TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/23 D14 421351-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 421351-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 07.935-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 07.935-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 14.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 07.935-BAE, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 14.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 07.935-BAE, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der im Bundesgebiet am XXXX nachgeborene Sohne der XXXX (Zl. 265897-2/2008). Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am 18.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX vorgelegt. In der Geburtsurkunde scheinen keine Daten zum Vater des minderjährigen Beschwerdeführers auf.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der im Bundesgebiet am römisch 40 nachgeborene Sohne der römisch 40 (Zl. 265897-2/2008). Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am 18.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 vorgelegt. In der Geburtsurkunde scheinen keine Daten zum Vater des minderjährigen Beschwerdeführers auf.

Mit E-Mail vom 19.08.2011 ersuchte die Caritas XXXX um Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers (laut Geburtsurkunde) im GVS. Zudem wurde nachgefragt, wann eine Ladung vor das Bundesasylamt erfolgen werde.Mit E-Mail vom 19.08.2011 ersuchte die Caritas römisch 40 um Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers (laut Geburtsurkunde) im GVS. Zudem wurde nachgefragt, wann eine Ladung vor das Bundesasylamt erfolgen werde.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch der Mutter des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch der Mutter des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 14.09.2011) Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 14.09.2011) Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Darin wird insbesondere auf die Angaben der Mutter in deren Asylverfahren verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass die Mutter eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens dieselbe Rechtsstellung zu gewähren, die dem schutzwürdigsten Familienmitglied zukommt.

Mit Faxeingabe vom 22.09.2011 gab der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Mutter bekannt, mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsanwältin bevollmächtigt zu haben (OZ 2).

Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von XXXX zu beantworten (OZ 3Z).Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von römisch 40 zu beantworten (OZ 3Z).

Die Rechtsvertreterin übermittelte am 20.10.2011 eine entsprechende Stellungnahme, in der insbesondere die Identität des Vaters - "kulturell bedingt" - nicht preisgegeben wurde. Dieser sei anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Es gebe sporadische Kontakte mit und finanzielle Unterstützung durch den Kindesvater. Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen zur Integration der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt. (OZ 4)

Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater um XXXX wohnhaft in XXXX handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zum Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden. (OZ 5)Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater um römisch 40 wohnhaft in römisch 40 handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zum Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden. (OZ 5)

Laut AIS-Auszug vom 07.02.2012 zu Zl. 03 08.706 ist XXXX am 15.03.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Dieser hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.Laut AIS-Auszug vom 07.02.2012 zu Zl. 03 08.706 ist römisch 40 am 15.03.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Dieser hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.

Mit Eingabe vom 16.02.2012 wurde eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch XXXX sowie eine am XXXX neu ausgestellte Geburtsurkunde - nunmehr mit Nennung des Vaters - übermittelt.Mit Eingabe vom 16.02.2012 wurde eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch römisch 40 sowie eine am römisch 40 neu ausgestellte Geburtsurkunde - nunmehr mit Nennung des Vaters - übermittelt.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 18.07.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.4. Im vorliegenden Asylverfahren hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Am 18.07.2011 langte schriftlich der formelhafte Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers ein. Darin finden sich keinerlei Anhaltspunkte, ob der minderjährige Beschwerdeführer eigene Asylgründe hat oder seinen Antrag gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter oder seines Vaters stellt. Mit Faxeingabe vom 19.08.2011 wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einvernahme betreffend den minderjährigen Bescherdeführer noch nicht stattgefunden hat ("Sicherheitshalber wolle ich nachfragen, wann die Ladung betr. des Asylantrages f. XXXX geschickt werden wird?"). Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.römisch zwei.4. Im vorliegenden Asylverfahren hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Am 18.07.2011 langte schriftlich der formelhafte Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers ein. Darin finden sich keinerlei Anhaltspunkte, ob der minderjährige Beschwerdeführer eigene Asylgründe hat oder seinen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter oder seines Vaters stellt. Mit Faxeingabe vom 19.08.2011 wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einvernahme betreffend den minderjährigen Bescherdeführer noch nicht stattgefunden hat ("Sicherheitshalber wolle ich nachfragen, wann die Ladung betr. des Asylantrages f. römisch 40 geschickt werden wird?"). Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.

Neben der Aufforderung zur Ladung des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vor das Bundesasylamt wäre eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere deshalb angezeigt gewesen, da in der Geburtsurkunde der Vater des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Neben der Befragung zu eigenen Asylgründen bzw. den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wäre die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere zum Vater des Beschwerdeführers zu befragen gewesen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren nach sich zieht (§ 34 AsylG 2005).Neben der Aufforderung zur Ladung des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vor das Bundesasylamt wäre eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere deshalb angezeigt gewesen, da in der Geburtsurkunde der Vater des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Neben der Befragung zu eigenen Asylgründen bzw. den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wäre die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere zum Vater des Beschwerdeführers zu befragen gewesen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren nach sich zieht (Paragraph 34, AsylG 2005).

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter des Beschwerdeführers vorgetragen, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen im Bundesgebiet aufhältigen anerkannten Flüchtling handeln soll. Nachdem die Mutter die Identität des Beschwerdeführers vorerst nicht preisgegeben wollte, führte sie nunmehr (mit Eingabe vom 03.02.2012) einen im Bundesgebiet anerkannten Flüchtling als Vater des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig erklärte sie, dass der Kindesvater nun bereit sei, offiziell Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen und entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet worden seien.

Zumal der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers ursprünglich nicht in der Geburtsurkunde eingetragen war und die Mutter vorerst meinte, die Identität des Vaters nicht preisgeben zu wollen, werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein. Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 18 Abs. 2 AsylG 2005, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In § 18 Abs. 2 AsylG 2005 wird im Übrigen auch auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse (auf Verlangen und auf Kosten des Fremden) verwiesen.Zumal der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers ursprünglich nicht in der Geburtsurkunde eingetragen war und die Mutter vorerst meinte, die Identität des Vaters nicht preisgeben zu wollen, werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein. Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 wird im Übrigen auch auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse (auf Verlangen und auf Kosten des Fremden) verwiesen.

Zumal die Mutter trotz Aufforderung durch den erkennenden Senat die Identität des Vaters über Monate hindurch nicht preisgegeben hat und sie meinte, "aus kulturell bedingten Gründen" den Namen des Vaters nicht nennen zu können, kann aufgrund der nunmehrigen Behauptung, dass es sich beim Vater um einen namentlich genannten, im Bundesgebiet anerkannten Flüchtling handle, nicht ohne weiteres auf die Vaterschaft des Genannten geschlossen werden, wenngleich zuletzt eine Geburtsurkunde mit Nennung des Vaters vorgelegt worden ist.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin nicht auszuschließen, dass die Mutter zum Vater des Beschwerdeführers zu befragen sein wird.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

II.5. Für den Fall, dass der angeführte anerkannte Flüchtling tatsächlich Vater des Beschwerdeführers ist, weist der erkennende Senat darauf hin, dass diesfalls § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur Anwendung kommt und dem minderjährigen Beschwerdeführer als Sohn eines anerkannten Flüchtlings gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Asyl zu gewähren sein wird. Diese Entscheidung wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden sein, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.5. Für den Fall, dass der angeführte anerkannte Flüchtling tatsächlich Vater des Beschwerdeführers ist, weist der erkennende Senat darauf hin, dass diesfalls Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur Anwendung kommt und dem minderjährigen Beschwerdeführer als Sohn eines anerkannten Flüchtlings gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Asyl zu gewähren sein wird. Diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden sein, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Betreffend die Mutter und den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers wird lediglich am Rande angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 in deren Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung findet, da deren Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind. Für diese ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird der Mutter in ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger des minderjährigen Beschwerdeführers iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, was in weiterer Folge auch für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers gilt, vorausgesetzt dem Beschwerdeführer wird über seinen Vater Asyl zu gewähren sein.Betreffend die Mutter und den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers wird lediglich am Rande angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in deren Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung findet, da deren Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind. Für diese ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird der Mutter in ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger des minderjährigen Beschwerdeführers iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, was in weiterer Folge auch für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers gilt, vorausgesetzt dem Beschwerdeführer wird über seinen Vater Asyl zu gewähren sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten