Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C15 411.359-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.1.2010, FZ. 09 12.589-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.1.2010, FZ. 09 12.589-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich geborene afghanische Staatsangehörige, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu C15 267653-2/2010. Ihr Vater hatte bereits im Jahr 2001 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit erstinstanzlichem Bescheid gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden war, wobei jedoch unter einem die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan festgestellt worden war. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.6.2005 einen Asylantrag gestellt, der mit - rechtskräftig gewordenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005 ebenfalls gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden war; ebenso wie beim Vater der Beschwerdeführerin wurde jedoch die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan festgestellt.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich geborene afghanische Staatsangehörige, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu C15 267653-2/2010. Ihr Vater hatte bereits im Jahr 2001 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit erstinstanzlichem Bescheid gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen worden war, wobei jedoch unter einem die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan festgestellt worden war. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.6.2005 einen Asylantrag gestellt, der mit - rechtskräftig gewordenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005 ebenfalls gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen worden war; ebenso wie beim Vater der Beschwerdeführerin wurde jedoch die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan festgestellt.
1. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 24.7.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass den Eltern der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Mit Bescheid vom 2.8.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 2.8.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7.8.2007 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde (laut AIS-Auszug) zuletzt bis 6.11.2012 verlängert.
2. Mit Bescheid vom 10.10.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 9.10.2007 - gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. In seiner Begründung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Auffassung, dass das (den Feststellungen zugrunde gelegte) Fluchtvorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven iSd Genfer Flüchtlingskonvention enthalte.2. Mit Bescheid vom 10.10.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 9.10.2007 - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab. In seiner Begründung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Auffassung, dass das (den Feststellungen zugrunde gelegte) Fluchtvorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven iSd Genfer Flüchtlingskonvention enthalte.
3. Am 12.10.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (ihre Mutter beantragte auch für sich selbst neuerlich internationalen Schutz). Begründend gab die Mutter der Beschwerdeführerin dazu bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass sie in Österreich bleiben möchte und deshalb diesen Antrag stelle. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Stiefgeschwistern ihres Ehemannes. Außerdem verbiete ihr die Familie ihres Ehemannes, einer Tätigkeit nachzugehen, um ihre Familie zu versorgen. Ein Sohn sei von den Taliban entführt und getötet worden.
In ihrer Einvernahme führte die Mutter der Beschwerdeführerin - auf Nachfrage - aus, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe verfüge.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.1.2010 wies das Bundesasylamt - ebenso wie im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin - den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.1.2010 wies das Bundesasylamt - ebenso wie im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin - den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest.
Im Hinblick auf die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden könne. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat habe sich - soweit sie die Beschwerdeführerin betreffe - seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt u.a. auf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin hin, wonach die Beschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe verfüge. Ihre Mutter habe in ihrem Verfahren dieselben Ausreisegründe wie in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht und ihre neuerliche Asylantragstellung mit den Fluchtgründen des Vaters der Beschwerdeführerin, den bürgerkriegsähnlichen Zuständen und der schlechten Sicherheitslage im Heimatland begründet.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss im ersten Verfahren könne keine Rede sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht; ein - im Vergleich zu den Feststellungen des ersten Verfahrens - neuer Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss im ersten Verfahren könne keine Rede sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht; ein - im Vergleich zu den Feststellungen des ersten Verfahrens - neuer Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. Unter Berufung auf die familiären Verhältnisse beschränkte sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, auf den Inhalt der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren zu verweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
3.1 Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, in deren erstem Asylverfahren der Asylantrag mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 22.12.2005 abgewiesen worden war (wie auch im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers war gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden), hat in ihrem (ebenfalls) zweiten asylbehördlichen Verfahren - kurz zusammengefasst - auf ihre Fluchtgründe zu ihrem ersten Antrag verwiesen und weiters die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan als Ausreisegrund angegeben. Da sie sich damit auf einen Sachverhalt gestützt hat, der bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses ihres ersten Verfahrens bestand, und da auch aus den sonstigen Angaben kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, wies das Bundesasylamt ihren neuerlichen Antrag mangels einer entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung wegen entschiedener Sache zurück und der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 68 AVG ab (siehe ausführlich das Erk. vom heutigen Tag zu C15 267653-2/2010). Somit haben sich im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin keine neuen glaubwürdigen Tatsachen ergeben, aus denen sich für das gegenständliche Verfahren ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ableiten ließe.3.1 Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, in deren erstem Asylverfahren der Asylantrag mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 22.12.2005 abgewiesen worden war (wie auch im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers war gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden), hat in ihrem (ebenfalls) zweiten asylbehördlichen Verfahren - kurz zusammengefasst - auf ihre Fluchtgründe zu ihrem ersten Antrag verwiesen und weiters die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan als Ausreisegrund angegeben. Da sie sich damit auf einen Sachverhalt gestützt hat, der bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses ihres ersten Verfahrens bestand, und da auch aus den sonstigen Angaben kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, wies das Bundesasylamt ihren neuerlichen Antrag mangels einer entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung wegen entschiedener Sache zurück und der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 68, AVG ab (siehe ausführlich das Erk. vom heutigen Tag zu C15 267653-2/2010). Somit haben sich im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin keine neuen glaubwürdigen Tatsachen ergeben, aus denen sich für das gegenständliche Verfahren ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ableiten ließe.
3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vorgebracht, dass ihre minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 27).
Die Beschwerdeführerin hat daher (durch ihre Mutter) keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
3.3 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
3.4 Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.
Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat. Auch die Beschwerden der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen ihren (den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes musste - wie erwähnt - vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen werden.
4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
19.03.2012