Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 423.003-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 10.351-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 10.351-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 9.9.2011, illegal von Griechenland kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 9.9.2011, illegal von Griechenland kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte Probleme mit Al Shabaab ins Treffen. Konkret sei sie zum Kochen und Waschen gezwungen und zwei Monate in einem Lager der genannten Organisation festgehalten worden. Einer der Offiziere hätte zudem von ihr verlangt, dass sie einen Soldaten heiraten solle. Aus Angst hätte die Beschwerdeführerin eingewilligt, sei allerdings in weiterer Folge geflüchtet. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte die Genannte, als Betrügerin bezeichnet und gesteinigt zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte Probleme mit Al Shabaab ins Treffen. Konkret sei sie zum Kochen und Waschen gezwungen und zwei Monate in einem Lager der genannten Organisation festgehalten worden. Einer der Offiziere hätte zudem von ihr verlangt, dass sie einen Soldaten heiraten solle. Aus Angst hätte die Beschwerdeführerin eingewilligt, sei allerdings in weiterer Folge geflüchtet. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte die Genannte, als Betrügerin bezeichnet und gesteinigt zu werden.
I.2. Am 10.11.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, in ihrer Heimatstadt Mogadischu in den Jahren 1999 bis 2010 verschiedene Schulen besucht zu haben. Sie verwies darauf, in Somalia studiert zu haben und von Al Shabaab an der Fortsetzung ihres Studiums gehindert worden zu sein. Sie wäre von Angehörigen der genannten Gruppe am Weg zur Universität aufgehalten und festgenommen worden, man habe sie zu einem Stützpunkt gebracht, wo ihr gesagt worden sei, dass sie künftig für die Gotteskrieger arbeiten müsste. Während der folgenden zwei Monate sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, zu kochen und die Wäsche zu waschen. Zudem hätte man sie zur Eheschließung mit einem Islamisten zwingen wollen. Die Genannte habe darauf verwiesen, bereits verheiratet zu sein und wurde darauf hingewiesen, dass sie die Ehe mit einem Ungläubigen eingegangen wäre, die nicht gelten würde. Der Beschwerdeführerin sei die Steinigung für den Fall ihres Widerstands gegen die Befehle von Al Shabaab angedroht worden. Zum Zwecke der Eheschließung wäre sie zum Markt gebracht worden, wo es aber eine Explosion gegeben hätte, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin schließlich gelungen sei, davon zu laufen und sich bei der Inhaberin eines Schmuckladens vorübergehend zu verstecken. Die Beschwerdeführerin hätte in weiterer Folge Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Onkel aufgenommen. Letztgenannter hätte ihr die Ausreise ermöglicht. Ergänzend gab sie an, dass ihr von Al Shabaab verhafteter Mann zwischenzeitlich frei gekommen wäre. Dies hätte sie von einer namentlich näher bezeichneten Freundin erfahren.römisch eins.2. Am 10.11.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, in ihrer Heimatstadt Mogadischu in den Jahren 1999 bis 2010 verschiedene Schulen besucht zu haben. Sie verwies darauf, in Somalia studiert zu haben und von Al Shabaab an der Fortsetzung ihres Studiums gehindert worden zu sein. Sie wäre von Angehörigen der genannten Gruppe am Weg zur Universität aufgehalten und festgenommen worden, man habe sie zu einem Stützpunkt gebracht, wo ihr gesagt worden sei, dass sie künftig für die Gotteskrieger arbeiten müsste. Während der folgenden zwei Monate sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, zu kochen und die Wäsche zu waschen. Zudem hätte man sie zur Eheschließung mit einem Islamisten zwingen wollen. Die Genannte habe darauf verwiesen, bereits verheiratet zu sein und wurde darauf hingewiesen, dass sie die Ehe mit einem Ungläubigen eingegangen wäre, die nicht gelten würde. Der Beschwerdeführerin sei die Steinigung für den Fall ihres Widerstands gegen die Befehle von Al Shabaab angedroht worden. Zum Zwecke der Eheschließung wäre sie zum Markt gebracht worden, wo es aber eine Explosion gegeben hätte, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin schließlich gelungen sei, davon zu laufen und sich bei der Inhaberin eines Schmuckladens vorübergehend zu verstecken. Die Beschwerdeführerin hätte in weiterer Folge Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Onkel aufgenommen. Letztgenannter hätte ihr die Ausreise ermöglicht. Ergänzend gab sie an, dass ihr von Al Shabaab verhafteter Mann zwischenzeitlich frei gekommen wäre. Dies hätte sie von einer namentlich näher bezeichneten Freundin erfahren.
Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme Bilder von Mogadischu gezeigt. Weiters wurde sie zu ihrer Stammeszugehörigkeit näher befragt und betonte, abgesehen von den geschilderten Problemen mit Al Shabaab, niemals Schwierigkeiten aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen in ihrer Heimat gehabt zu haben. Für den Fall ihrer Rückkehr bestünde die Gefahr aufgrund ihrer Weigerung, einen Islamisten zu ehelichen, gesteinigt zu werden.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten. Asylrechtsrelevante Verfolgungshandlungen seien im konkreten Fall nicht feststellbar. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin die ihr von ihrem angeblichen Wohnbezirk gezeigten Fotos nicht oder mangelhaft zuordnen können. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Familie ausgerechnet im von Al Shabaab kontrollierten Bezirk XXXX gelebt haben soll, obwohl sowohl der Vater als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Regierungssoldaten tätig gewesen wären. Widersprüche hätten sich weiters hinsichtlich der behaupteten Aufenthaltsdauer bei der Schmuckhändlerin ergeben. Auch die behauptete Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätte sich als nicht plausibel erwiesen, zumal dessen Qualifikation als "Ungläubiger" wohl zu dessen sofortiger Ermordung hätte führen müssen und nicht zu dessen späterer Befreiung durch Regierungstruppen. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass die nachweislichen Internetkontakte der Beschwerdeführerin, die sie von einem Intenetcafe in Österreich ausgehend mit einer Freundin in Mogadischu unterhalten habe, auf die Abstammung aus einer privilegierten Schichte schließen ließe, die wiederum auf Möglichkeiten einer Schutzsuche innerhalb Somalias hindeuten würde.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten. Asylrechtsrelevante Verfolgungshandlungen seien im konkreten Fall nicht feststellbar. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin die ihr von ihrem angeblichen Wohnbezirk gezeigten Fotos nicht oder mangelhaft zuordnen können. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Familie ausgerechnet im von Al Shabaab kontrollierten Bezirk römisch 40 gelebt haben soll, obwohl sowohl der Vater als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Regierungssoldaten tätig gewesen wären. Widersprüche hätten sich weiters hinsichtlich der behaupteten Aufenthaltsdauer bei der Schmuckhändlerin ergeben. Auch die behauptete Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätte sich als nicht plausibel erwiesen, zumal dessen Qualifikation als "Ungläubiger" wohl zu dessen sofortiger Ermordung hätte führen müssen und nicht zu dessen späterer Befreiung durch Regierungstruppen. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass die nachweislichen Internetkontakte der Beschwerdeführerin, die sie von einem Intenetcafe in Österreich ausgehend mit einer Freundin in Mogadischu unterhalten habe, auf die Abstammung aus einer privilegierten Schichte schließen ließe, die wiederum auf Möglichkeiten einer Schutzsuche innerhalb Somalias hindeuten würde.
Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde allgemein mit der in Somalia aktuell herrschenden instabilen Lage begründet und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen daraus resultierend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Genannte rügte die mangelhaften Länderfeststellungen, die sich mit Fragen der Zwangsverheiratung und Zwangsrekrutierung von Frauen in Somalia sowie mit geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen nicht befassen würden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf konkrete Berichte zu diesen Themen. Die ihr vorgehaltenen Fotos würden aus der Zeit vor Al Shabaab stammen und hätten sich die darauf gezeigten Gebäude im Laufe der Jahre verändert. Man habe der Beschwerdeführerin in der Einvernahme nicht gesagt, dass ihre Angaben nicht zutreffend wären und ihr damit die Möglichkeit genommen, auf den Umstand der Veralterung hinzuweisen. Soweit die Bilder Gebäude aus anderen Bezirken als XXXX gezeigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin fast ihr gesamtes Leben hindurch ausschließlich in XXXX gelebt hätte. Bezüglich der ihr gezeigten Aufnahmen einer Universität für die Krankenschwesternausbildung müsse festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um jene Ausbildungsstätte gehandelt habe, die die Beschwerdeführerin besucht habe. Diese sei vielmehr an der Universität namens XXXX tätig gewesen, die auf den Fotos nicht zu sehen gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre ihr bekannt gewesen, dass eine Krankenschwesternausbildung in Mogadischu an mehreren Einrichtungen möglich sei. Insgesamt hätte es das Bundesasylamt unterlassen, der Beschwerdeführerin nähere Fragen zu stellen, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen und durch Vorhalt zu bereinigen.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Genannte rügte die mangelhaften Länderfeststellungen, die sich mit Fragen der Zwangsverheiratung und Zwangsrekrutierung von Frauen in Somalia sowie mit geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen nicht befassen würden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf konkrete Berichte zu diesen Themen. Die ihr vorgehaltenen Fotos würden aus der Zeit vor Al Shabaab stammen und hätten sich die darauf gezeigten Gebäude im Laufe der Jahre verändert. Man habe der Beschwerdeführerin in der Einvernahme nicht gesagt, dass ihre Angaben nicht zutreffend wären und ihr damit die Möglichkeit genommen, auf den Umstand der Veralterung hinzuweisen. Soweit die Bilder Gebäude aus anderen Bezirken als römisch 40 gezeigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin fast ihr gesamtes Leben hindurch ausschließlich in römisch 40 gelebt hätte. Bezüglich der ihr gezeigten Aufnahmen einer Universität für die Krankenschwesternausbildung müsse festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um jene Ausbildungsstätte gehandelt habe, die die Beschwerdeführerin besucht habe. Diese sei vielmehr an der Universität namens römisch 40 tätig gewesen, die auf den Fotos nicht zu sehen gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre ihr bekannt gewesen, dass eine Krankenschwesternausbildung in Mogadischu an mehreren Einrichtungen möglich sei. Insgesamt hätte es das Bundesasylamt unterlassen, der Beschwerdeführerin nähere Fragen zu stellen, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen und durch Vorhalt zu bereinigen.
Zusammengefasst begründe die Verschleppung der Genannten durch Al Shabaab und die drohende Zwangsehe mit einem Soldaten sowie die ihr durch Al Shabaab unterstellte politische bzw. religiöse Gesinnung einen asylrelevanten Sachverhalt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt erachtet die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig und nennt in der Bescheidbegründung hiefürArgumente, die der Überprüfung durch den Asylgerichtshof jedoch nicht ansatzweise standzuhalten vermögen.
Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, ihre Heimat aufgrund der Verschleppung durch Al Shabaab und der drohenden Zwangsehe mit einem Islamisten verlassen zu haben. Zunächst wird bemerkt, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und sehr konkret waren.
Die belangte Behörde hat es aber - wie in der Beschwerde zutreffend moniert - gänzlich unterlassen, Feststellungen zu den angesprochenen Fragestellungen zu treffen. Vor dem Hintergrund der bekanntlich instabilen Lage in Somalia und den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Berichten erscheinen die Ausführungen der Genannten jedoch nicht von vornherein abwegig oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Es hätte somit einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage der Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Zwangsrekrutierung von Frauen und geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen bedurft, um den verfahrensrelevanten Sachverhalt überhaupt umfassend feststellen zu können. Weiters wären dabei auch faktische Schutzmöglichkeiten oder die tatsächlichen und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen zu untersuchen gewesen. Der Hinweis der belangten Behörde auf Seite 40 der bekämpften Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Kontaktes mit einer Freundin via Internet einer privilegierten Schicht angehöre und ihr davon ausgehend "Möglichkeiten der Schutzsuche innerhalb Somalias" offen gestanden wären, erscheint dem Asylgerichtshof in dieser Form nicht nachvollziehbar und mutet nahezu zynisch an.
An die Stelle fundierter Feststellungen setzt das Bundesasylamt generell eine mehr als fragwürdige Argumentation in der Beweiswürdigung. So wird der behaupteten Herkunft der Beschwerdeführerin aus Mogadischu bzw. eines bestimmten Stadtteils kein Glauben geschenkt, da sie ihr vorgewiesene Fotos nicht oder nur mangelhaft zuordnen konnte. Dazu ist festzuhalten, dass eine detaillierte Kenntnis verschiedener Gebäude von Mogadischu nicht zwingend vorausgesetzt werden kann, zumal die Bewegungsfreiheit gerade auch von jungen Frauen aufgrund der seit vielen Jahren herrschenden Lage als eingeschränkt zu bezeichnen ist. Weiters wurden offenkundig kriegsbedingte Veränderungen von Gebäuden nicht berücksichtigt bzw. keine Untersuchungen der Frage vorgenommen, an welcher Universität die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Krankenschwester durchlaufen hat. Das Bundesasylamt scheint - ohne die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens dazu überhaupt näher befragt zu haben - von einer (einzigen) entsprechenden Ausbildungsstätte ausgegangen zu sein. Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeint, entsprechende Fotos nicht erkannt zu haben, da sie an einer anderen- von ihr konkret bezeichneten-Universität studiert habe - zeigen sich die diesbezüglichen mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes deutlich.
Auch die Argumentation seitens der belangten Behörde in Bezug auf den behaupteten Wohnsitz der Familie der Beschwerdeführerin in einem teilweise von Al Shabaab kontrollierten Stadtteil erscheint wenig schlüssig. Es ist davon auszugehen, dass Menschen, die den Regierungstruppen nahe stehen, nicht bloß aufgrund einer in ihrem Wohnbezirk erfolgenden Machtübernahme durch die Islamisten umgehend ihre Wohnung aufgeben, zumal Al Shabaab-Milizen nach den Länderberichten an verschiedensten Orten des Landes (mehr oder weniger) aktiv sind. Aus einem Verbleib in einem bestimmten Stadtviertel darauf zu schließen, dass man in Wahrheit gar nicht von dort stammt, erscheint - zumindest ohne nähere Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen -jedenfalls unzulässig.
Insgesamt kann aufgrund fehlender Feststellungen zu den Kernfragen des konkreten Verfahrens (Vorgehensweise Al Shabaab, Zwangsrekrutierung von Frauen, Zwangsehe und geschlechtsspezifische Verfolgung durch Islamisten in Somalia sowie Schutzmöglichkeiten der Betroffenen und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative) die Frage der Asylrelevanz nicht abschließend beurteilt werden.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
18.04.2012