Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 422.785-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 07.368-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 07.368-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 15.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2011 - nachdem sie zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 15.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2011 - nachdem sie zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am 18.07.2011 gemäß § 19 AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache zu Protokoll, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und ihre Heimat am 14.07.2011 schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Islamisten am XXXX von ihrem Vater verlangt hätten, die Beschwerdeführerin solle einen der Islamisten heiraten. Die Ismalisten seien nur einmal bei ihren Eltern gewesen. Da die Genannte dies nicht gewollt habe, hätte die Mutter ihre Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte die Genannte, von den Islamisten getötet oder zwangsverheiratet zu werden.Bei der am 18.07.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache zu Protokoll, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und ihre Heimat am 14.07.2011 schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Islamisten am römisch 40 von ihrem Vater verlangt hätten, die Beschwerdeführerin solle einen der Islamisten heiraten. Die Ismalisten seien nur einmal bei ihren Eltern gewesen. Da die Genannte dies nicht gewollt habe, hätte die Mutter ihre Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte die Genannte, von den Islamisten getötet oder zwangsverheiratet zu werden.
I.2. Am 09.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines männlichen Dolmetschers einvernommen und gab dabei an, in XXXX geboren worden und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein sowie von 2000 bis 2003 die Grundschule besucht zu haben. Sie gehöre dem Hauptclan der Gala Galo an, sei Muslimin und spreche den Dialekt Af Somali. In ihrem Heimatland befänden sich neben ihren Eltern noch drei jüngere Brüder, während ihre ältere Schwester unbekannten Aufenthaltes sei. Ihre Tante sei in England aufhältig und bereits englische Staatsangehörige. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe Somalia wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen. Am XXXX seien fünf Mitglieder der Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Ihr Vater hätte dies nicht gewollt, da zuvor schon seine älteste Tochter mitgenommen worden wäre. Am XXXX seien sieben Mitglieder der Al Shabaab abermals zu ihnen gekommen, hätten die Beschwerdeführerin schließlich mitgenommen und in ein Zimmer in einer Wohnung gesperrt, wo sie 19 Tage lang verblieben sei. Am 17. Tag hätte ihre Mutter ein Mitglied der Al Shabaab in XXXX getroffen und hätte dieses gebeten, die Beschwerdeführerin gegen Bezahlung frei zu lassen. Dies sei in der Folge geschehen und wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter mit einem PKW nach XXXX zu einer Verwandten gebracht worden, wo sie bis 14.07.2011 gewohnt hätten. In der Zwischenzeit habe die Mutter ihre Ausreise organisiert. Das Bundesasylamt befragte sodann die Genannte konkreter zu ihrer Mitnahme, ihrer Anhaltung und ihrer Freilassung.römisch eins.2. Am 09.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines männlichen Dolmetschers einvernommen und gab dabei an, in römisch 40 geboren worden und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein sowie von 2000 bis 2003 die Grundschule besucht zu haben. Sie gehöre dem Hauptclan der Gala Galo an, sei Muslimin und spreche den Dialekt Af Somali. In ihrem Heimatland befänden sich neben ihren Eltern noch drei jüngere Brüder, während ihre ältere Schwester unbekannten Aufenthaltes sei. Ihre Tante sei in England aufhältig und bereits englische Staatsangehörige. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe Somalia wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen. Am römisch 40 seien fünf Mitglieder der Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Ihr Vater hätte dies nicht gewollt, da zuvor schon seine älteste Tochter mitgenommen worden wäre. Am römisch 40 seien sieben Mitglieder der Al Shabaab abermals zu ihnen gekommen, hätten die Beschwerdeführerin schließlich mitgenommen und in ein Zimmer in einer Wohnung gesperrt, wo sie 19 Tage lang verblieben sei. Am 17. Tag hätte ihre Mutter ein Mitglied der Al Shabaab in römisch 40 getroffen und hätte dieses gebeten, die Beschwerdeführerin gegen Bezahlung frei zu lassen. Dies sei in der Folge geschehen und wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter mit einem PKW nach römisch 40 zu einer Verwandten gebracht worden, wo sie bis 14.07.2011 gewohnt hätten. In der Zwischenzeit habe die Mutter ihre Ausreise organisiert. Das Bundesasylamt befragte sodann die Genannte konkreter zu ihrer Mitnahme, ihrer Anhaltung und ihrer Freilassung.
Am Ende der Befragung wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia vorgelegt. Auf eine Übersetzung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete die Genannte.
I.3. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse (inklusiver einer Kenntniskontrolle) bei dem XXXX.römisch eins.3. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse (inklusiver einer Kenntniskontrolle) bei dem römisch 40 .
Mit Sprachanalysebericht vom XXXX hielt der beigezogene Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia und in den Regionen XXXX und XXXX, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in XXXX im südlichen Somalia liege. Der Analytiker stützte dieses Resultat darauf, dass die Sprache der Beschwerdeführerin gewisse phonologische Züge der im nördlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch aufweise und die Genannte dieser Region zuordenbare Wort- und Satzkonstruktionen sowie Begriffe und Wörter verwende. Weiters besitze die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse zu der Stadt XXXX; andere würden ihr aber fehlen. Unterklans zu dem Clan Calgalo könne sie nicht nennen.Mit Sprachanalysebericht vom römisch 40 hielt der beigezogene Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia und in den Regionen römisch 40 und römisch 40 , jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in römisch 40 im südlichen Somalia liege. Der Analytiker stützte dieses Resultat darauf, dass die Sprache der Beschwerdeführerin gewisse phonologische Züge der im nördlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch aufweise und die Genannte dieser Region zuordenbare Wort- und Satzkonstruktionen sowie Begriffe und Wörter verwende. Weiters besitze die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse zu der Stadt römisch 40 ; andere würden ihr aber fehlen. Unterklans zu dem Clan Calgalo könne sie nicht nennen.
I.4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2011 gab die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht für die Diakonie bekannt und führte gleichzeitig aus, dass sie den bisher herangezogenen männlichen Dolmetscher wegen Befangenheit ablehne. Dieser hätte sie einen Tag nach der Sprachanalyse an ihrem privaten Telefon angerufen und sie der Lüge bezichtigt.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2011 gab die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht für die Diakonie bekannt und führte gleichzeitig aus, dass sie den bisher herangezogenen männlichen Dolmetscher wegen Befangenheit ablehne. Dieser hätte sie einen Tag nach der Sprachanalyse an ihrem privaten Telefon angerufen und sie der Lüge bezichtigt.
I.5. Am 28.09.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des bisherigen männlichen Dolmetschers statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie dem Dolmetscher nicht vertrauen würde und sie nicht glaube, dass er wörtlich übersetze. Es würden auch in der Niederschrift einige Worte stehen, die sie nicht gesagt habe. Jedenfalls hätte der Dolmetscher am XXXX vor der Sprachanalyse eine andere Asylwerberin in ihrem Heim angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie aus Nordsomalia sei. Das Bundesasylamt hielt fest, dass keine Befangenheit erkennbar sei und keine Zweifel an der Objektivität des Dolmetschers bestünden, sodass ihrem Antrag daher nicht stattgegeben würde. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht, wobei sie weiter darauf bestand, aus XXXX zu stammen. Ihr Dialekt käme von ihrer Mutter, welche vom Bundesland XXXX stamme. Ihr Vater stamme aus XXXX, aus der Stadt XXXX.römisch eins.5. Am 28.09.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des bisherigen männlichen Dolmetschers statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie dem Dolmetscher nicht vertrauen würde und sie nicht glaube, dass er wörtlich übersetze. Es würden auch in der Niederschrift einige Worte stehen, die sie nicht gesagt habe. Jedenfalls hätte der Dolmetscher am römisch 40 vor der Sprachanalyse eine andere Asylwerberin in ihrem Heim angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie aus Nordsomalia sei. Das Bundesasylamt hielt fest, dass keine Befangenheit erkennbar sei und keine Zweifel an der Objektivität des Dolmetschers bestünden, sodass ihrem Antrag daher nicht stattgegeben würde. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht, wobei sie weiter darauf bestand, aus römisch 40 zu stammen. Ihr Dialekt käme von ihrer Mutter, welche vom Bundesland römisch 40 stamme. Ihr Vater stamme aus römisch 40 , aus der Stadt römisch 40 .
I.6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011 wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia sowie zur Volksgruppe der Galgale zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011 wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia sowie zur Volksgruppe der Galgale zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 17.10.2011 betonte die Beschwerdeführerin im Wege der Diakonie abermals, dass der Dolmetscher wegen Befangenheit abgelehnt werden hätte müssen und bemängelte in diesem Zusammenhang, dass keine weiteren Ausführungen bezüglich des Gespräches zwischen dem Bundesasylamt und dem Dolmetscher protokolliert worden wären. In Bezug auf den Bericht der Staatendokumentation führte die Genannte aus, dass die Galgale in Somalia unterdrückt würden und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Sprachanalyse führte sie aus, dass sie zwar den Dialekt ihrer Mutter angenommen habe, daraus jedoch nicht zu schließen wäre, wo die Beschwerdeführerin aufgewachsen sei. Sie habe zu ihrem Geburtsort XXXX zahlreiche Fragen beantwortet und habe etwa Bezirke und einen traditionellen Festakt beschreiben können. Abschließend nahm sie Bezug zu den Länderfeststellungen und betonte dabei unter Heranziehung diverser Berichte, dass die Sicherheitslage in Somalia nicht stabil sei und Frauen in Somalia unterdrückt und missachtet würden. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.In ihrer Stellungnahme vom 17.10.2011 betonte die Beschwerdeführerin im Wege der Diakonie abermals, dass der Dolmetscher wegen Befangenheit abgelehnt werden hätte müssen und bemängelte in diesem Zusammenhang, dass keine weiteren Ausführungen bezüglich des Gespräches zwischen dem Bundesasylamt und dem Dolmetscher protokolliert worden wären. In Bezug auf den Bericht der Staatendokumentation führte die Genannte aus, dass die Galgale in Somalia unterdrückt würden und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Sprachanalyse führte sie aus, dass sie zwar den Dialekt ihrer Mutter angenommen habe, daraus jedoch nicht zu schließen wäre, wo die Beschwerdeführerin aufgewachsen sei. Sie habe zu ihrem Geburtsort römisch 40 zahlreiche Fragen beantwortet und habe etwa Bezirke und einen traditionellen Festakt beschreiben können. Abschließend nahm sie Bezug zu den Länderfeststellungen und betonte dabei unter Heranziehung diverser Berichte, dass die Sicherheitslage in Somalia nicht stabil sei und Frauen in Somalia unterdrückt und missachtet würden. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen unter Verweis auf die Sprachanalyse damit, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung nicht aus dem südlichen Somalia stammen würde. Auch bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit könne ihr kein Glauben geschenkt werden, da sie weder den korrekten Clandialekt, noch Unterclans nennen habe können. Zudem habe sie auch die Herkunftsregion und Clanzugehörigkeit ihrer Eltern unstimmig angegeben. Hinsichtlich des von ihr abgelehnten Dolmetschers hielt die belangte Behörde fest, dass sie keine Umstände glaubhaft machen habe können, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen hätten können, wobei hierbei auf ihre widersprüchlichen Angaben verwiesen wurde. In Bezug auf ihren Fluchtgrund betonte das Bundesasylamt, dass bereits ihre Angaben zu ihrem Reiseweg widersprüchlich gewesen und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren wären. Auch ihre Angaben zu ihrem Ausreisegrund seien divergierend - etwa hinsichtlich der Anzahl des Aufsuchens der Islamisten, der Heiratszustimmung, ihrer Mitnahme oder ihrer Gefangenschaft - gewesen.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass Somaliland eine stabile und rechtsstaatliche Struktur aufweise. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vorliege. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich die Beschwerdeführerin einer falschen Identität bedient hätte und ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.
I.8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisher erstattetes Vorbringen und nahm Bezug auf den Amnesty Report 2011. In ihrem Fall liege eine asylrelevante, dem Staat zurechenbare Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Frauen, vor. Im Falle einer Rückkehr müsste sei mit einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK rechnen.römisch eins.8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisher erstattetes Vorbringen und nahm Bezug auf den Amnesty Report 2011. In ihrem Fall liege eine asylrelevante, dem Staat zurechenbare Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Frauen, vor. Im Falle einer Rückkehr müsste sei mit einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK rechnen.
I.9. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 01.12.2011, Zl. A5 422.785-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.9. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 01.12.2011, Zl. A5 422.785-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupten Herkunft aus dem Süden Somalias hauptsächlich aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse keinen Glauben schenkt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihre sprachliche Färbung, aufgrund deren der Analysebericht von einer Herkunft aus dem nördlichen Somalia ausgeht, damit erklärt, dass ihre Mutter aus XXXX und ihr Vater aus XXXX stammten. Diesen Ausführungen ist das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nur sehr oberflächlich nachgegangen. So hält die belangte Behörde selbst fest, dass XXXX (die Hauptstadt der Region Somali in Äthiopien) nur 60 Kilometer von der Grenze zu Nordsomalia bzw. Somaliland entfernt liegt. Aufgrund dieser geographischen Nähe zu den Regionen XXXX und XXXX, wo die Beschwerdeführerin gemäß der Sprachanalyse ihren sprachlichen Hintergrund hat, wäre das Bundesaylamt gehalten gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der in XXXX und der dortigen Region gesprochenen Sprache anzustellen. Soweit das Bundesasylamt weiters anführt, dass "XXXX" weder als Bundesland, Region, noch als Distrikt in Somalia aufschiene, so muss dem klar widersprochen werden; denn als XXXX wird der östliche Teil der Region XXXX bezeichnet (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Grenzstreit_zwischen_Somaliland_und_Puntland).Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupten Herkunft aus dem Süden Somalias hauptsächlich aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse keinen Glauben schenkt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihre sprachliche Färbung, aufgrund deren der Analysebericht von einer Herkunft aus dem nördlichen Somalia ausgeht, damit erklärt, dass ihre Mutter aus römisch 40 und ihr Vater aus römisch 40 stammten. Diesen Ausführungen ist das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nur sehr oberflächlich nachgegangen. So hält die belangte Behörde selbst fest, dass römisch 40 (die Hauptstadt der Region Somali in Äthiopien) nur 60 Kilometer von der Grenze zu Nordsomalia bzw. Somaliland entfernt liegt. Aufgrund dieser geographischen Nähe zu den Regionen römisch 40 und römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin gemäß der Sprachanalyse ihren sprachlichen Hintergrund hat, wäre das Bundesaylamt gehalten gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der in römisch 40 und der dortigen Region gesprochenen Sprache anzustellen. Soweit das Bundesasylamt weiters anführt, dass "XXXX" weder als Bundesland, Region, noch als Distrikt in Somalia aufschiene, so muss dem klar widersprochen werden; denn als römisch 40 wird der östliche Teil der Region römisch 40 bezeichnet vergleiche etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Grenzstreit_zwischen_Somaliland_und_Puntland).
Weiters muss im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Herkunft aus der Stadt XXXX angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch im Rahmen der Sprachanalyse Kenntnisse zu besagter Stadt demonstriert hat, die jedoch in der bekämpften Entscheidung zur Gänze unberücksichtigt geblieben sind.Weiters muss im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Herkunft aus der Stadt römisch 40 angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch im Rahmen der Sprachanalyse Kenntnisse zu besagter Stadt demonstriert hat, die jedoch in der bekämpften Entscheidung zur Gänze unberücksichtigt geblieben sind.
In einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich abwegig, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer sprachlichen Sozialisierung im nördlichen Somalia - tatsächlich aus XXXX stammt.In einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich abwegig, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer sprachlichen Sozialisierung im nördlichen Somalia - tatsächlich aus römisch 40 stammt.
Weiters hat sich die belangte Behörde mit der behaupteten Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Minderheitenclan der Galgale nur äußert rudimentär auseinandergesetzt. Die dahingehende Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wurde lapidar damit begründet, dass sie weder den korrekten Clan-Dialekt, noch den ethnischen Ursprung nennen habe können. Welcher Dialekt nun aber der "richtige" ist, bleibt mangels diesbezüglicher, im bekämpften Bescheid getroffener Länderfeststellungen offen. Festzuhalten ist in diesem Kontext auch, dass auch die Sprachanalyse die behauptete Clanzugehörigkeit nicht explizit widerlegt hat. Soweit darin lediglich festgestellt wird, die Beschwerdeführerin habe keine Subclans angeben können, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Genannten um eine 19-jährige junge Frau mit nur äußerst geringer Schulbildung handelt. Dieser Umstand ist in der bekämpfen Entscheidung allerdings überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weitere Ermittlungen - etwa eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin - wären daher zur Abklärung ihrer Clanzugehörigkeit angezeigt gewesen.
Der belangten Behörde ist weiters anzulasten, dass sie sich mit dem eigentlichen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin nur äußerst knapp befasst hat. Zwar hat sie zutreffend auf ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Anzahl der "Besuche" durch die Al-Shabaab-Mitglieder hingewiesen, jedoch können die darüber hinaus aufgezeigten "Widersprüche" aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht als eine Steigerung ihres Vorbringens gewertet werden. Dass sie erst auf Aufforderung die "Bedrohung" ihres Vaters näher geschildert hat, kann ihr ebenso wenig zur Last gelegt werden, wie der Umstand, dass sie auf konkrete Nachfrage hinsichtlich ihrer "Mitnahme" das angebliche Gespräch zwischen den Mitgliedern und ihrem Vater nicht mehr erwähnt hat. Auch in ihren Aussagen bezüglich der Heirat kann, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, kein Widerspruch erkannt werden. So hat sie auch in ihrer Erstbefragung nicht behauptet, ihr Vater hätte einer Heirat zugestimmt.
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Befangenheit des Dolmetschers schließt sich der Asylgerichtshof der Beurteilung des Bundesasylamtes an, zumal sich die Beschwerdeführerin in diesem Bezug in Divergenzen verstrickt hat. Diesen, in der bekämpften Entscheidung detailliert ausgeführten Erwägungen der belangten Behörde ist sie in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Allerdings erweist es sich angesichts der im Verfahren vorgebrachten geplanten Zwangsverheiratung, somit eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung, als geboten, im fortgesetzten Verfahren eine weibliche Dolmetscherin beizuziehen, um eventuelle Hemmschwellen abzubauen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Punkte der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet gewesen wäre, den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen Beachtung zu schenken. Diese Feststellungen zeigen ein mehr als problematisches Bild der menschenrechtlichen Lage in Somalia, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass diese im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefahr der dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Punkte der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet gewesen wäre, den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen Beachtung zu schenken. Diese Feststellungen zeigen ein mehr als problematisches Bild der menschenrechtlichen Lage in Somalia, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass diese im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefahr der dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
18.04.2012