Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E1 302.563-1/2008-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, Zl. 04 19.192-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, Zl. 04 19.192-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2004 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2004 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, einen Asylantrag.
2. Am 28.09.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 ein.2. Am 28.09.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 ein.
3. Am 07.10.2004 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge einer Einvernahme vor den deutschen Behörden hatte der Beschwerdeführer angegeben, XXXX zu heißen, Kurde zu sein, aus XXXX zu stammen und rund vier Wochen zuvor aus dem Irak ausgereist zu sein, da er dort keine Angehörigen mehr gehabt habe.3. Am 07.10.2004 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge einer Einvernahme vor den deutschen Behörden hatte der Beschwerdeführer angegeben, römisch 40 zu heißen, Kurde zu sein, aus römisch 40 zu stammen und rund vier Wochen zuvor aus dem Irak ausgereist zu sein, da er dort keine Angehörigen mehr gehabt habe.
4. Am 20.10.2004 wurde der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn als Namen XXXX und als Geburtsdatum XXXX an. Weiters führte er aus, Kurde zu sein, in XXXX geboren zu sein, von 1992 bis 1997 im Iran und anschließend bis 2001 in XXXX die Schule besucht zu haben sowie zuletzt in XXXX, gewohnt zu haben.Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn als Namen römisch 40 und als Geburtsdatum römisch 40 an. Weiters führte er aus, Kurde zu sein, in römisch 40 geboren zu sein, von 1992 bis 1997 im Iran und anschließend bis 2001 in römisch 40 die Schule besucht zu haben sowie zuletzt in römisch 40 , gewohnt zu haben.
Anschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich nach Hause zurückkehren wolle, er sich in Europa weiterbilden habe wollen, er weiters seinen Asylantrag zurückziehe und Rückkehrhilfe in Anspruch nehme.
5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.10.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.10.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.
6. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 15.11.2004 teilte dieser der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer seine Meinung geändert habe und sein Asylverfahren fortsetzen wolle.6. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 15.11.2004 teilte dieser der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer seine Meinung geändert habe und sein Asylverfahren fortsetzen wolle.
7. Am 25.11.2004 wurde der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zu Beginn an, in seinem Staatsbürgerschaftsnachweis stehe als Geburtsdatum der XXXX. Er sei 1992-1999 im Iran in die Schule gegangen und anschließend bis 2000 in eine Privatschule in XXXX, da er weder arabisch noch kurdisch gekonnt habe. Seine Familie lebe in XXXX, sein Vater sei halb querschnittgelähmt. Er sei am 4.9.2004 mit einem Schlepper Richtung Türkei gefahren und von dort nach Österreich gelangt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, wegen einer Lungenentzündung behandelt zu werden, jedoch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben.Dabei gab er zu Beginn an, in seinem Staatsbürgerschaftsnachweis stehe als Geburtsdatum der römisch 40 . Er sei 1992-1999 im Iran in die Schule gegangen und anschließend bis 2000 in eine Privatschule in römisch 40 , da er weder arabisch noch kurdisch gekonnt habe. Seine Familie lebe in römisch 40 , sein Vater sei halb querschnittgelähmt. Er sei am 4.9.2004 mit einem Schlepper Richtung Türkei gefahren und von dort nach Österreich gelangt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, wegen einer Lungenentzündung behandelt zu werden, jedoch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben.
Zu seinem Ausreisegrund befragt, wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, bezüglich von Details könne er sich in Arabisch nicht so ausdrücken und führte anschließend aus, sein Vater habe 1987 als junger Offizier bei jenen kurdischen Kämpfen jemanden umgebracht und habe sich der Stamm des Getöteten am 22.03.2004 am Vater gerächt, weshalb dieser querschnittsgelähmt sei. Sein Vater sei damals mit dem Auto auf dem Weg von XXXX gewesen und von einem anderen Auto aus angeschossen worden. Man wolle den Beschwerdeführer töten, da er der älteste Sohn sei.Zu seinem Ausreisegrund befragt, wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, bezüglich von Details könne er sich in Arabisch nicht so ausdrücken und führte anschließend aus, sein Vater habe 1987 als junger Offizier bei jenen kurdischen Kämpfen jemanden umgebracht und habe sich der Stamm des Getöteten am 22.03.2004 am Vater gerächt, weshalb dieser querschnittsgelähmt sei. Sein Vater sei damals mit dem Auto auf dem Weg von römisch 40 gewesen und von einem anderen Auto aus angeschossen worden. Man wolle den Beschwerdeführer töten, da er der älteste Sohn sei.
Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.
8. Mit Schreiben vom 08.03.2005 gab das Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates Linz (ASJF) zum bisherigen Verfahren, insbesondere jedoch zur Frage des Alters des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme ab.
Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr auf Anraten des Schleppers und aus Angst vor einer umgehenden Abschiebung zunächst mit XXXX statt richtigerweise mit XXXX angegeben habe, und das ASJF von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe.Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr auf Anraten des Schleppers und aus Angst vor einer umgehenden Abschiebung zunächst mit römisch 40 statt richtigerweise mit römisch 40 angegeben habe, und das ASJF von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe.
9. Mit Schreiben vom 22.04.2005 übermittelte das ASJF in Kopie das Duplikat des irakischen Personalausweises des Beschwerdeführers und kündigte die Vorlage des Originals für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt an.
10. Am 07.11.2004 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (ASJF) in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zu dem vorgelegten Personalausweis gab der Beschwerdeführer an, er habe einem in der Schweiz lebenden Freund, der in den Irak gefahren sei, gesagt, er benötige den Ausweis. Der Freund sei zum Meldeamt im Irak gegangen und habe ihm den Ausweis mit der Post aus der Schweiz geschickt. Eine schriftliche Vollmacht habe der Freund dazu nicht gehabt.
Zu seinen Angaben vor der Erstaufnahmestelle führte der Beschwerdeführer an, es habe damals Schwierigkeiten gegeben, er habe die Geschichte, auf welcher seine Probleme basieren würden, nicht ganz auf Arabisch erzählen können, da sein Arabisch nicht so gut sei.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, sein Vater sei XXXX verantwortlicher Anführer einer Peshmerga-Gruppe gewesen und sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit einer auch aus zwei für die irakische Zentralregierung arbeitenden Spionen bestehenden Gruppe gekommen. Hinsichtlich der beiden Spione habe sein Vater die Tötung befohlen, die übrigen der Gruppe seien zunächst als Geisel und später freigelassen worden. Von den Verwandten der beiden getöteten Personen sei dann die Rache an seinem Vater und den anderen Peshmergas geplant worden. 1985 oder 1986 sei auch ein Onkel des Beschwerdeführers von der irakischen Regierung gefangen genommen und getötet worden, ein weiterer Onkel sei vor inzwischen rund fünf oder sechs Jahren verschwunden und lebe nun in Großbritannien. 1988 habe der Vater die Familie in den Iran gebracht, sei selbst aber in den Irak zurückgekehrt, um zu kämpfen. 1999 seien sie aus dem Iran zurückgekehrt und nach dem Krieg (2004) sei es dann den im Zentralirak lebenden Kurden möglich gewesen, in den Nordirak zurückzukehren, darunter auch die Verwandten der von seinem Vater getöteten zwei Personen. Im Jahr 2004 sei der Vater von einer Gruppe angeschossen und verletzt worden, es sei eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht worden, in weiterer Folge sei auch die Wohnung ständig gewechselt worden und Ende April 2004 sei die Familie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Irak geblieben und habe mit Scheich XXXX, Verantwortlicher der kurdisch/islamischen XXXX-Partei gesprochen, um das Problem zu lösen und sei so zur Gruppe des XXXX gelangt. Nach einem Gespräch mit seinem Vater sei er zur Polizei gegangen und habe dort alles über die Gruppe erzählt, was die Gruppe erfahren habe und weshalb er Ende August 2004 von XXXX und im September 2004 in die Türkei geflohen sei.In der Folge brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, sein Vater sei römisch 40 verantwortlicher Anführer einer Peshmerga-Gruppe gewesen und sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit einer auch aus zwei für die irakische Zentralregierung arbeitenden Spionen bestehenden Gruppe gekommen. Hinsichtlich der beiden Spione habe sein Vater die Tötung befohlen, die übrigen der Gruppe seien zunächst als Geisel und später freigelassen worden. Von den Verwandten der beiden getöteten Personen sei dann die Rache an seinem Vater und den anderen Peshmergas geplant worden. 1985 oder 1986 sei auch ein Onkel des Beschwerdeführers von der irakischen Regierung gefangen genommen und getötet worden, ein weiterer Onkel sei vor inzwischen rund fünf oder sechs Jahren verschwunden und lebe nun in Großbritannien. 1988 habe der Vater die Familie in den Iran gebracht, sei selbst aber in den Irak zurückgekehrt, um zu kämpfen. 1999 seien sie aus dem Iran zurückgekehrt und nach dem Krieg (2004) sei es dann den im Zentralirak lebenden Kurden möglich gewesen, in den Nordirak zurückzukehren, darunter auch die Verwandten der von seinem Vater getöteten zwei Personen. Im Jahr 2004 sei der Vater von einer Gruppe angeschossen und verletzt worden, es sei eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht worden, in weiterer Folge sei auch die Wohnung ständig gewechselt worden und Ende April 2004 sei die Familie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Irak geblieben und habe mit Scheich römisch 40 , Verantwortlicher der kurdisch/islamischen XXXX-Partei gesprochen, um das Problem zu lösen und sei so zur Gruppe des römisch 40 gelangt. Nach einem Gespräch mit seinem Vater sei er zur Polizei gegangen und habe dort alles über die Gruppe erzählt, was die Gruppe erfahren habe und weshalb er Ende August 2004 von römisch 40 und im September 2004 in die Türkei geflohen sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer näher zu seinem Vorbringen befragt.
Am Ende dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darüber aufgeklärt, dass es einen nächsten Einvernahmetermin mit einer Sprachanalyse gebe, bei welchem die Herkunft festgestellt werden solle.
11. Mit Schreiben vom 14.11.2005 übermittelte das ASJF eine weitere Kopie und führte zu dieser aus, dass es sich dabei um einen Ausweis handle, der die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei der XXXX bestätige und kündigte gleichfalls die Vorlage des Originals im Zuge der nächsten Einvernahme an.11. Mit Schreiben vom 14.11.2005 übermittelte das ASJF eine weitere Kopie und führte zu dieser aus, dass es sich dabei um einen Ausweis handle, der die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei der römisch 40 bestätige und kündigte gleichfalls die Vorlage des Originals im Zuge der nächsten Einvernahme an.
12. Mit Schreiben vom 03.02.2006 veranlasste das Bundesasylamt die urkundentechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweises.
13. Laut Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. vom 15.02.2006 handelt es sich bei dem untersuchten Personalausweis um eine Totalfälschung und wurde dies damit begründet, dass auch bei der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes ständig totalgefälschte Personalausweise vorgelegt würden und über die Qualifizierung und Einreihung (Ausstellungebehörden, -modalitäten usw.) irakischer Personalausweise ein Nachschlagewerk zur Verfügung stehe.
14. Ein Bericht des Bundeskriminalamtes vom 04.04.2006 kam zu dem Ergebnis, dass es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle und wurde dies damit begründet, dass der gesamte Formularvordruck in Gestaltung und Drucktechnik von vorliegenden Originalen abweiche.
15. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).15. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass gegenwärtig nicht von einer extremen landesweiten Gefährdungslage ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass gegenwärtig nicht von einer extremen landesweiten Gefährdungslage ausgegangen werden könne.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde, vorliege.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 08.06.2006 durch seine damalige gesetzliche Vertretung vollumfänglich Beschwerde, in welcher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes näher entgegen getreten wurde und die Verletzung der Ermittlungspflicht und des Rechts auf Gewährung von Parteiengehör gerügt wurde.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
17. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt zunächst der Gerichtsabteilung E/6 zugeteilt.
18. Mit Schreiben vom 27.07.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit fünf Jahren in Österreich aufhalte, inzwischen eine Familie gegründet habe und daher um eine baldige Verhandlung seiner Beschwerdesache ersuche.
19. Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 erfolgten die Vorlage von Bescheinigungsmittel und eine Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, seit März 2009 in Lebensgemeinschaft mit einer von Österreich als Flüchtling anerkannten iranischen Staatsangehörigen zu leben und Vater der gemeinsamen Tochter, welche ebenso Konventionsflüchtling sei, zu sein und legte zur Bescheinigung entsprechende Dokumente vor.
20. Mit 03.01.2011 wurde der gegenständliche Verfahrensakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E/1 zugeteilt.
21. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 16.09.2011 wurden den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010)) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb selbiger Frist alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen verfahrensrelevanten Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, soweit er dies bisher noch nicht getan hat, vorzulegen und allenfalls seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eingetretene Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe, Lebensverhältnisse und Aufenthaltsorte von im Irak befindlichen Familienangehörigen bekannt zu geben.21. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 16.09.2011 wurden den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010)) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb selbiger Frist alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen verfahrensrelevanten Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, soweit er dies bisher noch nicht getan hat, vorzulegen und allenfalls seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eingetretene Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe, Lebensverhältnisse und Aufenthaltsorte von im Irak befindlichen Familienangehörigen bekannt zu geben.
22. In der dazu abgegebenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater und seine Brüder seit glaublich 2004 im Iran aufhältig seien. Er könne nunmehr auch den Ausweis seines Vaters, aus welchem dessen Offizierstätigkeit hervorgehe, vorlegen. Zu seinem Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit März 2009 nach moslemischen Glauben verheiratet und Vater der aus dieser Beziehung stammenden Tochter sei. Beide seien Konventionsflüchtling.
Der Stellungnahme lagen insbesondere der Ausweis seines Vaters im Original sowie eine Reihe von Dokumenten in Kopie über die erfolgte Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss, eine Unterstützungserklärung, Honorarnoten und Lohnabrechnungsbelege zum Nachweis der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich bei.
23. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG sind Asylwerber, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser - in Abweichung vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Gedanken der Unmittelbarkeit Rechnung tragenden - asylrechtlichen Verfahrensregel ist zu entnehmen, dass deren Verletzung einen relevanten, zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangel darstellt, zumal dies falls kein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist (siehe dazu etwa VwGH 30.08.2005, Zahl 2004/01/0602). Bereits in einer älteren Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass durch diese Bestimmung die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde erster Instanz zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers in besonderem Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG sind Asylwerber, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser - in Abweichung vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Gedanken der Unmittelbarkeit Rechnung tragenden - asylrechtlichen Verfahrensregel ist zu entnehmen, dass deren Verletzung einen relevanten, zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangel darstellt, zumal dies falls kein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist (siehe dazu etwa VwGH 30.08.2005, Zahl 2004/01/0602). Bereits in einer älteren Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass durch diese Bestimmung die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde erster Instanz zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers in besonderem Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308).
Davon ausgehend verlangt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt, soweit eine Einvernahme notwendig ist, dass diese Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ erfolgt oder sich dieses zumindest im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme ein Bild vom Asylwerber in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit bilden kann, insbesondere - wie im vorliegenden Fall - wenn die Entscheidung gerade mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet wird.
Im gegenständlichen Fall erfolgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des Zulassungsverfahren am 20.10.2004 und 25.11.2004 durch den Organwalter XXXX, die nachfolgende und gleichzeitig letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2005 durch den Organwalter XXXX. Im Gegensatz dazu wurde der hier angefochtene Bescheid vom 23.05.2006 von Hrn. XXXX erlassen. Dass eine (ergänzende) Einvernahme durch den letztlich entscheidenden Organwalter selbst nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich gewesen wäre, ist weder anhand des gegenständlichen Aktes ersichtlich noch erfolgte eine Darlegung des entscheidenden Organwalters dahingehend, warum auch eine ergänzende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ nicht erfolgen konnte. Ein Verstoß gegen § 27 Absatz 1 Asylgesetz ist somit offenkundig, weshalb dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt dieser Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip insbesondere Relevanz für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers sowie der Glaubwürdigkeit dessen Vorbringens durch den entscheidenden Organwalter. Das persönliche Vorbringen des Asylwerbers und dessen Glaubwürdigkeitsbeurteilung steht gerade im Asylverfahren im Zentrum des Ermittlungsverfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ist doch das häufige Fehlen anderweitiger, objektiver Bescheinungsmittel evident.Im gegenständlichen Fall erfolgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des Zulassungsverfahren am 20.10.2004 und 25.11.2004 durch den Organwalter römisch 40 , die nachfolgende und gleichzeitig letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2005 durch den Organwalter römisch 40 . Im Gegensatz dazu wurde der hier angefochtene Bescheid vom 23.05.2006 von Hrn. römisch 40 erlassen. Dass eine (ergänzende) Einvernahme durch den letztlich entscheidenden Organwalter selbst nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich gewesen wäre, ist weder anhand des gegenständlichen Aktes ersichtlich noch erfolgte eine Darlegung des entscheidenden Organwalters dahingehend, warum auch eine ergänzende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ nicht erfolgen konnte. Ein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 1 Asylgesetz ist somit offenkundig, weshalb dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt dieser Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip insbesondere Relevanz für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers sowie der Glaubwürdigkeit dessen Vorbringens durch den entscheidenden Organwalter. Das persönliche Vorbringen des Asylwerbers und dessen Glaubwürdigkeitsbeurteilung steht gerade im Asylverfahren im Zentrum des Ermittlungsverfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ist doch das häufige Fehlen anderweitiger, objektiver Bescheinungsmittel evident.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass am Ende der letzten Einvernahme am 07.11.2005 dem Beschwerdeführer eine weitere Einvernahme zur Abklärung seiner Herkunft im Wege einer Sprachanalyse angekündigt wurde, was darauf hinweist, dass der damalige einvernehmende Organwalter eine solche für erforderlicht erachtet hat. Nachdem zudem der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis laut kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 04.04.2006 als Totalfälschung qualifziert worden ist, wäre anzunehmen, dass eine Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers umso dringlicher gewesen wäre, zumal eine (nachvollziehbare) Begründung dafür, weshalb von einem solchen Ermittlungsschritt dann doch Abstand genommen wurde, zur Gänze fehlt. Soweit nämlich im Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dass es für das Bundesasylamt "aufgrund der beantworteten Fragen zum Irak" glaubwürdig sei, dass sich der Beschwerdeführer "dort längere Zeit aufgehalten" hat (AS 279), muss dazu festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer laut vorliegendem Verfahrensakt während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Fragen zum Irak gestellt wurden und zudem aus dem alleinigen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dort längere Zeit aufgehalten und sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort dort gewesen sein mag, für sich allein noch nichts für die Beurteilung seiner Staatsangehörigkeit gewinnen lässt.
Schließlich ist auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen noch zum Ergebnis der Untersuchung des vorgelegten Personalausweises kein Parteiengehör gewährt wurde und diesbezüglich weitere Verfahrensmängel vorliegen.
So besehen stellt sich insgesamt der vorliegende Sachverhalt als dermaßen mangelhaft dar, dass eine Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zum Zwecke einer neuerlichen Entscheidung nach Nachholung der erforderlichen Verfahrensschritte und Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beachtung des Rechtes auf Parteiengehör durch den entscheidungsbefugten Organwalter unvermeidbar ist, wobei auch das zwischenzeitlich veränderte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein wird.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Staatsbürgerschaft, UrkundenfälschungZuletzt aktualisiert am
12.03.2012