TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 E7 404259-1/2009

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 404259-1/2009/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 0801.942-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 0801.942-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 25.02.2008 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer dort von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

Er gab dabei auf Befragen an, er sei bereits am 09.02.2008, ausgehend von Beirut via Athen, am Flughafen Wien unter Verwendung seines libanesischen Reisepasses und eines österr. Schengenvisums legal in das österr. Bundesgebiet eingereist.

Er sei ein im Libanon geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, ledig, römisch-katholischer Christ und von Beruf Polizeibeamter. Seine Mutter sowie drei Geschwister würden sich an seiner früheren Wohnadresse in der Nähe der Stadt XXXX aufhalten. In Österreich würden mehrere Verwandte von ihm leben.Er sei ein im Libanon geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, ledig, römisch-katholischer Christ und von Beruf Polizeibeamter. Seine Mutter sowie drei Geschwister würden sich an seiner früheren Wohnadresse in der Nähe der Stadt römisch 40 aufhalten. In Österreich würden mehrere Verwandte von ihm leben.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei in Beirut bei der "Geheimpolizei" tätig gewesen, am 26.03.2007 habe er gemeinsam mit Kollegen einen "Drogenbaron" bei einem Autodiebstahl beobachtet, dabei sei es zu einem Schußwechsel gekommen und letzterer getötet worden, seither werde er mit dem Tode bedroht, weshalb er den Libanon verlassen habe.

Als Beweismittel legte er seinen Reisepass, zwei Dienstgeberbestätigungen sowie verschiedene Zeitungsartikel in arabischer Sprache vor.

3. Am 28.02.2008 fand an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF statt.

Zu seinen Personalien ergänzte er, er habe zwischen 1990 und 2003 in seiner Heimatgemeinde die Schule besucht und zwischen 2005 und 2008 in Beirut als Polizist gearbeitet. Zwischen 2004 und 2005 habe er den Militärdienst abgeleistet. Er spreche Arabisch, Französisch und Englisch.

Befragt, warum er erst am 25.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, verwies er darauf, dass sein in Österreich lebender Onkel erst zu diesem Zeitpunkt von einer Reise zurückgekehrt sei und er sich mit ihm beraten wollte (Anm.:

das dem BF erteilte Schengenvisum war von 05.02. bis 05.03.2008 gültig).

Im Weiteren wiederholte er seine Gründe für die Ausreise aus dem Libanon auf den Vorfall vom 26.03.2007 Bezug nehmend. Am 25.08.2007 seien zudem Angehörige eines Kollegen, der bei dem Einsatz am 26.03. beteiligt war, erschossen worden. Er selbst sei in der Folge im September und November 2007 telefonisch bedroht worden. Am 29.12.2007 sei auf sein Haus geschossen und er selbst von einem unbekannten Fahrzeug verfolgt worden. Er habe sich schließlich entschlossen seinen Dienst zu quittieren und auszureisen. Im Übrigen sei kürzlich einer der Täter aus dem Gefängnis geflohen.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Die vom BF vorgelegten Beweismittel wurden einer Übersetzung zugeführt. Den vom BF vorgelegten Dienstgeberbestätigungen war u.a. zu entnehmen, dass "das Dienstverhälntis des pensionierten Gendarms M.J. mit 07.02.2007 einvernehmlich aufgelöst wurde".

4. Am 23.09.2008 ersuchte das Bundesasylamt die österr. Botschaft in Beirut um Übermittlung des Antrags des BF auf Erteilung eines Einreisevisums.

Die Botschaft bestätigte die Richtigkeit der Angaben des BF zur Visumserteilung und merkte an, dass das Visum aufgrund einer Verpflichtungserklärung des in Österreich lebenden Onkels des BF sowie einer Empfehlung des libanesischen Direktors für öffentliche Sicherheit erteilt worden sei, im Übrigen habe der BF bei der Antragstellung ein aufrechtes Dienstverhältnis als Polizist bis 17.01.2008 nachgewiesen. Den Antragsunterlagen war auch die beglaubigte libanesische Geburtsurkunde des BF zu entnehmen.

5. Am 16.12.2008 legte der BF dem Bundesasylamt als weiteres Beweismittel einen Dienstplan vom 26.03.2007 samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

6. Am 13.01.2009 wurde er an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes nochmals einvernommen.

Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei zwischen 05.07.2005 und 08.02.2008 - zuvor habe er zwischen Juli und Oktober 2005 die Polizeischule besucht - als Kriminalpolizist in XXXX angestellt gewesen, sein Büro habe sich aber in der Stadt XXXX befunden. In Österreich leben jeweils als österr. Staatsbürger seit 20 Jahren ein Onkel und seit 14 Jahren ein Cousin von ihm, seine Mutter und drei Geschwister leben nun nach seiner Ausreise in einem Dorf am XXXX. Er stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt und gehe es ihnen gut.Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei zwischen 05.07.2005 und 08.02.2008 - zuvor habe er zwischen Juli und Oktober 2005 die Polizeischule besucht - als Kriminalpolizist in römisch 40 angestellt gewesen, sein Büro habe sich aber in der Stadt römisch 40 befunden. In Österreich leben jeweils als österr. Staatsbürger seit 20 Jahren ein Onkel und seit 14 Jahren ein Cousin von ihm, seine Mutter und drei Geschwister leben nun nach seiner Ausreise in einem Dorf am römisch 40 . Er stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt und gehe es ihnen gut.

Im Weiteren führte er seine Ausreisegründe nochmals im Einzelnen wie bereits zuvor in seiner ersten Einvernahme aus. Ergänzend wies er darauf hin, dass er die Drohungen gegen seine Person auch seinen Vorgesetzten geschildert bzw. diese zur Anzeige gebracht habe. Von den beiden am Vorfall vom 26.03.2007 beteiligten Kollegen befände sich einer weiter im Libanon und einer im Ausland. Er habe jedenfalls über die befürchtete Rache des Clans des getöteten Verbrechers hinaus keine Probleme im Libanon.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, ebenso den von ihm behaupteten Ausreisemodus und seine Tätigkeit als Polizist im Libanon bis zum 07.02.2008. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, ebenso den von ihm behaupteten Ausreisemodus und seine Tätigkeit als Polizist im Libanon bis zum 07.02.2008. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus, dass ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.

Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit 29.01.2009 zugestellt.

8. Mit Telefax vom 05.02.2009 erhob der BF mit Hilfe einer Betreuungsorganisation fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der nur in Kurzform der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegen getreten wurde.

9. Mit 09.02.2009 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.

10. Mit 20.03.2009 veranlasste der AsylGH die nochmalige Übersetzung der Dienstgeberschreiben des BF, wobei sich daraus ergab, dass das Dienstverhältnis des BF auf seinen Antrag hin mit 08.02.2008 (und nicht wie der vorherigen Übersetzung zufolge am 08.02.2007) aufgelöst wurde, ebenso fand sich dort kein Hinweis auf eine "Pensionierung" des BF.

11. Mit 28.04.2009 gab der BF seine Eheschließung vom 01.04.2009 bekannt.

12. Im April und Mai 2011 gingen beim AsylGH mehrere Anzeigen des Finanzamtes über die Beschäftigung des BF bei verschiedenen Gastronomiebetrieben ein.

13. Mit 14.07.2011 wurde dem AsylGH die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen § 218 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen angezeigt.13. Mit 14.07.2011 wurde dem AsylGH die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Paragraph 218, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen angezeigt.

14. Mit 12.10.2011 gab die nunmehrige Vertreterin ihre Bevollmächtigung durch den BF bekannt.

15. Mit 23.01.2012 legte diese eine Beschwerdeergänzung vor, in der nochmals auf das erstinstanzliche Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen Bezug genommen wurde und zudem verschiedene Integrationsnachweise vorgelegt wurden.

16. Am 26.01.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der seiner Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihm seine aktuelle Lebenssituation sowie die seiner Angehörigen und Verwandten im Libanon und in Österreich erörtert.

17. Mit 14.02.2012 legte der BF einen Sozialversicherungsdaten- und einen Firmenbuchauszug vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und römisch-katholischer Christ sowie ledig.

Er wurde in einer Gemeinde nahe der libanesischen Stadt XXXX geboren, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und von 1996 bis 2003 die Schule besuchte. Nach dem Militärdienst von 2004 bis 2005 trat er in den Polizeidienst ein, den er - nach dem Besuch der Polizeischule zwischen Juli und Oktober 2005 - von Oktober 2005 bis Februar 2008 als Kriminalbeamter verrichtete.Er wurde in einer Gemeinde nahe der libanesischen Stadt römisch 40 geboren, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und von 1996 bis 2003 die Schule besuchte. Nach dem Militärdienst von 2004 bis 2005 trat er in den Polizeidienst ein, den er - nach dem Besuch der Polizeischule zwischen Juli und Oktober 2005 - von Oktober 2005 bis Februar 2008 als Kriminalbeamter verrichtete.

Nachdem er den Polizeidienst auf sein Ansuchen hin mit 07.02.2008 quittiert hatte und ihm zuvor auf seinen Antrag hin mit Unterstützung seiner Vorgesetzten sowie eines Onkels in Österreich von der österr. Botschaft ein von 05.02. bis 05.03.2008 gültiges Visum für Österreich erteilt worden war, reiste er am 09.02.2008 auf legale Weise ausgehend von Beirut aus dem Libanon aus und auf dem Luftweg nach Österreich ein, wo er am 25.02.2008 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Mutter sowie drei Geschwister von ihm leben aktuell im Libanon, mit ihnen steht er regelmäßig in telefonischem Kontakt. In Österreich hat der BF mehrere Verwandte, im Genaueren Onkel und Cousins, die ihn soweit nötig unterstützen. Mit diesen pflegt er einen gewöhnlichen Umgang. Eine im April 2009 geschlossenen Ehe mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Abstammung wurde im Juli 2009 wieder geschieden, diese Ehe blieb kinderlos, nunmehr führt der BF eine Beziehung mit einer anderen österr. Staatsbürgerin, lebt mit ihr aber nicht zusammen. Er bewohnt eine eigene Mietwohnung, die Verwandten von ihm gehört.

Beginnend mit Mai 2009 war der BF in verschiedenen Gastronomiebetrieben als Kellner geringfügig bzw. als Teilzeitkraft beschäftigt, ein zuletzt im Mai 2011 von einem Hotel gestellter Beschäftigungsbewilligungsantrag für eine Stelle als Rezeptionist wurde vom AMS abgelehnt, danach gründete er mit einem Partner eine Handelsgesellschaft. Seit November 2011 ist er bei einem Limousinenservice als Chauffeur - er besitzt mittlerweile auch den österr. Führerschein - geringfügig beschäftigt und erhielt dort eine schriftliche Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung für den Fall der Legalisierung seines Aufenthalts. Bereits kurz nach der Einreise im Jahr 2008 hat der BF zwei Sprachqualifizierungsmaßnahmen absolviert, er spricht mittlerweile durch seine Beschäftigungen und seine sozialen Kontakte bereits fließend deutsch.

In der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde in Wien ist er als Subdiakon und Seelsorgehelfer in der Jugendarbeit tätig.

Er wurde im Juni 2011 nach § 218 Abs. 2 StGB strafgerichtlich zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.Er wurde im Juni 2011 nach Paragraph 218, Absatz 2, StGB strafgerichtlich zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgehend von Dritten ausgesetzt war noch wäre von einer solchen für den Fall der Rückkehr auszugehen.

Für den Fall der tatsächlichen Bedrohung durch Dritte aufgrund seiner früheren polizeilichen Tätigkeit wäre es dem BF möglich und zumutbar dagegen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

1.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung des BF, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die verschiedenen Verwandten des Beschwerdeführers in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Verwandten im Libanon sowie in Österreich zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.

1.4. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder anderen Merkmalen diskriminiert, ist im Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- und strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet.

(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH und die von ihm vorgelegten Urkunden

die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquelle

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die Informationsquellen des AsylGH wie des Bundesasylamtes. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Hierzu ist im Wesentlichen festzuhalten, dass sich diesen länderkundlichen Informationen keine maßgeblichen Hinweise darauf entnehmen ließen, dass im Libanon kein grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes und effizientes Strafverfolgungssystem hinsichtlich allgemeiner Delikte vorhanden wäre.

2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur ethnischen, religiösen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers und denen seiner Angehörigen vor der Ausreise wie heute.

2..1.3. Die belangte Behörde verneinte die Glaubwürdigkeit der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von den von ihm genannten Personen vor seiner Ausreise. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Feststellung aus folgenden Erwägungen heraus an:

Das Bundesasylamt sprach dem BF die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der erstinstanzlich behaupteten Verfolgungsgefahr deshalb ab, weil das behauptete Bedrohungsszenario nicht plausibel gewesen sei, und stützte sich dabei vor allem auf den Umstand, dass der von BF behauptete Vorfall im Dienst bereits im März 2007 geschah, er selbst jedoch noch ca. ein Jahr lang sowohl seinen Dienst als Polizist am gleichen Dienstort verrichtete als auch am gleichen Wohnort verblieb, ohne dass es zu den befürchteten gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre gekommen wäre. Andererseits habe er glaubhaft zu machen versucht, dass die angeblichen Verfolger, die schon aus Rache Angehörige seines früheren Arbeitskollegen, der ebenso an diesem Vorfall beteiligt war, getötet haben, hochgefährliche Leute seien, denen die staatlichen Sicherheitskräfte nicht wirksam zu begegnen vermögen. Auch dies sei aus Sicht der Behörde nicht plausibel gewesen, zumal es zutreffendenfalls diesen Leuten, die den vom BF vorgelegten Zeitungsberichten und seiner Aussage nach über die Vorfallsbeteiligten bestens informiert gewesen waren, ein Leichtes gewesen wäre, auch den BF selbst zu treffen, wenn ihnen daran gelegen gewesen wäre.

Der AsylGH vermag sich dieser Einschätzung durchwegs anzuschließen, denn auch im Beschwerdeverfahren konnte der BF dieser nicht entscheidend entgegentreten. In diesem Sinne war auch zu folgern, wäre der BF tatsächlich über so lange Zeit hinweg ein für kriminelle Verfolger bekanntes Ziel gewesen - auch wenn er zuletzt relativierte, er sei im Gefolge der ersten Drohungen nur mehr im Innendienst tätig gewesen, so war er doch stets am gleichen Dienstsowie Wohnort -, so war der Umstand der gleichzeitigen physischen Unbeeinträchtigtheit des BF entweder ein Hinweis auf mangelndes Verfolgungsinteresse auf Seiten der angeblichen Verfolger oder aber ein Hinweis auf mangelnde Zugriffsmöglichkeiten derselben, woraus wiederum zu folgern wäre, dass es aus objektiver Sicht keine Notwendigkeit zur Ausreise gegeben hat. Auch der Umstand, dass zwei Angehörige jenes Polizeikollegen des BF, der für die Erschießung des gesuchten Verbrechers am 26.03.2007 verantwortlich zeichnete, im August 2007 von dessen Clan mutmaßlich zur Rechenschaft gezogen wurden - was der BF durch Zeitungsberichte zu untermauern trachtete -, erhärtet nicht die vom BF behauptete Befürchtung, daraus lasse sich auch auf seine eigene gleichgerichtete Gefährdung schließen, wäre doch der Umstand, dass gerade dieser Kollege des BF als Verantwortlicher für die Tötung des Verbrechers über seine Angehörigen indirekt getroffen werden sollte, als Hinweis darauf zu sehen, dass der BF eben nicht in gleicher Weise zum Objekt der Vergeltung werden sollte, blieben doch - selbst wenn man Drohungen gegen den BF vor der Ausreise als wahr unterstellt - sowohl er selbst über ca. ein Jahr lang als auch seine eigenen Angehörigen sogar bis dato unbeeinträchtigt. Schließlich war auch der Verweis des BF auf die Flucht von zwei Mitgliedern des ihn angeblich bedrohenden Verbrecherclans aus der Haft im Februar 2008 kein Indiz für eine für die Ausreise kausale Bedrohung, leitete er doch unabhängig davon schon Anfang Jänner 2008 das Sichtvermerksverfahren bei der ÖB in Beirut ein. Auch im Hinblick auf eine allfällige daraus zu schließende Gefährdung pro futuro ließ sich daraus keine den obenstehenden Erwägungen entgegenstehende Schlußfolgerung ziehen, wurde doch im Beweisverfahren nicht evident, dass gerade die beiden aus der Haft entflohenen Kriminellen die potentiellen Bedroher des BF gewesen wären, hatte dieser doch stets von einem der größten und mächtigsten Verbrecherclans im Libanon gesprochen, der ihm feindlich gesonnen sei.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausreise des BF ein offenbar gut geplantes und organisiertes Unterfangen darstellt, war doch für die Antragstellung bei der ÖB bereits am 17.01.2008 die Vorlage entsprechender Unterlagen wie einer vom 08.01.2008 datierenden Verpflichtungserklärung seines in Österreich lebenden Onkels erforderlich, was in die Visumserteilung schon am 04.02.2008 mündete, zudem schied der BF mit Wirkung vom 07.02.2008 im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Polizeidienst aus, was ebenso einer gewissen Vorlaufzeit bedurfte. Dass ein so gut vorbereitetes Unterfangen vor allem mit einem angeblich kurz zuvor am 29.12.2007 erfolgten Anschlag auf das Wohnhaus des BF und darauf folgenden weiteren Drohungen gegen ihn in kausalem Zusammenhang gestanden wäre, war angesichts der zeitlichen Gedrängtheit dieser Ereignisse nicht als plausibel anzusehen, sondern erhärtet dies vielmehr den Eindruck einer aus anderen denn aus asylrelevanten Gründen geplanten Ausreise.

An diese Erwägungen schließt an, dass der BF zudem nicht glaubhaft machen konnte, dass im Libanon die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber kriminellen Machenschaften nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Sicherheitsorgane nicht gegeben waren und seien. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass schon die polizeiliche Tätigkeit des BF selbst, insbesondere auch der effiziente Zugriff auf Kriminelle wie am 26.03.2007, ein deutliches Indiz für das Funktionieren dieser staatlichen Mechanismen war, ebenso wie der Umstand, dass es im August 2008 im Gefolge der Flucht einiger Gefangener aus der Haft - die der BF per se als Zeichen für das schlechte Funktionieren der Sicherheitsstrukturen verstanden haben wollte - zur sofortigen Reaktion der Sicherheitsorgane in der Form der neuerlichen Festnahme mehrerer Flüchtiger kam, während die Übrigen der Aussage des BF nach vorerst einmal nach unbekannt untergetaucht seien. Darüber hinaus ist darauf abzustellen, dass sich der BF nicht begründet darauf stützen kann, zwar als Kriminalpolizist tätig gewesen zu sein und dabei auch das diesem Beruf immanente Risiko allfälliger Drohungen oder gar Übergriffe Krimineller gegen ihn in Kauf genommen zu haben, für den Fall dessen aber auf seine mangelnde Bereitschaft zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bzw. sein fehlendes Vertrauen in diesen. Selbst für den Fall also, dass er potentiell der behaupteten Gefährdung durch die von ihm Genannten ausgesetzt war bzw. wäre, war es bzw. ist es ihm möglich und auch zumutbar den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Dass er seiner Aussage nach jeweils Anzeigen für die behaupteten Drohungen erstattet habe, ohne dass es daraufhin schon in den folgenden Tagen bis zur Ausreise - den Angaben des BF folgend geht es hier um einen Zeitraum von etwa einem Monat - zu erfolgreichen behördlichen Maßnahmen im Sinne von Festnahmen u.ä. gekommen sei, ist für sich noch nicht als Beleg dafür zu werten, dass staatliche Strukturen als schutzunfähig anzusehen wären. Zudem hängt es grundsätzlich jeweils vom Einzelfall ab, wann deren Initiativen gegen Kriminelle letztlich zum Erfolg führen. Zuletzt stützten auch die länderkundlichen Informationen zum Libanon die Feststellung einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Strafverfolgung. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist - worauf der BF als einen seiner angeblichen Gründe für die Ausreise verwies -, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muß nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Die vom BF vorgelegten Zeitungsberichte sowie der vorgelegte Dienstplan vom 26.03.2007 waren zwar geeignet, das von ihm behauptete Geschehen am 26.03.2007 sowie vom August 2007 zu belegen, waren jedoch nicht als maßgebliche Beweise für die von ihm behauptete nachfolgende individuelle Bedrohung geeignet, da sich dergleichen aus diesen Beweismitteln nicht unmittelbar gewinnen ließ. Ebenso nicht das vom BF vorgelegte und aus Sicht des AsylGH seinem Inhalt nach wohl als Gefälligkeitsschreiben zu bewertende Statement einer vom BF nicht näher charakterisierten libanesischen Organisation vom Jänner 2008, da dieses - unabhängig von der Frage der Autorenschaft - ohnehin nur eine Wiedergabe der Behauptungen des BF enthielt.

Insgesamt war aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewinnen, dass der BF wohl in seiner Funktion als ehemaliger Polizist in den dargelegten Kriminalfall vom 26.03.2007 involviert war, er aber eine im Gefolge dessen bis zur Ausreise im Februar 2008 andauernde asylrelevante Verfolgung durch kriminelle Dritte nicht glaubhaft machen konnte bzw. er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht mit dieser Form der Verfolgung für den Fall seiner heutigen Rückkehr in den Libanon zu rechnen hätte.

2.1.4. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbsfähigkeit und - willigkeit, und der möglichen Unterstützung des BF durch seine Verwandten im Libanon im Falle der Rückkehr.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr dorthin unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

4.1. Soweit sich der BF darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.4.1. Soweit sich der BF darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.

5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Asylwerber seit Februar 2008, also seit nunmehr vier Jahren, dokumentiert ist.

Seine Integrationsbestrebungen entfaltete der BF - unterstützt von seinen in Österreich lebenden Verwandten, die ihn ja schon bei der Bewerkstelligung der legalen Einreise unterstützt hatten -, bereits kurz nach der (legalen) Einreise im Rahmen von Sprachkursen, woraufhin er - begünstigt durch die Eheschließung mit einer österr. Staatsbürgerin im April 2009 - beginnend mit Mai 2009 in verschiedenen gastronomischen Betrieben bis 2011 erwerbstätig war. Darüber hinaus intensivierte er seine Bemühungen um die Integration in den Arbeitsmarkt durch die Gründung einer Handelsgesellschaft im Jahr 2011, aktuell ist er neuerlich als Chauffeur unselbständig erwerbstätig, dies mit der Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung für den Fall der Legalisierung des Aufenthalts, und erwirtschaftet er vor dem Hintergrund dessen seinen Lebensunterhalt seit längerer Zeit schon im Wesentlichen aus eigener Kraft. Zwar erweckt der zeitliche Zusammenhang zwischen der Eheschließung im April 2009, der Aufnahme einer legalen Beschäftigung im Mai 2009 und der einvernehmlichen Auflösung dieser Ehe bereits im Juli 2009 den Eindruck einer Scheinehe zur Erlangung rechtlicher Vorteile, derlei Überlegungen entfalten hier mangels bisheriger fremdenbehördlicher Verfahren in diese Richtung und vor dem Hintergrund der fehlenden Zuständigkeit des AsylGH für diese Frage keine rechtliche Relevanz. Insgesamt gesehen ist dem BF in Anbetracht der Feststellungen oben daher ein außergewöhnliches Maß an beruflicher wie sprachlicher Integration - er konnte zuletzt in der Beschwerdeverhandlung auch hervorragende Deutschkenntnisse demonstrieren - zu attestieren.

In Östereich hat der BF mehrere Bezugspersonen in Österreich in Form seiner Verwandten sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht.

Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch die Ausweisung in entscheidungswesentlichem Ausmaß nicht in sein Familien-, jedoch in sein Privatleben eingegriffen wird.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

5.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:5.2. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt betont, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit Februar 2008 zwar dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen - wie oben ausgeführt - unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, umgekehrt aber zu berücksichtigen ist, dass die lange Verfahrensdauer nicht einem verfahrensverzögernden Verhalten des BF selbst, etwa durch die Stellung von Folgeanträgen, sondern alleine der Säumigkeit der österr. Asylbehörden geschuldet ist.

Seine wesentlichen integrativen Bindungen an Österreich hat der Beschwerdeführer jenseits von hervorragenden Deutschkenntnissen, die auf seine fortgesetzten persönlichen Bemühungen in Form der erfolgreichen Absolvierung mehrerer Sprachkurse und seiner sozialen Integration zurückzuführen sind, durch seine für Asylwerber ebenfalls ungewöhnlichen Bemühungen um seine Integration in den Arbeitsmarkt und seine Selbsterhaltungsfähigkeit erworben, die seit Mai 2009 bis dato relativ erfolgreich verlaufen. Darüber hinaus bemüht sich der BF auch im Rahmen seiner aktiven Mitarbeit in einer Kirchengemeinde um eine weitergehende soziale Integration.

Zwar hat der BF mehrere Bezugspersonen in Österreich in Form seiner Verwandten sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, sodass diese Beziehungen im Aufnahmestaat kein maßgebliches Gewicht bei der Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK entfalten.Zwar hat der BF mehrere Bezugspersonen in Österreich in Form seiner Verwandten sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, sodass diese Beziehungen im Aufnahmestaat kein maßgebliches Gewicht bei der Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK entfalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung dieses Privatlebens in Österreich steht den oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, des wirtschaftlichen Wohls des Landes und der Hintanhaltung von Straftaten, gegenüber.

Wurde oben bereits auf die wirtschaftlichen, sozialen wie sprachlichen Intergrationsbemühungen des BF verwiesen, die auf eine positive Interessensgewichtung wie Zukunftsprognose in diesem Bereich schließen lassen, so war demgegenüber eine strafgerichtliche Verurteilung des BF in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich hat sich aber im Beschwerdeverfahren feststellen lassen, dass dieser Verurteilung im Wesentlichen ein Bagatelldelikt ohne wesentliche kriminelle Energie - der BF wurde wegen unsittlicher Handlungen im Rahmen eines Lokalbesuchs belangt - zugrunde lag, sodass alleine daraus kein wesentliches öffentliches Interesse an seiner Außerlandesschaffung abzuleiten war.

In Anbetracht der dargestellten herausragenden Integrationsbemühungen des BF und der bereits vierjährigen Aufenthaltsdauer, die im Wesentlichen nicht ihm selbst zur Last zu legen ist und während der sich seine Integration vollzogen hat, gelangt man im Rahmen einer Abwägung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegen.In Anbetracht der dargestellten herausragenden Integrationsbemühungen des BF und der bereits vierjährigen Aufenthaltsdauer, die im Wesentlichen nicht ihm selbst zur Last zu legen ist und während der sich seine Integration vollzogen hat, gelangt man im Rahmen einer Abwägung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegen.

Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß § 44 aWeiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß Paragraph 44, a

NAG.

6. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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