Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 419365-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2011, Zl. 10 08.778-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2011, Zl. 10 08.778-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.09.2010 gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 419364-1/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.09.2010 gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 419364-1/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie am römisch 40 geboren zu sein.
I.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden am 21.09.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, während des Krieges im Jahr 2008 sei ihr Dorf zerstört worden, woraufhin sie von der Regierung keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten hätten. Sein Vater sei im Krieg gefallen. Seine Mutter sei psychisch krank und benötige eine Behandlung, wenngleich sie sich diese nicht leisten könnten. In den letzten beiden Jahren hätten sie bei verschiedenen Familien sowie beim Freund seines Vaters gewohnt. In Georgien sehe er keine Zukunft. Seine Mutter werde niemals medizinische Hilfe bekommen, zumindest nicht kostenlos. Die Gesetze in Österreich seien ihm unbekannt, aber er hoffe, man könne seiner Mutter helfen. Wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, hoffe er, eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich seines Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 15.09.2010 seinen Herkunftsstaat mit einem Reisebus in Richtung Türkei verlassen habe, wobei er nicht im Besitz eines Reisedokumentes gewesen sei.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden am 21.09.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, während des Krieges im Jahr 2008 sei ihr Dorf zerstört worden, woraufhin sie von der Regierung keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten hätten. Sein Vater sei im Krieg gefallen. Seine Mutter sei psychisch krank und benötige eine Behandlung, wenngleich sie sich diese nicht leisten könnten. In den letzten beiden Jahren hätten sie bei verschiedenen Familien sowie beim Freund seines Vaters gewohnt. In Georgien sehe er keine Zukunft. Seine Mutter werde niemals medizinische Hilfe bekommen, zumindest nicht kostenlos. Die Gesetze in Österreich seien ihm unbekannt, aber er hoffe, man könne seiner Mutter helfen. Wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, hoffe er, eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich seines Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 15.09.2010 seinen Herkunftsstaat mit einem Reisebus in Richtung Türkei verlassen habe, wobei er nicht im Besitz eines Reisedokumentes gewesen sei.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle EAST Ost, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger identitätsbezeugender Dokumente an, dass sein Personalausweis, seine Geburtsurkunde sowie seine Schulabschlusszeugnisse aufgrund eines Brandes seines Hauses vernichtet worden seien. Einen Reisepass habe er noch nie besessen.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle EAST Ost, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger identitätsbezeugender Dokumente an, dass sein Personalausweis, seine Geburtsurkunde sowie seine Schulabschlusszeugnisse aufgrund eines Brandes seines Hauses vernichtet worden seien. Einen Reisepass habe er noch nie besessen.
Ende Mai 2010 habe er gemeinsam mit seiner Mutter den Entschluss zur Ausreise gefasst. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich bei einem Freund seines Vaters in XXXX aufgehalten. Dort hätten sie von August 2008 bis September 2010 gewohnt. Vor seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet, zumal sie von der Familie XXXX voll unterstützt worden seien. Im Herkunftsstaat leben keine Angehörigen mehr.Ende Mai 2010 habe er gemeinsam mit seiner Mutter den Entschluss zur Ausreise gefasst. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich bei einem Freund seines Vaters in römisch 40 aufgehalten. Dort hätten sie von August 2008 bis September 2010 gewohnt. Vor seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet, zumal sie von der Familie römisch 40 voll unterstützt worden seien. Im Herkunftsstaat leben keine Angehörigen mehr.
Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, antwortete er, dass er mehrmals von der Polizei kontrolliert worden sei, da er sich nicht ausweisen habe können. Ferner sei er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Problemen ausgesetzt gewesen, zumal er in XXXX von Osseten geschlagen worden sei, wobei er am Kopf verletzt worden sei.Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, antwortete er, dass er mehrmals von der Polizei kontrolliert worden sei, da er sich nicht ausweisen habe können. Ferner sei er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Problemen ausgesetzt gewesen, zumal er in römisch 40 von Osseten geschlagen worden sei, wobei er am Kopf verletzt worden sei.
Aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe anzugeben, führte er aus, im Herkunftsstaat kein zu Hause mehr zu haben. Seine Mutter sei schwer krank und benötige medizinische Behandlung. In Georgien könnten sie sich eine entsprechende Behandlung nicht leisten. Seit zwei Jahren hätten sie keine Unterstützung von der Regierung bekommen. Die meiste Zeit sei er zu Hause gewesen, wenn er auf die Straße gegangen sei, sei er von Georgiern geschlagen worden. Dabei sei er verletzt, aber nicht in ein Krankenhaus gebracht worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Nachgefragt, ob er versucht habe, in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erhalten, gab er an, er habe nie vorgehabt, seine Heimat zu verlassen. Aber er habe keine Unterstützung bekommen. Über Befragen, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, antwortete der Beschwerdeführer, er sei von der Regierung enttäuscht. Sein Vater sei im Krieg verstorben und sie hätten von der Regierung keine Unterstützung bekommen. Aufgrund des oben erwähnten Vorfalls sei er am Kopf verletzt worden, wobei er seitdem starke Kopfschmerzen habe. Damals sei die Verletzung am Kopf mit einer Salbe behandelt worden, die er vom Hausarzt verschrieben bekommen habe. Derzeit nehme er aufgrund seiner Kopfschmerzen Schmerzmittel ein. Diesbezügliche medizinische Befunde könne er nicht vorlegen. In Österreich sei er nicht in ärztlicher Behandlung.
Auf die Frage, ob es aus seiner Sicht Gründe geben, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, antwortete er, es gebe keine Gründe. Aber er hoffe, hier Asyl und auch entsprechende Papiere zu bekommen. Er wolle in Österreich arbeiten. Derzeit befinde er sich in der Bundesbetreuung. Er besuche keine Schule oder einen Kurs. Zu Österreich gebe es keine besonderen Anknüpfungspunkte.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.11.2010 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme, leide an keinen Krankheiten und stünde in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Aber er leide immer wieder an starken Kopfschmerzen. Er habe elf Jahre die Schule besucht, danach habe er gelegentlich als Hilfskraft ausgeholfen, aber einer regelmäßigen Arbeit sei er nicht nachgegangen. Vor dem Krieg hätten sie ein Haus gehabt und es sei ihnen damals sehr gut gegangen. Danach hätten sie ihr Haus verloren und sie hätten beim Freund seines Vaters gelebt. In Georgien leben keine Familienangehörigen mehr.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.11.2010 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme, leide an keinen Krankheiten und stünde in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Aber er leide immer wieder an starken Kopfschmerzen. Er habe elf Jahre die Schule besucht, danach habe er gelegentlich als Hilfskraft ausgeholfen, aber einer regelmäßigen Arbeit sei er nicht nachgegangen. Vor dem Krieg hätten sie ein Haus gehabt und es sei ihnen damals sehr gut gegangen. Danach hätten sie ihr Haus verloren und sie hätten beim Freund seines Vaters gelebt. In Georgien leben keine Familienangehörigen mehr.
Zu seinen Flucht- und Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Krieg hätten sie kein Haus mehr gehabt, keinen Vater und kein Einkommen. Er wisse nicht einmal, wo sich das Grab seines Vaters befinde. Er sei mehrmals im Ministerium gewesen, weil schon ein paar Leuten geholfen worden sei. Er habe nur gewollt, dass sie ein Dach über den Kopf bekämen und er habe das Grab seines Vaters finden wollen. Dies sei zwar versprochen, aber nicht eingehalten worden. Im Dorf des Freundes seines Vaters habe es fast keine Osseten mehr gegeben. Nachdem seine Großmutter Ossetin gewesen sei, sei auch er halber Ossete und aufgrund dessen habe er Probleme bekommen. Er habe das Haus nicht mehr verlassen können, weil man ihn geschlagen habe. Noch heute sei die Narbe sichtbar. Es sei zwar der Notarzt gekommen, aber sie hätten ihn nicht mitgenommen, weil er keinen Ausweis gehabt habe. Zuerst habe er vorgehabt, die Polizei aufzusuchen, aber dies hätte nichts gebracht. Er habe nur Dokumente und einen Ausweis gewollt, damit er einer Arbeit nachgehen könne. Er sei mehrmals im Ministerium gewesen, aber sie hätten ihn zurück ins Dorf geschickt, damit er sich dort um seine Dokumente bemühe.
Vor dem Krieg sei alles in Ordnung gewesen. Er habe mit den Osseten überhaupt keine Probleme gehabt. Erst mit Beginn des Krieges im Jahr 2008 habe alles begonnen. Die Osseten seien zu den Russen gegangen und seien mit den russischen Soldaten zusammen gewesen, die die Häuser ausgeraubt hätten. Dann habe das Problem mit den Nachbarn begonnen, weil diese gewusst hätten, dass er halber Ossete sei. Diese genannten Probleme habe es im Dorf des Freundes seines Vaters gegeben, weil dort nur Georgier gelebt hätten. Diese hätten angenommen, dass er Kontakt mit den Russen gehabt habe, weil er halber Ossete sei. Nachgefragt, warum es zum Brand des Hauses gekommen sei, wenn er ein halber Ossete sei, gab er an, er könne dies nicht beantworten. Damals seien die Osseten mit den russischen Soldaten zusammen gewesen und hätten eigentlich alles verbrannt.
Über Befragen, wie oft er Probleme wegen seiner Abstammung gehabt habe, antwortete er, sehr oft, zumal er zum Schluss das Haus nicht mehr habe verlassen können. Der Freund seines Vaters habe die Nachbarn gekannt und gebeten, dass sie ihm nichts antun sollen, aber dennoch sei er beschimpft und geschlagen worden. Er sei insgesamt drei Mal geschlagen worden. Am Schluss habe der Freund seines Vaters gesagt, es könne nicht so weitergehen, weil auch seine Familie bereits Probleme bekomme und daher hätten sie das Haus verlassen müssen. Darüber hinaus sei es immer wieder zu Kontrollen seitens der Polizei gekommen. Nachdem er keinen Ausweis vorlegen habe können, hätte diese gemeint, entweder könne er einen Ausweis vorlegen oder er müsse das gesamte Gebiet verlassen. Auf Vorhalt, warum er nicht in eine größere Stadt Georgiens, bspw. Tiflis gezogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, weil sie dort niemanden gehabt hätten. Sie hätten zu niemandem gehen können, woraufhin der Organwalter anmerkte, es wäre aber durchaus möglich gewesen. Dazu führte der Beschwerdeführer nochmals aus, er habe keinen Ausweis gehabt und hätte deswegen überall Probleme bekommen. Auch eine Rückkehr in sein Heimatdorf wäre nicht möglich gewesen, weil dieses nunmehr zu Russland gehöre.
Aufgefordert, jene Situation zu schildern, y als er geschlagen worden sei, gab er an, anfangs habe er im Dorf des Freundes seines Vaters ein paar Jungs kennengelernt, mit denen er sozusagen befreundet gewesen sei. Später hätten diese Fragen gestellt und er habe zur Antwort gegeben, dass er ein halber Ossete sei. Am nächsten Tag sei er hinaus gegangen, woraufhin vier Männer gekommen seien, die ihn beschimpft und in weiterer Folge geschlagen hätten. Er wisse nicht, womit er geschlagen worden sei, zumal er sofort bewusstlos geworden sei. Der Vorfall habe sich am 28.08.2009 zugetragen, am 15.09.2010 habe er Georgien verlassen. Nachgefragt, wie er in der Zeit zwischen dem 28.08.2009 und seiner Ausreise am 15.09.2010 gelebt habe, antwortete er, noch ein paar Mal geschlagen worden zu sein, wobei nicht nur ein paar Männer und Jugendliche, sondern das ganze Dorf aggressiv gewesen sei. Darüber hinaus habe das Ministerium die Ausstellung etwaiger Dokumente verweigert und die Polizei habe sich umgehört, wer noch zum Militär müsse. Er habe damals angegeben, ein Einzelkind zu sein, zumal normalerweise in Georgien kein Militärdienst vorgesehen sei, wenn man ein Einzelkind sei. Sie hätten ihm nicht geglaubt und die Vorlage eines Ausweises gefordert, andernfalls würden sie ihn verhaften. Im Februar 2010 sei nochmals das Gleiche passiert. Die Jungs hätten ihn angerufen und er habe das Haus verlassen, nachdem er angenommen habe, die Situation habe sich beruhigt. Aber sie seien betrunken gewesen und hätten ihn ein weiters Mal geschlagen. Danach seien die älteren Menschen vom Dorf zum Freund seines Vaters gegangen und hätten gemeint, die ganze Geschichte könne nicht gut enden. Daher habe sie der Freund seines Vaters zum Verlassen des Hauses aufgefordert, zumal er Angst um seine Familie gehabt habe.
Er habe zu Österreich keine besonderen Bindungen, da er außer seiner Mutter über keine weiteren Verwandten verfüge. Er besuche keine Kurse und stehe nicht in Ausbildung. Er sei auch nicht erwerbstätig.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. April 2011, Zl. 10 08.778-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. April 2011, Zl. 10 08.778-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10
Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Georgien verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da dessen Behauptungen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubhaft gewesen seien. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien kein Glauben geschenkt werde.Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Georgien verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da dessen Behauptungen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubhaft gewesen seien. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien kein Glauben geschenkt werde.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit der dieser in vollem Umfang infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Begründend verwies der Beschwerdeführer zunächst auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen und führte hinsichtlich seiner persönlichen Daten aus, dass er nunmehr seine wahren persönlichen Daten angeben wolle. Sein Name laute XXXX. Er habe sich nicht getraut, von Beginn an seine wahren Daten anzugeben, da er aufgrund seiner Flucht aus seiner Heimat sehr eingeschüchtert gewesen sei und kein Vertrauen gehabt habe. Erst jetzt habe er erkannt, dass er in Österreich Vertrauen finde könne und diesbezüglich keine Furcht haben müsse. Zum Beweis dafür, dass er nunmehr die Wahrheit sage, lege er seinen Personalausweis vor, womit er seine Identität bezeugen könne. Auf der Rückseite seines Personalausweises sei auch seine letzte Wohnadresse beim Freund des Vaters in Tiflis angegeben. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter bis zur Ausreise gelebt.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit der dieser in vollem Umfang infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Begründend verwies der Beschwerdeführer zunächst auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen und führte hinsichtlich seiner persönlichen Daten aus, dass er nunmehr seine wahren persönlichen Daten angeben wolle. Sein Name laute römisch 40 . Er habe sich nicht getraut, von Beginn an seine wahren Daten anzugeben, da er aufgrund seiner Flucht aus seiner Heimat sehr eingeschüchtert gewesen sei und kein Vertrauen gehabt habe. Erst jetzt habe er erkannt, dass er in Österreich Vertrauen finde könne und diesbezüglich keine Furcht haben müsse. Zum Beweis dafür, dass er nunmehr die Wahrheit sage, lege er seinen Personalausweis vor, womit er seine Identität bezeugen könne. Auf der Rückseite seines Personalausweises sei auch seine letzte Wohnadresse beim Freund des Vaters in Tiflis angegeben. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter bis zur Ausreise gelebt.
Aufgrund seiner ossetischen Wurzeln sei er nach dem Krieg diskriminiert worden und habe dabei auch Gewalt erlitten, nachdem er mehrmals geschlagen worden sei. Auch der Freund seines Vaters, der ihn und seine Mutter bei sich zu Hause versteckt habe, habe sodann Probleme bekommen, da ihm vorgeworfen worden sei, einen Osseten zu beherbergen. Aufgrund der Schläge und Gewalt habe er eine schwere Verletzung am Kopf davon getragen. Noch heute leide er an starken Kopfschmerzen. Ebenso leide er an posttraumatischen Belastungsstörungen, die sich bei ihm durch Schlafstörungen und wiederum Kopfschmerzen ausdrücken würden. Zur Bekämpfung der akuten Schmerzen nehme er Schmerztabletten ein. Seine Mutter und er würden regelmäßig ihre Hausärztin in XXXX aufsuchen. Zusätzlich hätten sie sich hilfesuchend an das psychosoziale Zentrum in XXXX gewandt, die über ihn und seine Mutter eine psychotherapeutische Stellungnahme verfasst hätten.Aufgrund seiner ossetischen Wurzeln sei er nach dem Krieg diskriminiert worden und habe dabei auch Gewalt erlitten, nachdem er mehrmals geschlagen worden sei. Auch der Freund seines Vaters, der ihn und seine Mutter bei sich zu Hause versteckt habe, habe sodann Probleme bekommen, da ihm vorgeworfen worden sei, einen Osseten zu beherbergen. Aufgrund der Schläge und Gewalt habe er eine schwere Verletzung am Kopf davon getragen. Noch heute leide er an starken Kopfschmerzen. Ebenso leide er an posttraumatischen Belastungsstörungen, die sich bei ihm durch Schlafstörungen und wiederum Kopfschmerzen ausdrücken würden. Zur Bekämpfung der akuten Schmerzen nehme er Schmerztabletten ein. Seine Mutter und er würden regelmäßig ihre Hausärztin in römisch 40 aufsuchen. Zusätzlich hätten sie sich hilfesuchend an das psychosoziale Zentrum in römisch 40 gewandt, die über ihn und seine Mutter eine psychotherapeutische Stellungnahme verfasst hätten.
Auch wenn nach dem Augustkrieg 2008 in Bezug auf die Situation der Binnenflüchtlinge aus Ossetien eine Stabilisierung versucht werde, bestünde in jenen Gebieten weiterhin eine Anspannung und es gebe Berichte über Verhaftungen und Sicherheitsvorfälle. Ferner sei nicht zu bestreiten, dass sehr wohl Spitäler und ambulante Kliniken für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien vorhanden seien, dennoch bestehe nur ein sehr limitierter Zugang und die Bedingungen in den Spitälern und ambulanten Kliniken seien sehr schlecht. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die belangte Behörde überhaupt nicht auf seine bestehenden psychischen Probleme eingegangen sei, vielmehr gehe aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass eine "zweifelsfreie" Behandlung in Georgien vorhanden sei.
Aufgrund der Verfolgung wegen seiner ossetischen Wurzeln (Nationalität) erfülle er die Voraussetzungen um als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt zu werden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es für ihn in diesem Zusammenhang daher unzumutbar, nach Georgien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer stelle deshalb die Anträge, ihm den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesaslamt zurückzuverweisen; in eventu den Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Der Beschwerde angeschlossen waren eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 09.05.2011, worin hinsichtlich des Beschwerdeführers eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, sowie eine Kopie seines Personalausweises.
I.7. Am 30.05.2011 langten beim Asylgerichtshof die Geburtsurkunde und der Personalausweis betreffend den Beschwerdeführer in Kopie ein.römisch eins.7. Am 30.05.2011 langten beim Asylgerichtshof die Geburtsurkunde und der Personalausweis betreffend den Beschwerdeführer in Kopie ein.
I.8. In weiterer Folge langte beim Asylgerichtshof am 12.08.2011 ein Auszug des Standesamtsverbandes XXXX ein, worin die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX, einer georgischen Staatsangehörigen, welcher in Österreich Asyl gewährt wurde, festgehalten wird. Für nachstehende Verlobte wurde - so im Auszug festgehalten - ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.römisch eins.8. In weiterer Folge langte beim Asylgerichtshof am 12.08.2011 ein Auszug des Standesamtsverbandes römisch 40 ein, worin die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , einer georgischen Staatsangehörigen, welcher in Österreich Asyl gewährt wurde, festgehalten wird. Für nachstehende Verlobte wurde - so im Auszug festgehalten - ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX geboren und trägt den Namen XXXX. Er reiste am 21.09.2010 illegal gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 419364-1/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 geboren und trägt den Namen römisch 40 . Er reiste am 21.09.2010 illegal gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 419364-1/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, einer georgischen Staatsangehörigen, welcher im Jahr 2009 in Österreich Asyl gewährt wurde, seit dem XXXX standesamtlich verheiratet. Er lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , einer georgischen Staatsangehörigen, welcher im Jahr 2009 in Österreich Asyl gewährt wurde, seit dem römisch 40 standesamtlich verheiratet. Er lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Weiters nimmt der Beschwerdeführer aufgrund starker Kopfschmerzen Schmerzmittel ein. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Seine Erkrankungen sind auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Dabei ist auf das ausreichend funktionierende Gesundheitssystem in Georgien zu verweisen.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Weiters nimmt der Beschwerdeführer aufgrund starker Kopfschmerzen Schmerzmittel ein. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Seine Erkrankungen sind auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Dabei ist auf das ausreichend funktionierende Gesundheitssystem in Georgien zu verweisen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über wenig Kenntnis der deutschen Sprache, ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach, hat sich auch sonst nicht nachhaltig integriert und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Da die von der belangten Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, das auch dem Kenntnisstand des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen stellen deren Unbedenklichkeit nicht substantiiert in Frage. Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen, die hier noch Gültigkeit haben, insbesondere Folgendes für den Fall des Beschwerdeführers als besonders relevant festgehalten:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2010 est.) auf
69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 12.01.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 19.01.2011)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Abchasien und Südossetien
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Augustkrieg 2008
In der Nacht auf Freitag, den 8. August 2008 brach in dem georgischen autonomen Gebiet Südossetien mit einer georgischen Militäroffensive Krieg aus. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive, in deren Folge auch Teile des georgischen Kernlandes besetzt wurden. Bis Sonntag, den 10. August hatten sich die Kämpfe auf Abchasien ausgeweitet, auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.
Mithilfe Frankreichs wurde noch im August ein Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt, die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht. Bis Herbst 2008 hatten sich die russischen Streitkräfte weitgehend hinter die Grenzen der beiden separatistischen Enklaven zurückgezogen. Russland erkannte die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens am 26. August an, dem folgten bislang lediglich Nicaragua, Venezuela und Nauru. Seit dem Krieg besteht eine starke Präsenz russischer Truppen auf den beiden Territorien.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Freedom House: Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009: Abkhazia (Georgia), 16.07.2009 / Russland Aktuell: Winzling Nauru erkennt Abchasiens Unabhängigkeit an, 15.12.2009, http://www.aktuell.ru/russland/politik/winzling_nauru_erkennt_abchasiens_unabhaengigkeit_an_3878.html, Zugriff 19.01.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.
Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Achalgorital zu.
Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Meldewesen
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006. Funktionen der Agentur sind unter anderem:
Registrierung der Tatsachen der Geburt, Eheschließung, Scheidung, Feststellung der Vaterschaft, Adoptierung, Änderung des Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen, Staatsbürgerschaft und des Todes.
Feststellung der juristischen Tatsachen der Geburt und des Todes, auch der Registrierung der Geburt, des Todes.
Korrektur, Änderung, Wiederherstellung und Annullierung der Eintragungen der Zivilakten.
Ausstellung der wiederholten Urkunden und Bescheinigungen über die Registrierung der Zivilakten.
Gründung, Registrierung und Aufbewahrung des Archivfonds der Zivilakten.
Registrierung und Abmeldung der natürlichen Personen nach dem Wohnort, Ausstellung der entsprechenden Personalausweise und Wohnausweise.
Abmeldung der Bürger Georgiens aus dem Konsulatregister.
Ausstellung und Änderung des Passes des Bürgers Georgiens, des Dienstpasses, des Reisepasses der Personen, die ständig in Georgien leben aber keine Staatsbürgerschaft haben, des Reisedokumentes der Flüchtlinge.
Feststellung der Bürgerschaft Georgiens;
Erörterung und Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses über die Fragen der Erwerb, Erhaltung, Wiederherstellung und Aufhören der Bürgerschaft Georgiens;
Ausstellung der Genehmigung zu Wohnen;
Erörterung der Fragen der Ausbürgerung von Ausländern aus Georgien;
Erörterung, Lösung der Fragen der Migration im Rahmen ihrer Kompetenz;
Ausstellung der Bescheinigung über keine Hindernisse für die Eheschließung an die Bürger Georgiens mit dem Ziel deren Eheschließung im Ausland;
Erörterung und Bestätigung des vom territorialen Dienst der Agentur vorgelegten Antrags des Bürgers Georgiens und der beigelegten Dokumentation über die Änderung des Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 26.3.2009)
In die Datenbank der Agentur für Zivilregister werden die Angaben über die Registrierung des Familiennamen, Vornamen, Vatersnamen, Geburtsdatums, Geburtsortes des Bürgers, die Angaben über die Registrierung unter der konkreten Adresse, das Registrierungsdatum, Personalnummer, die Angaben des Personalausweises und des Passes, auch die Angaben der Staatsbürgerschaft, der Registrierung der Zivilakten eingetragen. In der Datenbank der Agentur für Zivilregister kann man die konkrete Adresse einer Person finden.
Personen, die keine personenbezogenen Dokumente haben, können auf Territorium Georgiens leben, aber die Agentur für Zivilregister kann diese Personen nicht identifizieren.
Wenn an eine Person personenbezogene Dokumente ausgestellt wurden oder/und er unter der konkreten Adresse in Georgien registriert ist, kann die Datenbank der Agentur für Zivilregister diese Person identifizieren, dies betrifft auch die Person die auf Territorium von Abchasien und Samatschablo (gemeint ist Südossetien) geboren sind.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 26.3.2009)
Binnenflüchtlinge
Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen, und sich auf rund 220.000 Personen belaufen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind (rund 100.000 Personen); sowie - die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können (rund 30.000 Personen).
(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)
Die meisten der rund 127.000 im August 2008 vertriebenen Personen konnten bereits wieder in ihre Häuser zurückkehren oder wurden lokal in neue Siedlungen integriert. Die georgische Regierung stellte mehr als 20.000 Binnenflüchtlingen Integrationsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa Wohnortwechsel oder monetäre Kompensation. Mit der Unterstützung des UNHCR erarbeitete die Regierung einen für drei Jahre laufenden Aktionsplan für Binnenflüchtlinge 2009-2012. Dieser zielt darauf ab, Unterkünfte für mehr als 246.000 IDPs bereitzustellen und den IDPs bei ihrer sozio-ökonomischen Integration zu helfen. Die Gebiete im Umkreis der administrativen Grenzen sind weiterhin angespannt, es gibt Berichte über Verhaftungen und Sicherheitsvorfälle. UNHCR unterstützt Binnenflüchtlinge in verschiedenen Bereichen, etwa finanzielle Unterstützung, Feuerholz, Öfen, Unterstützung beim Einschreiben in Schulen, oder auch Rechtsberatung.
(UNHCR: Georgien - UNHCR Global Report 2009, Juni 2010)
Rund 20.000 ethnische Georgier, die 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Ihre Häuser wurden von südossetischen Milizen systematisch zerstört. Die südossetischen Behörden sind nicht bereit, die Rückkehr ethnischer Georgier zu diskutieren, die "ihr Territorium georgischen bewaffneten Gruppen zur Verfügung gestellt und ungesetzliche Akte gesetzt hätten". Heutzutage leben rund 2.500 ethnische Georgier in Südossetien, vor allem im Bezirk Achalgori. Nur wenige hundert leben, in ethnisch gemischten Familien, in anderen Orten, vor allem in vier Dörfern im Bezirk Znauri, in zwei Dörfern im Bezirk Java und in der Hauptstadt Zchinwali.
Achalgori war von 1992 bis 2008 unter der Kontrolle von Tiflis. Im Herbst 2008 flohen rund 5.000 ethnische Georgier aus dem Bezirk und leben nun als Binnenflüchtlinge in der Siedlung Tserovani, in der Nähe von Tiflis. Die administrative Grenze zwischen Achalgori und Restgeorgien ist für jene mit lokalen Wohnsitzpapieren offen, diese Personen können ihr Eigentum überprüfen, sich um ältere Verwandte kümmern und ihr Land bewirtschaften. Einige haben sich auch dauerhaft niedergelassen, Sicherheitsbedenken und die schlechten Lebensbedingungen verhindern jedoch eine nachhaltige Rückkehr.
(International Crisis Group: The Burden of Recognition, 07.06.2010)
Die georgischen Behörden planen hunderte Personen, die in der Vergangenheit vor Konflikten in Südossetien und Abchasien geflüchtet waren, aus der Hauptstadt in neue Unterkünfte im Westen des Landes umzusiedeln. Gemäß einer neuen Flüchtlingsstrategie will die Regierung 20 Gebäude, in denen derzeit rund 500 Flüchtlingsfamilien leben, räumen. Einige der dort lebenden Flüchtlinge leben bereits seit den 1990er Jahren dort. Bereits im Juni 2010 hatten über 5.000 Binnenflüchtlinge Tiflis unter Zwang verlassen. Regierungsbeamte sagen, georgisches Recht ermögliche ihnen, Binnenvertriebene auch gegen deren Willen umzusiedeln. Viele Menschenrechtsaktivisten sagen, die Umsiedlung von Personen in Gegenden mit wenig Arbeits- und Wohlfahrtsmöglichkeiten sei eine Verletzung ihrer Rechte, da laut Gesetz eine Umsiedlung nur dann zulässig sei, wenn die Flüchtlinge gleichwertige Unterkunft erhielten und ihr Lebensstandard sich nicht verschlechtere.
(IWPR: Georgian Refugees Face Expulsion From Capital, 15.01.2011, http://www.ecoi.net/local_link/152727/268638_de.html, Zugriff 24.01.2011)
Laut dem Flüchtlingsministerium müssten Binnenflüchtlinge, die ohne Regierungsgenehmigung in rund zwei Dutzend Gebäude in Tiflis gezogen waren, in die Regionen Samegrelo, Kacheti oder Imereti umgesiedelt werden. In diesen Regionen sollten den Binnenflüchtlingen Eigentumshäuser gegeben werden. In den letzten Wochen war es zu Demonstrationen gegen diese geplanten Umsiedelungen gekommen, die teilweise von Oppositionsparteien unterstützt worden waren.
(Civil.ge: IDP Eviction Resumes, 20.01.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23063&search=idp, Zugriff 24.01.2011)
Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.
(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)
Menschenrechte
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Minderheiten
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch sprechen, was laut einigen Minderheiten ihrer Meinung nach davon ausschließt, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. 2007 und 2008 übersetzte das Bildungsministerium einige Textbücher in Minderheitensprachen (Armenisch, Aseri und Russisch). Diese wurden in betroffenen Schulen in Minderheitenregionen und Tiflis verteilt.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook, Georgia, Stand 12.01.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 20.01.2011)
Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland, zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit, als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die Beobachtermission der EU (EUMM) konnte in ihrem Beobachterbericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.
(European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 21.10.2009)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge, würden die Gerichte in Strafrechtsfällen das von der Europäischen Menschenrechtskommission vorgesehene Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht hinreichend umsetzen. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Aufgrund vieler unbesetzter Stellen wurden viele Gerichtsverfahren verspätet anberaumt. 2009 wurden 33 neue Richter angelobt.
Im Oktober 2009 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet, die meisten Bestimmungen treten mit Oktober 2010 in Kraft. Diese Strafprozessordnung sieht ordentliche Gerichtsverfahren und faire Schutzmechanismen vor. Sie wurde ausgiebig in parlamentarischen Komitees und verschiedenen Arbeitsgruppen, die auch Nichtregierungsorganisationen beteiligten, untersucht.
2009 wurden die Richtergehälter erneut erhöht, um die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Höchstrichter verdienen nunmehr 4.400 Lari monatlich (ca. 2.600US$), Berufungsrichter 2.500 Lari (ca. 1.480 US$), und Richter der unteren Instanzen 2.300 Lari (ca. 1.360 US$).
2007 verabschiedete die Richterkonferenz einen Ethikkode um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Justiz zu stärken. 2009 wurden im Disziplinarausschuss 44 Fälle diskutiert, 19 neue Fälle und 25 aus dem Jahr 2008. Zehn Richter wurden mit Disziplinarmaßnahmen belegt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.
Die neue Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten wird.
Dem Innenministerium zufolge verhängte der Allgemeiner Prüfungsdienst des Ministeriums 2009 in 566 Fällen disziplinäre Strafen. 29 Polizisten wurden aufgrund verschiedener Vergehen (etwa Annahme von Bestechungsgeldern, Drogendelikten, Amtsmissbrauch) verhaftet.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Laut dem Büro des Ombudsmannes und Menschenrechtsbeobachtern ist die Auftretenshäufigkeit von Misshandlungsfällen auf Polizeiwachen aufgrund der kontinuierlichen, nicht vorab angekündigten Beobachtungsbesuche weiterhin niedrig. Das Büro berichtete, dass Misshandlungsfälle in vorübergehenden Haftanstalten [temporary detention facilities] mit Ende 2007 praktisch ausgemerzt waren, in einigen Polizeiwachen aber weiterhin von einigen Fällen physischer Misshandlung berichtet wird. Im Juni 2008 berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass Fälle von Folter selten geworden sind, und es Anstrengungen gab, die Gesetzeslage zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu diskutieren und das Bewusstsein für das Problem zu erhöhen. 2008 wurde die Strafe für Folter von fünf auf 15 Jahre Gefängnis angehoben. Einschüchterung von Verdächtigen ist jedoch weiterhin ein Problem.
Dem Justizministerium zufolge wurden 2009 17 Fälle wegen Folter und sechs Fälle wegen unmenschlicher Behandlung untersucht. Insgesamt drei Fälle wurden vor Gericht gebracht, und die Beschuldigten verurteilt.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Um den Verpflichtungen der UN Konvention gegen Folter nachzukommen, wurde das Büro des Ombudsmannes im Juli 2009 als Nationaler Präventionsmechanismus bestimmt, die Anstellung des notwendigen Personals ist am Laufen. Der Aktionsplan 2008-2009 des Georgischen Ressortübergreifenden Koordinationsrats für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung berücksichtigte wichtige Empfehlungen des Komitees für Folterprävention (CPT). Das Mandat des Rates lief im Dezember 2009 aus, der Anti-Folter-Aktionsplan wurde nicht erneuert.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 19.01.2011)
Korruption
Die Wahrnehmung von und Erfahrungen mit Korruption scheinen seit der Rosenrevolution 2004 zurückgegangen zu sein. Der Kampf gegen die Korruption ist eine der am meisten beachteten Erfolgsgeschichten der derzeitigen georgischen Regierung. Seit 2004 konnte Korruption auf niedriger Ebene im öffentlichen Dienst ausgemerzt werden. Die Regierung richtete einen neuen Rat zur Erneuerung der Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan unter der Leitung des einflussreichen Justizministers Surab Adeischwili ein.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)
Georgien unternahm bedeutende Bemühungen, um durch rechtliche Änderungen und Reformen den Empfehlungen des Europarates (GRECO) nachzukommen. Die effektive Umsetzung dieser Gesetze ist entscheidend für eine Konsolidierung des Reformprozesses.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Nichtregierungsorganisationen
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung oder Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen, NRO können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle, obwohl ihr Einfluss in der derzeitigen Verwaltung etwas zurückging. Die Vorschläge von NRO werden von Behörden oft ignoriert, da diese als unprofessionell und politisch voreingenommen angesehen werden. Lokale Finanzierungsmöglichkeiten für NRO sind begrenzt. Der neu eingerichtete Civic Institutionalization Development Fund of Georgia soll zivile Aktivitäten durch Kleinkredite unterstützen. Einige Organisationen propagieren anti-liberale nationalistische und religiöse Werte. Es gibt zahlreiche NRO, die im Menschenrechts- und Minderheitenbereich arbeiten.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Das in Georgien vertretene "Menschenrechtszentrum" (Human Rights Centre) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich unter anderem für die Stärkung des Rechtsstaates; die Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit; Gleichheit und soziale Eingliederung von Minderheiten, schutzbedürftigen Gruppen und Frauen; oder die Stärkung demokratischer Prozesse ein.
(Human Rights Centre: About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=6&lang=eng, Zugriff 19.01.2011)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet und zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 19.01.2011)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September 2009 antrat.
Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 19.01.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.
(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll. Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitsinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.
(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Psychische Erkrankungen
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden identitätsbezeugenden Dokumente fest. Bei den Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat zudem den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 21.02.2012.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten bzw. Freunden im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie aus den vorgelegten Unterlagen betreffend seine standesamtliche Eheschließung.
Den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer nicht dezidiert widersprochen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Gemäß Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für den Beschwerdeführer verändert.
Den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen konnte keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere hinsichtlich der Fluchtgründe teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie mangels konkreter Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.
Eingangs ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden mit falschen Angaben zu seiner Person über seine Identität getäuscht hat, indem er einen unrichtigen Vor- und Nachnamen angegeben hat. Einen verständlichen Grund für seine falschen Identitätsangaben hat der Beschwerdeführer nicht genannt:
Sein Hinweis in der Beschwerde, mangels Vertrauen zum österreichischen Staat falsche Angaben zu seiner Person getätigt zu haben (AS 125), vermag nicht zu überzeugen. Dass falsche Identitätsangaben geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu mindern, bedarf keiner weiteren Erörterung, da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die in einem anderen Staat Schutz sucht, der Wahrheit entsprechende Angaben zur ihrer Identität macht und die Asylbehörden nicht über die eigenen Identität täuscht. Im Übrigen hat er auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte seiner Fluchtschilderungen belegten könnten. So hat er keinerlei wie immer geartete (schriftliche) Nachweise (wie Zeitungsartikel) beispielsweise über den Brand seines Hauses oder den Tod seines Vaters vorgelegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der erkennende Senat, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage bringen könne, angegeben hat, sein Personalausweis, seine Geburtsurkunde und seine Schulabschlusszeugnisse wären beim Brand seines Hauses vernichtet worden (AS 37), während er im Widerspruch dazu in Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Beschwerde plötzlich seinen Personalausweis in Vorlage brachte, womit er - entgegen seinen bisherigen Angaben - nunmehr seine wahre Identität beweisen könne (AS 125). Diese widersprüchlichen Angaben sind insbesondere vor dem Hintergrund zu bewerten, dass - wie oben erwähnt - der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens falsche Angaben hinsichtlich seiner Identitätsdokumente gemacht hat, obwohl er ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war (AS 35). Auch hat er sein Fluchtvorbringen teilweise darauf gestützt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu Dokumenten zu kommen. Auch das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerde, wonach sie ihren Personalausweis deswegen nicht in Vorlage bringen könne, weil sie diesen während ihres Aufenthaltes in Traiskirchen verloren habe (AS 127 zu D18 419364-1/2011), zeigt auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, wonach aufgrund des Brandes ihres Hauses alle ihre identiätsbezeugenden Dokumente vernichtet worden seien, lediglich ein frei erfundenes Konstrukt darstellt, welches zur Asylerlangung frei erfunden wurde. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter auch im Herkunftsstaat über ihre identitätsbezeugenden Dokumente (Ausweise) verfügten, woraus wiederum nur der Schluss gezogen werden kann, dass auch das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, wonach er mangels eines Ausweises immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt habe, welche ihn letztlich - so der Beschwerdeführer - zum Verlassen der "ganzen Gegend" aufgefordert hätte (AS 75) und er mangels Dokumenten auch nicht arbeiten konnte, als gänzlich unglaubwürdig gewertet werden muss.
Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheint nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens sukzessive gesteigert hat: Hatte er in seiner Erstbefragung lediglich von wirtschaftlichen Problemen gesprochen ("Im Krieg 2008 wurde unser Dorf zerstört. Wir haben von der Regierung keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Ich sehe in Georgien keine Zukunft."; vgl. AS 23), so gab er in den Einvernahmen vom 27.09.2010 und vom 09.11.2010 plötzlich eine gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung an und behauptete, aufgrund seiner ossetischen Wurzeln immer wieder beschimpft und geschlagen worden zu sein (AS 39, AS 73 f.). Wie die belangte Behörde dazu zutreffend ausgeführt hat, legen die in der Erstbefragung ausführlichen Antworten auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, den Verdacht nahe, dass vielmehr wirtschaftliche Gründe und gesundheitliche Probleme seiner Mutter, wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben, als eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Etwaige gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohungen oder eine Verfolgung erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort (vgl. AS 23). Auch die Mutter des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit ihrem Sohn (den Beschwerdeführer) die Ausreise aus dem Herkunftsstaat angetreten war, gab im Rahmen ihrer Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat an ("Im Krieg haben wir alles verloren. Mein Mann und unser Haus. In den letzten 2 Jahren haben wir ständig bei anderen Leuten gewohnt. Von der Regierung erhielten wir keine Unterstützung. Deshalb haben wir beschlossen, Georgien zu verlassen."; vgl. AS 23 zu D18 419364-1/2011). Etwaige gesundheitliche Probleme wurden hingegen von der Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben, obwohl der Beschwerdeführer den Gesundheitszustand seiner Mutter als "psychisch krank" beschrieben hatte, welche dringend medizinische Behandlung benötige, die ihr im Herkunftsstaat - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - verwehrt geblieben wäre bzw. im Falle einer Rückkehr verwehrt bleiben würde. Selbst nach Vorhalt in der Einvernahme vom 09.11.2010 vermochte die Mutter des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren und plausiblen Grund nennen, warum ihr Sohn (der Beschwerdeführer) psychische Probleme seiner Mutter als fluchtkausal angegeben hatte ("Ich weiß nicht, weshalb er sagt, dass ich psychische Probleme habe."; vgl. AS 79 zu D18 419364-1/2011). Ebenso wenig konnte die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 09.11.2010 eine plausible Erklärung dafür abgeben, warum sowohl von ihr als auch vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Erstbefragung keinerlei gegen den Beschwerdeführer gerichtete persönliche Bedrohungen angegeben wurden, obwohl die Beschwerdeführer zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden waren. Damit liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter mit ihrem gesteigerten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner ossetischen Herkunft Bedrohungsszenarien ausgesetzt gewesen sein soll, ihr Vorbringen aufzubauschen versuchten, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen.Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheint nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens sukzessive gesteigert hat: Hatte er in seiner Erstbefragung lediglich von wirtschaftlichen Problemen gesprochen ("Im Krieg 2008 wurde unser Dorf zerstört. Wir haben von der Regierung keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Ich sehe in Georgien keine Zukunft."; vergleiche AS 23), so gab er in den Einvernahmen vom 27.09.2010 und vom 09.11.2010 plötzlich eine gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung an und behauptete, aufgrund seiner ossetischen Wurzeln immer wieder beschimpft und geschlagen worden zu sein (AS 39, AS 73 f.). Wie die belangte Behörde dazu zutreffend ausgeführt hat, legen die in der Erstbefragung ausführlichen Antworten auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, den Verdacht nahe, dass vielmehr wirtschaftliche Gründe und gesundheitliche Probleme seiner Mutter, wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben, als eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Etwaige gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohungen oder eine Verfolgung erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort vergleiche AS 23). Auch die Mutter des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit ihrem Sohn (den Beschwerdeführer) die Ausreise aus dem Herkunftsstaat angetreten war, gab im Rahmen ihrer Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat an ("Im Krieg haben wir alles verloren. Mein Mann und unser Haus. In den letzten 2 Jahren haben wir ständig bei anderen Leuten gewohnt. Von der Regierung erhielten wir keine Unterstützung. Deshalb haben wir beschlossen, Georgien zu verlassen."; vergleiche AS 23 zu D18 419364-1/2011). Etwaige gesundheitliche Probleme wurden hingegen von der Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben, obwohl der Beschwerdeführer den Gesundheitszustand seiner Mutter als "psychisch krank" beschrieben hatte, welche dringend medizinische Behandlung benötige, die ihr im Herkunftsstaat - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - verwehrt geblieben wäre bzw. im Falle einer Rückkehr verwehrt bleiben würde. Selbst nach Vorhalt in der Einvernahme vom 09.11.2010 vermochte die Mutter des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren und plausiblen Grund nennen, warum ihr Sohn (der Beschwerdeführer) psychische Probleme seiner Mutter als fluchtkausal angegeben hatte ("Ich weiß nicht, weshalb er sagt, dass ich psychische Probleme habe."; vergleiche AS 79 zu D18 419364-1/2011). Ebenso wenig konnte die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 09.11.2010 eine plausible Erklärung dafür abgeben, warum sowohl von ihr als auch vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Erstbefragung keinerlei gegen den Beschwerdeführer gerichtete persönliche Bedrohungen angegeben wurden, obwohl die Beschwerdeführer zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden waren. Damit liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter mit ihrem gesteigerten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner ossetischen Herkunft Bedrohungsszenarien ausgesetzt gewesen sein soll, ihr Vorbringen aufzubauschen versuchten, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen.
Ferner war es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich, zu den verschiedensten Details der behaupteten Vorfälle konkrete und präzise Angaben zu machen: So konnte er etwa hinsichtlich der Häufigkeit der behaupteten Vorfälle keine genauen Angaben machen, sondern gab lediglich vage an, dass er "sehr oft" Probleme wegen seiner Abstammung gehabt habe (AS 75). Hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Vorfälle nachgefragt, gab er in der Einvernahme vom 09.11.2010 zunächst an, "drei Mal sehr stark geschlagen" worden zu sein, wobei er in diesem Zusammenhang einen Vorfall auf den 28.08.2009 datierte, um wenig später auf die Frage, was in der Zeit zwischen dem Vorfall am 28.08.2009 und seiner Ausreise am 15.09.2010 geschehen sei, zu behaupteten, "noch ein paar Mal geschlagen" worden zu sein. Nunmehr datierte er einen weiteren Vorfall in den Februar 2010 (AS 77), wenngleich auch hinsichtlich dieses (zweiten) behaupteten Vorfalls die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz konkreter Nachfrage seitens des Organwalters äußerst vage, allgemein gehalten und oberflächlich ausfielen. Der Beschwerdeführer war ebenfalls nicht in der Lage, nähere Angaben zu seinen Verfolgern zu machen, zumal es sich einmal um "vier Männer" gehandelt haben soll, die den Beschwerdeführer beschimpft und geschlagen haben sollen, um wenig später zu behaupten, bei den Verfolgern habe es sich nicht nur um ein "paar Männer und Jugendliche", sondern um das "ganze Dorf" gehandelt (AS 77). Angesichts der vagen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben vermochte der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ossetische Wurzeln habe und ihm angesichts dieser Ethnie in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe, keinen Glauben schenken. Die Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben stützt sich ferner auch darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich angegeben hat, der georgische Ethnie anzugehören (AS 13, AS 17); ossetische Sprachkenntnisse etwa hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet (AS 13). Die ossetischen Wurzeln sollen auch lediglich auf die Großmutter väterlicherseits zurückgehen, die Ossetin gewesen sei.
Weiters erscheint dem erkennenden Senat nach nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer außerhalb der Krisenregion Südossetiens, z. B. in Zentralgeorgien, nicht leben könnte. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen gravierenden Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, der in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.11.2010 eine mögliche Niederlassung in Tiflis damit verneinte, dort niemanden zu haben und in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand verwies, dass er mangels eines Ausweises überall Probleme bekommen hätte (AS 75 und 77), um in der Beschwerde auszuführen, dass auf der Rückseite seines Personalausweises seine letzte Wohnadresse beim Freund des Vaters in Tiflis angegeben sei (AS 125). Dass diese Ausführungen nicht nur mit seinen Angaben hinsichtlich seines über einen längeren Zeitraum dauernden Aufenthaltes beim Freund seines Vaters, welcher seinen früheren Angaben zufolge in XXXX im Bezirk XXXX lebe (AS 37), in grobem Widerspruch stehen, sondern darüber hinaus aufzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits von einer Relokationsmöglichkeit in Zentralgeorgien Gebrauch gemacht hat, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Ferner lässt sich die im Personalausweis eingetragene Meldeadresse in Tiflis in keiner Weise mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung hinsichtlich seines Reiseweges in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, am 15.09.2010 gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Reisebus von XXXX nach Tiflis gefahren zu sein, wo sie am 16.09.2010 mit einem Bus Richtung Türkei gefahren seien (AS 21). Auch dieser Umstand legt den Verdacht nahe, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen gänzlich unwahr ist und es ist angesichts der Meldeadresse in Tiflis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in Tiflis gelebt hat und nicht - wie zuvor von ihm behauptet - die letzten zwei Jahre im XXXX gelebt hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien eine asylrelevante Verfolgung von Osseten in Georgien nicht entnommen werden kann und insbesondere keine Informationen über Fälle der Verfolgung von Osseten in Kerngeorgien vorliegen sowie gewaltsame Übergriffe oder eine gezielte Verfolgung und Diskriminierung von Binnenvertriebenen ossetischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Zentralgeorgien - abseits der behaupteten Verfolgung durch die Nachbarn - allein aus ethnischen Gründen kann daher nicht angenommen werden (die ossetischen Wurzeln des Beschwerdeführers sind zudem nicht gesichert). Angesichts dessen wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Kerngeorgien möglich und zumutbar, da es sich nach Einschätzung des erkennenden Senates eindeutig um einen lokal begrenzten Konflikt handelt. Eine entsprechende umfassende Unterstützung für Binnenflüchtlinge ist, den unbedenklichen Länderfeststellungen folgend, seitens des georgischen Staates gewährleistet, so es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen aus Ossetien Vertriebenen handelt, was angesichts der im Personalausweis eingetragenen Wohnadresse bezweifelt wird.Weiters erscheint dem erkennenden Senat nach nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer außerhalb der Krisenregion Südossetiens, z. B. in Zentralgeorgien, nicht leben könnte. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen gravierenden Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, der in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.11.2010 eine mögliche Niederlassung in Tiflis damit verneinte, dort niemanden zu haben und in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand verwies, dass er mangels eines Ausweises überall Probleme bekommen hätte (AS 75 und 77), um in der Beschwerde auszuführen, dass auf der Rückseite seines Personalausweises seine letzte Wohnadresse beim Freund des Vaters in Tiflis angegeben sei (AS 125). Dass diese Ausführungen nicht nur mit seinen Angaben hinsichtlich seines über einen längeren Zeitraum dauernden Aufenthaltes beim Freund seines Vaters, welcher seinen früheren Angaben zufolge in römisch 40 im Bezirk römisch 40 lebe (AS 37), in grobem Widerspruch stehen, sondern darüber hinaus aufzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits von einer Relokationsmöglichkeit in Zentralgeorgien Gebrauch gemacht hat, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Ferner lässt sich die im Personalausweis eingetragene Meldeadresse in Tiflis in keiner Weise mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung hinsichtlich seines Reiseweges in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, am 15.09.2010 gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Reisebus von römisch 40 nach Tiflis gefahren zu sein, wo sie am 16.09.2010 mit einem Bus Richtung Türkei gefahren seien (AS 21). Auch dieser Umstand legt den Verdacht nahe, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen gänzlich unwahr ist und es ist angesichts der Meldeadresse in Tiflis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in Tiflis gelebt hat und nicht - wie zuvor von ihm behauptet - die letzten zwei Jahre im römisch 40 gelebt hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien eine asylrelevante Verfolgung von Osseten in Georgien nicht entnommen werden kann und insbesondere keine Informationen über Fälle der Verfolgung von Osseten in Kerngeorgien vorliegen sowie gewaltsame Übergriffe oder eine gezielte Verfolgung und Diskriminierung von Binnenvertriebenen ossetischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Zentralgeorgien - abseits der behaupteten Verfolgung durch die Nachbarn - allein aus ethnischen Gründen kann daher nicht angenommen werden (die ossetischen Wurzeln des Beschwerdeführers sind zudem nicht gesichert). Angesichts dessen wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Kerngeorgien möglich und zumutbar, da es sich nach Einschätzung des erkennenden Senates eindeutig um einen lokal begrenzten Konflikt handelt. Eine entsprechende umfassende Unterstützung für Binnenflüchtlinge ist, den unbedenklichen Länderfeststellungen folgend, seitens des georgischen Staates gewährleistet, so es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen aus Ossetien Vertriebenen handelt, was angesichts der im Personalausweis eingetragenen Wohnadresse bezweifelt wird.
Darüber hinaus zeigt der vorgelegte Personalausweis - wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Überlegungen festgehalten - auf, dass der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten war. So kann angesichts dessen auch seinem Vorbringen, wonach ihm von den heimischen (staatlichen) Behörden keine Dokumente ausgestellt worden wären (AS 77), kein Glauben geschenkt werden, zumal - wie sich durch die Vorlage des Personalausweises zeigt - auch dieses Detail seines Vorbringens nicht der Wahrheit entsprochen hat. Daraus ergibt sich weiters, dass auch seinem Vorbringen, wonach er von der georgischen Polizei mangels Vorlage eines Ausweises zum Verlassen der ganzen Gegend aufgefordert worden sei (AS 77) und keine Arbeit mangels Papieren bekommen habe, kein Glauben geschenkt werden kann.
Aber auch was die mit Eingabe vom 30.05.2011 vorgelegte Geburtsurkunde anbelangt, ist anzumerken, dass - wie sich aus der beglaubigten Übersetzung ergibt - die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers am XXXX in Tiflis, Bezirk XXXX, ausgestellt worden war, was wiederum aufzeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat registriert war und auch in Tiflis geboren wurde. Bei Annahme der Glaubwürdigkeit, seitens der Nachbarn Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, hätte er sich deshalb jederzeit unter staatlichen Schutz stellen können, nachdem sich der Beschwerdeführer, wie die vorgelegte Geburtsurkunde zeigt, auch diesbezüglich an die staatlichen Behörden gewandt hat. Im Übrigen lässt dieser Umstand darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über Bekannte bzw. Freunde im Herkunftsstaat verfügt, zu denen er darüber hinaus Kontakt hat.Aber auch was die mit Eingabe vom 30.05.2011 vorgelegte Geburtsurkunde anbelangt, ist anzumerken, dass - wie sich aus der beglaubigten Übersetzung ergibt - die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers am römisch 40 in Tiflis, Bezirk römisch 40 , ausgestellt worden war, was wiederum aufzeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat registriert war und auch in Tiflis geboren wurde. Bei Annahme der Glaubwürdigkeit, seitens der Nachbarn Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, hätte er sich deshalb jederzeit unter staatlichen Schutz stellen können, nachdem sich der Beschwerdeführer, wie die vorgelegte Geburtsurkunde zeigt, auch diesbezüglich an die staatlichen Behörden gewandt hat. Im Übrigen lässt dieser Umstand darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über Bekannte bzw. Freunde im Herkunftsstaat verfügt, zu denen er darüber hinaus Kontakt hat.
Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch die Nachbarn (wie von der Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 09.11.2010 betont: "Das war kein Problem mit der Polizei, sondern mit den Nachbarn."; vgl. AS 77 zu D18 419364-1/2011) den Feststellungen zugrunde legen würde, könnte der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Seine begründungslose Behauptung, die Polizei würde "nichts machen", widerspricht eindeutig den getroffenen Länderfeststellungen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass auch aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch die Nachbarn (wie von der Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 09.11.2010 betont: "Das war kein Problem mit der Polizei, sondern mit den Nachbarn."; vergleiche AS 77 zu D18 419364-1/2011) den Feststellungen zugrunde legen würde, könnte der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Seine begründungslose Behauptung, die Polizei würde "nichts machen", widerspricht eindeutig den getroffenen Länderfeststellungen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass auch aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.
Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser auch in seiner Beschwerde nicht annähernd widerlegen, vielmehr haben sich diese durch die Vorlage seiner Dokumente teilweise bestätigt.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Wie sich aus dem vorgelegten medizinischen Befund ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgend sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, eine umfangreiche medizinische Versorgung ist gewährleistet. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, aus den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung gehe nicht hervor, dass eine "zweifelsfreie" Behandlung für ihn in Georgien vorhanden sei, so steht dies zum einen im Widerspruch mit den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die eine umfassende medizinische Versorgung auch im Falle psychischer Probleme gewährleisten, zum anderen kann diesem Vorbringen gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden, da es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Hinsichtlich der starken Kopfschmerzen, die aus einer Kopfverletzung resultieren sollen, wie in der Einvernahme vom 27.09.2010 behauptet, brachte der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde in Vorlage, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich diese Beschwerden verbessert haben. Ansonsten könnte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich im Heimatland behandelt werden. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankung[en] des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre. Zudem ist auch auf das ausreichend funktionierende Gesundheits- und Sozialsystem Georgiens zu verweisen, das in den Länderinformationen entsprechend vorgehalten wurde.Wie sich aus dem vorgelegten medizinischen Befund ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgend sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, eine umfangreiche medizinische Versorgung ist gewährleistet. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, aus den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung gehe nicht hervor, dass eine "zweifelsfreie" Behandlung für ihn in Georgien vorhanden sei, so steht dies zum einen im Widerspruch mit den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die eine umfassende medizinische Versorgung auch im Falle psychischer Probleme gewährleisten, zum anderen kann diesem Vorbringen gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden, da es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Hinsichtlich der starken Kopfschmerzen, die aus einer Kopfverletzung resultieren sollen, wie in der Einvernahme vom 27.09.2010 behauptet, brachte der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde in Vorlage, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich diese Beschwerden verbessert haben. Ansonsten könnte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich im Heimatland behandelt werden. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankung[en] des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre. Zudem ist auch auf das ausreichend funktionierende Gesundheits- und Sozialsystem Georgiens zu verweisen, das in den Länderinformationen entsprechend vorgehalten wurde.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.09.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.09.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, treten die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, treten die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12 a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3 b, 17 Absatz 9, 22, Absatz 13, 24, Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz eins und 6, 31 Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer 6, 43, Absatz 2, 45, Absatz 2, Ziffer eins, 46, 57, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7 und Absatz 10, 63, Absatz 2, Ziffer 2, 72, Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.
II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Die im vorgelegten medizinischen Befund vom 09.05.2011 festgestellte posttraumatische Belastungsstörung stellt keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Die im vorgelegten medizinischen Befund vom 09.05.2011 festgestellte posttraumatische Belastungsstörung stellt keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen in Georgien lebenden Bekannten bzw. Freunden in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen in Georgien lebenden Bekannten bzw. Freunden in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das ausreichend funktionierende Sozial- und Krankenversicherungssystem Georgiens zu verweisen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das ausreichend funktionierende Sozial- und Krankenversicherungssystem Georgiens zu verweisen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über soziale Anknüpfungspunkte (AS 37) und ist angesichts dessen davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen bzw. ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieses vorhandene soziale Umfeld des Beschwerdeführers wird diesem die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von lediglich eineinhalb Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei seinen Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen oder Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er zusammen mit seiner Mutter, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt vor der Ausreise gelebt hat, in den Herkunftsstaat zurückkehren würde.Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über soziale Anknüpfungspunkte (AS 37) und ist angesichts dessen davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen bzw. ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieses vorhandene soziale Umfeld des Beschwerdeführers wird diesem die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von lediglich eineinhalb Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei seinen Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen oder Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er zusammen mit seiner Mutter, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt vor der Ausreise gelebt hat, in den Herkunftsstaat zurückkehren würde.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
II.4.5.a Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).römisch zwei.4.5.a Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).
II.4.5.b Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer - gemäß seinen vorgelegten Dokumenten - über eine Ehefrau georgischer Staatsangehörigkeit, der im Mai 2009 im Rahmen des Familienverfahrens in Österreich Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit August 2011 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet sind, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass mit der in Rede stehenden Ausweisung in das verfassungsmäßig geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.römisch zwei.4.5.b Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer - gemäß seinen vorgelegten Dokumenten - über eine Ehefrau georgischer Staatsangehörigkeit, der im Mai 2009 im Rahmen des Familienverfahrens in Österreich Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit August 2011 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet sind, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass mit der in Rede stehenden Ausweisung in das verfassungsmäßig geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2010 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den sechzehn Monaten seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits sieben Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Mutter, die ebenfalls lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen ist.Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2010 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den sechzehn Monaten seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits sieben Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Mutter, die ebenfalls lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen ist.
Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau anbelangt, die als georgische Staatsangehörige aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (im Rahmen des Familienverfahrens nach vorhergehendem Einreiseantrag gem. § 35 Abs 1 AsylG und kurz vor deren Volljährigkeit) in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und seit März 2009 in Österreich lebt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Ehefrau jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem sein Aufenthalt in Österreich bereits mehr als unsicher war. Spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2011 konnte er seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten und nicht darauf vertrauen, seinen Aufenthalt auch auf lange Sicht in Österreich sichern zu können. Der Beschwerdeführer hat seine Beziehung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde von Mai 2011 erwähnt. Im Übrigen sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst seit 31.08.2011 unter der gleichen Adresse als wohnhaft gemeldet, die Heiratsurkunde wurde mit XXXX ausgestellt. Der Beschwerdeführer versucht durch seine kurzfristige Heirat während des Asylverfahrens offensichtlich, seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen und jedenfalls die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens zu umgehen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer auf den Weg der legalen Migration verwiesen wird und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau vorübergehend über telefonische Kontakte in Georgien fortgesetzt wird, zumal die vorliegende Ausweisungsentscheidung einer Wiedereinreise unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Fortsetzung des Familienlebens nicht entgegensteht (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau anbelangt, die als georgische Staatsangehörige aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (im Rahmen des Familienverfahrens nach vorhergehendem Einreiseantrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG und kurz vor deren Volljährigkeit) in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und seit März 2009 in Österreich lebt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Ehefrau jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem sein Aufenthalt in Österreich bereits mehr als unsicher war. Spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2011 konnte er seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten und nicht darauf vertrauen, seinen Aufenthalt auch auf lange Sicht in Österreich sichern zu können. Der Beschwerdeführer hat seine Beziehung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde von Mai 2011 erwähnt. Im Übrigen sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst seit 31.08.2011 unter der gleichen Adresse als wohnhaft gemeldet, die Heiratsurkunde wurde mit römisch 40 ausgestellt. Der Beschwerdeführer versucht durch seine kurzfristige Heirat während des Asylverfahrens offensichtlich, seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen und jedenfalls die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens zu umgehen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer auf den Weg der legalen Migration verwiesen wird und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau vorübergehend über telefonische Kontakte in Georgien fortgesetzt wird, zumal die vorliegende Ausweisungsentscheidung einer Wiedereinreise unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Fortsetzung des Familienlebens nicht entgegensteht (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich auch nach seiner Heirat laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Er versteht und spricht laut eigenen Angaben kaum Deutsch. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind bis auf seine Eheschließung relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Weiters hat sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht zu integrieren versucht, er besucht weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein und hat bisher laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis aufgebaut. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes könnten aber Integrationsbemühungen in diesem Bereich auch keine anderslautende Entscheidung bewirken. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die georgische als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheint. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht und leben (zumindest) auch Bekannte bzw. Freunde nach wie vor in Georgien. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden, die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die georgische als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheint. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht und leben (zumindest) auch Bekannte bzw. Freunde nach wie vor in Georgien. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden, die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einen völlig falschen und frei erfundenen Namen angegeben und so die österreichischen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hat (vgl. AS 33 des Aktes zum zweiten Verfahren). Überdies gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.09.2010 auf die Frage, ob es aus seiner Sicht Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung sprechen, an, es gäbe keine Gründe (AS 41).Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einen völlig falschen und frei erfundenen Namen angegeben und so die österreichischen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hat vergleiche AS 33 des Aktes zum zweiten Verfahren). Überdies gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.09.2010 auf die Frage, ob es aus seiner Sicht Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung sprechen, an, es gäbe keine Gründe (AS 41).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.5.c Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in so substantiierter Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.römisch zwei.4.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in so substantiierter Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
30.03.2012