Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 423.009-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 11.897-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 11.897-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 9.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 9.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dort die Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe seine Heimat Mitte September Richtung Äthiopien verlassen, wo er einen somalischen Schlepper kennengelernt hätte, der ihm die Weiterreise nach Europa ermöglicht habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer die kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat ins Treffen und verwies auf Probleme mit Angehörigen der Gruppe "Al Shabaab", die eine Bewirtschaftung der familieneigenen Felder, durch die der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre, verboten hätten. Sie wären aufgefordert worden, sich den Milizen anzuschließen, von früh bis spät Vorträge über islamisches Recht zu hören und in den Moscheen zu beten. Im Fall der Weigerung sei man mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund hätte sich der Beschwerdeführer zum Verlassen Somalias entschlossen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, von Al Shabaab umgebracht zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort die Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe seine Heimat Mitte September Richtung Äthiopien verlassen, wo er einen somalischen Schlepper kennengelernt hätte, der ihm die Weiterreise nach Europa ermöglicht habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer die kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat ins Treffen und verwies auf Probleme mit Angehörigen der Gruppe "Al Shabaab", die eine Bewirtschaftung der familieneigenen Felder, durch die der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre, verboten hätten. Sie wären aufgefordert worden, sich den Milizen anzuschließen, von früh bis spät Vorträge über islamisches Recht zu hören und in den Moscheen zu beten. Im Fall der Weigerung sei man mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund hätte sich der Beschwerdeführer zum Verlassen Somalias entschlossen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, von Al Shabaab umgebracht zu werden.
I.2. Am 8.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) führte er aus, früher als Angehöriger eines minderwertigen Clans gegolten zu haben, in der letzten Zeit seien Asharaf aber mit anderen Ethnien gleichwertig und hätten alle dasselbe Problem mit Al Shabaab. Bezüglich seiner Lebensumstände in Somalia gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2009 maturiert und keinen eigenen Beruf erlernt zu haben. Vielmehr hätte er seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt und damit auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Verwandten lebten nach wie vor in seinem Elternhaus in XXXX, seit seiner Ausreise aus Somalia habe er allerdings keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich auf die von Al Shabaab ausgehende Bedrohung. Seit seine Heimatregion von den Islamisten besetzt worden wäre, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, seinen kranken Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit zu unterstützen. Er sei im August 2011 aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen und für sie im Heiligen Krieg zu kämpfen. Er sei gezwungen worden, zu Predigten und Gebeten in die Moschee zu kommen. Dort habe der Beschwerdeführer gehört, dass alle, die nicht am Heiligen Krieg teilnehmen wollten, außerhalb des Islams stünden und getötet werden müssten. Aus Angst hätte er seine Zustimmung gegeben, sei aber drei Tage hintereinander nicht mehr in die Moschee gegangen. Aus diesem Grund seien Geheiminformanten von Al Shabaab zu ihm gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Der Beschwerdeführer wäre gegen seinen Willen mitgenommen worden und in einem ihm unbekannten Haus drei Tage festgehalten worden. Er wäre als Ungläubiger qualifiziert worden und man habe ihm mit dem Umbringen gedroht. Am 10.9.2011 schließlich sei der Beschwerdeführer abgeholt und darüber unterrichtet worden, dass er zum Tode verurteilt worden wäre, die Strafe sollte am 20.9.2011 vollzogen werden. Zuvor habe man den Genannten "beurlaubt", damit er seine Familie noch einmal sehen könne. Diese Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer zur Flucht, getarnt als Frau, benutzt.römisch eins.2. Am 8.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) führte er aus, früher als Angehöriger eines minderwertigen Clans gegolten zu haben, in der letzten Zeit seien Asharaf aber mit anderen Ethnien gleichwertig und hätten alle dasselbe Problem mit Al Shabaab. Bezüglich seiner Lebensumstände in Somalia gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2009 maturiert und keinen eigenen Beruf erlernt zu haben. Vielmehr hätte er seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt und damit auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Verwandten lebten nach wie vor in seinem Elternhaus in römisch 40 , seit seiner Ausreise aus Somalia habe er allerdings keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich auf die von Al Shabaab ausgehende Bedrohung. Seit seine Heimatregion von den Islamisten besetzt worden wäre, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, seinen kranken Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit zu unterstützen. Er sei im August 2011 aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen und für sie im Heiligen Krieg zu kämpfen. Er sei gezwungen worden, zu Predigten und Gebeten in die Moschee zu kommen. Dort habe der Beschwerdeführer gehört, dass alle, die nicht am Heiligen Krieg teilnehmen wollten, außerhalb des Islams stünden und getötet werden müssten. Aus Angst hätte er seine Zustimmung gegeben, sei aber drei Tage hintereinander nicht mehr in die Moschee gegangen. Aus diesem Grund seien Geheiminformanten von Al Shabaab zu ihm gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Der Beschwerdeführer wäre gegen seinen Willen mitgenommen worden und in einem ihm unbekannten Haus drei Tage festgehalten worden. Er wäre als Ungläubiger qualifiziert worden und man habe ihm mit dem Umbringen gedroht. Am 10.9.2011 schließlich sei der Beschwerdeführer abgeholt und darüber unterrichtet worden, dass er zum Tode verurteilt worden wäre, die Strafe sollte am 20.9.2011 vollzogen werden. Zuvor habe man den Genannten "beurlaubt", damit er seine Familie noch einmal sehen könne. Diese Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer zur Flucht, getarnt als Frau, benutzt.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zeigte die seiner Meinung nach aufgetretenen Widersprüche auf. Insgesamt wäre der Eindruck entstanden, der Genannte hätte sich eine Fluchtgeschichte zurecht gelegt, zumal er bei der Erstbefragung mit keinem Wort von einer Zwangsrekrutierung und Verurteilung zum Tode gesprochen habe. Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des Wahrheitsgehaltes sei jedoch kein anderes Ergebnis zu erzielen, da es sich bei der geschilderten Gefahr nicht um eine konkret den Beschwerdeführer betreffende handeln würde. Vielmehr wären nach den Länderberichten Männer wie Frauen gleich ihrer ethnischen Abstammung im selben Ausmaß von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen.Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zeigte die seiner Meinung nach aufgetretenen Widersprüche auf. Insgesamt wäre der Eindruck entstanden, der Genannte hätte sich eine Fluchtgeschichte zurecht gelegt, zumal er bei der Erstbefragung mit keinem Wort von einer Zwangsrekrutierung und Verurteilung zum Tode gesprochen habe. Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des Wahrheitsgehaltes sei jedoch kein anderes Ergebnis zu erzielen, da es sich bei der geschilderten Gefahr nicht um eine konkret den Beschwerdeführer betreffende handeln würde. Vielmehr wären nach den Länderberichten Männer wie Frauen gleich ihrer ethnischen Abstammung im selben Ausmaß von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen.
Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia (Spruchpunkt II.) ergäbe sich aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und volljährigen Mann handeln würde, dem es zumutbar wäre, einer Arbeit nachzugehen. Verwiesen wurde weiters auf das Bestehen einiger nichtstaatlicher Organisationen, die sich um die fehlende Grundversorgung "kümmern" würden. So hätten sich in den letzten Jahren mehrfach Projekte für die Wiedereingliederung von Rückkehrern entwickelt, die zum Teil von UNHCR durchgeführt würden.Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ergäbe sich aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und volljährigen Mann handeln würde, dem es zumutbar wäre, einer Arbeit nachzugehen. Verwiesen wurde weiters auf das Bestehen einiger nichtstaatlicher Organisationen, die sich um die fehlende Grundversorgung "kümmern" würden. So hätten sich in den letzten Jahren mehrfach Projekte für die Wiedereingliederung von Rückkehrern entwickelt, die zum Teil von UNHCR durchgeführt würden.
Die Ausweisung wäre aufgrund eines nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zulässig.Die Ausweisung wäre aufgrund eines nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK zulässig.
I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2011, dem seiner Meinung nach ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit seiner Clanzuständigkeit und daraus resultierenden Problemen näher auseinanderzusetzen. Weiters seien aktuelle Berichte zur brutalen Vorgehensweise von Al Shabaab unberücksichtigt geblieben, die seine Angaben stützen würden. Zusammengefasst gelte der Beschwerdeführer als Asharaf in den Augen von Al Shabaab als minderwertig; zunächst sei ihm der Ackerbau als Lebensgrundlage verwehrt worden, schließlich sollte er zwangsrekrutiert werden und sei zum Tode verurteilt worden. Dazu hätte die belangte Behörde ein länderkundliches Gutachten in Auftrag geben können. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz auf die ihm als Widersprüche vorgehaltenen Aussagen näher ein.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2011, dem seiner Meinung nach ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit seiner Clanzuständigkeit und daraus resultierenden Problemen näher auseinanderzusetzen. Weiters seien aktuelle Berichte zur brutalen Vorgehensweise von Al Shabaab unberücksichtigt geblieben, die seine Angaben stützen würden. Zusammengefasst gelte der Beschwerdeführer als Asharaf in den Augen von Al Shabaab als minderwertig; zunächst sei ihm der Ackerbau als Lebensgrundlage verwehrt worden, schließlich sollte er zwangsrekrutiert werden und sei zum Tode verurteilt worden. Dazu hätte die belangte Behörde ein länderkundliches Gutachten in Auftrag geben können. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz auf die ihm als Widersprüche vorgehaltenen Aussagen näher ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt erachtet die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und verweist in diesem Zusammenhang auf Widersprüche bzw. eine zurecht gelegte Fluchtgeschichte. Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung von einer Zwangsrekrutierung bzw. Festnahme und einer Verurteilung zum Tode nichts erwähnt habe.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bilden die vom Genannten bei der Erstbefragung getätigten kursorischen Angaben zu seinen Fluchtgründen jedoch keinen Widerspruch zu seinen späteren (detaillierteren) Angaben. Bei der Erstbefragung hatte er behauptet, aufgrund von Problemen mit Al Shabaab seine Heimat verlassen zu haben, da diese verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und jene, die sich weigerten, mit dem Tod bedroht hätten. Weiters ergibt sich aus der Formulierung des Erstbefragungsformulars, dass der Antragsteller angehalten wird, an dieser Stelle keine Details zu seinen Fluchtgründen zu nennen (vgl Punkt 11: "Die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs.1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten").Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bilden die vom Genannten bei der Erstbefragung getätigten kursorischen Angaben zu seinen Fluchtgründen jedoch keinen Widerspruch zu seinen späteren (detaillierteren) Angaben. Bei der Erstbefragung hatte er behauptet, aufgrund von Problemen mit Al Shabaab seine Heimat verlassen zu haben, da diese verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen und jene, die sich weigerten, mit dem Tod bedroht hätten. Weiters ergibt sich aus der Formulierung des Erstbefragungsformulars, dass der Antragsteller angehalten wird, an dieser Stelle keine Details zu seinen Fluchtgründen zu nennen vergleiche Punkt 11: "Die Befragung hat sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten").
Es mag den Tatsachen entsprechen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Angaben anderer Asylwerber, die aus Somalia stammen, ähnelt. Daraus alleine kann aber nicht auf von Schleppern gemachte Vorgaben und auf den mangelnden Wahrheitsgehalt des konkreten Vorbringens geschlossen werden.
Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Feststellungen zum Thema Zwangsrekrutierungen und zur Vorgehensweise von Al Shabaab zu treffen und diese konkret in Beziehung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu setzen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen sind allgemeiner Natur und behandeln demgegenüber die verfahrensrelevanten Fragen gar nicht oder nur am Rande. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen selbst seine Probleme mit Al Shabaab nicht in unmittelbare Verbindung mit seiner Clanzugehörigkeit setzte, entband das Bundesasylamt keineswegs von seiner Verpflichtung, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer erhöhten Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt war. Aus den der konkreten Entscheidung zugrunde gelegten Berichten ergeben sich keine detaillierten Aussagen zu diesem Punkte, so dass für den Asylgerichtshof auch die Aussage der belangte Behörde, wonach selbst die Annahme des Wahrheitsgehaltes nichts am negativen Ergebnis ändern würde, da keine individuelle Gefahr feststellbar wäre, in dieser Form nicht nachvollziehbar ist. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides die Rede davon ist, dass die "Digil- Mirifle-Asharaf" derzeit zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al Shabaab werden könnten, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen würden.
Um eine Asylrelevanz letztlich umfassend beurteilen zu können, wäre weiters die Frage nach konkreten Schutzmöglichkeiten oder dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zu untersuchen gewesen. Auch dabei wären Alter, Geschlecht, Bildung und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und eine konkrete Aussage zur Frage zu treffen, ob diese unter Umständen die Inanspruchnahme (möglicher) staatlicher Schutzmechanismen oder die Niederlassung in einem anderen Landesteil verunmöglichen oder erschweren.
In Bezug auf die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz zu gewähren, muss festgehalten werden, dass die diesbezüglich gewählte Begründung zu kurz greift. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jung und gesund und daher arbeitsfähig wäre, kann ohne nähere Befassung mit den tatsächlichen Lebensumständen in Somalia nicht abgeleitet werden, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre bzw. in eine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Auch in diesem Zusammenhang fehlen konkrete Feststellungen. Das Bundesasylamt räumt, gestützt auf einen Länderbericht, sogar selbst ein, dass es keine Grundversorgung gäbe, sondern sich Hilfsorganisationen darum kümmern würden. Abgesehen davon, dass daraus nicht hervorgeht, ob es sich dabei um eine flächendeckende und daher für den Beschwerdeführer konkret auch zugängliche Hilfestellung handelt, muss auch bemerkt werden, dass die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen (alleine) nicht an die Stelle staatlicher funktionstüchtiger Strukturen treten kann.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
18.04.2012