Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 416406-1/2010/7E
E10 416407-1/2010/6E
E10 416408-1/2010/6E
E10 416409-1/2010/5E
E10 423048-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.468-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.468-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.469-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.469-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.470-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.470-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.471-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 1007.471-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.595-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.595-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführenden Parteien, im weiteren Verlauf gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP5 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"). bP1 - bP4 brachten am 19.10.2010, bP5 am 10.11.2011 nach ihrer Geburt im Bundesgebiet beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die Beschwerdeführenden Parteien, im weiteren Verlauf gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP5 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"). bP1 - bP4 brachten am 19.10.2010, bP5 am 10.11.2011 nach ihrer Geburt im Bundesgebiet beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die verheirateten bP1 und bP2 sind die Ehegatten von bP3 bis bP5.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, bP1 habe als Pressefotograf für die Zeitung XXXX gearbeitet. Hierbei habe er gemeinsam mit einem Verwandten geheime Treffen der Taleban fotografiert. Bei einem solchen Versuch wären sie von den Taleban entdeckt worden und geflüchtet.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, bP1 habe als Pressefotograf für die Zeitung römisch 40 gearbeitet. Hierbei habe er gemeinsam mit einem Verwandten geheime Treffen der Taleban fotografiert. Bei einem solchen Versuch wären sie von den Taleban entdeckt worden und geflüchtet.
Eine Zeitlang später sei sein Verwandter zu den Taleban bestellt und getötet worden. Auch bP1 hätte zwei Briefe bzw. Drohungen von den Taleban erhalten. Im ersten Brief sie er ebenfalls zu den Taleban bestellt worden. Er sei jedoch nicht hingegangen, weil er befürchtete, ebenfalls getötet zu werden.
Zur Untermauerung seines Vorbringens legte die bP eine Visitenkarte der XXXX vor (XXXX), einen vom selben "XXXX" ausgestellten "Authority Letter" der XXXX, ausgestellt für die bP, einen Presseausweis, ausgestellt für die bP, sowie eine schriftliche Anzeige, welche mit einem Stempel und der Unterschrift des "XXXX" und dem Datum des XXXX versehen ist, vor. Ebenso wurden zwei Briefe der "Taleban von Pakistan" vorgelegt.Zur Untermauerung seines Vorbringens legte die bP eine Visitenkarte der römisch 40 vor (römisch 40 ), einen vom selben "XXXX" ausgestellten "Authority Letter" der römisch 40 , ausgestellt für die bP, einen Presseausweis, ausgestellt für die bP, sowie eine schriftliche Anzeige, welche mit einem Stempel und der Unterschrift des "XXXX" und dem Datum des römisch 40 versehen ist, vor. Ebenso wurden zwei Briefe der "Taleban von Pakistan" vorgelegt.
bP2 - bP5 beriefen sich auf die Gründe von bP1.
Das Bundesasylamt übersetzte die vorgelegten Bescheinigungsmittel soweit sie nicht in der englischen Sprache abgefasst sind, drucke aus Wikipedia auszugsweise (S1) einen Treffers zu Khyber Pakhtunkhwa und zu den (ehemaligen) NWFP aus.
Weitere Ermittlungen wurden seitens der belangten Behörde nicht getätigt.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Feststellung zur bP1 führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Sie haben keine Verfolgung durch Ihren Herkunftsstaat geltende gemacht. Ihr Fluchtgrund resultiert ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch Drittpersonen (Taliban). Die erkennende Behörde geht nicht von einem glaubhaften Vorbringen aus. Eine Person, auf die das von Ihnen beschriebene Szenario zutrifft, kann von einer ausrechenden Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates ausgehen. Eine Person, die auf das von Ihnen Beschriebene Szenario zutrifft, verfügt jedenfalls über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar. Eine gegen Sie gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liegt nicht vor. Sie sind aus dem Bundesgebiet auszuweisen.""Sie haben keine Verfolgung durch Ihren Herkunftsstaat geltende gemacht. Ihr Fluchtgrund resultiert ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch Drittpersonen (Taliban). Die erkennende Behörde geht nicht von einem glaubhaften Vorbringen aus. Eine Person, auf die das von Ihnen beschriebene Szenario zutrifft, kann von einer ausrechenden Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates ausgehen. Eine Person, die auf das von Ihnen Beschriebene Szenario zutrifft, verfügt jedenfalls über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar. Eine gegen Sie gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG liegt nicht vor. Sie sind aus dem Bundesgebiet auszuweisen."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde einleitend aus:
"Vorweg ist festzuhalten, dass die erkennende Behörde nicht von der Authentizität der von Ihnen vorgebrachten Verfolgungssituation ausgeht. Aufgrund der eindeutig erkenntlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates (ergibt sich aus oa. Länderfeststellungen und Ihren persönlichen Angaben) sowie der jedenfalls vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative kommt ihrer präsentierten Fluchtgeschichte grundsätzlich keine Asylrelevanz zu und ist daher im Wege der Beweiswürdigung nicht weiter zu berücksichtigen [!] (Unterstreichung nicht im Original)."
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts wurde die Rechtssache am 2.1.2012 der ho. Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.
Eine erste Sichtung der Akte ergab, dass auf dem von der bP vorgelegten Presseausweis eine E-Mailadresse der XXXX ersichtlich ist, an diese jedoch kein E-Mail gesandt werden konnte, da diese laut Rückmeldung des Servers nicht existiere. Im Rahmen einer Sichtung der Treffer über die Suchmaschine "Google" konnte zwar Treffer zur Homepage der Zeitung gefunden werden, diese Homepage konnte jedoch ebenfalls aufgrund eines "Server Error" nicht geöffnet werden. In einem aktuellen Verzeichnis www.onlinenewspapers.com/ pakistan.htm, wo geschätzte 400 - 500 Zeitungen genannt werden, konnten die "XXXX" nicht (mehr?) vorgefunden werden. Eine Suche über "Google" zum Namen der bP1 blieb ohne Ergebnisse.Eine erste Sichtung der Akte ergab, dass auf dem von der bP vorgelegten Presseausweis eine E-Mailadresse der römisch 40 ersichtlich ist, an diese jedoch kein E-Mail gesandt werden konnte, da diese laut Rückmeldung des Servers nicht existiere. Im Rahmen einer Sichtung der Treffer über die Suchmaschine "Google" konnte zwar Treffer zur Homepage der Zeitung gefunden werden, diese Homepage konnte jedoch ebenfalls aufgrund eines "Server Error" nicht geöffnet werden. In einem aktuellen Verzeichnis www.onlinenewspapers.com/ pakistan.htm, wo geschätzte 400 - 500 Zeitungen genannt werden, konnten die "XXXX" nicht (mehr?) vorgefunden werden. Eine Suche über "Google" zum Namen der bP1 blieb ohne Ergebnisse.
Zur Erstsichtung zur Lage der Reporter in Pakistan wurde der in einer Vielzahl von ho. Erkenntnissen veröffentlichte Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Pakistan, sowie eine Einsicht in die Homepage der Reporter ohne Grenzen (www.reporter-ohne-grenzen.de, insbesondere auch der Link www.rfs.org/webdoc/13months13murders/en/) herangezogen, wo eine Vielzahl von Übergriffen auf Journalisten in Pakistan beschrieben wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BAA und des ho. Gerichts, sowie der Geschäftsverteilung des ho. Gerichtshofes, sowie des Wohnsitzes der bP ist im gegenständlichen Fall des Ermessen des § 66 (3) AVG dahingehend auszuüben, dass das erkennende Gericht von der Möglichkeit der kassatorischen Entscheidung gem. § 66 (2) leg. cit. Gebrauch macht.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BAA und des ho. Gerichts, sowie der Geschäftsverteilung des ho. Gerichtshofes, sowie des Wohnsitzes der bP ist im gegenständlichen Fall des Ermessen des Paragraph 66, (3) AVG dahingehend auszuüben, dass das erkennende Gericht von der Möglichkeit der kassatorischen Entscheidung gem. Paragraph 66, (2) leg. cit. Gebrauch macht.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten sei (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Hintergrundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Veil mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie sich im Rahmen der Feststellungen zur Person im Wesentlichen auf die Wiedergabe allgemein gehaltener Wendungen und Rechtsbegriffe zurückzieht bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung Elemente der rechtlichen Beurteilung nämlich die Frage nach dem Willen und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren bzw. des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative einfließen lässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Hintergrundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Veil mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie sich im Rahmen der Feststellungen zur Person im Wesentlichen auf die Wiedergabe allgemein gehaltener Wendungen und Rechtsbegriffe zurückzieht bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung Elemente der rechtlichen Beurteilung nämlich die Frage nach dem Willen und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren bzw. des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative einfließen lässt.
Die Frage nach dem Willen und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren bzw. des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative würden sich in weiterer Folge erst dann stellen, wenn die belangte Behörde zum Schluss käme, das Vorbringen hinsichtlich der erlebten Verfolgungshandlungen seitens der Taleban aufgrund der Tätigkeit von bP1 für die XXXX würden sich als glaubhaft darstellen, wozu die belangte Behörde Feststellungen zu treffen hätte, ob die bP1 Pressefotograf war, ob und aus welchem Grund sie von den Taleban bedroht wurde und ob die Bedrohungssituation noch aktuell ist. Diese Feststellungen müssten sich auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung stützen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde nicht freisteht, den vorgebrachten Sachverhalt ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens schlicht als glaubhaft zu qualifizieren, obwohl aufgrund des Ermittlungsstandes derartiges (noch) nicht festgestellt werden kann, zumal es der Behörde nicht frei steht, ähnlich wie die Zivilgerichte in bestimmten Fällen einen vorgebrachten Sachverhalt "außer Streit" zu stellen.Die Frage nach dem Willen und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren bzw. des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative würden sich in weiterer Folge erst dann stellen, wenn die belangte Behörde zum Schluss käme, das Vorbringen hinsichtlich der erlebten Verfolgungshandlungen seitens der Taleban aufgrund der Tätigkeit von bP1 für die römisch 40 würden sich als glaubhaft darstellen, wozu die belangte Behörde Feststellungen zu treffen hätte, ob die bP1 Pressefotograf war, ob und aus welchem Grund sie von den Taleban bedroht wurde und ob die Bedrohungssituation noch aktuell ist. Diese Feststellungen müssten sich auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung stützen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde nicht freisteht, den vorgebrachten Sachverhalt ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens schlicht als glaubhaft zu qualifizieren, obwohl aufgrund des Ermittlungsstandes derartiges (noch) nicht festgestellt werden kann, zumal es der Behörde nicht frei steht, ähnlich wie die Zivilgerichte in bestimmten Fällen einen vorgebrachten Sachverhalt "außer Streit" zu stellen.
Wenn seitens der belangten Behörde durch die optische Heraushebung in den Feststellungen zur Lage in Pakistan den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente besonderes Gewicht beigemessen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei der vorgelegten schriftlichen Anzeige und damit verbundenen Anzeigenbestätigung und den behauptetermaßen von den Taleban stammenden Briefen der Fall ist.Wenn seitens der belangten Behörde durch die optische Heraushebung in den Feststellungen zur Lage in Pakistan den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente besonderes Gewicht beigemessen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei der vorgelegten schriftlichen Anzeige und damit verbundenen Anzeigenbestätigung und den behauptetermaßen von den Taleban stammenden Briefen der Fall ist.
Wenn die Behörde pauschal auf den Willen und die Fähigkeit des pakistanischen Staates verweist, Schutz zu gewähren, ist hier auf die Berichtslage verwiesen, aus der hervorgeht, dass eine nicht zu vernachlässigende Zahl an Journalisten ums Leben kam, denen gegenüber der Staat ebenso gewillt und befähigt gewesen wäre Schutz zu gewähren (und denen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre [zu den über das Land verstreuten Tatorten bei den jüngeren Fällen siehe www.rfs.org/webdoc/13months13murders/en/]) und sie trotzdem nicht mehr am Leben sind. Ebenso sind die Ausführungen seitens der belangten Behörde insofern schwerlich nachvollziehbar, wenn sie davon ausgeht, aufgrund der Erstattung der Anzeige könne bP1 davon ausgehen, dass die Behörden die unbekannten Täter ausforschen und festnehmen, andererseits stellt sie in den Ausführungen zum Vorliegen der innerstaatlichen Fluchtalternative fest, die pakistanischen Behörden sind nicht einmal in der Lage (sichtlich namentlich bekannte) gesuchte Mörder zu finden, wenn sie sich nur weit genug vom Heimatort entfernt niederlassen.
Hier verkennt das erkennende Gericht nicht, dass nicht schlichtweg um Unwillen und der Unfähigkeit der pakistanischen Behörden, Schutz zu gewähren auszugehen ist, doch sind hier, sollte dies erforderlich werden, fallspezifischere Ausführungen zu treffen. Auch schließt sich das erkennende Gericht der Annahme an, dass in Pakistan in vielen Fällen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, doch sind auch hier einzelfallspezifischere Feststellungen zu treffen Auch sind in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur konkrete Örtlichkeiten zu nennen, an denen den bP eine zumutbare Lebensführung möglich ist. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden nämlich über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497). Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen. Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562). Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.Hier verkennt das erkennende Gericht nicht, dass nicht schlichtweg um Unwillen und der Unfähigkeit der pakistanischen Behörden, Schutz zu gewähren auszugehen ist, doch sind hier, sollte dies erforderlich werden, fallspezifischere Ausführungen zu treffen. Auch schließt sich das erkennende Gericht der Annahme an, dass in Pakistan in vielen Fällen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, doch sind auch hier einzelfallspezifischere Feststellungen zu treffen Auch sind in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur konkrete Örtlichkeiten zu nennen, an denen den bP eine zumutbare Lebensführung möglich ist. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden nämlich über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497). Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen. Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562). Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Einzelfallbezogen wird sich die belangte Behörde in Ergänzung zu den oa. Ausführungen zusätzlich -sollte sie zum Schluss kommen, die Voraussetzungen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zu prüfen- insbesondere mit einer allfälligen Exponiertheit von bP1 in Pakistan und mit den logistischen Möglichkeiten ihrer potentiellen Verfolger vor dem Umstand der Größe, des Bevölkerungsreichtums und des Umstand eines fehlenden Einwohnermeldesystems auseinandersetzten zu haben.
Grundsätzlich ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass etliche Hinweise vorliegen, dass sich das Vorbringen der bP nicht in der von ihr vorgebrachten Art abspielte (vgl. etwa Hinweise im Vorbringen von bP1 oder aber auch das Ergebnis der Erhebungen seitens des erkennenden Gerichts, nach Zuweisung der Akte an die ho. Gerichtsabteilung) doch ist die Begründung der belangten Behörde hierzu nicht tragfähig, handelt es sich bis dato nur um Hinweise und ist im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren, welches auch die neuerliche Befragung insbesondere von bP1 zur Folge haben muss, herauszufinden, ob sich diese Hinweise bestätigen oder nicht. Auch wird bP2 eingehender zu befragen sein, etwa welche Konkrete Wahrnehmungen sie hinsichtlich des Inhaltes des von ihr vorgefundenen Briefes machte und werden diese Angaben mit jenen der bP1 abzugleichen sein.Grundsätzlich ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass etliche Hinweise vorliegen, dass sich das Vorbringen der bP nicht in der von ihr vorgebrachten Art abspielte vergleiche etwa Hinweise im Vorbringen von bP1 oder aber auch das Ergebnis der Erhebungen seitens des erkennenden Gerichts, nach Zuweisung der Akte an die ho. Gerichtsabteilung) doch ist die Begründung der belangten Behörde hierzu nicht tragfähig, handelt es sich bis dato nur um Hinweise und ist im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren, welches auch die neuerliche Befragung insbesondere von bP1 zur Folge haben muss, herauszufinden, ob sich diese Hinweise bestätigen oder nicht. Auch wird bP2 eingehender zu befragen sein, etwa welche Konkrete Wahrnehmungen sie hinsichtlich des Inhaltes des von ihr vorgefundenen Briefes machte und werden diese Angaben mit jenen der bP1 abzugleichen sein.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
12.04.2012