TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/2 D3 314540-1/2008

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Veröffentlicht am 02.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 314540-1/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, Zl. 07 02.029-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, Zl. 07 02.029-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation kalmückischer Volksgruppenzugehörigkeit und buddhistischen Glaubens reiste 24.02.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er anlässlich der Erstbefragung durch die BPD XXXX, OEA Polizeianhaltezentrum, angab, im Herkunftsstaat keine Familie, keine Wohnung und keine Arbeit zu haben und gehört zu haben, dass man in Österreich Asyl bekomme. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den russischen Behörden und der Miliz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation kalmückischer Volksgruppenzugehörigkeit und buddhistischen Glaubens reiste 24.02.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er anlässlich der Erstbefragung durch die BPD römisch 40 , OEA Polizeianhaltezentrum, angab, im Herkunftsstaat keine Familie, keine Wohnung und keine Arbeit zu haben und gehört zu haben, dass man in Österreich Asyl bekomme. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den russischen Behörden und der Miliz.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.03.2007, gab er zusammengefasst an, er sei ungefähr am 09.01.2007 von XXXX nach Moskau gereist und von der Ukraine mit einem LKW über die Slowakei nach Österreich. Von 2000 bis 2002 sei er als Koch und anschließend in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen, womit er seinen Lebensunterhalt ausreichend habe finanzieren können. Als Fluchtgrund gab er an, ständig Probleme mit der Miliz gehabt zu haben. Er sei mehrmals festgenommen und beschuldigt worden, Diebstähle begangen zu haben, welche er nicht begangen habe. Während der Anhaltungen sei er genötigt worden, die Diebstähle zu gestehen. Dies habe er bereits bei der Erstbefragung erwähnt. In seinem Heimatort habe er in einem Häuschen gelebt, das er von seinen Eltern geerbt habe, (in) keiner richtigen Wohnung. Die Probleme mit der Miliz hätten 2003 begonnen. Er sei insgesamt ca. 10 -11 Mal, zuletzt im Dezember 2006 angehalten worden. Er sei jeweils für 3 Tage bei der Miliz in seinem Heimatdorf angehalten worden, wobei er mit Händen geschlagen, mit Füßen getreten und genötigt worden sei, die Diebstähle zu gestehen. Deswegen sei er im November 2006 sogar zwei Wochen im Krankenhaus in XXXX gelegen, die 6. und 7. Rippe sei gebrochen gewesen. Entsprechende Bestätigungen habe er zu Hause. Die Probleme mit der Miliz hätten angefangen, weil im Heimatdorf viele Kühe verschwunden seien und er sei beschuldigt worden, diese gestohlen zu haben. Man sei deswegen auf ihn gekommen, weil er im Dorf der einzige gewesen sei, der nicht gearbeitet habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, in Moskau zu leben, dort habe man ihn aber wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit schlecht behandelt und mit dem Finger auf ihn gezeigt. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der heimischen Miliz, in Moskau würde er als (Angehöriger einer) Minderheit behandelt werden.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.03.2007, gab er zusammengefasst an, er sei ungefähr am 09.01.2007 von römisch 40 nach Moskau gereist und von der Ukraine mit einem LKW über die Slowakei nach Österreich. Von 2000 bis 2002 sei er als Koch und anschließend in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen, womit er seinen Lebensunterhalt ausreichend habe finanzieren können. Als Fluchtgrund gab er an, ständig Probleme mit der Miliz gehabt zu haben. Er sei mehrmals festgenommen und beschuldigt worden, Diebstähle begangen zu haben, welche er nicht begangen habe. Während der Anhaltungen sei er genötigt worden, die Diebstähle zu gestehen. Dies habe er bereits bei der Erstbefragung erwähnt. In seinem Heimatort habe er in einem Häuschen gelebt, das er von seinen Eltern geerbt habe, (in) keiner richtigen Wohnung. Die Probleme mit der Miliz hätten 2003 begonnen. Er sei insgesamt ca. 10 -11 Mal, zuletzt im Dezember 2006 angehalten worden. Er sei jeweils für 3 Tage bei der Miliz in seinem Heimatdorf angehalten worden, wobei er mit Händen geschlagen, mit Füßen getreten und genötigt worden sei, die Diebstähle zu gestehen. Deswegen sei er im November 2006 sogar zwei Wochen im Krankenhaus in römisch 40 gelegen, die 6. und 7. Rippe sei gebrochen gewesen. Entsprechende Bestätigungen habe er zu Hause. Die Probleme mit der Miliz hätten angefangen, weil im Heimatdorf viele Kühe verschwunden seien und er sei beschuldigt worden, diese gestohlen zu haben. Man sei deswegen auf ihn gekommen, weil er im Dorf der einzige gewesen sei, der nicht gearbeitet habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, in Moskau zu leben, dort habe man ihn aber wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit schlecht behandelt und mit dem Finger auf ihn gezeigt. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der heimischen Miliz, in Moskau würde er als (Angehöriger einer) Minderheit behandelt werden.

Am 05.06.2007 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus Paris nach Österreich überstellt.Am 05.06.2007 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aus Paris nach Österreich überstellt.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom selben Tag brachte er zusammengefasst vor, der Volksgruppe der Kalmücken anzugehören und Kalmückisch, aber auch Russisch zu sprechen. Es wurde ihm vorgehalten, dass sein Verfahren wegen seines unbekannten Aufenthaltes seit dem 28.03.2007 eingestellt gewesen sei. Nach dem Grund seines Aufenthaltes in Frankreich befragt, gab er zunächst an, er könne es nicht sagen. Auf die erneute Frage, gab er an, er könne jetzt nicht antworten, er sei nicht gesund genug. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, gesund zu sein, antwortete er, es würde eine ganze Geschichte werden, wenn er beginnen würde zu reden. Über entsprechende Aufforderung brachte er dann vor, er sei hier von Freunden angerufen worden, dass er verfolgt werde, weshalb er, um sich in Sicherheit zu bringen, habe aus Österreich wegfahren müssen. Diese (Leute) seien auch schon in Tschechien hinter ihm hergewesen, weshalb er hierher geflüchtet sei. In Frankreich habe er Asyl beantragt, damit er Dokumente bekomme und sei hierher überstellt worden. Auf die Frage, wieso er sich wegen seiner Befürchtung nicht an die österreichischen Behörden gewendet habe, gab er an, er sei ja kein Staatsbürger. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben vom 02.03.2007 über die Slowakei und nicht über Tschechien nach Österreich gelangt sei, antwortete er, man habe ihn nicht gut verstanden. Seine Verfolger seien in Tschechien gewesen, weshalb er nach Frankreich weitergereist sei. Er selbst sei über die Slowakei nach Österreich gereist, das sei schon richtig. Zur Frage, wie er sich nach seinem Aufenthalt 1986 als Tourist in Deutschland sein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Italien erkläre, gab er an, durch Italien gefahren zu sein, jetzt im März, wo er angehalten worden sei, danach habe er mit Papieren weiterfahren können, nach Frankreich. Zur Frage, ob er seine Fluchtgründe ergänzen wolle, wollte er keine ergänzenden Angaben machen.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 09.08.2007, gab er zunächst an, mit Nachforschungen in seinem Herkunftsstaat nicht einverstanden zu sein. Seinen Auslandsreispass habe er nicht mitgenommen, dieser sei in Kalmückien, im Dorf XXXX. Im Herkunftsstaat würden noch ein Cousin und eine Cousine leben. Er selbst sei nicht verheiratet. Er sei russischer Staatsbürger, kalmückischer Volksgruppenzugehörigkeit und von Beruf Koch. Er habe 8 Klassen Pflichtschule und danach eine Berufsausbildung zum Koch gemacht. In Moskau habe er im Restaurant XXXX als Koch gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei ganz normal gewesen. Seine Verwandten könnten normal im Herkunftsstaat leben. Er selbst sei in XXXX geboren und habe dort in der Komsomolskaja 8/1 gelebt. 1971 sei er an die Adresse, welche in seinem Inlandsreispass stehe, übersiedelt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, woanders habe er nie gewohnt. Einmal sei er als Tourist in der damaligen DDR gewesen, 1986 und dieses Jahr sei er von März bis Mai 2007 in Frankreich und in Italien auf der Durchreise gewesen. Er sei nach Frankreich gefahren, weil er verfolgt worden sei, von Leuten des russischen Innenministeriums. Er habe telefonisch von Jugendfreunden in der Heimat erfahren, dass diese bereits in Tschechien gewesen seien und er hätte Österreich verlassen und sei nach Frankreich gefahren. Auf die Frage, wie er das erfahren habe können, gab er an, er sei aus einem kleinen Dorf, da könne man leicht mitbekommen, wenn jemand wegfahre. Er wisse nur, dass die Leute, welche ihn verfolgen würden, aus dem Innenministerium seien, ihre Namen und Posten wisse er nicht. Auf die Frage, wie seine Freunde wissen konnten, dass er verfolgt werde, gab er an, weil er eine Ladung zur regionalen Wache erhalten habe, welche Ende Jänner, Anfang Februar an seine Wohnadresse geschickt worden sei. Auf die Frage, wieso er wisse, dass er in Tschechien gesucht werde, führte er aus, die Ladung gesehen zu haben und sogleich aus dem Land gereist zu sein. Auf die wiederholte Frage, wiederholte er, seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er in Tschechien gesucht werde. Auf die Frage, woher seine Freunde das wüssten, sagte er, er hätte auch Freunde, welche im Innenministerium arbeiten würden. Er sei als Beschuldigter geladen worden, wegen Viehdiebstahls im November, Dezember 2006. Es sei eine größere Menge Vieh gestohlen worden und man habe ihm das anhängen wollen. Schon im Herbst Anfang Oktober habe er eine Ladung erhalten und sei auch bei der Miliz gewesen, im Jänner habe er eine zweite erhalten. Auf den Vorhalt, wie er im Oktober wegen Viehdiebstählen im November, Dezember vorgeladen worden sein könne, gab er an, dies nicht gesagt zu haben. Er habe im Herbst gesagt, zuerst sei das Vieh verschwunden, dann habe er die Ladung erhalten. Das Vieh sei im Oktober gestohlen worden und die Ladung habe er unmittelbar danach bekommen, auch im Oktober. Dies sei die erste Ladung gewesen. Das erste Mal sei er im Oktober bei der Miliz gewesen und sei dann zwei Monate lang in Haft gewesen. Auf den Vorhalt, dass er im März angegeben habe, 10 bis 11 Mal eingesperrt worden zu sein, gab er an, das stimme, er sei im Laufe des Jahres 2006 insgesamt 10 - 11 Mal in Haft gewesen, davon zwei Monate im Herbst in Isolationshaft, von Ende Oktober bis Mitte Dezember. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, im November 2006 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein, bestätigte er das. Auf den Vorhalt, dass auf Grund widersprüchlicher Angaben und der fortlaufenden Steigerung seiner Angaben von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werde, führte er aus, dies sei so zu verstehen, dass er im November 2006 in Haft gewesen sei, dort aber auf den Kopf geschlagen worden sei und deswegen zwei Wochen im Krankenhaus habe sein müssen, aber in dieser Zeit formal noch in Haft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben wegen des Bruches der 6.und 7. Rippe im Krankenhaus gewesen sei, brachte er vor, er sei sowohl auf den Kopf als auch auf die Rippen geschlagen worden. Der Rippenbruch sei anfangs nicht bemerkt worden, erst als er eine ganze Woche nicht habe atmen können, sei eine Röntgenaufnahme gemacht worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen, weil man ihn des Viehdiebstahls habe anklagen wollen. Damals sei ihm auf der Milizwache gesagt worden, er solle den Diebstahl gestehen, aber er sei unschuldig gewesen. Freigekommen sei er, weil er einen Anwalt namens XXXX engagiert habe, diesem habe er Geld dafür bezahlt. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, nur drei Tage in Haft gewesen zu sein und es nach seinen nunmehrigen Angaben zwei Monate gewesen seien, brachte er vor, im Laufe des Jahres 2006 immer wieder festgenommen worden zu sein, jeweils für wenige Tage. Dies habe alles mit dem Viehdiebstahl zu tun. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, der Viehdiebstahl sei im Herbst gewesen, antwortete er, im Jahre 2006 sei immer wieder Vieh gestohlen worden und eine besonders große Menge im Oktober. Seine Schwierigkeiten hätten im Herbst 2006 begonnen. Auf die Frage, wieso er dann angegeben habe, vorher festgenommen worden zu sein, gab er an, dies sei alles im Herbst passiert. Auf diesbezüglichen Vorhalt, gab er an, damit gemeint zu haben, dass er zwar immer wieder festgenommen worden sei, aber dass ernsthafte Probleme für ihn im Herbst begonnen hätten. Auf die Frage, was während der Einvernahmen passiert sei, führte er aus, dass im Laufes des Jahres immer wieder Vieh weggekommen sei, dann habe man ihn auf die Wache mitgenommen und ihm vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein. Sie hätten gewollt, dass er das gestehe, er habe aber immer ein Alibi nachweisen können, weshalb man ihn wieder freigelassen habe. Aber sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn schon noch erwischen würden, ernstlich bedroht gefühlt habe er sich aber erst im Herbst 2006. Da er nicht gestanden habe, hätten sie ihn geschlagen. Er sei von mehreren Personen mit den Füßen getreten worden. Über Aufforderung, dies genau zu schildern, führte er aus, zuerst hätten sie gewollt, dass er diesen Viehdiebstahl gestehe. Als sie ihn geschlagen hätten, sei er auf den Boden gefallen und er sei mit Füßen getreten und mit dem Gummiknüppel geschlagen worden. Er könne sich nun nicht an Details erinnern, weil er sehr verängstigt gewesen sei. Er sei zunächst von einem Untersuchungsleiter in einem Zimmer befragt worden, und als er die Aussage verweigert habe und den Diebstahl nicht habe zugeben wollen, seien drei Männer hereingekommen und dann sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wie es dort ausgesehen habe, gab er an, dies sei das Arbeitszimmer des Untersuchungsrichters gewesen im ersten Stock mit einem Tisch, Sesseln und einem Safe. Auf die Frage, wie viele Leute dort anwesend gewesen seien, gab er an, es sei ein einstöckiges Gebäude gewesen, da seien sicher mehrere Personen gewesen. Seine Zelle sei im Keller gewesen, sie sei grau gewesen, es habe kein Bett, sondern nur eine Holzpritsche gegeben, er sei allein dort gewesen. In russischen Gefängnissen gebe es nur Holzpritschen und ein kleines Fenster. Auf die Frage, warum ihm seine Freunde vom Innenministerium nicht geholfen hätten, gab er an, die Untersuchungsrichter dort seien spezialisiert, manche würden nur Diebstähle bearbeiten, manche andere Verbrechen. Seine Freunde seien in anderen Abteilungen gewesen und hätten keinen Einfluss nehmen können. Das Vieh sei Privatunternehmern gestohlen worden. Von Ende 2000 bis Anfang 2003 habe er als Koch gearbeitet und sei dazwischen immer wieder zu Hause gewesen. Er habe dort eine Wohnung gemietet. Auf den Vorhalt, dass er dies vorhin nicht angegeben habe, antwortete er, er sei nur kurze Zeit in Moskau gewesen und sei immer wieder nach Hause gefahren, wenn er ständig in Moskau gelebt hätte, hätte er die Adresse angegeben. Auf den Vorhalt, dass er bei früheren Einvernahmen angegeben hatte, als Polier gearbeitet zu haben, antwortete er, er habe auch Gelegenheitsarbeiten angenommen, er habe nicht nur von einem Gehalt leben können, das sei während dieser Zeit zwischen 2000 bis 2003 gewesen. Danach habe er keine Arbeit gehabt. Sein Vater habe ihn unterstützt, dieser habe eine Pension bezogen. Sie hätten auch eine Kuh besessen, ein Schwein und Hühner. Sie hätten die Milch genützt, die Kuh sei jetzt schon geschlachtet. Nach seiner Ausreise befragt, gab er an, mit dem Bus nach Moskau gefahren zu sein, von dort mit dem Zug in die Ukraine und von dort mit dem LKW für ¿ 300.- nach Österreich. Auf die Frage, warum er bei der Einreise wirtschaftliche Gründe genannt habe und nicht die Verfolgung durch die Miliz, führte er aus, dass er auch schon bei seiner letzten Einvernahme gesagt habe, dass er wegen Viehdiebstahls verfolgt worden sei, außerdem sei er nach seiner finanziellen Situation gefragt worden, schon beim zweiten Gespräch habe er es erwähnt. Auf konkreten Vorhalt der Frage Nummer 8 der Erstbefragung vom 26.02.2007 lachte der Antragsteller und gab an, er glaube, dass er damals vom Dolmetscher nicht gut verstanden worden sei. Außerdem habe er erst in Frankreich gewusst, was politisches Asyl sei, dort habe er ein Informationsblatt in russischer Sprache gelesen, erst da habe er gewusst, dass es diese Möglichkeit überhaupt gebe. Auf den Vorhalt, dass er schon vorher Asyl beantragt habe, gab er an, dies zwar gemacht zu haben, aber es sei ihm nicht wirklich klar gewesen, was da eigentlich gemeint sei. Dies habe er gemacht, weil andere gesagt hätten, dass man das machen solle. Befragt, warum er dann nach Österreich gekommen sei, gab er an, das könne er nicht sagen, um nach einer Pause hinzuzufügen, weil er im Heimatland verfolgt würde. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, antwortete er, er hätte sich schon gedacht, dass das nicht mit der Konvention zusammenpasse. Befragt, was er im Fall der Rückkehr befürchte, antwortete er, er werde nicht zurückkehren. Befragt, ob er in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben könne, gab er an, er könne nur in dem Teil leben, in dem er aufgewachsen sei. Natürlich sei er berechtigt, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, aber das wolle er nicht, seine Heimat sei seine Heimat. Zum Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, den Reisepass verloren zu haben und nun angebe, der Reisepass sei zu Hause in der Wohnung, antwortete er, er hätte ihn zu Hause verloren, irgendwo in seinem Heimatland. In Österreich habe er keine strafbare Handlung begangen. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Zu den ihm vorgehalten Länderberichten betreffend die Russische Föderation gab er an, dies sei alles nicht wahr.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 09.08.2007, gab er zunächst an, mit Nachforschungen in seinem Herkunftsstaat nicht einverstanden zu sein. Seinen Auslandsreispass habe er nicht mitgenommen, dieser sei in Kalmückien, im Dorf römisch 40 . Im Herkunftsstaat würden noch ein Cousin und eine Cousine leben. Er selbst sei nicht verheiratet. Er sei russischer Staatsbürger, kalmückischer Volksgruppenzugehörigkeit und von Beruf Koch. Er habe 8 Klassen Pflichtschule und danach eine Berufsausbildung zum Koch gemacht. In Moskau habe er im Restaurant römisch 40 als Koch gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei ganz normal gewesen. Seine Verwandten könnten normal im Herkunftsstaat leben. Er selbst sei in römisch 40 geboren und habe dort in der Komsomolskaja 8/1 gelebt. 1971 sei er an die Adresse, welche in seinem Inlandsreispass stehe, übersiedelt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, woanders habe er nie gewohnt. Einmal sei er als Tourist in der damaligen DDR gewesen, 1986 und dieses Jahr sei er von März bis Mai 2007 in Frankreich und in Italien auf der Durchreise gewesen. Er sei nach Frankreich gefahren, weil er verfolgt worden sei, von Leuten des russischen Innenministeriums. Er habe telefonisch von Jugendfreunden in der Heimat erfahren, dass diese bereits in Tschechien gewesen seien und er hätte Österreich verlassen und sei nach Frankreich gefahren. Auf die Frage, wie er das erfahren habe können, gab er an, er sei aus einem kleinen Dorf, da könne man leicht mitbekommen, wenn jemand wegfahre. Er wisse nur, dass die Leute, welche ihn verfolgen würden, aus dem Innenministerium seien, ihre Namen und Posten wisse er nicht. Auf die Frage, wie seine Freunde wissen konnten, dass er verfolgt werde, gab er an, weil er eine Ladung zur regionalen Wache erhalten habe, welche Ende Jänner, Anfang Februar an seine Wohnadresse geschickt worden sei. Auf die Frage, wieso er wisse, dass er in Tschechien gesucht werde, führte er aus, die Ladung gesehen zu haben und sogleich aus dem Land gereist zu sein. Auf die wiederholte Frage, wiederholte er, seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er in Tschechien gesucht werde. Auf die Frage, woher seine Freunde das wüssten, sagte er, er hätte auch Freunde, welche im Innenministerium arbeiten würden. Er sei als Beschuldigter geladen worden, wegen Viehdiebstahls im November, Dezember 2006. Es sei eine größere Menge Vieh gestohlen worden und man habe ihm das anhängen wollen. Schon im Herbst Anfang Oktober habe er eine Ladung erhalten und sei auch bei der Miliz gewesen, im Jänner habe er eine zweite erhalten. Auf den Vorhalt, wie er im Oktober wegen Viehdiebstählen im November, Dezember vorgeladen worden sein könne, gab er an, dies nicht gesagt zu haben. Er habe im Herbst gesagt, zuerst sei das Vieh verschwunden, dann habe er die Ladung erhalten. Das Vieh sei im Oktober gestohlen worden und die Ladung habe er unmittelbar danach bekommen, auch im Oktober. Dies sei die erste Ladung gewesen. Das erste Mal sei er im Oktober bei der Miliz gewesen und sei dann zwei Monate lang in Haft gewesen. Auf den Vorhalt, dass er im März angegeben habe, 10 bis 11 Mal eingesperrt worden zu sein, gab er an, das stimme, er sei im Laufe des Jahres 2006 insgesamt 10 - 11 Mal in Haft gewesen, davon zwei Monate im Herbst in Isolationshaft, von Ende Oktober bis Mitte Dezember. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, im November 2006 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein, bestätigte er das. Auf den Vorhalt, dass auf Grund widersprüchlicher Angaben und der fortlaufenden Steigerung seiner Angaben von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werde, führte er aus, dies sei so zu verstehen, dass er im November 2006 in Haft gewesen sei, dort aber auf den Kopf geschlagen worden sei und deswegen zwei Wochen im Krankenhaus habe sein müssen, aber in dieser Zeit formal noch in Haft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben wegen des Bruches der 6.und 7. Rippe im Krankenhaus gewesen sei, brachte er vor, er sei sowohl auf den Kopf als auch auf die Rippen geschlagen worden. Der Rippenbruch sei anfangs nicht bemerkt worden, erst als er eine ganze Woche nicht habe atmen können, sei eine Röntgenaufnahme gemacht worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen, weil man ihn des Viehdiebstahls habe anklagen wollen. Damals sei ihm auf der Milizwache gesagt worden, er solle den Diebstahl gestehen, aber er sei unschuldig gewesen. Freigekommen sei er, weil er einen Anwalt namens römisch 40 engagiert habe, diesem habe er Geld dafür bezahlt. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, nur drei Tage in Haft gewesen zu sein und es nach seinen nunmehrigen Angaben zwei Monate gewesen seien, brachte er vor, im Laufe des Jahres 2006 immer wieder festgenommen worden zu sein, jeweils für wenige Tage. Dies habe alles mit dem Viehdiebstahl zu tun. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, der Viehdiebstahl sei im Herbst gewesen, antwortete er, im Jahre 2006 sei immer wieder Vieh gestohlen worden und eine besonders große Menge im Oktober. Seine Schwierigkeiten hätten im Herbst 2006 begonnen. Auf die Frage, wieso er dann angegeben habe, vorher festgenommen worden zu sein, gab er an, dies sei alles im Herbst passiert. Auf diesbezüglichen Vorhalt, gab er an, damit gemeint zu haben, dass er zwar immer wieder festgenommen worden sei, aber dass ernsthafte Probleme für ihn im Herbst begonnen hätten. Auf die Frage, was während der Einvernahmen passiert sei, führte er aus, dass im Laufes des Jahres immer wieder Vieh weggekommen sei, dann habe man ihn auf die Wache mitgenommen und ihm vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein. Sie hätten gewollt, dass er das gestehe, er habe aber immer ein Alibi nachweisen können, weshalb man ihn wieder freigelassen habe. Aber sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn schon noch erwischen würden, ernstlich bedroht gefühlt habe er sich aber erst im Herbst 2006. Da er nicht gestanden habe, hätten sie ihn geschlagen. Er sei von mehreren Personen mit den Füßen getreten worden. Über Aufforderung, dies genau zu schildern, führte er aus, zuerst hätten sie gewollt, dass er diesen Viehdiebstahl gestehe. Als sie ihn geschlagen hätten, sei er auf den Boden gefallen und er sei mit Füßen getreten und mit dem Gummiknüppel geschlagen worden. Er könne sich nun nicht an Details erinnern, weil er sehr verängstigt gewesen sei. Er sei zunächst von einem Untersuchungsleiter in einem Zimmer befragt worden, und als er die Aussage verweigert habe und den Diebstahl nicht habe zugeben wollen, seien drei Männer hereingekommen und dann sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wie es dort ausgesehen habe, gab er an, dies sei das Arbeitszimmer des Untersuchungsrichters gewesen im ersten Stock mit einem Tisch, Sesseln und einem Safe. Auf die Frage, wie viele Leute dort anwesend gewesen seien, gab er an, es sei ein einstöckiges Gebäude gewesen, da seien sicher mehrere Personen gewesen. Seine Zelle sei im Keller gewesen, sie sei grau gewesen, es habe kein Bett, sondern nur eine Holzpritsche gegeben, er sei allein dort gewesen. In russischen Gefängnissen gebe es nur Holzpritschen und ein kleines Fenster. Auf die Frage, warum ihm seine Freunde vom Innenministerium nicht geholfen hätten, gab er an, die Untersuchungsrichter dort seien spezialisiert, manche würden nur Diebstähle bearbeiten, manche andere Verbrechen. Seine Freunde seien in anderen Abteilungen gewesen und hätten keinen Einfluss nehmen können. Das Vieh sei Privatunternehmern gestohlen worden. Von Ende 2000 bis Anfang 2003 habe er als Koch gearbeitet und sei dazwischen immer wieder zu Hause gewesen. Er habe dort eine Wohnung gemietet. Auf den Vorhalt, dass er dies vorhin nicht angegeben habe, antwortete er, er sei nur kurze Zeit in Moskau gewesen und sei immer wieder nach Hause gefahren, wenn er ständig in Moskau gelebt hätte, hätte er die Adresse angegeben. Auf den Vorhalt, dass er bei früheren Einvernahmen angegeben hatte, als Polier gearbeitet zu haben, antwortete er, er habe auch Gelegenheitsarbeiten angenommen, er habe nicht nur von einem Gehalt leben können, das sei während dieser Zeit zwischen 2000 bis 2003 gewesen. Danach habe er keine Arbeit gehabt. Sein Vater habe ihn unterstützt, dieser habe eine Pension bezogen. Sie hätten auch eine Kuh besessen, ein Schwein und Hühner. Sie hätten die Milch genützt, die Kuh sei jetzt schon geschlachtet. Nach seiner Ausreise befragt, gab er an, mit dem Bus nach Moskau gefahren zu sein, von dort mit dem Zug in die Ukraine und von dort mit dem LKW für ¿ 300.- nach Österreich. Auf die Frage, warum er bei der Einreise wirtschaftliche Gründe genannt habe und nicht die Verfolgung durch die Miliz, führte er aus, dass er auch schon bei seiner letzten Einvernahme gesagt habe, dass er wegen Viehdiebstahls verfolgt worden sei, außerdem sei er nach seiner finanziellen Situation gefragt worden, schon beim zweiten Gespräch habe er es erwähnt. Auf konkreten Vorhalt der Frage Nummer 8 der Erstbefragung vom 26.02.2007 lachte der Antragsteller und gab an, er glaube, dass er damals vom Dolmetscher nicht gut verstanden worden sei. Außerdem habe er erst in Frankreich gewusst, was politisches Asyl sei, dort habe er ein Informationsblatt in russischer Sprache gelesen, erst da habe er gewusst, dass es diese Möglichkeit überhaupt gebe. Auf den Vorhalt, dass er schon vorher Asyl beantragt habe, gab er an, dies zwar gemacht zu haben, aber es sei ihm nicht wirklich klar gewesen, was da eigentlich gemeint sei. Dies habe er gemacht, weil andere gesagt hätten, dass man das machen solle. Befragt, warum er dann nach Österreich gekommen sei, gab er an, das könne er nicht sagen, um nach einer Pause hinzuzufügen, weil er im Heimatland verfolgt würde. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, antwortete er, er hätte sich schon gedacht, dass das nicht mit der Konvention zusammenpasse. Befragt, was er im Fall der Rückkehr befürchte, antwortete er, er werde nicht zurückkehren. Befragt, ob er in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben könne, gab er an, er könne nur in dem Teil leben, in dem er aufgewachsen sei. Natürlich sei er berechtigt, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, aber das wolle er nicht, seine Heimat sei seine Heimat. Zum Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, den Reisepass verloren zu haben und nun angebe, der Reisepass sei zu Hause in der Wohnung, antwortete er, er hätte ihn zu Hause verloren, irgendwo in seinem Heimatland. In Österreich habe er keine strafbare Handlung begangen. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Zu den ihm vorgehalten Länderberichten betreffend die Russische Föderation gab er an, dies sei alles nicht wahr.

Mit Bescheid vom 21.08.2007, AZ. 07 02.029-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid vom 21.08.2007, AZ. 07 02.029-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der oa. Einvernahmen zu seinen Fluchtgründen beweiswürdigend ausgeführt, dass seinen Angaben wegen fortlaufender Widersprüche bzw. Änderungen seines Vorbringens kein Glauben geschenkt werde. Weiters wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt war und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Schon in der Beweiswürdigung sei dargelegt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Verfolgungshandlungen auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Auch sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. (Spruchteil II.). Bezüglich der Ausweisung wurde schließlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sozialen Kontakte in Österreich habe, von der Bundesbetreuung lebe und keiner Arbeit nachgehe, weshalb in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMKR erblickt werde.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt war und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Schon in der Beweiswürdigung sei dargelegt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Verfolgungshandlungen auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Auch sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. (Spruchteil römisch zwei.). Bezüglich der Ausweisung wurde schließlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sozialen Kontakte in Österreich habe, von der Bundesbetreuung lebe und keiner Arbeit nachgehe, weshalb in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMKR erblickt werde.

Dagegen richtet sich die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, worin er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung wendet und vorbringt, seit den Schlägen im Kopfbereich könne er sich nicht mehr gut er innern und glaube er, seine Aussagen seien deswegen oft ungenau. Besonders bei schlechtem Wetter habe er Beschwerden im Kopf. Er beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob organische Schädigungen im Kopfbereich vorlägen, welche von den Schlägen herrühren könnten und allenfalls sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigen könnten, ferner die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege oder ein ähnliches Krankheitsbild und inwieweit dies die Genauigkeit seiner Aussagen beeinflussen bzw. seine Aussagefähigkeit einschränken könne. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die mehrfachen Anhaltungen durch die Miliz etwas zu unternehmen. Er habe kein Geld für einen Anwalt gehabt und wäre es fraglich, ob sich jemand trauen würde, gegen die Behörden vorzugehen oder ob es zu einer Verurteilung der schuldigen Beamten gekommen wäre. Diesen Zustand habe er nicht mehr ertragen können und befürchte das Gleiche im Fall der Rückkehr. In der Heimat habe er auch keine Familie und glaube er dort nicht überleben zu können. Da er als Angehöriger einer Minderheit erkennbar sei, sei es ihm nicht möglich, ohne große Probleme in einem anderen Teil Russlands zu leben. Zahlreiche Berichte würden die ständige Zunahme von Xenophobie und Angriffen auf kaukasische sowie mittelasiatische Minderheiten schildern, weshalb eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich sei. Die Behörde habe es verabsäumt, die aktuelle Situation für Angehörige von Minderheitenvolksgruppen in der Russischen Föderation ausreichend zu erheben und sein Vorbringen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Er verwies auf die Berichte von amnesty international, Jahresbericht 2006, Russische Föderation und amnesty international-Bericht vom 22.11.2006: "Russian Federation torture and forced "confessions" in detention" vom 22.11.2006. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, indem ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, von den Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu unter Setzung einer ausreichenden Frist Stellung zu nehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm wegen der Verfolgung durch den Staat nicht offen, die illegale Möglichkeit woanders in der Russischen Föderation Unterkunft zu nehmen, widerspreche der Rechtssprechung des VwGH und sei ihm nicht zumutbar. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies er auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere auf die dort angeführten Länderberichte. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden sei gemäß Art. 3 EMRK nicht zulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betroffene Person ein reales Risiko bestehe, misshandelt zu werden, wobei dieses reale Risiko nicht besonders groß sein müsse (hiezu wurde auf die Rechtssprechung des EGMR Fall Soering verwiesen). Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Ausweisungsentscheidung.Dagegen richtet sich die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, worin er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung wendet und vorbringt, seit den Schlägen im Kopfbereich könne er sich nicht mehr gut er innern und glaube er, seine Aussagen seien deswegen oft ungenau. Besonders bei schlechtem Wetter habe er Beschwerden im Kopf. Er beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob organische Schädigungen im Kopfbereich vorlägen, welche von den Schlägen herrühren könnten und allenfalls sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigen könnten, ferner die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege oder ein ähnliches Krankheitsbild und inwieweit dies die Genauigkeit seiner Aussagen beeinflussen bzw. seine Aussagefähigkeit einschränken könne. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die mehrfachen Anhaltungen durch die Miliz etwas zu unternehmen. Er habe kein Geld für einen Anwalt gehabt und wäre es fraglich, ob sich jemand trauen würde, gegen die Behörden vorzugehen oder ob es zu einer Verurteilung der schuldigen Beamten gekommen wäre. Diesen Zustand habe er nicht mehr ertragen können und befürchte das Gleiche im Fall der Rückkehr. In der Heimat habe er auch keine Familie und glaube er dort nicht überleben zu können. Da er als Angehöriger einer Minderheit erkennbar sei, sei es ihm nicht möglich, ohne große Probleme in einem anderen Teil Russlands zu leben. Zahlreiche Berichte würden die ständige Zunahme von Xenophobie und Angriffen auf kaukasische sowie mittelasiatische Minderheiten schildern, weshalb eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich sei. Die Behörde habe es verabsäumt, die aktuelle Situation für Angehörige von Minderheitenvolksgruppen in der Russischen Föderation ausreichend zu erheben und sein Vorbringen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Er verwies auf die Berichte von amnesty international, Jahresbericht 2006, Russische Föderation und amnesty international-Bericht vom 22.11.2006: "Russian Federation torture and forced "confessions" in detention" vom 22.11.2006. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden, indem ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, von den Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu unter Setzung einer ausreichenden Frist Stellung zu nehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm wegen der Verfolgung durch den Staat nicht offen, die illegale Möglichkeit woanders in der Russischen Föderation Unterkunft zu nehmen, widerspreche der Rechtssprechung des VwGH und sei ihm nicht zumutbar. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies er auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere auf die dort angeführten Länderberichte. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden sei gemäß Artikel 3, EMRK nicht zulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betroffene Person ein reales Risiko bestehe, misshandelt zu werden, wobei dieses reale Risiko nicht besonders groß sein müsse (hiezu wurde auf die Rechtssprechung des EGMR Fall Soering verwiesen). Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Ausweisungsentscheidung.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt:

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, weiters vom Bezirksgericht XXXX am 19.07.2011 wegen des gleichen Deliktes ohne Ausspruch einer Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, weiters vom Bezirksgericht römisch 40 am 19.07.2011 wegen des gleichen Deliktes ohne Ausspruch einer Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 19.01.2012 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 15, 127 und 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt; diese Strafe wird derzeit vollzogen.Am 19.01.2012 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 15, 127 und 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt; diese Strafe wird derzeit vollzogen.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde ein ärztliches Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.2011 eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung bzw. posttraumatische Belastungsstörung fassbar waren und sich auch neurologisch ein im Wesentlichen unauffälliger Befund gefunden hat. Aus einer berichteten Schlägerei 2007 (im Rahmen einer Streiterei mit einem Russen) mit einem Rippenbruch links sowie Verletzungen des Gesichtes und des Kopfes hätten sich keine Hinweise für eine substantielle Schädigung des Gehirns ergeben. Es bestehe beim Beschwerdeführer kein organisches Psychosyndrom, welches das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen könnte, fassbar ist danach auch keine sonstige krankheitswertige psychische Störung, die seine Aussagefähigkeit, insbesondere die Fähigkeit Erlebtes chronologisch und widerspruchsfrei wiederzugeben, beeinflussen würde. In der Anamnese dieses Gutachtens hat der Beschwerdeführer angegeben, Kalmückien wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben und dann 5 Jahre bis 2007 in Moskau gelebt zu haben, wo das Leben stressig gewesen sei und es auch immer wieder Kämpfe mit russischen Jugendlichen gegeben habe, danach in die Ukraine und über die Slowakei schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein.Seitens des Asylgerichtshofes wurde ein ärztliches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.2011 eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung bzw. posttraumatische Belastungsstörung fassbar waren und sich auch neurologisch ein im Wesentlichen unauffälliger Befund gefunden hat. Aus einer berichteten Schlägerei 2007 (im Rahmen einer Streiterei mit einem Russen) mit einem Rippenbruch links sowie Verletzungen des Gesichtes und des Kopfes hätten sich keine Hinweise für eine substantielle Schädigung des Gehirns ergeben. Es bestehe beim Beschwerdeführer kein organisches Psychosyndrom, welches das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen könnte, fassbar ist danach auch keine sonstige krankheitswertige psychische Störung, die seine Aussagefähigkeit, insbesondere die Fähigkeit Erlebtes chronologisch und widerspruchsfrei wiederzugeben, beeinflussen würde. In der Anamnese dieses Gutachtens hat der Beschwerdeführer angegeben, Kalmückien wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben und dann 5 Jahre bis 2007 in Moskau gelebt zu haben, wo das Leben stressig gewesen sei und es auch immer wieder Kämpfe mit russischen Jugendlichen gegeben habe, danach in die Ukraine und über die Slowakei schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein.

Am 04.01.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Das Verfahren wurde am 09.02.2012 fortgesetzt, weil der Beschwerdeführer verhaftet wurde.Am 04.01.2012 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Das Verfahren wurde am 09.02.2012 fortgesetzt, weil der Beschwerdeführer verhaftet wurde.

Im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof für den 22.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG länderspezifische Feststellungen zur Russischen Föderation sowie das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.Im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof für den 22.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG länderspezifische Feststellungen zur Russischen Föderation sowie das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.02.2012 an, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt nicht teilnahm. Eingangs der Verhandlung gab der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die übermittelten Länderdokumentation nicht gelesen zu haben, weil es in deutscher Sprache verfasst gewesen sei. Der Sozialarbeiter habe sie durchgesehen und nichts gesagt.

Am Beginn der Befragung gab er an, dass er sein Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dass er sich ehrlich gesagt nicht mehr erinnern könne. Er sei Kalmücke und Buddhist, die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion Probleme gehabt habe, beantwortete er dahingehend, dass die Bevölkerung 380.000 gegenüber 120.000 Kalmücken betrage. Er sei am XXXX geboren. Die meiste Zeit, solange er gelebt habe, habe er in der Heimat gelebt, in XXXX bis zur 8. Klasse. Dann sei er bei der Armee in der heutigen Ukraine gewesen, die meiste Zeit nach der Armee habe er in Moskau gelebt. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass er im Dorf XXXX in Kalmückien und nicht in Moskau gelebt habe, gab er an, dort sei er nicht registriert gewesen. Der Vorsitzende Richter zeigte dem Beschwerdeführer die Kopie des Reisepasses. Der Dolmetscher stellte durch Einsichtnahme in den Inlandsreisepass fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet war. In Moskau habe er eine zeitweilige Registrierung für 3 Monate gehabt. Auf die Frage nach seiner schulischen Ausbildung gab er an, er sei in einer Lehranstalt gewesen. Auf die Rückfrage, welche Lehranstalt, brachte er vor, für Köche. Befragt nach seiner beruflichen Tätigkeit gab er an, die erste Zeit habe er als Koch in Moskau gearbeitet, dann auch auf Baustellen. Befragt, ob er bis zuletzt auf Baustellen gearbeitet habe, brachte er vor, es seien verschiedene Arbeiten gewesen. Befragt, welche Arbeiten, gab er an, alles, was nicht die Fachleute gemacht hätten, wie Ziegel und Schutt habe er gemacht. Zum Vorhalt, dass er am 02.03.2007 bei der EAST Ost angegeben habe, dass er in Kalmückien als Landwirt tätig gewesen sei, beim ärztlichen Gutachter, dass er zuletzt Koch gewesen sei und bei der Ersteinvernahme im PAZ habe er angegeben, Baupolier zu sein und nun schildere er wieder anderes, gab er an, Baupolier sei er nie gewesen. Befragt, ob er Koch oder Landwirt gewesen sei, gab er an, bis zur Reise nach Moskau sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Politisch habe er sich in Russland nicht betätigt, er sei weder Mitglied einer Partei noch politisch interessiert gewesen.Am Beginn der Befragung gab er an, dass er sein Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dass er sich ehrlich gesagt nicht mehr erinnern könne. Er sei Kalmücke und Buddhist, die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion Probleme gehabt habe, beantwortete er dahingehend, dass die Bevölkerung 380.000 gegenüber 120.000 Kalmücken betrage. Er sei am römisch 40 geboren. Die meiste Zeit, solange er gelebt habe, habe er in der Heimat gelebt, in römisch 40 bis zur 8. Klasse. Dann sei er bei der Armee in der heutigen Ukraine gewesen, die meiste Zeit nach der Armee habe er in Moskau gelebt. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass er im Dorf römisch 40 in Kalmückien und nicht in Moskau gelebt habe, gab er an, dort sei er nicht registriert gewesen. Der Vorsitzende Richter zeigte dem Beschwerdeführer die Kopie des Reisepasses. Der Dolmetscher stellte durch Einsichtnahme in den Inlandsreisepass fest, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeldet war. In Moskau habe er eine zeitweilige Registrierung für 3 Monate gehabt. Auf die Frage nach seiner schulischen Ausbildung gab er an, er sei in einer Lehranstalt gewesen. Auf die Rückfrage, welche Lehranstalt, brachte er vor, für Köche. Befragt nach seiner beruflichen Tätigkeit gab er an, die erste Zeit habe er als Koch in Moskau gearbeitet, dann auch auf Baustellen. Befragt, ob er bis zuletzt auf Baustellen gearbeitet habe, brachte er vor, es seien verschiedene Arbeiten gewesen. Befragt, welche Arbeiten, gab er an, alles, was nicht die Fachleute gemacht hätten, wie Ziegel und Schutt habe er gemacht. Zum Vorhalt, dass er am 02.03.2007 bei der EAST Ost angegeben habe, dass er in Kalmückien als Landwirt tätig gewesen sei, beim ärztlichen Gutachter, dass er zuletzt Koch gewesen sei und bei der Ersteinvernahme im PAZ habe er angegeben, Baupolier zu sein und nun schildere er wieder anderes, gab er an, Baupolier sei er nie gewesen. Befragt, ob er Koch oder Landwirt gewesen sei, gab er an, bis zur Reise nach Moskau sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Politisch habe er sich in Russland nicht betätigt, er sei weder Mitglied einer Partei noch politisch interessiert gewesen.

Die Frage, ob er in Russland Probleme mit staatlichen Organen geahbt habe, zB mit der Polizei, bejahte er und fügte hinzu, in der Heimat. Auf Nachfrage, ob er Kalmückien meine, bejahte er dies. Seine Probleme hätten im Herbst 2002 begonnen. Er erinnere sich nicht mehr genau. Auf den Vorhalt, dass er gesagt habe, sich von 2000 bis 2006 in Moskau aufgehalten zu haben, wie er in Kalmückien habe Probleme bekommen können, gab er an, er habe eine zeitweilige Registrierung gehabt und sei öfter nach Hause gefahren. Es sei eine große Herde Rinder verschwunden und man habe gemeint, er hätte sich diese angeeignet, gestohlen. Dies sei im Herbst 2002 gewesen. Befragt, warum man auf ihn gekommen sei, wenn er sich nur zeitweise in Kalmückien aufgehalten habe, gab er an, er habe Urlaub gehabt und sei von Moskau weggefahren. Während dieser Zeit sei das Vieh verloren gegangen und sie hätten gedacht, dass er es gewesen sei. Befragt, ob er eine logische Erklärung dafür habe, dass der Verdacht gerade auf ihn gefallen sei, gab er an, er sei eben zum Urlaub nach Hause gekommen. Die Tiere seien verschwunden und die Leute hätten gemeint, er würde wieder in die Stadt zurückkehren und Geld brauchen. Die Polizisten hätten gemeint, er würde die Tiere irgendwohin treiben. Die Polizei habe ihn festnehmen wollen und dies auch gemacht. Sie hätten gesagt, er solle das auf sich nehmen, womit er nicht einverstanden gewesen sei, dann sei er freigelassen worden. Er wisse nicht genau, wie lange er festgehalten worden sei. Als er körperliche Verletzungen erlitten habe, habe er gewusst, er müsse wegfahren. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er wisse nicht, wie viel Zeit verstrichen sei. Auf die Frage, welche Verletzungen er erlitten habe, gab er an, die Nase sei verletzt worden, auch im Gesicht (sei er verletzt worden). Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 02.03.2007 gesagt habe, dass er Verletzungen an den Rippen erlitten habe, am 09.08.2007 seien es Kopfverletzungen gewesen, antwortete er, ja auch die Rippen habe er verletzt gehabt, wenn etwas heile, dann vergesse man es. Auf den Vorhalt, dass er am 02.03.2007 gesagt habe, dass er 3 Tage lang angehalten worden sei, am 09.08.2007 sei er 2 Monate lang in Haft gewesen, was nun stimme, brachte er vor, 2 Monate lang sei er im Krankenhaus gewesen, vielleicht meine man das. Auf den weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 02.03.2007 von 2 Wochen Spitalsaufenthalt, hingegen am 09.08.2007 von einem Aufenthalt von 2 Monaten gesprochen habe, erwiderte er, dann habe er sich geirrt. Befragt, ob er wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls einmal oder mehrer Male von der Polizei angehalten worden sei, gab er an, einmal. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mehrmals festgenommen worden zu sein, brachte er vor, einmal sicher. Befragt, ob es richtig sei, dass er im Jahr 2002 einmal wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls einige Tage angehalten worden sei, er aber keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt habe, bejahte er dies und gab an, sonst keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Sowohl bei der Ersteinvernahme im PAZ XXXX als auch gegenüber dem ärztlichen Gutachter habe er wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angeführt, ob dies stimme, gab er an, dies stimme insofern, als er in seiner Heimat kein Einkommen gehabt habe und dann in Moskau gewesen sei. Die Frage, ob er in Moskau irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt auch gesagt habe, dass er von Mitarbeitern des russischen Innenministeriums in Tschechien verfolgt worden sei, gab er an, dabei gelogen zu haben. Er sei 2007 ausgereist, mit dem Zug sei er bis in die Ukraine gefahren, über die slowakische Grenze sei er mit einem Fernlastfahrer gelangt, von dort nach Österreich. Verwandte habe er keine mehr in der Russischen Föderation. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Auf den Vorhalt, dass er im PAZ angegeben habe, sein Vater sei 1977 verstorben, beim Bundesasylamt am 09.08.2007 hingegen, dass dieser erst 2006 verstorben sei, was nun richtig sei, gab er an, dieser sei 1977 verstorben, das andere habe er nicht gesagt. Befragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, er warte auf seine Entscheidung. Befragt, warum er in Österreich straffällig geworden ist, gab er an, er habe finanzielle Ressourcen benötigt. Er sich nicht verheiratet und es gebe eine Bekannte. Zusammengelebt habe er nicht mit dieser, aber er sei öfter bei ihr gewesen, sie sei Mongolin. Diese solle verheiratet gewesen sein, sie habe sich von ihrem Mann getrennt, ob sie Asylwerberin, österreichische Staatsbürgerin ist oder ein Visum habe, wisse er nicht. Zur Frage, ob er gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, (es sei alles) normal, er fühle nichts. Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dort gebe es nichts, es erwarte ihn nichts, er habe nicht einmal eine Wohnung. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, was ihm für seinen Asylantrag wichtig erscheine und er noch nicht vorgebracht habe, führte er an, er brauche eine Arbeit.Die Frage, ob er in Russland Probleme mit staatlichen Organen geahbt habe, zB mit der Polizei, bejahte er und fügte hinzu, in der Heimat. Auf Nachfrage, ob er Kalmückien meine, bejahte er dies. Seine Probleme hätten im Herbst 2002 begonnen. Er erinnere sich nicht mehr genau. Auf den Vorhalt, dass er gesagt habe, sich von 2000 bis 2006 in Moskau aufgehalten zu haben, wie er in Kalmückien habe Probleme bekommen können, gab er an, er habe eine zeitweilige Registrierung gehabt und sei öfter nach Hause gefahren. Es sei eine große Herde Rinder verschwunden und man habe gemeint, er hätte sich diese angeeignet, gestohlen. Dies sei im Herbst 2002 gewesen. Befragt, warum man auf ihn gekommen sei, wenn er sich nur zeitweise in Kalmückien aufgehalten habe, gab er an, er habe Urlaub gehabt und sei von Moskau weggefahren. Während dieser Zeit sei das Vieh verloren gegangen und sie hätten gedacht, dass er es gewesen sei. Befragt, ob er eine logische Erklärung dafür habe, dass der Verdacht gerade auf ihn gefallen sei, gab er an, er sei eben zum Urlaub nach Hause gekommen. Die Tiere seien verschwunden und die Leute hätten gemeint, er würde wieder in die Stadt zurückkehren und Geld brauchen. Die Polizisten hätten gemeint, er würde die Tiere irgendwohin treiben. Die Polizei habe ihn festnehmen wollen und dies auch gemacht. Sie hätten gesagt, er solle das auf sich nehmen, womit er nicht einverstanden gewesen sei, dann sei er freigelassen worden. Er wisse nicht genau, wie lange er festgehalten worden sei. Als er körperliche Verletzungen erlitten habe, habe er gewusst, er müsse wegfahren. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er wisse nicht, wie viel Zeit verstrichen sei. Auf die Frage, welche Verletzungen er erlitten habe, gab er an, die Nase sei verletzt worden, auch im Gesicht (sei er verletzt worden). Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 02.03.2007 gesagt habe, dass er Verletzungen an den Rippen erlitten habe, am 09.08.2007 seien es Kopfverletzungen gewesen, antwortete er, ja auch die Rippen habe er verletzt gehabt, wenn etwas heile, dann vergesse man es. Auf den Vorhalt, dass er am 02.03.2007 gesagt habe, dass er 3 Tage lang angehalten worden sei, am 09.08.2007 sei er 2 Monate lang in Haft gewesen, was nun stimme, brachte er vor, 2 Monate lang sei er im Krankenhaus gewesen, vielleicht meine man das. Auf den weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 02.03.2007 von 2 Wochen Spitalsaufenthalt, hingegen am 09.08.2007 von einem Aufenthalt von 2 Monaten gesprochen habe, erwiderte er, dann habe er sich geirrt. Befragt, ob er wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls einmal oder mehrer Male von der Polizei angehalten worden sei, gab er an, einmal. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mehrmals festgenommen worden zu sein, brachte er vor, einmal sicher. Befragt, ob es richtig sei, dass er im Jahr 2002 einmal wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls einige Tage angehalten worden sei, er aber keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt habe, bejahte er dies und gab an, sonst keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Sowohl bei der Ersteinvernahme im PAZ römisch 40 als auch gegenüber dem ärztlichen Gutachter habe er wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angeführt, ob dies stimme, gab er an, dies stimme insofern, als er in seiner Heimat kein Einkommen gehabt habe und dann in Moskau gewesen sei. Die Frage, ob er in Moskau irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt auch gesagt habe, dass er von Mitarbeitern des russischen Innenministeriums in Tschechien verfolgt worden sei, gab er an, dabei gelogen zu haben. Er sei 2007 ausgereist, mit dem Zug sei er bis in die Ukraine gefahren, über die slowakische Grenze sei er mit einem Fernlastfahrer gelangt, von dort nach Österreich. Verwandte habe er keine mehr in der Russischen Föderation. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Auf den Vorhalt, dass er im PAZ angegeben habe, sein Vater sei 1977 verstorben, beim Bundesasylamt am 09.08.2007 hingegen, dass dieser erst 2006 verstorben sei, was nun richtig sei, gab er an, dieser sei 1977 verstorben, das andere habe er nicht gesagt. Befragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, er warte auf seine Entscheidung. Befragt, warum er in Österreich straffällig geworden ist, gab er an, er habe finanzielle Ressourcen benötigt. Er sich nicht verheiratet und es gebe eine Bekannte. Zusammengelebt habe er nicht mit dieser, aber er sei öfter bei ihr gewesen, sie sei Mongolin. Diese solle verheiratet gewesen sein, sie habe sich von ihrem Mann getrennt, ob sie Asylwerberin, österreichische Staatsbürgerin ist oder ein Visum habe, wisse er nicht. Zur Frage, ob er gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, (es sei alles) normal, er fühle nichts. Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dort gebe es nichts, es erwarte ihn nichts, er habe nicht einmal eine Wohnung. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, was ihm für seinen Asylantrag wichtig erscheine und er noch nicht vorgebracht habe, führte er an, er brauche eine Arbeit.

Nach dem Ende der Befragung wurde ihm das Ergebnis der Recherche von ACCORD vom 15.05.2007 vorgehalten, wonach keine Informationen darüber gefunden werden konnten, dass Kalmücken in der Russischen Föderation irgendwie diskriminiert werden, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, wozu er angab, er habe in der Heimat nicht so lange gelebt. Er habe dort auch keine Wohnung gehabt. Würde man ihm hier Arbeit geben, würde er bleiben wollen und äußerte er die Frage, ob er mit einer positiven Antwort rechnen könne oder nicht.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der kalmückischen Volksgruppe und buddhistischen Glaubens und wurde am XXXX in der autonomen Russischen Republik Kalmückien geboren. Nach einem Aufenthalt in der Ukraine anlässlich des Wehrdienstes zog er bis 2007 nach Moskau, von wo er immer wieder nach Kalmückien ins Dorf XXXX zurückkehrte, wo er registriert war. Nach 8 Klassen Schulausbildung hat er eine Berufsausbildung zum Koch absolviert und hat als solcher und auf Baustellen in Moskau gearbeitet. Seine Eltern besaßen in Kalmückien eine Landwirtschaft und sind bereits verstorben. Geschwister hat er nicht, jedoch einen Cousin und eine Cousine. Er hat sich in der Russischen Föderation nicht politisch betätigt, Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion brachte er vor dem Asylgerichthof nicht (mehr) vor. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der kalmückischen Volksgruppe und buddhistischen Glaubens und wurde am römisch 40 in der autonomen Russischen Republik Kalmückien geboren. Nach einem Aufenthalt in der Ukraine anlässlich des Wehrdienstes zog er bis 2007 nach Moskau, von wo er immer wieder nach Kalmückien ins Dorf römisch 40 zurückkehrte, wo er registriert war. Nach 8 Klassen Schulausbildung hat er eine Berufsausbildung zum Koch absolviert und hat als solcher und auf Baustellen in Moskau gearbeitet. Seine Eltern besaßen in Kalmückien eine Landwirtschaft und sind bereits verstorben. Geschwister hat er nicht, jedoch einen Cousin und eine Cousine. Er hat sich in der Russischen Föderation nicht politisch betätigt, Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion brachte er vor dem Asylgerichthof nicht (mehr) vor. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Am 24.02.2007 reiste er von der Slowakei - unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt - nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch eine Lebensgefährtin. Er lernt zwar nach eigenen Angaben täglich eine Stunde Deutsch, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung und wartet seine Entscheidung über seinen Asylantrag ab. Er möchte hier bleiben, wenn er Arbeit bekommt. Er hat demgegenüber Kenntnisse der Russischen und Kalmückischen Sprache und die Schulausbildung und Berufsausbildung in seinem Herkunftsstaat absolviert, war dort bereits berufstätig, hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht und verfügt auch noch über -wenn auch nicht mehr seine Eltern - nähere Verwandte dort. Er wurde im Bundesgebiet bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt und ist demnach nicht unbescholten. Die bisherige Dauer des Verfahrens resultiert aus den erforderlichen Verfahrensschritten, wie Einholung eines ärztlichen Gutachtens, wobei der Beschwerdeführer zum ersten Termin entschuldigt nicht erschienen ist, und aus (krankheitsbedingtem) Richterwechsel.

Zur Russischen Föderation wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html)

Die Bevölkerung Russlands ist laut den vorläufigen Ergebnissen der Volkszählung vom Oktober 2010 gegenüber 2002 um 2,2 Millionen auf 142,905 Millionen zurückgegangen, berichtet die Tageszeitung "Rossijskaja Gaseta" unter Berufung auf die staatliche Statistikbehörde Rosstat.

(Ria Novosti: Russlands Bevölkerung auf knapp 143 Millionen zurückgegangen, 28.3.2011,

http://de.rian.ru/social/20110328/258689468.html)

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors. Die nächsten Präsidentschaftswahlen, nun für die Amtszeit von sechs Jahren, finden im März 2012 statt.

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einheitliches Russland" hatten die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen. Im Dezember 2011 wird eine neue Staatsduma, nun für eine fünfjährige Wahlperiode, gewählt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/ Innenpolitik_node.html)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit im Unterhaus, das in der Praxis aber machtlos ist, brachte. Die Präsidentschaftswahlen 2008 zeigten die staatliche Dominanz über die Medien, es gab keine Diskussionen, dem Amtsinhaber Putin gelang es, das Amt an seinen von ihm gewählten Nachfolger, Dmitri Medwedew weiterzureichen.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Das derzeitige de facto politische System repräsentiert nicht länger die verfassungsmäßige Ordnung, da Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive ist. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannte, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt. Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Menschenrechte

Allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation. Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngster Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen von Präsident Medwedew nicht verbessert. Am 30. Juli 2010 trat Ella Pamfilowa, langjährige Vorsitzende des "Rates für Zivilgesellschaft und Menschenrechte beim Russischen Präsidenten", von ihrem Amt zurück, u. a. um vor dem Hintergrund ausbleibender Fortschritte bei der zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsentwicklung in Russland ein Zeichen zu setzen. Präsident Medwedew hat am 12. Oktober 2010 den Juristen Michail Fedotow zu ihrem Nachfolger ernannt, welcher als liberal gilt und sich breiter Wertschätzung - auch unter Vertretern der Zivilgesellschaft - erfreut.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedete am 22. Juni 2010 die Resolution 1738 (Legal Remedies for human rights violations in the North Caucasus region), die die Lage sehr kritisch betrachtet. Dieser Resolution stimmten erstmals russische Delegierte der Parlamentarischen Versammlung zu. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform' ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform' ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Straf (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.

(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)

Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlendem Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insbesondere im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen zuständig für den Gesetzesvollzug. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufsicht über den FSB, und das Untersuchungskomitee, eine unabhängige Behörde, kann Verbrechen von Mitgliedern des FSB untersuchen. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Ein neues Gesetz ermöglicht es dem FSB, Personen zu verwarnen, von denen er glaubt, dass diese Bedingungen für eine Straftat gegen die Sicherheit des Landes schaffen. Dem Gesetz zufolge kann über Personen, denen vorgeworfen wird die Arbeit eines FSB-Beamten behindert zu haben, eine Geldstrafe und bis zu 15 Tage Haft verhängt werden.

Gemäß der Website des Innenministeriums begingen Angestellte des Ministeriums 2010 125.000 Vergehen (21% mehr als 2009). Davon bezogen sich rund 63.000 auf Fehlverhalten oder Disziplinarvergehen.

4.171 Strafverfahren gegen Polizisten wurden eröffnet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Staatsduma (russisches Parlamentsunterhaus) nahm im Jänner 2011 das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Der Gesetzentwurf war erstmals in der Geschichte des Landes zur Volksaussprache per Internet unterbreitet worden. Ein Teil der von Bürgern unterbreiteten Vorschläge wurde in den Dokumententwurf aufgenommen, der dann der Staatsduma vorgelegt wurde. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Einheitliches Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen. Es gab keine Enthaltungen.

(Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html)

Die russische Miliz wurde im Zuge der Reformen 2011 auf Polizei umgetauft.

(Der Standard: "Miliz" wird "Polizei", 3.2.2011, http://derstandard.at/1296696283783/Polizeireform-in-Russland-Miliz-wird-Polizei)

Im Mai 2011 wurde nach Re-Evaluationen im Zuge der Polizeireform ein Drittel der insgesamt 335 Polizeichefs entlassen. Die Entlassungen sind Teil einer Initiative der Polizeireform 200.000 Jobs der insgesamt 1,2 Millionen Mann starken Polizeikräfte des Landes zu kürzen. Der gesamte Polizeiapparat soll bis August einer Re-Evaluation unterzogen werden.

(The Moscow Times: A Third of Top Police Chiefs Fired, 31.5.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/a-third-of-top-police-chiefs-fired/437824.html)

Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.

Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern.

(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html)

Insgesamt hatten 327 Generäle an den Polizeitests teilgenommen. Jene 21, die den Test nicht geschafft hatten, stolperten über laut Innenminister Nurgalijew Probleme bei ihren Einkommenserklärungen oder "Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Diskreditieren des Exekutivsystems". Die Diskrepanz zu einer frühren Erklärung des Generalstabschefs Naryshkin letzte Woche, derzufolge 143 von 340 Polizeigenerälen den Test nicht geschafft hätten, wurde nicht kommentiert. Insgesamt wurden seit Beginn der Reform 227.000 Polizisten entlassen, 875.000 schafften die Re-Evaluation.

(The Moscow Times: Police Tests Over, Only 21 Generals Flunk Out, 2.8.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-tests-over-only-21-generals-flunkout/441448.html)

Im Zuge der Polizeireform wurde im Juni 2011 ein Gesetz erlassen, demzufolge die Gehälter von Polizisten verdreifacht werden. Ein Leutnant wird nun zwischen 33.000 und 45.000 Rubel monatlich verdienen, im Vergleich zu den derzeit rund 10.000 Rubel. Die Gehälter für höherrangige Polizisten sollen in ähnlicher Weise angehoben werden. Zudem ist eine Ausweitung "sozialer Garantien" vorgesehen, um die Korruption einzudämmen. Die Pensionen und andere Begünstigungen für Veteranen wurden angehoben, und Unterstützungen um Wohnraum zu kaufen eingeführt.

(The Moscow Times: Police Pay Is Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,(The Moscow Times: Police Pay römisch eins s Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-pay-is-tripled-in-anti-graftfight/440794.html#axzz1SdG4sjuh)

Einem im Juli 2010 verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSBMitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.

(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 2.8.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.

Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gab eine anhaltend hohe Zahl von Berichten über Folter und andere Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die offenbar häufig dazu dienten, "Geständnisse" oder Geld zu erpressen. Häftlinge berichteten häufig von Disziplinarstrafen, die ohne rechtliche Grundlage verhängt würden, und dass ihnen dringend benötigte medizinische Versorgung verweigert werde.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, gibt es bislang nur wenig Fortschritt in diesem Bereich. Russland liegt auf Platz 154 von 178 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transpareny International. Meinungsumfrageergebnisse des Levada Zentrums weisen darauf hin, dass fast 80% der Russen Korruption als ein großes Problem betrachten und glauben, dass diese schlimmer als noch vor 10 Jahren ist. Generalstaatsanwalt Juri Tschaika gab 2010 an, dass das durchschnittliche Bestechungsgeld im letzten Jahr um ein Drittel, von rund 770$ auf 1.000$ angestiegen ist. Im Oktober 2010 rief Medwedew dazu auf, den staatlichen Vergabeprozess zu sanieren, durch den der Staat jährlich bis zu 33 Milliarden $, oder ein Zehntel der Bundesausgaben, verliert.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Dennoch erkannte die Regierung an, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert waren. Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Formen der Korruption beinhalteten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Die NRO "Information Science for Democracy" (INDEM) bestätigte, dass Korruption auch in anderen staatlichen Institutionen, wie im Bildungswesen, der medizinischen Versorgung, der Einberufung beim Militär und bei der Verteilung von Gemeindewohnungen weit verbreitet war. INDEM schätzte 2009 und bestätigte dies für 2010, dass Bestechungsgelder und Korruption das Land ein Äquivalent von 33% des BIP kosten würde.

In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 210, 8.4.2011)

Korruption sowie Absprachen zwischen Polizei, Ermittlungsbeamten und der Staatsanwaltschaft führten nach allgemeiner Einschätzung dazu, dass Ermittlungen nicht zum Ziel führten und Strafverfolgungsmaßnahmen behindert wurden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.

Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit gutem Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010)

Russische Rechtschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.

(Ria Novosti: David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010,

http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Unter dem Patriarchen Kyrill, im Amt seit 01.02.2009 und vorher langjähriger Leiter des Außenamts der ROK, bietet sich die ROK vermehrt als stabilisierende und ideologisch allrussische Institution an. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert. Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Seit April 2010 gibt es in 18 Pilot-Regionen verpflichtenden Religionsunterricht (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) nach Wahl. Die Einführung von Militärgeistlichen ist geplant. Umstritten ist ein Restitutionsgesetz zugunsten der ROK (Rückgabe aller 1.517 in Staatseigentum befindlichen Immobilien und Gegenstände an die ROK. Darunter sind auch Immobilien, die niemals Eigentum der ROK waren, sondern - wie in Kaliningrad - vor der Enteignung nach der Oktoberrevolution anderen Konfessionen gehörten). Dieses Gesetz unterstreicht die spirituelle und gesellschaftliche Ausnahmestellung der ROK und dürfte längerfristig zu wachsenden Problemen mit anderen Konfessionen, gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Einrichtungen führen.

In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die seit dem Sommer 2009 mit einer Welle von Verfahren nach dem Antiextremismusgesetz konfrontiert sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Bedingungen für Religionsfreiheit verschlechtern sich in Russland weiterhin. Im letzten Jahr wandte die Regierung die Anti-Extremismus-Gesetzgebung zunehmend gegen religiöse Gruppen und Individuen an, die nicht für ihre Anwendung von oder Fürsprache für Gewalt bekannt waren. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten regelmäßig andere Gesetze an, um Muslime und andere religiöse, nicht-traditionelle Gruppen zu schikanieren. Russische Beamte betrachten bestimmte religiöse und andere Gruppen als der russischen Kultur und Gesellschaft fremd, wodurch sie zum einem Klima der Intoleranz beitragen. Ein hohes Niveau an Xenophobie und Intoleranz, darunter auch Antisemitismus, führten zu gewalttätigen und gelegentlich tödlichen Hassverbrechen. Trotz der vermehrten Strafverfolgung für solche Handlungen, gelang es der russischen Regierung nicht, diese Probleme konsequent oder effektiv zu behandeln. Aufgrund dieser Bedenken wurde Russland von der U.S. Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) 2011 wieder auf ihre Watchliste gesetzt, auf der das Land 2009 erstmals gestanden hatte.

Im Berichtszeitraum stieg die Anwendung von Extremismus bezogenen Anklagen an, Leser der Arbeiten des türkischen Theologen Said Nursi und Zeugen Jehovas wurden mehrfach angeklagt. Mehrere religiöse Minderheitengruppen wurde weiterhin die Registrierung verweigert, und Verzögerungen und Ablehnungen von Baugenehmigungen oder Genehmigungen Räumlichkeiten zu mieten kamen vor, ebenso wie Schikanen und Festnahmen der Mitglieder. Zahlreiche gewalttätige Hassverbrechen gegen Mitglieder verschiedenen religiöser Gemeinschaften fielen vor, chauvinistische Gruppen griffen Individuen und Gruppen an, sowie Richter und andere Regierungsbehörden, die Minderheitenrechte verteidigen. Obwohl die Moskauer Polizei Festnahmen und Strafverfahren intensivierten, blieben die meisten anderen Regionen diesbezüglich zurück.

(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2011, Mai 2011)

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Jedoch wurde die Literatur einiger religiöser Minderheiten, wie etwa die muslimischen Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi, der Zeugen Jehovas und der Scientologen verboten, diese hatten auch Schwierigkeiten sich als juristische Personen registrieren zu lassen. Obwohl die Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz aller religiösen Gruppen und die Trennung von Staat und Kirche vorsieht, respektierte die Regierung diese Bestimmungen nicht immer.

Die Bedingungen haben sich für die meisten religiösen Gruppen nicht geändert, und die Politik der Regierung trug zu der im Allgemeinen freien Religionsausübung für den größten Bevölkerungsteil bei. Jedoch zielte die Regierung bei der Umsetzung rechtlicher Einschränkungen der Religionsfreiheit auf Minderheitengruppen ab. Die Einschränkungen der Religionsfreiheit fallen im Allgemeinen unter eine von vier Kategorien: - Registrierung von religiösen Organisationen; - Zugang zu Andachtsstätten (einschließlich Zugang zu Land und Baugenehmigungen); - Visa für ausländisches religiöses Personal; und - Razzien bei religiösen Organisationen und Festnahme von Personen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Religiöse Fragen waren für die große Mehrheit der Bevölkerung kein Grund für soziale Spannungen oder Probleme, es gab jedoch einige Probleme zwischen Mehrheits- und Minderheitsgruppen. Da Xenophobie, Rassismus und religiöser Fanatismus oft ineinander greifen, war es oft schwer die jeweilige Motivation für die Diskriminierung von Mitgliedern religiöser Gruppen zu erfahren.

Aktivisten, die sich als der Russisch-Orthodoxen Kirche (ROK) zugehörig bezeichneten, verteilten gelegentlich negative Publikationen und veranstalteten Proteste gegen nicht traditionelle religiöse Gruppen, darunter auch gegen alternative Orthodoxe Glaubensgemeinschaften. Einige Priester der ROK drückten öffentlich ihre Opposition gegen die Ausweitung der Präsenz nicht-orthodoxer Glaubensgemeinschaften aus.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Russia, 17.11.2010)

Die Religionsfreiheit wird ungleichmäßig respektiert. Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. Das orthodoxe Christentum hat eine privilegierte Stellung, 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen.

Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen. Im Februar 2009 bekam ein Expertenrat zu Religionsstudien vom Justizministerium die Aufgabe, religiöse Organisationen auf Extremismus und andere mögliche Vergehen hin zu untersuchen.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Religiöse Gruppen

Religion: 15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht-praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.

(CIA World Factbook: Russia, Stand 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/rs.html)

RÜCKKEHR

Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos¿ was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.

In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)¿ was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik! ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4 Prozent) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Dezember 2010 auf 7,2 Prozent (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Die Arbeitslosenquote im Gesamtjahr 2010 betrug 7,5 Prozent (5,6 Millionen Menschen). Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in den Regionen wurden 2010 insgesamt Mittel in Höhe von 41,2 Milliarden Rubel (circa 1,023 Milliarden Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen sowie Praktika für Hochschulabsolventen bereitgestellt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.

(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,

http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html)

Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.

(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html)

Die Realeinkommen fielen im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 3%, während sich die Inflation beschleunigte. Konsumentenpreise stiegen von Jänner bis April 2011 um 4,2%, im in den letzten 12 Monaten um 9,5%. Das hieß, dass die Einkommen aller Russen zurückging, deren Nominaleinkommen oder Pensionen nicht mit 9,5% oder mehr indexgebunden waren. Die Erklärung für den Rückgang der Realeinkommen trotz wachsender Ölpreise und Wirtschaft liegt vor allem in der Inflation:

Preiserhöhungen betrafen vor allem Lebensmittel und anderen lebensnotwendigen Güter, sowie Unterkunft und Betriebskosten. Dadurch ging die Nachfrage nach anderen Gütern und Diensten zurück. Die Lebensmittelpreise stiegen zwischen März 2010 und März 2011 um 16,2% an, der "minimale Nahrungskorb" wurde um 25,2% teurer. Bei Familien mit niedrigem Einkommen stiegen die notwendigen Ausgaben in einem Jahr also um ein Viertel, während die Nominaleinkommen nur um 9% stiegen. Einige Wirtschaftswissenschafter sind der Meinung, dass die Realeinkommen auch fallen, weil Arbeitgeber halblegale Bezahlungsschemen anwenden, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.

(Ria Novosti: Russian Press - Behind the Headlines, May 3 - Nezavisimaya Gazeta - Real incomes stall despite economic growth and rising oil prices, 3.5.2011,

http://en.rian.ru/papers/20110503/163835648.html)

Medizinische Versorgung

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wird das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, spezielle Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt sowie Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. 2010 standen in diesem Rahmen 144,1 Milliarden Rubel (rund 3,6 Milliarden Euro) zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg. sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen noch immer relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.

Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Zu Kalmückien wird zudem festgestellt:

Kalmückien ist seit 1992 eine autonome Republik im südlichen Teil des europäischen Russland. Die Ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung besteht aus Kalmücken (53,3 %), Russen (35,5 %), Darginern (2,49%), Tschetschenen (2,204%) und Kasachen (1,71%) - Stand 2002.

Kalmückien liegt an der Nordwestküste des Kaspischen Meeres und besteht hauptsächlich aus Steppe. Im Süden der Republik liegt die Manytschniederung. Infolge schlecht geplanter und durchgeführter Bewässerungsprojekte ist Kalmückien seit den 1960er Jahren stark von Wüstenbildung betroffen. Mittlerweile wird in Bezug auf die Republik von der "ersten Wüste Europas" gesprochen.

Die Kalmücken sind ein mongolisches Volk, das im frühen 17. Jahrhundert in das Gebiet der unteren Wolga gelangte. Sie sind das einzige mehrheitlich buddhistische Volk in Europa. Eine weitere bedeutende Minderheit sind die Mescheten (2010: 3.675 Personen).

Kleinere Volksgruppen innerhalb der Republik sind die Tataren (2002: 1.076 Personen) und die Weißrussen (2002: 857 Personen). Amtssprachen sind Kalmückisch und Russisch. Die Republik ist in 13 Rajons sowie einen Stadtkreis, den die Hauptstadt Elista bildet, gegliedert. Den Rajons sind insgesamt 2 Stadt- und 112 Landgemeinden unterstellt. Die einzige Großstadt Kalmückiens ist die Hauptstadt Elista. Einzig dort gibt es etwas Industrie. Der Uranerzabbau aus Zeiten der UdSSR ruht, stellt jedoch eine gefährliche Altlast dar. Erdöl- und Erdgasvorkommen im Küstenbereich des Kaspischen Meeres sind Ressourcen für Devisen. Der Nationalsport Kalmückiens ist das Schachspiel und wird in der Schule als reguläres Fach unterrichtet.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/kalm%C3%BCckien ,

Zugriff vom 22.02.2012

In einer zeitlich begrenzten Recherche konnten keine Informationenen zur Diskriminierung speziell von Kalmücken in der Russischen Föderation gefunden werden.

Quelle: ACCORD Anfragebeantwortung vom 15.05.2007, Zl. a-5451.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt (EAST-Ost) am 02.03.2007 und am 05.06.2007 und am 09.08.2007 durch die Außenstelle Traiskirchen sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, durch Einsichtnahme in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Darstellungen zur Situation in der Russischen Föderation des Asylgerichtshofes, dem Rechercheergebnis von ACCORD vom 15.05.2007 und durch Einsichtnahme in die Internetenzyklopädie Wikipedia zu Kalmückien am 22.02.2012 sowie durch das eingeholte ärztliche Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.2011.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt (EAST-Ost) am 02.03.2007 und am 05.06.2007 und am 09.08.2007 durch die Außenstelle Traiskirchen sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, durch Einsichtnahme in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Darstellungen zur Situation in der Russischen Föderation des Asylgerichtshofes, dem Rechercheergebnis von ACCORD vom 15.05.2007 und durch Einsichtnahme in die Internetenzyklopädie Wikipedia zu Kalmückien am 22.02.2012 sowie durch das eingeholte ärztliche Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.2011.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die verfahrensbezogenen Feststellungen zur Russischen Föderation sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation vom August 2011 entnommen, in der die bezughabenden Originaldokumente zitiert wurden und die auf einer ausgewogenen Berücksichtigung staatlicher und nicht staatlicher Quellen aus verschiedenen Ländern sowie Meldungen renommierter Nachrichtenagenturen und Printmedien beruhen. Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zur Verhandlung eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte, sodass die Behörde von den (für das vorliegende Verfahren relevanten) Aussagen dieses Dokumentes ausgeht. Diese Feststellungen wurden auch dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und wurde im Übrigen dem Antrag des Bundesasylamtes, die Beschwerde abzuweisen, vollinhaltlich entsprochen. Die näheren Feststellungen zu Kalmückien sind der Internetenzyklopädie Wikipedia entnommen und kann damit davon ausgegangen werden, dass sie sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bundesasylamt bekannt bzw. zugänglich sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ist weder klar noch ausreichend substantiiert: Vielmehr beschränkt sich dieser auf sehr oberflächliche und vage Aussagen, insbesondere konnte er kaum Jahreszahlen, geschweige denn irgendwelche Daten, auch hinsichtlich für ihn (wenn er diese Vorfälle tatsächlich erlebt hat) einschneidende Erlebnisse annähernd gleichbleibend angeben, obwohl er nach dem Ergebnis des eigens zu dieser Frage eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens durch XXXX vom 12.12.2011 an keinen psychischen oder neurologischen Erkrankungen leidet, welche sein Erinnerungsvermögen oder Aussageverhalten beeinflussen würden, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hatte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ist weder klar noch ausreichend substantiiert: Vielmehr beschränkt sich dieser auf sehr oberflächliche und vage Aussagen, insbesondere konnte er kaum Jahreszahlen, geschweige denn irgendwelche Daten, auch hinsichtlich für ihn (wenn er diese Vorfälle tatsächlich erlebt hat) einschneidende Erlebnisse annähernd gleichbleibend angeben, obwohl er nach dem Ergebnis des eigens zu dieser Frage eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens durch römisch 40 vom 12.12.2011 an keinen psychischen oder neurologischen Erkrankungen leidet, welche sein Erinnerungsvermögen oder Aussageverhalten beeinflussen würden, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hatte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten widersprüchlich:

Beispielsweise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 02.03.2007 zunächst an, seine Probleme mit der Polizei hätten 2003 begonnen, er sei insgesamt ca. 10 - 11 Mal, zuletzt im Dezember 2006 jeweils 3 Tage in seinem Heimatdorf angehalten worden, wobei er mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden sei, damit er (Vieh)Diebstähle gestehe. Deswegen sei er im November 2006 sogar zwei Wochen im Krankenhaus in XXXX gelegen, die 6. und 7. Rippe sei gebrochen gewesen.Beispielsweise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 02.03.2007 zunächst an, seine Probleme mit der Polizei hätten 2003 begonnen, er sei insgesamt ca. 10 - 11 Mal, zuletzt im Dezember 2006 jeweils 3 Tage in seinem Heimatdorf angehalten worden, wobei er mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden sei, damit er (Vieh)Diebstähle gestehe. Deswegen sei er im November 2006 sogar zwei Wochen im Krankenhaus in römisch 40 gelegen, die 6. und 7. Rippe sei gebrochen gewesen.

Hingegen gab er nach seiner Rücküberstellung aus Frankreich anlässlich der Einvernahme am 09.08.2007 beim Bundesasylamt an, er sei vom russischen Innenministerium in Tschechien gesucht worden. Seine Freunde hätten ihm dies berichtet, diese hätten auf Grund von Ladungen zur regionalen Wache, welche ihm Ende Jänner, Anfang Februar an seine Wohnadresse geschickt worden seien, gewusst, dass er verfolgt werde. Er sei als Beschuldigter geladen worden, wegen Viehdiebstahls im November, Dezember 2006. Schon im Herbst, Anfang Oktober habe er eine Ladung erhalten und sei er auch bei der Miliz gewesen, im Jänner habe er dann eine zweite erhalten. Auf den Vorhalt, wie er im Oktober eine Ladung wegen eines Diebstahls im November, Dezember erhalten habe können, bestritt er dies gesagt zu haben und brachte vor, er habe gesagt im Herbst. Zuerst sei das Vieh gestohlen worden, dann habe er eine Ladung erhalten. Das Vieh sei im Oktober gestohlen worden und unmittelbar danach im Oktober habe er eine Ladung erhalten, dies sei die erste Ladung gewesen und dann sei er zwei Monate lang in Haft gewesen. Zum Vorhalt, dass er am 02.03.2007 angegeben hatte, 10 bis 11 Mal eingesperrt worden zu sein, brachte er vor, das stimme, er sei im Laufe des Jahres 2006 insgesamt 10- 11 Mal in Haft gewesen, davon zwei Monate im Herbst in Isolationshaft, von Ende Oktober bis Mitte Dezember. Über Vorhalt, dass er angeben habe, im November 2006 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein, bestätigte er das. Über einen erneuten Vorhalt, gab er dann an, dies sei so zu verstehen, dass er im November 2006 in Haft gewesen sei, auf den Kopf geschlagen worden sei und deswegen zwei Wochen im Krankenhaus habe sein müssen, aber in dieser Zeit formal noch in Haft gewesen sei. Da ihm vorhalten wurde, dass er nach seinen Angaben wegen Rippenbrüchen im Krankenhaus gewesen sein solle, führte er aus, er sei sowohl auf die Rippen als auch auf den Kopf geschlagen worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, nur drei Tage in Haft gewesen zu sein und er nun vorbringe, es seien zwei Monate gewesen, brachte er vor, im Laufe des Jahres 2006 immer wieder festgenommen worden zu sein, jeweils für wenige Tage, dies habe alles mit dem Viehdiebstahl zu tun. Auf den erneuten Vorhalt, dass der Viehdiebstahl im Herbst gewesen sei, antwortete er, dass im Laufe des Jahres 2006 immer wieder Vieh gestohlen worden sei, eine besonders große Menge im Oktober. Seine Schwierigkeiten hätten im Herbst 2006 begonnen. Auf die Frage, wieso er dann angegeben habe, schon vorher festgenommen worden zu sein, brachte er vor, dies sei alles im Herbst passiert, über Vorhalt brachte er dann vor, gemeint zu haben, dass er zwar immer wieder festgenommen worden sei, die ernsthaften Probleme hätten im Herbst begonnen. Ernstlich bedroht gefühlt habe er sich erst im Herbst 2006, da er nicht gestanden hätte, hätten sie ihn geschlagen. Er beschrieb den Vorfall so, dass er auf den Boden gefallen und mit den Füßen getreten und mit dem Gummiknüppel geschlagen worden sei, an Details könne er sich nicht erinnern, weil er sehr verängstigt gewesen sei. Er sei nach seiner Befragung durch einen Untersuchungsleiter von drei Männern, welche in den Raum gekommen seien, geschlagen worden.

Vor dem Asylgerichtshof brachte er dazu vor, seine Probleme hätten im Herbst 2002 begonnen, er erinnere sich nicht mehr genau. Es sei eine große Herde Rinder verschwunden und man habe gemeint, er hätte diese gestohlen, da er aus Moskau auf Urlaub in Kalmückien gewesen sei. Die Leute hätten gemeint, dass er wieder in die Stadt zurückkehre und Geld brauche. Die Polizei habe ihn festgenommen, hätte gesagt, er solle das auf sich nehmen, womit er nicht einverstanden gewesen sei, dann sei er freigelassen worden. Er wisse nicht genau, wie lange er festgehalten worden sei. Als er Verletzungen erlitten habe, hätte er gewusst, dass er wegfahren müsse. Er sei an der Nase und im Gesicht verletzt worden. Zum Vorhalt, dass er am 02.03.2007 gesagt habe, dass er Rippenverletzungen erlitten habe, am 09.08.2007 seien es Kopfverletzungen gewesen, antwortete er , dass auch die Rippen verletzt gewesen seien, wenn etwas heile, vergesse man es. Zum weiteren Vorhalt, dass er am 02.03.2007 angegeben habe, 3 Tage lang angehalten worden zu sein, am 09.08.2007 angegeben habe, er sei zwei Monate lang in Haft gewesen, was nun richtig sei, gab er an, er sei 2 Monate lang im Krankenhaus gewesen, möglicherweise meine man das. Über weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 02.03.2007 von 2 Wochen Spitalsaufenthalt, hingegen am 09.08.2007 von einem Aufenthalt von 2 Monaten gesprochen habe, erwiderte er, dann habe er sich geirrt. Auf die Frage, ob er wegen Viehdiebstahls einmal oder mehrere Male von der Polizei angehalten worden sei, gab er an, einmal. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mehrmals festgenommen worden zu sein, antwortete er, einmal sicher. Über diesbezüglichen Vorhalt bestätigte er, dass er im Jahr 2002 einmal wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls einige Tage angehalten worden sei, aber keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt habe. Seine Angaben, dass er von Mitarbeitern des russischen Innenministeriums verfolgt worden sei, seien gelogen gewesen. Er habe insofern wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise gehabt, als er in seiner Heimat kein Einkommen gehabt habe und dann in Moskau gewesen sei. Auch die Frage, ob er in Moskau irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er.

Auch bezüglich des Jahres, in welchem sein Vater verstorben sein soll, machte er unterschiedliche Angaben. So hatte er im PAZ angegeben, dieser sei 1977 verstorben und brachte beim Bundesasylamt am 09.08.2007 vor, dieser sei erst 2006 verstorben. Auf entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof brachte er vor, richtig sei, dass der Vater 1977 verstorben sei, das andere habe er nicht gesagt.

Ähnlich sind seine Schilderungen über seine Aufenthaltsorte in der Russischen Föderation im Laufe seines Lebens. So gab er anlässlich der Einvernahme am 02.03.2007 beim Bundesasylamt an, am 09.01.2007 von XXXX nach Moskau gereist und von dort über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gereist zu sein. Von 2000 bis 2002 sei er als Koch tätig gewesen und habe anschließend in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet, womit er seinen Lebensunterhalt habe ausreichend finanzieren können. In seinem Heimatort habe er in einem von seien Eltern geerbten Häuschen gelebt. Hingegen gab er am 09.08.2007 an, er habe von der Geburt an in XXXX gelebt und habe ab 1971 an der im Inlandspass eingetragenen Adresse (Anmerkung in XXXX) bis zu seiner Auseise gelebt, woanders habe er nie gewohnt. Später brachte er im Zuge dieser Einvernahme vor, von 2000 bis 2003 sei er als Koch tätig gewesen, habe sich dort (in Moskau) eine Wohnung genommen und sei immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Nach 2003 habe er keine Arbeit gehabt, sein Vater habe eine Pension bezogen und ihn unterstützt. Zu seiner Ausreise gab er an, mit dem Bus nach Moskau gefahren zu seien und von dort mit dem Zug in die Ukraine und mit dem LKW weiter nach Österreich. Vor dem Asylgerichtshof gab er zu seinen Aufenthaltsorten an, in XXXX geboren zu sein und die meiste Zeit, solange er gelebt habe, habe er in der Heimat gelebt, in XXXX bis zu 8. Klasse. Dann sei er bei der Armee in der heutigen Ukraine gewesen, die meiste Zeit nach der Armee habe er in Moskau gelebt, in XXXX sei er nicht registriert gewesen. Eine Einsichtnahme in den Inlandsreisepass ergab, dass der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet war und in Moskau eine zeitweilige Registrierung für 3 Monate hatte. Anschließend brachte er vor, ab Herbst 2002 Probleme mit der Polizei in Kalmückien bekommen zu haben. Zu dem Vorhalt, dass er gesagt habe von 2000 bis 2006 in Moskau gewesen zu sein, wie er in Kalmückien Probleme bekommen habe können, gab er an er habe eine zeitweilige Registrierung gehabt und sei öfter nach Hause gefahren.Ähnlich sind seine Schilderungen über seine Aufenthaltsorte in der Russischen Föderation im Laufe seines Lebens. So gab er anlässlich der Einvernahme am 02.03.2007 beim Bundesasylamt an, am 09.01.2007 von römisch 40 nach Moskau gereist und von dort über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gereist zu sein. Von 2000 bis 2002 sei er als Koch tätig gewesen und habe anschließend in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet, womit er seinen Lebensunterhalt habe ausreichend finanzieren können. In seinem Heimatort habe er in einem von seien Eltern geerbten Häuschen gelebt. Hingegen gab er am 09.08.2007 an, er habe von der Geburt an in römisch 40 gelebt und habe ab 1971 an der im Inlandspass eingetragenen Adresse (Anmerkung in römisch 40 ) bis zu seiner Auseise gelebt, woanders habe er nie gewohnt. Später brachte er im Zuge dieser Einvernahme vor, von 2000 bis 2003 sei er als Koch tätig gewesen, habe sich dort (in Moskau) eine Wohnung genommen und sei immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Nach 2003 habe er keine Arbeit gehabt, sein Vater habe eine Pension bezogen und ihn unterstützt. Zu seiner Ausreise gab er an, mit dem Bus nach Moskau gefahren zu seien und von dort mit dem Zug in die Ukraine und mit dem LKW weiter nach Österreich. Vor dem Asylgerichtshof gab er zu seinen Aufenthaltsorten an, in römisch 40 geboren zu sein und die meiste Zeit, solange er gelebt habe, habe er in der Heimat gelebt, in römisch 40 bis zu 8. Klasse. Dann sei er bei der Armee in der heutigen Ukraine gewesen, die meiste Zeit nach der Armee habe er in Moskau gelebt, in römisch 40 sei er nicht registriert gewesen. Eine Einsichtnahme in den Inlandsreisepass ergab, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeldet war und in Moskau eine zeitweilige Registrierung für 3 Monate hatte. Anschließend brachte er vor, ab Herbst 2002 Probleme mit der Polizei in Kalmückien bekommen zu haben. Zu dem Vorhalt, dass er gesagt habe von 2000 bis 2006 in Moskau gewesen zu sein, wie er in Kalmückien Probleme bekommen habe können, gab er an er habe eine zeitweilige Registrierung gehabt und sei öfter nach Hause gefahren.

Weiters gab er zum Verbleib seines Reisepasses Unterschiedliches an. Auf den Vorhalt am 09.08.2007, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, seinen Reisepass verloren zu haben und nun angebe, der Reisepass sei zu Hause in der Wohnung, entgegnete er, er hätte ihn zu Hause verloren, irgendwo in seinem Heimatland.

Auf Grund seiner nicht gleichbleibenden bzw. widersprüchlichen Angaben, welche er zwar über entsprechende Vorhalte offenbar immer wieder irgendwie miteinander zu verknüpfen versuchte, kann nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden, was er schließlich auch mehr oder weniger vor dem Asylgerichtshof nach unzähligen Vorhalten selbst einräumte, indem er letztlich angab, er habe wirtschaftliche Gründe, nämlich in seiner Heimat kein Einkommen gehabt zu haben, weiters einräumte, dass er außer einer im Jahr 2002 einmaligen, einige Tage dauernden Anhaltung wegen des Verdachtes des Viehdiebstahls keine Probleme mit der Polizei gehabt habe und auch Probleme in Moskau verneinte. Er räumte weiters auch ein, bezüglich der behaupteten Verfolgung durch das russische Innenministerium gelogen zu haben.

Schließlich machte der Beschwerdeführer auch als Person wegen seiner vagen und widersprüchlichen Angaben einen unglaubwürdigen und wegen seines Verhaltens bei den Befragungen auch einen wenig engagierten Eindruck, wobei er auch mehrfach mit dem Gesetz in Österreich in Konflikt gekommen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie das Bundesasylamt - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Rechtlich ergibt sich daher Folgendes:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sind die vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe nicht glaubwürdig, sodass schon alleine deswegen eine Asylgewährung nicht in Frage kommt.

Im Übrigen fehlt es den von ihm behaupteten Misshandlungen durch die Polizei anlässlich einer Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung (Viehdiebstahl) im Jahr 2002 auch an einem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) und an der Aktualität, zumal er nur eine Anhaltung im Jahre 2002, somit fünf Jahre vor seiner Flucht behauptet und Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich sind (VwGH v. 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH v. 10.10.1996, 95/20/0150 u.v.a.m.).

Schließlich würde dem Beschwerdeführer, der ein Angehöriger der kalmückischen Volksgruppe und der buddhistischen Religion ist und der im Übrigen im Laufe seines Lebens in weit entfernten Teilen der Russischen Föderation gelebt hat, auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stehen, etwa in Elista oder Moskau, wo er auch jeweils registriert war. Eine bloße Diskriminierung ("Die Leute würden in Moskau mit Fingern auf ihn zeigen" AS 103) stellt noch keine asylrelevante Verfolgung dar und ist den oa. Länderfeststellungen außerdem zu entnehmen, dass nach dem Ergebnis einer durchgeführten Recherche keine Informationen zur Diskriminierung speziell von Kalmücken in der Russischen Föderation gefunden werden konnten (vgl. VwGH 25.11.1992, 92/01/0604).Schließlich würde dem Beschwerdeführer, der ein Angehöriger der kalmückischen Volksgruppe und der buddhistischen Religion ist und der im Übrigen im Laufe seines Lebens in weit entfernten Teilen der Russischen Föderation gelebt hat, auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stehen, etwa in Elista oder Moskau, wo er auch jeweils registriert war. Eine bloße Diskriminierung ("Die Leute würden in Moskau mit Fingern auf ihn zeigen" AS 103) stellt noch keine asylrelevante Verfolgung dar und ist den oa. Länderfeststellungen außerdem zu entnehmen, dass nach dem Ergebnis einer durchgeführten Recherche keine Informationen zur Diskriminierung speziell von Kalmücken in der Russischen Föderation gefunden werden konnten vergleiche VwGH 25.11.1992, 92/01/0604).

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Derartige Umstände liegen in der Russischen Föderation, insbesondere in jenen Gebieten in denen sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat, keineswegs vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Auch auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2012, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, gab er an, dort gebe es nichts, es erwarte ihn nichts, er habe nicht einmal eine Wohnung und ergänzte, er brauche Arbeit, sodass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer konkrete durch glaubwürdige und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation erstattet hat. Damit geht auch der Verweis in der Beschwerde auf die Entscheidung des EGMR vom 07.07.2989 im Fall Soering ins Leere, aber auch, weil von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung auszugehen ist.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Dazu ist festzuhalten, dass der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Koch, auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet hat und darüber hinaus in seiner Heimatregion auch über familiäre Bande (Cousin, Cousine) verfügt, sodass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der arbeitsfähige und offenbar auch arbeitswillige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.

Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und hat auch keine Lebensgefährtin. Er hat zwar wohl eine Bekannte, lebt mit dieser nach seinen Angaben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Im Übrigen ist sonst nichts hervorgekommen, was auf ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten würde. Er ist vor ca. 5 Jahren illegal nach Österreich eingereist und hat seinen bisherigen Aufenthalt nur auf den - letztlich unbegründet gebliebenen - Asylantrag gestützt. Er ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers hindeuten würde, auch wenn er angibt, selbst Deutsch zu lernen und Arbeit haben zu wollen. Besonders schwer im Rahmen der Interessenabwägung wiegt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Österreich zu Haftstrafen verurteilt wurde. Die bisherige Dauer des Beschwerdeverfahrens ergibt sich hauptsächlich aus der Bearbeitungsdauer des Asylgerichtshofes und aus mehrmaligen (durch Krankheit bedingten) Richterwechseln.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen im vorliegenden Fall insgesamt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen im vorliegenden Fall insgesamt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrensdauer, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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