Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 265.587-3/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste gemäß eigenen Angaben am 02.06.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste gemäß eigenen Angaben am 02.06.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2005 vor der dem Erstaufnahmezentrum Ost und am 18.10.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe im Jänner 2004 als Repräsentant der Fakultät der darstellenden Künste bei der Studentenvereinigung XXXX ein Memorandum an den Fakultätsvorsteher verfasst, in welchem zum Privatunterricht der Lehrer gegen Bezahlung Stellung genommen worden sei. Daraufhin sei er von diesem bedroht worden und sei ihm vorgeworfen worden, eine Kultgruppe gegründet zu haben. Die Studentenvereinigung habe dann ein Memorandum für die gesamte Universität verfasst, welche die Forderung nach mehr Geld für die Studenten beinhaltet hätte. Dieses Schreiben sei dem Bildungsminister übergeben worden. Am 27.04.2005 habe die Vereinigung einen Studentenstreik in XXXX organisiert, bei welchem sie von Polizisten attackiert und geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Studenten verhaftet worden und zur Polizeistation gebracht worden, wo er anschließend mit Kabeln und Schusswaffen geschlagen und schließlich alleine in eine kleine Zelle gesperrt worden sei. Am nächsten Tag hätten andere Studenten die Freilassung der verhafteten Studenten gefordert und mit der Niederbrennung der Polizeistation gedroht. Darauf sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, jedoch sei sowohl bei einem Freund als auch im Hause seiner Eltern nach ihm gesucht worden. Sodann wäre er von seinem Vater zu dessen Freund nach XXXX gebracht worden, von wo aus er am 01.06.2005 mit einem Zwischenstopp in einem unbekannten Land nach Österreich geflogen sei.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe im Jänner 2004 als Repräsentant der Fakultät der darstellenden Künste bei der Studentenvereinigung römisch 40 ein Memorandum an den Fakultätsvorsteher verfasst, in welchem zum Privatunterricht der Lehrer gegen Bezahlung Stellung genommen worden sei. Daraufhin sei er von diesem bedroht worden und sei ihm vorgeworfen worden, eine Kultgruppe gegründet zu haben. Die Studentenvereinigung habe dann ein Memorandum für die gesamte Universität verfasst, welche die Forderung nach mehr Geld für die Studenten beinhaltet hätte. Dieses Schreiben sei dem Bildungsminister übergeben worden. Am 27.04.2005 habe die Vereinigung einen Studentenstreik in römisch 40 organisiert, bei welchem sie von Polizisten attackiert und geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Studenten verhaftet worden und zur Polizeistation gebracht worden, wo er anschließend mit Kabeln und Schusswaffen geschlagen und schließlich alleine in eine kleine Zelle gesperrt worden sei. Am nächsten Tag hätten andere Studenten die Freilassung der verhafteten Studenten gefordert und mit der Niederbrennung der Polizeistation gedroht. Darauf sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, jedoch sei sowohl bei einem Freund als auch im Hause seiner Eltern nach ihm gesucht worden. Sodann wäre er von seinem Vater zu dessen Freund nach römisch 40 gebracht worden, von wo aus er am 01.06.2005 mit einem Zwischenstopp in einem unbekannten Land nach Österreich geflogen sei.
Im Rahmen der Einvernahme vom 18.10.2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinen aufgenommenen Studien befragt und bezeichnete er die Rektorin der Universität mit "XXXX" sowie den Dekan mit "XXXX". Er führte weiters an, dass er den Präsidenten der Vereinigung, XXXX, im Zuge seiner Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme am Streik an der Universität von XXXX am 20.04. getroffen hätte.Im Rahmen der Einvernahme vom 18.10.2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinen aufgenommenen Studien befragt und bezeichnete er die Rektorin der Universität mit "XXXX" sowie den Dekan mit "XXXX". Er führte weiters an, dass er den Präsidenten der Vereinigung, römisch 40 , im Zuge seiner Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme am Streik an der Universität von römisch 40 am 20.04. getroffen hätte.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2005, Zl. 05 08.012, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da er als angeblicher Fakultätsvorsitzender über fundierteres Wissen zur XXXX hätte verfügen müssen. Die Angaben des Genannten seien völlig haltlos, vage und in keinster Weise nachvollziehbar.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2005, Zl. 05 08.012, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da er als angeblicher Fakultätsvorsitzender über fundierteres Wissen zur römisch 40 hätte verfügen müssen. Die Angaben des Genannten seien völlig haltlos, vage und in keinster Weise nachvollziehbar.
I.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.01.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von ¿ 160,-- rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.01.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von ¿ 160,-- rechtskräftig verurteilt.
I.4. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A5 265.587-0/2008/10E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt die mangelnde Glaubhaftmachung der nach ihrer Asylrelevanz zu beurteilenden Fluchtgründe lediglich auf das "bescheidene Wissen" des Beschwerdeführers zur Struktur der XXXX gestützt habe, ohne jegliche individuelle Feststellungen getroffen zu haben. Der belangten Behörde sei es zudem ohne der notwendigen Befassung mit entsprechendem Länderdokumentationsmaterial auch verwehrt gewesen, die Frage nach der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit kamerunischer Autoritäten überhaupt zu beurteilen.römisch eins.4. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A5 265.587-0/2008/10E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt die mangelnde Glaubhaftmachung der nach ihrer Asylrelevanz zu beurteilenden Fluchtgründe lediglich auf das "bescheidene Wissen" des Beschwerdeführers zur Struktur der römisch 40 gestützt habe, ohne jegliche individuelle Feststellungen getroffen zu haben. Der belangten Behörde sei es zudem ohne der notwendigen Befassung mit entsprechendem Länderdokumentationsmaterial auch verwehrt gewesen, die Frage nach der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit kamerunischer Autoritäten überhaupt zu beurteilen.
I.5. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung veranlasste das Bundeasylamt am 17.05.2010 eine Recherche bei der Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung, im Zuge derer die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rektorin und den Dekan der Universität in XXXX in der Zeit von Jänner 2004 bis Mai 2005, die angeblich am 27.04.2005 am Universitätscampus stattgefundenen Demonstration sowie die Studentenvereinigung XXXX, verifiziert werden sollten.römisch eins.5. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung veranlasste das Bundeasylamt am 17.05.2010 eine Recherche bei der Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung, im Zuge derer die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rektorin und den Dekan der Universität in römisch 40 in der Zeit von Jänner 2004 bis Mai 2005, die angeblich am 27.04.2005 am Universitätscampus stattgefundenen Demonstration sowie die Studentenvereinigung römisch 40 , verifiziert werden sollten.
Laut der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.06.2010 sei XXXX im angefragten Zeitpunkt Rektorin der Universität XXXX gewesen. Darüber hinaus schiene XXXX als Dekan der geisteswissenschaftlichen Fakultät auf. Berichten sei außerdem zu entnehmen, dass am 28.04.2005 - dem zweiten Protesttag - zwei bis drei Studenten in XXXX getötet worden seien. In mehreren Berichten sei XXXX als Vorsitzender der XXXX erwähnt worden. Informationen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers hätten aufgrund der zeitlich begrenzten Recherche nicht erfolgen können. Die Anfragebeantwortung nahm weiters - gestützt auf die undatierte Website der XXXX - Bezug auf die Organisation der XXXX sowie deren Logo.Laut der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.06.2010 sei römisch 40 im angefragten Zeitpunkt Rektorin der Universität römisch 40 gewesen. Darüber hinaus schiene römisch 40 als Dekan der geisteswissenschaftlichen Fakultät auf. Berichten sei außerdem zu entnehmen, dass am 28.04.2005 - dem zweiten Protesttag - zwei bis drei Studenten in römisch 40 getötet worden seien. In mehreren Berichten sei römisch 40 als Vorsitzender der römisch 40 erwähnt worden. Informationen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers hätten aufgrund der zeitlich begrenzten Recherche nicht erfolgen können. Die Anfragebeantwortung nahm weiters - gestützt auf die undatierte Website der römisch 40 - Bezug auf die Organisation der römisch 40 sowie deren Logo.
I.6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann er zum Vorsitzenden der XXXX an seiner Uni gewählt worden sei. Seitens des Bundesasylamtes zur Organisation der XXXX befragt, gab er an, diese hätte aus vielen Mitgliedern und vielen Abteilungen bestanden. Die XXXX hätte es jedenfalls schon gegeben, als er im Jahre 2003 Student geworden sei. Die Existenz eines Logos verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass es ein solches gemäß der ACCORD-Anfragebeantwortung gäbe, fügte er hinzu, dass es damals wahrscheinlich noch nicht entwickelt gewesen wäre. Die Organisation habe damals existiert, sei jedoch noch nicht gefestigt gewesen. Nach seiner Freilassung befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr an den Tag seiner Freilassung erinnern könne. Er sei aber aufgrund des Druckes anderer Studenten aus der Haft entlassen worden. Den Vorsitzenden der XXXX führte der Beschwerdeführer nunmehr mit XXXX an und gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er diesen zuletzt während des Streiks am Campus gesehen hätte. Mit seinen anderslautenden Angaben im Zuge der Einvernahme im Oktober 2005 konfrontiert, zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, sich nicht mehr wirklich daran erinnern zu können. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Bruder in XXXX hätte, den er allerdings nicht oft sähe. Es bestünde auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem und wohne er auch nicht mit ihm zusammen. In einer sonstigen Lebensgemeinschaft lebte er nicht und spräche er ein bisschen Deutsch. Seinen Deutschkurs habe er aufgrund finanzieller Probleme abgebrochen. Am Ende der Befragung legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie diverse Zeugnisse vor und gab hiezu an, dass er diese Unterlagen vor drei Jahren von seiner Schwester zugeschickt bekommen hätte.römisch eins.6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann er zum Vorsitzenden der römisch 40 an seiner Uni gewählt worden sei. Seitens des Bundesasylamtes zur Organisation der römisch 40 befragt, gab er an, diese hätte aus vielen Mitgliedern und vielen Abteilungen bestanden. Die römisch 40 hätte es jedenfalls schon gegeben, als er im Jahre 2003 Student geworden sei. Die Existenz eines Logos verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass es ein solches gemäß der ACCORD-Anfragebeantwortung gäbe, fügte er hinzu, dass es damals wahrscheinlich noch nicht entwickelt gewesen wäre. Die Organisation habe damals existiert, sei jedoch noch nicht gefestigt gewesen. Nach seiner Freilassung befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr an den Tag seiner Freilassung erinnern könne. Er sei aber aufgrund des Druckes anderer Studenten aus der Haft entlassen worden. Den Vorsitzenden der römisch 40 führte der Beschwerdeführer nunmehr mit römisch 40 an und gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er diesen zuletzt während des Streiks am Campus gesehen hätte. Mit seinen anderslautenden Angaben im Zuge der Einvernahme im Oktober 2005 konfrontiert, zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, sich nicht mehr wirklich daran erinnern zu können. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Bruder in römisch 40 hätte, den er allerdings nicht oft sähe. Es bestünde auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem und wohne er auch nicht mit ihm zusammen. In einer sonstigen Lebensgemeinschaft lebte er nicht und spräche er ein bisschen Deutsch. Seinen Deutschkurs habe er aufgrund finanzieller Probleme abgebrochen. Am Ende der Befragung legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie diverse Zeugnisse vor und gab hiezu an, dass er diese Unterlagen vor drei Jahren von seiner Schwester zugeschickt bekommen hätte.
I.7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012 - BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass es nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer hätte sich kein einziges Detail zu seiner Flucht merken können. Hinsichtlich der Zweifel an den vom Beschwerdeführer angeblich aufgenommenen Studien an der Universität von XXXX wurde auf die bereits ausführlich erfolgte Beweiswürdigung im Bescheid vom 20.10.2005 verwiesen. Auch durch die nachträglich vorgelegten Zeugnisse - so das Bundesasylamt weiter - habe er nicht ein Studium nachweisen können, wobei festgehalten wurde, dass er mit den beigebrachten Dokumenten lediglich den Besuch der "XXXX" bestätigt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Studentenbewegung führte das Bundesasylamt an, es sei nicht plausibel, dass sein Namen nirgends aufschiene, obwohl er ein führendes Mitglied gewesen sein will. Bezüglich des Gründungszeitpunktes der XXXX sowie dessen Logo habe er sich zudem in mit den Länderfeststellungen nicht vereinbare Widersprüche begeben. In einer Gesamtbetrachtung käme daher seinem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Kamerun aufgrund seines Engagements für die XXXX keine Glaubwürdigkeit zu.römisch eins.7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012 - BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass es nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer hätte sich kein einziges Detail zu seiner Flucht merken können. Hinsichtlich der Zweifel an den vom Beschwerdeführer angeblich aufgenommenen Studien an der Universität von römisch 40 wurde auf die bereits ausführlich erfolgte Beweiswürdigung im Bescheid vom 20.10.2005 verwiesen. Auch durch die nachträglich vorgelegten Zeugnisse - so das Bundesasylamt weiter - habe er nicht ein Studium nachweisen können, wobei festgehalten wurde, dass er mit den beigebrachten Dokumenten lediglich den Besuch der "XXXX" bestätigt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Studentenbewegung führte das Bundesasylamt an, es sei nicht plausibel, dass sein Namen nirgends aufschiene, obwohl er ein führendes Mitglied gewesen sein will. Bezüglich des Gründungszeitpunktes der römisch 40 sowie dessen Logo habe er sich zudem in mit den Länderfeststellungen nicht vereinbare Widersprüche begeben. In einer Gesamtbetrachtung käme daher seinem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Kamerun aufgrund seines Engagements für die römisch 40 keine Glaubwürdigkeit zu.
In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangten Behörde fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 iVm mit § 50 FPG nicht feststellbar sei. Auch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse vorlägen.In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangten Behörde fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, in Verbindung mit mit Paragraph 50, FPG nicht feststellbar sei. Auch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse vorlägen.
Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich zusammengefasst aus einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.
I.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
I.9. Am 16.09.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin machte der Genannte zusammengefasst geltend, dass die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt hätte, die XXXX wäre erst im Jahr 2005 gegründet worden, obwohl gemäß den Ausführungen im ACCORD-Bericht diese im Jahr 1995 verboten worden sei. Daher könne daraus auch nicht seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden, zumal er überdies in seinen Vernehmungen betont hätte, dass die Organsiation im Jahr 2003 schon existiert habe, jedoch nicht formell gegründet worden sei. Dies gelte auch für die Feststellungen in Bezug auf das Logo der XXXX, das zu seiner Zeit noch nicht bestanden habe. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes und hielt abschließend fest, dass seine Furcht vor Verfolgung real begründet sei. Bei einer Rückkehr würden ihm ebenfalls wieder Verhaftung und Misshandlung drohen. Er merkte zudem an, dass er mit seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung wohnte. Er spreche gut Deutsch und hätte einige Freunde gefunden. Der Beschwerde legte er diverse Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen bei.römisch eins.9. Am 16.09.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin machte der Genannte zusammengefasst geltend, dass die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt hätte, die römisch 40 wäre erst im Jahr 2005 gegründet worden, obwohl gemäß den Ausführungen im ACCORD-Bericht diese im Jahr 1995 verboten worden sei. Daher könne daraus auch nicht seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden, zumal er überdies in seinen Vernehmungen betont hätte, dass die Organsiation im Jahr 2003 schon existiert habe, jedoch nicht formell gegründet worden sei. Dies gelte auch für die Feststellungen in Bezug auf das Logo der römisch 40 , das zu seiner Zeit noch nicht bestanden habe. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes und hielt abschließend fest, dass seine Furcht vor Verfolgung real begründet sei. Bei einer Rückkehr würden ihm ebenfalls wieder Verhaftung und Misshandlung drohen. Er merkte zudem an, dass er mit seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung wohnte. Er spreche gut Deutsch und hätte einige Freunde gefunden. Der Beschwerde legte er diverse Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen bei.
I.10. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2010 seitens des Asylgerichtshofes aufgefordert worden war, zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu beziehen, teilte der Genannte in seinem Schriftsatz vom 19.10.2010 mit, dass er davon ausgegangen sei, die Beschwerdefrist würde ab dem Zeitpunkt der Abholung des Bescheides zu laufen beginnen. Für den Fall der Nicht-Zulassung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG an das Bundesasylamt.römisch eins.10. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2010 seitens des Asylgerichtshofes aufgefordert worden war, zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu beziehen, teilte der Genannte in seinem Schriftsatz vom 19.10.2010 mit, dass er davon ausgegangen sei, die Beschwerdefrist würde ab dem Zeitpunkt der Abholung des Bescheides zu laufen beginnen. Für den Fall der Nicht-Zulassung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG an das Bundesasylamt.
I.11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Entziehung von Energie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Entziehung von Energie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.12. Nachdem der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2011, A5 265.587-2/2010/13E, die Beschwerde vom 16.09.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.12. Nachdem der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2011, A5 265.587-2/2010/13E, die Beschwerde vom 16.09.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der daraufhin am darauffolgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Antidepressiva nähme, der Einvernahme jedoch folgen könne. Er habe keine weiteren Gründe einzubringen. Seine Eltern hätten ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass die Spione noch immer nach ihm suchten.
Am 19.05.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer dem Genannten zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Verfahren betreffend seinen "Folgeantrag" gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag betreffend das "Erstverfahren" ausgesetzt würde.Am 19.05.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer dem Genannten zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Verfahren betreffend seinen "Folgeantrag" gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag betreffend das "Erstverfahren" ausgesetzt würde.
I.13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten als Zusatzstrafe zu seiner letzten Verurteilung rechtskräftig verurteilt.römisch eins.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten als Zusatzstrafe zu seiner letzten Verurteilung rechtskräftig verurteilt.
I.14. Mit Bescheid vom 14.09.2011, Zl. 05 08.012-BAG, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG statt.römisch eins.14. Mit Bescheid vom 14.09.2011, Zl. 05 08.012-BAG, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt.
I.15 Mit "Beschwerde" tituliertem Schriftsatz vom 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei und er deshalb in Behandlung stünde. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig. Entsprechend seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich sei er hier auch gut integriert. Der Genannte habe Deutschkurse besucht und pflegte mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und dessen österreichischer Lebensgefährtin sehr gute Beziehungen. Sein Bruder unterstützte ihn psychisch, moralisch und finanziell. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer abermals diverse Deutschkurszertifikate sowie darüber hinaus vier Arztbriefe der XXXX, welche ihm das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sowie Cannabis-Missbrauch bescheinigen, bei.römisch eins.15 Mit "Beschwerde" tituliertem Schriftsatz vom 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei und er deshalb in Behandlung stünde. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig. Entsprechend seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich sei er hier auch gut integriert. Der Genannte habe Deutschkurse besucht und pflegte mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und dessen österreichischer Lebensgefährtin sehr gute Beziehungen. Sein Bruder unterstützte ihn psychisch, moralisch und finanziell. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer abermals diverse Deutschkurszertifikate sowie darüber hinaus vier Arztbriefe der römisch 40 , welche ihm das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sowie Cannabis-Missbrauch bescheinigen, bei.
I.16. Am 12.10.2011 reichte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof aufgrund der stattgegebenen Wiedereinsetzung die Aktenteile betreffend den gestellten "Folgeantrag" mit dem Hinweis, dass letztgenannter Akt datenbereinigt worden sei, nach.römisch eins.16. Am 12.10.2011 reichte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof aufgrund der stattgegebenen Wiedereinsetzung die Aktenteile betreffend den gestellten "Folgeantrag" mit dem Hinweis, dass letztgenannter Akt datenbereinigt worden sei, nach.
I.17. Am 31.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ein.römisch eins.17. Am 31.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ein.
I.18. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011, Zl. A5 265.587-3/2011/4Z, bestellte der Asylgerichtshof die Arge-Rechtsberatung zum Rechtsberater in gegenständlichem Beschwerdeverfahren. Eine Stellungnahme ist bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.römisch eins.18. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011, Zl. A5 265.587-3/2011/4Z, bestellte der Asylgerichtshof die Arge-Rechtsberatung zum Rechtsberater in gegenständlichem Beschwerdeverfahren. Eine Stellungnahme ist bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.
I.19. Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Kurzarztbriefe der XXXX vom XXXX sowie vom XXXX, wonach der Genannte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und Cannabis-Missbrauches vom 05.12.2011 bis zum 12.12.2011 sowie vom 20.12.2011 bis zum 04.01.2012 stationär untergebracht war.römisch eins.19. Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Kurzarztbriefe der römisch 40 vom römisch 40 sowie vom römisch 40 , wonach der Genannte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und Cannabis-Missbrauches vom 05.12.2011 bis zum 12.12.2011 sowie vom 20.12.2011 bis zum 04.01.2012 stationär untergebracht war.
I.20. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012 - BAG, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Bescheid vom 15.04.2011 (vgl. I.12.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)römisch eins.20. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. 05 08.012 - BAG, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Bescheid vom 15.04.2011 vergleiche römisch eins.12.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der ACCORD-Anfragebeantwortung und seinen damit im Zusammenhang stehenden Angaben während seiner Einvernahme rügt. So wirft ihm das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem vor, dass die XXXX erst am 27.04.2005 gegründet worden sei und sie daher nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet hätte - im Jahr 2003 bereits bestanden habe. Seine Erklärung, die Organisation hätte zwar bestanden, aber sei noch nicht gefestigt gewesen, wertete die belangte Behörde als wenig überzeugend. Dieses erstattete Vorbringen erscheint allerdings angesichts der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach einige der informellen Studentenführer des Streiks (Anmerkung: im Jahr 2005) die XXXX wiederaufleben hätten lassen, nachdem diese nach dem Studentenstreik im Jahr 1995 verboten worden sei (vgl. Bescheidseite 27), nicht von Vornherein abwegig. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, in diesem Bezug weitere Ermittlungen - etwa durch eine Recherche vor Ort im Wege der Botschaftsvertretung - einzuholen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass sich die Feststellungen zur XXXX, insbesondere auch zu deren Gründungsdatum, ausschließlich auf deren undatierte Internetseite stützen.Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der ACCORD-Anfragebeantwortung und seinen damit im Zusammenhang stehenden Angaben während seiner Einvernahme rügt. So wirft ihm das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem vor, dass die römisch 40 erst am 27.04.2005 gegründet worden sei und sie daher nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet hätte - im Jahr 2003 bereits bestanden habe. Seine Erklärung, die Organisation hätte zwar bestanden, aber sei noch nicht gefestigt gewesen, wertete die belangte Behörde als wenig überzeugend. Dieses erstattete Vorbringen erscheint allerdings angesichts der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach einige der informellen Studentenführer des Streiks (Anmerkung: im Jahr 2005) die römisch 40 wiederaufleben hätten lassen, nachdem diese nach dem Studentenstreik im Jahr 1995 verboten worden sei vergleiche Bescheidseite 27), nicht von Vornherein abwegig. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, in diesem Bezug weitere Ermittlungen - etwa durch eine Recherche vor Ort im Wege der Botschaftsvertretung - einzuholen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass sich die Feststellungen zur römisch 40 , insbesondere auch zu deren Gründungsdatum, ausschließlich auf deren undatierte Internetseite stützen.
Weiterführende Ermittlungen erscheinen auch insofern angezeigt, als Teile der Aussagen des Beschwerdeführers in der ACCORD-Anfragebeantwortung ihre Bestätigung fanden - etwa bezüglich des tatsächlich stattgefundenen Studentenstreiks in XXXX oder der namentlich angeführten Rektorin und des Dekans bzw. dem Präsidenten der XXXX.Weiterführende Ermittlungen erscheinen auch insofern angezeigt, als Teile der Aussagen des Beschwerdeführers in der ACCORD-Anfragebeantwortung ihre Bestätigung fanden - etwa bezüglich des tatsächlich stattgefundenen Studentenstreiks in römisch 40 oder der namentlich angeführten Rektorin und des Dekans bzw. dem Präsidenten der römisch 40 .
Soweit das Bundesasylamt weiters Zweifel im Hinblick auf die aufgenommenen Studien des Beschwerdeführers an der Universität hegt, begründend jedoch lediglich auf den Bescheid vom 20.10.2005 verweist, so muss angemerkt werden, dass besagter Bescheid aufgrund der erfolgten Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Die insofern erfolgte Verweistechnik erweist sich daher als nicht zulässig und hätte sich die belangte Behörde daher zur schlüssigen Nachvollziehbarkeit auch im nunmehr bekämpften Bescheid beweiswürdigend damit auseinandersetzen müssen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme am 19.08.2010 mehrere Fragen seitens des Bundesasylamtes mit der Begründung, er könne sich nicht mehr erinnern, unbeantwortet gelassen hat, sodass durchaus Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen ist. Wie nunmehr allerdings hervorgekommen ist, leidet der Beschwerdeführer offenkundig an einer paranoiden Schizophrenie und ist auch dem Drogenkonsum nicht abgeneigt. Der Genannte war deshalb bereits in stationärer Behandlung in der XXXX. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher nicht nur den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - etwa durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - abzuklären und diesen sowohl beim erfolgten Aussageverhalten als auch bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe zu berücksichtigen haben (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme am 19.08.2010 mehrere Fragen seitens des Bundesasylamtes mit der Begründung, er könne sich nicht mehr erinnern, unbeantwortet gelassen hat, sodass durchaus Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen ist. Wie nunmehr allerdings hervorgekommen ist, leidet der Beschwerdeführer offenkundig an einer paranoiden Schizophrenie und ist auch dem Drogenkonsum nicht abgeneigt. Der Genannte war deshalb bereits in stationärer Behandlung in der römisch 40 . Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher nicht nur den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - etwa durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - abzuklären und diesen sowohl beim erfolgten Aussageverhalten als auch bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe zu berücksichtigen haben vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
Darüber hinaus wird das Bundesasylamt im Falle einer vorzunehmenden Interessenabwägung die aktuell vorgelegten Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers, ebenso wie seine rechtskräftigen Verurteilungen, mit einzubeziehen sowie seine nunmehrigen Ausführungen zu dem angeblich in XXXX lebenden Bruder näher zu beleuchten haben.Darüber hinaus wird das Bundesasylamt im Falle einer vorzunehmenden Interessenabwägung die aktuell vorgelegten Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers, ebenso wie seine rechtskräftigen Verurteilungen, mit einzubeziehen sowie seine nunmehrigen Ausführungen zu dem angeblich in römisch 40 lebenden Bruder näher zu beleuchten haben.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012