.

Die beschwerdeführende Partei hält sich seit ihrer illegalen Einreise am 31.08.2001 auf Grund ihres Asylantrages und seit dem 05.05.2010 bis laufend auf Grund der ihr zufolge ihrer falschen Angaben erteilten Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet auf, wozu sie dem Asylgerichtshof außerdem einen gefälschten Pass zur falschen Identität vorlegte. Sie ist neun Jahre lang einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, hat Deutschkenntnisse erworben und Freundschaften geknüpft. Sie ist in keinen Vereinen tätig und hat keine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 11.04.2003 musste ihr jedoch klar sein, dass allfällige negative Entscheidungen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben könnten. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und lebt im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft. Ihr Ehemann, zwei ihrer drei (erwachsenen) Kinder und Enkel und weitere Verwandte leben nach wie vor in Georgien.

Zu Georgien:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Ein Zuwachs an Demokratie hat die Rosenrevolution von 2003 trotz anders lautender Versprechen nicht gebracht. Das Parlament, die Medien und die Jurisdiktion sehen sich einer starken Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt. Die Macht des Präsidenten gegenüber dem Parlament, dem Kabinett und dem Premierminister wurde durch Verfassungsänderungen gestärkt. In der Zeit zwischen 2004 und 2008 änderte das Parlament die Wahlgesetze und das Verhältnis von Mehrheits- zu Verhältniswahlrecht sechsmal und zwar stets zu Gunsten der Regierungspartei UNM. Und seit 2005 bestimmen nicht mehr die Parteien, sondern der Präsident und das (von der UNM dominierte) Parlament die Zusammensetzung der Wahlkommission.

Der letzte Krieg ist auch mit diesem Abbau demokratischer Standards und dem Fehlen eines Systems von checks and balances zu erklären:

Das Präsidialamt konnte verfassungs- und völkerrechtlich umstrittene Entscheidungen fällen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Weder Parlament noch Verfassungsgericht noch Opposition oder gar die öffentliche Meinung waren in der Lage, die Exekutive zu kontrollieren.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Menschenrechte

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Justiz

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge, würden die Gerichte in Strafrechtsfällen das von der Europäischen Menschenrechtskommission vorgesehene Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht hinreichend umsetzen. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Aufgrund vieler unbesetzter Stellen wurden viele Gerichtsverfahren verspätet anberaumt. 2009 wurden 33 neue Richter angelobt.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitet als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 15 [sic!] Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Der Vorsitzende des parlamentarischen Rechtskomitees ist ex officio Mitglied des Justizrates. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer im Parlament nicht mehrheitlichen Fraktion angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

Im Oktober 2009 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet, die meisten Bestimmungen treten mit Oktober 2010 in Kraft. Diese Strafprozessordnung sieht ordentliche Gerichtsverfahren und faire Schutzmechanismen vor. Sie wurde ausgiebig in parlamentarischen Komitees und verschiedenen Arbeitsgruppen, die auch Nichtregierungsorganisationen beteiligten, untersucht.

2009 wurden die Richtergehälter erneut erhöht, um die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Höchstrichter verdienen nunmehr 4.400 Lari monatlich (ca. 2.600US$), Berufungsrichter 2.500 Lari (ca. 1.480 US$), und Richter der unteren Instanzen 2.300 Lari (ca. 1.360 US$).

2007 verabschiedete die Richterkonferenz einen Ethikkode um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Justiz zu stärken. 2009 wurden im Disziplinarausschuss 44 Fälle diskutiert, 19 neue Fälle und 25 aus dem Jahr 2008. Zehn Richter wurden mit Disziplinarmaßnahmen belegt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Georgien zählt zu jenen Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen angesehen wird. Die georgischen Behörden begannen mit einem umfassenden Reformpaket des Gerichtswesens und des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Es wurden Fortschritte erzielt in der Entwicklung weg von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem. Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Seit dem Beginn der Reformen 2004 wurden etwa die Richtergehälter erhöht, Kontrollen über Bestechungsgeldzahlungen wurden verstärkt. Einige Richter wurden für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern entlassen. Obwohl die Zahlung von Bestechungsgeldern rückläufig ist, wird die Justiz weiterhin von der Exekutive beeinflusst. Die derzeitigen Reformen bieten die Möglichkeit, die Unabhängigkeit zu stärken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Judicial corruption, 06.11.2009)

Die Justiz leidet weiterhin stark und Korruption und Druck von der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

In den letzten Jahren zielten verschiedene Maßnahmen auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ab und trugen zu Verbesserungen bei. Vor allem im Bereich der Infrastruktur und Ausstattung der Gerichte, sowie bei finanziellen und sozialen Garantieleistungen für Gerichtspersonal sind Verbesserungen sichtbar.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)

2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz. Dessen Fertigstellung war für Mitte 2008 geplant, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

(Human Rights Watch: World Report 2010 - Georgia, 20.01.2010)

Wesentliche Veränderungen der neuen Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, sind die Einführung von Geschworenengerichten für Strafsachen und Änderungen in der Justizverwaltung bei Strafsachen.

Die lebenslange Ernennung von Richtern, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wurde nicht eingeführt, da dies eine Verfassungsänderung notwendig macht. Dies ist Teil der derzeitigen Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Freie Stellen in Bezirks- und Berufungsgerichten werden schrittweise besetzt.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des neuen Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe bei Strafsachen und Rechtsberatung bei Zivil- und Verwaltungsbelangen zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. 2009 wurden zwei neue Büros eingerichtet, mit Stand Mai 2009 hatte das Service zusätzlich zu seinem Kernpersonal von 180 Personen Zugang zu 123 privaten Rechtsanwälten. Eine englisch-georgische zweisprachige Website wurde im Jänner 2009 online gestellt, diese bietet die Möglichkeit zur Online-Beratung. Informationsbroschüren wurden auch in Russisch, Armenisch und Aseri gedruckt und in jenen Regionen, in denen diese Minderheiten leben, verteilt.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.

Die neue Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten wird.

Dem Innenministerium zufolge verhängte der Allgemeiner Prüfungsdienst des Ministeriums 2009 in 566 Fällen disziplinäre Strafen. 29 Polizisten wurden aufgrund verschiedener Vergehen (etwa Annahme von Bestechungsgeldern, Drogendelikten, Amtsmissbrauch) verhaftet.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken einsetzen.

Laut dem Büro des Ombudsmannes und Menschenrechtsbeobachtern ist die Auftretenshäufigkeit von Misshandlungsfällen auf Polizeiwachen aufgrund der kontinuierlichen, nicht vorab angekündigten Beobachtungsbesuche weiterhin niedrig. Das Büro berichtete, dass Misshandlungsfälle in vorübergehenden Haftanstalten [temporary detention facilities] mit Ende 2007 praktisch ausgemerzt waren, in einigen Polizeiwachen aber weiterhin von einigen Fällen physischer Misshandlung berichtet wird. Im Juni 2008 berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass Fälle von Folter selten geworden sind, und es Anstrengungen gab, die Gesetzeslage zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu diskutieren und das Bewusstsein für das Problem zu erhöhen. 2008 wurde die Strafe für Folter von fünf auf 15 Jahre Gefängnis angehoben. Einschüchterung von Verdächtigen ist jedoch weiterhin ein Problem.

Dem Justizministerium zufolge wurden 2009 17 Fälle wegen Folter und sechs Fälle wegen unmenschlicher Behandlung untersucht. Insgesamt drei Fälle wurden vor Gericht gebracht, und die Beschuldigten verurteilt.

Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Zudem würde die Verbindung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die Fähigkeit ersterer behindern, polizeiliches Fehlverhalten nachzuweisen. Des Weiteren würde die fehlende Unabhängigkeit der Justiz dazu führen, dass diese den Foltervorwürfen nicht nachgehen würde.

Während der Oppositionsproteste zwischen April und Juli 2009 wendete die Polizei Berichten zufolge exzessive Gewalt gegen Demonstranten an, in den meisten Fällen waren diesbezügliche Untersuchungen Ende 2009 noch nicht abgeschlossen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Der [ehemalige] Ombudsmann für Menschenrechte Sozar Subari beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Um den Verpflichtungen der UN Konvention gegen Folter nachzukommen, wurde das Büro des Ombudsmannes im Juli 2009 als Nationaler Präventionsmechanismus bestimmt, die Anstellung des notwendigen Personals ist am Laufen. Der Aktionsplan 2008-2009 des Georgischen Ressortübergreifenden Koordinationsrats für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung berücksichtigte wichtige Empfehlungen des Komitees für Folterprävention (CPT). Das Mandat des Rates lief im Dezember 2009 aus, der Anti-Folter-Aktionsplan wurde nicht erneuert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

In seinem Bericht für die zweite Jahreshälfte 2009 kritisierte der georgische Ombudsmann, dass es Berichte über Misshandlungen von Verhafteten durch die Polizei gegeben hätte. In seinem Bericht für die erste Jahreshälfte hatte er einen Anstieg an solchen Fällen festgestellt, dieser Trend hätte sich in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 19.01.2011)

Korruption

Korruption ist weiterhin eine Herausforderung. Trotz der deutlichen Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigerem und mittlerem Niveau, sind Bemühungen zur Antikorruptionsbekämpfung auf höherer Ebene ins Stocken geraten.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Die Wahrnehmung von und Erfahrungen mit Korruption scheinen seit der Rosenrevolution 2004 zurückgegangen zu sein. Der Kampf gegen die Korruption ist eine der am meisten beachteten Erfolgsgeschichten der derzeitigen georgischen Regierung. Seit 2004 konnte Korruption auf niedriger Ebene im öffentlichen Dienst ausgemerzt werden. Die Regierung richtete einen neuen Rat zur Erneuerung der Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan unter der Leitung des einflussreichen Justizministers Surab Adeischwili ein.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 19.01.2011)

Georgien unternahm bedeutende Bemühungen, um durch rechtliche Änderungen und Reformen den Empfehlungen des Europarates (GRECO) nachzukommen. Die effektive Umsetzung dieser Gesetze ist entscheidend für eine Konsolidierung des Reformprozesses.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution zurückgegangen ist. Auf höheren Ebenen können Behörden laut einigen NRO hingegen noch immer mit Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Nichtregierungsorganisationen

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung oder Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen, NRO können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle, obwohl ihr Einfluss in der derzeitigen Verwaltung etwas zurückging. Die Vorschläge von NRO werden von Behörden oft ignoriert, da diese als unprofessionell und politisch voreingenommen angesehen werden. Lokale Finanzierungsmöglichkeiten für NRO sind begrenzt. Der neu eingerichtete Civic Institutionalization Development Fund of Georgia soll zivile Aktivitäten durch Kleinkredite unterstützen. Einige Organisationen propagieren anti-liberale nationalistische und religiöse Werte. Es gibt zahlreiche NRO, die im Menschenrechts- und Minderheitenbereich arbeiten.

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Das in Georgien vertretene "Menschenrechtszentrum" (Human Rights Centre) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich unter anderem für die Stärkung des Rechtsstaates; die Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit; Gleichheit und soziale Eingliederung von Minderheiten, schutzbedürftigen Gruppen und Frauen; oder die Stärkung demokratischer Prozesse ein.

(Human Rights Centre: About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=6&lang=eng, Zugriff 19.01.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet und zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 19.01.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September 2009 antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 19.01.2011)

In seinem ersten Bericht, des unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, der nunmehr Oppositionspolitiker ist.

(Civil.ge: New Public Defender Submits Human Rights Report to MPs, 31.10.2009)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese sind weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)

Das Büro des Ombudsmannes wurde gestärkt, damit es die neue Funktion als Nationaler Präventionsmechanismus wahrnehmen kann. Trotz der massiven budgetären Einschränkungen, wurden dem Büro von der Regierung die finanziellen Mittel für 2010 erhöht. Das Parlament nahm den Bericht des Ombudsmannes 2009 zur Kenntnis, sein tatsächlicher Einfluss wird sich aber erst anhand der Umsetzung seiner Empfehlungen durch die zuständigen Regierungskörperschaften weisen. Die Einrichtung regionaler Büros geht weiter.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Obwohl viele bezweifelt hatten, dass Tuguschi es wagen würde die Regierung zu kritisieren, beschrieb er in seinem ersten Halbjahresbericht die Menschenrechtslage im Land als "besorgniserregend".

(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.

Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.

(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,

http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.

Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.

Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Medizinische Versorgung

Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Die 16 verschiedenen staatlichen Gesundheitsprogramme, die jeweils bestimmte Bereiche der medizinischen Versorgung umfassen, deckten 2009 18% der Bevölkerung ab. Die erwähnte staatlich subventionierte Krankenversicherung deckte weitere 2,8% ab. Da keine dieser Krankenversicherungen die gesamte medizinische Versorgung umfasst, sind Zuzahlungen üblich. 2009 wurden 70% der Gesundheitsversorgungskosten durch solche Zuzahlungen abgedeckt. Der Großteil der Bevölkerung ist nicht staatlich krankenversichert.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010 / Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,

http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011)

Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken 10 Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe ab. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Paket für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)

Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.

(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und richtigen persönlichen Daten der Beschwerdeführerin basieren auf dem von ihr vorgelegten georgischen Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen, sowie auf ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 10.06.2011 durch das Bundesasylamt, worin sie selbst angab, dass es sich bei dem beim Asylgerichtshof vorgelegten russischen Reisepass um eine Fälschung handelt. Die Feststellungen zum gewährten Refoulementschutz und zu den Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesasylamtes.

Die Feststellung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bis zum 01.06.2011 über ihre Personalien und Lebensumstände falsch waren, ergibt sich aus ihrer Mitteilung vom selben Tag, aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 10.06.2011 und der Beschwerde. Insoweit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin als Person insgesamt überhaupt keine Glaubwürdigkeit zukommt und ist daher auch nicht glaubwürdig, dass sie nicht die Absicht hatte irgendjemanden zu täuschen oder einen Schaden zuzufügen. Dies vor allem deshalb nicht, da sie sich hiezu auch noch einen gefälschten Pass besorgte, diesen beim Asylgerichtshof vorlegte und ihre falschen Angaben auch anlässlich der Befragung am 19.04.2011 unverändert ausdrücklich auf diesen Pass stützte und damit eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2012 erreichte. Erst mit Scheiben vom 01.06.2011, also nahezu zehn Jahre nach ihrer Einreise, legte sie einen gültigen georgischen Reisepass, ausgestellt am 15.12.2009, vor und berichtigte ihre Angaben zu ihren Personalien und Lebensumständen erst in der darauffolgenden Einvernahme vom 10.06.2011. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (trotz entsprechender Belehrungen) beabsichtigte, durch falsche Angaben einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Angaben zu ihren tatsächlichen Personalien und Lebensumständen ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 10.06.2011 durch das Bundesasylamt und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Ärztliche Atteste oder Befunde hat sie bisher nicht vorgelegt und auch keine Diagnose genannt, weshalb sie beabsichtigt sich in ärztliche Behandlung zu begeben, sodass bis dahin nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen wird.

Die der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den darin genannten Quellen und wurde dazu von ihr keine substantiierte schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 - 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2, - 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen".Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen".

Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105).Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105).

Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Art. 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Artikel 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 zulässig ist.Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 zulässig ist.

Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I. entnehmen lässt, behauptete die Beschwerdeführerin - offenbar um Vorteile im Asylverfahren zu ziehen - zunächst, zehn Jahre jünger zu sein, gab eine falsche Identität an und machte auch bezüglich ihrer Lebensumstände geltend, alleinstehend und ohne Einkommen und Unterkunft zu sein. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 wurde damit begründet, dass über die allgemeine schlechte Situation alleinstehender Frauen in Georgien hinaus in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin, dem fehlenden sozialen Netz, der fehlenden Ausbildung und, da sie Georgien bereits vor neun Jahren verlassen habe, von der Entwurzelung der Beschwerdeführerin auszugehen sei und daher Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. entnehmen lässt, behauptete die Beschwerdeführerin - offenbar um Vorteile im Asylverfahren zu ziehen - zunächst, zehn Jahre jünger zu sein, gab eine falsche Identität an und machte auch bezüglich ihrer Lebensumstände geltend, alleinstehend und ohne Einkommen und Unterkunft zu sein. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 wurde damit begründet, dass über die allgemeine schlechte Situation alleinstehender Frauen in Georgien hinaus in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin, dem fehlenden sozialen Netz, der fehlenden Ausbildung und, da sie Georgien bereits vor neun Jahren verlassen habe, von der Entwurzelung der Beschwerdeführerin auszugehen sei und daher Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

Wie bereits oben unter Punkt I. dargelegt wurde, brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2011 nunmehr vor, dem Asylgerichtshof einen gefälschten russischen Pass zu falschen Personalien vorgelegt zu haben, verheiratet zu sein und drei (erwachsene) Kinder und Enkelkinder sowie weitere Verwandte in Georgien zu haben. Ihr Sohn sei Polizist und habe eine Eigentumswohnung in XXXX, wo auch ihr Ehemann wohne. Ihr Ehemann verfüge über ein Bauernhaus, einen großen Garten und ein Weingut in XXXX. Sie selbst sei ausgebildete Pianistin und habe 25 Jahre lang in der XXXX.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. dargelegt wurde, brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2011 nunmehr vor, dem Asylgerichtshof einen gefälschten russischen Pass zu falschen Personalien vorgelegt zu haben, verheiratet zu sein und drei (erwachsene) Kinder und Enkelkinder sowie weitere Verwandte in Georgien zu haben. Ihr Sohn sei Polizist und habe eine Eigentumswohnung in römisch 40 , wo auch ihr Ehemann wohne. Ihr Ehemann verfüge über ein Bauernhaus, einen großen Garten und ein Weingut in römisch 40 . Sie selbst sei ausgebildete Pianistin und habe 25 Jahre lang in der römisch 40 .

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Asylgerichtshof aufgrund der - von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2011 selbst eingestandenen - falschen Angaben zu ihrer Herkunft und zu ihren persönlichen Verhältnissen erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 iVm Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Asylgerichtshof aufgrund der - von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2011 selbst eingestandenen - falschen Angaben zu ihrer Herkunft und zu ihren persönlichen Verhältnissen erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.

Es ist auch angesichts der aktuellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht mehr jung, aber gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine gute Ausbildung, welche sie in Georgien absolviert hat, sie spricht die georgische Sprache und hat ihrem Vorbringen nach bereits 25 Jahre in Georgien als XXXX gearbeitet und damit auch bereits einen staatlichen Pensionsanspruch erworben. Weiters verfügt sie über eine Wohnmöglichkeit bei ihrem Ehegatten oder ihrem Sohn und kann auch in Georgien wieder Erwerbstätigkeiten nachgehen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien jedenfalls in der Lage für ihren Lebensunterhalt - allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, was der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar ist - selbst aufzukommen; zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhalts Hilfe seitens ihrer Verwandten erhalten würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige und hat daher auch Rechte auf staatliche Leistungen so wie auch die übrigen georgischen Staatsbürger. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, Krankenversicherung und des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage war, ihre notwendigste Lebensgrundlage zu sichern, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist auch angesichts der aktuellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht mehr jung, aber gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine gute Ausbildung, welche sie in Georgien absolviert hat, sie spricht die georgische Sprache und hat ihrem Vorbringen nach bereits 25 Jahre in Georgien als römisch 40 gearbeitet und damit auch bereits einen staatlichen Pensionsanspruch erworben. Weiters verfügt sie über eine Wohnmöglichkeit bei ihrem Ehegatten oder ihrem Sohn und kann auch in Georgien wieder Erwerbstätigkeiten nachgehen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien jedenfalls in der Lage für ihren Lebensunterhalt - allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, was der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar ist - selbst aufzukommen; zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhalts Hilfe seitens ihrer Verwandten erhalten würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige und hat daher auch Rechte auf staatliche Leistungen so wie auch die übrigen georgischen Staatsbürger. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, Krankenversicherung und des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage war, ihre notwendigste Lebensgrundlage zu sichern, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.

Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Georgien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen - zu decken.

Auch besteht in Georgien (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Georgien (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten wohnen kann. Auf Grund des Grundbesitzes ihres Ehemannes ist auch eine Versorgung mit Lebensmitteln möglich, sofern die Pensionseinkünfte und allfällige Erwerbseinkünfte nicht ausreichend erscheinen. Da die Ehe nach ihren Angaben nach wie vor aufrecht ist, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die zehnjährige Trennung zu einer Entwurzelung geführt hätte, da jedenfalls auch noch Kinder und Enkelkinder im Herkunftsstaat leben.

Dass die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung eines russischen Reisepasses in Georgien im Fall der Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen habe, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Eine reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung kann nicht erblickt werden, weil nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dies den georgischen Behörden zur Kenntnis gelangt und sie zu einer Haftstrafe verurteilt werden würde.Dass die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung eines russischen Reisepasses in Georgien im Fall der Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen habe, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Eine reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung kann nicht erblickt werden, weil nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dies den georgischen Behörden zur Kenntnis gelangt und sie zu einer Haftstrafe verurteilt werden würde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war somit im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehenDa der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen

Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft, der Ehegatte und (erwachsene) Kinder und Enkelkinder leben noch in Georgien.

Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß

Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise seit gut zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, deutsch spricht und seit etwa neun Jahren erwerbstätig ist. Sie beabsichtigte unverzüglich und ist auch seit Jahren in der Lage ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und stellt verglichen mit anderen Asylwerbern eine Ausnahme dar.

Dieser Aufenthalt war ihr jedoch lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Asylantrag und die ihr erteilten Aufenthaltsberechtigungen möglich, welche sich allerdings auf die falschen Angaben der Beschwerdeführerin gründeten. Es musste ihr zwar bereits bei der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 11.04.2003 bekannt sein, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommen könnte. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Die Aufenthaltsberechtigungen (ab dem 05.05.2010) erlangte sie jedoch ausschließlich auf Grund ihrer falschen Angaben zu ihren Personalien und Lebensumständen. Hinsichtlich der etwa eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigte ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gerichtshof nunmehr festgestellt werden konnte, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes und die damit verbundene Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund einer falschen Darstellung zu ihren persönlichen Verhältnissen erfolgte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2011 - also ungefähr zehn Jahre nach ihrer Asylantragstellung in Österreich - nunmehr an, einen gefälschten Reisepass vorgelegt und bezüglich ihrer Lebensumstände seit der Antragstellung gelogen zu haben.

Im Gegensatz zu Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten z.B. aufgrund einer Änderung der Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht mehr vorliegen und die Aberkennung des subsidiären Schutzes zur Folge haben, jedoch die bis dahin Schutzberechtigten darauf vertrauen durften, dass sie aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigungen zumindest für einen bestimmten Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet verbleiben könnten, lagen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die subsidiäre Schutzgewährung gerade nicht vor und durfte die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bewusst falschen Angaben nicht darauf vertrauen, im österreichischen Bundesgebiet verbleiben zu können (die Beschwerdeführerin war sich ja bei ihrer Antragstellung offenkundig bewusst, dass sie bei Angabe ihrer tatsächlichen Lebensumstände und Personalien wahrscheinlich nicht im Bundesgebiet verbleiben hätte können); vielmehr musste sie sich im Klaren sein, dass bei Hervorkommen ihrer richtigen Daten und Lebensumstände - insbesondere seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 -, dies zu einer möglichen Aufenthaltsbeendigung führen würde, was die Bewertung der legalen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet beträchtlich relativiert.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Beschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache, ist seit etwa neun Jahren erwerbstätig und hat Freundschaften geknüpft hat - womit - allerdings nur unter Außerachtlassung ihrer falschen Angaben - von einer erfolgten Integration gesprochen werden kann. Entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen hat sie noch familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Ehemann, erwachsene Kinder und Enkelkinder sowie sonstige Verwandte) sowie Sprachkenntnisse und kann jedoch deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsland über Familienangehörige, jedoch besteht die Ehe offenbar nur noch dem Bande nach, da ein gemeinsamer Haushalt bereits seit den vielen Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich nicht mehr gegeben ist, sodass das Familieleben in Georgien nicht mehr von einer sehr ausgeprägten Intensität ist. Ein persönlicher Kontakt hat seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht stattgefunden.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.). Derartiges muss insbesondere auch dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin von vornherein wissentlich falsche Angaben gemacht hat und die ihr schließlich erteilten Aufenthaltsberechtigungen dadurch erwirkt hat.Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.). Derartiges muss insbesondere auch dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin von vornherein wissentlich falsche Angaben gemacht hat und die ihr schließlich erteilten Aufenthaltsberechtigungen dadurch erwirkt hat.

Ein über zehnjähriger Aufenthalt (hier 11 Jahre) kann in Verbindung mit einer sehr langen kontinuierlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und allenfalls weiteren Aspekten der erreichten Integration den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihen, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0009 und 2010/21/0206). ( VwGH 21.11.2011, 2009/18/0162)Ein über zehnjähriger Aufenthalt (hier 11 Jahre) kann in Verbindung mit einer sehr langen kontinuierlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und allenfalls weiteren Aspekten der erreichten Integration den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint vergleiche E 26. August 2010, 2010/21/0009 und 2010/21/0206). ( VwGH 21.11.2011, 2009/18/0162)

Gegenüberzustellen ist nunmehr die tatsächliche Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich ihren absichtlichen falschen Angaben zu ihrem Ausreisegrund und Familienverhältnissen.

Eine Abwägung der Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung mit den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet fällt in einer Gesamtbetrachtung gerade noch zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht zulässig und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht zulässig und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Urkundenfälschung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten